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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 11. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
Kläger
Vorsorgestiftung der C____ AG
Gegenstand
BV.2020.10
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Konnex
Tatsachen
I.
a) A____ (Kläger), geboren [...] 1975, absolvierte eine Lehre als Detailhandelsangestellter. Die anschliessende berufliche Laufbahn war geprägt von vielen Stellenwechseln. Primär arbeitete der Kläger als Verkäufer und Kundenberater. Namentlich war er von Januar 2003 bis Februar 2004 als Kundenberater für die D____ AG und ab Februar 2005 bis März 2006 für die E____ (Generalagentur [...]) tätig. Ab Mai 2006 bis Dezember 2007 arbeitete der Kläger als Sachbearbeiter für die F____ Versicherungen (vgl. insb. den IK-Auszug [IV-Akte 54]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4 und IV-Akte 23]). Im Jahr 2008 betätigte er sich (seiner Aussage zufolge) als Autoverkäufer (vgl. IV-Akte 30, S. 3 und IV-Akte 4). Ab November 2008 bis 30. April 2010 und ab 1. Juli 2010 bis 31. Oktober 2010 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 17).
b) Im März 2011 trat der Kläger schliesslich eine Stelle als Kundenberater im Aussendienst der C____ AG an (vgl. IV-Akte 1, S. 1) und war in dieser Eigenschaft bei der Vorsorgestiftung der C____ AG vorsorgeversichert (vgl. Antwortbeilage [AB] 3 und AB 4). Im Juli/August 2012 zog er sich einen Bruch des rechten Handgelenkes zu, was eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Gegen Mitte Oktober 2012 nahm er seine Arbeit wieder auf (vgl. IV-Akte 5, S. 2; siehe auch AB 3). Ab dem 15. Oktober 2012 wurde ihm wegen Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 6). Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 löste die C____ AG den Arbeitsvertrag mit dem Kläger per Ende März 2013 auf (vgl. IV-Akte 18, S. 10).
c) Im April 2013 meldete sich der Kläger wegen psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 8). Es wurde ihm fortan von seiner ihn behandelnden Psychiaterin (zu Handen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11; siehe auch IV-Akte 15, S. 6 f.). Per Januar 2014 stellte die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen – im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 30) – ein (vgl. IV-Akte 31, S. 2). Die IV-Stelle gewährte dem Kläger während längerer Zeit berufliche Massnahmen, insbesondere leistete sie Kostengutsprache für ein Jobcoaching. Allerdings waren die Bemühungen nicht bzw. nur teilweise von Erfolg gekrönt (vgl. u.a. IV-Akte 77 sowie IV-Akte 119, S. 2 ff.). Im September 2016 endeten die Massnahmen (vgl. den Abschlussbericht vom 20. September 2016; IV-Akte 121). Anschliessend war der Kläger vom 3. Oktober 2016 bis zum 17. November 2016 stationär in der Klinik H____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 124, S. 2 ff. sowie IV-Akten 125 und 129).
d) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. I____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Klägers (Gutachten vom 29. September 2017; IV-Akte 136) und holte eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. IV-Akte 143). Mit Vorbescheid vom 9. November 2017 teilte die IV-Stelle dem Kläger mit, man gedenke, ihm ab 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen werde abgelehnt. Eine Kopie des Vorbescheides wurde auch der Vorsorgestiftung der C____ AG zugestellt (vgl. IV-Akte 145, S. 2 ff.). Am 15. November 2017 äusserte sich der Kläger dazu. Er machte geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei gemäss dem Gutachten von Dr. I____ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl. IV-Akte 147). Die Vorsorgestiftung der C____ AG äusserte sich ihrerseits am 14. Dezember 2017. Sie machte im Wesentlichen geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Stellenantritt bei der C____ AG, mithin vor März 2011, eingetreten. Die dortige Tätigkeit sei als Arbeitsversuch zu werten, welcher den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt bei der C____ AG und der nachfolgenden Invalidität ab 1. Oktober 2013 nicht zu unterbrechen vermöge (vgl. IV-Akte 154).
e) Die IV-Stelle holte beim RAD und der Eingliederungsfachperson die Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 166) und sprach dem Kläger schliesslich mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 ab Oktober 2013 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 169). Auf die hiergegen von der Vorsorgestiftung der C____ AG erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 171, S. 3 ff.) trat das Versicherungsgericht des Kantons [...] mangels Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung (fehlende Bindungswirkung) mit Urteil vom 27. Januar 2020 nicht ein (vgl. IV-Akte 185).
f) Mit Schreiben vom 4. März 2020 wandte sich der Kläger an die Vorsorgestiftung der C____ AG und ersuchte diese um Festlegung der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. KB 6). Diese verneinte jedoch eine Leistungspflicht (vgl. das Schreiben vom 9. März 2020; KB 7).
II.
a) In der Folge hat der Kläger am 15. April 2020 Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: Es sei die Vorsorgestiftung der C____ AG zu verpflichten, ihm ab dem 1. Oktober 2013, eventuell ab dem 1. Februar 2014, die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzüglich Invaliden-Kinderrente, zu entrichten, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinreichung zu entrichten.
b) Die Vorsorgestiftung der C____ AG (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 19. Mai 2020 auf Abweisung der Klage.
c) Daraufhin werden die IV-Akten beigezogen.
d) Der Kläger hält mit Replik vom 9. Juni 2020 grundsätzlich an seiner Klage fest. In Bezug auf den beantragten Verzugszins schliesst er sich der Auffassung der Beklagten an.
e) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 10. Juli 2020 weiterhin die Abweisung der Klage.
III.
Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.
2.5.2. Dr. G____ beschrieb im Gutachten vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 30, S. 2 ff.) im Wesentlichen dasselbe Krankheitsbild wie Med. pract. J____. Die von ihm gestellten Diagnosen lauteten auf: (1.) F33.4 rezidivierende depressive Störung, remittiert und F60.6 ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 4 des Gutachtens). Auch im Bericht der Klinik H____ vom 9. März 2017 (IV-Akte 125) wurden mehr oder weniger dieselben Befunde und Diagnosen erwähnt, die bereits von Med. pract. J____ und Dr. G____ angeführt wurden (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Die bisherige Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar erachtet, da sich der Patient kaum länger als 30 Minuten konzentrieren könne (vgl. das Beiblatt zum Arztbericht).
2.5.3. Dr. I____ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 29. September 2017 (IV-Akte 136) die Diagnose histrionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.4 und machte geltend, diese Diagnose sei zwar bislang noch nicht gestellt worden, was aber gar nicht so untypisch sei (vgl. S. 27 des Gutachtens). Erläuternd legte er überdies dar, es sei deutlich zu sehen, dass der Explorand in den Kognitionen, der Wahrnehmung von sich selbst und seiner Umwelt, der Affektivität und der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen überdauernd und starr und in erheblichem Masse normabweichend sei. Damit seien die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei auch durchgehend von allen Fachleuten, die sich diagnostisch mit dem Exploranden beschäftigt hätten, erkannt worden (vgl. S. 38 des Gutachtens). Auch Dr. I____ erachtete aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers als ausgewiesen (vgl. S. 38 f. des Gutachtens).
3.4.2. Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.5.2. Dr. G____ führte im Gutachten vom 29. Oktober 2013 (IV-Akte 30, S. 2 ff.) an, es komme beim Exploranden zu depressiven Krisen, sobald er unter ungünstigen Lebensbedingungen stehe. Es müsse demzufolge eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Im Herbst 2012 habe der Explorand die letzte Krise erlitten, als es bei der Arbeit zu Problemen gekommen sei. Der Explorand habe sich nicht ernst genommen gefühlt. Er sei überfordert gewesen und habe nicht mehr auf die Kunden zugehen können. Er sei in der Folge in eine mittelschwere depressive Episode abgeglitten und habe daher ab dem 15. Oktober 2012 krankgeschrieben werden müssen (vgl. S. 4 f. des Gutachtens). Als Aussagen des Klägers hielt Dr. G____ in seinem Gutachten fest, in Folge seiner Ängste vor den Mitmenschen, der Unsicherheit und ähnlichen Schwierigkeiten habe er sich 2009 erstmals in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben (vgl. S. 3 des Gutachtens). Was die Stelle bei der C____ AG angehe, so sei ihm bewusst gewesen, dass die Arbeit im Aussendienst wegen seiner Hemmungen und Ängste für ihn nicht geeignet sei. Er habe jedoch keine andere Möglichkeit gesehen. Bei der C____ AG habe ein Chaos geherrscht. Zu Beginn habe er ohne Vorgesetzten arbeiten müssen. Er habe sich irgendwie durchgekämpft. Seine Umsätze hätten jedoch zu wünschen übriggelassen. Er habe immer mehr unter den hektischen Arbeitsbedingungen gelitten. Er habe sich von seinen Arbeitskollegen abgelehnt gefühlt, sei noch unsicherer geworden. Er habe kaum mehr offensiv auf die Kunden zugehen können. Im Oktober 2012 sei er dekompensiert und depressiv geworden, habe an Existenzängsten gelitten (vgl. S. 2 f. des Gutachtens).
3.5.3. Im Austrittsbericht der Klinik H____ vom 3. Januar 2017 (IV-Akte 125) wurde ausgeführt, der Patient schildere, dass er schon seit jeher an Depressionen leide. Richtig stark ausgeprägt sei es aber erst 2008 geworden, als er gleichzeitig seine Stelle als Autoverkäufer verloren habe und seine Tochter zur Welt gekommen sei. Er sei damals nicht fähig gewesen, Vater zu sein (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Anschluss an den Stellenverlust sei er 1.5 Jahre arbeitslos gewesen, zwei Monate ausgesteuert. Daraufhin habe er wieder eine Stelle in der Versicherungsbranche gefunden, in welcher er vor der Automobilbranche gearbeitet habe. Doch bereits am ersten Arbeitstag sei er vor Angst kollabiert und habe daraufhin eine delegierte Psychotherapie begonnen (vgl. S. 2 des Berichtes).
3.5.4. Dr. I____ hielt im Gutachten vom 29. September 2017 (IV-Akte 136) fest, zum ersten Mal sei eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, als der Explorand 22-jährig gewesen sei. Damals sei die Störung als so bedeutsam angesehen worden, dass eine weitere Militärfähigkeit verneint worden sei (vgl. S. 26 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ aus, aufgrund der schweren und chronifizierten Persönlichkeitsstörung sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auf Dauer erheblich beeinträchtigt. Der Explorand vermöge zwar für kurze Zeit übliche Anforderungen gut zu erfüllen. Seine psychische Instabilität, sein mangelndes Durchhaltevermögen und die immer wiederkehrenden (narzisstischen) Krisen verunmöglichten ihm aber bereits zeitlebens, einen stabilen Arbeitsplatz einnehmen zu können. Es sei nicht ersichtlich, dass dies in Zukunft je einmal möglich sein werde. Zusammenfassend könne man in einer solchen Lage von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit im Bereich von 40 % ausgehen. Es sei jedoch anzunehmen, dass keine Chance bestehe, dass der Explorand diese Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt je einmal während längerer Zeit zu realisieren vermöge (vgl. S. 38 des Gutachtens).
3.6.2. Soweit die Beklagte geltend macht, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers habe sich in erkennbarer Weise deutlich früher als ab dem 15. Oktober 2012 auf das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG ausgewirkt, kann ihr nicht gefolgt werden. Gleiches gilt auch für den Einwand, es habe sich bei der Tätigkeit für die C____ AG lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt (vgl. insb. S. 5 f. der Klagantwort). Diesbezüglich fällt speziell ins Gewicht, dass das Arbeitsverhältnis relativ lange gedauert hat, was gegen einen blossen Arbeitsversuch spricht. Im Übrigen wurde dem Kläger auch ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt (vgl. IV-Akte 24). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die C____ AG eigens ein Assessment durchgeführt (vgl. Duplikbeilage 1) und den Kläger schliesslich (gleichwohl) angestellt hat. Man hat dem Kläger seine künftige Arbeit somit durchaus zugetraut. Es kann im Übrigen auch auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers in der Replik verwiesen werden. Wie korrekt ausgeführt wird, wurde das Arbeitsverhältnis nämlich ohne jeglichen Vorbehalt und unter branchenüblicher Entlöhnung eingegangen. Auch erhielt der Kläger weder in der Probezeit noch danach die Kündigung, sondern erst dann, als er bereits drei Monate vollständig arbeitsunfähig geschrieben war. Aus den Unterlagen der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. insb. die Aktennotiz vom Oktober 2012 [Duplikbeilage 2]; siehe auch die Schreiben betreffend den erzielten Lohn [AB 3]) ist höchstens zu folgern, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit überfordert und dem Druck als Kundenberater – je länger je mehr – nicht gewachsen war; dies bedeutet aber nicht, dass er auch generell arbeitsunfähig war.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger ab Oktober 2013 Invalidenleistungen auf der Basis einer 100%igen Invalidität auszurichten.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG