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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokatin, Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel
Beklagte
E____
Gegenstand
BV.2019.6
Klage vom 22. April 2019
Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber; latenter Invaliditätsfall
Tatsachen
I.
a) A____ (Kläger), arbeitete seit dem 1. Juni 2010 als Taxifahrer für die F____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 1). Zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung war die E____ (ehemals G____; vgl. SUVA-Akte 61 und IV-Akte 21, S. 4). Am 26. Februar 2011 erlitt er einen Verkehrsunfall (vgl. u.a. SUVA-Akte 13). Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung auf der Notfallstation des H____spitals [...] klagte er über Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und eine Art Brennen im Nacken links. Die röntgendiagnostische Abklärung (der LWS, HWS und BWS) brachten keine ossären Läsionen zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 16; siehe auch SUVA-Akte 73, S. 3). Dem Kläger wurde bis Ende Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 16). Der Kläger äusserte jedoch persistierende Beschwerden, insbesondere im Bereich der HWS (vgl. u.a. SUVA-Akte 55). Auch machte er im weiteren Verlauf Rücken- und Kopfschmerzen geltend (vgl. u.a. SUVA-Akten 56 und 73). Die SUVA richtete in Anerkennung ihrer Leistungspflicht während längerer Zeit – gestützt auf entsprechende ärztliche Atteste (vgl. u.a. SUVA-Akte 21; siehe auch SUVA-Akten 102, und 147) – Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung (insb. Physiotherapie) auf.
b) Per 1. Januar 2012 schloss sich die F____ GmbH zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der C____ an (vgl. den Anschlussvertrag; Klagbeilage 5). Im Juli 2012 wurde der Kläger in der Türkei am Rücken operiert (Spinal Stenosis Operation in L4-L5; vgl. SUVA-Akten 127 und 140, S. 5 f.). Im Rahmen des Vorgespräches hatte er angegeben, er leide seit drei Monaten an verstärkten Beschwerden, insbesondere im unteren Rückenbereich und in den Beinen (vgl. IV-Akte 140, S. 3). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen per Ende Oktober 2012 ein und verneinte einen Anspruch des Klägers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 145). Die hiergegen vom Kläger erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 164).
c) Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle dem Kläger – im Wesentlichen gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56) sowie die Stellungnahme des RAD vom 8. August 2013 (IV-Akte 67) – ab Juli 2013 eine Rente gestützt auf einen IV-Grad von 55 % zu (vgl. IV-Akte 74). Mit Verfügung vom 25. März 2015 erfolgte aufgrund der Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten eine Neuberechnung. Eine Kopie der Verfügung wurde auch der E____ zugestellt (vgl. IV-Akte 96). Diese machte mit Schreiben vom 10. Juni 2015 geltend, man solle sie aus der Verteilerliste löschen, da die versicherte Person erst seit Juli 2012 arbeitsunfähig sei (vgl. IV-Akte 99).
d) Mit Schreiben vom 7. November 2017 orientierte der Kläger die E____ über seine Invalidität. Diese liess ihn mit Schreiben vom 16. November 2017 wissen, man sei für die Krankheit vom Juli 2012, welche später zur Invalidität geführt habe, nicht zuständig. Der Anschlussvertrag der F____ GmbH sei per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden (vgl. Klagbeilage 6).
e) Im 2018 wandte sich der Kläger schliesslich an die C____. Diese beschied dem Kläger, man habe per 1. Januar 2012 nur die Versicherung der aktiven Versicherten übernommen, d.h. nur derjenigen Versicherten, welche einen AHV-Lohn auf einem aktiven (erwerbstätigen) Teil erzielt hätten. Mangels eines aktiven Lohnes seien somit die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 BVG nicht gegeben, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine Versicherungsdeckung für die obligatorische berufliche Vorsorge bestanden habe (vgl. Klagbeilage 7).
II.
a) Am 22. April 2019 hat der Kläger beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei in grundsätzlicher Weise festzustellen, dass er über die F____ GmbH bei der C____ (Beklagte) in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Versicherungsvertrag: 50/0.60.751) ab 1. Januar 2012 versichert ist. (2.) Es sei die Beklagte zu verurteilen, die vertraglichen Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag 50/0.60.751 (obligatorische berufliche Vorsorge) rückwirkend, zu berechnen, wobei die ausstehenden monatlichen Rentenleistungen ab Einreichung der Klage mit einem Zinsfuss von 5 % zu verzinsen seien. (3.) Es sei ihm ein Replikrecht einzuräumen. (4.) Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. (5.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 20. August 2019 Folgendes: (1.) Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. (2.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beklagte die Beiladung der E____. Ausserdem stellt sie einen Antrag auf Beiziehung der IV- und der SUVA-Akten.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. August 2019 wird der Beizug der IV-Akten und der SUVA-Akten angeordnet. Überdies erfolgt eine Beiladung der E____ zum Beschwerdeverfahren.
d) Mit Schreiben vom 4. November 2019 verzichtet die E____ (Beigeladene) auf eine Stellungnahme.
e) Der Kläger äussert sich mit Schreiben vom 5. November 2019 zu den zur Einsichtnahme aufgelegten medizinischen Akten. Die Beklagte lässt sich innert Frist nicht vernehmen.
f) Mit Replik vom 17. Januar 2020 hält der Kläger an seinen mit Klage vom 22. April 2019 gestellten Rechtsbegehren fest.
g) Die Beklagte hält mit Duplik vom 18. März 2020 an ihren bereits mit Klagantwort vom 20. August 2019 gestellten Anträgen fest.
h) Die Beigeladene verzichtet mit Schreiben vom 7. April 2020 auf eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten.
i) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Juni 2020 wird die Beigeladene gebeten, sämtliche Korrespondenz und sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Übergang der Versicherten auf den Anschlussvertrag mit der Beklagten per 1. Januar 2012 (Kündigungsschreiben, Offertschreiben, Angaben zu den versicherten Personen [Deckungsumfang] usw.) dem Gericht zukommen zu lassen. Diese reicht jedoch innert Frist keine weiteren Unterlagen ein.
III.
Am 22. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Feststellung, dass er über die F____ GmbH seit Januar 2012 bei der Beklagten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert sei bzw. auf Verurteilung der Beklagten zur rückwirkenden Berechnung seiner vertraglichen Ansprüche (vgl. S. 2 der Klage). Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Soweit die Beklagte geltend macht, es könne mangels Feststellungsinteresses auf die gegen sie gerichtete Feststellungsklage nicht eingetreten werden (vgl. S. 4 der Klagantwort; siehe auch S. 2 der Duplik), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse insbesondere auch dann als gegeben erachtet, wenn die Frage strittig ist, welche von zwei Vorsorgeeinrichtungen, die beide ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb in quantitativer Hinsicht vorprozessual gar nicht Stellung genommen haben, alternativ leistungspflichtig ist (vgl. insb. Hans-Ulrich Stauffer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2013, S. 334; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts B 44/06 und B 45/06 vom 26. Februar 2007 E. 3. mit Hinweis). Vorliegend geht es letztlich darum, zu klären, ob die Beklagte oder die Beigeladene eine Leistungspflicht trifft. Im Übrigen weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass er mit seinem zweiten Rechtsbegehren, mithin seinem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur rückwirkenden Berechnung seiner Ansprüche aus obligatorischer beruflicher Vorsorge sinngemäss auch ein Leistungsbegehren gestellt hat, zumal er auch die Verzinsung der monatlichen Rentenbetreffnisse ab Klageinreichung beantragt (vgl. die Replik).
1.3. Aus all dem folgt, dass auf die gegen die Beklagte gerichtete Klage eingetreten werden kann.
4.1.2. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113).
4.1.3. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, muss hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert geprüft werden, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und ob sie Ursache einer Invalidität ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3 mit Hinweis [Pra 2013 Nr. 30]; Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2013 vom 6. Mai 2013 E. 4.1).
4.1.4. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). In BGE 144 V 58, 62 E. 4.4 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1.).
4.3.2. Dr. K____ interpretierte seinerseits den vom H____spital am 26. Februar 2011 erhobenen bildgebenden Befund. Mit Gutachten vom 26. September 2011 (SUVA-Akte 73) machte er geltend, auf den Röntgenbildern seien degenerative Veränderungen an der HWS zu erkennen gewesen. Relevante Veränderungen an der LWS seien auf den am 26. Februar 2011 angefertigten Röntgenaufnahmen keine sichtbar gewesen (vgl. S. 3 des Gutachtens). Ebenfalls eine Interpretation der am Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen erstattete Dr. I____. Er führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56, S. 4 ff.) aus, die im H____spital vom 26. Februar 2011 gemachten Röntgenuntersuchungen der HWS hätten unter anderem eine "Osteochondrose mässiger Ausprägung vor allem in der unteren HWS, betont im Segment C5/C6 und C6/C7 mit auch begleitenden osteophytären Ausziehungen, vor allem ventralseits" gezeigt. Zu erkennen gewesen sei auch eine "Retrospondylose C5/C6 und C6/C7" sowie eine "deutliche Uncovertebralarthrose vor allem im Segment C6/C7 (rechts ausgeprägter als links) sowie mässiggradig im Segment C5/C6". Die Röntgenaufnahmen der LWS hätten schliesslich unter anderem folgende Befunde zum Vorschein gebracht: eine "angedeutet vermehrte Rahmenstruktur der einzelnen Wirbelkörper als Hinweis auf vorliegende Osteopenie. Rotationsfehlkomponente im Segment L3/L4 und L4/L5" sowie "deutliche Spondylarthrosen der Segmente L4-S1 linksbetont" (vgl. S. 8 des Gutachtens). Auf S. 10 unten bzw. S. 11 oben des Gutachtens stellte Dr. I____ schliesslich klar, im Rahmen der primär notfallmässig erfolgten diagnostischen Abklärungen seien posttraumatische ossäre Läsionen ausgeschlossen worden; allerdings seien degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowohl im HWS- als auch im LWS-Bereich bestätigt worden.
4.3.3. Dem Kläger wurde vom H____spital noch bis Ende Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 16). Er machte jedoch persistierende Beschwerden geltend. Seine Hausärztin bescheinigte ihm daher auch für die folgende Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und führte bereits im Bericht von Ende Februar 2011 an, der Gesundheitszustand ihres Patienten habe sich im Verlauf verschlechtert (vgl. SUVA-Akte 21). Im Zwischenbericht vom 14. April 2011 (SUVA-Akte 34) wurden von der Hausärztin ebenfalls zunehmende Schmerzen erwähnt. Im Austrittsbericht des L____-Spitals vom 20. April 2011 wurde festgehalten, der Patient gebe starke Schmerzen im Rücken, Gesäss, in der Schulterregion und beiden Beinen an (vgl. SUVA-Akte 50). Am 2. Mai 2011 gab der Kläger zu Protokoll, er leide weiterhin an einer Bewegungseinschränkung im Nacken. Überdies machte er Rückenschmerzen geltend und erwähnte, dass er keine längeren Gehstrecken bewältigen könne (vgl. SUVA-Akte 41). Auch im weiteren Verlauf, insbesondere auch im Rahmen der neurologischen Untersuchung durch Dr. K____ vom 14. September 2011, erwähnte er diese Schmerzen (vgl. SUVA-Akte 73).
4.3.4. Daraufhin wurden nochmals röntgendiagnostische Abklärungen vorgenommen. Im Bericht des Institutes M____ betreffend die am 5. Oktober 2011 stattgehabte MRT HWS und LWS (SUVA-Akte 76) wurde festgehalten, in der HWS bestünden Osteochondrosen C5-C7 mit bilateraler Unkovertebralarthrose und mässiger Einengung der Foramina sowie eine mögliche Beeinträchtigung der Wurzeln C6 beidseits. Des Weiteren sei nur eine leichte Einengung des Spinalkanals auf Höhe dieser Segmente zu erkennen. Es bestünden keine eindeutigen Zeichen einer Myelonkompression oder einer wesentlichen Nervenwurzelkompression und keine Myelopathie. In Bezug auf die LWS wurde als Befund festgehalten: "Osteochondrosen L2-S1, deutliche Spinalkanalstenose und Recessusstenose L4/L5 bei deutlicher bilateraler Spondylarthrose mit ligamentärer Hypertrophie in diesem Segment, feiner Riss des Anulus fibrosus der Bandscheibe L5/S1 links und Diskusprotrusion mit möglicher Irritation der Wurzel S1 links" (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. I____ beschrieb diesen Röntgenbefund ebenfalls in seinem rheumatologischen Gutachten (vgl. IV-Akte 56, S. 9).
4.3.5. Bis zum 15. Januar 2012 wurde dem Kläger von seiner Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab dem 16. Januar 2012 wurde ihm – im Hinblick auf einen Arbeitsversuch – zwar wieder eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dieser Arbeitsversuch scheiterte aber nach kurzer Zeit; dem Kläger wurde bereits ab dem 20. Januar 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akten 92, 102 und 104).
4.3.6. Am 16. Februar 2012 wurde der Kläger im L____-Spital untersucht. Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass aus rein rheumatologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit, kein Arbeiten in gebückter Haltung, kein Heben von schweren Lasten, keine Arbeiten in kalter und zugiger Umgebung, Möglichkeit zum Positionswechsel) gegeben sei. Gleichzeitig wurde klargestellt, beim Taxifahren könnten diese Bedingungen nur teilweise eingehalten werden, was die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit somit einschränke (vgl. S. 3 f. des Berichtes vom 21. Februar 2012; IV-Akte 30, S. 7 f.).
4.3.7. Im Juli 2012 wurde der Kläger in der Türkei am Rücken (LWS) operiert (Spinal Stenosis Operation in L4-L5; vgl. SUVA-Akten 127 und 140, S. 5 f.). Die im Röntgeninstitut des Istanbuler Spitals angefertigten MRI-Aufnahmen der HWS vom 16. Juli 2012 zeigten (gemäss Teilgutachten Dr. I____ vom 19. Juni 2013; IV-Akte 56, S. 4 ff.) im Vergleich zur Voraufnahme vom 5. Oktober 2011 eine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Segment C5/C6, mit progredienter medianer Diskushernie sowie eine Zunahme der Uncovertebralarthrosen, resultierend in einer nun deutlich sichtbaren Spinalkanalstenose in diesem Segment. Der Spinalkanal war in diesem Segment – gemäss Dr. I____ – sanduhrförmig eingeengt (vgl. S. 9 des Gutachtens). Auf den MRI-Aufnahmen der LWS vom 16. Juli 2012 war im Segment L4/L5 im Vergleich zur Voraufnahme vom 5. Oktober 2011 eine Zunahme der Diskushernie im Segment L4/L5 erkennbar, mit nun deutlicher Verlegung des Spinalkanales mit ausgeprägter Einengung desselben, zusätzlich bedingt durch die früher bekannten bilateralen Spondylarthrosen und durch die Ligamenta flava-Hypertrophie. Insgesamt resultierte eine deutliche Myelon-Kompression in diesem Segment. Auch im Segment L3/L4 war eine deutlich ausgeprägte Spinalkanaleinengung zu sehen, aspektmässig ebenfalls tendenziell leicht zunehmend im Vergleich zu den Voraufnahmen (vgl. S. 9 des Gutachtens von Dr. I____; IV-Akte 56, S. 9).
4.3.8. Im bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten von Dr. I____ bzw. Dr. J____ vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56) wurde klargestellt, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 21 des Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Anpassungsstörung sowie die unspezifische Schmerzfehlentwicklung (vgl. S. 18 des Gutachtens). Die Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch die somatischen (rheumatologischen) Diagnosen (vgl. S. 21 des Gutachtens). Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten festgehalten: (1.) chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit cervicocephaler Schmerzkomponente (ICD-10 M53.5/9) und (2.) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei das chronische Schmerzsyndrom mit multilokulärem Schmerzsyndrom im Rahmen einer Schmerzausweitung mit Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung (vgl. S. 10 des Gutachtens). Erläuternd wurde im Gutachten dargetan, zusätzlich zur Schmerzsyndromproblematik gebe es relevante organisch fassbare Strukturläsionen von Krankheitswert, dies im Rahmen von nachweisbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowohl im Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich. Hierbei seien vor allem die bereits früher beschriebenen discogen-ossär bedingten Veränderungen im HWS-Segment C5/C6 sowie die discogen-ossär-ligamentären Veränderungen im Segment L4/L5 zu nennen, welche im Verlauf als deutlich progredient gewertet werden müssten (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.3.9. Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten festgehalten, aufgrund der veränderten Befunde bezüglich der bereits früher beschriebenen Rückenbeschwerden sowohl im HWS- als auch im LWS-Bereich bestehe neu auch für leichte bis selten mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine anzunehmende verminderte körperliche Belastbarkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit mit Wechselbelastung sowie ohne repetitive Überkopftätigkeit und Einnahme von Zwangshaltungen sollte dem Exploranden jedoch noch in einem Umfang von 50 % möglich sein. Der Zeitpunkt des Beginns der reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit sei auf den Zeitpunkt der Rückenintervention, mithin Juli 2012, festzusetzen bzw. – unter Berücksichtigung der notwendigen postoperativen Rehabilitation – spätestens drei Monate danach (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird nach Eingang der entsprechenden Unterlagen mit separater Verfügung entschieden.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG