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J____ Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Behindertenforum,
B____, [...]
Kläger
C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.18
Invalidenrente BVG
Beschwerde gutgeheissen.
Sachliche und zeitliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität
gegeben.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1983 geborene Kläger erhielt
ab dem 1. August 2003 aufgrund einer seit Ende der Kindheit bekannten
paranoiden Schizophrenie eine ganze Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV-Akte 37). Mit Beginn der Attest-Lehre zum Koch wurde
diese im Sommer 2006 zu Gunsten eines Taggeldes aufgehoben. Im Anschluss an die
Attestlehre absolvierte der Kläger die dreijährige Kochlehre, die er im Jahr
2009 mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich abschliessen konnte (IV-Akte
57, S. 4).
b)
Nach diversen befristeten
Vollzeitanstellungen im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2011 (vgl.
Zeugnis Restaurant D____ vom 31. August 2010, IV-Akte 57, S. 2; Zeugnis E____ vom
31. Mai 2011, IV-Akte 57, S. 1), trat der Kläger am 1. Juni 2011 im Restaurant F____
ebenfalls eine 100% Stelle an (vgl. Zeugnis vom Mai 2012, IV-Akte 87, S. 6) und
war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert.
Aufgrund von auftretenden Rückenbeschwerden war der Kläger ab dem 7. November zunächst
zu 100% und danach in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (Arztzeugnis G____
vom 7. November 2011, IV-Akte 68, S. 3; Krankenschein, undatiert, IV-Akte 68,
S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 31. Mai 2012 aufgrund
betrieblicher Umstrukturierungen aufgelöst (IV-Akte 87, S. 7).
c)
Nachdem der Kläger vom 1. Oktober 2012
bis zum 13. Januar 2013 ein Vollzeit-Praktikum in einer Kindertagesstätte absolvierte
(Arbeitsbestätigung vom Januar 2013, IV-Akte 109. S. 6), nahm er an einem
Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung vom 21. Februar 2013 bis
21. April 2013 im Restaurant H____ teil. In der Folge arbeitete er wiederum in
diversen Betrieben in jeweils kurzen und befristeten Anstellungsverhältnissen
in einem Vollzeitpensum als Koch (vgl. Arbeitszeugnis H____ vom 21. April 2013,
IV-Akte 109, S. 5; Arbeitsvertrag Restaurant I____ vom 21. April 2013, IV-Akte
98; Zeugnis J____ vom 6. Januar 2014, IV-Akte 109, S. 4; Zeugnis K____
Restaurant vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 109, S. 3; Arbeitsbestätigung E____ vom
3. Februar 2014, IV-Akte 109, S. 2).
d)
Ab dem 19. Februar 2014 war der Kläger wiederum
in einer unbefristeten Anstellung in einem 100% Pensum als Koch im Restaurant L____
tätig (IV-Akte 109, S. 1) und in dieser Eigenschaft erneut bei der Beklagten
für die berufliche Vorsorge versichert. Am 21. März 2014 wurde der Kläger von Dr.
med. M____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, aufgrund einer
psychischen Problematik zu 100% krankgeschrieben (Bericht Dr. med. M____ vom
21. März 2014, IV-Akte 101) und begab sich in der Folge in stationäre
psychiatrische Behandlung (vgl. vorläufiger Austrittsbericht N____ vom 22.
April 2014, IV-Akte 108, S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde noch in der
Probezeit aufgelöst.
e)
In der Folge konnte der Kläger per 1.
Juli 2015 bei der O____ eine 80% Stelle als Lagerbewirtschafter antreten. Das Arbeitsverhältnis
wurde per 30. Juni 2016 wegen Überforderung und längerer krankheitsbedingter
Absenzen (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med.P____, IV-Akte 189.2) aufgelöst (IV-Akte
213, S. 3).
f)
Daraufhin meldete sich der Kläger am 18.
Mai 2016 erneut unter Hinweis auf seine paranoide Schizophrenie nach Belastung
am Arbeitsplatz und einen Bandscheibenvorfall zum Leistungsbezug bei der
IV-Stelle an (IV-Akte 163), welche ihm mit formell rechtskräftiger Verfügung
vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 237) ab dem 1. April 2017 eine ganze
Invalidenrente zusprach.
g)
Der Kläger machte mit Schreiben vom 14.
Mai 2020 (Klagbeilage [KB] 3) auch gegenüber der Beklagten Invalidenleistungen
geltend. Die Beklagte lehnte die Leistungspflicht mit Schreiben vom 22. Juli
2020 ab (KB 4).
II.
a)
Mit Klage vom 27. Juli 2020 beantragt der Kläger die Ausrichtung einer
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%, zuzüglich
Verzugszins ab Datum der Klageerhebung. Weiter wird eine Befreiung des Klägers
von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben beantragt.
b)
Mit Klagantwort vom 12. August 2020 schliesst die Beklagte auf Abweisung
der Klage. Eventualiter sei ein psychiatrisches Aktengutachten einzuholen und
subeventualiter sei dem Kläger zu einer allfälligen Invalidenrente ein Zins zu
1% ab dem 27. Juli 2020 zuzusprechen.
c)
Mit Replik vom 21. September 2020 und Duplik vom 12. Oktober 2020 halten
die Parteien vollumfänglich an ihren Begehren fest.
III.
Die
Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 18. August 2020 die Akten der
Eidgenössischen Invalidenversicherung dem Verfahren bei.
IV.
Da keine
der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat,
findet am 24. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Der Kläger hat im Kanton
Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort des Betriebes, bei dem
der Versicherte angestellt war. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs.
3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger bringt zur Begründung
seiner Klage im Wesentlichen vor, der zeitliche Konnex zwischen dem Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses im Restaurant L____ am
21. März 2014 und dem Eintritt der Invalidität im April 2017 sei vorliegend
gegeben. So sei es dem Kläger nach dem 21. März 2014 aufgrund der
persistierenden psychiatrischen Problematik nie mehr gelungen, eine volle
Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Vor diesem Zeitpunkt habe sich die im frühen
Erwachsenenalter diagnostizierte paranoide Schizophrenie hingegen nie auf seine
Arbeitstätigkeit ausgewirkt. Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, dass
insbesondere die Anstellung bei der O____ vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni
2016 nicht geeignet gewesen sei, den zeitlichen Konnex zu unterbrechen.
2.2.
Die Beklagte wendet dagegen ein, der
Kläger habe mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits
seit der Krankschreibung zufolge Rückenbeschwerden im November 2011 nie mehr in
der Gastronomie Fuss fassen können. So habe er nach diesem Zeitpunkt keine der
angetretenen Arbeitsstellen für einen längeren Zeitraum halten können. Das
Arbeitsverhältnis beim Restaurant L____ vom 19. Februar 2014 bis zum 25. März
2014 stelle einen blossen Arbeitsversuch dar und sei daher nicht geeignet, um
daraus Leistungen aus der beruflichen Vorsorge abzuleiten. Selbst wenn der
zeitliche Konnex durch das Arbeitsverhältnis beim Restaurant L____ unterbrochen
worden sein sollte, so habe das Anstellungsverhältnis bei der O____ den
zeitlichen Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit im März 2014 und der im Jahr
2017 eingetretenen Invalidität in jedem Fall unterbrochen. Eine
Leistungspflicht der Beklagten sei daher zu verneinen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, eingetreten ist.
3.
3.1.
Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben
Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art.
23 lit. a BVG). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des
Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und
Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei
denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG).
3.2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der
Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte
Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20
E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über
80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). In sachlicher Hinsicht liegt ein
enger Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat.
3.3.
3.3.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente
der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen
Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich
der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der
gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb
mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich
der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der
IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der
Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die
IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht
als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was
vorliegend nicht der Fall ist. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die
Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen
(vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig
eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.
3.1.).
3.3.2.
Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beklagten zwar der Vorbescheid
vom 27. September 2018 (IV-Akte 228) eröffnet worden ist, nicht aber die Rentenverfügung
vom 27. November 2018 (IV-Akte 236). Eine Bindungswirkung an den
Rentenentscheid vom 27. November 2018, insbesondere bezüglich des Eintritts der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, besteht somit vorliegend nicht. Der
Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb im vorliegenden
Verfahren selbstständig zu prüfen. Zudem entfaltet der IV-Entscheid keine
Bindungswirkung im Hinblick auf den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, soweit
diese nicht mindestens durchschnittlich 40% während eines Jahres beträgt.
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist mit Blick auf die Akten zu Recht nicht
umstritten, dass sich im Zeitraum vom Sommer 2006 (Beginn der Attestlehre zum
Koch) bis zum November 2011 (Arbeitsunfähigkeit während der Tätigkeit im
Restaurant des F____) keine im Sinne von Art. 23 BVG relevante
Arbeitsunfähigkeit manifestiert hat.
4.2.
4.2.1. Aus der Aktenlage ergeben sich als mögliche Anknüpfungspunkte
für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit deren drei. Einerseits fiel
der Kläger während seiner Tätigkeit als Koch im F____ aufgrund eines
Bandscheibenvorfalles vom 7. November 2011 bis Ende Januar 2012 zu 100% aus (vgl.
Arztzeugnis vom 7. November 2011, Krankenschein, undatiert, IV-Akte 68) und
hatte anschliessend keine längerfristige Stelle mehr auf dem freien ersten
Arbeitsmarkt. Andererseits entstand beim Kläger im März 2014, während der Anstellung
beim Restaurant L____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer
psychischen Problematik vom 21. März 2014 bis zum 18. Mai 2014 (IV-Akte 108). Drittens
kommt auch die während des Arbeitsverhältnisses bei der O____ im Januar 2016
eingetretene Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 189.2) als Anknüpfungspunkt im Sinne
von Art. 23 BVG in Betracht.
4.2.2.
Aus dem Kontoauszug vom 18. Juni 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 3) und
den Ausführungen der Beklagten (Klagantwort vom 12. August 2020) ist
ersichtlich, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im
November 2011 als auch zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im März 2014 bei
der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Um eine Leistungspflicht der
Beklagten allenfalls auszuschliessen, ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen
ist, ob das Arbeitsverhältnis bei der O____, den zeitlichen Konnex einer zuvor
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen hat.
5.
5.1.
Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2017
vom 20. Februar 2018 vertritt der Kläger die Ansicht, dass das bei der O____
geleistete 80%-Pensum den zeitlichen Konnex zwischen einer davor eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität nicht zu unterbrechen
vermochte. Nach Ansicht des Klägers hätte für einen Unterbruch der zeitlichen
Konnexität gemäss zitierter Rechtsprechung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens
21% bestehen müssen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
5.2.
Die Beklagte hält dem entgegen, die paranoide Schizophrenie des
Klägers zähle zu den Schubkrankheiten. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei bei den Schubkrankheiten keine hohe Anforderung an die
Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zu stellen. Sie verweist in diesem
Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober
2019. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei eine, wie vorliegend,
sechs bis acht Monate andauernde Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% geeignet,
den zeitlichen Konnex zu einer früher aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu
unterbrechen.
5.3.
5.3.1. Dem Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2018 vom 20. Februar
2018 E. 4.4. ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20%, somit
eine Arbeitsfähigkeit über 80% den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher
Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die
Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert
(mit Hinweis auf Urteile 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2.;
9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2.; 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E.
3.2.). Anders gesagt ist eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs somit
nur dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit
von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist.
5.3.2. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019
setzt sich mit dem Unterbruch des zeitlichen Konnexes bei Schubkrankheiten
auseinander. Bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von
Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie zu zählen ist, ist nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung kein allzu strenger Massstab anzulegen.
Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige
Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes
Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend
manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem
Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann.
Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls
besondere Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts vom 3. März 2017,
9C_658/2016, E. 6.4.1, vom 24. April 2014, 9C_806/2013, E. 5.1, vom 13. August
2013, 9C_126/2013, E. 4.1 und vom 4. Februar 2008, B 95/06, E. 3.4). Aus E.
2.4. des von der Beklagten zitierten Bundesgerichtsurteils geht hervor, dass zur
Unterbrechung des zeitlichen Konnexes auch im Falle von Schubkrankheiten eine wie
mit Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2018 vom 20. Februar 2018 geartete
Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.
5.3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass das Anstellungsverhältnis
des Klägers insgesamt vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 andauert, wobei
der letzte effektive Arbeitstag am 4. April 2016 datierte (IV-Akte 189.1).
Während der Dauer des effektiven Arbeitseinsatzes von neun Monaten war der Kläger
vom 9. Januar 2016 bis zum 22. Januar 2016 zu 0%, vom 26. Januar 2016 bis zum
16. Februar 2016 zu 30%, vom 17. Februar 2016 bis zum 1. März 2016 zu 50% und
vom 5. April bis zum 30. Juni 2016 zu 0% arbeitsfähig (vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. P____, Facharzt für Innere Medizin,
FMH, IV-Akte 189.2). Eine zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes geeignete
Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung von über 80% über
einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ergibt sich aus den vorliegenden Akten
somit nicht. Die Beklagte vermag somit aus dem Urteil des Bundesgerichts
9C_515/2019 vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es kann vor diesem
Hintergrund offengelassen werden, ob die in einem 80% Pensum geleistete Tätigkeit
bei der O____ vorliegend als «angepasste» Erwerbstätigkeit im Sinne der vorab
zitierten Rechtsprechung anzusehen ist.
5.4.
Zusammenfassend ist daher vorliegend festzuhalten, dass die im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der O____ im Januar 2016 eingetretene
Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes
zwischen einer vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der
Invalidität geführt hat. Da die Beklagte (E. 4.2.2.) bezüglich der beiden übrigen
in Frage kommenden Anknüpfungszeitpunkte die zuständige Pensionskasse ist, ist
sie daher vorliegend in jedem Fall leistungspflichtig. Der Zeitpunkt der
massgebenden Arbeitsunfähigkeit hat jedoch allenfalls einen Einfluss auf den
Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Im Folgenden ist demzufolge
zu untersuchen, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im November 2011 oder im
März 2014 eingetreten ist.
6.
6.1.
6.1.1. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Klägers
vom 5. September 2016 (IV-Akte 183) ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Kläger
ab dem Zeitpunkt des Beginns seiner Attestlehre im Jahr 2006 bis zum Zeitpunkt
des Arbeitsausfalles aufgrund eines Rückenleidens im November 2011 während der
Anstellung im Restaurant des F____ mit einer Ausnahme von zwei Monaten im
September und Oktober 2010 immer in einem Anstellungsverhältnis befunden hat. Seit
dem Lehrabschluss im Jahr 2009 bis zum November 2011 lassen die Zahlen gemäss
IK-Auszug zudem auf ein stabiles, leicht progressives Lohnniveau schliessen. Nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im F____ präsentiert sich ein anderes Bild.
Gemäss IK-Auszug musste der Kläger wiederholt und über mehrere Monate hinweg
Arbeitslosentschädigung und auch IV-Taggelder beziehen. Insoweit weist seine
Erwerbsbiographie ab diesem Zeitpunkt Lücken auf. An das zuvor erreichte
Lohnniveau konnte fortan ebenfalls nicht mehr angeknüpft werden.
6.1.2. Hinzu kommt, dass ab November 2011 im Vergleich zur
Vorperiode in Bezug auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein qualitativer Unterschied
auszumachen ist. Während der Kläger vor seinem Ausfall im Jahr 2011 jeweils in
Vollzeitpensen als Koch tätig war, gelang es ihm danach nicht mehr, in der
Gastronomie Fuss zu fassen. Stattdessen absolvierte er zunächst vom 1. Oktober
2012 bis zum 16. Januar 2013 ein Praktikum in einer Kindertagesstätte (vgl.
Arbeitsbestätigung Q____ vom Januar 2013, IV-Akte 165, S. 9) und nahm im
Anschluss darauf an einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung
über den Zeitraum vom 21. Februar 2013 bis zum 21. April 2013 (IV-Akte 165, S.
8) teil. Die darauffolgenden Einsätze des Klägers im Restaurant R____ vom 5.
August 2013 bis zum 25. Oktober 2013 (Arbeitsbestätigung vom 6. Januar 2014,
IV-Akte 165, S. 7) und im K____ Restaurant vom 12. September 2013 bis zum 12.
Dezember 2013 (Arbeitszeugnis vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 165, S. 6) waren
ihrerseits von so kurzer Dauer, dass wohl eher von Arbeitsversuchen, als von
einer regelrechten Wiedereingliederung die Rede sein kann. Verstärkt wird dieser
Eindruck durch den ärztlichen Bericht von Dr. med. M____, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 21. März 2014 (IV-Akte 101). Nach
Ausführungen von Dr. med. M____ sei nämlich bereits im Sommer 2012 die
psychische Erkrankung des Klägers ursächlich dafür gewesen, dass die Versuche
wieder als Koch am Arbeitsmarkt aufzutreten gescheitert seien.
6.1.3. Unter Würdigung der gesamten Umstände weisen die Tätigkeiten
des Klägers ab dem Jahr 2012 somit eher Eingliederungscharakter auf. Eine den
zeitlichen Konnex unterbrechende Arbeitsfähigkeit im Sinne einer dauerhaften
Eingliederung (vgl. hierzu BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1.) liegt nach dem
krankheitsbedingten Ausfall im November 2011 somit nicht vor. Nach dem Gesagten
scheidet daher auch die beim Kläger im März 2014, während der Anstellung beim
Restaurant L____ eingetretene 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Anknüpfungspunkt
für die im Sinne von Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit aus.
6.2.
6.2.1. Aus dem Bericht von Dr. med. M____ geht, wie bereits
dargelegt, deutlich hervor, dass in Bezug auf den auf Rückenbeschwerden
zurückzuführenden Arbeitsausfall im Jahr 2011/2012 der Fokus zu sehr auf die
somatische Komponente gelegt wurde. Der chronischen psychischen Grunderkrankung
des Klägers sei dabei zu wenig Beachtung geschenkt worden. Auch im echtzeitlichen
Bericht des Kantonsspitals S____ vom 31. Juli 2012 (IV-Akte 84) erscheint die
anamnestische Psychose mit Wahnvorstellungen in der Diagnoseliste. Ein
allfälliger Einfluss der psychischen Beeinträchtigung zumindest in Bezug auf
die Schilderung der somatischen Beschwerden wird in der Beurteilung des
Berichts des Kantonsspitals thematisiert. Die T____ (nachfolgend: T____; IV-Akte
167) geht schliesslich mit Bericht vom 19. Mai 2016 von einer Exazerebation
einer bekannten paranoiden Schizophrenie nach Belastung am Arbeitsplatz aus.
Augenfällig ist hierbei, dass die T____ trotz entsprechender Frage durch die
IV-Stelle des Kantons Aargau über den Zeitpunkt dieser Exazerbation schweigt.
Dieses «Versäumnis» der T____ ist letztmöglich darauf zurückzuführen, dass vorliegend
nicht exakt bestimmt werden kann, wann das somatische Krankheitsgeschehen vom
psychiatrischen überlagert worden ist. Angesichts der vorab geschilderten
erwerblichen Entwicklung des Klägers und unter Berücksichtigung der
medizinischen Berichte, ist jedoch vorliegend mit überwiegende
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden bereits im Jahr
2011 die bereits in der Kindheit des Klägers dominierende und heute im
Vordergrund stehende psychogene Komponente das damalige Krankheitsgeschehen
erkennbar und erheblich mitprägte. Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu
schliessen, dass zwischen dem zur Eintritt der Invalidität führenden späteren
Krankheitsverlauf und dem während des Vorsorgeverhältnisses im Jahr 2011/2012
eingetretenen Gesundheitsschaden eine enge Verknüpfung besteht (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Januar 2005 B32/03 E. 5.2.3.). Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Charakter des
Klägers einer somatischen Beeinträchtigung gegenüber einer psychischen als
Ursache für seine Vulnerabilität den Vorzug zu geben scheint. Aus dem
Austrittsbericht der N____ vom 6. Mai 2014 (IV-Akte 117) geht in diesem
Zusammenhang nämlich hervor, dass der Kläger eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung
aufgrund seiner Schizophrenie bis anhin gescheut habe. Nach dem Gesagten ist
somit nebst dem engen zeitlichen Konnex auch der sachliche Konnex zwischen dem
ursprünglichen, die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten begründenden
Gesundheitsschaden und der später eingetretenen Invalidität zu bejahen.
7.
7.1.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten eine
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von
100% mit Wirkung ab dem 1. April 2017 geltend. Dies entspricht hinsichtlich dem
Rentengrad (ganze Rente) und dem Leistungsbeginn dem Rentenentscheid gemäss der
Verfügung der IV vom 11. Dezember 2018 (IV-akte 237). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG
gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen die entsprechenden
Bestimmungen des IVG. Das Reglement der Beklagten (KAB 12) sieht bezüglich
Invalidenleistungen keine abweichende Regelung vor. Der Gutheissung des Antrags
auf Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2017 steht somit nichts
entgegen.
7.2.
Ferner beantragt der Kläger, es sei ihm gemäss Art. 14 der
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV2; SR 831.441.1) sowie den entsprechenden Reglementsbestimmungen die
Befreiung von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu
gewähren.
Nach Art. 14 BVV2 muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto
eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des
Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen. Das
Reglement sieht in Entsprechung zu dieser Vorschrift in Art. 13 Ziff. 6 vor,
dass während der Dauer der Invalidität das Alterskonto für die versicherte
Person mit Altersgutschriften und Zinsen weitergeführt wird.
7.3.
Mit dieser Regelung der Äufnung des Invalidenkontos geht eine
Befreiung der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben
einher. Art. 10 Ziff. 4 des Vorsorgereglements (KAB 12) ist zu entnehmen, dass
die Beitragspflichtbefreiung einer versicherten Person bei Invalidität nach
einer Wartefrist von drei Monaten seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, bis zum Wiedereintritt in das Erwerbsleben
oder Erreichen des Rentenalters, beginnt.
Da diese Beitragsbefreiung bei jeder länger dauernden
Arbeitsunfähigkeit einsetzen muss, können naturgemäss unter einem
echtzeitlichen Gesichtswinkel an die sachliche Konnexität keine hohen
Anforderungen gestellt werden. Somit kann hierfür nicht auf die zu Art. 23 BVG
ergangene Praxis zurückgegriffen werden. Art. 23 BVG regelt zwar die Abgrenzung
der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen im Vorsorgefall Invalidität
(vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9. und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12.
März 2012 E. 3.4.). Sie gibt aber keine Auskunft über den Beginn der
Leistungspflicht für Invalidenleistungen, sondern auch für den Zeitpunkt einer
zufolge Invalidität zu gewährenden Beitragsbefreiung. Da somit auch die im
Zusammenhang mit Art. 23 BVG massgebliche Praxis der (sachlichen und
zeitlichen) Konnexität bezüglich der Befreiung der Beitragspflicht nicht
greift, ist vorlegend auf den frühest möglichen Befreiungszeitpunkt, somit
Februar 2012, abzustellen.
8.
8.1.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei
grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18,
20 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach
ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen
Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der
Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die
Beklagte hat in ihrem Vorsorgereglement (Stand 1. Januar 2017, AB 12) in Ziffer
6.5 festgelegt, dass der Verzugszinssatz demjenigen des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) entspricht. Gemäss Art. 26 FZG in
Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 FZV, SR
831.425) entspricht der Verzugszins dem BVG-Mindestsatz plus einem Prozent. Der
BVG Mindestsatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1% (Art. 15 Abs. 2 BVG in
Verbindung mit Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]).
Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 2% seit dem 27. Juli 2020
für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab
dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Soweit der Kläger die Ausrichtung
von Verzugszinsen in Höhe von 5% beantragt, unterliegt er in diesem Punkt
teilweise.
9.
9.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage
gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten dem Kläger ab dem 1. April
2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% die gesetzlichen und
reglementarischen Invaliditätsleistungen unter Befreiung der Beitragspflicht
für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab Februar 2012, zuzüglich
Verzugszinsen zu 2% seit dem 27. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen
Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum
auszurichten.
9.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
ist kostenlos (§ 16 SVGG).
9.3.
Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen
Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung
von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar
von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, dem Kläger ab dem 1. April 2017 eine Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100% zuzüglich Zins zu 2% ab Fälligkeit unter
Befreiung von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab
Februar 2012, zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde
BVG
Versandt am: