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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.14
Leistungszuständigkeit
Zeitlicher Konnex
Tatsachen
I.
Die Klägerin arbeitete vom 27. November 2000 bis 31. Juli 2010
bei der E____ AG bzw. der F____ in Basel als kaufmännische Angestellte. In
dieser Eigenschaft war sie bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert. Ab dem
19. Oktober 2009 war sie zu 100 % krank. Im Juli 2010 meldete sie sich ein
erstes Mal bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Der
behandelnde Psychiater Dr. med. G____ stellte am 25. August 2010 (beigezogene
IV-Akte 26) die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
abhängigen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend ca. seit
dem 14. Altersjahr, sowie einer Polytoxikomanie, Abhängigkeit von Alkohol,
Cannabis und Kokain, zurzeit abstinent (ICD-10 F 19.20), bestehend ca. seit dem
16. Altersjahr, sowie eine leichte depressive Episode bei rezidivierender
depressiver Störung (ICD-10 F33.0). Dr. med. G____ attestierte der Klägerin ab
dem 20. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 15. Juni
2010 eine solche von 50 %.
Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 absolvierte die
Klägerin bei den H____ ein Arbeitstraining im Rahmen einer von der IV-Stelle
gewährten beruflichen Massnahme (IV-Akte 41). Im Anschluss daran wurde sie per
1. Januar 2012 als Mitarbeiterin ohne spezifische Ausbildung in einem 75%-Pensum
angestellt. Dr. med. G____ beschrieb im Bericht vom 20. Februar 2012 (IV-Akte
50) einen stabilisierten Gesundheitszustand der Klägerin und attestierte ihr ab
dem 1. Juli 2011 eine 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Betreuerin
in einer Kindertagesstätte. In der Folge sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft
der Klägerin mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (IV-Akte 55 bis 57) für die Zeit
vom 1. Januar bis 30. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 64 %
eine Dreiviertelsrente zu. Einen über den 1. Oktober 2011 hinausgehenden
Rentenanspruch verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 35 %.
Vom 2. bis 14. Juni 2013 war die Klägerin stationär in den I____
hospitalisiert (IV-Akte 76 S. 16). Per Ende November 2013 verlor sie die
Anstellung bei den H____ aus gesundheitlichen Gründen. Seit Mitte August 2015
arbeitete sie drei Mal pro Woche je 2,5 Stunden an einem Mittagstisch der H____
(vgl. IV-Akte 73).
Am 29. Mai 2015 (IV-Akte 64) meldete sich die Klägerin erneut
bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Sie verwies
dabei auf die fachärztliche Einschätzung der sie nun behandelnden Psychiaterin
Dr. med. J____, die ihr eine seit der Jugendzeit bestehende kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10
F61.0), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie eine rezidivierende
depressive Störung, mittelgradige, therapieresistente Episode (ICD-10 F33.1),
diagnostizierte (IV-Akte 73).
Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der Klägerin mit Verfügung vom
15. März 2019 gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 14. November 2018 (IV.2017.125, IV-Akte 145), dem das psychiatrische
Gerichtsgutachten (Gutachten des K____ vom 15. August 2018, IV-Akte 139)
zugrunde liegt, rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad
von 71 % eine ganze Invalidenrente zu.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (Klagbeilage [KB] 4) machte die
Klägerin bei der Beklagten Ansprüche auf Invalidenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge geltend. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht mit der
Begründung ab, es bestehe zwar für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011
grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente, jedoch sei danach
mit der attestierten 90%igen Arbeitsfähigkeit der zeitliche Zusammenhang
unterbrochen.
II.
In der Klage vom 23. Juni 2020 beantragt die Klägerin,
vertreten durch lic. iur. B____, [...], die Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin gemäss Art. 23 BVG sowie den massgeblichen Bestimmungen ihres
Reglements mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 71 % eine Rente aus der beruflichen Vorsorge samt
Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten.
Diesbezüglich sei die Beklagte auf ihrer Anerkennung der grundsätzlichen
Leistungszuständigkeit zu behaften. Die Beklagte sei auch zu verpflichten, die
Klägerin gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres
Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben
zu befreien.
Mit Klageantwort vom 3. September 2020 beantragt die Beklagte,
vertreten durch lic. iur. D____, die Abweisung der Klage.
In der Replik vom 11. November 2020 hält die Klägerin an ihren
Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagte in der Duplik vom 30. Dezember
2020.
III.
Am 2. März 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Die Klägerin arbeitete im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3
BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes,
bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit
örtlich zuständig.
2.
2.1.
Strittig ist der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen aus
beruflicher Vorsorge ab dem 1. Dezember 2015.
2.2.
Die Klägerin bringt vor, sie sei im Anschluss an ein von der IV finanziertes
Arbeitstraining bei den H____ per 1. Januar 2012 im Bereich Kinderbetreuung
dort angestellt worden, dies jedoch nur als Mitarbeiterin ohne spezifische
Ausbildung und nur im Umfang von 75 %. Ihr ursprüngliches Berufsfeld sei
dasjenige einer kaufmännischen Angestellten. Bei der E____ sei sie zu
100 % als Assistentin angestellt gewesen und habe ein Einkommen von
zuletzt Fr. 89'240.20 im Jahr 2008 erzielt. Der im Jahr 2009 bei der Beklagten
gemeldete Jahreslohn habe Fr. 86’000.00 betragen. Demgegenüber habe sie
bei den H____ entsprechend der unterschiedlichen Qualifikation des
Tätigkeitsfeldes im Jahr 2012 nur einen auf ein 100%-Pensum hochgerechneten
Jahreslohn von Fr. 67’950.65 erzielt. Zwar habe ihr der behandelnde
Psychiater Dr. med. G____ mit Arztbericht vom 20. Februar 2012 ab Juli 2011
eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, trotzdem sei sie mehr eingeschränkt
gewesen. Entsprechend habe auch die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von
35 % ermittelt.
2.3.
Die Beklagte wendet ein, der zeitliche Konnex sei unterbrochen, denn
seit Juli 2011 sei von einer praktisch vollständigen Arbeitsfähigkeit zumindest
in angepasster Tätigkeit auszugehen. Auch sei die Beklagte nicht in das
Verfahren bei der Invalidenversicherung einbezogen worden. Sie habe damit insbesondere
zu den medizinischen Abklärungen keine Stellung nehmen können. Sie sei damit
auch nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden.
Das Praktikumszeugnis bei den H____ sei gut ausgefallen und die Klägerin
sei nach dem Praktikum nahtlos weiterbeschäftigt worden. Gegenüber der
Invalidenversicherung habe sie am 24. Februar 2012 angegeben, es sei ihr «unter
den jetzigen Umständen gut möglich» in einem 90%-Pensum zu arbeiten. Sie habe
sich zwischenzeitlich wieder beim Arbeitsamt gemeldet, da sie lediglich in
einem 75%-Pensum tätig sei. Der regionale ärztliche Dienst habe ausdrücklich
eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit ab Juli
2011 von lediglich 10 % festgehalten. Gemäss Bericht von Dr. med. G____
vom 20. Februar 2012 sei die Klägerin seit Januar 2011 nicht mehr regelmässig
bei ihm in Behandlung gewesen. Die fehlende Behandlung ab 2011 werde auch mit
dem Bericht der I____ vom 14. Juli 2014 bestätigt und die Klägerin sei erst
wieder im Juli 2013 in den I____ hospitalisiert gewesen. Die Gutachterin des K____
gehe von einer Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2013 aus. Die Klägerin habe daher
über einen Zeitraum von rund zwei Jahren als praktisch voll arbeitsfähig zu
gelten.
Zusätzlich sei nicht gänzlich klar und daher zumindest fraglich,
ob tatsächlich im Wesentlichen derselbe Gesundheitsschaden der Invalidität
zugrunde liege. Mit dem Gerichtsgutachten des K____ vom 15. August 2018 sei
festzustellen, dass die Gutachterin erst nach Beendigung des
Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine starke Zunahme der
Cannabisabhängigkeit und der Alkoholabhängigkeit angenommen habe. Ob
tatsächlich von Anfang an eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen sei, welche zu
einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, scheine aufgrund der vorliegenden
Unterlagen nicht gänzlich geklärt.
Die Klägerin habe sich schon während der Anstellung bei der der
Beklagten angeschlossenen Unternehmung für die Tätigkeit im pädagogischen
Umfeld interessiert und bereits in den Jahren 2001 und 2005 eine Ausbildung zur
Spielgruppenleiterin absolviert. Die Klägerin habe den entsprechenden Praktikumsplatz
gezielt gesucht und sei damit aus freien Stücken neu im pädagogischen Umfeld -
auch unter Inkaufnahme der entsprechenden Lohnreduktion - tätig geworden.
2.4.
Die Klägerin entgegnet, angesichts der Komplexität seien die
gesamten Umstände umfassend und retrospektiv zu würdigen. Die Klägerin sei bei
Dr. med. G____ vom 28. Oktober 2005 bis 24. August 2011 in Behandlung gewesen. Für
den Arztbericht vom 20. Februar 2012 habe er die Klägerin für einen einmaligen
Untersuchungstermin am 30. Januar 2012 aufgeboten. Im Wesentlichen habe er sich
darauf beschränkt, die Aussagen der Klägerin wiederzugeben, indem er z.B. ausgeführt
habe, es hätten keinerlei Rückfälle in den Drogenkonsum mehr stattgefunden,
jedoch habe es einige «Ausrutscher» mit Alkohol gegeben, ohne dass es jedoch zu
längeren Phasen von Alkoholkonsum gekommen sei. Trotz dieser knappen Angaben habe
Dr. med. G____ der Klägerin eine Stärkung des Selbstwertgefühls attestiert, habe
aber gleichzeitig eingeräumt, dieses erscheine schwankend und unsicher. Alles
in allem sei von einer günstigeren Prognose auszugehen als ursprünglich
befürchtet. Da er erwähnt habe, dass die Klägerin seit Januar 2012 eine feste
Anstellung in einem 75%-Pensum als Mitarbeiterin bei der Kindertagesbetreuung
habe, habe er das ausgeübte Pensum gekannt.
Ein klares und wichtiges Indiz für eine andauernde und stark
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei, dass die Klägerin zur Wiedereingliederung
ins Erwerbsleben auf die engmaschige Unterstützung der IV angewiesen gewesen
sei und in diesem Rahmen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ein
Arbeitstraining bei den H____ absolviert habe. Ende November 2013 habe sie
wieder ihre Stelle verloren, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage gewesen sei, die an sie gestellten Anforderungen konsequent und dauerhaft
zu erfüllen. Retrospektiv lasse sich zusammenfassend feststellen, dass die
Klägerin zwar während knapp zwei Jahren in der Lage gewesen sei, einer
angepassten Tätigkeit nachzugehen, dies jedoch nur im Umfang von 75 %.
2.5.
Die Beklagte erwidert, das im Jahr 2011 von der IV-Stelle
durchgeführte Eingliederungsverfahren zeige auf, dass diese von einem
erheblichen Eingliederungspotential ausgegangen sei. Dass die Klägerin nur in
einem 75%-Pensum tätig gewesen sei, heisse nicht, dass sie lediglich zu 75 %
arbeitsfähig gewesen sei. Zumindest von Juli 2011 bis Juni 2013 sei eine
Arbeitsfähigkeit von zumindest 90 % vorgelegen. Bestehe eine über 80%-ige
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, müsse für den Unterbruch des
zeitlichen Konnexes zusätzlich ein rentenausschliessendes Einkommen bestehen. Schliesslich
verkenne die Klägerin, dass die Beweislast für das Vorliegen des sachlichen
Konnexes bei ihr liege. Die Darlegung, es habe eine psychische Erkrankung schon
seit der Kindheit bestanden, genüge dafür nicht. Die Klägerin lege auch nicht
dar, weshalb sie davon ausgehe, schon während der Versicherungszeit mit der
Beklagten habe eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen, welche zu einer
Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Auch gehe aus dem Gerichtsgutachten des K____
vom 15. August 2018 hervor, dass sich der Gesundheitsschaden der Klägerin nach
dem Austritt erheblich verändert habe.
2.6.
Es ist zu prüfen, ob die Beklagte für den Leistungsfall zuständig
ist. Zu untersuchen ist zunächst, ob der sachliche Konnex gegeben ist und
danach, ob mit der von Dr. med. G____ attestierten Arbeitsfähigkeit von
90 % ab Juli 2011 der zeitliche Konnex unterbrochen ist.
3.
3.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern
im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz
auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch
auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der
Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine
Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr
als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 %
in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; Urteil
9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2).
3.2.
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass
die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle
Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung
der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges
Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält
es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
3.3.
Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 20 betont, dass für den Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der
zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere
Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung
beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in
einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit.
Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her
vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die
angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens
erlauben (E. 5.3 des Urteils).
4.
4.1.
Die Beklagte bestreitet zunächst die Bindungswirkung der Verfügung
der IV-Stelle vom 15. März 2019.
4.2.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist erst ein
Invaliditätsgrad von 40 % rentenbegründend. Für die strittige Frage der
zeitlichen Konnexität in der Berufsvorsorge ist hingegen eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2). Das Gericht hat daher die vorliegend
strittige Höhe der nach Art. 23 BVG massgebenden Arbeitsfähigkeit zu
überprüfen.
4.3.
Es ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
erstmal während des Arbeitsverhältnisses bei der der Beklagten angeschlossenen
Arbeitgeberin aufgetreten ist. Weiters ist unbestritten, dass die Klägerin
danach zu 75 % bei den H____ als Kinderbetreuerin arbeitete. Die Beklagte
ist jedoch der Ansicht, dass einerseits der sachliche Konnex nicht gegeben sei,
und dass andererseits mit der von Dr. med. G____ attestierten Arbeitsfähigkeit
von 90 % der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei.
4.4.
Für die Beurteilung, ob ein sachlicher Konnex vorliegt, sind
zunächst die in den einzelnen Zeitpunkten (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei
der der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeberin; Zeitpunkt des
Gerichtsgutachtens vom 15. August 2018) gestellten Diagnosen
gegenüberzustellen. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. August 2010 (IV-Akte 16) eine seit dem
14. Altersjahr bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und
emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) und eine seit dem 16. Altersjahr
bestehende Polytoxikomanie, Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis und Kokain,
zurzeit abstinent (ICD-10 F19.2), sowie eine leichte depressive Episode bei
rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0). Dr. med. L____ hielt im
Gerichtsgutachten vom 15. August 2018 folgende Diagnosen fest: eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),
Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), Cannabisabhängigkeit, ständiger
Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61.0; S. 15 des
Gutachtens). Der Blick auf die Diagnosen zeigt, dass der im Jahr 2018
beschriebene und zur Berentung führende Gesundheitsschaden im Wesentlichen
demjenigen aus dem Jahr 2010 entspricht. Auch attestierte Dr. med. G____ im
Bericht vom 25. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 10.
November 2009 und von 50 % ab dem 15. Juni 2010 bis auf weiteres. Dass die
Klägerin im Jahr 2010 abstinent war, schliesst den sachlichen Konnex nicht aus.
Einerseits ist die Grunderkrankung, nämlich die Persönlichkeitsstörung, auch
bereits von Dr. med. G____ im Jahr 2010 diagnostiziert worden, andererseits
diagnostizierte auch er eine Suchtmittelabhängigkeit und die Klägerin hielt
sich vom 30. November bis zum 14. November 2009 zum stationären Alkoholentzug
in der M____ in [...] auf (IV-Akte 10 S. 8) mit einer anschliessenden
stationären Alkoholentwöhnung in der N____ in [...] (IV-Akte 10 S. 6). Der
sachliche Konnex ist damit ohne Weiteres gegeben.
4.5.
Bei der Frage des zeitlichen Konnexes ist danach zu fragen, ob die
von Dr. med. G____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % massgebend ist
oder die bei den H____ tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit von 75 %. Im
ersten Fall wäre der zeitliche Konnex unterbrochen, im zweiten Fall nicht.
4.6.
Dr. med. G____ gab im Bericht vom 20. Februar
2012 (IV-Akte 50) an, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 zu 10 %
arbeitsunfähig sei. Diese habe sich im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre
zunehmend stabilisiert. Sie habe seit ca. einem Jahr kein Cannabis und kein
Kokain mehr konsumiert. Gelegentlich habe sie noch Alkohol konsumiert, aber nur
wenige Male im Übermass. Sie habe sich beruflich neu orientiert und nach einem
Praktikum eine feste Anstellung zu 75 % als Mitarbeiterin bei der
Kindertagesbetreuung seit Januar 2012. Seit Januar 2011 sei sie nicht mehr in
regelmässiger Therapie bei ihm. Sie habe sich für regelmässige
Therapiegespräche bei einer Therapeutin entschieden, die sie von ihrem
Aufenthalt in der Klinik her kenne. Die Stimmungslage bei der Konsultation vom
30. Januar 2012 sei ausgeglichen gewesen, laut Angaben der Klägerin bisweilen
noch schwankend. Sie habe deutlich selbstsicherer und optimistischer gewirkt.
Sie habe glaubhaft berichtet, dass sie keine Rückfälle in den Drogenkonsum
gehabt habe, hingegen habe es einige Ausrutscher mit Alkohol gegeben. Es sei
aber nie zu längeren Phasen von Alkoholkonsum wie früher gekommen. In ihrem
Beziehungsverhalten habe sie offensichtlich ebenfalls Fortschritte gemacht. Sie
sei realistischer und könne sich auch klarer abgrenzen. Dadurch habe sich eine
Stärkung des Selbstgefühls ergeben, das aber insgesamt immer noch etwas
schwankend und unsicher erscheine. Insgesamt habe sich ihr Zustand deutlich
stabilisiert, sodass von einer günstigeren Prognose als ursprünglich befürchtet
ausgegangen werden könne.
4.7.
Es ist daran zu erinnern, dass die gesamten
Umstände des konkreten Einzelfalls, und zwar die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt, die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, sowie die in
der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu würdigen
sind (vgl. oben Erw. 3.2.).
4.8.
In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bei der
Klägerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Vordergrund steht. Diese
hat ihre Ursache in äusserst schwierigen Familienverhältnissen, in denen die
Klägerin aufgewachsen ist. Folge der Persönlichkeitsstörung ist ihre
Suchterkrankung (vgl. Bericht des Dr. med. G____ vom 25. August 2010, IV-Akte
16). Im Bericht vom 25. August 2010 ging Dr. med. G____ noch von einer eher
ungünstigen Prognose aus und begründete dies mit deutlichen Defiziten der
Entwicklung des Selbst und der langen Suchtgeschichte. Im Bericht vom 20.
Februar 2012 (IV-Akte 50) ging er von einer günstigeren Prognose als
ursprünglich befürchtet aus und begründete dies damit, dass sich insgesamt der
Zustand der Klägerin deutlich stabilisiert habe. Im Abschlussbericht der
beruflichen Massnahmen vom 5. Januar 2012 (IV-Akte 41) hielt die IV-Stelle
fest, die Klägerin sei motiviert gewesen, eine Anstellung zu erhalten, und sei
über das Arbeitstraining bei den H____ froh gewesen. Sie übe diese Arbeit auch
gerne aus. Sie habe einen kleinen Rückfall in Form eines «Absturzes» gehabt,
dennoch habe der Geschäftsführer an ihr festgehalten. Dieser habe bestätigt,
dass er ihr die Chance auf eine Anstellung habe ermöglichen wollen und
schliesslich habe der Geschäftsführer zugesagt, sie als «Mitarbeiterin ohne
spezifische Ausbildung» fest anzustellen. Seit dem 1. Januar 2012 arbeitete sie
dort zu 75 % (vgl. den undatierten Arbeitsvertrag, IV-Akte 48).
4.9.
Die seit 2015 ambulant behandelnde Psychiaterin Dr. med. J____
stellte im Bericht vom 26. August 2015 (IV-Akte 73) die Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen
Anteilen und einen Suchtmittelkonsum als deren Folge. Sie ging von einer
schweren psychischen Störung aus und erachtete die Klägerin in diesem Zeitpunkt
als kaum arbeitsfähig. Eine psychologische Persönlichkeitstestung (SKID-II), am
5. Mai 2017 durchgeführt von der Psychologin Dr. O____, ergab eine
selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (IV-Akte
121 S. 18).
4.10.
Im monodisziplinären psychiatrischen Gerichtsgutachten der K____ vom
15. August 2018 hielt Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, anlässlich der vertiefenden Befragung fest, die Klägerin
wisse, dass der Konsum von Alkohol ihr grosses Problem sei. Der letzte
Alkoholrückfall sei vor sechs Monaten gewesen und es habe damals eine
stationäre Entgiftung in den I____ stattgefunden. Sie habe seitdem keinen
Alkohol mehr getrunken, es trete aber in Stresssituationen immer wieder
Suchtdruck auf. Seit sie keinen Alkohol mehr trinke, habe sich aber ihr
Cannabiskonsum erhöht. Sie richte ihre Wut immer gegen sich, der Konsum von
Cannabis und Alkohol sei ihre Möglichkeit, ihren Stress abzubauen. Sie fühle
sich nicht belastbar und habe früher nie bemerkt, wann ihre
Belastbarkeitsgrenze erreicht sei. In der persönlichen Anamnese schilderte die
Klägerin eine äusserst schwierige Kindheit. Die Gutachterin gab als
arbeitsbezogenes Beschwerdebild an, dass die Klägerin in Stresssituationen
Suchtdruck entwickle. Sie sei schnell überfordert, wenn ihre
Arbeitsplatzsituation nicht sehr strukturiert sei und sie sich von Kollegen und
Vorgesetzten nicht unterstützt fühle. Es komme dann zu Konflikten am
Arbeitsplatz, bei denen sie mit Vermeidung reagiere. Sie werde unpünktlich und
unzuverlässig und es komme zu einem Rückfall mit Konsum von Cannabis und
Alkohol (S. 9 des Gutachtens). Sie habe ihre Kindheit als traumatisch erlebt.
Ihre Eltern hätten sich früh getrennt und sie habe bei der Mutter bleiben
müssen, obwohl sie sich mit ihr nicht verstanden habe. Ein Jahr darauf habe ihr
Vater eine zweite Gefängnisstrafe für 13 Jahre antreten müssen. In dieser Zeit
habe sie auch sexuelle und körperliche Übergriffe erlebt. Als sie 18 Jahre alt
gewesen sei, sei ihre langjährige Freundin von ihrem Freier erstochen worden
(S. 11 des Gutachtens).
Sie habe eine schwierige Kindheit gehabt und habe immer wieder
Situationen erlebt, in denen Erwachsene (Stiefgrossvater, Lehrer, Gruppenleiter
Tagesheim) ihr gegenüber übergriffig geworden seien. In ihrer Familie habe sie
keinen Schutz und keine Unterstützung erlebt. Ab dem 13. Lebensjahr sei sie zu
Hause ausgezogen und in ein Heim gezogen. Dadurch habe sich eine
selbstunsichere Persönlichkeitsstörung entwickelt. Trotz der Heimunterbringung
sei ihr dort die Anpassung schwergefallen. Da sie sich nicht an die
Ausgangsregelungen gehalten und angefangen habe, die Schule zu schwänzen, sei
sie mit 15 Jahren in ein geschlossenes Heim gezogen. Sie sei erstmals mit 13
Jahren in Kontakt mit Alkohol gekommen. Es bestehe eine Alkohol- und eine
Cannabisabhängigkeit, vom Alkohol sei sie im Zeitpunkt der Begutachtung
abstinent gewesen, vom Cannabis nicht. Nach der gutachterlichen Exploration
habe sie einen Alkoholrückfall gehabt mit einem erneuten stationären Aufenthalt.
In den letzten Jahren sei es ihr trotz zahlreicher Entgiftungen nicht möglich
gewesen, über einen längeren Zeitraum eine Abstinenz aufrecht zu erhalten,
obwohl sie in kontinuierlicher Behandlung gewesen sei und sich um eine
Abstinenz bemüht habe. Sie leide immer wieder unter einem starken Craving. Im
Vordergrund stehe eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens mit
deutlichen Hinweisen auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit
emotional instabilen Merkmalen. Dies erschwere es ihr deutlich, sich in ein
Team einzuordnen und eine konstante Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie neige
dazu, bei Überlastung mit Konsum von Alkohol und Cannabis zu reagieren. Sie
habe eine Ausbildung erst im vierten Anlauf durchgehalten und abschliessen können.
Ihre erfolgreiche Berufstätigkeit bei E____ während fast zehn Jahre sei
wahrscheinlich nur möglich gewesen, da sie über viele Jahre eine geheime
Beziehung zu ihrem Chef gehabt habe, weswegen ihre Fehlzeiten beim Arbeiten
oder andere Probleme am Arbeitsplatz ohne Konsequenzen geblieben seien.
Zusätzlich zu dieser seit ihrer Jugend bestehenden Problematik bestehe eine
rezidivierende Depression mit zum Zeitpunkt der Begutachtung leichtgradiger
Ausprägung. Sie sei schwer in ihren Beziehungen eingeschränkt. Dies beeinflusse
auch stark ihre Fähigkeit, sich am Arbeitsplatz dauerhaft einzugliedern. Dort
auftretende Konflikte könne sie nicht adäquat lösen und sie reagiere häufig mit
Vermeidung und Fernbleiben vom Arbeitsplatz und Konsum von Alkohol und
Cannabis. Ebenfalls schwer sei sie durch ihre instabilen Anteile in ihrer
Persönlichkeitsstörung in ihrer Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Eine
Ressource sei, dass sie einen Willen habe zu arbeiten und dass sie wisse, dass
sie die Strukturierung durch eine regelmässige Arbeit benötige. Sie habe
Schwierigkeiten, sich auf längere Sicht in ein Team einzufügen, da sie einen
ausgeprägten Gerechtigkeitssinn habe, leicht kränkbar sei und es ihr
schwerfalle, in einer Konfliktsituation angemessen zu reagieren und Konflikte
im Kollegenkreis zu lösen. Meist reagiere sie mit Vermeidung und bleibe vom
Arbeitsplatz fern und es komme zu einem Alkoholrückfall.
4.11.
Im Zentrum der Gesundheitsproblematik der Klägerin steht die
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen
Anteilen. Diese manifestierte sich immer wieder mit Problemen am Arbeitsplatz
und hohem Suchtmittelkonsum. Die Gutachterin legte im Gutachten dar, dass sich
die Klägerin lange an der Arbeitsstelle bei der E____ habe halten können, weil
sie von ihrem Chef unterstützt worden sei und ihre Absenzen keine Konsequenzen
gehabt hätten. Die IV-Stelle unterstützte die Klägerin bei ihrer beruflichen
Wiedereingliederung mit Arbeitsvermittlung und mit einem durch die Invalidenversicherung
finanzierten Arbeitstraining bei den H____ während eines Jahres. Insofern ist
die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe freiwillig in den Bereich der
Kinderbetreuung gewechselt, nicht nachvollziehbar. Ein freiwilliger Wechsel
wird nicht von der Invalidenversicherung finanziert. Ihr Vorgesetzter bei den H____
wusste ausserdem um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Bei
der Gutachterin gab die Klägerin an, sie habe früher nie bemerkt, wann ihre
Belastbarkeitsgrenze erreicht sei. Die Krankheitsgeschichte zeigt, hätte die
Klägerin mehr gearbeitet, wäre sie mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vermehrt
in Stresssituationen gekommen, was ihren Suchtdruck und damit die
Rückfallgefahr in eine Suchtproblematik erhöht hätte. Die
Persönlichkeitsproblematik bestand ohnehin ununterbrochen seit dem Jahr 2010. Es
ist anzunehmen, dass die Klägerin mit einer Tätigkeit zu 75 % optimal
eingegliedert war. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass Dr. med. G____ im
Bericht vom 20. Februar 2012 (IV-Akte 50) von einer Prognose sprach. Im
gleichen Bericht erwähnte er auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Berichts
in einem 75%-Pensum gearbeitet habe.
4.12.
Die Gutachterin bezog sich auf Dr. med. G____ und hielt fest, dass
dieser die Klägerin vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 zu 10 % krankgeschrieben
habe. Sie erwähnte, dass sie damit übereinstimme. In diesem Zeitraum hat die
Klägerin aber nur zu 75 % gearbeitet und es handelte sich überdies bis zum
31. Dezember 2011 um eine berufliche Massnahme der IV-Stelle, die Klägerin
erhielt ein Invalidentaggeld der IV während des Arbeitstrainings (IV-Akte 38).
Dr. med. G____ liess die Dauer der 10%igen Arbeitsfähigkeit offen, der
Arztbericht, mit der er diese festlegte, datiert vom 20. Februar 2012. Des
Weiteren ist hervorzuheben, dass der Arbeitgeber der Klägerin (H____) um die
gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin wusste. Die Einschätzung der
10%igen Arbeitsunfähigkeit kann daher nur für den Zeitraum bis maximal Mitte
Februar 2012 (Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. med. G____) gelten. Darüber
hinaus handelt es sich lediglich um eine Prognose. Entsprechend hat die
Gutachterin diese Einschätzung über diesen Zeitpunkt (31. Januar 2012) hinaus
auch nicht übernommen. Die Gutachterin erachtete die Klägerin sodann ab Anfang
Juni 2013 als vollständig arbeitsunfähig (S. 19 des Gutachtens, IV-Akte 129),
über den Zeitraum dazwischen äusserte sie sich nicht. Da eine IV-Rente ab dem
1. Dezember 2015 in Frage stand, war eine Äusserung über die Arbeitsfähigkeit
für den Zeitraum dazwischen nicht notwendig. Die Gutachterin erwähnte, die
Klägerin habe im Rahmen einer Arbeitsmassnahme mit der Tätigkeit als
Kinderbetreuerin angefangen und sie habe zeitweise in einem 75%-Pensum
gearbeitet. Sie habe aber in diesem Umfang immer wieder kompensiert und es sei
zu einem Alkoholrückfall gekommen. Auch eine Ferienganztagesbetreuung habe sie
nicht ohne Fehlzeiten von 20 bis 40 % durchhalten können (S. 20 des
Gutachtens).
4.13.
In der Telefonnotiz vom 30. Januar 2012 (IV-Akte 46) gab die
Klägerin an, sie könne ihr Pensum von 75 % bei den H____ ohne Absenzen
bewältigen und sie wolle sich für die restlichen 25 % noch beim RAV
anmelden. Im Mail vom 23. Februar 2012 (IV-Akte 49) an die IV-Stelle schilderte
die Klägerin, dass sie nun zu 75 % arbeite, sich aber aufgrund ihrer
finanziellen Situation beim Arbeitsamt anmelden müsse. Trotz Umzugs in eine
günstigere Wohnung reiche ihr der Lohn der 75%-Stelle nicht fürs Leben.
Ausserdem sei ihr Vertrag bis Juli 2012 befristet und sie wisse nicht, wie es
ab August 2012 aussehen werde. Damit sprach die Klägerin finanzielle
Unsicherheiten an. Zusätzlich hatte die Klägerin den Wunsch geäussert, ihre
finanzielle Situation zu verbessern, indem sie sich bei der Arbeitslosenkasse
anmelden wolle, wie aus dem vorgenannten Email hervorgeht. Dies mag ebenfalls
zu der Einschätzung einer bloss 10%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. G____
geführt haben. Zur Arbeitslosigkeit ist jedoch zu bemerken, dass Zeiten, in
denen Versicherte als vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der
Arbeitslosenversicherung beziehen, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird
wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst die Vermittlungsfähigkeit
im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil 9C_569/2016 vom 14.
Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.14.
Die Art der im Gutachten der K____ beschriebenen gesundheitlichen
Probleme sowie die Tatsache, dass diese vor der Arbeitstätigkeit bei den H____
als auch danach auftraten, lassen darauf schliessen, dass die Klägerin eine
Tätigkeit zu 90 % aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung über einen
längeren Zeitraum nicht hätte aufrecht halten können. Dies lässt es als mit
grosser Unsicherheit behaftet erscheinen, dass sie dauerhaft, ohne dass es als
Eingliederungsversuch zu werten ist, ein Pensum von über 80 % bei den H____
hätte bewältigen können. Die von Dr. med. G____ attestierte Arbeitsfähigkeit
von 90 % bezieht sich in erster Linie auf den Zeitraum bis zum Datum des
Arztberichtes, mithin dem 12. Februar 2012. Danach handelt es sich lediglich um
eine Prognose, davor arbeitete die Klägerin in einem Praktikum mit
Unterstützung der IV-Stelle bis zum 31. Dezember 2011. Eine dauerhafte
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer über 80%igen
Arbeitsfähigkeit war demnach objektiv nicht wahrscheinlich (vgl. oben Erw. 3.2.).
Vielmehr ist es mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass die Klägerin bei den H____ mit einem Pensum von 75 %
optimal eingegliedert war. Die Tätigkeit bei den H____ hat daher den zeitlichen
Konnex nicht unterbrochen. Die Beklagte ist demnach nach Art. 23 BVG leistungspflichtig.
5.
5.1.
Die Klägerin beantragt des Weiteren die Befreiung von der
Beitragspflicht.
5.2.
Bei einer ununterbrochenen Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten
tritt nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ab Beginn der
Arbeitsunfähigkeit bzw. spätestens mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, die
Beitragsbefreiung ein. Sie wird für den Versicherten und den Arbeitgeber
solange gewährt, wie die Erwerbsunfähigkeit besteht, maximal jedoch bis zum
Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Bei teilweiser
Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten tritt eine teilweise Beitragsbefreiung
ein. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40 % ergibt keine
Beitragsbefreiung. Ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % wird die volle
Beitragsbefreiung gewährt (Art. 30 Vorsorgereglement Personalvorsorgestiftung
der C____).
5.3.
Die Klägerin war seit Oktober 2009 zu mindestens 20 %
arbeitsunfähig. Seit dem 1. Januar 2012 war sie mit der Arbeitstätigkeit von
75 % bei den H____ optimal eingegliedert. Gemäss Gutachten der K____ vom 15.
August 2018 ist sie ab Juni 2013 (erster Aufenthalt in den I____) zu 100 %
arbeitsunfähig. Seit dem 1. Dezember 2015 erhält sie eine ganze Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 71 %. Demzufolge ist die Beitragsbefreiung ab Juni
2015 zu gewähren.
6.
6.1.
Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist,
der Klägerin eine entsprechende ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge ab dem
1. Dezember 2015 (Art. 28 Abs. 3 Vorsorgereglement) auszurichten hat und ihr
die Beitragsbefreiung ab dem 1. Juni 2015 zu gewähren hat.
6.2.
Die Klägerin verlangt einen Verzugszins.
6.3.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131
E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und
vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).
6.4.
Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der
Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung
oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin hat
ihre Klage am 23. Juni 2020 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt
auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen
Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte
gerichtete Klage gutzuheissen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich
vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte dazu
verpflichtet, der Klägerin ab 1. Dezember 2015 eine ganze Rente aus der
obligatorischen bzw. aus der überobligatorischen Vorsorge zu entrichten,
zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Alterskonto der Klägerin ist ab dem 1.
Juni 2015 weiterzuführen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 288.75 Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: