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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 9. Juni 2020
Mitwirkende
K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, A. Zalad, MLaw und Gerichtsschreiber lic. ihr. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
Gegenstand
BV.2019.22
Invalidenrente (Überentschädigung)
Bestimmung der Überentschädigungsgrenze
Tatsachen
I.
a) Der Kläger war bis 30. Juni 1998 (vgl. Kündigungsschreiben vom 24. März 1998, Klagbeilage 2) bei der D____ in Basel angestellt und während dieser Zeit bei E____ (nachfolgend «E____») versichert.
Die E____ richtete dem Kläger rückwirkend per 1. Juni 1998 eine Invalidenrente aus.
Diese Leistungen wurden später von der F____ (nachfolgend «F____») erbracht, welche die Invalidenrentner der E____ übernommen hatte.
Die Rentner der F____ wurden wiederum per 1. Januar 2016 in die Beklagte überführt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2019, Klagbeilage 3).
b) Nachdem der Kläger bis August 2016 nebst einer ganzen Invalidenrente Anspruch auf eine Invalidenkinderrente gegenüber der IV sowie gegenüber der Beklagten sowie auf Leistungen der Unfallversicherung hatte, stand ihm ab 1. September 2016 der (wieder auflebende) Anspruch auf eine zweite Invalidenkinderrente sowohl gegenüber der IV als auch gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte nahm deshalb eine Überentschädigungsabrechnung per 1. September 2016 vor.
Mit der Überentschädigungsberechnung per 1. September 2016 (Schreiben der Beklagten vom 21. November 2016, Klagbeilage 10) hat die Beklagte eine Überversicherung in Höhe von CHF 12'371.40 angenommen.
c) Strittig ist, auf welcher reglementarischen Grundlage bzw. nach welchen Modalitäten diese Überentschädigungsberechnung, insbesondere die Festsetzung der dafür massgeblichen Überentschädigungslimite, vorzunehmen ist. Die Parteien konnten sich diesbezüglich vorprozessual nicht einigen.
II.
a) Mit Klage vom 20. Dezember 2019 beantragt der Versicherte, es sei die Beklagte zu verpflichten, bei der Bemessung der Invalidenrente des Klägers rückwirkend ab 1. September 2016 die Koordination der Vorsorgeleistungen gemäss Art. 30 des Reglements der F____ vorzunehmen und damit die Grenze zur Überversicherung nicht bei 90%, sondern bei 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu ziehen und dem Kläger die sich daraus ergebende Differenz zu den bisherigen Rentenzahlungen auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte bei Anwendbarkeit ihres eigenen Vorsorgereglements (Art. 39 ihres Vorsorgereglements vom 1. Januar 2013 bzw. Art. 37 des Vorsorgereglements vom 1. Januar 2018) zu verpflichten, bei der Bemessung der Invalidenrente das für die Grenze der Überversicherung massgebende Jahresgehalt rückwirkend seit Beginn der Rentenzahlung an die Entwicklung des Nominallohns für Männer in der Versicherungsbranche anzupassen und dem Kläger die sich daraus ergebende Differenz zu den bisherigen Rentenzahlungen auszurichten.
b) Mit Klagantwort vom 10. Februar 2020 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.
c) Mit Replik vom 16. März 2020 sowie mit Duplik vom 9. April 2020 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. Juni 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2. Der Ort des Betriebes, bei welchem der Kläger angestellt war, ist Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist somit gegeben. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Die Beklagte hat diese Überentschädigungsberechnung in ihrem Schreiben vom 21. November 2016 (Klagbeilage 10) festgehalten. Nicht strittig sind die anrechenbaren Leistungen mit einem Total von CHF 88'455.60.
2.2.1. Gemäss Schreiben vom 21. November 2016 bezifferte die Beklagte den MEV mit CHF 84'538.--. In die Überentschädigungsberechnung setzte sie entsprechend ihrem Reglement 90% davon ein, somit CHF 76'084.20. Gestützt darauf ermittelte sie eine Überentschädigung von CHF 12'371.40 (CHF 88'455.60 ./. 76'084.20).
Der MEV von CHF 84'538.-- findet sich bereits in einem Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2016 (Klagbeilage 12). Dort wird ausgeführt, die F____ sei per 1. August 2015 von einem der Teuerung angepassten MEV von CHF 84'457.-- ausgegangen. Die Beklagte habe nun den per 1. September 2016 massgebenden MEV dem Nominallohnindex gemäss der Statistik des Bundesamts angepasst. Aufgrund einer Erhöhung von 0,1% ergebe sich der Betrag von CHF 84'538.--.
2.2.2. Der von der Beklagten angesprochene Betrag von CHF 84'457.-- per 1. August 2015 wurde bereits in einer Überentschädigungsabrechnung der Beklagten vom 18. März 2016 per 1. August 2015 (Klagbeilage 7) aufgeführt und ist identisch mit der Überentschädigungsgrenze gemäss der im Schreiben der F____ vom 20. Oktober 2015 niedergelegten Überentschädigungsabrechnung (ebenfalls) per 1. August 2015 (Klagbeilage 6).
Der für den 1. August 2015 eingesetzte Betrag von CHF 84'457.-- ist nicht strittig. Ebenso ist nicht strittig, dass für die Festlegung dieses auf einen Stichtag im Jahr 2015 zu bestimmenden Werts noch das Reglement der F____ (Stand 1. Januar 2014, Klagbeilage 5) massgeblich war. Art. 30 Abs. 1 des Reglements der F____ (Klagbeilage 5) sieht vor, dass die Leistungen bei Invalidität gemäss diesem Reglement herabgesetzt werden, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100% des letzten vor Eintritt des versicherten Ereignisses im Renten- und im Kapitalplan massgebenden Jahreslohns übersteigen.
Im Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Klagbeilage 6) hält die F____ fest, dass gemäss ihren Unterlagen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Reglements der letzte vor Eintritt des versicherten Ereignisses massgebende Jahreslohn, und zwar jener im Jahr 1998, CHF 77'388.-- betragen hatte. Die F____ nahm gemäss ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2015 die Erhöhung dieses Betrags bis ins Jahr 2015 auf CHF 84'457.-- entsprechend dem Landesindex für Konsumentenpreise vor.
Ob der Kläger mit diesem Begehren durchdringt, ist nachfolgend zu prüfen.
Klar hält die Praxis fest, dass die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts 9C_1044/2012 vom 25. Juli 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 4.2).
Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein auf reglementarischer Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der verfassungsmässigen und gesetzlichen Schutzbestimmungen – und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG – unbenommen, die einzelnen Modalitäten durch Reglementsänderung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2013 vom 2. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 137 V 105, 109 E. 6.1).
Gemäss ständiger höchstrichterlicher Praxis (vgl. BGE 117 V 221, 226 E. 4 mit weiteren Hinweisen) sind bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (vgl. Urteil P. vom 9. Februar 1989, publiziert in SZS 1990 S. 95 E. 3d).
Der Kläger ist allerdings der Auffassung (Klage S. 6 Ziff. 11), Art. 45 Abs. 2 des Reglements der F____ sehe keinen Abänderungsvorbehalt vor, sondern dass die erworbenen Ansprüche auch bei Änderungen des Reglements in jedem Fall gewahrt blieben. Der Kläger ist jedoch auf Art. 48 Abs. 3 des Reglements der F____ hinzuweisen. Bei Art. 48 des Reglements der F____ handelt es sich um Übergangsbestimmungen zu dem per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten Reglement (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Reglements der V-N), wonach die per 31. Dezember 2013 bereits laufenden Renten in unveränderter Höhe weiterhin ausgerichtet werden. Art. 48 Abs. 3 des Reglements der F____ hält jedoch fest, dass sich die Kürzungsbestimmungen infolge Überversicherung «immer nach dem vorliegenden Reglement» richten. Damit ergibt sich aus dem Reglement selbst, dass Änderungen der Bestimmungen zur Kürzung infolge Überentschädigungen der in Art. 45 Abs. 2 des Reglements der F____ statuierten Gewährleistung wohlerworbener Rechte nicht entgegenstehen.
3.3.2. Die Beklagte bestreitet zwar nicht, dass die F____ mit ihrem Schreiben vom 28. Mai 2015 (Klagbeilage 19) allgemein und gegenüber sämtlichen zu übernehmenden Rentnern - die "Höhe der laufenden Renten", d.h. die Rentenhöhe gemäss Reglement im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalles, bestätigt hatte (Klagantwort S. 3 Ziff. 8). Diese Information sei u.a. darum unerlässlich gewesen, weil für die Invalidenrente bei der F____ mindestens 65% des im Rentenplan versicherten Jahreslohns vorgesehen gewesen sei (vgl. Art. 14 Abs. 6 Reglement der F____), während im Reglement der Beklagten die Invalidenrente lediglich 60% des versicherten Gehalts betrage (vgl. Art. 25 Ziffer 1 des Vorsorgereglements des Beklagten).
Gleichzeitig mit Versand des Schreibens vom 20. Mai 2015 sei den Rentnern der F____ aber das ab dem 1. Januar 2016 geltende Reglement samt dazugehörigem Nachtrag A (Klagbeilage 21) ausgehändigt worden. Dieser Nachtrag enthalte einen einzigen Artikel 65 mit Übergangsbestimmungen, welche alleine die Rentner der F____ beträfen. Die Übergangsbestimmungen erwähnten zunächst in Art. 65 Ziff. 1 wie auch im Schreiben vom 28. Mai 2015, dass "die Höhe der laufenden Renten durch diese Übernahme grundsätzlich nicht verändert wird". In Art. 65 Ziff. 2 lit. d werde sodann einschränkend festgelegt, dass bei einer Neuberechnung der Überversicherung die Vorschriften des Reglements der Beklagten gelten. Zusätzlich finde sich in zeitlicher Hinsicht die Präzisierung in Art. 65 Ziff. 3 lit. b, wonach sich der Anspruch und die Höhe von Invalidenrenten nach dem Vorsorgereglement der F____ richte, sofern die massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2016 begonnen habe. Die Beitragsbefreiung, das Rücktrittsalter und die Überversicherungsberechnung richte sich aber nach dem vorliegenden Reglement. Die Klage (S. 6 Ziff. 10) gibt diesen Sachverhalt ihrerseits wieder, insbesondere, dass die Beklagte in einem Schreiben vom 10. Januar 2017 (Klagbeilage 12) auf Art. 65 Ziff. 3 lit. b hingewiesen habe, wonach sich die Überversicherungsabrechnungen nach Inkrafttreten des Reglements auch für die bisherigen Rentner der F____ nach dem vorliegenden Reglement richteten. Ebenso wenig wird vom Kläger bestritten, dass er den besagten, am 28. Mai 2015 versandten Nachtrag A erhalten hatte.
3.3.3. Der Kläger moniert jedoch, dass er einzig aufgrund des Nachtrags A habe davon Kenntnis nehmen können, dass bei einer Neuberechnung der Überversicherung die Vorschriften des Reglements der Beklagten massgeblich seien. Jedoch sei der Kläger nirgends darauf hingewiesen worden, dass sich dies zu seinem Nachteil auswirken könnte (vgl. Klage S. 7 Ziff. 13), indem die Kürzung schon bei 90% statt bei 100% des MEV vorgenommen werde. Bereit vorprozessual habe er die Beklagte darauf hingewiesen, dass die F____ gemäss Schreiben vom 28. Mai 2015 (Klagbeilage 19) betont habe, dass die Fusion der F____ mit der Beklagten nicht zu einer Veränderung der laufenden Rente führe. Weder diesem Schreiben noch dem diesem beigelegten Informationsblatt (Klagbeilage 20) sei dagegen zu entnehmen gewesen, dass mit der Fusion eine wesentliche Änderung der Koordinationsbestimmungen einhergehe.
In der Replik (S.3 f. Ziff. 7) wird aus dem Schreiben vom 28. Mai 2015 zitiert:
«Durch die Fusion werden die Ansprüche der Rentenbeziehenden auf die Pensionskasse der Helvetia Versicherungen übertragen. Die Höhe der laufenden Renten verändert sich aufgrund dieser Massnahme nicht und die Renten werden weiterhin unverändert ausgerichtet.»
Dies habe der Kläger gar nicht anders verstehen können, als dass sich an der Höhe der laufenden Renten nichts ändern werde und dass ihm gleich viel ausbezahlt werde wie bisher. Was die übrigen Rechte und Pflichten angehe, werde im Schreiben vom 28. Mai 2015 zwar ausgeführt, es gebe Anpassungen. Jedoch würden lediglich zwei Anpassungen erwähnt und im Übrigen festgehalten, dass diese beiden Anpassungen und die weiteren wichtigsten Änderungen im beigelegten Informationsblatt zusammengefasst würden. Jedoch fehle es an einem Hinweis auf die neue Regelung der Überentschädigungsberechnung. Selbst im Nachtrag A zum Vorsorgereglement werde lediglich darauf verwiesen, dass sich eine Neuberechnung der Überversicherung nach dem vorliegenden Reglement richte, ohne darauf zu verweisen, dass dies zu einer Rentenkürzung von bis zu 10% des MEV führe.
«Man» habe also alles getan, um die Versicherten von dieser gewichtigen Änderung abzulenken. Wäre sie dem Kläger bewusstgeworden, hätte er sich «mit allen Mitteln gegen diese Übernahme gewehrt».
Zwar trifft zu, dass das Schreiben vom 28. Mai 2015 bzw. das Informationsblatt die Änderung der Überentschädigungsregelung nicht erwähnen. Dem Kläger ist aber entgegenzuhalten, dass der Nachtrag A an mehreren Stellen die besagte Änderung anspricht. Nicht strittig ist auch, dass das Reglement der Beklagten mitsamt der fraglichen Überentschädigungsregelung dem Kläger zugestellt wurde. Soweit der Kläger geltend machen will, er sei über die anstehende Änderung im Unklaren gelassen worden, treffen seine Ausführungen nicht zu.
Damit dringt der Kläger mit dem Hauptbegehren seiner Klage nicht durch.
Zu prüfen bleibt das Eventualbegehren.
Nach dem bereits vorstehend in Erw. 2.2. ff. Ausgeführten betrug der Jahresverdienst des Klägers im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 1998 unstrittig CHF 77'380.--. Ebenso ist nicht strittig, dass die F____ diesen ungeschmälert, also zu 100% herangezogenen Betrag bei den jeweils gemäss ihrem Reglement durchzuführenden Überentschädigungsberechnungen dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst hatte. Letztmals geschah dies anlässlich einer Überentschädigungsberechnung per 1. August 2015, auf welchen Zeitpunkt hin die Überentschädigungsgrenze mit CHF 84'457.-- beziffert wurde.
Die Beklagte macht geltend (Klagantwort S. 4 Ziff. 11), als ehemaliger Rentner der F____ könne der Kläger aus dieser Vorgeschichte nicht ableiten, dass nun auch für die Zeit vor der Fusion geltende Berechnungsweisen, welche Wirkungen über den 1. Januar 2016 hinaus zeitigten, abgeändert werden müssten, um nicht gegen die Rechtsgleichheit zu verstossen. Der MEV im Jahre 2015 im Betrage von CHF 84'457.-- sei rechtsgültig festgelegt und vom Kläger nicht bestritten worden. Erst im Rahmen der Überversicherungsberechnungen ab 2016 sei dieser Betrag von der Beklagten an den Nominallohnindex, entsprechend der bei der Beklagten geübten Praxis, anzupassen gewesen.
Die Beklagte anerkennt im Grundsatz, dass sofern sich bei ihren Rentenbezügern die Überversicherungsfrage stellt, der MEV ermittelt wird, in dem der vom Versicherten zuletzt als Gesunder erzielte Lohn an die Nominallohnentwicklung angepasst wird. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2010 vom 30. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Dass sie in dieser Weise vorgegangen wäre, wenn der Kläger bereits bei Eintritt des Vorsorgefalles bei ihr angeschlossen gewesen wäre, stellt sie nicht in Frage.
Dem Prinzip des MEV ist inhärent, dass die – von der Beklagten im Prinzip anerkannte – Anpassung an die Nominallohnentwicklung den Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses, vorliegend das Jahr 1998, zum Ausgangspunkt nehmen muss.
Dass es sich nun anders verhalten soll, weil der Kläger erst per 1. Januar 2016 zufolge einer Fusion dem Reglement der Beklagten unterstellt worden ist, ist nicht einzusehen. Die Beklagte verkennt, dass es sich bei dieser Überentschädigungsgrösse ja nicht um ein wie immer geartetes, bei der F____ geäufnetes Guthaben des Versicherten handelt, das der Beklagten von der F____ per 1. Januar 2016 in einer absoluten, bezifferbaren Höhe übertragen wurde. Vielmehr handelt es sich um eine hypothetische Grösse, die, was die Beklagte ja letztlich selber geltend macht, entsprechend den Vorgaben des Reglements zu schätzen ist, welches zu dem Zeitpunkt, in welchem die Kürzungsfrage sich stellt, Geltung beansprucht.
Der Rüge des Klägers, die Beklagte verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie ihn anders als bei ihr schon langjährig Versicherte bzw. Rentenbezüger behandle, ist darum im Ergebnis beizupflichten. Wie vorzugehen ist, ergibt sich für alle dem Reglement unterstellten Versicherten klar. Ein sachlicher Grund, verschiedene Kategorien von Rentenbezügern unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Erst recht sieht das Reglement der Beklagten selbst nirgends eine derartige unterschiedliche Behandlung vor.
Zu verweisen ist auf die Praxis (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_480/2009 vom 21. August 2009, E. 3.1), wonach zur Schätzung des MEV das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen zum Ausgangspunkt genommen werden kann, so lange keine konkreten Umstände vorliegen, wonach der Versicherte mehr verdient hätte. Die Annahme einer überproportional (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) hohen Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zu Grunde liegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 43/02 vom 23. Januar 2003 E. 3.2).
Solche konkreten Umstände, wonach der Versicherte eine überproportional hohe Einkommensentwicklung erfahren hätte, macht der Kläger nicht geltend. Es erscheint allerdings auch fraglich, ob angesichts der langen Dauer des Rentenbezugs schon seit 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, dass der Kläger als Gesunder in der Versicherungsbranche tätig geblieben wäre. Es erscheint darum angezeigt, als Grundlage für die Anpassung des Ausgangswertes per 1998 die Tabelle T39 des Bundesamts für Statistik heranzuziehen. Als Indexwert («Männer») für 1998 ist 1'832 und für 2016 2'239 einzusetzen. Die Umrechnung auf 100% ergibt einen MEV von CHF 94'580.65. 90% davon betragen CHF 85'122.58.
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T 39 Entwicklung der Nominallöhne |
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Männer |
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Nominallohnindex |
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Basis 1939 |
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MEV 100% |
MEV 90% |
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Lohn 1998 |
Index |
Index 2016 |
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77'388.-- |
1'832 |
2'239 |
94'580.64 |
85'122.58 |
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beklagte dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegender Fall ist in Umfang und Schwere vergleichbar.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, für die per 1. September 2016 durchzuführende Überentschädigungsberechnung als Grenze der Überversicherung 90% des massgebenden mutmasslich entgangenen Verdiensts von CHF 94'580.64, somit CHF 85'122.58, heranzuziehen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG