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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 2. November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwältin,
Gegenstand
BV.2020.11
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
Tatsachen
I.
a) A____ (Kläger), geboren [...] 1975, schloss 1996 eine Ausbildung zum Elektromonteur ab (vgl. IV-Akte1, S. 9). Im März 1999 erlitt er einen Autounfall. Ein anderer Personenwagen fuhr von hinten in das von ihm gelenkte Fahrzeug (vgl. u.a. IV-Akte 5). Seither persistierten gesundheitliche Beschwerden (Nacken- und Rückenbeschwerden, vermindertes Konzentrationsvermögen; vgl. dazu u.a. IV-Akten 6 und 9). Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen setzte der Kläger die an der Hochschule für Technik und Architektur (HTA) in E____ begonnene Ausbildung zum Informatiker (erstes Studiensemester) nicht mehr fort (vgl. die Bestätigung der Hochschule; IV-Akte 81, S. 11). Im Verlauf nahmen auch die psychischen Probleme zu. Im August 2000 war der Kläger stationär in der F____klinik [...] hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 5. September 2000; IV-Akte 20). Nach dem Austritt aus der F____klinik [...] (Ende August 2000) begab er sich zu lic. phil. G____ in psychotherapeutische Behandlung (vgl. IV-Akte 77, S. 1).
b) Im September 2000 trat der Kläger eine Teilzeitstelle (rund 30 %) bei der H____ AG in [...] an (vgl. u.a. IV-Akte 48 und IV-Akte-77, S. 9). Am 19. Februar 2001 erstattete der Berufsberater der IV den Abschlussbericht. Er machte geltend, der Versicherte sei bis auf Weiteres auf die Ausrichtung einer Rente angewiesen. Die von ihm realisierte Selbsteingliederung (geschützter Arbeitsplatz) könne als zweckmässig erachtet werden (vgl. IV-Akte 29). Daraufhin wurde dem Kläger mit Verfügung der IV-Stelle [...] vom 17. Dezember 2001 ab März 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 76 % zugesprochen. Dem Einkommensvergleich waren ein Valideneinkommen von Fr. 45'578.-- (entsprechend dem Lohn für die frühere Tätigkeit als Elektromonteur) und ein Invalideneinkommen von Fr. 10'920.-- (entsprechend dem effektiven Lohn für das 30%-Pensum bei der H____ AG) zugrunde gelegt worden (vgl. IV-Akte 46).
c) Im März 2007 nahm der Kläger eine neue Teilzeitstelle als Schaltanlagenmonteur bei der Firma I____ in [...] an (vgl. IV-Akte 81, S. 13 f.), welche er jedoch aus gesundheitlichen Gründen bereits nach drei Monaten wieder aufgab (vgl. IV-Akte 71). Im Oktober 2007 begann er schliesslich als Elektroniker bei der J____ AG in [...] Teilzeit (30 %) zu arbeiten (vgl. IV-Akte 81, S. 14). Mit dem Ziel, das Pensum des Klägers am aktuellen Arbeitsplatz zu steigern, gewährte die IV berufliche Massnahmen. Insbesondere leistete sie – unter dem Titel "Integrationsmassnahme im Betrieb" – Beiträge an den Arbeitgeber (vgl. u.a. IV-Akten 100 und 103). Im weiteren Verlauf erachtete die IV-Stelle [...] (zwecks Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers) eine berufliche Abklärung für erforderlich. Aufgrund dieser wurde die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsfähigkeit von nur 30 % als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. S. 11 des Abklärungsberichtes BEFAS E____ vom 19. November 2010; IV-Akte 136, S. 11). Am 30. Dezember 2010 äusserte sich lic. phil. G____ dazu (vgl. IV-Akte 140). Schliesslich erteilte die IV-Stelle dem Gutachtensinstitut K____ den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, psychiatrischen und neurologischen) Begutachtung des Klägers. Nachdem die Gutachter zum Ergebnis gelangt waren, der Kläger sei in einer angepassten Tätigkeit (wieder) 100 % arbeitsfähig (vgl. insb. S. 20 des Gutachtens vom 15. August 2011; IV-Akte 144, S. 21), liess die IV-Stelle ihm "Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes" zukommen (vgl. IV-Akte 146). Am 1. November 2011 trat der Kläger (im Rahmen der von der IV gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen) eine Teilzeitstelle als Informatik-Supporter bei der Firma L____ an (vgl. den Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2011; IV-Akte 150). Die IV-Stelle [...] leistete Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (vgl. IV-Akten 152 und 157) und kam für die Kosten diverser Kurse auf (vgl. u.a. IV-Akten 154, 156). Das Pensum von 30 % konnte gehalten und situativ gesteigert werden. Ab Januar 2012 war eine Erhöhung des Pensums auf 40 % vorgesehen (vgl. IV-Akte 158, S. 2).
d) Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 hob die IV-Stelle [...] nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 160) die dem Kläger bislang gewährte ganze Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 2011 auf. Dem Kläger wurden – lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 2011 folgend – Integrationsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG (unter Weiterausrichtung der ganzen Rente) während maximal zwei Jahren zugestanden (vgl. IV-Akten 168 und 169). Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 löste der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Firma L____ per 30. September 2012 auf (vgl. IV-Akte 175, S. 1). In der Folge nahm die IV ihre Bemühungen um dessen berufliche Integration wieder auf (vgl. IV-Akte 176 ff.).
e) Am 1. Juli 2013 begann der Kläger mit Unterstützung der IV eine Tätigkeit als Elektroniker bei der M____ AG im Umfang von 70 % (vgl. u.a. IV-Akten 181, 188, 190 und 197) und war über diese Firma bei der C____ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. das Vorsorgereglement; Klagantwortbeilage [AB] 17). Das 70%-Pensum wurde vom Kläger als zu hoch eingestuft, so dass eine Reduktion auf 60 % erfolgte (vgl. IV-Akten 203, 211 und 262, S. 3). Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle [...] dem Kläger mit, er habe per 1. Juli 2013 eine Tätigkeit gefunden, die seiner gesundheitlichen Situation entspreche. Daher schliesse man die Arbeitsvermittlung ab (vgl. IV-Akte 212). Überdies wurden auch die Rentenzahlungen – entsprechend der Verfügung vom 7. Mai 2012 – per Ende Mai 2014 eingestellt (vgl. IV-Akte 213, S. 2).
f) Ab dem 11. Dezember 2014 wurde dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. insb. IV-Akte 325, S. 3 ff.; siehe auch IV-Akte 265). Ab dem 22. Januar 2015 bis zum 20. Mai 2015 war er stationär in der N____ Psychiatrie, Klinik O____, hospitalisiert. Dort wurden die Diagnosen Asperger-Syndrom (F84.5) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), gestellt (vgl. den Austrittsbericht vom 8. Mai 2015; IV-Akte 221). Am 20. März 2015 meldete sich der Kläger erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 218). Am 31. Mai 2015 endete das Arbeitsverhältnis mit der M____ AG (vgl. IV-Akten 262, S. 3 und 318, S. 3).
g) Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 teilte die IV-Stelle [...] dem Kläger mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen. Es sei keine Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der Rentenaufhebung (Verfügung vom 7. Mai 2012) eingetreten. Die Diagnose Asperger-Syndrom sei nicht erhärtet und wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-Akte 224). Aufgrund der Stellungnahme des Klägers (vgl. IV-Akte 230) bzw. angesichts der Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. u.a. den Bericht von Med. pract. P____ vom 24. Juli 2015 [IV-Akte 231, S. 8 ff.] sowie den Bericht der N____ Psychiatrie, Klinik O____, vom 13. August 2015 [IV-Akte 231, S. 4 ff.]) wurden weitere Abklärungen veranlasst. Diese zogen sich erheblich in die Länge, da sich der Kläger zunächst erfolgreich gegen die vorgesehen neuropsychologische Begutachtung durch Q____ zur Wehr setzte (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts [...] vom 7. März 2016; IV-Akte 254) und auch die von ihm am bidisziplinären Gutachten der R____ (bestehend aus dem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Juni 2017 [IV-Akte 286] und dem neuropsychologischen Gutachten vom 7. Juli 2017 [IV-Akte 289.2, S. 1 ff.]) erhobene Kritik von der IV für berechtigt erachtet wurde (vgl. IV-Akte 303; siehe auch IV-Akte 296). Schliesslich erteilte die IV-Stelle [...] Dr. S____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Klägers (Gutachten vom 17. Oktober 2018; IV-Akte 312). Nach durchgeführtem neuem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 329) sprach die IV-Stelle [...] dem Kläger schliesslich mit Verfügungen vom 24. Juni 2019 und vom 11. Juli 2019 – ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als Elektroniker – ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % zu (vgl. IV-Akten 332 und 333).
h) Mit Schreiben vom 19. September 2019 und vom 27. Januar 2020 lehnte es die C____ ab, dem Kläger Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen. Zur Begründung wurde namentlich angeführt, der Kläger sei bereits seit 1999 und damit auch im Zeitpunkt des Antrittes der Stelle bei der M____ AG (ununterbrochen) wegen des Asperger-Syndromes zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Erkrankung sei auch als Ursache der späteren Erwerbsunfähigkeit anzusehen, weshalb eine Leistungspflicht entfalle (vgl. Klagbeilagen [KB] 6 und 7).
II.
a) In der Folge hat der Kläger am 15. April 2020 (Datum der Postaufgabe) Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2015 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins ab Einreichung der Klage zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 25. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
c) Der Kläger hält mit Replik vom 28. Juli 2020 an seiner Klage fest.
d) Die Beklagte beantragt mit Duplik vom 18. September 2020 weiterhin die Abweisung der Klage.
III.
Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren des Klägers lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.
4.2.2. Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3.2. Dieses Gutachten von Dr. S____ ist auch im vorliegenden Zusammenhang als beachtlich anzusehen. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Denn es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Wie Dr. S____ – in Übereinstimmung mit den Vorakten (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen) – klargestellt hat, ist es im Wesentlichen dem (angeborenen) Asperger-Syndrom zuzuschreiben, dass der Kläger seit dem Unfall vom Jahr 1999 ohne Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Unfall von 1999 ist mit anderen Worten als Auslöser für die seither bestehende deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit des Klägers anzusehen. Die Beurteilung von Dr. S____ lässt sich sehr gut ins Bild einfügen, das sich aufgrund der zahlreichen Vorakten ergibt (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.3.3. Vor dem Unfall vom Jahr 1999 vermochte der Kläger – ungeachtet seiner speziellen Persönlichkeit – im beruflichen Bereich gut zu funktionieren. So gelang es ihm namentlich, eine solide Ausbildung zu absolvieren und auch auf dem Beruf als Elektromonteur zu arbeiten (vgl. u.a. das Arbeitszeugnis von T____ vom 1. Juli 1996 [IV-Akte 81, S. 8] sowie den sehr guten Notenausweis [IV-Akte 81, S. 7] bzw. das Arbeitszeugnis der Firma U____ vom 19. Juli 1999 [IV-Akte 81, S. 9]). Er bestand auch die Aufnahmeprüfung für das Studium an der HTA (vgl. IV-Akte 81, S. 10). Nach dem Unfall wirkten sich dann die speziellen Persönlichkeitsmerkmale, die später zutreffend dem Asperger-Syndrom bzw. der Aufmerksamkeitsstörung zugeordnet wurden, auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Bereits die zeitnah an das Unfallereignis erstellten medizinischen Akten wiesen auf die spezielle Persönlichkeitsstruktur des Klägers hin. So wurde im Bericht der F____klinik [...] vom 5. September 2000 (IV-Akte 20) in der Diagnoseliste unter anderem angeführt: (1.) Anpassungsstörung vom ängstlich-depressiven Typ; (2.) depressive Episode leichten bis mittleren Grades bei prämorbid akzentuierten Persönlichkeitszügen im Sinne eines ängstlich vermeidenden, unreifen und leicht zwanghaften Persönlichkeitsprofils (vgl. S. 1 des Berichtes). Überdies wurde darauf hingewiesen, in der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung der kognitiven Basisfunktionen seien in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration vor allem in der geteilten Aufmerksamkeit Minderfunktionen feststellbar gewesen (vgl. S. 5 des Berichtes). Lic. phil G____ erwähnte seinerseits im Bericht vom 29. Mai 2001 (IV-Akte 34, S. 6 ff.) als Diagnosen: (1.) posttraumatische Belastungsstörung, (2.) mittelgradige depressive Episode und (3.) sonstige Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Im Bericht vom 29. Oktober 2007 (IV-Akte 77) machte lic. phil. G____ (betreffend den Zustand im Jahr 2000) geltend, der Patient lebe in beinahe autistischer Manier in seiner eigenen Welt. Neues werfe ihn sofort aus der Bahn und müsse (z.B. ein Termin) am Tag zuvor ausgekundschaftet werden, damit keine Überraschungen eintreten würden. In beinahe zwanghafter Manier ordne er teilweise mehrmals täglich seine CD-Sammlung und Kleidung (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3.4. Fakt ist auch, dass der Kläger nach dem besagten Unfall vom März 1999 kaum mehr als 30 % gearbeitet hat. Zunächst war er ab September 2000 (rund 30 %) für die H____ AG in [...] tätig (vgl. u.a. IV-Akte 48 und IV-Akte-77, S. 9). Im März 2007 nahm er dann eine neue Teilzeitstelle als Schaltanlagenmonteur bei der Firma I____ in [...] an (vgl. IV-Akte 81, S. 13 f.), welche er jedoch aus gesundheitlichen Gründen bereits nach drei Monaten wieder aufgab (vgl. IV-Akte 71). Im Oktober 2007 begann er schliesslich als Elektroniker bei der J____ AG in [...] Teilzeit (30 %) zu arbeiten (vgl. IV-Akte 81, S. 14). Ab dem 1. November 2011 war der Kläger bei der Firma L____ angestellt, mit einem variablen Pensum von 30%-50% (vgl. IV-Akte 289, S. 5). Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2012 (vgl. IV-Akte 175, S. 1). In der Folge begann der Kläger am 1. Juli 2013 eine Tätigkeit als Elektroniker bei der M____ AG im Umfang von 70 % (vgl. u.a. IV-Akten 181, 188, 190 und 197). Das 70%-Pensum wurde von ihm jedoch als zu hoch eingestuft, so dass eine Reduktion auf 60 % erfolgte (vgl. IV-Akten 203, 211 und 262, S. 3). Auch dieses Pensum erachtete der Kläger noch als äusserst anstrengend (vgl. die E-Mail des Klägers vom 27. März 2014; IV-Akte 208, S. 2 f.). Die Reduktion der Arbeitstätigkeit und das Scheitern der Eingliederungsbemühungen der IV waren – wie mehrfach ärztlich bestätigt wurde – gesundheitlichen Gründen, nämlich dem Asperger-Syndrom, zuzuschreiben (vgl. insb. das Gutachten von Dr. S____ vom 17. Oktober 2018 [IV-Akte 312]; siehe auch die Berichte von Dr. P____ vom 24. Juli 2015 [IV-Akte 231 S. 8 f.] und vom 13. Februar 2018 [IV-Akte 302, S. 3 ff.] sowie den Bericht der N____ Psychiatrie, Klinik O____, vom 13. August 2015 [IV-Akte 231, S. 4 ff.]).
4.3.5. Es zieht sich wie ein roter Faden durch die Akten, dass der Kläger (seit dem im März 1999 erlittenen Unfall) immer rasch auch an die Grenzen seiner (beruflichen) Belastbarkeit stiess und in gewissen Situationen gar völlig dekompensierte. Zu einer vollständigen Dekompensation und dem Auftreten einer Depression kam es namentlich, als sich der (finanzielle) Druck durch den Wegfall der ganzen IV-Rente (Leistungseinstellung per Mai 2014; vgl. IV-Akte 213, S. 2) erhöhte. So gab der Kläger denn auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr. V____ an, nach der Einstellung der Rentenzahlungen habe er keine Perspektive mehr gesehen; er sei sukzessive depressiv geworden und schliesslich in die N____ Psychiatrie, Klinik O____, eingetreten (vgl. IV-Akte 286, S. 3). Im Austrittsbericht vom 8. Mai 2015 (IV-Akte 221) wurde ebenfalls erwähnt, den Patienten würden finanzielle Sorgen belasten (vgl. S. 3 des Austrittsberichtes). Nebst einem Asperger-Syndrom wurde auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), diagnostiziert (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes). Später remittierte die Depression wieder. Dr. S____ erachtete eine Depression im Gutachten vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 312, S. 1 ff.) – in Übereinstimmung mit den Angaben des behandelnden Psychiaters (vgl. S. 39 des Gutachtens) – als nicht mehr gegeben (vgl. u.a. S. 47 und S. 64 des Gutachtens). Aber auch abgesehen von den Zeiten mit depressiver Reaktion war der Kläger seit dem Unfall vom Jahr 1999 nie mehr in der Lage, mehr als ein Teilzeitpensum zu prästieren. Es ist gestützt auf Dr. S____ davon auszugehen, dass seither – durchgehend – wegen des Asperger-Syndromes nur noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit gegeben war (vgl. S. 64 des Gutachtens; IV-Akte 312, S. 64).
4.3.6. Als im vorliegenden Zusammenhang nicht als massgebend angesehen werden kann das Gutachten der Gutachtensstelle K____ vom 15. August 2011 (IV-Akte 144, S. 2 ff.). In diesem war als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein muskuläres Zervikalsyndrom mit Dysbalance im Schultergürtelbereich erwähnt worden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren angeführt worden: (1.) Schmerzverarbeitungsstörung, (2.) Status nach HWS-Distorsionstrauma (subjektiv neurokognitive Defizite, keine Anhaltspunkte für hirnorganische Ätiologie), (3.) episodisches Spannungstyp-Kopfweh, (4.) Status nach rezidivierender depressiver Störung und (5.) Status nach Entwicklungsstörung im Kindesalter (vgl. S. 18 des Gutachtens). Erläuternd war im Gutachten dargetan worden, im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe sich lediglich ein muskuläres Zervikalsyndrom mit Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur gezeigt. Weitere organische Befunde seien nicht objektivierbar gewesen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchtigung auszumachen. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen habe man keine feststellen können. Die früher diagnostizierte Depression sei in der Zwischenzeit remittiert. Die Schmerzverarbeitungsstörung bedinge eine etwas vermehrte subjektive Schmerzempfindung, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 19 des Gutachtens). Dieses Gutachten der Gutachtensstelle K____ lässt sich jedoch nicht ins Gesamtbild einfügen, das sich aufgrund der anderen ärztlichen Beurteilungen ergibt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Wie ausführlich dargetan wurde (vgl. Erwägungen 4.3.2. bis 4.3.5. hiervor), vermochte der Kläger seit dem Unfall vom Jahr 1999 wegen des Asperger-Syndromes keine höhergrade Arbeitsfähigkeit mehr zu erreichen. Er war daher auch nie mehr – wie im Gutachten dargetan wurde – in einer körperlich angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG