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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Klägerin
C____
Der D____, [...]
vertreten durch E____, [...]
Beklagte
1
F____
[...]
vertreten durch lic. iur. G____, [...]
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2020.16
BVG Invalidenrente
Beschwerde teilweise
gutgeheissen. Gemäss Art. 23 BVG Anspruch auf Verssicherungsleistungen aus der
obligatorischen Versicherung gegenüber der Beklagten 1. Kein Anspruch auf
überobligatorische Leistungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1977 geborene Klägerin war seit dem 1. Mai 2009 in einem
Vollzeitpensum für die H____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten
2 berufsvorsorgerechtlich versichert. Per 1. August 2013 erfolgte eine Pensenreduktion
auf 80% aus familiären Gründen. Wegen Schwindel, Kopfschmerzen und Sehstörungen
war die Klägerin zwischen dem 13. Dezember 2013 und dem 31. Januar 2014
krankgeschrieben (vgl. Krankengeschichte der Klägerin, Klagbeilage [KB] 8). Auf
den 31. Oktober 2014 beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen (Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2014, KB10).
b)
Per 1. November 2014 trat die Klägerin eine 80%-Anstellung bei der I____
AG an (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2014, KB 4) und war in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert. Aufgrund
gesundheitlicher Probleme wurde die Klägerin per 9. März 2015 zu 50%
krankgeschrieben. Per November 2016 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich
aufgelöst.
c)
Am 25. März 2015 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (nachfolgend IV; IV-Akte 3) zum Leistungsbezug an, welche
ihr mit Verfügung vom 20. April 2018 (IV-Akte 100) per 1. März 2016 eine
Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2018 eine halbe IV-Rente zusprach.
d)
Mit Schreiben vom 29. März 2018 (KB 6) teilte die Beklagte 1 der
Klägerin mit, dass sie infolge Falschdeklaration von Gesundheitsfragen bei
Eintritt in die Personalvorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag zurücktrete,
woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2018 (KB 7) geltend machte,
die Gesundheitsfragen seien von ihr korrekt beantwortet worden.
e)
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 (KB 12) beantragte die Klägerin
gegenüber der Beklagten 1 Invalidenleistungen aus der obligatorischen und
überobligatorischen Vorsorge. Dies lehnte die Beklagte 1 mit Schreiben vom 28.
August 2018 (KB 13) ab.
f)
Vorprozessual konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die
Leistungspflicht erzielt werden.
II.
a)
Mit Klage vom 6. Juli 2020
beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin mit
Wirkung ab 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter
sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2016
eine halbe Invalidenrente auszurichten. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
b)
Mit Klagantwort vom 15. September 2020 schliesst die Beklagte 2 auf
Abweisung der gegen sie eventualiter erhobenen Klage.
c)
Mit Klagantwort vom 16. September 2020 beantragt die Beklagte 1 die
Abweisung der Klage. Eventualiter sei der Klägerin eine halbe, obligatorische
Invalidenrente gemäss BVG unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 2%
zuzusprechen.
d)
Mit Replik vom 16. November 2020, Duplik der Beklagten 1 vom 15. Januar
2021, Stellungnahme der Klägerin vom 8. Februar 2021 und Stellungnahme der
Beklagten 2 vom 10. Februar 2021 halten die Parteien vollumfänglich an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. August 2021 die Beratung
der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und
Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR
831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
Beklagte 1 und 2 haben zudem ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss
Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage im
Wesentlichen vor, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei erst während
ihres Anstellungsverhältnisses bei der I____ AG am 9. März 2015 eingetreten. Die
im Rahmen der Anmeldung bei der Personalvorsorgestiftung der J____ vom 3. November
2014 (KB 6) gestellten Gesundheitsfragen seien ferner korrekt beantwortet
worden. Die Klägerin habe daher ab dem 1. März 2016 Anspruch gegenüber der
Beklagten 1 auf eine halbe Invalidenrente aus der obligatorischen und
überobligatorischen beruflichen Vorsorge. In jedem Fall stünden der Klägerin die
obligatorischen Versicherungsleistungen zu. Diese Leistungen seien spätestens
ab dem 6. März 2020 mit einem Verzugszins von 5% p.a. zu verzinsen. Für
den Fall, dass bereits bei Stellenantritt im November 2014 eine
Arbeitsunfähigkeit bestanden haben sollte, bestehe ab März 2016 ein Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente gegenüber der Beklagten 2.
2.2.
Die Beklagte 1 stellt sich zunächst auf den Standpunkt,
mangels Zustellung des Vorbescheids vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 96) und der
Verfügung vom 20. April 2018 (IV-Akte 100) nicht an die Feststellungen der
Invalidenversicherung gebunden zu sein. Zudem hätten die gesundheitlichen
Beschwerden der Klägerin, welche in der Folge zur Invalidität geführt haben,
ohnehin vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 im
November 2014 bestanden. So habe die Klägerin bereits im August 2013 ihr Pensum
aus gesundheitlichen Gründen von 100% auf 80% reduziert und anschliessend nicht
mehr erhöht. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 sei daher ausgeschlossen.
Sollte die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht
bereits vor dem 1. November 2014 bestanden haben, so stünden der Klägerin
aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung (Falschdeklaration der
Gesundheitserklärung vom 3. November 2014 [KB 6]) lediglich die Leistungen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge zu.
2.3.
Die Beklagte 2 vertritt ebenfalls die Ansicht, sie sei
mangels Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung nicht an die
Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Ferner sei die zur
Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin per 9. März 2015, zu einem
Zeitpunkt in welchem ein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 bestanden habe,
eingetreten. Mangels Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit während des
Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 sei eine Leistungsplicht
ausgeschlossen.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten
1 oder der Beklagten 2 hat. Dabei ist insbesondere strittig, zu welchem
Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne
der IV mindestens zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf
Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch
auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung
mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf
eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente,
wenn er mindestens zu 40% invalid ist. Die Rente wird nach dem gleichen
Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Rentenalter 64
für Frauen, Art. 24 Abs. 2 BVG).
3.2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V
13, 17 f. E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen
wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 E. 2b). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt
vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen
Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten
eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der
sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,
auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein, etwa durch Abfall von Leistungen oder aus dem Rahmen fallende
gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl.,
Art. 23 BVG, S. 80).
3.3.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch
nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative
Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014,
9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist
grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009
E. 2.1 vom 17. September 2009 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September
2008 E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der
Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen
Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich
der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und
2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im
Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der
IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der
Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die
IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht
als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was
vorliegend nicht der Fall ist. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die
Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen
(vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig
eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.
3.1.).
4.1.2. In
der Verfügung vom 20. April 2018 (IV-Akte 100) hält die IV-Stelle fest, die
Klägerin sei seit dem 9. März 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer
Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dieser Zeitpunkt fällt in das Vorsorgeverhältnis
bei der Beklagten 1. Aus den IV-Akten ergibt sich jedoch, dass die Beklagte 1
dem IV-Verfahren nicht beigeladen war. Gleiches gilt im Übrigen für die
Beklagte 2. Die Verfügung der IV-Stelle ist daher für die Beklagten 1 und 2
nicht bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67 E.
4.3.2). Die Beklagte 1 erlangte zwar durch die Klägerin Kenntnis des
Vorbescheids und ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 6. März 2018
(IV-Akte 97) um Akteneinsicht bei der zuständigen IV-Stelle. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass sie nicht ins IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden war.
Die damit offenstehende Beschwerdemöglichkeit vermag den Mangel der
Gehörsverletzung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht
zu heilen. Die Beklagte 1 war nach Treu und Glauben auch nicht gehalten
Einsprache zu erheben oder die Eröffnung der Verfügung zu verlangen. Sie hat sich
daher die Kenntnis des Vorbescheids und der Verfügung nicht anrechnen zu
lassen, wie wenn ihr dieser korrekt eröffnet worden wären (Urteil des
Bundesgerichts 9C_702/2011 E. 3.2 vom 28. Februar 2011 mit Hinweis auf BGE 132
V 1, 2 E. 2 und 3.3.2; vgl. auch Urteile des EVG I 416/06 E. 3.2 vom 3. Januar
2007 und B 111/02 E. 3.1 vom 14. Juni 2002). Ohnehin ist im Gegensatz zum
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die strittige Frage der
zeitlichen Konnexität im vorliegenden Fall lediglich eine Arbeitsunfähigkeit
von 20% massgebend. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
Art. 23 lit. a BVG ist deshalb im vorliegenden Verfahren durch das Gericht frei
zu prüfen.
5.
5.1.
Strittig ist zunächst die Leistungspflicht der Beklagten 2.
5.2.
Die Beklagte 1 vertritt die Ansicht, die Schwindel- und
Gleichgewichtsprobleme der Beschwerdeführerin, welche später zur Invalidität
geführt hätten, hätten bereits seit 2009 bestanden. Diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin per 1.
August 2013 ihr Arbeitspensum auf 80% reduziert und anschliessend nicht wieder
erhöht habe. Die (dauerhafte) gesundheitliche Einschränkung von 20% habe daher
bereits vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 bestanden.
5.3.
5.3.1. Die Klägerin und die Beklagte 2 sind demgegenüber der
Meinung, die Pensenreduktion im August 2013 sei aus familiären Gründen erfolgt.
Die Klägerin sei im Januar 2013 Mutter geworden und habe ihr Pensum nach der
Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub reduziert. Mit Ausnahme einer
siebenwöchigen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Mitte Dezember 2013
bis Ende Januar 2014 habe die Klägerin während der Dauer des
Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten 2 keine nennenswerten
krankheitsbedingten Absenzen mehr zu verzeichnen gehabt. Der Eintritt der
massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr auf den 9. März 2015 festzulegen,
zu einem Zeitpunkt, in welchem ein Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 bestanden
habe.
5.3.2. Dem Meldeformular für Erwachsene vom 9. März 2015 (IV-Akte 1) ist zu
entnehmen, dass die Klägerin erstmals im Sommer 2009 Beschwerden wegen eines
irreparablen Ausfalls des Gleichgewichtsorgans zu verzeichnen hatte. So litt
sie zum damaligen Zeitpunkt unter Migräne-Attacken (Schwindel/Kopfweh, Sehstörungen).
Diese Beschwerden sind allerdings gemäss der Aktenlage nie gesundheitlich in
Erscheinung getreten. Gemäss E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beklagten 1 und
2 (AB2 6a und 6b) hatte die Klägerin seit Beginn des Anstellungsverhältnisses
in einem Vollzeitpensum gearbeitet und war erstmals vom 15. Oktober 2012 bis zum
28. Oktober 2012 krankgeschrieben gewesen
4.3.2. Aus der Krankengeschichte der Klägerin und auch aus
den IV-Akten ergeben sich bis Dezember 2013 keine echtzeitlichen Berichte,
welche auf eine Persistenz der Beschwerden oder einen Einfluss derselben auf
die Arbeitsfähigkeit der Klägerin schliessen liessen. Insoweit die Beklagte 1
aus dem Bericht vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 37) von Prof. Dr. med. K____,
Facharzt HNO, Hals-Gesicht und Laserchirurgie, FMH, schliessen möchte, bei der
Klägerin bestehe seit 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann ihr nicht
gefolgt werden. Zum einen arbeitete die Klägerin danach noch mindestens vier
Jahre in einem Vollzeitpensum und in der Folge in einem 80%-Pensum, was die
Angaben des behandelnden Arztes faktisch widerlegt. Zum anderen attestierte Dr.
med. K____ der Klägerin im selben Bericht diametral dazu eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% ab dem 31. August 2015. Mit Schreiben vom 27.
September 2018 (KB 15) stellte Prof. Dr. med. K____ denn auch richtig, dass im
Jahr 2009 die ersten Symptome von Schwindel aufgetreten seien, eine massgebliche
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 50% jedoch erst ab dem 9. März 2015
vorgelegen habe. Erst im Dezember 2013 suchte sich die Klägerin aufgrund
permanenten Schwindels erneut medizinische Unterstützung bei Prof. Dr. med. K____
(KB 8). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Pensenreduktion der Klägerin von
100% auf 80% per 1. August 2013 im Zusammenhang mit einem gesundheitlichen Kontext
nicht plausibel. Vielmehr ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung
überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes im
März 2013 und nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub ihr Pensum
angesichts ihrer neuen familiären Verpflichtungen reduzierte. Entsprechendes
ergibt sich im Übrigen auch aus dem Fragebogen der SVA Basel-Landschaft zur
Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 24. Januar 2018 (AB2 3) und dem Abklärungsbericht
Haushalt vom 20. Oktober 2017 (IV-Akte 95), wonach die Klägerin bei guter
Gesundheit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Entgegen der Ansicht
der Beklagten 1 ist demnach aufgrund der vorliegenden Akten erstellt, dass sich
die gesundheitliche Störung der Klägerin nicht bereits im Rahmen der
Pensenreduktion auf 80% per 1. August 2013 manifestierte.
5.3.3.
Gemäss Krankengeschichte der Klägerin (KB 8) klagte diese im Dezember
2013 und somit während des Arbeitsverhältnisses mit dem bei der Beklagten 2 angeschlossenen
Arbeitgeber abermals über wiederkehrenden Schwindel und Unsicherheit bei Bewegungen,
was zu einer Krankschreibung vom 13. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014
führte (vgl. AB2 6b). Es folgte ein MRI des Schädels am 23. Dezember 2013.
Gemäss entsprechendem Bericht von Dr. med. L____ vom 7. Januar 2014 (IV-Akte 2,
S. 6) zeigte sich ein unauffälliges Schädel-MRI. Die bei der Klägerin erstmals
vor drei bis vier Jahren aufgetretenen und zwischenzeitlich vollständig
remittierten Drehschwindelattacken seien plausibler Weise im Zusammenhang eines
bilateralen Vestibularausfalles mit unklarer Ursache zu sehen. Dr. med. L____
stellte daher die Verdachtsdiagnose des bilateralen Vestibularisausfalles
unklarer Ätiologie. Es ist somit auch aufgrund dieser Untersuchung der Nachweis
einer bereits im Zeitpunkt des Anschlusses bei der Beklagten 2 eingetretenen
und invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht.
5.3.4.
Ab dem 1. Februar 2014 arbeitete die Klägerin bei der Beklagten 2 bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2014, respektive bis
zur per 1. August 2014 erfolgten Freistellung weiterhin in ihrem gewohnten
Pensum. In diesem Zeitraum wurden durch die Beklagte 2 keine
krankheitsbedingten Absenzen der Klägerin mehr verzeichnet. Die Klägerin
arbeitete somit während sechs Monaten in ihrem angestammten Pensum, weshalb
diese Erwerbstätigkeit den zeitlichen Konnex zur vorab aufgetretenen
Arbeitsfähigkeit zu unterbrechen vermochte. Es ist daher festzuhalten, dass es
während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 nicht zu einer massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG kam. Die Beklagte 2 ist demgemäss
nicht leistungspflichtig.
6.
6.1.
Zu klären ist sodann die Leistungspflicht der Beklagten 1.
6.2.
Am 1. November 2014 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit im
Umfang von 80% bei der I____ AG auf und war ab diesem Zeitpunkt
vorsorgerechtlich bei der Beklagten 1 versichert. Wie die Beklagte 1 zutreffend
ausführt, suchte die Klägerin am 10. Dezember 2014 aufgrund erneuten Schwindels
Prof. Dr. med. K____ auf, wobei sich der Schwindel zum damaligen Zeitpunkt
(noch) nicht auf die Arbeitstätigkeit der Klägerin auswirkte. Jedenfalls liegen
für diesen Zeitraum keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor (vgl.
auch Bericht des M____spitals [...] vom 6. Februar 2015, IV-Akte 2, S. 3). Bei
Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 bestand somit keine
massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.
6.3.
6.3.1. Als möglicher Anknüpfungspunkt für den Eintritt der
relevanten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bleibt demnach lediglich noch der 9.
März 2015. Aus den Akten geht hervor, dass bei der Klägerin Ende Februar 2015
(Bericht des M____spitals vom 20. Februar 2015, IV-Akte 17, S. 4) die Diagnose
Schwindel und Gleichgewichtsstörung i.R. peripher-vestibulärer Funktionsstörung
bds. unklarer Ätiologie gestellt wurde. Damit einhergehend wurde die Klägerin
durch den behandelnden Arzt Prof. Dr. med. K____ zu 50%, bezogen auf ein 80%
Pensum krankgeschrieben (KB 8; AB2 3) und die Klägerin meldete sich am 17. März
2015 bei der Invalidenversicherung an. Die Klägerin geht seit März 2015 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach.
6.3.2.
Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung der Klägerin
in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Otorhinolaryngologie bei den Dres. med.
P. N____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, FMH und O____, Facharzt für
Psychiatrie, FMH (vgl. IV-Akten 82 und 83).
Dr. med. N____ diagnostizierte in seinem Teilgutachten mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen peripheren Vestibularisausfall
unklarer Ätiologie. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging er von einer seit
2015 bestehenden Einschränkung von 40% aus, welche sich im Jahr 2016
akzentuierte. Dr. med. O____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional
instabilen, narzisstischen, anorektischen und psychosomatischen Typ (ICD-10
F61.0). Er ging aus rein psychiatrischer Sicht bis März 2015 von einer 100%igen
und ab März 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss
interdisziplinärer Gesamtbeurteilung würden sich die in den jeweiligen
Fachgebieten attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv auswirken, weshalb
insgesamt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
6.4.
Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Aktenlage sowie der
gutachterlichen Feststellungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die im Sinne von Art. 23 BVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit
am 9. März 2015 und somit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1
eingetreten ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 ist demgemäss
grundsätzlich zu bejahen. Zu klären bleibt, ob die Klägerin neben dem Anspruch
auf obligatorische Leistungen auch Anspruch auf Leistungen aus der überobligatorischen
beruflichen Vorsorge hat.
7.
7.1.
Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der
Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art.
4 ff. VVG (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 mit
Hinweis auf 9C_308/2016 vom 17. August 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 134 III
511, 512 E. 3).
7.2.
7.2.1. Aus dem sich in den Akten befindlichen Reglement und
den dazugehörigen Anhängen der Beklagten 1 lassen sich keine Regelungen
betreffend die Anzeigepflichtverletzung entnehmen. Es gelangt daher Art. 4 VVG
analog zur Anwendung.
7.2.2.
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem
Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen
alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie
sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen,
schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen,
die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben
(Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des
Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als
erheblich vermutet (Abs. 3).
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 6 VVG ist der Versicherer nicht an den
Vertrag gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung
eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die
er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat
und der Versicherer binnen vier Wochen nachdem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt. Die vierwöchige
Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Versicherungsgesellschaft
vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, oder zuverlässige
Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf die
Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosser Verdacht, Vermutungen,
Zweifel oder Gerüchte, welche den Versicherer dazu veranlassen könnten, die
Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen, lösen den Fristenlauf nicht aus
(vgl. Nef in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 6 N 22 m.w.H. und Nef/von
Zedtwitz, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Nachführungsband zum
Basler Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 6 ad N 19 ff. sowie BGE 130 V 9 E.
2.1 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2). Eine
juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines
Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation
abrufbar ist (BGE 109 II 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom
19. November 2008 E. 4.1). Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG
handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen
hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2018 vom 12. Juni 2018 E. 2.1 mit Hinweis
auf BGE 118 II 333, 338 E. 3; Urteil 4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3
und E 6.6).
7.3.2. Anlässlich der Anmeldung für die
Personalvorsorgeeinrichtung der J____ vom 3. November 2014 (Antwortbeilagen,
Beklagte 1 [AB1] 3) hatte die Klägerin insgesamt vier Gesundheitsfragen zu
beantworten. In Frage 1 wurde die Klägerin gefragt, ob sie in den letzten fünf
Jahren vor Versicherungsbeginn gesundheitliche Störungen hatte, die zu einer
Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen führten oder ob sie gegenwärtig
unter entsprechenden Störungen leide. Die Beschwerdeführerin beantwortete diese
Frage klar mit nein. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Klägerin
während der Dauer der Anstellung bei der H____ vom 13. Dezember 2013 bis zum
31. Januar 2014 und somit insgesamt sieben Wochen krankgeschrieben war (vgl.
Email H____ vom 3. August 2020, Antwortbeilage Beklagte 2 [AB2] 6b). Dies wird
von der Klägerin im Rahmen ihrer Klagschrift (S. 6, Ziffer 14) auch nicht in
Abrede gestellt. Eine Anzeigepflichtverletzung hinsichtlich der Frage eins
liegt somit vor. Daran vermag auch der von der Klägerin geltend gemachte
Umstand, wonach der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum Dezember 2013 bis Januar
2014 andere Beschwerden zugrunde lagen, nichts zu ändern, zielte doch die
Gesundheitsfrage auf die Quantität und nicht die Qualität des
krankheitsbedingten Arbeitsausfalles ab.
7.3.3. Mit Schreiben vom 6. März 2018 ersuchte die Beklagte
1 die SVA Basel-Landschaft um Zustellung der IV-Akten (IV-Akte 97). Mit
Schreiben vom 8. März 2018 (IV-Akte 98) übermittelte die SVA Basel-Landschaft
der Beklagten 1 die gewünschten Akten per A-Post. Aus den IV-Akten ergibt sich,
dass die Klägerin im Winter 2013 während ca. zweier Monate 100% arbeitsunfähig
gewesen war (IV-Akte 19, S. 2). Entsprechend führt die Beklagte 1 in ihrer
Klagantwort aus (S. 9 Ziffer 24), sie habe zu diesem Zeitpunkt erstmals
Kenntnis über die vorhergehende Erkrankung von Mitte Dezember 2013 bis Ende
Januar 2014 erhalten. Vor diesem Hintergrund erfolgte der mit Schreiben vom 29.
März 2018 (KB 6) erklärte Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag in
jedem Fall innert der vierwöchigen Frist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG (vgl.
hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2020 vom 8. Februar 2021 E.
2.1), was von der Klägerin zu Recht auch nicht bestritten wird.
7.4.
7.4.1. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
Klägerin aufgrund der Verletzung ihrer Anzeigepflicht keinen Anspruch auf überobligatorische
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge der Beklagten 1 hat. Art. 8 VVG
findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Angesichts des weit zu
verstehenden Kausalitätsbegriffs von Art. 6 Abs. 3 VVG und des Umstandes, dass
die Klägerin bereits vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1
an Drehschwindelepisoden gelitten hatte, ist der Eintritt des Schadens
(vorliegend peripherer Vestibularisausfall unklarer Ätiologie) nicht völlig
unabhängig von der verschwiegenen erheblichen Gefahrstatsache. Eine
hinreichende Kausalität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG ist daher zu bejahen
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020n vom 22. März 2021).
7.4.2. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten 1 eine
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von
50% mit Wirkung ab dem 1. März 2016 geltend. Dies entspricht hinsichtlich
dem Rentengrad (ganze Rente) und dem Leistungsbeginn dem Rentenentscheid gemäss
der Verfügung der IV vom 20. April 2018 (IV-Akte 100). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG
gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen die entsprechenden
Bestimmungen des IVG. Das Reglement der Beklagten (AB1 10) sieht bezüglich
Invalidenleistungen keine abweichende Regelung vor (vgl. Art. 15 Vorsorgereglement).
Der Gutheissung des Antrags auf Zusprache einer halben Rente aus der
obligatorischen beruflichen Vorsorge der Beklagten 1 ab dem 1. März 2016 steht
somit nichts entgegen. Soweit die Klägerin eine Rente aus der
überobligatorischen Vorsorge beantragt unterliegt sie in diesem Punkt
teilweise.
8.
8.1.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei
grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.
März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf
BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der
Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an
geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der
Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die
Beklagte 1 hat in Anhang 11 (KB 11) zu ihrem Vorsorgereglement (Stand 1. Januar
2013, KB 10) festgelegt, dass sich der Verzugszinssatz auf 2% beläuft.
Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 2% seit dem 6. Juli 2020
für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab
dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Soweit die Klägerin die
Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 5% beantragt, unterliegt sie in
diesem Punkt teilweise.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1
gerichtete Klage teilweise gutzuheissen. Die gegen die Beklagten 2 gerichtete
Klage ist dagegen abzuweisen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3.
Im Hauptpunkt, der Frage der grundsätzlichen
Leistungspflicht, obsiegt die Klägerin mit ihrer gegen die Beklagte 1
gerichteten Klage. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 1 der
anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem erhöhten Aufwand
auszugehen, da sich die Klage gegen zwei Beklagte richtet. Daher ist ein
Honorar von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%)
zuzusprechen.
9.4.
Der Beklagten 2 wird praxisgemäss keine Parteientschädigung
zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit
Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte
1 verurteilt, der Klägerin ab dem 1. März 2016 eine halbe Invalidenrente aus
der obligatorischen Vorsorge zuzüglich Verzugszins zu 2% seit Klageeinreichung
auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen
zu bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte 1 bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 345.60.
Die Beklagte 2 trägt ihre Parteikosten
selbst.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte 1 und 2
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: