Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 16. April 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

 

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.3

Klage vom 1. März 2019

Prämienforderung; Beseitigung des Rechtsvorschlags

 


Erwägungen

1.               Die Beklagte hat sich per 1. Juli 2016 mit Anschlussvertrag Nr. […] vom 11. November 2016 resp. 16. März 2017 (Klagbeilage 1) zur Durchführung der Personalvorsorge ihrer Angestellten der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin hat die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2018 (Klagbeilage 9) für eine ausstehende Forderung aus dem Kontokorrent in der Höhe von CHF 16‘161.85 gemahnt. Da innert Frist keine Zahlung einging, erfolgte am 15. März 2018 eine 2. Mahnung über den Ausstand inkl. belasteter Mahnspesen von total CHF 16‘261.85 (Klagbeilage 10). Am 16. April 2018 mahnte die Klägerin schliesslich zum dritten Mal einen Betrag von nun insgesamt CHF 16‘661.85 und drohte, den Anschlussvertrag bei Nichtbezahlen zu kündigen (Klagbeilage 11). Da die Vorsorgebeiträge in der Folge nicht bezahlt wurden, hat die Klägerin den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 29. Mai 2018 (Klagbeilage 12) per 30. Juni 2018 gekündigt. Mit Schlussabrechnung vom 23. August 2018 (Klagbeilage 13) macht die Klägerin einschliesslich bis zum Kündigungsdatum aufgelaufener Beiträge sowie Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zins per 22. August 2018 einen Saldo von CHF 78‘887.35 geltend. Am 12. Oktober 2018 hat sie für den Prämienausstand per 30. Juni 2018 von CHF 76‘073.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2018, aufgelaufener Zins bis 30. September 2018 von CHF 3‘140.70 und Betreibungsspesen von CHF 300.– die Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl Nr. […] (Klagbeilage 14) wurde der Beklagten am 15. Oktober 2018 zugestellt, wogegen diese gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben hat.

2.               Mit Klage vom 1. März 2019 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, den Beitragsausstand von CHF 76‘073.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018, zuzüglich CHF 3‘140.70 Zins bis 30. September 2018 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. Die Beklagte hat innert Frist keine Klagantwort eingereicht.

3.               Nach § 82 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 BVG ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.

4.               Die Klägerin leitet ihre Beitragsforderung zutreffend aus dem Anschlussvertrag vom 11. November 2016 resp. 16. März 2017 ab. Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Saldo des Kontokorrent per 31. Dezember 2017 sowie aus den Prämienabrechnungen vom 19. April 2018, 14. Mai 2018, 19. Juni 2018 und 21. August 2018 (vgl. Klagbeilage 8). Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand kann anhand der ins Recht gelegten Unterlagen nachvollzogen werden. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beitragsrechnung die korrekten Berechnungsfaktoren zugrunde gelegt worden sind. Die Beklagte hat diese Forderungen denn auch in ihrem Bestand und ihrer Höhe nie bestritten. Die in den betriebenen Forderungen inbegriffenen Mahngebühren von jeweils CHF 100.–, die Kosten für die Information des Kassenvorstandes von CHF 300.–, die Vertragsauflösungskosten von CHF 500.– (vgl. Klagbeilage 13) sowie die Betreibungsspesen von CHF 300.– (vgl. Klagbeilage 14) sind gemäss Kostenreglement Ziff. 2.1., 2.2. und Ziffer 3 (Klagbeilage 1) vertraglich vereinbart. Die geschuldeten Beiträge werden gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages (Klagbeilage 1) jeweils per 1. Januar fällig resp. mit Wirkungsdatum der Mutation bei unterjährig durchgeführten Mutationen, weshalb auch der geltend gemachte Verzugszins von 5 % (Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. Gemäss Art. 68 SchKG sind auch die durch das Betreibungsamt erhobenen Betreibungskosten von CHF 103.30 geschuldet.

5.               Damit hat die Klägerin ihre Forderung von CHF 76‘073.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018 sowie ihre Zinsforderung von CHF 3‘140.70 und Betreibungsspesen von CHF 300.– ausreichend belegt. Die Klage ist demnach gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, diesen Betrag sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] ist zu beseitigen.

6.               Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kosten-los. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten zu auferlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im an sich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik.

Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvor-schlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Am vorliegenden Verfahren hat sie sich nicht beteiligt. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und nunmehr im vorliegenden Prozess kann nur noch als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. auch BGE 124 V 285). Der Beklagten ist deshalb eine Spruchgebühr von CHF 300.– aufzuerlegen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 76‘073.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018, zuzüglich den Betrag von CHF 3‘440.70 sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen.

            Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […]wird beseitigt.  

            Die Beklagte trägt eine Gebühr von CHF 300.–.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         Lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: