Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Advokatin, Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

E____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.6

Klage vom 22. April 2019

Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber; latenter Invaliditätsfall

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Kläger), arbeitete seit dem 1. Juni 2010 als Taxifahrer für die F____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 1). Zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung war die E____ (ehemals G____; vgl. SUVA-Akte 61 und IV-Akte 21, S. 4). Am 26. Februar 2011 erlitt er einen Verkehrsunfall (vgl. u.a. SUVA-Akte 13). Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung auf der Notfallstation des H____spitals [...] klagte er über Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und eine Art Brennen im Nacken links. Die röntgendiagnostische Abklärung (der LWS, HWS und BWS) brachten keine ossären Läsionen zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 16; siehe auch SUVA-Akte 73, S. 3). Dem Kläger wurde bis Ende Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 16). Der Kläger äusserte jedoch persistierende Beschwerden, insbesondere im Bereich der HWS (vgl. u.a. SUVA-Akte 55). Auch machte er im weiteren Verlauf Rücken- und Kopfschmerzen geltend (vgl. u.a. SUVA-Akten 56 und 73). Die SUVA richtete in Anerkennung ihrer Leistungspflicht während längerer Zeit – gestützt auf entsprechende ärztliche Atteste (vgl. u.a. SUVA-Akte 21; siehe auch SUVA-Akten 102, und 147) – Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung (insb. Physiotherapie) auf.

b)        Per 1. Januar 2012 schloss sich die F____ GmbH zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der C____ an (vgl. den Anschlussvertrag; Klagbeilage 5). Im Juli 2012 wurde der Kläger in der Türkei am Rücken operiert (Spinal Stenosis Operation in L4-L5; vgl. SUVA-Akten 127 und 140, S. 5 f.). Im Rahmen des Vorgespräches hatte er angegeben, er leide seit drei Monaten an verstärkten Beschwerden, insbesondere im unteren Rückenbereich und in den Beinen (vgl. IV-Akte 140, S. 3). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen per Ende Oktober 2012 ein und verneinte einen Anspruch des Klägers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 145). Die hiergegen vom Kläger erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 164).

c)         Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle dem Kläger – im Wesentlichen gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56) sowie die Stellungnahme des RAD vom 8. August 2013 (IV-Akte 67) – ab Juli 2013 eine Rente gestützt auf einen IV-Grad von 55 % zu (vgl. IV-Akte 74). Mit Verfügung vom 25. März 2015 erfolgte aufgrund der Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten eine Neuberechnung. Eine Kopie der Verfügung wurde auch der E____ zugestellt (vgl. IV-Akte 96). Diese machte mit Schreiben vom 10. Juni 2015 geltend, man solle sie aus der Verteilerliste löschen, da die versicherte Person erst seit Juli 2012 arbeitsunfähig sei (vgl. IV-Akte 99).  

d)        Mit Schreiben vom 7. November 2017 orientierte der Kläger die E____ über seine Invalidität. Diese liess ihn mit Schreiben vom 16. November 2017 wissen, man sei für die Krankheit vom Juli 2012, welche später zur Invalidität geführt habe, nicht zuständig. Der Anschlussvertrag der F____ GmbH sei per 31. Dezember 2011 aufgelöst worden (vgl. Klagbeilage 6).

e)        Im 2018 wandte sich der Kläger schliesslich an die C____. Diese beschied dem Kläger, man habe per 1. Januar 2012 nur die Versicherung der aktiven Versicherten übernommen, d.h. nur derjenigen Versicherten, welche einen AHV-Lohn auf einem aktiven (erwerbstätigen) Teil erzielt hätten. Mangels eines aktiven Lohnes seien somit die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 BVG nicht gegeben, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine Versicherungsdeckung für die obligatorische berufliche Vorsorge bestanden habe (vgl. Klagbeilage 7).

II.       

a)        Am 22. April 2019 hat der Kläger beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei in grundsätzlicher Weise festzustellen, dass er über die F____ GmbH bei der C____ (Beklagte) in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Versicherungsvertrag: 50/0.60.751) ab 1. Januar 2012 versichert ist. (2.) Es sei die Beklagte zu verurteilen, die vertraglichen Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag 50/0.60.751 (obligatorische berufliche Vorsorge) rückwirkend, zu berechnen, wobei die ausstehenden monatlichen Rentenleistungen ab Einreichung der Klage mit einem Zinsfuss von 5 % zu verzinsen seien. (3.) Es sei ihm ein Replikrecht einzuräumen. (4.) Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. (5.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

b)        Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 20. August 2019 Folgendes: (1.) Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. (2.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beklagte die Beiladung der E____. Ausserdem stellt sie einen Antrag auf Beiziehung der IV- und der SUVA-Akten.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. August 2019 wird der Beizug der IV-Akten und der SUVA-Akten angeordnet. Überdies erfolgt eine Beiladung der E____ zum Beschwerdeverfahren.

d)        Mit Schreiben vom 4. November 2019 verzichtet die E____ (Beigeladene) auf eine Stellungnahme.

e)        Der Kläger äussert sich mit Schreiben vom 5. November 2019 zu den zur Einsichtnahme aufgelegten medizinischen Akten. Die Beklagte lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

f)         Mit Replik vom 17. Januar 2020 hält der Kläger an seinen mit Klage vom 22. April 2019 gestellten Rechtsbegehren fest.

g)        Die Beklagte hält mit Duplik vom 18. März 2020 an ihren bereits mit Klagantwort vom 20. August 2019 gestellten Anträgen fest.

h)        Die Beigeladene verzichtet mit Schreiben vom 7. April 2020 auf eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten.

i)          Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Juni 2020 wird die Beigeladene gebeten, sämtliche Korrespondenz und sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Übergang der Versicherten auf den Anschlussvertrag mit der Beklagten per 1. Januar 2012 (Kündigungsschreiben, Offertschreiben, Angaben zu den versicherten Personen [Deckungsumfang] usw.) dem Gericht zukommen zu lassen. Diese reicht jedoch innert Frist keine weiteren Unterlagen ein.

III.     

Am 22. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Feststellung, dass er über die F____ GmbH seit Januar 2012 bei der Beklagten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert sei bzw. auf Verurteilung der Beklagten zur rückwirkenden Berechnung seiner vertraglichen Ansprüche (vgl. S. 2 der Klage). Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2.       Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Soweit die Beklagte geltend macht, es könne mangels Feststellungsinteresses auf die gegen sie gerichtete Feststellungsklage nicht eingetreten werden (vgl. S. 4 der Klagantwort; siehe auch S. 2 der Duplik), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse insbesondere auch dann als gegeben erachtet, wenn die Frage strittig ist, welche von zwei Vorsorgeeinrichtungen, die beide ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb in quantitativer Hinsicht vorprozessual gar nicht Stellung genommen haben, alternativ leistungspflichtig ist (vgl. insb. Hans-Ulrich Stauffer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2013, S. 334; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts B 44/06 und B 45/06 vom 26. Februar 2007 E. 3. mit Hinweis). Vorliegend geht es letztlich darum, zu klären, ob die Beklagte oder die Beigeladene eine Leistungspflicht trifft. Im Übrigen weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass er mit seinem zweiten Rechtsbegehren, mithin seinem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur rückwirkenden Berechnung seiner Ansprüche aus obligatorischer beruflicher Vorsorge sinngemäss auch ein Leistungsbegehren gestellt hat, zumal er auch die Verzinsung der monatlichen Rentenbetreffnisse ab Klageinreichung beantragt (vgl. die Replik).

1.3.       Aus all dem folgt, dass auf die gegen die Beklagte gerichtete Klage eingetreten werden kann.

2.             

2.1.       Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei der Kläger nicht bei ihr versichert gewesen. Denn ab Januar 2012, mithin ab dem möglichen Beginn des Vorsorgeverhältnisses, hätten echtzeitliche Arztzeugnisse vorgelegen, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Beim Anschlusswechsel (1. Januar 2012) habe die Versicherungsdeckung jedoch nur jene versicherten Personen umfasst, die arbeitsfähig gewesen seien. Auch habe der Kläger während des gesamten (bestrittenen) Vorsorgeverhältnisses zu keiner Zeit einen AHV-pflichtigen Lohn erzielt (vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Der Kläger vertritt seinerseits die Auffassung, er sei aus gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt des Anschlusswechsels (1. Januar 2012) 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Unfall vom 26. Februar 2011 könne jedoch nicht als Ursache für die später eingetretene Invalidität angesehen werden. Aus rein somatischer Sicht (Wirbelsäule) sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich bereits ab April 2011 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die von der SUVA bis zum 31. Oktober 2012 anerkannte Arbeitsunfähigkeit habe ausschliesslich die Auswirkungen der am 26. Februar 2011 erlittenen HWS-Distorsion berücksichtigt (vgl. die Stellungnahme vom 5. November 2019; siehe auch die Replik vom 17. Januar 2020).

3.             

3.1.       Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so ist nicht nur für Rentenfälle, sondern auch für sog. latente Invaliditätsfälle (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Auflösung des Anschlussvertrages, Eintritt der Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrages) grundsätzlich nur eine Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Invaliditätsfälle, die im Zeitpunkt des Wechsels latent sind, bleiben bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung im Anschlussvertrag grundsätzlich bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung unter Weiterbestehen des bisherigen Anschlussvertrages (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage 2019, Rz 1081; siehe auch Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2019, N 23 in Verbindung mit N 34 zu Art. 53e BVG; vgl. auch Erwägung 5.1. hiernach).

3.2.       Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache hängt somit – gleich wie beim Entscheid über die Frage, welche Vorsorgeeinrichtung im Falle eines Stellenwechsels als leistungspflichtig angesehen werden muss – massgeblich davon ab, ob und – bejahendenfalls – zu welchem Zeitpunkt der Kläger aufgrund eines Leidens arbeitsunfähig geworden ist, welches später eine Invalidität nach sich gezogen hat. Dies gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen.

4.             

4.1.       4.1.1.  Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).

4.1.2.  Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58, 62 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113).

4.1.3.  Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, muss hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert geprüft werden, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und ob sie Ursache einer Invalidität ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3 mit Hinweis [Pra 2013 Nr. 30]; Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2013 vom 6. Mai 2013 E. 4.1).

4.1.4.  Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). In BGE 144 V 58, 62 E. 4.4 hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1.).

4.2.       Die Frage, wann die massgebende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche eine spätere Invalidität verursacht hat, lässt sich naturgemäss nur gestützt auf ärztliche Auskünfte beantworten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.       4.3.1.  In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung auf der Notfallstation des H____spitals [...] äusserte der Kläger Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und machte überdies eine Art Brennen im Nacken links geltend (vgl. SUVA-Akte 16; siehe auch SUVA-Akte 73, S. 3). Im Bericht der Notfallstation vom 26. Februar 2011 (SUVA-Akte 16) wurde in Bezug auf die vorgenommene konventionelle Röntgenabklärung (HWS, BWS und LWS) dargetan, diese habe degenerative Veränderungen in der unteren HWS zum Vorschein gebracht. Alignementsstörungen seien nicht auszumachen gewesen. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine Fraktur ergeben (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.3.2.  Dr. K____ interpretierte seinerseits den vom H____spital am 26. Februar 2011 erhobenen bildgebenden Befund. Mit Gutachten vom 26. September 2011 (SUVA-Akte 73) machte er geltend, auf den Röntgenbildern seien degenerative Veränderungen an der HWS zu erkennen gewesen. Relevante Veränderungen an der LWS seien auf den am 26. Februar 2011 angefertigten Röntgenaufnahmen keine sichtbar gewesen (vgl. S. 3 des Gutachtens). Ebenfalls eine Interpretation der am Unfalltag angefertigten Röntgenaufnahmen erstattete Dr. I____. Er führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56, S. 4 ff.) aus, die im H____spital vom 26. Februar 2011 gemachten Röntgenuntersuchungen der HWS hätten unter anderem eine "Osteochondrose mässiger Ausprägung vor allem in der unteren HWS, betont im Segment C5/C6 und C6/C7 mit auch begleitenden osteophytären Ausziehungen, vor allem ventralseits" gezeigt. Zu erkennen gewesen sei auch eine "Retrospondylose C5/C6 und C6/C7" sowie eine "deutliche Uncovertebralarthrose vor allem im Segment C6/C7 (rechts ausgeprägter als links) sowie mässiggradig im Segment C5/C6". Die Röntgenaufnahmen der LWS hätten schliesslich unter anderem folgende Befunde zum Vorschein gebracht: eine "angedeutet vermehrte Rahmenstruktur der einzelnen Wirbelkörper als Hinweis auf vorliegende Osteopenie. Rotationsfehlkomponente im Segment L3/L4 und L4/L5" sowie "deutliche Spondylarthrosen der Segmente L4-S1 linksbetont" (vgl. S. 8 des Gutachtens). Auf S. 10 unten bzw. S. 11 oben des Gutachtens stellte Dr. I____ schliesslich klar, im Rahmen der primär notfallmässig erfolgten diagnostischen Abklärungen seien posttraumatische ossäre Läsionen ausgeschlossen worden; allerdings seien degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowohl im HWS- als auch im LWS-Bereich bestätigt worden.

4.3.3.  Dem Kläger wurde vom H____spital noch bis Ende Februar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 16). Er machte jedoch persistierende Beschwerden geltend. Seine Hausärztin bescheinigte ihm daher auch für die folgende Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und führte bereits im Bericht von Ende Februar 2011 an, der Gesundheitszustand ihres Patienten habe sich im Verlauf verschlechtert (vgl. SUVA-Akte 21). Im Zwischenbericht vom 14. April 2011 (SUVA-Akte 34) wurden von der Hausärztin ebenfalls zunehmende Schmerzen erwähnt. Im Austrittsbericht des L____-Spitals vom 20. April 2011 wurde festgehalten, der Patient gebe starke Schmerzen im Rücken, Gesäss, in der Schulterregion und beiden Beinen an (vgl. SUVA-Akte 50). Am 2. Mai 2011 gab der Kläger zu Protokoll, er leide weiterhin an einer Bewegungseinschränkung im Nacken. Überdies machte er Rückenschmerzen geltend und erwähnte, dass er keine längeren Gehstrecken bewältigen könne (vgl. SUVA-Akte 41). Auch im weiteren Verlauf, insbesondere auch im Rahmen der neurologischen Untersuchung durch Dr. K____ vom 14. September 2011, erwähnte er diese Schmerzen (vgl. SUVA-Akte 73).

4.3.4.  Daraufhin wurden nochmals röntgendiagnostische Abklärungen vorgenommen. Im Bericht des Institutes M____ betreffend die am 5. Oktober 2011 stattgehabte MRT HWS und LWS (SUVA-Akte 76) wurde festgehalten, in der HWS bestünden Osteochondrosen C5-C7 mit bilateraler Unkovertebralarthrose und mässiger Einengung der Foramina sowie eine mögliche Beeinträchtigung der Wurzeln C6 beidseits. Des Weiteren sei nur eine leichte Einengung des Spinalkanals auf Höhe dieser Segmente zu erkennen. Es bestünden keine eindeutigen Zeichen einer Myelonkompression oder einer wesentlichen Nervenwurzelkompression und keine Myelopathie. In Bezug auf die LWS wurde als Befund festgehalten: "Osteochondrosen L2-S1, deutliche Spinalkanalstenose und Recessusstenose L4/L5 bei deutlicher bilateraler Spondylarthrose mit ligamentärer Hypertrophie in diesem Segment, feiner Riss des Anulus fibrosus der Bandscheibe L5/S1 links und Diskusprotrusion mit möglicher Irritation der Wurzel S1 links" (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. I____ beschrieb diesen Röntgenbefund ebenfalls in seinem rheumatologischen Gutachten (vgl. IV-Akte 56, S. 9).

4.3.5.  Bis zum 15. Januar 2012 wurde dem Kläger von seiner Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ab dem 16. Januar 2012 wurde ihm – im Hinblick auf einen Arbeitsversuch – zwar wieder eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dieser Arbeitsversuch scheiterte aber nach kurzer Zeit; dem Kläger wurde bereits ab dem 20. Januar 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akten 92, 102 und 104).

4.3.6.  Am 16. Februar 2012 wurde der Kläger im L____-Spital untersucht. Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass aus rein rheumatologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit, kein Arbeiten in gebückter Haltung, kein Heben von schweren Lasten, keine Arbeiten in kalter und zugiger Umgebung, Möglichkeit zum Positionswechsel) gegeben sei. Gleichzeitig wurde klargestellt, beim Taxifahren könnten diese Bedingungen nur teilweise eingehalten werden, was die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit somit einschränke (vgl. S. 3 f. des Berichtes vom 21. Februar 2012; IV-Akte 30, S. 7 f.).

4.3.7.  Im Juli 2012 wurde der Kläger in der Türkei am Rücken (LWS) operiert (Spinal Stenosis Operation in L4-L5; vgl. SUVA-Akten 127 und 140, S. 5 f.). Die im Röntgeninstitut des Istanbuler Spitals angefertigten MRI-Aufnahmen der HWS vom 16. Juli 2012 zeigten (gemäss Teilgutachten Dr. I____ vom 19. Juni 2013; IV-Akte 56, S. 4 ff.) im Vergleich zur Voraufnahme vom 5. Oktober 2011 eine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Segment C5/C6, mit progredienter medianer Diskushernie sowie eine Zunahme der Uncovertebralarthrosen, resultierend in einer nun deutlich sichtbaren Spinalkanalstenose in diesem Segment. Der Spinalkanal war in diesem Segment – gemäss Dr. I____ – sanduhrförmig eingeengt (vgl. S. 9 des Gutachtens). Auf den MRI-Aufnahmen der LWS vom 16. Juli 2012 war im Segment L4/L5 im Vergleich zur Voraufnahme vom 5. Oktober 2011 eine Zunahme der Diskushernie im Segment L4/L5 erkennbar, mit nun deutlicher Verlegung des Spinalkanales mit ausgeprägter Einengung desselben, zusätzlich bedingt durch die früher bekannten bilateralen Spondylarthrosen und durch die Ligamenta flava-Hypertrophie. Insgesamt resultierte eine deutliche Myelon-Kompression in diesem Segment. Auch im Segment L3/L4 war eine deutlich ausgeprägte Spinalkanaleinengung zu sehen, aspektmässig ebenfalls tendenziell leicht zunehmend im Vergleich zu den Voraufnahmen (vgl. S. 9 des Gutachtens von Dr. I____; IV-Akte 56, S. 9).

4.3.8.  Im bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachten von Dr. I____ bzw. Dr. J____ vom 19. Juni 2013 (IV-Akte 56) wurde klargestellt, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 21 des Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Status nach Anpassungsstörung sowie die unspezifische Schmerzfehlentwicklung (vgl. S. 18 des Gutachtens). Die Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch die somatischen (rheumatologischen) Diagnosen (vgl. S. 21 des Gutachtens). Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten festgehalten: (1.) chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit cervicocephaler Schmerzkomponente (ICD-10 M53.5/9) und (2.) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei das chronische Schmerzsyndrom mit multilokulärem Schmerzsyndrom im Rahmen einer Schmerzausweitung mit Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung (vgl. S. 10 des Gutachtens). Erläuternd wurde im Gutachten dargetan, zusätzlich zur Schmerzsyndromproblematik gebe es relevante organisch fassbare Strukturläsionen von Krankheitswert, dies im Rahmen von nachweisbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowohl im Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich. Hierbei seien vor allem die bereits früher beschriebenen discogen-ossär bedingten Veränderungen im HWS-Segment C5/C6 sowie die discogen-ossär-ligamentären Veränderungen im Segment L4/L5 zu nennen, welche im Verlauf als deutlich progredient gewertet werden müssten (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.3.9.  Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten festgehalten, aufgrund der veränderten Befunde bezüglich der bereits früher beschriebenen Rückenbeschwerden sowohl im HWS- als auch im LWS-Bereich bestehe neu auch für leichte bis selten mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine anzunehmende verminderte körperliche Belastbarkeit. Eine leidensadaptierte Tätigkeit mit Wechselbelastung sowie ohne repetitive Überkopftätigkeit und Einnahme von Zwangshaltungen sollte dem Exploranden jedoch noch in einem Umfang von 50 % möglich sein. Der Zeitpunkt des Beginns der reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit sei auf den Zeitpunkt der Rückenintervention, mithin Juli 2012, festzusetzen bzw. – unter Berücksichtigung der notwendigen postoperativen Rehabilitation – spätestens drei Monate danach (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.4.       Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist zu folgern, dass der Kläger seit längerer Zeit an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (HWS und LWS) leidet, die bereits im Zeitpunkt des Unfalles vom Februar 2011 vorhanden waren (vgl. insb. die Ausführungen von Dr. I____ zu den am Unfalltag gemachten Röntgenbildern; IV-Akte 56, S. 10 f.) und im Verlauf markant zugenommen haben. Bereits im Oktober 2011 zeigten die MRI-Aufnahmen (SUVA-Akte 76) nicht nur deutliche Veränderungen an der HWS, sondern auch an der LWS (vgl. diesbezüglich Erwägung 4.3.4. hiervor). Insbesondere war im Bericht des Institutes M____ vom 5. Oktober 2011 (SUVA-Akte 76) als Befund L4/L5 festgehalten worden, es bestehe eine starke Einengung des Spinalkanals und des Recessus lateralis, links etwas mehr als rechts, mit zu erwartender Beeinträchtigung der Wurzeln L5 beidseits. Unter Berücksichtigung der Aktenlage – insbesondere in Anbetracht des erwähnten Röntgenbefundes vom Oktober 2011 – ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger wegen des Wirbelsäulenleidens (HWS und LWS) bereits im 2011 zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Nicht als massgeblich erachtet werden kann der Bericht des L____-Spitals vom 7. Oktober 2011 (IV-Akte 25), mit welchem eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint worden war (vgl. S. 3 des Berichtes); denn der aktuelle Röntgenbefund war den Ärzten offenbar nicht bekannt. Der Befund, welcher der Einschätzung zugrunde lag, wurde lapidar beschrieben mit "keine ossären Läsionen" (vgl. S. 2 des Berichtes). Im darauffolgenden Bericht vom 21. Februar 2012 (IV-Akte 30, S. 5 ff.) wurde dann aber – unter Erwähnung des Röntgenbefundes vom 5. Oktober 2011 – eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers als Taxifahrer angenommen (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Damit gehen letztlich auch die Ärzte des L____-Spitals davon aus, dass der Kläger bereits im 2011 wegen des degenerativen Wirbelsäulenleidens massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Des Weiteren ist gestützt auf die vorliegenden Akten zu folgern, dass die im 2011 eingetretene Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit nie massgeblich unterbrochen wurde, sondern sich vielmehr, bedingt durch das Fortschreiten des Wirbelsäulenleidens (vgl. dazu insb. S. 12 des Gutachten von Dr. I____), stetig vergrössert hat und schliesslich – nachdem sich die F____ GmbH zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Beklagten angeschlossen hatte (1. Januar 2012; vgl. den Anschlussvertrag [Klagbeilage 5]) – eine Invalidität des Klägers mit sich gebracht hat. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang (vgl. Erwägungen 4.1.3. und 4.1.4. hiervor) ist daher als gegeben zu erachten.

4.5.       Es handelt sich folglich vorliegend um einen sog. latenten Invaliditätsfall, bei dem die massgebende Arbeitsunfähigkeit vor der Auflösung des Anschlussvertrages mit der Beigeladenen und die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Zu prüfen bleibt damit noch, welche der vorliegend infrage kommenden Vorsorgeeinrichtungen eine Leistungspflicht trifft bzw. ob eine Leistungspflicht der Beklagten besteht.

5.             

5.1.       Die Beantwortung der Frage, welche der involvierten Vorsorgeeinrichtungen eine Leistungspflicht trifft, hängt – wie bereits kurz angetönt wurde (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor) – primär davon ab, was im massgebenden Anschlussvertrag geregelt wurde. Denn gemäss Art. 53e Abs. 4 Satz 2 BVG verbleiben Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, wenn eine (gegenteilige) Regelung im Anschlussvertrag fehlt oder zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung über den Verbleib der Rentenbezüger zustande gekommen ist. Dasselbe gilt auch für die latenten Invaliditätsfälle (vgl. Art. 53e Abs. 6 BVG; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts B 57/00 vom 22. Dezember 2003 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 127 V 377). Entgegen dem unklaren Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um Alternativen. Die Vorsorgeeinrichtungen können sich folglich nicht durch eine Einigung über eine entgegenstehende Regelung im Anschlussvertrag hinwegsetzen (vgl. Ueli Kieser, N 22 zu Art. 53e BVG). In der Praxis wird der Rentnerbestand regelmässig bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bleiben (Ueli Kieser, N 31 zu Art. 53e BVG).

5.2.       Gemäss diesen Ausführungen könnte die Beklagte daher vorliegend nur dann eine Leistungspflicht treffen, wenn im massgebenden Anschlussvertrag eine entsprechende (klare) Regelung getroffen worden wäre, wonach latente Invaliditätsfälle zur Beklagten wechseln.

5.3.       Anschlussverträge sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 4.1.; siehe auch Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Rz 473). Die Erklärungen sind daher so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 136 III 186, 188 E. 3.2.1; BGE 132 III 24, 27 f. E. 4; BGE 131 III 606, 611 E. 4.1).

5.4.       Im Anschlussvertrag vom 21. November 2011 (Klagbeilage 5) wird nunmehr unter dem Titel Deckungsumfang Folgendes statuiert: "Die zu versichernden Personen sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch ab Beginn der Versicherung mindestens für die Leistungen gemäss BVG versichert, sofern sie bei Beginn des Versicherungsverhältnisses arbeitsfähig sind".

5.5.       Der Wechsel bezieht sich somit gerade nicht auf die am 1. Januar 2012 arbeitsunfähig gewesenen Personen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Beklagten auf S. 3 der Klagantwort). Dies trifft jedoch auf den Kläger zu. Wie dargetan wurde, war der Kläger am 1. Januar 2012 arbeitsunfähig aufgrund eines Leidens, das später eine Invalidität verursacht hat (vgl. Erwägungen 4.3. und 4.4. hiervor). Ausserdem wurde ihm (insb. von seiner Hausärztin) nach dem Unfall vom Februar 2011 ohne relevanten Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. insb. SUVA-Akten 92 und 102), was bis Ende Oktober 2012 zur Ausrichtung von SUVA-Taggeldern führte (vgl. u.a. SUVA-Akten 145 und 164). All dies spricht gegen eine Leistungspflicht der Beklagten und für eine Leistungspflicht der Beigeladenen. In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend anzufügen, dass die Beigeladene der Beklagten am 5. Januar 2012 bestätigte, man habe A____ "im Rentenbestand". Er sei seit dem 26. Februar 2011 aufgrund eines Unfalles 100 % arbeitsunfähig (vgl. Klagantwortbeilage 1).

5.6.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte keine Leistungspflicht in Bezug auf die Invalidität des Klägers trifft.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Kläger hat die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Über dieses Begehren wird nach Eingang der entsprechenden Unterlagen (vgl. dazu die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2020) mit separater Verfügung entschieden.

6.4.       Die Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird nach Eingang der entsprechenden Unterlagen mit separater Verfügung entschieden.

            Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: