|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 21.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Kläger
B____
vertreten durch C____
Beklagte
1
D____
vertreten durch E____
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2020.12
Klage vom 10. Juni 2020
Keine Erhöhung einer ausbezahlten
Austrittsleistung nach mehr als zehn Jahren
Tatsachen
I.
a)
Der 1964 geborene Kläger trat am 1. Mai 2002 eine Anstellung als
Gemeindeverwalter bei der Beklagten 1 an (Arbeitsvertrag vom
17. Januar 2002, Klagebeilage [KB] 1). Mit Verfügung vom
5. Dezember 2005 teilte die Beklagte 1 dem Kläger die fristlose Auflösung
seines Arbeitsverhältnisses mit (KB 2). Dagegen erhob der Kläger am
15. Dezember 2005 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
(KB 3). Der Regierungsrat überwies den Rekurs direkt an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Dieses
hiess den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung der Beklagten 1 auf und
verurteilte sie, dem Kläger neun Monatsgehälter zu bezahlen. Im Übrigen wies es
den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (Urteil VGE 604/2006 vom
6. September 2006, KB 4). Insbesondere hielt das Gericht in E. 4.2.1
des Urteils fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1
bis zum 5. Dezember 2005 dauerte. Auf ein Revisionsgesuch des Klägers
betreffend dieses Urteil trat das Appellationsgericht im Mai 2019 nicht ein
(Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
DGV.2019.1 vom 10. Mai 2019, Klageantwortbeilage der Beklagten 1 [AB
B1, 2]). Es begründete dies mit dem Ablauf der zehnjährigen Frist gemäss
Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
b)
In den folgenden Jahren kam es zu weiteren Gerichtsverfahren im
Zusammenhang mit der Anstellung des Klägers bei der Beklagten 1.
c)
In seinem Urteil vom 11. März 2010 hielt das Appellationsgericht fest,
dass es sich bei den neun Monatsgehältern um eine Strafzahlung ohne
Lohncharakter gehandelt habe (vgl. Urteil des Ausschusses des
Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.961 vom 11. März 2010, insb.
E. 2.2 und E. 2.3, KB 7).
d)
Die Beklagte 2 berechnete eine Austrittsleistung per 5. Dezember 2005
von Fr. 127'231.20 und überwies diesen Betrag samt Zinsen auf das Konto
des Klägers bei der F____ Freizügigkeitsstiftung (vgl. Abrechnung der
Beklagten 2 per 5. Dezember 2005, KB 5 und Gutschriftsanzeige der F____
Freizügigkeitsstiftung vom 15. Juni 2007 KB 6).
II.
a)
Mit Klage vom 10. Juni 2020 beantragt der Kläger beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, es seien die Beklagten solidarisch zur
Leistung von Fr. 105'723.05 zuzüglich 5 % seit dem 5. Dezember
2005 zu verurteilen. Alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der
Staatskasse bzw. solidarisch den Beklagten zu überbinden.
b)
Mit Klageantwort vom 24. Juli 2020 beantragt die Beklagte 2
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
c)
Die Beklagte 1 beantragt mit Klageantwort vom 6. August 2020,
auf die gegen sie gerichtete Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Klage abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Mit Eingabe vom
12. August 2020 verzichtet sie explizit auf eine mündliche Verhandlung.
d)
Mit zwei Stellungnahmen vom 6. November 2020 hält der Kläger an
seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.
e)
Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 19. Januar 2021 an ihren im
ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest, ebenso die
Beklagte 2 mit Duplik vom 20. Januar 2021.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss
§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und
Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene
Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig,
soweit dabei die Höhe von Austrittsleistungen in Frage steht (vgl. dazu BGE 130
V 111, 113 E. 3.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015, 9C_944/2015
vom 7. Juli 2016 E. 5.6.) und die berufliche Vorsorge betroffen ist.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage gegen beide Beklagten einzutreten (vgl. allerdings E. 4.2.).
2.
2.1.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte 1 habe
das Dienstverhältnis mit ihm widerrechtlich per 5. Dezember 2005
aufgelöst. Dies habe das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht in seinem Urteil 604/2006 vom 6. September 2006
(KB 4) festgestellt. Aufgrund dessen sei auf die Widerrechtlichkeit der
Auflösung des Vorsorgeverhältnisses und somit einen widerrechtlichen
Freizügigkeitsfall zu schliessen. Aufgrund der Widerrechtlichkeit rechtfertige
es sich nicht die Austrittsleistung zu reduzieren. Per 5. Dezember 2005
habe der Barwert der erworbenen Leistungen Fr. 233'044.25 betragen.
Überwiesen worden seien ihm lediglich Fr. 132'219.70. Die Beklagte 1
habe sich den Betrag von Fr. 105'723.05 von der Beklagten 2 auf ihr
individuelles Anschlusskonto überweisen lassen und so einen Mutationsgewinn
erzielt. Die Fr. 105'723.05, welche ihm zu wenig ausbezahlt worden seien,
hätten ihm die Beklagte 1 und die Beklagte 2 nun zuzüglich 5 %
seit dem 5. Dezember 2005 und in solidarischer Haftung auszurichten.
2.2.
Die Beklagte 1 bringt namentlich vor, der Beschwerdeführer
könne ihr gegenüber keinen Anspruch auf Leistung einer Freizügigkeitsleistung
stellen. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Im Übrigen seien die Höhe der
Austrittsleistung (Fr. 127'321.20) korrekt und die Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 sei rechtmässig gewesen. Der
Kläger habe keinen Anspruch auf die geforderten Fr. 105'723.05.
2.3.
Die Beklagte 2 bringt vor, der Anspruch auf Neuberechnung der
Austrittsleistung sei verwirkt bzw. der Kläger habe kein Rechtschutzinteresse
mehr. Zudem sei der Anspruch auf Neuberechnung nach Ablauf von zehn Jahren verjährt
und die Höhe und Berechnung der Austrittsleistung seien rechtmässig.
2.4.
Streitig ist, ob die Beklagte 1 und die Beklagte 2 dem Kläger
in solidarischer Haftung Fr. 105'723.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 5. Dezember 2005 zu bezahlen haben.
3.
3.1.
3.1.1 Die Beklagte 2 (Pensionskasse) macht geltend, der
Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse, weil dieses hinsichtlich einer
nachträglichen Überprüfung der Austrittsleistung mehrere Jahre nach dem
Austritt (vorliegend nach rund 13 Jahren) hinfällig sei. Zudem sei der Anspruch
auf Neuberechnung der Austrittsleistung verwirkt. Sie verweist dazu auf das
Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2010 vom 20. November 2011 E. 2.1.3.
3.1.2 Im von der Beklagten 2 zitierten Urteil des
Bundesgerichts 9C_78/2010 vom 20. November 2011 verneinte das
Bundesgericht ein aktuelles Rechtschutzinteresse. Das Bundesgericht hatte zu
beurteilen, ob und – bejahendenfalls – unter welchen Voraussetzungen eine
Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, den in einer Abrechnung über die
Austrittsleistung ausgewiesenen obligatorischen Anteil des Altersguthabens auch
anhand von Abklärungen bei früheren Vorsorgeeinrichtungen zu überprüfen, sofern
die Richtigkeit des Altersguthabens von der versicherten Person in Frage
gestellt wird (E. 2.1.1 des Urteils). Es kam zum Schluss, dass eine
Vorsorgeeinrichtung, wenn überhaupt, – unabhängig von der auf zehn Jahre beschränkten
Aufbewahrungsfrist für Vorsorgeunterlagen (Art. 24g des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz; FZG;
SR 831.42] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 8 BVG und
Art. 27j Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge [BVV 2,
SR 831.441.1]) und für Lohnunterlagen beim Arbeitgeber bzw. der
Arbeitgeberin (das Bundesgericht verweist hierzu auf Art. 962 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR
220]) – nur während einer angemessenen Zeit nach dem Eintritt zu
Nachforschungen angehalten werden könne, welche die Höhe des während früherer
Versicherungszeiten erworbenen obligatorischen Altersguthaben beträfen. Mehrere
Jahre nach dem Austritt aus der vorangehenden Vorsorgeeinrichtung sei das
Rechtsschutzinteresse hinfällig (E. 2.1.3 des Urteils).
3.1.3 Der vorliegende Fall ist nicht identisch mit demjenigen,
welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_78/2010 vom 20. November
2011 zu beurteilen hatte. Es geht vorliegend (anders als im erwähnten Urteil) nicht
um das Altersguthaben im Besonderen oder um den Mindestumwandlungssatz bzw.
diesbezügliche Nachforschungen. Vielmehr geht es um die Grundsätze der
Berechnung der Höhe der Austrittsleistung sowie um den Zeitpunkt per welchem
diese zu berechnen ist. Der Kläger bringt vor, dass alle Berechnungen, die auf
den 5. Dezember 2005 erfolgt seien, falsch seien. Zudem beanstandet er
nicht nur die Herleitung der Zahlen an sich, sondern auch die Reduktion des
Barwertes der erworbenen Leistung um die noch geschuldeten Nachzahlungen und um
den Rückbehalt der Arbeitgeberbeteiligung. Dies beschlägt eine konkrete
Forderung betreffend eine Austrittsleistung bzw. eine entsprechende
"Mehrforderung", die nicht
zwangsläufig verbunden ist mit einer Neuberechnung der Austrittsleistung.
Wie die Beklagte 2 richtigerweise festhält, sind
Freizügigkeitsleistungen keine Versicherungsleistungen im technischen Sinn. Es
handelt sich dabei viel mehr um die Finanzierungsgrundlage für allfällig
künftig entstehende Versicherungsleistungen. Der Anspruch auf diese ist daher
unverjährbar, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. dazu
Art. 3 und 4 FZG) besteht (Sylvie
Pétremand in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,
2. Auflage, Bern 2019, Art. 41 N 25 sowie BGE 142 V 358, 366
E. 6.3 und BGE 127 V 315, 318 E. 3b und 326 E. 6a). Der Kläger
hat das Rentenalter noch nicht erreicht und die Pflicht zur Erhaltung des
Vorsorgeschutzes besteht weiterhin. Die Frage, ob eine Mehrforderung bezüglich
der Austrittsleistung verjähren kann, kann daher vorliegend nicht von
vorneherein und ohne genauere Prüfung verneint werden. Der Kläger hat ein
Interesse daran, dass seine Austrittsleistung korrekt ausgerichtet oder deren
Verjährung korrekt geprüft wird. Daher ist ein Rechtsschutzinteresse im
vorliegenden Fall zu bejahen.
3.2.
Der Kläger macht insbesondere geltend, das
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten 1 sei nicht per 5. Dezember 2005
beendet worden. Folglich seien auch alle Berechnungen, welche auf dieses Datum
abstellten falsch. Der Auflösungstermin seines Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten 1 könne nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des
Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht VGE 604/2006 vom
6. September 2006 (KB 4) am 11. November 2006 liegen (Replik zur
Klageantwort der Beklagten 1, N 4, sowie Replik zur Klageantwort der
Beklagten 2, namentlich N 4 ff. sowie Ausführungen unter
"Zu Rz. 10"). Dem ist zu widersprechen. Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hielt in E. 4.2.1 seinem Urteil
604/2006 vom 6. September 2006 (KB 4) klar fest, dass das
Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1 bis zum 5. Dezember
2005 dauerte. Das Urteil ist am 11. Oktober 2006 in Rechtskraft erwachsen
(vgl. Rechtskraftbescheinigung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
25. Mai 2009, Beilage 3 zur Replik zur Beschwerdeantwort der
Beklagten 1). Das Sozialversicherungsgericht kann daher nicht ohne
Weiteres von der Feststellung des Appellationsgerichts abweichen und stellt
daher auf diesen Zeitpunkt ab. Die Argumente des Klägers, dass die fristlose
Kündigung widerrechtlich erfolgt sei und er aufgrund der vertraglichen
Kündigungsfrist von sechs Monaten noch bis zum 30. Juni 2006 Lohn
inklusive Sozialversicherungsbeiträge hätte erhalten müssen, vermögen am
(gerichtlich festgestellten) Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Appellationsgericht
des Kantons-Basel Stadt als Verwaltungsgericht dem Kläger mit Urteil 604/2006
vom 6. September 2006 (vgl. insbesondere E. 4.3; KB 4) eine
Entschädigung von neun Monatsgehältern zusprach. Die Beklagte 2 verweist
in ihrer Duplik (S. 3) zu Recht auf das Urteil des Ausschusses des
Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.961 vom 11. März 2010
(KB 7). Das Appellationsgericht führte darin aus, dass es sich bei der dem
Kläger zugesprochenen Entschädigung um eine Strafzahlung für begangenes Unrecht
und eine Entschädigung analog Art. 337 Abs. 3 OR handle. Die
Entschädigung bezwecke nicht den Ersatz allfällig entgangenen Lohns, sondern
stelle eine Vertragsstrafe dar. Diese solle einerseits das erlittene Unrecht,
namentlich die seelische Unbill, im Sinne einer Genugtuung abgelten und
andererseits den dafür verantwortlichen Arbeitgeber ahnden (E. 2.2 des
erwähnten Urteils). Die Entschädigung weise keinen Lohncharakter auf und stelle
auch keinen anrechenbaren Lohnersatz dar (E. 2.3 des Urteils). Dieses
Urteil des Appellationsgerichts ist am 11. Mai 2010 in Rechtskraft
erwachsen (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 21. Mai 2010, KB 7,
S. 7). Diesem Urteil entsprechend kann die Entschädigung, welche das
Appellationsgericht dem Kläger zu Lasten der Beklagten 1 zugesprochen hat,
nicht als versicherter Lohn gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG verstanden
werden. Folglich vermag die Entschädigung auch nicht zu einer fingierten
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten 1 zu führen (und sind im Übrigen auch keine darauf zu erhebenden
Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten). Das Arbeitsverhältnis des
Klägers mit der Beklagten 1 gilt somit per 5. Dezember 2005 als
beendet. Das Vorsorgeverhältnis bzw. die Versicherungspflicht endet gemäss
Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG (nebst anderen in Art. 10
Abs. 2 BVG genannten aber hier nicht relevanten Beendigungsgründen) wenn
das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, also ebenfalls am 5. Dezember 2005.
3.3.
Was die konkrete Forderung des Klägers betrifft, macht die
Beklagte 2 die Verjährung der Forderung – sofern eine solche überhaupt
bestehe – geltend (zum Umstand, dass die Verjährung vom Gericht nicht von Amtes
wegen festzustellen ist, sondern vom Schuldner bzw. der Schuldnerin geltend
gemacht werden muss, vgl. BGE 129 V 237, 241 E. 4. = Praxis 2004
Nr. 137). Sie weist darauf hin, dass sie die von ihr berechnete
Austrittsleistung des Klägers bereits im Jahr 2007, vollständig und inklusive
Verzugszinsen, an die vom Kläger bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung
überwiesen habe (Klagantwort vom 24. Juli 2020, N 18). Der Kläger
bestätigt im Übrigen eine Überweisung von Fr. 127'321.20 am 14. Juni
2007 (Klage, N 15; vgl. auch Klageantwort vom 24. Juli 2020,
N 10) und aus der von ihm eingereichten Gutschriftsanzeige der F____
Freizügigkeitsstiftung vom 15. Juni 2007 ergibt sich eine Gutschrift von
Fr. 132'219.70 mit Valuta 14. Juni 2007 (KB 6).
3.4.
Wie bereits unter E. 3.1.3
ausgeführt, sind Freizügigkeitsleistungen unverjährbar, solange die Pflicht zur
Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht. Im vorliegenden Fall hat die
Beklagte 2 die Austrittsleistung in Höhe von Fr. 127'321.20
allerdings unbestrittenermassen überwiesen. Der Vorsorgeschutz wurde damit
gewahrt. Die vom Kläger geforderte Summe entspricht einer Mehrforderung im
Vergleich zur berechneten und bereits ausbezahlten Austrittsleistung (vgl.
Abrechnung der Beklagten 2 per 5. Dezember 2005, KB 5). Diese
zusätzliche Forderung ist mit einer Neuberechnung der Austrittsleistung
verbunden (da der überwiesene Betrag dem auf der Austrittsabrechnung
ausgewiesenen auszuzahlenden Betrag entspricht). Der Anspruch auf eine
Neuvornahme der Austrittsabrechnung ist gemäss Hans-Ulrich
Stauffer in zeitlicher Hinsicht durch die zehnjährige Verjährungsfrist
begrenzt (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 172). Dem ist zu folgen
(im Ergebnis der gleichen Auffassung zeigte sich das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich im Urteil BV.2002.00082 vom 11. März 2004 E. 4.2.1.,
1. Satz). Die zehnjährige Frist ergibt sich schon aus dem Umstand, dass
die Vorsorgeeinrichtungen die massgebenden Vorsorgeunterlagen im
Freizügigkeitsfall lediglich zehn Jahre nach der Überweisung der
Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder
auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder –policen führt,
aufbewahren muss (Art. 27j Abs. 3 BVV 2). Entsorgt eine
Vorsorgeeinrichtung nach Ablauf dieser zehnjährigen Aufbewahrungsfrist die
entsprechenden Akten, entsorgt sie damit die Grundlagen für eine Neuberechnung.
Somit kann von ihr ab diesem Zeitpunkt keine Neuberechnung mehr erwartet bzw.
verlangt werden. Die zehn Jahre gemäss Art. 27j Abs. 3 BVV 2
entsprechen zudem der Verjährungsfrist bei nicht periodischen Leistungen (vgl.
Art. 41 Abs. 2 BVG sowie Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG
i.V.m. Art. 41 Abs. 2 BVG).
3.5.
Die Verjährungsfrist beginnt infolge des Verweises von Art. 41
Abs. 2 BVG auf Art. 130 Abs. 1 OR)
mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Sylvie Pétremand, Art. 41 N 26). Die Austrittsleistung
wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2
Abs. 3 Satz 1 FZG). Vorliegend trat die Fälligkeit folglich am
5. Dezember 2005 ein (vgl. E. 3.2.).
3.6.
Der unstrittige Teil der Austrittsleistung von Fr. 127'321.20
wurde im Jahr 2007 überwiesen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Juni
2020 lag der Zeitpunkt der Fälligkeit schon mehr als 15 Jahre zurück. Selbst
wenn man davon ausgehen würde, dass die Verjährungsfrist einer
"Mehrforderung" (im Vergleich zur berechneten und ausbezahlten
Austrittsleistung) erst mit der Überweisung der errechneten Austrittsleistung
oder bei Kenntnis der effektiven Austrittsleistung beginnen würde, wäre diese
Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits verjährt gewesen. Die
Überweisung des unumstrittenen Teils der Austrittsleistung erfolgte im Juni
2007 (vgl. E. 3.3.). Was die Kenntnis der Höhe der Austrittsleistung
betrifft, so hat die Beklagte 2 dem Kläger bereits mit Schreiben vom
20. Januar 2006 mitgeteilt, dass diese Fr. 127'321.20 betrage
(Duplikbeilage [DB] 3). Der Kläger reicht die per 5. Dezember 2005
datierte Abrechnung der Beklagten 2 (KB 5) ein. Damit ist
davon auszugehen, dass der Kläger allerspätestens im Juni 2007, wenn nicht schon
früher, Kenntnis von der Höhe der Austrittsleistung hatte. Bei jedem der
grundsätzlich denkbaren Zeitpunkte ist die Verjährung bereits eingetreten. Dementsprechend hat die Beklagte 2 zu Recht
vorgebracht, eine allfällige Forderung des Klägers sei verjährt. Eine
Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte 2 dem Kläger eine zu
tiefe Austrittsleistung ausgerichtet hat, hat daher nicht zu erfolgen.
3.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kläger gegenüber der
Beklagten 1 und der Beklagten 2 geltend gemachte Forderung in Höhe
von "mindestens Fr. 105'723.05" verjährt ist, sofern sie überhaupt
je bestanden hat.
4.
4.1.
Was die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten 1 als
ehemalige Arbeitgeberin betrifft, so verlangt der Kläger denselben Betrag von Fr. 105'723.05
von ihr, wie von der Beklagten 2 als Pensionskasse. Der Kläger geht davon aus,
dass ihm dieser Betrag von der Beklagten 2 zusätzlich zur
unbestrittenermassen tatsächlich ausbezahlten Austrittsleistung von Fr. 127'312.20
hätte ausbezahlt werden müssen. Er versteht den geforderten Betrag somit als
Teil seiner Austrittsleistung, der ihm (noch) nicht ausbezahlt wurde.
4.2.
Die Beklagte 1 macht geltend, auf die Klage sei nicht
einzutreten, da sie nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger stehe mit allem,
was die Pensionskasse betreffe, in einem direkten Rechtsverhältnis mit
derselben. Wenn er eine Freizügigkeitsleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZG
fordere, habe er sich ausschliesslich an die Pensionskasse zu wenden. Dieser
Auffassung der Beklagten 1 ist zu widersprechen. In BGE 135 V 23, 27
E. 3.2 hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass es aufgrund der
Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei steht, ob sie die Klage
gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Leistung von Beiträgen oder
gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug der nicht
abgerechneten Entgelte einreichen will, wenn der Versicherungs- oder
Freizügigkeitsfall bereits eingetreten ist. Dies ist vorliegend der Fall: der
Freizügigkeitsfall ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten
(vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG). Es steht dem Kläger daher grundsätzlich
frei, die Beklagte 1 beim Sozialversicherungsgericht auf Beitragszahlung
einzuklagen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei beiden möglichen Prozessparteien
dieselbe Forderung gestellt werden kann. Während im Falle der Pensionskasse auf
(höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen
Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge
(BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen
Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht
direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal
in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw.
Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu
überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung
eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2
FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein,
muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie
den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Gemäss
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) kann der Vorsorgeschutz durch
eine Freizügigkeitspolice (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FZV) oder ein
Freizügigkeitskonto (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 FZV) erhalten werden. Eine
Barauszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person ist nur in den in
Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG abschliessend genannten Fällen
möglich (vgl. Thomas Geiser/Christoph
Senti in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,
2. Auflage, Bern 2019, Art. 5 FZG N 14). Diese lagen zurzeit der
Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht vor. Eine Barauszahlung der
Austrittsleistung durch die Beklagte 2 als Pensionskasse steht ausser
Frage. Umso mehr muss dies auch für die Beklagte 1 als ehemalige
Arbeitgeberin gelten.
Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 auf Zahlung von
Fr. 105'723.05 ist folglich schon aus diesem Grund zu verneinen. Selbst
wenn er zudem auf Beitragsleistung der Beklagten 1 klagen würde, wäre ein
allfälliger Anspruch ausserdem bereits verjährt. Dabei erübrigt es sich darauf
einzugehen, wann eine entsprechende Fälligkeit und damit der Beginn der
Verjährung eingetreten wären. Die Kündigung des Klägers durch die
Beklagte 1 erfolgte fristlos per 5. Dezember 2005 (Verfügung vom
selben Datum, KB 2). Wie bereits unter E. 3.2. ausgeführt, ist –
namentlich gestützt auf das Urteil 604/2006 des
Appellationsgerichts des Kantons-Basel Stadt als Verwaltungsgericht vom
6. September 2006 (KB 4) – darauf abzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten 1 und dem Kläger am
5. Dezember 2005 endete und damit endete auch das Vorsorgeverhältnis bzw.
die Versicherungspflicht.
Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse fällt unter die
fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 BVG (Sylvie Pétremand, Art. 41 N 23
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 118, 126 f. E. 6.2 = Praxis 2016
Nr. 104). Diese fünfjährige Verjährungsfrist war in jedem Fall zum
Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Juni 2020 bereits abgelaufen. Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Sozialversicherungsgericht für
allfällige weitere Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin, die ihre Grundlage
nicht im Sozialversicherungsrecht haben, nicht zuständig ist (vgl. § 1
Abs. 1 SVGG). Auf entsprechende Rechtsbegehren kann das angerufene Gericht
daher nicht eintreten.
4.3.
Da der Kläger gegenüber der Beklagten 1 keinen Anspruch auf
Auszahlung von Fr. 105'723.05 hat, ist diese Klage abzuweisen.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage gegen die
Beklagte 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2.
Die Klage gegen die Beklagte 2 ist ebenfalls abzuweisen.
5.3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage gegen die Beklagte 1 wird
abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
Die
Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann
nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG
zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: