Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin,
Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

B____

  

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2019.8

Klage vom 23. Mai 2019

 

Überentschädigung; zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen


Tatsachen

I.        

Der am [...] 1984 geborene Kläger war ab dem 1. Mai 2011 über seine Gesellschaft, die „C____ “, deren geschäftsführender Gesellschafter er war, bei der Beklagten für die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40) versichert. Am 30. Mai 2011 erlitt der Kläger beim Sturz aus einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub L1.

Die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach dem Kläger mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 89) ab dem 1. Mai 2012 befristet bis zum 30. September 2012 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2012 richtete sie auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Dreiviertelsrente aus. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 183) bestätige die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf die Dreiviertelsrente.

Die D____ als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Kläger mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55% ab dem 1. November 2015 eine Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV 2018 48 vom 11. November 2019 insofern gut, als es die Ersatzkasse UVG dazu verurteilte, die Invalidenrente ebenfalls auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% auszurichten.

Am 5. März 2019 nahm die Beklagte eine Überentschädigungsberechnung vor und teilte dem Kläger mit, aufgrund einer bestehenden Überentschädigung würden gegenwärtig keine Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge erbracht.

II.       

Mit Klage vom 23. Mai 2019 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zur Zahlung einer Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 2‘500.-- an ihn zu verurteilen.

Mit Klagantwort vom 2. Juli 2019 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht die Beklagte am 24. Juli 2019 den massgebenden Versicherungsausweis nach. Dieser wird dem Kläger zur Stellungnahme zugestellt. Er lässt sich mit Schreiben vom 27. August 2019 dazu vernehmen.

Mit Eingabe vom 25. September 2019 erläutert die Beklagte die Berechnung der ungekürzten Invalidenrente. Diese wird dem Kläger zur Kenntnis zugestellt.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. November 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Anlässlich der Beratung vom 11. November 2019 wird das Verfahren ausgestellt.

IV.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2019 erhält der Kläger Gelegenheit, sich bis zum 12. Dezember 2019 zum zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommen zu äussern.

Mit Stellungnahme vom 26. November 2019 bringt der Kläger vor, er sei nicht in der Lage, ein Resterwerbseinkommen zu erzielen und reicht eine vom 21. Oktober 2016 datierende Lohnabrechnung sowie einen Arztbericht der E____ vom 13. April 2016 (Gerichtsakten 12) ein.

Die Beklagte lässt sich mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 vernehmen.

V.      

Am 5. Mai 2020 findet die zweite Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Gemäss § 82 Abs. 1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. Juni 2015, SG 154.100) in Verbindung mit § 1 SVGG (Sozialversicherungsgerichtsgesetz vom 9. Mai 2001, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

2.                

2.1.          Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erhebt der Kläger Klage gegen die Beklagte und beantragt, diese habe ihm eine Invalidenrente von mindestens Fr. 2'500.-- monatlich auszurichten. Zur Begründung verweist er auf einen "Vertrag betreffend BVG", den er mit der Beklagten abgeschlossen habe und aus dem sich ein versicherter Jahreslohn in der Höhe von Fr. 36'000.-- ergebe. Aufgrund eines Unfalls sei er vollständig arbeitsunfähig.

2.2.          Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich den klägerischen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Entsprechend ihres Vorsorgereglements (Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge vom 1. Januar 2011) und des Vorsorgeplans (Pension scheme for BVG-basic benefits, vom 1. Mai 2011, Klagantwortbeilagen [AB] 1a und 1b) bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 60% Anspruch auf 75% einer ganzen BVG-Rente. Infolge Leistungspflicht eines Unfallversicherers würden die berufsvorsorgerechtlichen Invaliden- und Invalidenkinderrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Dementsprechend habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'532.-- (inkl. Kinderrente für seine Tochter). Dieser beginne frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die UVG-Taggelder eingestellt seien, sprich ab dem 1. November 2015. Per dann habe sie eine Überentschädigungsberechnung vorgenommen, die ergeben habe, dass die anrechenbaren Einkünfte den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen würden. Infolge dieser Überentschädigung seien keine Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten.

2.3.          2.3.1. Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Frage, ob dem Kläger im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nebst den Renteneinkünften aus der eidgenössischen Invalidenversicherung und der Unfallversicherung ein mutmasslich noch erzielbares Einkommen angerechnet werden kann. Die Beklagte hat ein solches in der Höhe von Fr. 25'306.-- angenommen. Dabei stützt sie sich auf die Invaliditätsberechnung der IV, wonach der Kläger mit einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50% unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% noch in der Lage sei, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen.

2.3.2. In formeller Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass Art. 34a BVG und Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) per 1. Januar 2017 revidiert wurden. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Intertemporalrechtlich sind vorliegend daher diejenigen rechtlichen Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage - im November 2015 - in Kraft standen (Urteil BGer 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019, E. 2.2.).

 

 

3.                

3.1.          3.1.1. Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a BVG erlassenen Art. 24 BVV 2 (beide in der bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

3.1.2. Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziff. 35 des Vorsorgereglements der Beklagten (AB 1a).

3.2.          Beim "mutmasslichen entgangenen Verdienst" handelt es sich nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um jenes hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität zum Zeitpunkt erzielen würde, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach daher auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist deshalb der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht (Urteil BGer 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019, E. 2.3.2.).

3.3.          Als anrechenbare Einkünfte zählen bei Bezügern von Invalidenleistungen nebst den Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der versicherten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen. Das oben unter 3.2 bezüglich Kongruenz Ausgeführte, gilt für das Invalideneinkommen und das "zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen" ebenfalls. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 64 entschieden, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen vermutungsweise mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3 des Urteils). Im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen ist das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Erwerbseinkommen jedoch in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktrechtlicher Hinsicht, festzulegen. Massgebend sind die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dabei hat die teilinvalide Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommen entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (E. 4.2.2). Eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10% wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht mehr verwertbar betrachtet und die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens verneint (BGE 144 V 166 E. 4.3.6).

3.4.          Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist es, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen.

4.                

4.1.          Entsprechend den dargelegten Grundsätzen durfte die Beklagte von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten, per 1. November 2015 teuerungsbereinigten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 25'306.-- (vgl. Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. Dezember 2013, AB 4a) übereinstimmt. Im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 12. November 2019) darzulegen, aufgrund welcher subjektiven Gegebenheiten und arbeitsmarktlichen Faktoren in casu ein Abweichen vom so ermittelten Invalideinkommen angezeigt wäre. Der Kläger, dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht obliegt, hat nicht substantiiert dargetan, weshalb es ihm mit einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50%, die unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% zu einer Resterwerbsfähigkeit von 40% führt, nicht möglich sein sollte, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 25'306.-- zu erzielen. Er hat lediglich pauschal auf seine grossen gesundheitlichen Probleme, seine ausländische Herkunft und seine mangelnden Sprachkenntnisse verwiesen (vgl. Eingabe vom 26. November 2019, Gerichtsakte 11). Wie die Beklagte zutreffend ausführt, hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgelegt. Dabei ist sie vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst, die auch von Personen ohne Berufsbildung, ausländischer Herkunft oder mit mangelnden Sprachkenntnissen ausgeübt werden können. Der Kläger ist zum Zeitpunkt des Rentenbeginns erst 31jährig, englischer Muttersprache und verfügt über eine Ausbildung als Elektro-Ingenieur. Es darf durchaus angenommen werden, dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzungen mitbringt, eine dem Anforderungsniveau 4 entsprechende Tätigkeit auszuüben. Es besteht demnach keine Veranlassung das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen abweichend vom Invalideneinkommen der IV festzusetzen.

4.2.          4.2.1. Demnach ergibt sich per 1. November 2015 folgende Überentschädigungsberechnung:

 

Mutmasslich entgangener Verdienst (90% des Valideneinkommens)

56'939.00

Invalidenrente der IV

9'252.00

 

Kinderrente der IV

3'708.00

 

Invalidenrente der UV*)

22'046.00

 

zumutbarer Resterwerb

25'306.00

 

Einkommen total

60'312.00

 

Überschuss

 

3'373.00

 

*Der Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung per 1. November 2015 wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV 2018 48 vom 11. November 2019 entsprechend der Invaliditätsbemessung der IV auf eine 60% Rente angehoben, bei unverändertem versichertem Verdienst.

4.2.2. Dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 56'939.-- stehen somit anrechenbare Einnahme in der Höhe von Fr. 60'312.-- gegenüber, woraus sich ein Überschuss von Fr. 3'373.-- ergibt. Die Beklagte ist demnach zu Recht von einer Überentschädigung ausgegangen. Der Kläger hat folglich per 1. November 2015 keinen Anspruch auf Invalidenrentenleistungen der beruflichen Vorsorge.

4.3.          Voraussetzungen und Umfang einer Überentschädigungskürzung sind jederzeit überprüf- und anpassbar, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Als wesentliche Änderung gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10% zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person. Im Falle einer solchen Änderung ist die Beklagte zur Neuberechnung ihrer Invalidenrente verpflichtet (BGE 144 V 166 E. 3.3).


 

5.                

5.1.          Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Klage unbegründet und damit abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 16 des SVGG kostenlos.

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: