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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin,
Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Kläger
B____
Beklagte
Gegenstand
BV.2019.8
Klage vom 23. Mai 2019
Überentschädigung;
zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen
Tatsachen
I.
Der am [...] 1984 geborene Kläger war ab dem 1. Mai 2011 über
seine Gesellschaft, die „C____ “, deren geschäftsführender Gesellschafter er
war, bei der Beklagten für die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG
(Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, SR 831.40) versichert. Am 30. Mai 2011 erlitt der Kläger
beim Sturz aus einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit sensomotorisch
inkompletter Paraplegie sub L1.
Die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach dem Kläger
mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 89) ab dem 1. Mai 2012 befristet
bis zum 30. September 2012 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2012 richtete
sie auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Dreiviertelsrente aus.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 183) bestätige die IV-Stelle
Basel-Stadt den Anspruch auf die Dreiviertelsrente.
Die D____ als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Kläger
mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 55% ab dem 1. November 2015 eine Invalidenrente zu. Eine
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil UV 2018 48 vom 11. November 2019 insofern gut, als es die Ersatzkasse
UVG dazu verurteilte, die Invalidenrente ebenfalls auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 60% auszurichten.
Am 5. März 2019 nahm die Beklagte eine
Überentschädigungsberechnung vor und teilte dem Kläger mit, aufgrund einer
bestehenden Überentschädigung würden gegenwärtig keine Rentenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge erbracht.
II.
Mit Klage vom 23. Mai 2019 beantragt der Kläger, es sei die
Beklagte zur Zahlung einer Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 2‘500.--
an ihn zu verurteilen.
Mit Klagantwort vom 2. Juli 2019 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht die Beklagte am
24. Juli 2019 den massgebenden Versicherungsausweis nach. Dieser wird dem
Kläger zur Stellungnahme zugestellt. Er lässt sich mit Schreiben vom 27. August
2019 dazu vernehmen.
Mit Eingabe vom 25. September 2019 erläutert die Beklagte die
Berechnung der ungekürzten Invalidenrente. Diese wird dem Kläger zur Kenntnis
zugestellt.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. November 2019 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Anlässlich der Beratung vom 11. November 2019 wird das
Verfahren ausgestellt.
IV.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2019
erhält der Kläger Gelegenheit, sich bis zum 12. Dezember 2019 zum zumutbarerweise
noch erzielbaren Einkommen zu äussern.
Mit Stellungnahme vom 26. November 2019 bringt der Kläger vor,
er sei nicht in der Lage, ein Resterwerbseinkommen zu erzielen und reicht eine
vom 21. Oktober 2016 datierende Lohnabrechnung sowie einen Arztbericht der E____
vom 13. April 2016 (Gerichtsakten 12) ein.
Die Beklagte lässt sich mit Schreiben vom 5. Dezember 2019
vernehmen.
V.
Am 5. Mai 2020 findet die zweite Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
Gemäss § 82 Abs. 1 GOG
(Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. Juni 2015, SG 154.100) in Verbindung mit §
1 SVGG (Sozialversicherungsgerichtsgesetz vom 9. Mai 2001, SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
BVG.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erhebt der Kläger Klage gegen die
Beklagte und beantragt, diese habe ihm eine Invalidenrente von mindestens Fr.
2'500.-- monatlich auszurichten. Zur Begründung verweist er auf einen
"Vertrag betreffend BVG", den er mit der Beklagten abgeschlossen habe
und aus dem sich ein versicherter Jahreslohn in der Höhe von Fr. 36'000.--
ergebe. Aufgrund eines Unfalls sei er vollständig arbeitsunfähig.
2.2.
Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich den klägerischen Anspruch
auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Entsprechend ihres
Vorsorgereglements (Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge vom 1. Januar
2011) und des Vorsorgeplans (Pension scheme for BVG-basic benefits, vom 1. Mai
2011, Klagantwortbeilagen [AB] 1a und 1b) bestehe bei einem Invaliditätsgrad
von 60% Anspruch auf 75% einer ganzen BVG-Rente. Infolge Leistungspflicht eines
Unfallversicherers würden die berufsvorsorgerechtlichen Invaliden- und
Invalidenkinderrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Dementsprechend
habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente in der
Höhe von Fr. 3'532.-- (inkl. Kinderrente für seine Tochter). Dieser beginne
frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die UVG-Taggelder eingestellt seien, sprich
ab dem 1. November 2015. Per dann habe sie eine Überentschädigungsberechnung
vorgenommen, die ergeben habe, dass die anrechenbaren Einkünfte den mutmasslich
entgangenen Verdienst übersteigen würden. Infolge dieser Überentschädigung
seien keine Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten.
2.3.
2.3.1. Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Frage, ob dem
Kläger im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nebst den Renteneinkünften
aus der eidgenössischen Invalidenversicherung und der Unfallversicherung ein
mutmasslich noch erzielbares Einkommen angerechnet werden kann. Die Beklagte
hat ein solches in der Höhe von Fr. 25'306.-- angenommen. Dabei stützt sie sich
auf die Invaliditätsberechnung der IV, wonach der Kläger mit einer
verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 20% noch in der Lage sei, ein Einkommen in dieser
Höhe zu erzielen.
2.3.2. In formeller Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass Art. 34a BVG und
Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alter-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) per 1. Januar
2017 revidiert wurden. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind
der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen,
als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Intertemporalrechtlich sind
vorliegend daher diejenigen rechtlichen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt
der Kürzungsfrage - im November 2015 - in Kraft standen (Urteil BGer
9C_819/2018 vom 28. Mai 2019, E. 2.2.).
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a BVG erlassenen
Art. 24 BVV 2 (beide in der bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung)
kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie
zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen
Verdienstes übersteigen.
3.1.2. Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziff. 35 des
Vorsorgereglements der Beklagten (AB 1a).
3.2.
Beim "mutmasslichen entgangenen Verdienst" handelt es sich
nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um
jenes hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität
zum Zeitpunkt erzielen würde, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Nach der
gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule
sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des
Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen
beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss
dem Grundsatz nach daher auch in der berufsvorsorgerechtlichen
Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist deshalb
der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem
Verdienst. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der
IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst
nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht (Urteil BGer 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019,
E. 2.3.2.).
3.3.
Als anrechenbare Einkünfte zählen bei Bezügern von
Invalidenleistungen nebst den Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die
der versicherten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet
werden, das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen. Das
oben unter 3.2 bezüglich Kongruenz Ausgeführte, gilt für das Invalideneinkommen
und das "zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen" ebenfalls. Das
Bundesgericht hat in BGE 134 V 64 entschieden, dass das von der IV-Stelle
festgelegte Invalideneinkommen vermutungsweise mit dem zumutbarerweise noch
erzielbaren Erwerbseinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3 des Urteils). Im
Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
bestimmenden Invalideneinkommen ist das überentschädigungsrechtlich relevante
hypothetische Erwerbseinkommen jedoch in Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktrechtlicher Hinsicht,
festzulegen. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen
Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dabei hat
die teilinvalide Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der
Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommen
entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich
Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener
Stellenbemühungen (E. 4.2.2). Eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10% wird
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht mehr verwertbar
betrachtet und die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens verneint
(BGE 144 V 166 E. 4.3.6).
3.4.
Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch
erzielbaren Erwerbseinkommens ist es, invalide Versicherte, welche die
verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen
gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen
zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen.
4.
4.1.
Entsprechend den dargelegten Grundsätzen durfte die Beklagte von der
Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen
mit dem von der IV-Stelle ermittelten, per 1. November 2015
teuerungsbereinigten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 25'306.-- (vgl.
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. Dezember 2013, AB 4a)
übereinstimmt. Im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens wurde dem Kläger die
Möglichkeit eingeräumt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 12. November
2019) darzulegen, aufgrund welcher subjektiven Gegebenheiten und
arbeitsmarktlichen Faktoren in casu ein Abweichen vom so ermittelten
Invalideinkommen angezeigt wäre. Der Kläger, dem eine entsprechende
Mitwirkungspflicht obliegt, hat nicht substantiiert dargetan, weshalb es ihm
mit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50%, die unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 20% zu einer Resterwerbsfähigkeit von 40% führt,
nicht möglich sein sollte, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 25'306.-- zu
erzielen. Er hat lediglich pauschal auf seine grossen gesundheitlichen
Probleme, seine ausländische Herkunft und seine mangelnden Sprachkenntnisse verwiesen
(vgl. Eingabe vom 26. November 2019, Gerichtsakte 11). Wie die Beklagte
zutreffend ausführt, hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen aufgrund der
statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE) festgelegt. Dabei ist sie vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen, welches
einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst, die auch von Personen ohne
Berufsbildung, ausländischer Herkunft oder mit mangelnden Sprachkenntnissen
ausgeübt werden können. Der Kläger ist zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erst
31jährig, englischer Muttersprache und verfügt über eine Ausbildung als
Elektro-Ingenieur. Es darf durchaus angenommen werden, dass er trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzungen mitbringt, eine dem
Anforderungsniveau 4 entsprechende Tätigkeit auszuüben. Es besteht demnach
keine Veranlassung das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen
abweichend vom Invalideneinkommen der IV festzusetzen.
4.2.
4.2.1. Demnach ergibt sich per 1. November 2015 folgende
Überentschädigungsberechnung:
|
Mutmasslich entgangener
Verdienst (90% des Valideneinkommens)
|
56'939.00
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Invalidenrente der IV
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9'252.00
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Kinderrente der IV
|
3'708.00
|
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Invalidenrente der UV*)
|
22'046.00
|
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zumutbarer Resterwerb
|
25'306.00
|
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|
Einkommen total
|
60'312.00
|
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Überschuss
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3'373.00
|
*Der Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung per 1. November
2015 wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV 2018 48 vom
11. November 2019 entsprechend der Invaliditätsbemessung der IV auf eine 60%
Rente angehoben, bei unverändertem versichertem Verdienst.
4.2.2. Dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 56'939.--
stehen somit anrechenbare Einnahme in der Höhe von Fr. 60'312.-- gegenüber,
woraus sich ein Überschuss von Fr. 3'373.-- ergibt. Die Beklagte ist demnach zu
Recht von einer Überentschädigung ausgegangen. Der Kläger hat folglich per 1.
November 2015 keinen Anspruch auf Invalidenrentenleistungen der beruflichen
Vorsorge.
4.3.
Voraussetzungen und Umfang einer Überentschädigungskürzung sind
jederzeit überprüf- und anpassbar, wenn sich die Verhältnisse wesentlich
ändern. Als wesentliche Änderung gilt eine Leistungsanpassung in der
Grössenordnung von mindestens 10% zugunsten oder zuungunsten der versicherten
Person. Im Falle einer solchen Änderung ist die Beklagte zur Neuberechnung
ihrer Invalidenrente verpflichtet (BGE 144 V 166 E. 3.3).
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Klage
unbegründet und damit abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 16
des SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: