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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____
c/o D____ AG, [...]
vertreten durch E____, Rechtsanwalt,
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.13
Rückforderung
Rückforderung nach Art. 35a BVG,
Verjährung, fristauslösendes Ereignis
Tatsachen
I.
a) Die Klägerin arbeitet bei der D____ AG und ist in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert.
b) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle
Basel-Stadt der Klägerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 70 % mit Wirkung ab 1. August 2007 zu (vgl. Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 3. Oktober 2008, Klagbeilage [KB] 3). Die Beklagte teilte der
Klägerin daraufhin am 6. März 2009 mit, dass sie Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge sowie aus der Zusatzvorsorge und eine
einmalige Kapitalzahlung habe (KB 4).
c) Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 reduzierte die IV-Stelle
aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die Invalidenrente der
Klägerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Invalidenrente ab
1. Juli 2010 (KB 6). Entsprechend reaktivierte die Beklagte 50 % des
Rentenguthabens (Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2010, KB 8).
d) Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2013 und Verfügung vom 4. Juli
2013 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Klägerin mit, dass diese bei einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. September 2013 bei einem
Invaliditätsgrad von 40 % noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe (KB 9 und
10). Am 28. Dezember 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie
aufgrund der Änderung ihres Invaliditätsgrades ein weiteres Viertel der
Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 94’192.50 per Valutadatum 1.
September 2013 reaktiviere.
e) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, dass sie ihr seit 1. September 2013 eine zu hohe Invalidenrente
ausrichte. Die Reduktion der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente per
1. September 2013 sei fälschlicherweise nicht vorgenommen worden. Die zu viel
überwiesene Invalidenrente bis zum 30. November 2017 betrage Fr. 49’419.00
(51 Monate à Fr 969.00). Dieser Betrag sei der Beklagten zurückzuerstatten
(KB 13). In der Folge hat die Beklagte die Zahlung der weiter geschuldeten
Teilrenten per Februar 2018 eingestellt, sodass die Rückforderung monatlich um
Fr. 969.00 getilgt wird (vgl. Schreiben vom 31. August 2018, KB 17).
f) Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (KB 14) machte die
Klägerin die Verjährung des Rückforderungsanspruchs geltend. Diese habe
spätestens am 28. Dezember 2013 zu laufen begonnen, als eine
Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 94'192.50 aufgrund der Änderung
des Invaliditätsgrads per 1. September 2013 reaktiviert worden sei (KB 15). Im
Schreiben vom 31. August 2018 (KB 17) teilte die Beklagte der Klägerin mit,
dass die Verjährungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Schadens und
der Person des Schuldners zu laufen beginne. Die Parteien konnten in der Folge
keine Einigung erzielen.
II.
Mit Klage vom 11. Juni 2020 beantragt die Klägerin, die
Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Invalidenrente vom 1. Februar 2018
bis 31.Mai 2020 in der Höhe von 28 x Fr. 969.00, insgesamt Fr. 27'132.00 zuzüglich
Verzugszins zu 5 % ab Einreichung der Klage zu bezahlen.
In der Klageantwort vom 15. September 2020 beantragt die
Beklagte die Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 29. September 2020 ändert die Klägerin den eingeklagten
Betrag auf Fr. 17'442.00 (18 x Fr. 969.00). Die Beklagte nimmt dazu am 11.
November 2020 kurz Stellung.
III.
Am 9. Dezember 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die Klägerin arbeitet im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3
BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes,
bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit
örtlich zuständig.
2.
2.1.
Die Klägerin bringt vor, die Vorsorgeeinrichtung habe hinreichende
Kenntnis ihrer Forderung, wenn sie bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Tatbestandsmerkmale einer
Rückerstattung gegeben seien. Der Beklagten sei die Verfügung der IV-Stelle vom
4. Juli 2013 zur Kenntnis zugestellt worden. Spätestens am 28. Dezember 2013,
als sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie aufgrund der Änderung des
Invaliditätsgrades per 1. September 2013 ein Viertel der Freizügigkeitsleistung
reaktivieren werde, hätte die Beklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ihren
Fehler erkennen müssen. Der Rückforderungsanspruch sei daher spätestens am 29.
Dezember 2014 verjährt.
2.2.
Die Beklagte wendet ein, sie habe der Klägerin am 28. Dezember 2013
geschrieben, dass wegen der Änderung des IV-Grades ein weiteres Viertel der
Freizügigkeitsleistung reaktiviert werde. Sie habe der Klägerin den neuen
Vorsorgeausweis für den aktiven Teil der Vorsorge zugesandt, der korrekt einen
Invaliditätsgrad von 25 % ausgewiesen habe. Ihr sei es indessen entgangen,
dass nicht nur die aktive Versicherung zu ändern gewesen sei, sondern auch die
Invaliditätsrente hätte angepasst werden müssen. Aus Versehen habe sie ihr
weiterhin eine halbe Invalidenrente statt einer Viertelsrente ausgerichtet. Ein
von der Klägerin beauftragter Finanzplaner habe sich am 6. November 2017 mit
Fragen an die Beklagte gewandt. Daraufhin habe die Beklagte das Dossier geprüft
und am 1. Dezember 2017 den Fehler entdeckt. Es müsse zwischen dem Zeitpunkt,
an dem der Fehler gemacht worden sei, und dem Zeitpunkt, an dem der Fehler
festgestellt worden sei, unterschieden werden. Art. 35a Abs. 2 BVG stimme in
Aufbau, Zweck und Regelungsinhalt weitgehend mit Art. 67 Abs. 1 OR überein. Die
beiden in Art. 35a BVG genannten Fristen seien im Unterschied zur Regelung im
ATSG (und im künftigen Art. 35a BVG) explizit Verjährungsfristen. Es dränge
sich daher auf, dieselben Grundsätze wie bei der Verjährung von Art. 67 OR
heranzuziehen. Ausschlaggebend sei daher die tatsächliche Kenntnis vom
Rückforderungsanspruch. Kennen müssen genüge nicht. Die Beklagte habe die
einzelnen Betreffnisse zu früh ausgerichtet und damit die Ansprüche der
Klägerin bereits bis März 2022 erfüllt. Auf die Rückforderung könne nicht
verzichtet werden. Weder sei die Klägerin gutgläubig gewesen noch entstehe eine
grosse Härte, da sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit über ausreichend Mittel
verfüge.
2.3.
Die Klägerin anerkennt, dass die Rückforderung der
Rentenbetreffnisse von Februar bis November 2017 noch nicht verjährt seien.
3.
3.1.
Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der
Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte
führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres,
nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber
mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster
Satz). Diese Regelung ist auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge anwendbar
(Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweisen).
3.2.
Für die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG
spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grunde es zur
Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts vom
29. März 2017, 9C_108/2016, E. 3.3 und 3.4.1).
3.3.
Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur
Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG sind
Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). Als solche
können sie unterbrochen werden (BGE 142 V 358 E. 7.1). Rechtsgenügliche
Kenntnis vom Anspruch besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung bei Beachtung der
ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen
für eine Rückerstattung erfüllt sind. Bei reglementarischer Bindung an die
Festlegungen im IV-Verfahren und damit grundsätzlicher Befreiung von eigenen Abklärungen
(BGE 133 V 67 E. 4.3.2) im Besonderen muss die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs rechtskräftig festgestellt sein (Urteil des Bundesgerichts vom
23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 4. Juli 2013 die halbe
Invalidenrente der Klägerin aufgrund einer Verbesserung deren
Gesundheitszustandes auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2013
herabgesetzt. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die
Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend (BGE 132
V 1 E. 3.3.1). Art. 20 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1.
Januar 2006 (BAB 15) bezieht sich ebenfalls auf den Invaliditätsbegriff der
Invalidenversicherung, die Verfügung der IV-Stelle ist daher auch im
überobligatorischen Bereich bindend. Somit hat die Beklagte die berufsvorsorgerechtliche
Invalidenrente entsprechend herabzusetzen. Die Verfügung der IV-Stelle selbst
hatte keinen Rückforderungsanspruch zum Gegenstand, sondern sah die
Herabsetzung der Rente für die Zukunft vor. Dies ist abzugrenzen von jenen
Fällen vor der IV-Stelle, bei denen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
oder eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) vorliegen müssen. Dann
ist die Rechtmässigkeit der Leistung bzw. deren Rückerstattung bereits
Gegenstand des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens und es wird abschliessend
mit Verfügung, gegebenenfalls nachfolgend mit Urteil, über die Rechtmässigkeit
von Invalidenleistungen entschieden. Dies ist der Fall, sobald sich die
IV-Stelle hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat
des Rückforderungsanspruchs, was - unter anderem - voraussetzt, dass über die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt wurde (BGE 140 V 521
E. 2.1, 139 V 6 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März
2016, 8C_630/2015, E. 4.2.1). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da
die IV-Stelle nicht über einen Rückforderungsanspruch entschieden hat, sondern
es ging im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren um die Aufhebung einer
Rente für die Zukunft und damit um eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Die
zeitliche Wirkung des Entscheids über die Leistungsherabsetzung lag erst in der
Zukunft (vgl. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 IVV). Vorliegend
ist der Beklagten ein Fehler bei der vorsorgerechtlichen Anpassung der
IV-Verfügung unterlaufen. Während sie die Freizügigkeitsleistung reaktiviert
hat, hat sie es verabsäumt, die Rentenzahlungen dem entsprechenden
herabgesetzten Invaliditätsgrad anzupassen.
4.2.
Im Sozialversicherungsrecht gilt analog zu den privatrechtlichen
Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) als allgemeiner
Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82
E. 3.3.2, 124 II 570 E. 4b mit Hinweisen).
4.3.
Der Pensionskasse unterlief ein Fehler und sie hat einen Teil der
Leistung, vom Betrag her einer Viertelsrente entsprechend, versehentlich ausgerichtet.
Der Leistungsbezug dieses Teils erfolgte damit ohne Rechtsgrund und war damit
unrechtmässig im Sinn von Art. 35a BVG. Zu prüfen ist demnach, ob der
Rückforderungsanspruch verjährt ist (Art. 35a Abs. 2 BVG).
4.4.
Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des
Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem
Zeitpunkt zu laufen, in dem er bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.2 mit
Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1). Fristauslösend ist nicht das erstmalige
unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende
unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an
dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle
oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der gebotenen und ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft
geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung
gegeben sind (BGE 146 V 217 E. 2.2, 139 V 570 E. 3.1; 124 V 380 E. 1, je mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018, 8C_623/2018. E.
4.1. und vom 10. Juni 2016, 8C_42/2016, E. 3.2).
4.5.
Die einjährige Verjährungsfrist beginnt daher nicht bereits im
Zeitpunkt dieses ursprünglichen unrichtigen Handelns zu laufen, sondern erst
dann, wenn der Versicherungsträger seinen Fehler hätte entdecken können bzw.
entdeckt hat. Vorliegend erfolgte die unrechtmässige Leistungsausrichtung
aufgrund eines Fehlers der Pensionskasse bei der Anpassung der Leistungen im
Jahr 2013. Dieser Zeitpunkt ist nicht fristauslösend. Die Pensionskasse
entdeckte den Fehler, als sie die Unterlagen aufgrund einer Anfrage der
Klägerin überprüfte (Anfrage des von der Klägerin beauftragten Finanzplaners
vom 6. November 2017, KAB 3b). Einen anderen Zeitpunkt zwischen jenem, als der
Pensionskasse im Jahr 2013 der Fehler unterlief, und dem hier von der
Pensionskasse vorgebrachten Zeitpunkt im November 2017, wird von der Klägerin
nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Fristauslösend
ist damit das Entdecken des Fehlers im November 2017, weswegen die von der
Beklagten mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 geltend gemachte Forderung im
Zeitpunkt der Verrechnung ab Dezember 2017 noch nicht verjährt war.
4.6.
Die Rückforderung ist daher rechtens.
5.
5.1.
Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
5.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger
abgesehen von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei in
der Regel keine Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht hat ebenfalls entschieden,
dass den Trägern oder Versicherern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG keine
Parteientschädigung zugesprochen wird (BGE 126 V 143 E. 4.a; 112 V 356 E. 6).
Die Beklagte macht geltend, die Prozessführung sei mutwillig erfolgt. Die
Beklagte selbst reichte eine Klageantwort von 23 Seiten ein. Der Umfang der Klageantwort
zeigt, dass sie zahlreiche Ausführungen für notwendig hielt. Vor diesem
Hintergrund kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, ihr Anliegen sei
mutwillig gewesen. Auch kann nachvollzogen werden, dass bezüglich des
fristauslösenden Verjährungszeitpunktes Unklarheit herrschte. Darum sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: