Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

Vorsorgestiftung der C____ AG

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2020.10

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Konnex

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Kläger), geboren [...] 1975, absolvierte eine Lehre als Detailhandelsangestellter. Die anschliessende berufliche Laufbahn war geprägt von vielen Stellenwechseln. Primär arbeitete der Kläger als Verkäufer und Kundenberater. Namentlich war er von Januar 2003 bis Februar 2004 als Kundenberater für die D____ AG und ab Februar 2005 bis März 2006 für die E____ (Generalagentur [...]) tätig. Ab Mai 2006 bis Dezember 2007 arbeitete der Kläger als Sachbearbeiter für die F____ Versicherungen (vgl. insb. den IK-Auszug [IV-Akte 54]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4 und IV-Akte 23]). Im Jahr 2008 betätigte er sich (seiner Aussage zufolge) als Autoverkäufer (vgl. IV-Akte 30, S. 3 und IV-Akte 4). Ab November 2008 bis 30. April 2010 und ab 1. Juli 2010 bis 31. Oktober 2010 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 17).

b)        Im März 2011 trat der Kläger schliesslich eine Stelle als Kundenberater im Aussendienst der C____ AG an (vgl. IV-Akte 1, S. 1) und war in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung der C____ AG vorsorgeversichert (vgl. Antwortbeilage [AB] 3 und AB 4). Im Juli/August 2012 zog er sich einen Bruch des rechten Handgelenkes zu, was eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Gegen Mitte Oktober 2012 nahm er seine Arbeit wieder auf (vgl. IV-Akte 5, S. 2; siehe auch AB 3). Ab dem 15. Oktober 2012 wurde ihm wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 löste die C____ AG den Arbeitsvertrag mit dem Kläger per Ende März 2013 auf (vgl. IV-Akte 18, S. 10).

c)         Im April 2013 meldete sich der Kläger wegen psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 8). Es wurde ihm fortan von seiner ihn behandelnden Psychiaterin (zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11; siehe auch IV-Akte 15, S. 6 f.). Per Januar 2014 stellte die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen – im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 30) – ein (vgl. IV-Akte 31, S. 2). Die IV-Stelle gewährte dem Kläger während längerer Zeit berufliche Massnahmen, insbesondere leistete sie Kostengutsprache für ein Jobcoaching. Allerdings waren die Bemühungen nicht bzw. nur teilweise von Erfolg gekrönt (vgl. u.a. IV-Akte 77 sowie IV-Akte 119, S. 2 ff.). Im September 2016 endeten die Massnahmen (vgl. den Abschlussbericht vom 20. September 2016; IV-Akte 121). Anschliessend war der Kläger vom 3. Oktober 2016 bis zum 17. November 2016 stationär in der Klinik H____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 124, S. 2 ff. sowie IV-Akten 125 und 129).

d)        Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. I____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Klägers (Gutachten vom 29. September 2017; IV-Akte 136) und holte eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. IV-Akte 143). Mit Vorbescheid vom 9. November 2017 teilte die IV-Stelle dem Kläger mit, man gedenke, ihm ab 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen werde abgelehnt. Eine Kopie des Vorbescheides wurde auch der Vorsorgestiftung der C____ AG zugestellt (vgl. IV-Akte 145, S. 2 ff.). Am 15. November 2017 äusserte sich der Kläger dazu. Er machte geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei gemäss dem Gutachten von Dr. I____ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl. IV-Akte 147). Die Vorsorgestiftung der C____ AG äusserte sich ihrerseits am 14. Dezember 2017. Sie machte im Wesentlichen geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Stellenantritt bei der C____ AG, mithin vor März 2011, eingetreten. Die dortige Tätigkeit sei als Arbeitsversuch zu werten, welcher den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt bei der C____ AG und der nachfolgenden Invalidität ab 1. Oktober 2013 nicht zu unterbrechen vermöge (vgl. IV-Akte 154).

e)        Die IV-Stelle holte beim RAD und der Eingliederungsfachperson die Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 166) und sprach dem Kläger schliesslich mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 ab Oktober 2013 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 169). Auf die hiergegen von der Vorsorgestiftung der C____ AG erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 171, S. 3 ff.) trat das Versicherungsgericht des Kantons [...] mangels Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung (fehlende Bindungswirkung) mit Urteil vom 27. Januar 2020 nicht ein (vgl. IV-Akte 185).

f)         Mit Schreiben vom 4. März 2020 wandte sich der Kläger an die Vorsorgestiftung der C____ AG und ersuchte diese um Festlegung der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. KB 6). Diese verneinte jedoch eine Leistungspflicht (vgl. das Schreiben vom 9. März 2020; KB 7).

II.       

a)        In der Folge hat der Kläger am 15. April 2020 Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: Es sei die Vorsorgestiftung der C____ AG zu verpflichten, ihm ab dem 1. Oktober 2013, eventuell ab dem 1. Februar 2014, die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzüglich Invaliden-Kinderrente, zu entrichten, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinreichung zu entrichten.

b)        Die Vorsorgestiftung der C____ AG (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 19. Mai 2020 auf Abweisung der Klage.

c)         Daraufhin werden die IV-Akten beigezogen.

d)        Der Kläger hält mit Replik vom 9. Juni 2020 grundsätzlich an seiner Klage fest. In Bezug auf den beantragten Verzugszins schliesst er sich der Auffassung der Beklagten an.

e)        Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 10. Juli 2020 weiterhin die Abweisung der Klage.

III.     

Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2.       Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.

2.             

2.1.       Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Leistungspflicht der Beklagten (Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge).

2.2.       Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Die Versicherteneigenschaft muss bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; BGE 118 V 35, 45 E. 5). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nicht etwas anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2), was vorliegend nicht geltend gemacht wird.

2.3.       Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

2.4.       Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

2.5.       2.5.1.  In Bezug auf die Art des Gesundheitsschadens ergibt sich Folgendes aus den Akten: Med. pract. J____ hielt im Bericht vom 24. Oktober 2012 (IV-Akte 15, S. 3 f.) folgende Diagnosen fest: (1.) schwere ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.6 und (2.) rezidivierende depressive Störung mit mittelschweren Episoden und somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F33.11 (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Wesentlichen dieselben Befunde und Diagnosen gab Med. pract. J____ auch in ihren weiteren Berichten an (vgl. u.a. die Berichte vom 23. März 2013 (IV-Akte 15, S. 6 f.) und vom 3. September 2014 (IV-Akte 44). Sie bescheinigte dem Kläger aufgrund der angeführten Diagnosen ab dem 18. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. April 2013 "versuchsweise" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6 und S. 8).

2.5.2.  Dr. G____ beschrieb im Gutachten vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 30, S. 2 ff.) im Wesentlichen dasselbe Krankheitsbild wie Med. pract. J____. Die von ihm gestellten Diagnosen lauteten auf: (1.) F33.4 rezidivierende depressive Störung, remittiert und F60.6 ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 4 des Gutachtens). Auch im Bericht der Klinik H____ vom 9. März 2017 (IV-Akte 125) wurden mehr oder weniger dieselben Befunde und Diagnosen erwähnt, die bereits von Med. pract. J____ und Dr. G____ angeführt wurden (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Die bisherige Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar erachtet, da sich der Patient kaum länger als 30 Minuten konzentrieren könne (vgl. das Beiblatt zum Arztbericht).

2.5.3.  Dr. I____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 29. September 2017 (IV-Akte 136) die Diagnose histrionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.4 und machte geltend, diese Diagnose sei zwar bislang noch nicht gestellt worden, was aber gar nicht so untypisch sei (vgl. S. 27 des Gutachtens). Erläuternd legte er überdies dar, es sei deutlich zu sehen, dass der Explorand in den Kognitionen, der Wahrnehmung von sich selbst und seiner Umwelt, der Affektivität und der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen überdauernd und starr und in erheblichem Masse normabweichend sei. Damit seien die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei auch durchgehend von allen Fachleuten, die sich diagnostisch mit dem Exploranden beschäftigt hätten, erkannt worden (vgl. S. 38 des Gutachtens). Auch Dr. I____ erachtete aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers als ausgewiesen (vgl. S. 38 f. des Gutachtens).

2.6.       Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist daher davon auszugehen, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung leidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit mit sich gebracht hat (zum Zeitpunkt des Eintrittes vgl. Erwägung 3. hiernach) und auch als Ursache der Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 4.) anzusehen ist. Der sachliche Zusammenhang ist daher als gegeben zu erachten, was von der Beklagten zu Recht auch nicht bestritten wird (vgl. insb. S. 3 der Klagantwort).

2.7.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt damit die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts einer (allfälligen) berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bzw. die Frage nach dem engen zeitlichen Zusammenhang mit der später entstandenen Invalidität.

3.             

3.1.       Die IV-Stelle hat den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf Oktober 2012 festgelegt (vgl. die Verfügung vom 29. Oktober 2018; IV-Akte 169). Sie hat sich dabei insbesondere an die Ausführungen der RAD-Ärztin angelehnt, die in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 143) festgehalten hatte, die andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bestehe seit Oktober 2012.

3.2.       Die Beklagte ist in Bezug auf die Festlegung des Beginns des Wartejahres nicht an diesen Entscheid der IV-Stelle gebunden. Denn war sie – wie im vorliegenden Fall mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 29. Oktober 2018 berechtigt (vgl. dazu das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons [...] vom 27. Januar 2020; IV-Akte 185), muss sie sich den von der IV festgelegten Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.2.).

3.3.       Der Kläger geht – wie die IV-Stelle – davon aus, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hat, im Oktober 2012 eingetreten ist (vgl. die Klage; siehe auch die Replik). Die Beklagte macht ihrerseits geltend, die Tätigkeit des Klägers als Kundenberater bei der C____ AG sei als blosser Eingliederungsversuch zu werten. Es habe bereits vor Antritt der Stelle im März 2011 ununterbrochen eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. S. 5 der Klagantwort und S. 2 der Duplik).

3.4.       3.4.1.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung, wenn die massgebliche (mindestens 20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4) Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1).

3.4.2.  Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4.3.  Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2). Zu berücksichtigen sind daher die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles. Namentlich ist die Art des Gesundheitsschadens zu beachten sowie dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung ist anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % vorgelegen hat, wobei angepasste Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (BGE 144 V 58, 63 E. 4.4 und 4.5). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2.1; BGE 123 V 262, 264 E. 1c; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.).

3.5.       3.5.1.  In Bezug auf die Frage nach dem Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes: Med. pract. J____ hielt im Bericht vom 24. Oktober 2012 (IV-Akte 15, S. 3 f.) fest, der Patient sei ihr im Dezember 2011 wegen vielschichtiger Ängste und Depressionen vom Hausarzt zugewiesen worden. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme sei er bereits bis 2010 während zwei Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Bis jetzt sei es zu keiner Hospitalisation gekommen (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht vom 7. März 2014 (IV-Akte 32) gab Med. pract. J____ an, ihr Patient habe im beruflichen wie auch im privaten Umfeld schon seit vielen Jahren unter einer stark verminderten Konfliktfähigkeit und Frustrationstoleranz gelitten. Dies habe andauernd zu Stress und Überforderung mit den bereits erwähnten Symptomen geführt. Oft habe er deswegen von sich aus seine Anstellungen gekündigt (vgl. S. 2 des Berichtes). Med. pract. J____ bescheinigte dem Kläger ab dem 18. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. April 2013 "versuchsweise" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6 und S. 8).

3.5.2.  Dr. G____ führte im Gutachten vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 30, S. 2 ff.) an, es komme beim Exploranden zu depressiven Krisen, sobald er unter ungünstigen Lebensbedingungen stehe. Es müsse demzufolge eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Im Herbst 2012 habe der Explorand die letzte Krise erlitten, als es bei der Arbeit zu Problemen gekommen sei. Der Explorand habe sich nicht ernst genommen gefühlt. Er sei überfordert gewesen und habe nicht mehr auf die Kunden zugehen können. Er sei in der Folge in eine mittelschwere depressive Episode abgeglitten und habe daher ab dem 15. Oktober 2012 krankgeschrieben werden müssen (vgl. S. 4 f. des Gutachtens). Als Aussagen des Klägers hielt Dr. G____ in seinem Gutachten fest, in Folge seiner Ängste vor den Mitmenschen, der Unsicherheit und ähnlichen Schwierigkeiten habe er sich 2009 erstmals in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben (vgl. S. 3 des Gutachtens). Was die Stelle bei der C____ AG angehe, so sei ihm bewusst gewesen, dass die Arbeit im Aussendienst wegen seiner Hemmungen und Ängste für ihn nicht geeignet sei. Er habe jedoch keine andere Möglichkeit gesehen. Bei der C____ AG habe ein Chaos geherrscht. Zu Beginn habe er ohne Vorgesetzten arbeiten müssen. Er habe sich irgendwie durchgekämpft. Seine Umsätze hätten jedoch zu wünschen übriggelassen. Er habe immer mehr unter den hektischen Arbeitsbedingungen gelitten. Er habe sich von seinen Arbeitskollegen abgelehnt gefühlt, sei noch unsicherer geworden. Er habe kaum mehr offensiv auf die Kunden zugehen können. Im Oktober 2012 sei er dekompensiert und depressiv geworden, habe an Existenzängsten gelitten (vgl. S. 2 f. des Gutachtens).

3.5.3.  Im Austrittsbericht der Klinik H____ vom 3. Januar 2017 (IV-Akte 125) wurde ausgeführt, der Patient schildere, dass er schon seit jeher an Depressionen leide. Richtig stark ausgeprägt sei es aber erst 2008 geworden, als er gleichzeitig seine Stelle als Autoverkäufer verloren habe und seine Tochter zur Welt gekommen sei. Er sei damals nicht fähig gewesen, Vater zu sein (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Anschluss an den Stellenverlust sei er 1.5 Jahre arbeitslos gewesen, zwei Monate ausgesteuert. Daraufhin habe er wieder eine Stelle in der Versicherungsbranche gefunden, in welcher er vor der Automobilbranche gearbeitet habe. Doch bereits am ersten Arbeitstag sei er vor Angst kollabiert und habe daraufhin eine delegierte Psychotherapie begonnen (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.5.4.  Dr. I____ hielt im Gutachten vom 29. September 2017 (IV-Akte 136) fest, zum ersten Mal sei eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, als der Explorand 22-jährig gewesen sei. Damals sei die Störung als so bedeutsam angesehen worden, dass eine weitere Militärfähigkeit verneint worden sei (vgl. S. 26 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ aus, aufgrund der schweren und chronifizierten Persönlichkeitsstörung sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auf Dauer erheblich beeinträchtigt. Der Explorand vermöge zwar für kurze Zeit übliche Anforderungen gut zu erfüllen. Seine psychische Instabilität, sein mangelndes Durchhaltevermögen und die immer wiederkehrenden (narzisstischen) Krisen verunmöglichten ihm aber bereits zeitlebens, einen stabilen Arbeitsplatz einnehmen zu können. Es sei nicht ersichtlich, dass dies in Zukunft je einmal möglich sein werde. Zusammenfassend könne man in einer solchen Lage von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Bereich von 40 % ausgehen. Es sei jedoch anzunehmen, dass keine Chance bestehe, dass der Explorand diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt je einmal während längerer Zeit zu realisieren vermöge (vgl. S. 38 des Gutachtens).

3.6.       3.6.1.  Gestützt auf diese medizinischen Akten ist zu folgern, dass der Kläger zeitlebens unter Ängsten litt und mit einer psychischen Instabilität zu kämpfen hatte. Im 2009 begab er sich deswegen in psychiatrische Behandlung. Diese endete bereits im 2010 wieder (vgl. S. 1 des Berichtes von Med. pract. J____ vom 24. Oktober 2012; IV-Akte 15, S. 3). Während der Dauer der psychiatrischen Behandlung wurde dem Kläger echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wurde ihm von den behandelnden Ärzten erst ab dem 15. Oktober 2012 attestiert (vgl. insb. IV-Akte 2 sowie IV-Akte 15, S. 8). Es ist daher davon auszugehen, dass es im Oktober 2012 zur definitiven Dekompensation mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit gekommen ist. Diese Annahme deckt sich auch mit den vom Kläger gegenüber den involvierten Gutachtern gemachten Aussagen (vgl. insb. S. 3 des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 30, S. 4). Mit anderen Worten kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bereits im März 2011, als er die Stelle bei der C____ AG angetreten hat, arbeitsunfähig war. Die Ausführungen von Dr. I____, von Dr. G____ und auch die von der Klinik H____ erscheinen als zu vage, um gestützt darauf auf eine bereits bei Stellenantritt (März 2011) oder gar seit jeher vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers schliessen zu können. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Kläger auch früher in der Lage war, als Aussendienstmitarbeiter zu arbeiten (vgl. diesbezüglich auch S. 5 des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 30, S. 6). Aufgrund der Diagnose "Persönlichkeitsstörung" allein lässt sich denn auch nicht per se auf das Vorliegen einer seit Jahren bestehenden massgebenden Arbeitsunfähigkeit schliessen.

3.6.2.  Soweit die Beklagte geltend macht, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers habe sich in erkennbarer Weise deutlich früher als ab dem 15. Oktober 2012 auf das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG ausgewirkt, kann ihr nicht gefolgt werden. Gleiches gilt auch für den Einwand, es habe sich bei der Tätigkeit für die C____ AG lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt (vgl. insb. S. 5 f. der Klagantwort). Diesbezüglich fällt speziell ins Gewicht, dass das Arbeitsverhältnis relativ lange gedauert hat, was gegen einen blossen Arbeitsversuch spricht. Im Übrigen wurde dem Kläger auch ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt (vgl. IV-Akte 24). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die C____ AG eigens ein Assessment durchgeführt (vgl. Duplikbeilage 1) und den Kläger schliesslich (gleichwohl) angestellt hat. Man hat dem Kläger seine künftige Arbeit somit durchaus zugetraut. Es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers in der Replik verwiesen werden. Wie korrekt ausgeführt wird, wurde das Arbeitsverhältnis nämlich ohne jeglichen Vorbehalt und unter branchenüblicher Entlöhnung eingegangen. Auch erhielt der Kläger weder in der Probezeit noch danach die Kündigung, sondern erst dann, als er bereits drei Monate vollständig arbeitsunfähig geschrieben war. Aus den Unterlagen der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. insb. die Aktennotiz vom Oktober 2012 [Duplikbeilage 2]; siehe auch die Schreiben betreffend den erzielten Lohn [AB 3]) ist höchstens zu folgern, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit überfordert und dem Druck als Kundenberater – je länger je mehr – nicht gewachsen war; dies bedeutet aber nicht, dass er auch generell arbeitsunfähig war.

3.7.       Aus all dem ist zu folgern, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich eine Invalidität des Klägers nach sich gezogen hat, im Oktober 2012 eingetreten ist.

4.             

4.1.       Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zu 70 % invalid ist (vgl. auch Art. 18 des massgebenden Reglements; Klagbeilage 8). Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 BVG, vgl. auch Art. 20 des Reglements). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 140 V 470, 473 E. 3.2).

4.2.       Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit Verfügung der IV-Stelle [...] vom 29. Oktober 2018 – gestützt auf einen IV-Grad von 100 % – ab Oktober 2013 eine ganze IV-Rente (nebst dazugehöriger Kinderrente) zugesprochen (vgl. IV-Akte 169). Er hat daher ab 1. Oktober 2013 (vgl. dazu auch S. 7 unten der Klagantwort) Anspruch auf eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (nebst dazugehörender Kinderrente).

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger ab Oktober 2013 Invalidenleistungen auf der Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten.

5.2.       Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auf fällige Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins geschuldet. Unter Berücksichtigung von Art. 31 des einschlägigen Vorsorgereglementes (vgl. Klagbeilage 8) richtet sich die Ausrichtung eines Verzugszinses für Leistungen in Rentenform nach Art. 105 des Obligationenrechtes vom 30. März 2011 (OR; SR 220), wobei der Verzugszinssatz demjenigen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) entspricht. Der Verzugszinssatz ab Klageeinreichung entspricht daher dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]). Die Beklagte ist somit gehalten, dem Kläger ab dem 15. April 2020 einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent auf die ab Oktober 2013 geschuldeten Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach der Klageinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem Kläger ab deren Fälligkeit einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu entrichten.

5.3.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.4.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger ab Oktober 2013 Invalidenleistungen auf der Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten.

Die Beklagte wird überdies dazu verpflichtet, dem Kläger ab dem 15. April 2020 einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent auf die ab Oktober 2013 geschuldeten Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach der Klageinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem Kläger ab deren Fälligkeit einen Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu entrichten.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: