Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. September 2021  

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten B____

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.7

Berufliche Vorsorge, Invalidenrente

Bestimmung des für den berufsvorsorgerechtlich relevanten Einkommensvergleich massgeblichen Beschäftigungsgrades (bei Teilzeittätigkeit).

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Klägerin war von Juni 2002 bis September 2013 (vgl. IV-Akte 11, S. 2) als Dentalassistentin bei Zahnarzt D____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Klagbeilage [KB] 1).

b)        Die Klägerin meldete sich am 4. Februar 2014 unter dem Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen an Bein, Fuss, Becken, Rücken und Arm aufgrund einer Ischialgie und Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 6). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2017 gestützt auf einen in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 18% einen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 86). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. September 2017 gut und sprach der Klägerin mit Urteil vom 27. September 2017 gestützt auf einen in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente ab September 2014 zu (IV-Akte 93).

c)         Das Gesuch der Klägerin um Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. September 2018 (Klagbeilage 7) ab. Zur Begründung führte sie an, dass sich in der beruflichen Vorsorge der Umfang der Versicherungsdeckung bei Invalidität nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit richte, deren Ursache zur Invalidität geführt habe. Die Klägerin sei bei ihr für ein Teilzeitpensum von ca. 70% versichert gewesen. Es bestehe daher ein Invaliditätsgrad von 17%, was keinen Leistungsanspruch begründe (KB 7).

Vorprozessual konnte zwischen den Parteien über die Leistungspflicht der Beklagten keine Einigkeit erzielt werden.

II.       

a)        Mit Klage vom 21. Mai 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung ab dem 16. Mai 2015 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42% nebst Verzugszins von 5% ab Klageinreichung zu bezahlen.

b)        Mit Klagantwort vom 31. Juli 2019 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

c)         Mit Replik vom 20. August 2019 hält die Klägerin an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

d)        Mit Eingabe vom 23. September 2019 verzichtet die Beklagte auf eine Duplik.

III.     

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 2. August 2019 die IV-Akten der Klägerin zum Verfahren bei. Die Parteien erhalten mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 16. und 21. August 2019 Gelegenheit zur Einsichts- und Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

IV.     

a)        Nach durchgeführter Beratung spricht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt der Klägerin mit Urteil vom 25. November 2019 in Gutheissung der Klage eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27.5% aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge ab 16. Mai 2015 nebst Zins von 5% ab 21. Mai 2019 bzw. ab Fälligkeit zu.

b)        Die Beklagte erhebt hiergegen am 12. Juli 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht heisst diese Beschwerde mit Urteil 9C_387/2020 vom 2. November 2020 teilweise gut. In Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 25. November 2019 weist es die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

V.      

In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. November 2020 äussern sich die Beklagte am 11. Dezember 2020 und die Klägerin am 15. Dezember 2020 zum Urteil des Bundesgerichts. Die Beklagte stellt sinngemäss den Antrag auf Abweisung der Klage und verzichtet auf zusätzliche Beweisanträge. Die Klägerin hält am Antrag auf Gutheissung der Klage vom 21. Mai 2019 fest und stellt Beweisanträge (Befragung von D____, schriftlich oder eventualiter als Zeuge, sowie Befragung der Klägerin).

VI.     

a)        Am 10. März 2021 findet die Parteiverhandlung in Anwesenheit der Klägerin, ihres Rechtsvertreters sowie der Vertreterin der Beklagten statt. D____ wird als Auskunftsperson befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

b)        Mit Verfügung vom 15. März 2021 ordnet die Instruktionsrichterin die Zustellung der von der Klägerin an der Parteiverhandlung vom 10. März 2021 eingereichten Unterlagen an die Beklagte zur Stellungnahme an. Die Beklagte äussert sich hierzu am 12. Mai 2021.

c)         Die Klägerin äussert sich mit Eingabe vom 28. Mai 2021 zur Stellungnahme der Beklagten vom 12. Mai 2021.

VII.   

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Begehren der Klägerin lautet auf Ausrichtung einer Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. die Klage). Hierbei handelt es sich um eine berufsvorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          2.1.1. Mit Urteil vom 25. November 2019 sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt der Klägerin in Gutheissung der Klage eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27.5% aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge ab 16. Mai 2015 nebst Zins von 5% ab 21. Mai 2019 bzw. ab Fälligkeit zu.

Das Sozialversicherungsgericht hatte (Urteil Erw. 5.1.) das Valideneinkommen auf der Basis eines Pensums von 80% ermittelt. Es nahm dessen Berechnung auf der Grundlage des von der IV gemäss Verfügung vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 108) bei einem Beschäftigungsgrad von 100% geschätzten Valideneinkommens von
CHF 74'188.-- vor. Nach Umrechnung entsprechend einem Pensum von 80% gelangte es auf einen Betrag von CHF 59'350.40. Für das Invalideneinkommen stellte das Gericht auf den in der IV-Verfügung vom 7. Juni 2018 ermittelten Betrag in Höhe von CHF 43'035.-- ab. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen ermittelte das Gericht einen berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsgrad von 27.5%.

Zum Rentenbeginn hatte das Sozialversicherungsgericht (Erw. 5.3.) auf Art. 15 des Vorsorgereglements der Beklagten verwiesen. Sofern die invalide Person noch im Genuss der vollen Lohnzahlung oder gleichwertiger Zahlungen sei, beginne ihr Anspruch auf eine Invalidenrente erst mit Beendigung der genannten Zahlungen (Klagbeilage 3). Die Krankentaggeldversicherung habe der Klägerin bis zum 15. Mai 2015 Taggelder geleistet (vgl. IV-Akte 108, S. 2). Folglich habe die Klägerin ab 16. Mai 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27.5%.

2.1.2. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 2. November 2020 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur neuen Entscheidung. Das Bundesgericht erwog (E. 4. ff.), das kantonale Gericht habe nicht festgelegt, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zur Invalidität führte. Es habe mit Blick auf die Angaben der Versicherten und die den Gerichtsentscheid vom 27. September 2017 umsetzende Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2018 einzig festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit (frühestens) 2009 eingetreten sei. Im Weiteren habe das kantonale Gericht auf die Angabe des Arbeitgebers abgestellt, dass die Versicherte bereits vor 2009 34 Stunden pro Woche und mithin in einem Pensum von 80% gearbeitet habe. Indem die Vorinstanz den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht bestimmt habe und zudem unter Ausserachtlassung der Erwerbssituation ab 2009 auf nicht widerspruchsfreie Angaben des Arbeitgebers und der Versicherten abgestellt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.

2.2.          Zu klären sind vorliegend mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts die nachstehenden Punkte:

2.2.1.  Zu bestimmen ist der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.

Unklarheiten zeigen sich gemäss den Erwägungen des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts (E. 4.3.) aufgrund der Angaben der Versicherten zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin habe bei der Haushaltsabklärung angegeben, die Pensumsreduktion sei erfolgt, weil ihr Arbeitgeber sein eigenes Pensum reduziert habe. Das passe zu den Angaben in der IV-Anmeldung, wonach eine Behinderung und Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2012 bestanden haben soll. Dies stehe aber im Widerspruch zur Klage, mit der die Klägerin geltend mache, im Jahr 2009 sei das Pensum aus gesundheitlichen Gründen (20%ige Arbeitsunfähigkeit) reduziert worden.

2.2.2.  Zu ermitteln ist sodann das für die Schätzung des Valideneinkommens massgebliche Pensum.

Das Bundesgericht erwog (E. 4.2.), das kantonale Gericht habe ausser Acht gelassen, dass die Versicherte seit 2009 im Stundenlohn (CHF 37.--) angestellt war (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 25. März 2014, IV-Akte 11, sowie Angaben der Versicherten gegenüber der IV-Stelle vom 24. Juli 2014, IV-Akte 19) und dass sich aus den im IK-Auszug (IV-Akte 9) ausgewiesenen Löhnen (2009 CHF 48'452.--, 2010 CHF 48'531.--, 2011 CHF 44'766.--, 2012 CHF 45'319.--) lediglich ein wöchentliches Arbeitspensum zwischen 26,3 und 28,5 Stunden ergebe. Auf den Widerspruch zu den Angaben des Arbeitgebers, wonach die Versicherte seit 2007 34 Stunden pro Woche gearbeitet haben soll, hätte die Vorinstanz eingehen müssen, wenn sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich bestimmt habe.

Weiter hielt das Bundesgericht fest (E. 4.3), aufgrund der Ausführungen der Versicherten lasse sich die Unstimmigkeit in ihrer früheren Erwerbssituation nicht auflösen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt habe, sei die Versicherte entgegen ihrer Darstellung in der Klage und bei der Haushaltsabklärung gemäss den Angaben des Arbeitgebers nicht erst ab 2009 teilerwerbstätig. Die behauptete Pensumsreduktion lasse sich im IK-Auszug zudem weder im Jahr 2009 noch 2007 lohnmässig nachvollziehen.

3.                

3.1.          Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (IV-Akte108) hat die IV in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 27. September 2017 (IV-Akte 93) den Invaliditätsgrad von 42% aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelt. Das Sozialversicherungsgericht hatte die Anwendbarkeit der gemischten Bemessungsmethode verneint, denn bei der Klägerin handle es sich um eine im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätige Person. Die Klägerin sei seit Oktober 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wogegen sie sich im März 2014 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die Geburt des ersten Kindes sei am 8. März 2013 erfolgt. Somit sei ein familiär bedingter Grund zur Reduktion des Pensums in die Zeit zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Rentenanmeldung gefallen. Es liege damit eine Konstellation vor, welche jener ähnlich sei, welche dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 (vgl. IV-Rundschreiben NR. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016) zu Grunde gelegen habe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV 2017 57 vom 27. September 2017, IV-Akte 93 S. 7 f. E. 4 ff.). Gestützt auf diese Erwägung hat das Sozialversicherungsgericht das Valideneinkommen auf ein volles Pensum hochgerechnet (IV-Akte 93 S. 9 Erw. 5.5.) und damit den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollpensum ermittelt.

3.2.          Die höchstrichterliche Praxis hat klargestellt (BGE 144 V 63, 67 f. E. 5.1), dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 134 f.).

Wird im IV-Verfahren, wie dies auch vorliegend der Fall ist, der Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt, entspricht jedoch die berufsvorsorgerechtliche Deckung bzw. das Arbeitspensum bei Eintritt des Gesundheitsschadens, dessen Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht einem Vollpensum, so ist für die Bestimmung der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche nicht die Invalidität im Rahmen einer Vollzeit- resp. Mehrzeitbeschäftigung relevant, sondern die Invalidität im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG ausgeübt wurde (BGE 144 V 68 f. E. 5.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_403/2015 E. 5.2).

Mit Blick auf diese Erwägungen ist somit zunächst zu klären, zu welchem Zeitpunkt vorliegend die Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursachen zur Invalidität geführt haben.

3.3.          3.3.1. Die Klägerin hatte sich am 4. Februar 2014 zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet (IV-Akte 1, S. 6). Die IV hatte mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (IV-Akte 86) zunächst den Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt, dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25% in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Anteil Erwerb 75% und Anteil Haushalt 25%). Die Versicherte hatte hiergegen Beschwerde erhoben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 27. September 2017 (IV-Akte 93) mit Wirkung ab September 2014 eine Viertelsrente zugesprochen. Das Urteil sprach die Rente in Nachachtung von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu. Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Gleichzeitig ging das Sozialversicherungsgericht implizit davon aus, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war, Danach haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind. Das Gericht legte seinem Entscheid somit zu Grunde, dass jedenfalls ab September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in dem in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geforderten zeitlichen Ausmass bestanden hatte.

Die das Urteil vom 27. September 2017 vollziehende Verfügung der IV vom 7. Juni 2018 (IV-Akte 108) verlegt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich auf Oktober 2012.

Dies stimmt überein mit dem polydisziplinären Gutachten der E____, vom 17. August 2016 (IV-Akte 68), wonach die Klägerin in der bisherigen Tätigkeit als zahnmedizinische Assistentin seit Auftreten des lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 rechts im Oktober 2012 nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akte 68 S. 16 f.) gewesen sei. Bis auf einen Monat Differenz übereinstimmend, hatte die Klägerin in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen angegeben, die gesundheitliche Beeinträchtigung («Bein, Fuss, Becken, Rücken, Arm, Ischias» sowie Diskushernien) bestehe seit 1. November 2012.

3.3.2.  Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. November 2020 darauf hingewiesen (E. 4.3.), in der Klage mache die Klägerin geltend, sie sei bereits vor Oktober 2012, nämlich seit 2009 durchgehend zu mindestens 20% arbeitsunfähig geworden.

Anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. März 2021 hat der Rechtsvertreter der Klägerin dargelegt (Protokoll der Parteiverhandlung), gesundheitliche Probleme der Klägerin hätten im Jahre 2007 angefangen, es sei dies ein «schleichender Prozess» gewesen. Die Klägerin habe sich «durchgebissen». Im Oktober 2012, nach den Ferien, sei es nicht mehr weitergegangen und die Klägerin sei zusammengebrochen. Dann sei die «relevante Arbeitsunfähigkeit» eingetreten. Dies sei schon früher der Fall gewesen, jedoch sei dies «schwierig zu beweisen».

Echtzeitliche ärztliche Atteste über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab 2009 bis Herbst 2012 finden sich in den Akten nicht: Ein Bericht der F____ vom 3. März 2015 (IV-Akte 35 S. 7 ff.) gibt zwar an, die Versicherte berichte, seit «ca. 10 Jahren» an lumbalen Scherzen zu leiden (vgl. auch Bericht des G____spitals [...], Psychosomatik, vom 23. Januar 2015 (IV-Akte 42 S. 6 ff.). Auch mit diesen Berichten wird aber keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum angegeben. Der Bericht des G____spitals vom 23. Januar 2015 (a.a.O.) erwähnt zudem, dass die Versicherte seit 2 Jahren eine Verschlechterung bemerkt habe. Auch dies deutet darauf hin, dass in der kritischen Zeit vor Oktober 2012 keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben kann.

Die IV hatte Akten des involvierten Krankenversicherers beigezogen (vgl. Begleitschreiben der H____ vom 14. März 2014, Eingang am 17. März 2014, IV-Akte 8). Die beigelegten Arztzeugnisse belegen keine vor Oktober 2012 liegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In den Krankmeldungsformularen wird eine Arbeitsunfähigkeit ab 19. Oktober 2012 angegeben (IV-Akte 8 S. 2, 3 und 11). Ein konsultierter Neurologe (I____, FMH Neurologie) hält u.a. mit Schreiben vom 13. August 2014 (IV-Akte 20, vgl. weitere Berichte IV-Akte 20 S. 2 ff.) eine Krankschreibung ab Dezember 2012 fest.

Den in der Eingabe der Klägerin vom 28. Mai 2021 angesprochenen, an der Hauptverhandlung vom 10. März 2021 eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich in einer Auflistung der je Monat erbrachten Arbeitsstunden an verschiedenen Stellen der Vermerk «krank» oder «Unfall» findet. So für Oktober 2009 («Unfall und 10 Tage Ferien»), November 2020 («tw krank»), April 2011 («1.5 Tage krank»), Juni 2011 («mehrheitlich krank»), und schliesslich für September 2012 («krank»). Hervorzuheben ist, dass diese Angaben nicht durch bei den Akten befindliche Arztzeugnisse belegt sind. Selbst die verzeichneten gesundheitlich bedingten Absenzen geben jedoch keinen Hinweis auf eine anhaltende, ohne wesentliche Unterbrechung bestandene gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zur hier zu klärenden Frage, ab wann eine lang andauernde, rentenrelvante Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist, reicht die Klägerin aber auch mit der Eingabe vom 28. Mai 2021 kein taugliches Beweismittel ein. Es wird einzig zum Beleg der Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2012 ein Zeugnis von J____ eingereicht. Dieses datiert vom 13. April 2021. J____ bestätigt, dass er die Klägerin ab 1. Oktober 2012 bis 5. Oktober 2012 zu 50% und ab 19. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016 zu 100% krankgeschrieben habe (Beilage zur Eingabe vom 28. Mai 2021.

3.3.3.  Die Akten erlauben nach dem Dargelegten keinen klaren Hinweis darauf, dass eine vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schon vor dem erwähnten Zusammenbruch im Oktober 2012 bestanden hat. Als zuverlässigstes Beweismittel ist das Gutachten der asim vom 17. August 2016 (IV-Akte 68) zu werten, welches die durchgehende Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2012 einsetzen lässt (IV-Akte 68 S. 17, so auch der Regionale Ärztliche Dienst, K____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Stellungnahme vom 16. September 2016, IV-Akte 72).

3.4.          Zusammenfassend ist darum die im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts aufgeworfene Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit dahingehend zu beantworten, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den 1. Oktober 2012 zu verlegen ist. Aus dem Dargelegten folgt zudem, dass für die nachfolgend zu erörternde Bestimmung des Beschäftigungsgrades eine lang dauernde und ununterbrochene krankheitsbedingte Einschränkung vor Oktober 2012 ausser Anschlag bleiben muss.

4.                

4.1.          Zu ermitteln ist der per 1. Oktober 2012 massgebliche Beschäftigungsgrad.

Zum Beschäftigungsgrad wurde an der Hauptverhandlung vom 10. März 2021 der ehemalige Arbeitgeber befragt. Er sagte unter anderem aus (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung), die vertraglichen Arbeitszeiten entsprächen den «tatsächlichen Stunden. Ich bin da todsicher. Denn ich wollte, dass sie weniger arbeitet. Aber Frau A____ wollte das so, sonst käme sie nicht durch. Das war ein ewiges Thema zwischen uns. Es waren immer 80% oder mehr». In der Arbeitgeberauskunft hatte der Arbeitgeber angegeben, die Versicherte habe im Betrieb 34 Stunden wöchentlich gearbeitet (IV-Akte 11 S. 3). In der Haushaltsabklärung vom 23. April 2015 (Bericht vom 30. April 2015, IV-Akte 39) ist ebenfalls dieser Wert angegeben. Dem Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2002 (bei den an der Parteiverhandlung vom 10. März 2021 eingelegten Akten) ist zu entnehmen, dass «in der Regel» gemäss Wochenarbeitsplan 36.25 Arbeitsstunden wöchentlich zu leisten seien (Ziff. 2.2.3.).

Die Versicherte hat unstrittig in einem Stundenlohnarbeitsverhältnis gearbeitet (vgl.  Ziff. 2.2.2. des Arbeitsvertrages). Entscheidend ist darum, zu welchem Pensum die Versicherte tatsächlich gearbeitet hat. Dies ist anhand der Akten, welche Angaben zur tatsächlich erbrachten Arbeitstätigkeit der Klägerin enthalten, zu prüfen.

4.2.          Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Beschäftigungsgrades bildet zunächst die Jahresstundenzahl, welche die Klägerin bei einem Vollpensum geleistet hätte. Gemäss Aussage des Arbeitgebers an der Hauptverhandlung entspricht bei einem vollen Arbeitspensum die normale Arbeitszeit in seiner Praxis 42 Wochenstunden (vgl. Aussage D____, Protokoll, vgl. auch Abklärungsbericht Haushalt vom 30. April 2015, IV-Akte 39 S. 3). Gemäss Vertragsänderungsvertrag vom 17. Juni 2002 wurde der Ferienzuschlag zum Stundenlohn mit 13.06% festgelegt. Dies entspricht einer Feriendauer von 6 Wochen bzw. 30 Tagen nach der gängigen Umrechnung des Ferienanspruchs (30 / [260-30] = 13.04%). Ferner wurde in diesem Vertrag ein Feiertagszuschlag von 4.16% vereinbart, was rund 11 Tagen entspricht.

Ein Kalenderjahr umfasst gesamthaft 104 Wochenendtage. Abzüglich dieser Wochenendtage umfasst ein Arbeitsjahr somit 261 Tage (365 ./. 104). Davon die 30 Ferien- und 11 Feiertage abgezogen, ergibt ein volles Pensum somit 220 Arbeitstage bzw. 1'848 Arbeitsstunden jährlich (220 x 8.4 = 1'848).

4.3.          Die Klägerin hat an der Parteiverhandlung Unterlagen über geleistete bzw. abgerechnete Arbeitszeiten eingereicht.

Für die drei letzten Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2010 bis 2012) ergibt sich nachstehende Aufstellung:

2010

 

2011

 

2012

 

 

Stunden

 

 

 

 

Januar

121.75

Januar

126.75

Januar

138.5

Februar

90.5

Februar

117.16

Februar

113.5

März

118.25

März

73.3

März

102

April

133

April

100.1

April

107

Mai

92.45

Mai

126.75

Mai

93.3

Juni

142.5

Juni

59

Juni

118

Juli

98.5

Juli

 -

Juli

87.3

August

109.5

August

107.45

August

107.45

September

129.5

September

109.75

September

 -

Oktober

47.5

Oktober

39.45

Oktober

 -

November

120.5

November

99.75

November

 -

Dezember

107.15

Dezember

119.25

Dezember

 -

Summe

1311.1

Summe

1078.71

Summe

867.05

 

Bei Gegenüberstellung der einem vollen Pensum entsprechenden Stundenzahl von 1'848 ergibt sich für das Jahr 2010 ein Pensum von 70.9% bzw. für das Jahr 2011 von 58.3%. Der Wert für das Jahr 2011 fällt zwar ab, jedoch lässt sich eine hypothetische Pensengrösse wie im Jahr 2010 annehmen unter Berücksichtigung einer längeren Krankheitsabsenz in den Monaten Juni und Juli 2011.

Rechnet man die Zahl gearbeiteter Stunden von Januar bis August 2012 auf ein volles Jahr hoch (867.05 : 8 x 12), ergibt sich ein Wert von 1'300.5 Stunden. Dies entspricht annähernd dem Wert aus dem Jahr 2010. Bei Gegenüberstellung dieser Zahl mit dem einem Vollpensum entsprechenden Wert von 1'848 Stunden ergibt sich ein Beschäftigungsgrad von 70.3%.

4.4.          Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (BGE 144 V 63, 71 E. 6.3.2).

Die IV hatte das Valideneinkommen mit CHF 74'188.-- beziffert. Wie vorstehend gezeigt, wurde ein Beschäftigungsgrad von 71% in den letzten 2 2/3 Jahren vor dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht überschritten. Legt man diesen Wert von 71% zu Grunde, so ergibt sich für den berufsvorsorgerechtlich relevanten Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von CHF 52'673.50.

Für das Invalideneinkommen kann auf den in der IV-Verfügung vom 7. Juni 2018 ermittelten Betrag in Höhe von CHF 43'035.-- abgestellt werden. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen ergibt sich ein berufsvorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 18.29%.

4.5.          Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (2008; Stand: 1. Januar 2014, KB 3) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Ist die versicherte Person teilinvalid, so wird die Höhe der Invaliditätsleistungen unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades bestimmt. Eine Teilinvalidität von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf Leistungen.

Liegt ein Invaliditätsgrad von rund 18% vor, besteht somit kein Leistungsanspruch nach Reglement.

5.                

Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.

6.                

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic.iur. A. Gmür

                                                                                     (i.V. lic.iur. H. Dikenmann)

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Klägerin
–         
Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

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