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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, LL.M., Rechtsanwältin,
[...]
Klägerin
Pensionskasse C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
BV.2019.21
Klage BVG; Geschiedenenwitwenrente
Tatsachen
I.
a) Am 5. Dezember 2002 schied das Amtsgericht Freiburg im Breisgau (Deutschland) die Ehe der 1954 geborenen A____ (Klägerin) und des 1955 geborenen E____, beide in Deutschland wohnhaft und deutsche Staatsangehörige. Im Urteil wurde nebst dem Scheidungspunkt (Ziff. 1) und der Kostenverteilung (Ziff. 3.) in Ziff. 2. des Dispositivs festgehalten, der Versorgungsausgleich bleibe dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (vgl. Klagantwortbeilage [AB] 1).
b) E____ verheiratete sich im Jahr 2009 erneut (vgl. u.a. AB 2). Am 3. Januar 2010 verstarb er (vgl. AB 2). Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 wandte sich die Klägerin an die Pensionskasse C____ und beantragte – unter Verweis auf das Scheidungsurteil – den "Versorgungsausgleich" (vgl. AB 2). Die Pensionskasse C____ liess sie in der Folge wissen, ein Anspruch auf eine Geschiedenenrente bestehe nicht und eine Teilung der Austrittsleistung nach Eintritt eines Vorsorgefalls sei nicht mehr möglich (vgl. implizit AB 3). Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 (AB 5) ersuchte die Klägerin die Pensionskasse C____ (nochmals) um Bekanntgabe des Vorsorgeguthabens ihres verstorbenen Exmannes, damit der "Versorgungsausgleich" vorgenommen werden könne. Daraufhin teilte ihr die Pensionskasse mit Schreiben vom 14. Juli 2014 (AB 3) mit, es würden an die Witwe und die drei Kinder Hinterlassenenleistungen ausgerichtet. Ein Anspruch auf eine Geschiedenenrente bestehe nicht (vgl. AB 3).
c) Im Mai 2015 wandte sich der vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau mit der Erstattung eines Gutachtens zum Versorgungsausgleich in der Familiensache A____ gegen F____ beauftragte Sachverständige G____ an die Pensionskasse C____. Er ersuchte im Wesentlichen um Mitteilung, ob A____ einen Anspruch auf eine Geschiedenenrente habe (vgl. AB 9). Diese Frage wurde von der Pensionskasse C____ mit Schreiben vom 21. Juli 2015 (AB 10) verneint. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau vom 13. August 2018 (betreffend den Versorgungsausgleich) wurde die Witwe von E____ dazu verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 2014 einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe von Fr. 983.14 monatlich zu bezahlen (vgl. AB 11).
d) Mit Schreiben vom 20. November 2019 wandte sich die Klägerin wieder an die Pensionskasse C____ und beantragte die Ausrichtung einer Geschiedenenrente (vgl. AB 12).
II.
a) Am 27. Dezember 2019 (Datum der Postaufgabe) hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Die Pensionskasse C____ sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 20 BVV 2 Hinterlassenenleistungen in noch zu ermittelnder Höhe, rückwirkend ab Eintritt des Vorsorgefalles, zu entrichten. (2.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Pensionskasse C____. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie Folgendes: Das Dossier des verstorbenen Versicherten respektive sämtliche streitrelevante Aktenstücke, welche die Beklagte in Händen halte, seien der klägerischen Rechtsvertretung zur Einsichtnahme zuzustellen.
b) Die Pensionskasse C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 18. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) auf Abweisung der Klage. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 20. April 2020 an ihrer Klage fest.
d) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 26. Mai 2020 weiterhin die Abweisung der Klage.
III.
Am 19. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden, so dass auf die Klage eingetreten werden kann.
3.2. Art. 20 Abs. 1 BVV2 in der von Januar 2005 bis Dezember 2016 anwendbaren Fassung besagt, dass der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und – kumulativ – dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b). Art. 20 Abs. 1 BVV2 verfolgt den Zweck, den sog. Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Person durch den Wegfall der (im Scheidungsurteil) zugesprochenen Unterhaltsbeiträge erlitten hat (vgl. BGE 137 V 373, 377 f. E. 6.2). Die Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge für geschiedene Personen nimmt somit unmittelbar die Funktion einer unterhaltsersetzenden Sozialversicherungsleistung ein (vgl. Hürzeler/Scartazzini, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 BVG).
3.3. Von diesem Ausgleich des Versorgerschadens zu unterscheiden gilt es den sog. Vorsorgeausgleich. Seit dem 1. Januar 2000 werden bei der Scheidung die während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche der 2. Säule zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Während sich der Vorsorgeausgleich auf diejenigen Nachteile bezieht, die aufgrund der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung entstanden sind, soll die Hinterlassenenrente den Unterhaltsausfall des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach dem Todesfall decken (Hürzeler/Scartazzini, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 BVG). Ist kein Unterhaltsanspruch gegeben oder war dieser befristet, ist auch kein Versorgerschaden eingetreten, welcher zulasten der beruflichen Vorsorge auszugleichen wäre. So gesehen, ist die geschiedene Witwe nicht schlechter gestellt als vor dem Tod ihres früheren Ehemannes (Markus Moser, Teilung mit Tücken – der Vorsorgeausgleich auf dem Prüfstand der anstehenden Scheidungsrechtsrevision, in: SZS 2014, S. 100 ff., S. 130).
4.2.2. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (gemäss §§ 20-26 VersAusglG) kommt dann zum Tragen, wenn ein Anrecht weder intern (innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) noch extern ausgeglichen werden kann; dann ist es nach der Scheidung auszugleichen. Diesfalls entsteht kein eigener Versorgungsanspruch des Berechtigten unmittelbar gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger, sondern der Ausgleichsverpflichtete muss den Ausgleich unmittelbar gegenüber dem Berechtigten vornehmen. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person, erlöschen Ansprüche der ausgleichsberechtigten Person auf Teilhabe an der Rente (§§ 20 f. VersAusglG), an einer Kapitalzahlung (§ 22 VersAusglG) und auf eine Abfindung (§ 23 VersAusglG) gemäss § 31 Abs. 3 VersAusglG. Verbleiben kann ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) oder bei nicht inländischen Versorgungsträgern gegen die neue Witwe der ausgleichungspflichtigen Person (§ 26 VersAusglG), wenn diese eine Hinterbliebenenversorgung bezieht.
4.2.3. Vorliegend wurde der Ehezeitanteil der Anrechte des verstorbenen E____ in der Schweiz durch den Sachverständigen G____ mit Gutachten vom 1. September 2016 zu Handen des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau ermittelt. Der Sachverständige errechnete bezüglich der Anwartschaft bei der Pensionskasse einen Ausgleichswert von Fr. 983.14 monatlich. Gestützt auf dieses Gutachten hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau mit Beschluss vom 13. August 2018 betreffend "Versorgungsausgleich" (AB 11) die (Hinterlassenenleistungen der Beklagten) beziehende Witwe von E____ dazu verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 2014 monatlich einen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung in der Höhe von Fr. 983.14 zu entrichten (vgl. Ziff. 1. des Dispositivs).
4.2.4. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der im deutschen Scheidungsurteil vom Dezember 2002 vorbehalten worden war, wurde somit – auch in Bezug auf die schweizerischen Vorsorgeguthaben von E____ sel. – in der Zwischenzeit durchgeführt. Die Klägerin ist daher unter dem Titel des Vorsorgeausgleiches (Aufteilung des Pensionskassenguthabens von E____ sel.) als abgefunden anzusehen, zumal es auch keinen Grund gibt, das deutsche Urteil in der Schweiz diesbezüglich nicht anzuerkennen. Einer Anerkennung stehen namentlich auch die (erst) seit Januar 2017 in Kraft stehenden neuen IPR-Normen zum Vorsorgeausgleich nicht entgegen (vgl. BGE 145 III 109, 118 f. E. 5.8).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG