Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

B____

 

vertreten durch C____   

                                                                                                               Beklagte 1

 

D____

  

vertreten durch E____   

                                                                                                               Beklagte 2

 

 

Gegenstand

 

BV.2020.12

Klage vom 10. Juni 2020

Keine Erhöhung einer ausbezahlten Austrittsleistung nach mehr als zehn Jahren

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1964 geborene Kläger trat am 1. Mai 2002 eine Anstellung als Gemeindeverwalter bei der Beklagten 1 an (Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2002, Klagebeilage [KB] 1). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 teilte die Beklagte 1 dem Kläger die fristlose Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit (KB 2). Dagegen erhob der Kläger am 15. Dezember 2005 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (KB 3). Der Regierungsrat überwies den Rekurs direkt an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Dieses hiess den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung der Beklagten 1 auf und verurteilte sie, dem Kläger neun Monatsgehälter zu bezahlen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (Urteil VGE 604/2006 vom 6. September 2006, KB 4). Insbesondere hielt das Gericht in E. 4.2.1 des Urteils fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1 bis zum 5. Dezember 2005 dauerte. Auf ein Revisionsgesuch des Klägers betreffend dieses Urteil trat das Appellationsgericht im Mai 2019 nicht ein (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht DGV.2019.1 vom 10. Mai 2019, Klageantwortbeilage der Beklagten 1 [AB B1, 2]). Es begründete dies mit dem Ablauf der zehnjährigen Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

b)           In den folgenden Jahren kam es zu weiteren Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Anstellung des Klägers bei der Beklagten 1.

c)            In seinem Urteil vom 11. März 2010 hielt das Appellationsgericht fest, dass es sich bei den neun Monatsgehältern um eine Strafzahlung ohne Lohncharakter gehandelt habe (vgl. Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.961 vom 11. März 2010, insb. E. 2.2 und E. 2.3, KB 7).

d)           Die Beklagte 2 berechnete eine Austrittsleistung per 5. Dezember 2005 von Fr. 127'231.20 und überwies diesen Betrag samt Zinsen auf das Konto des Klägers bei der F____ Freizügigkeitsstiftung (vgl. Abrechnung der Beklagten 2 per 5. Dezember 2005, KB 5 und Gutschriftsanzeige der F____ Freizügigkeitsstiftung vom 15. Juni 2007 KB 6).

II.       

a)           Mit Klage vom 10. Juni 2020 beantragt der Kläger beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, es seien die Beklagten solidarisch zur Leistung von Fr. 105'723.05 zuzüglich 5 % seit dem 5. Dezember 2005 zu verurteilen. Alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Staatskasse bzw. solidarisch den Beklagten zu überbinden.

b)           Mit Klageantwort vom 24. Juli 2020 beantragt die Beklagte 2 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

c)            Die Beklagte 1 beantragt mit Klageantwort vom 6. August 2020, auf die gegen sie gerichtete Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Mit Eingabe vom 12. August 2020 verzichtet sie explizit auf eine mündliche Verhandlung.

d)           Mit zwei Stellungnahmen vom 6. November 2020 hält der Kläger an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest.

e)           Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 19. Januar 2021 an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest, ebenso die Beklagte 2 mit Duplik vom 20. Januar 2021.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig, soweit dabei die Höhe von Austrittsleistungen in Frage steht (vgl. dazu BGE 130 V 111, 113 E. 3.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015, 9C_944/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.6.) und die berufliche Vorsorge betroffen ist. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage gegen beide Beklagten einzutreten (vgl. allerdings E. 4.2.).

2.                

2.1.          Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte 1 habe das Dienstverhältnis mit ihm widerrechtlich per 5. Dezember 2005 aufgelöst. Dies habe das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht in seinem Urteil 604/2006 vom 6. September 2006 (KB 4) festgestellt. Aufgrund dessen sei auf die Widerrechtlichkeit der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses und somit einen widerrechtlichen Freizügigkeitsfall zu schliessen. Aufgrund der Widerrechtlichkeit rechtfertige es sich nicht die Austrittsleistung zu reduzieren. Per 5. Dezember 2005 habe der Barwert der erworbenen Leistungen Fr. 233'044.25 betragen. Überwiesen worden seien ihm lediglich Fr. 132'219.70. Die Beklagte 1 habe sich den Betrag von Fr. 105'723.05 von der Beklagten 2 auf ihr individuelles Anschlusskonto überweisen lassen und so einen Mutationsgewinn erzielt. Die Fr. 105'723.05, welche ihm zu wenig ausbezahlt worden seien, hätten ihm die Beklagte 1 und die Beklagte 2 nun zuzüglich 5 % seit dem 5. Dezember 2005 und in solidarischer Haftung auszurichten.

2.2.          Die Beklagte 1 bringt namentlich vor, der Beschwerdeführer könne ihr gegenüber keinen Anspruch auf Leistung einer Freizügigkeitsleistung stellen. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Im Übrigen seien die Höhe der Austrittsleistung (Fr. 127'321.20) korrekt und die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 sei rechtmässig gewesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geforderten Fr. 105'723.05.

2.3.          Die Beklagte 2 bringt vor, der Anspruch auf Neuberechnung der Austrittsleistung sei verwirkt bzw. der Kläger habe kein Rechtschutzinteresse mehr. Zudem sei der Anspruch auf Neuberechnung nach Ablauf von zehn Jahren verjährt und die Höhe und Berechnung der Austrittsleistung seien rechtmässig.

2.4.          Streitig ist, ob die Beklagte 1 und die Beklagte 2 dem Kläger in solidarischer Haftung Fr. 105'723.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2005 zu bezahlen haben.

3.                

3.1.          3.1.1   Die Beklagte 2 (Pensionskasse) macht geltend, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse, weil dieses hinsichtlich einer nachträglichen Überprüfung der Austrittsleistung mehrere Jahre nach dem Austritt (vorliegend nach rund 13 Jahren) hinfällig sei. Zudem sei der Anspruch auf Neuberechnung der Austrittsleistung verwirkt. Sie verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2010 vom 20. November 2011 E. 2.1.3.

3.1.2   Im von der Beklagten 2 zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2010 vom 20. November 2011 verneinte das Bundesgericht ein aktuelles Rechtschutzinteresse. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob und – bejahendenfalls – unter welchen Voraussetzungen eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, den in einer Abrechnung über die Austrittsleistung ausgewiesenen obligatorischen Anteil des Altersguthabens auch anhand von Abklärungen bei früheren Vorsorgeeinrichtungen zu überprüfen, sofern die Richtigkeit des Altersguthabens von der versicherten Person in Frage gestellt wird (E. 2.1.1 des Urteils). Es kam zum Schluss, dass eine Vorsorgeeinrichtung, wenn überhaupt, – unabhängig von der auf zehn Jahre beschränkten Aufbewahrungsfrist für Vorsorgeunterlagen (Art. 24g des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz; FZG; SR 831.42] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 8 BVG und Art. 27j Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]) und für Lohnunterlagen beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin (das Bundesgericht verweist hierzu auf Art. 962 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]) – nur während einer angemessenen Zeit nach dem Eintritt zu Nachforschungen angehalten werden könne, welche die Höhe des während früherer Versicherungszeiten erworbenen obligatorischen Altersguthaben beträfen. Mehrere Jahre nach dem Austritt aus der vorangehenden Vorsorgeeinrichtung sei das Rechtsschutzinteresse hinfällig (E. 2.1.3 des Urteils).

3.1.3   Der vorliegende Fall ist nicht identisch mit demjenigen, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_78/2010 vom 20. November 2011 zu beurteilen hatte. Es geht vorliegend (anders als im erwähnten Urteil) nicht um das Altersguthaben im Besonderen oder um den Mindestumwandlungssatz bzw. diesbezügliche Nachforschungen. Vielmehr geht es um die Grundsätze der Berechnung der Höhe der Austrittsleistung sowie um den Zeitpunkt per welchem diese zu berechnen ist. Der Kläger bringt vor, dass alle Berechnungen, die auf den 5. Dezember 2005 erfolgt seien, falsch seien. Zudem beanstandet er nicht nur die Herleitung der Zahlen an sich, sondern auch die Reduktion des Barwertes der erworbenen Leistung um die noch geschuldeten Nachzahlungen und um den Rückbehalt der Arbeitgeberbeteiligung. Dies beschlägt eine konkrete Forderung betreffend eine Austrittsleistung bzw. eine entsprechende "Mehrforderung", die nicht zwangsläufig verbunden ist mit einer Neuberechnung der Austrittsleistung.

Wie die Beklagte 2 richtigerweise festhält, sind Freizügigkeitsleistungen keine Versicherungsleistungen im technischen Sinn. Es handelt sich dabei viel mehr um die Finanzierungsgrundlage für allfällig künftig entstehende Versicherungsleistungen. Der Anspruch auf diese ist daher unverjährbar, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. dazu Art. 3 und 4 FZG) besteht (Sylvie Pétremand in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 41 N 25 sowie BGE 142 V 358, 366 E. 6.3 und BGE 127 V 315, 318 E. 3b und 326 E. 6a). Der Kläger hat das Rentenalter noch nicht erreicht und die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht weiterhin. Die Frage, ob eine Mehrforderung bezüglich der Austrittsleistung verjähren kann, kann daher vorliegend nicht von vorneherein und ohne genauere Prüfung verneint werden. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass seine Austrittsleistung korrekt ausgerichtet oder deren Verjährung korrekt geprüft wird. Daher ist ein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall zu bejahen.

3.2.          Der Kläger macht insbesondere geltend, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten 1 sei nicht per 5. Dezember 2005 beendet worden. Folglich seien auch alle Berechnungen, welche auf dieses Datum abstellten falsch. Der Auflösungstermin seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten 1 könne nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht VGE 604/2006 vom 6. September 2006 (KB 4) am 11. November 2006 liegen (Replik zur Klageantwort der Beklagten 1, N 4, sowie Replik zur Klageantwort der Beklagten 2, namentlich N 4 ff. sowie Ausführungen unter "Zu Rz. 10"). Dem ist zu widersprechen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hielt in E. 4.2.1 seinem Urteil 604/2006 vom 6. September 2006 (KB 4) klar fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1 bis zum 5. Dezember 2005 dauerte. Das Urteil ist am 11. Oktober 2006 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Rechtskraftbescheinigung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Mai 2009, Beilage 3 zur Replik zur Beschwerdeantwort der Beklagten 1). Das Sozialversicherungsgericht kann daher nicht ohne Weiteres von der Feststellung des Appellationsgerichts abweichen und stellt daher auf diesen Zeitpunkt ab. Die Argumente des Klägers, dass die fristlose Kündigung widerrechtlich erfolgt sei und er aufgrund der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten noch bis zum 30. Juni 2006 Lohn inklusive Sozialversicherungsbeiträge hätte erhalten müssen, vermögen am (gerichtlich festgestellten) Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Appellationsgericht des Kantons-Basel Stadt als Verwaltungsgericht dem Kläger mit Urteil 604/2006 vom 6. September 2006 (vgl. insbesondere E. 4.3; KB 4) eine Entschädigung von neun Monatsgehältern zusprach. Die Beklagte 2 verweist in ihrer Duplik (S. 3) zu Recht auf das Urteil des Ausschusses des Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.961 vom 11. März 2010 (KB 7). Das Appellationsgericht führte darin aus, dass es sich bei der dem Kläger zugesprochenen Entschädigung um eine Strafzahlung für begangenes Unrecht und eine Entschädigung analog Art. 337 Abs. 3 OR handle. Die Entschädigung bezwecke nicht den Ersatz allfällig entgangenen Lohns, sondern stelle eine Vertragsstrafe dar. Diese solle einerseits das erlittene Unrecht, namentlich die seelische Unbill, im Sinne einer Genugtuung abgelten und andererseits den dafür verantwortlichen Arbeitgeber ahnden (E. 2.2 des erwähnten Urteils). Die Entschädigung weise keinen Lohncharakter auf und stelle auch keinen anrechenbaren Lohnersatz dar (E. 2.3 des Urteils). Dieses Urteil des Appellationsgerichts ist am 11. Mai 2010 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 21. Mai 2010, KB 7, S. 7). Diesem Urteil entsprechend kann die Entschädigung, welche das Appellationsgericht dem Kläger zu Lasten der Beklagten 1 zugesprochen hat, nicht als versicherter Lohn gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG verstanden werden. Folglich vermag die Entschädigung auch nicht zu einer fingierten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten 1 zu führen (und sind im Übrigen auch keine darauf zu erhebenden Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1 gilt somit per 5. Dezember 2005 als beendet. Das Vorsorgeverhältnis bzw. die Versicherungspflicht endet gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG (nebst anderen in Art. 10 Abs. 2 BVG genannten aber hier nicht relevanten Beendigungsgründen) wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, also ebenfalls am 5. Dezember 2005.

3.3.          Was die konkrete Forderung des Klägers betrifft, macht die Beklagte 2 die Verjährung der Forderung – sofern eine solche überhaupt bestehe – geltend (zum Umstand, dass die Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen festzustellen ist, sondern vom Schuldner bzw. der Schuldnerin geltend gemacht werden muss, vgl. BGE 129 V 237, 241 E. 4. = Praxis 2004 Nr. 137). Sie weist darauf hin, dass sie die von ihr berechnete Austrittsleistung des Klägers bereits im Jahr 2007, vollständig und inklusive Verzugszinsen, an die vom Kläger bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung überwiesen habe (Klagantwort vom 24. Juli 2020, N 18). Der Kläger bestätigt im Übrigen eine Überweisung von Fr. 127'321.20 am 14. Juni 2007 (Klage, N 15; vgl. auch Klageantwort vom 24. Juli 2020, N 10) und aus der von ihm eingereichten Gutschriftsanzeige der F____ Freizügigkeitsstiftung vom 15. Juni 2007 ergibt sich eine Gutschrift von Fr. 132'219.70 mit Valuta 14. Juni 2007 (KB 6).

3.4.          Wie bereits unter E. 3.1.3 ausgeführt, sind Freizügigkeitsleistungen unverjährbar, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte 2 die Austrittsleistung in Höhe von Fr. 127'321.20 allerdings unbestrittenermassen überwiesen. Der Vorsorgeschutz wurde damit gewahrt. Die vom Kläger geforderte Summe entspricht einer Mehrforderung im Vergleich zur berechneten und bereits ausbezahlten Austrittsleistung (vgl. Abrechnung der Beklagten 2 per 5. Dezember 2005, KB 5). Diese zusätzliche Forderung ist mit einer Neuberechnung der Austrittsleistung verbunden (da der überwiesene Betrag dem auf der Austrittsabrechnung ausgewiesenen auszuzahlenden Betrag entspricht). Der Anspruch auf eine Neuvornahme der Austrittsabrechnung ist gemäss Hans-Ulrich Stauffer in zeitlicher Hinsicht durch die zehnjährige Verjährungsfrist begrenzt (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 172). Dem ist zu folgen (im Ergebnis der gleichen Auffassung zeigte sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil BV.2002.00082 vom 11. März 2004 E. 4.2.1., 1. Satz). Die zehnjährige Frist ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtungen die massgebenden Vorsorgeunterlagen im Freizügigkeitsfall lediglich zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder –policen führt, aufbewahren muss (Art. 27j Abs. 3 BVV 2). Entsorgt eine Vorsorgeeinrichtung nach Ablauf dieser zehnjährigen Aufbewahrungsfrist die entsprechenden Akten, entsorgt sie damit die Grundlagen für eine Neuberechnung. Somit kann von ihr ab diesem Zeitpunkt keine Neuberechnung mehr erwartet bzw. verlangt werden. Die zehn Jahre gemäss Art. 27j Abs. 3 BVV 2 entsprechen zudem der Verjährungsfrist bei nicht periodischen Leistungen (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG sowie Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 BVG).

3.5.          Die Verjährungsfrist beginnt infolge des Verweises von Art. 41 Abs. 2 BVG auf Art. 130 Abs. 1 OR) mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Sylvie Pétremand, Art. 41 N 26). Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG). Vorliegend trat die Fälligkeit folglich am 5. Dezember 2005 ein (vgl. E. 3.2.).

3.6.          Der unstrittige Teil der Austrittsleistung von Fr. 127'321.20 wurde im Jahr 2007 überwiesen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Juni 2020 lag der Zeitpunkt der Fälligkeit schon mehr als 15 Jahre zurück. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verjährungsfrist einer "Mehrforderung" (im Vergleich zur berechneten und ausbezahlten Austrittsleistung) erst mit der Überweisung der errechneten Austrittsleistung oder bei Kenntnis der effektiven Austrittsleistung beginnen würde, wäre diese Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits verjährt gewesen. Die Überweisung des unumstrittenen Teils der Austrittsleistung erfolgte im Juni 2007 (vgl. E. 3.3.). Was die Kenntnis der Höhe der Austrittsleistung betrifft, so hat die Beklagte 2 dem Kläger bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2006 mitgeteilt, dass diese Fr. 127'321.20 betrage (Duplikbeilage [DB] 3). Der Kläger reicht die per 5. Dezember 2005 datierte Abrechnung der Beklagten 2 (KB 5) ein. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger allerspätestens im Juni 2007, wenn nicht schon früher, Kenntnis von der Höhe der Austrittsleistung hatte. Bei jedem der grundsätzlich denkbaren Zeitpunkte ist die Verjährung bereits eingetreten. Dementsprechend hat die Beklagte 2 zu Recht vorgebracht, eine allfällige Forderung des Klägers sei verjährt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte 2 dem Kläger eine zu tiefe Austrittsleistung ausgerichtet hat, hat daher nicht zu erfolgen.

3.7.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kläger gegenüber der Beklagten 1 und der Beklagten 2 geltend gemachte Forderung in Höhe von "mindestens Fr. 105'723.05" verjährt ist, sofern sie überhaupt je bestanden hat.

4.                

4.1.          Was die Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten 1 als ehemalige Arbeitgeberin betrifft, so verlangt der Kläger denselben Betrag von Fr. 105'723.05 von ihr, wie von der Beklagten 2 als Pensionskasse. Der Kläger geht davon aus, dass ihm dieser Betrag von der Beklagten 2 zusätzlich zur unbestrittenermassen tatsächlich ausbezahlten Austrittsleistung von Fr. 127'312.20 hätte ausbezahlt werden müssen. Er versteht den geforderten Betrag somit als Teil seiner Austrittsleistung, der ihm (noch) nicht ausbezahlt wurde.

4.2.          Die Beklagte 1 macht geltend, auf die Klage sei nicht einzutreten, da sie nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger stehe mit allem, was die Pensionskasse betreffe, in einem direkten Rechtsverhältnis mit derselben. Wenn er eine Freizügigkeitsleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZG fordere, habe er sich ausschliesslich an die Pensionskasse zu wenden. Dieser Auffassung der Beklagten 1 ist zu widersprechen. In BGE 135 V 23, 27 E. 3.2 hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei steht, ob sie die Klage gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Leistung von Beiträgen oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug der nicht abgerechneten Entgelte einreichen will, wenn der Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall bereits eingetreten ist. Dies ist vorliegend der Fall: der Freizügigkeitsfall ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG). Es steht dem Kläger daher grundsätzlich frei, die Beklagte 1 beim Sozialversicherungsgericht auf Beitragszahlung einzuklagen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei beiden möglichen Prozessparteien dieselbe Forderung gestellt werden kann. Während im Falle der Pensionskasse auf (höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw. Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2 FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) kann der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FZV) oder ein Freizügigkeitskonto (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 FZV) erhalten werden. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person ist nur in den in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG abschliessend genannten Fällen möglich (vgl. Thomas Geiser/Christoph Senti in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 5 FZG N 14). Diese lagen zurzeit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht vor. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung durch die Beklagte 2 als Pensionskasse steht ausser Frage. Umso mehr muss dies auch für die Beklagte 1 als ehemalige Arbeitgeberin gelten.

Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 1 auf Zahlung von Fr. 105'723.05 ist folglich schon aus diesem Grund zu verneinen. Selbst wenn er zudem auf Beitragsleistung der Beklagten 1 klagen würde, wäre ein allfälliger Anspruch ausserdem bereits verjährt. Dabei erübrigt es sich darauf einzugehen, wann eine entsprechende Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährung eingetreten wären. Die Kündigung des Klägers durch die Beklagte 1 erfolgte fristlos per 5. Dezember 2005 (Verfügung vom selben Datum, KB 2). Wie bereits unter E. 3.2. ausgeführt, ist – namentlich gestützt auf das Urteil 604/2006 des Appellationsgerichts des Kantons-Basel Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. September 2006 (KB 4) – darauf abzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten 1 und dem Kläger am 5. Dezember 2005 endete und damit endete auch das Vorsorgeverhältnis bzw. die Versicherungspflicht.

Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse fällt unter die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 BVG (Sylvie Pétremand, Art. 41 N 23 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 118, 126 f. E. 6.2 = Praxis 2016 Nr. 104). Diese fünfjährige Verjährungsfrist war in jedem Fall zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10. Juni 2020 bereits abgelaufen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Sozialversicherungsgericht für allfällige weitere Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin, die ihre Grundlage nicht im Sozialversicherungsrecht haben, nicht zuständig ist (vgl. § 1 Abs. 1 SVGG). Auf entsprechende Rechtsbegehren kann das angerufene Gericht daher nicht eintreten.

4.3.          Da der Kläger gegenüber der Beklagten 1 keinen Anspruch auf Auszahlung von Fr. 105'723.05 hat, ist diese Klage abzuweisen.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.          Die Klage gegen die Beklagte 2 ist ebenfalls abzuweisen.

5.3.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

            Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte 1

–          Beklagte 2

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: