Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.2

Klage vom 4. Februar 2019

 

Rückforderung unrechtmässig bezogener Invalidenrente, Verrechnung


Tatsachen

I.        

a) Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem am [...] 1950 geborenen Kläger mit Verfügung vom 31. Juli 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 81% mit Wirkung ab dem 2. März 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Mitteilungen vom 22. August 2008 und vom 7. Mai 2012 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch. Aufgrund eines Hinweises des Amtes für Wirtschaft und Arbeit auf eine Erwerbstätigkeit des Klägers sistierte sie die Rente mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 mit sofortiger Wirkung. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens bei der D____ hob sie die Rente mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 39% rückwirkend per 29. Oktober 2010 auf. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 verpflichtete sie den Kläger zur Rückzahlung unrechtmässig bezogener Renten im Betrag von Fr. 45‘632.--. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil IV 2016 174 vom 16. Mai 2017 insofern ab, als es den Kläger zur Rückerstattung eines Betrags von Fr. 43‘144.-- verpflichtete. Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil 9C_535/2017 (publ. in BGE 143 V 431) vom 14. Dezember 2017.

b) Der Kläger ist bei der Beklagten vorsorgeversichert nach BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40). Diese richtete ihm ab März 2006 ebenfalls eine ganze Invalidenrente aus (Schreiben vom 4. Mai 2007, Klagantwortbeilage [AB] 2). Nachdem die IV-Stelle sie mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (AB 3) über die sofortige Sistierung der Rente wegen eines möglicherweise unrechtmässigen Bezugs informiert hatte, stellte die Beklagte ihre Leistungen (Invalidenrente und Beitragsbefreiung) per 1. Januar 2014 ebenfalls ein. Gleichzeitig liess sie den Kläger wissen, man werde die Leistungspflicht prüfen, sobald ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliege (Schreiben der Beklagten vom 7. November 2013, AB 4).

c) Am [...] 2015 erreichte der Kläger das ordentliche Pensionsalter und ersuchte in der Folge mehrmals um Ausrichtung einer Altersrente in der Höhe von zirka Fr. 1‘373.-- ab September 2015 (vgl. die Schreiben vom 7. Dezember 2015, Klagbeilage [KB] 1; vom 7. Mai 2018, KB 4; vom 18. Juni 2018, KB 6 und vom 5. November 2018, KB 7). Die Beklagte lehnte die Ausrichtung einer Altersrente mit Blick auf das laufende IV-Abklärungsverfahren vorläufig ab und stellte sich auf dem Standpunkt, sie werde erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der IV-Stelle die Höhe der Invaliden- und Altersleistungen bestimmen können (Schreiben vom 8. März 2016, KB 3).

 

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Kläger am 4. Februar 2019 Klage. Darin begehrt er an, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm eine Nachzahlung von Fr. 56‘293.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2017 zu leisten. Ferner sei sie zu verurteilen, ihm ab Februar 2019 monatlich eine BVG-Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘373.-- auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beklagte anerkennt mit Klagantwort vom 17. April 2019 mit Wirkung ab dem 11. Juni 2018 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 14‘285.-- jährlich zuzüglich Zins zu 5% seit Klageeinleitung an. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

Mit Replik vom 22. Mai 2019 hält der Kläger an seiner Klage und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest. Die Beklagte verzichtet mit Schreiben vom 18. September 2019 auf die Einreichung einer Duplik.

III.     

Der Instruktionsrichter bewilligt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2019.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden. Das Sozialversicherungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Der Kläger macht geltend, gestützt auf den Vorsorgeausweis vom 1. Januar 2015 (KB 6) stehe ihm ab dem 1. September 2015 eine jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 16‘476.10 (monatlich Fr. 1‘373.--) zu. Er bestreitet, gegenüber der Beklagten seine Meldepflicht verletzt zu haben. Abgesehen davon sei eine Verrechnung von Rückforderungsansprüchen aus der Invalidenrente mit Ansprüchen aus der Altersrente nicht möglich und ein allfälliger Rückforderungsanspruch bereits verjährt (vgl. Replik).

2.2.          Demgegenüber wendet die Beklagte ein, sie bestreite nicht grundsätzlich den Anspruch des Klägers auf eine Altersrente. Infolge des nachträglich korrigierten Invaliditätsgrades sei die Altersrente jedoch neu zu berechnen gewesen. Ab dem 11. Juni 2018 anerkenne sie den Auszahlungsanspruch einer Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 14‘285.-- statt der projizierten Fr. 16'476.10 zuzüglich 5% Zins seit Klageeinleitung. In Anlehnung an die revidierte Invaliditätsbemessung der IV habe sie für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2013 anstatt auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 39% eine ganze Invalidenrente und damit Fr. 59‘900.70 zu viel ausgerichtet. Da es der Kläger auch ihr gegenüber unterlassen habe, die Verbesserung seines Gesundheitszustandes und die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu melden, habe sie von Januar 2014 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im September 2015 ihren Rückforderungsanspruch im Umfang von Fr. 20‘190.30 mit der 39%igen Invalidenrente verrechnet. Die restliche Rückforderung im Betrag von Fr. 39‘710.40 habe sie ab dem Zeitpunkt der Pensionierung mit der Altersrente zur Verrechnung gebracht. Korrekterweise sei die Restschuld per 11. Juni 2018 getilgt gewesen.

2.3.          Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger grundsätzlich gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine BVG-Altersrente hat. Umstritten ist deren Höhe und der Beginn der Auszahlung. Zu prüfen ist demnach im Wesentlichen, ob die Beklagte zu Recht die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invalidenleistungen verlangt.

3.                

3.1.          3.1.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der Gleiche ist (BGE 124 V 271 E. 2a). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Hält sich eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte, Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von aufwändigen Abklärungen freigestellt sein (BGE 133 V 67 E. 4.3.2).

3.1.2. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Entscheide der IV auch in Bezug auf spätere Änderungen des Rentenanspruchs vorsorgerechtliche Verbindlichkeit entfalten. Eine sowohl den Grundsatz als auch die zeitliche Wirkung erfassende Bindung der Vorsorgeeinrichtung an eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung durch die IV-Stelle ist nur dann denkbar, wenn sich eine solche im BVG nach denselben Regeln richtet, wie sie für die Invalidenversicherung gelten. Gemäss BGE 133 V 67 ist eine Rente nach BVG unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen und es rechtfertigt sich eine analoge Übertragung der entsprechenden Regeln auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung kann bei einer Rentenaufhebung folglich den Revisionsentscheid der IV nachvollziehen, oder aber aufgrund eigener Abklärungen entscheiden.

3.2.          In ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2016 (AB 8) - welche sie der Beklagten in Kopie zustellte - ging die IV-Stelle von einem seit Herbst 2008 verbesserten Gesundheitszustand aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 39%. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf ein Gutachten der D____ vom 19. März 2015 (IV-Akte 86), wonach es zu einer deutlichen Verbesserung des Rückenleidens gekommen war. Zwar war laut Gutachten beim Kläger die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes nicht gegeben. Die Gutachter führten jedoch aus, eine leidensangepasste Arbeit könne der Kläger ohne Einschränkungen ausüben. Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Verweistätigkeit in der Vergangenheit erachteten sie allerdings als nicht konklusiv möglich. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schloss in seinem Urteil IV 2016 174 vom 16. Mai 2017 aus den gesamten Umständen - unter Berücksichtigung der vom Kläger ab 2008 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur - dass ihm die Ausübung einer körperlich leichten Verweistätigkeit bereits damals ohne wesentliche Einschränkungen quantitativer Art zumutbar gewesen sein muss. Eine Einschränkung von 10% wurde gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 23. September 2015 (IV-Akte 95) für die nötigen Blutzuckerkontrollen und Insulininjektionen zugestanden (vgl. Erw. 4. des Urteils). Auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 90% bestätigte das Sozialversicherungsgericht einen Invaliditätsgrad von 39%. Diese Feststellung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 (publ. in BGE 143 V 431) vollumfänglich bestätigt. Die Herabsetzung des Invaliditätsgrades auf 39% ab November 2010 kann folglich keineswegs als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden und ist damit auch für die Beklagte verbindlich. Vorliegend hat sich die Beklagte für die Rentenrevision an den Entscheid der IV-Stelle gehalten, was - wie soeben dargelegt - nicht zu beanstanden ist. Höhe und Zeitpunkt der Herabsetzung der berufsvorsorglichen Invalidenrente bestimmen sich demnach in Abhängigkeit von der durch die Invalidenversicherung vorgenommenen Revision des Invaliditätsgrades. Damit gab es ab November 2010 bis Ende August 2015 für die Höhe von 39% übersteigende Invalidenrentenleistungen keinen Rechtsgrund mehr.

4.                

4.1.          Wurde die Rente von November 2010 bis Ende Dezember 2013 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% statt 39% ausgerichtet, stellt sich die Frage nach der Rückzahlungspflicht des Klägers der zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 59‘900.70.

4.2.          Art. 35a BVG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zurückzuerstatten sind. Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, sobald eine Leistung ohne rechtlichen Grund ausgezahlt wurde, was vorliegend der Fall ist. Art. 88bis Abs. 2 IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201), der analog anwendbar ist (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.5), setzt jedoch für eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (Urteil des BGer 9C_771/2014, vom 19. Mai 2015, publ. in: SVR 4-5/2016 BVG Nr. 22). Das Reglement der Beklagten sieht in Art. 6 Abs. 1 eine entsprechende Meldepflicht vor. Insbesondere die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind unverzüglich zu melden. Als Folge der Pflichtverletzung nennt das Reglement in Abs. 2 die Rückforderung zu viel bezahlter Leistungen. Ebenso wurde der Kläger mit dem Leistungsentscheid vom 4. Mai 2007 auf die ihm obliegende Meldepflicht und auf die mit deren Verletzung verbundene Rückerstattungspflicht hingewiesen (AB 2).

4.3.          4.3.1. Kurze Zeit später, bereits im November 2007, geriet der Kläger von [...] herkommend im [...] in eine Zollkontrolle. In seinem Lastwagen führte er 1‘840 Kg Tomaten und 671 Kg Trauben mit sich. Im Juli 2008 geriet der Kläger als Lenker eines Gesellschaftswagens im Kanton [...] erneut in eine Kontrolle und wurde unter anderem wegen „Überschreiten der täglichen Höchstlenkzeit“, "Nichteinhalten der vorgeschriebenen Pausen nach 4.5 Std. Lenkzeit“ und dem „Nichteinhalten der Ruhezeit zu jedem Zeitpunkt der beruflichen Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden als Fahrzeugführer“ gebüsst (IV-Akte 118 S. 16ff.). Im Oktober 2010 wurde der Kläger als Lenker eines Lastwagens bei der Einreise vom Grenzwachtkorps Basel kontrolliert, wobei er wieder aus [...] stammende Lebensmittel geladen hatte (vgl. dazu Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2018 101 vom 12. September 2018, Erw. 1.3.2, IV-Akte 168).

4.3.2. Gegen Ende Dezember 2010 wurde die IV-Stelle vom Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt, Abteilung Schwarzarbeitsbekämpfung (AWA), über die laufenden Ermittlungen in Kenntnis gesetzt. Man vermutete, der Kläger sei weiterhin als Chauffeur tätig, schmuggle Ware aus [...] und vertreibe diese in seinem Laden in [...] (E-Mail vom 22. Dezember 2010, IV-Akte 67.22). Ein Jahr später teilte das AWA mit, man betrachte es aufgrund der getätigten Ermittlungen als erwiesen, dass der Kläger seit Jahren vollumfänglich zu 100% als Lastwagenchauffeur arbeite (Schreiben vom 23. Dezember 2011, IV-Akte 67.26 S. 1f.).

4.3.3. Aus den vom AWA übermittelten Akten der Eidgenössischen Zollverwaltung (IV-Akte 67.28) und den Akten der Staatsanwaltschaft (IV-Akte 118), insbesondere aus den Einvernahmen vom 29. Oktober 2010 (IV-Akte 67.28), geht hervor, dass der Kläger ab 2006 regelmässig als LKW-Chauffeur nach [...] fuhr und Waren mitbrachte, die er entweder in seinem Lager in [...] verkaufte oder im Auftrag von Privatpersonen transportierte. Die Aussagen darüber, wie oft der Kläger solche Fahrten erledigte, gehen auseinander. Während die Zeugen aussagen, er bringe ein bis zweimal wöchentlich Ware (vgl. Einvernahme vom 29. Oktober 2010, IV-Akte 67.26 S. 30), respektive es komme jede zweite Woche ein Lastwagen (IV-Akte 67.27 S. 3), sagte der Kläger aus, er sei immer eine Woche in Basel und eine Woche in [...] (IV-Akte 67.28 S. 10), bringe also etwa ein bis zwei Mal im Monat Früchte und Gemüse von dort mit (IV-Akte 67.28 S. 9). Der Sohn des Klägers gab zu Protokoll, sein Vater gehe oft nach [...], wie oft wisse er nicht (IV-Akte 67.27 S. 12).

4.4.          Es ist offensichtlich und ergibt sich aus den Akten der Zollverwaltung, des Strafverfahrens und der Invalidenversicherung ohne Weiteres, dass der Kläger nach seiner Berentung während Jahren weiterhin als Chauffeur arbeitete. Wie oft das war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bedeutet die Wiederaufnahme und regelmässige Ausübung der früheren - und in Rahmen der Berentung ausdrücklich als unzumutbar - erachteten Tätigkeit eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse. Sie lässt zudem auf eine massgebliche Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten schliessen. Beides unterliegt der Meldepflicht. Eine entsprechende Meldung hat der Kläger gegenüber der Beklagten jedoch nie getätigt und bringt auch klageweise nichts Entsprechendes vor. Hat der Kläger die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, so ist eine rückwirkende Rentenherabsetzung und Rückforderung nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass die rückwirkende Rentenherabsetzung Folge einer Meldepflichtverletzung ist, kann ein gutgläubiger Leistungsbezug und damit die Möglichkeit des Erlasses (Art. 35a Abs. 2 BVG) ohne Weiteres verneint werden und es ist die Beklagte zur Rückforderung zuviel bezahlter Rentenzahlungen berechtigt.

5.                

5.1.          Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 20‘190.30 von Januar 2014 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im September 2015 mit der 39%igen Invalidenrente verrechnet. Die Restforderung von Fr. 39‘710.40 hat sie mit der ab dann auszurichtenden Altersrente zur Verrechnung gebracht; per 11. Juni 2018 sei die Restschuld getilgt gewesen.

5.2.          Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar. Die Verrechnung der Rückforderung ist demnach grundsätzlich sowohl mit Invaliden- als auch Altersrenten möglich. Im Bereich von Art. 35a BVG sind die Verrechnungsregeln von Art. 120ff. OR (Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], SR 220) unter Vorbehalt von Art. 125 Ziff. 2 OR anwendbar, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt werden darf (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. Zürich 2019, Rz 1287). Demnach können Verpflichtungen wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt und die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden. Gesetzliche Renten aus dem Sozialversicherungsrecht fallen unter diese Regelung. Allerdings wird der Gläubiger nur insoweit durch Art. 125 Ziff. 2 OR vor der Verrechnung geschützt, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig sind. Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminium massgebend ist. Der Kläger hat jedoch weder gegenüber der Beklagten noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegenüber dem Gericht je substantiiert dargelegt, dass die Verrechnung einen Eingriff in sein Existenzminium bedeutet hat. Selbst wenn angenommen würde, die Verrechnung sei unter Missachtung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums erfolgt, so kann der Kläger vorliegend daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine rückwirkende Gewährleistung des Existenzminimums lässt sich nicht mit einem aktuellen schutzwürdigen Interesse begründen. Denn eine nachträgliche Berücksichtigung kann nicht mehr dazu dienen, dem Kläger im Verrechnungszeitpunkt eine menschenwürdige Existenz zu gewähren (vgl. Franz Schlauri, „Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts“ S. 151, in: Schaffhauser/ Schlauri (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004). Abgesehen davon käme es, würde die Verrechnung nachträglich nicht geschützt, zu einer ungerechtfertigten Kumulation von Leistungen (vgl. dazu BGE 138 V 402 E. 4.4).

 

5.3.          Der Kläger wendet schliesslich gegen die Verrechnung ein, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Gemäss Art. 35a Abs. 2 BVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafverfahren eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Entscheidend ist im Rahmen der Verrechnung von Rückforderungen nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in dem der Gläubiger die Verrechnung effektiv geltend macht, sondern ob sie in dem Zeitpunkt als sie hätte verrechnet werden können, noch nicht verjährt war (Art. 120 Abs. 3 OR). Die Beklagte hat, nachdem sie mittels Verfügung der IV im Oktober 2013 über den unrechtmässigen Bezug informiert worden war, im Januar 2014 die Verrechnung der ab November 2010 zu viel bezahlten Beträge eingeleitet. Damit hat sie sowohl die einjährige als auch die fünfjährige Verjährungsfrist gewahrt. Eine längere Verjährungsfrist aufgrund einer strafbaren Handlung bleibt mit Blick auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren ohnehin vorbehalten.

5.4.          Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Betrag von Fr. 59‘900.70 mit den laufenden Invaliden- und Altersrentenansprüchen zur Verrechnung gebracht hat.

6.                

6.1.          Wenn die Beklagte - wie oben dargelegt - zu Recht den Invalidenrentenanspruch per 1. November 2010 auf eine Rente von 39% herabsetzte und die bis zum 31. Dezember 2013 darüber hinaus zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen infolge einer Meldepflichtverletzung im Umfang von Fr. 59‘900.70 zur Verrechnung gebracht hat, so wirkt sich dies auf den Altersrentenanspruch des Klägers aus. Es stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kläger Anspruch auf eine Altersrente welcher Höhe hat.

6.2.          Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, hat die Herabsetzung des Invaliditätsgrades Auswirkungen auf die nach Art. 21 des Reglements gewährte Beitragsbefreiung. Diese erlischt, wenn und soweit die versicherte Person die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt. Die Beklagte geht aufgrund des revidierten Invaliditätsgrades und der damit verbundenen Anpassung der Beitragsbefreiung und dem bis zum Erreichen des Pensionsalters verzinsten aktiven Teil von nunmehr 61% von einer leicht reduzierten Jahresrente in der Höhe von Fr. 14‘285.-- aus. Dies entspricht einer monatlichen Differenz von rund Fr. 183.--, was auch ohne Einsicht in die exakten Unterlagen der Versicherungsmathematik plausibel erscheint. Als der Kläger im September 2015 das Pensionsalter erreichte, stand eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 39‘710.40 zur Verrechnung. Ausgehend von einer Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘190.-- war dieser Betrag nach etwas mehr als 33 Monaten mittels Verrechnung getilgt. Anhaltspunkte für Rechnungsfehler liegen nicht vor. Es ist vielmehr nachvollziehbar und erscheint korrekt, dass der Anspruch auf Auszahlung der Altersrente daher im Juni 2018 entstand, wie dies von der Beklagten anerkannt wird.

6.3.          Der Kläger beantragt die Zusprache von Zinsen zu 5% seit dem 15. Mai 2017 (mittlerer Verfall). Fehlen entsprechende Bestimmungen im Reglement der Beklagten, richtet sich der Zins nach den Bestimmungen des Art. 105 Abs. 1 OR, wonach auf Rentenleistungen erst ab dem Tag der Klageanhebung Verzugszinsen zu entrichten sind. Dementsprechend sind Zinsen erst ab dem 5. Februar 2019 geschuldet.

7.                

7.1.          Aus den dargelegten Erwägungen erhellt, dass der Altersrentenanspruch des Klägers nicht grundsätzlich in Frage steht. Die Beklagte hat einen entsprechenden Anspruch in der Höhe von Fr. 14‘285.-- jährlich ab dem 11. Juni 2018 anerkannt. Bei dieser Bereitschaft ist sie zu behaften. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war im Wesentlichen - mit Blick auf die Entwicklungen im Verfahren der Invalidenversicherung - die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Altersrente infolge Verrechnung zu Unrecht bezogener Invalidenleistungen auszurichten war. Diesbezüglich ist der Kläger mit seinem Begehren, ab September 2015 eine Altersrente zu erhalten, nicht durchgedrungen und es ist sein dahingehendes Begehren abzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

7.3.          Der Kläger ist mit seiner Argumentation, wonach ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne, weshalb weder eine Korrektur des Altersguthabens noch eine Verrechnung zulässig gewesen seien, nicht durchgedrungen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind demnach die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SG 154.200). Da dem Kläger mit Verfügung vom 3. April 2019 der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. In Anbetracht des getätigten Aufwandes (die Replik besteht im Wesentlichen aus dem Plädoyer der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt) erscheint das übliche Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) trotz der komplexeren Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beklagte wird bei ihrem Anerkenntnis behaftet, dem Kläger ab dem 11. Juni 2018 eine jährliche Altersrente in der Höhe von Fr. 14‘285.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 5. Februar 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: