|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 16.
April 2019
Parteien
A____
Klägerin
B____
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.3
Klage vom 1. März 2019
Prämienforderung; Beseitigung des
Rechtsvorschlags
Erwägungen
1.
Die Beklagte hat sich per 1. Juli 2016 mit Anschlussvertrag Nr. […]
vom 11. November 2016 resp. 16. März 2017 (Klagbeilage 1) zur Durchführung der
Personalvorsorge ihrer Angestellten der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin
hat die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2018 (Klagbeilage
9) für eine ausstehende Forderung aus dem Kontokorrent in der Höhe von CHF
16‘161.85 gemahnt. Da innert Frist keine Zahlung einging, erfolgte am 15. März
2018 eine 2. Mahnung über den Ausstand inkl. belasteter Mahnspesen von total
CHF 16‘261.85 (Klagbeilage 10). Am 16. April 2018 mahnte die Klägerin
schliesslich zum dritten Mal einen Betrag von nun insgesamt CHF 16‘661.85 und
drohte, den Anschlussvertrag bei Nichtbezahlen zu kündigen (Klagbeilage 11). Da
die Vorsorgebeiträge in der Folge nicht bezahlt wurden, hat die Klägerin den
Anschlussvertrag mit Schreiben vom 29. Mai 2018 (Klagbeilage 12) per 30. Juni
2018 gekündigt. Mit Schlussabrechnung vom 23. August 2018 (Klagbeilage 13)
macht die Klägerin einschliesslich bis zum Kündigungsdatum aufgelaufener Beiträge
sowie Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zins per 22. August 2018 einen
Saldo von CHF 78‘887.35 geltend. Am 12. Oktober 2018 hat sie für den Prämienausstand
per 30. Juni 2018 von CHF 76‘073.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober
2018, aufgelaufener Zins bis 30. September 2018 von CHF 3‘140.70 und
Betreibungsspesen von CHF 300.– die Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl
Nr. […] (Klagbeilage 14) wurde der Beklagten am 15. Oktober 2018 zugestellt,
wogegen diese gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben hat.
2.
Mit Klage vom 1. März 2019 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte
zu verpflichten, den Beitragsausstand von CHF 76‘073.75 nebst Zins zu 5 % seit
dem 1. Oktober 2018, zuzüglich CHF 3‘140.70 Zins bis 30. September 2018
und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen. Zudem sei der in der
Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] erhobene Rechtsvorschlag
vollumfänglich zu beseitigen. Die Beklagte hat innert Frist keine Klagantwort
eingereicht.
3.
Nach § 82 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 BVG ist das Sozialversicherungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als
Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.
4.
Die Klägerin leitet ihre Beitragsforderung zutreffend aus dem
Anschlussvertrag vom 11. November 2016 resp. 16. März 2017 ab. Die Forderung
setzt sich zusammen aus dem Saldo des Kontokorrent per 31. Dezember 2017 sowie
aus den Prämienabrechnungen vom 19. April 2018, 14. Mai 2018, 19. Juni 2018 und
21. August 2018 (vgl. Klagbeilage 8). Der von der Klägerin geltend gemachte
Ausstand kann anhand der ins Recht gelegten Unterlagen nachvollzogen werden. Es
ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beitragsrechnung die korrekten
Berechnungsfaktoren zugrunde gelegt worden sind. Die Beklagte hat diese
Forderungen denn auch in ihrem Bestand und ihrer Höhe nie bestritten. Die in
den betriebenen Forderungen inbegriffenen Mahngebühren von jeweils CHF 100.–,
die Kosten für die Information des Kassenvorstandes von CHF 300.–, die Vertragsauflösungskosten
von CHF 500.– (vgl. Klagbeilage 13) sowie die Betreibungsspesen von CHF
300.– (vgl. Klagbeilage 14) sind gemäss Kostenreglement Ziff. 2.1., 2.2. und
Ziffer 3 (Klagbeilage 1) vertraglich vereinbart. Die geschuldeten Beiträge
werden gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages (Klagbeilage 1) jeweils per 1.
Januar fällig resp. mit Wirkungsdatum der Mutation bei unterjährig
durchgeführten Mutationen, weshalb auch der geltend gemachte Verzugszins von 5
% (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. Gemäss Art. 68 SchKG
sind auch die durch das Betreibungsamt erhobenen Betreibungskosten von CHF
103.30 geschuldet.
5.
Damit hat die Klägerin ihre Forderung von CHF 76‘073.75 nebst Zins
zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018 sowie ihre Zinsforderung von CHF 3‘140.70
und Betreibungsspesen von CHF 300.– ausreichend belegt. Die Klage ist demnach
gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, diesen Betrag sowie die
Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in
Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] ist zu beseitigen.
6.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich
kosten-los. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder
mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt
werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder
leichtsinniger Prozessführung Kosten zu auferlegen, als allgemeinen
prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch
im an sich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt.
Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen
Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine
ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich
gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik.
Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe
nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvor-schlag
erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Am vorliegenden Verfahren
hat sie sich nicht beteiligt. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren
und nunmehr im vorliegenden Prozess kann nur noch als Verzögerungstaktik interpretiert
werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. auch
BGE 124 V 285). Der Beklagten ist deshalb eine Spruchgebühr von CHF 300.–
aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
den Betrag von CHF 76‘073.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018,
zuzüglich den Betrag von CHF 3‘440.70 sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30
zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamtes […]wird beseitigt.
Die Beklagte trägt eine Gebühr von CHF 300.–.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Lic. iur.
A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: