J____Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

URTEIL

 

vom 24. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Behindertenforum, B____, [...]   

                                                                                           Kläger

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                        Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2020.18

Invalidenrente BVG

 

Beschwerde gutgeheissen. Sachliche und zeitliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gegeben.

 

 


Tatsachen

I.          

a)              Der im Jahr 1983 geborene Kläger erhielt ab dem 1. August 2003 aufgrund einer seit Ende der Kindheit bekannten paranoiden Schizophrenie eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Akte 37). Mit Beginn der Attest-Lehre zum Koch wurde diese im Sommer 2006 zu Gunsten eines Taggeldes aufgehoben. Im Anschluss an die Attestlehre absolvierte der Kläger die dreijährige Kochlehre, die er im Jahr 2009 mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich abschliessen konnte (IV-Akte 57, S. 4).

b)              Nach diversen befristeten Vollzeitanstellungen im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2011 (vgl. Zeugnis Restaurant D____ vom 31. August 2010, IV-Akte 57, S. 2; Zeugnis E____ vom 31. Mai 2011, IV-Akte 57, S. 1), trat der Kläger am 1. Juni 2011 im Restaurant F____ ebenfalls eine 100% Stelle an (vgl. Zeugnis vom Mai 2012, IV-Akte 87, S. 6) und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert. Aufgrund von auftretenden Rückenbeschwerden war der Kläger ab dem 7. November zunächst zu 100% und danach in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (Arztzeugnis G____ vom 7. November 2011, IV-Akte 68, S. 3; Krankenschein, undatiert, IV-Akte 68, S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 31. Mai 2012 aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen aufgelöst (IV-Akte 87, S. 7).

c)              Nachdem der Kläger vom 1. Oktober 2012 bis zum 13. Januar 2013 ein Vollzeit-Praktikum in einer Kindertagesstätte absolvierte (Arbeitsbestätigung vom Januar 2013, IV-Akte 109. S. 6), nahm er an einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung vom 21. Februar 2013 bis 21. April 2013 im Restaurant H____ teil. In der Folge arbeitete er wiederum in diversen Betrieben in jeweils kurzen und befristeten Anstellungsverhältnissen in einem Vollzeitpensum als Koch (vgl. Arbeitszeugnis H____ vom 21. April 2013, IV-Akte 109, S. 5; Arbeitsvertrag Restaurant I____ vom 21. April 2013, IV-Akte 98; Zeugnis J____ vom 6. Januar 2014, IV-Akte 109, S. 4; Zeugnis K____ Restaurant vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 109, S. 3; Arbeitsbestätigung E____ vom 3. Februar 2014, IV-Akte 109, S. 2).

d)              Ab dem 19. Februar 2014 war der Kläger wiederum in einer unbefristeten Anstellung in einem 100% Pensum als Koch im Restaurant L____ tätig (IV-Akte 109, S. 1) und in dieser Eigenschaft erneut bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert. Am 21. März 2014 wurde der Kläger von Dr. med. M____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, aufgrund einer psychischen Problematik zu 100% krankgeschrieben (Bericht Dr. med. M____ vom 21. März 2014, IV-Akte 101) und begab sich in der Folge in stationäre psychiatrische Behandlung (vgl. vorläufiger Austrittsbericht N____ vom 22. April 2014, IV-Akte 108, S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde noch in der Probezeit aufgelöst.

e)              In der Folge konnte der Kläger per 1. Juli 2015 bei der O____ eine 80% Stelle als Lagerbewirtschafter antreten. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. Juni 2016 wegen Überforderung und längerer krankheitsbedingter Absenzen (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med.P____, IV-Akte 189.2) aufgelöst (IV-Akte 213, S. 3).

f)                Daraufhin meldete sich der Kläger am 18. Mai 2016 erneut unter Hinweis auf seine paranoide Schizophrenie nach Belastung am Arbeitsplatz und einen Bandscheibenvorfall zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-Akte 163), welche ihm mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 237) ab dem 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zusprach.

g)              Der Kläger machte mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (Klagbeilage [KB] 3) auch gegenüber der Beklagten Invalidenleistungen geltend. Die Beklagte lehnte die Leistungspflicht mit Schreiben vom 22. Juli 2020 ab (KB 4).

II.        

a)              Mit Klage vom 27. Juli 2020 beantragt der Kläger die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%, zuzüglich Verzugszins ab Datum der Klageerhebung. Weiter wird eine Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben beantragt.

b)              Mit Klagantwort vom 12. August 2020 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage. Eventualiter sei ein psychiatrisches Aktengutachten einzuholen und subeventualiter sei dem Kläger zu einer allfälligen Invalidenrente ein Zins zu 1% ab dem 27. Juli 2020 zuzusprechen.

c)              Mit Replik vom 21. September 2020 und Duplik vom 12. Oktober 2020 halten die Parteien vollumfänglich an ihren Begehren fest.

III.       

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 18. August 2020 die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung dem Verfahren bei.

IV.      

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 24. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Der Kläger hat im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.                                                                                                                                                                                                                                                                           

2.1.             Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, der zeitliche Konnex zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses im Restaurant L____ am 21. März 2014 und dem Eintritt der Invalidität im April 2017 sei vorliegend gegeben. So sei es dem Kläger nach dem 21. März 2014 aufgrund der persistierenden psychiatrischen Problematik nie mehr gelungen, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Vor diesem Zeitpunkt habe sich die im frühen Erwachsenenalter diagnostizierte paranoide Schizophrenie hingegen nie auf seine Arbeitstätigkeit ausgewirkt. Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, dass insbesondere die Anstellung bei der O____ vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 nicht geeignet gewesen sei, den zeitlichen Konnex zu unterbrechen.

2.2.             Die Beklagte wendet dagegen ein, der Kläger habe mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits seit der Krankschreibung zufolge Rückenbeschwerden im November 2011 nie mehr in der Gastronomie Fuss fassen können. So habe er nach diesem Zeitpunkt keine der angetretenen Arbeitsstellen für einen längeren Zeitraum halten können. Das Arbeitsverhältnis beim Restaurant L____ vom 19. Februar 2014 bis zum 25. März 2014 stelle einen blossen Arbeitsversuch dar und sei daher nicht geeignet, um daraus Leistungen aus der beruflichen Vorsorge abzuleiten. Selbst wenn der zeitliche Konnex durch das Arbeitsverhältnis beim Restaurant L____ unterbrochen worden sein sollte, so habe das Anstellungsverhältnis bei der O____ den zeitlichen Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit im März 2014 und der im Jahr 2017 eingetretenen Invalidität in jedem Fall unterbrochen. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei daher zu verneinen.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist vorliegend, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist.

3.                                                                                                                                                                                                                                                                           

3.1.             Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG).  

3.2.             Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).  In sachlicher Hinsicht liegt ein enger Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

3.3.             3.3.1. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1.).

3.3.2.       Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beklagten zwar der Vorbescheid vom 27. September 2018 (IV-Akte 228) eröffnet worden ist, nicht aber die Rentenverfügung vom 27. November 2018 (IV-Akte 236). Eine Bindungswirkung an den Rentenentscheid vom 27. November 2018, insbesondere bezüglich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, besteht somit vorliegend nicht. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb im vorliegenden Verfahren selbstständig zu prüfen. Zudem entfaltet der IV-Entscheid keine Bindungswirkung im Hinblick auf den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, soweit diese nicht mindestens durchschnittlich 40% während eines Jahres beträgt. 

4.               

4.1.             Zwischen den Parteien ist mit Blick auf die Akten zu Recht nicht umstritten, dass sich im Zeitraum vom Sommer 2006 (Beginn der Attestlehre zum Koch) bis zum November 2011 (Arbeitsunfähigkeit während der Tätigkeit im Restaurant des F____) keine im Sinne von Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit manifestiert hat.

4.2.             4.2.1. Aus der Aktenlage ergeben sich als mögliche Anknüpfungspunkte für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit deren drei. Einerseits fiel der Kläger während seiner Tätigkeit als Koch im F____ aufgrund eines Bandscheibenvorfalles vom 7. November 2011 bis Ende Januar 2012 zu 100% aus (vgl. Arztzeugnis vom 7. November 2011, Krankenschein, undatiert, IV-Akte 68) und hatte anschliessend keine längerfristige Stelle mehr auf dem freien ersten Arbeitsmarkt. Andererseits entstand beim Kläger im März 2014, während der Anstellung beim Restaurant L____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Problematik vom 21. März 2014 bis zum 18. Mai 2014 (IV-Akte 108). Drittens kommt auch die während des Arbeitsverhältnisses bei der O____ im Januar 2016 eingetretene Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 189.2) als Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 23 BVG in Betracht.

4.2.2.       Aus dem Kontoauszug vom 18. Juni 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 3) und den Ausführungen der Beklagten (Klagantwort vom 12. August 2020) ist ersichtlich, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im November 2011 als auch zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im März 2014 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Um eine Leistungspflicht der Beklagten allenfalls auszuschliessen, ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob das Arbeitsverhältnis bei der O____, den zeitlichen Konnex einer zuvor eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen hat.   

5.               

5.1.             Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018 vertritt der Kläger die Ansicht, dass das bei der O____ geleistete 80%-Pensum den zeitlichen Konnex zwischen einer davor eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität nicht zu unterbrechen vermochte. Nach Ansicht des Klägers hätte für einen Unterbruch der zeitlichen Konnexität gemäss zitierter Rechtsprechung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 21% bestehen müssen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

5.2.             Die Beklagte hält dem entgegen, die paranoide Schizophrenie des Klägers zähle zu den Schubkrankheiten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei bei den Schubkrankheiten keine hohe Anforderung an die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zu stellen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei eine, wie vorliegend, sechs bis acht Monate andauernde Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% geeignet, den zeitlichen Konnex zu einer früher aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen.

5.3.             5.3.1. Dem Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2018 vom 20. Februar 2018 E. 4.4. ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20%, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80% den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (mit Hinweis auf Urteile 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2.; 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2.; 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2.). Anders gesagt ist eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs somit nur dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist.

5.3.2. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 setzt sich mit dem Unterbruch des zeitlichen Konnexes bei Schubkrankheiten auseinander. Bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie zu zählen ist, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts vom 3. März 2017, 9C_658/2016, E. 6.4.1, vom 24. April 2014, 9C_806/2013, E. 5.1, vom 13. August 2013, 9C_126/2013, E. 4.1 und vom 4. Februar 2008, B 95/06, E. 3.4). Aus E. 2.4. des von der Beklagten zitierten Bundesgerichtsurteils geht hervor, dass zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes auch im Falle von Schubkrankheiten eine wie mit Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2018 vom 20. Februar 2018 geartete Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.

5.3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers insgesamt vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 andauert, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 4. April 2016 datierte (IV-Akte 189.1). Während der Dauer des effektiven Arbeitseinsatzes von neun Monaten war der Kläger vom 9. Januar 2016 bis zum 22. Januar 2016 zu 0%, vom 26. Januar 2016 bis zum 16. Februar 2016 zu 30%, vom 17. Februar 2016 bis zum 1. März 2016 zu 50% und vom 5. April bis zum 30. Juni 2016 zu 0% arbeitsfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. P____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, IV-Akte 189.2). Eine zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes geeignete Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung von über 80% über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ergibt sich aus den vorliegenden Akten somit nicht. Die Beklagte vermag somit aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden, ob die in einem 80% Pensum geleistete Tätigkeit bei der O____ vorliegend als «angepasste» Erwerbstätigkeit im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung anzusehen ist.

5.4.             Zusammenfassend ist daher vorliegend festzuhalten, dass die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der O____ im Januar 2016 eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen einer vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität geführt hat. Da die Beklagte (E. 4.2.2.) bezüglich der beiden übrigen in Frage kommenden Anknüpfungszeitpunkte die zuständige Pensionskasse ist, ist sie daher vorliegend in jedem Fall leistungspflichtig. Der Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit hat jedoch allenfalls einen Einfluss auf den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Im Folgenden ist demzufolge zu untersuchen, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im November 2011 oder im März 2014 eingetreten ist.

6.               

6.1.             6.1.1. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Klägers vom 5. September 2016 (IV-Akte 183) ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Kläger ab dem Zeitpunkt des Beginns seiner Attestlehre im Jahr 2006 bis zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles aufgrund eines Rückenleidens im November 2011 während der Anstellung im Restaurant des F____ mit einer Ausnahme von zwei Monaten im September und Oktober 2010 immer in einem Anstellungsverhältnis befunden hat. Seit dem Lehrabschluss im Jahr 2009 bis zum November 2011 lassen die Zahlen gemäss IK-Auszug zudem auf ein stabiles, leicht progressives Lohnniveau schliessen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im F____ präsentiert sich ein anderes Bild. Gemäss IK-Auszug musste der Kläger wiederholt und über mehrere Monate hinweg Arbeitslosentschädigung und auch IV-Taggelder beziehen. Insoweit weist seine Erwerbsbiographie ab diesem Zeitpunkt Lücken auf. An das zuvor erreichte Lohnniveau konnte fortan ebenfalls nicht mehr angeknüpft werden.

6.1.2. Hinzu kommt, dass ab November 2011 im Vergleich zur Vorperiode in Bezug auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein qualitativer Unterschied auszumachen ist. Während der Kläger vor seinem Ausfall im Jahr 2011 jeweils in Vollzeitpensen als Koch tätig war, gelang es ihm danach nicht mehr, in der Gastronomie Fuss zu fassen. Stattdessen absolvierte er zunächst vom 1. Oktober 2012 bis zum 16. Januar 2013 ein Praktikum in einer Kindertagesstätte (vgl. Arbeitsbestätigung Q____ vom Januar 2013, IV-Akte 165, S. 9) und nahm im Anschluss darauf an einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung über den Zeitraum vom 21. Februar 2013 bis zum 21. April 2013 (IV-Akte 165, S. 8) teil. Die darauffolgenden Einsätze des Klägers im Restaurant R____ vom 5. August 2013 bis zum 25. Oktober 2013 (Arbeitsbestätigung vom 6. Januar 2014, IV-Akte 165, S. 7) und im K____ Restaurant vom 12. September 2013 bis zum 12. Dezember 2013 (Arbeitszeugnis vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 165, S. 6) waren ihrerseits von so kurzer Dauer, dass wohl eher von Arbeitsversuchen, als von einer regelrechten Wiedereingliederung die Rede sein kann. Verstärkt wird dieser Eindruck durch den ärztlichen Bericht von Dr. med. M____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 21. März 2014 (IV-Akte 101). Nach Ausführungen von Dr. med. M____ sei nämlich bereits im Sommer 2012 die psychische Erkrankung des Klägers ursächlich dafür gewesen, dass die Versuche wieder als Koch am Arbeitsmarkt aufzutreten gescheitert seien.

6.1.3. Unter Würdigung der gesamten Umstände weisen die Tätigkeiten des Klägers ab dem Jahr 2012 somit eher Eingliederungscharakter auf. Eine den zeitlichen Konnex unterbrechende Arbeitsfähigkeit im Sinne einer dauerhaften Eingliederung (vgl. hierzu BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1.) liegt nach dem krankheitsbedingten Ausfall im November 2011 somit nicht vor. Nach dem Gesagten scheidet daher auch die beim Kläger im März 2014, während der Anstellung beim Restaurant L____ eingetretene 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Anknüpfungspunkt für die im Sinne von Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit aus.

6.2.             6.2.1. Aus dem Bericht von Dr. med. M____ geht, wie bereits dargelegt, deutlich hervor, dass in Bezug auf den auf Rückenbeschwerden zurückzuführenden Arbeitsausfall im Jahr 2011/2012 der Fokus zu sehr auf die somatische Komponente gelegt wurde. Der chronischen psychischen Grunderkrankung des Klägers sei dabei zu wenig Beachtung geschenkt worden. Auch im echtzeitlichen Bericht des Kantonsspitals S____ vom 31. Juli 2012 (IV-Akte 84) erscheint die anamnestische Psychose mit Wahnvorstellungen in der Diagnoseliste. Ein allfälliger Einfluss der psychischen Beeinträchtigung zumindest in Bezug auf die Schilderung der somatischen Beschwerden wird in der Beurteilung des Berichts des Kantonsspitals thematisiert. Die T____ (nachfolgend: T____; IV-Akte 167) geht schliesslich mit Bericht vom 19. Mai 2016 von einer Exazerebation einer bekannten paranoiden Schizophrenie nach Belastung am Arbeitsplatz aus. Augenfällig ist hierbei, dass die T____ trotz entsprechender Frage durch die IV-Stelle des Kantons Aargau über den Zeitpunkt dieser Exazerbation schweigt. Dieses «Versäumnis» der T____ ist letztmöglich darauf zurückzuführen, dass vorliegend nicht exakt bestimmt werden kann, wann das somatische Krankheitsgeschehen vom psychiatrischen überlagert worden ist. Angesichts der vorab geschilderten erwerblichen Entwicklung des Klägers und unter Berücksichtigung der medizinischen Berichte, ist jedoch vorliegend mit überwiegende Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden bereits im Jahr 2011 die bereits in der Kindheit des Klägers dominierende und heute im Vordergrund stehende psychogene Komponente das damalige Krankheitsgeschehen erkennbar und erheblich mitprägte. Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu schliessen, dass zwischen dem zur Eintritt der Invalidität führenden späteren Krankheitsverlauf und dem während des Vorsorgeverhältnisses im Jahr 2011/2012 eingetretenen Gesundheitsschaden eine enge Verknüpfung besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Januar 2005 B32/03 E. 5.2.3.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Charakter des Klägers einer somatischen Beeinträchtigung gegenüber einer psychischen als Ursache für seine Vulnerabilität den Vorzug zu geben scheint. Aus dem Austrittsbericht der N____ vom 6. Mai 2014 (IV-Akte 117) geht in diesem Zusammenhang nämlich hervor, dass der Kläger eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgrund seiner Schizophrenie bis anhin gescheut habe. Nach dem Gesagten ist somit nebst dem engen zeitlichen Konnex auch der sachliche Konnex zwischen dem ursprünglichen, die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten begründenden Gesundheitsschaden und der später eingetretenen Invalidität zu bejahen.

7.               

7.1.             Der Kläger macht gegenüber der Beklagten eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab dem 1. April 2017 geltend. Dies entspricht hinsichtlich dem Rentengrad (ganze Rente) und dem Leistungsbeginn dem Rentenentscheid gemäss der Verfügung der IV vom 11. Dezember 2018 (IV-akte 237). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen die entsprechenden Bestimmungen des IVG. Das Reglement der Beklagten (KAB 12) sieht bezüglich Invalidenleistungen keine abweichende Regelung vor. Der Gutheissung des Antrags auf Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2017 steht somit nichts entgegen.

7.2.             Ferner beantragt der Kläger, es sei ihm gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) sowie den entsprechenden Reglementsbestimmungen die Befreiung von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu gewähren.

Nach Art. 14 BVV2 muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen. Das Reglement sieht in Entsprechung zu dieser Vorschrift in Art. 13 Ziff. 6 vor, dass während der Dauer der Invalidität das Alterskonto für die versicherte Person mit Altersgutschriften und Zinsen weitergeführt wird.

7.3.             Mit dieser Regelung der Äufnung des Invalidenkontos geht eine Befreiung der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben einher. Art. 10 Ziff. 4 des Vorsorgereglements (KAB 12) ist zu entnehmen, dass die Beitragspflichtbefreiung einer versicherten Person bei Invalidität nach einer Wartefrist von drei Monaten seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bis zum Wiedereintritt in das Erwerbsleben oder Erreichen des Rentenalters, beginnt.

Da diese Beitragsbefreiung bei jeder länger dauernden Arbeitsunfähigkeit einsetzen muss, können naturgemäss unter einem echtzeitlichen Gesichtswinkel an die sachliche Konnexität keine hohen Anforderungen gestellt werden. Somit kann hierfür nicht auf die zu Art. 23 BVG ergangene Praxis zurückgegriffen werden. Art. 23 BVG regelt zwar die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen im Vorsorgefall Invalidität (vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9. und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4.). Sie gibt aber keine Auskunft über den Beginn der Leistungspflicht für Invalidenleistungen, sondern auch für den Zeitpunkt einer zufolge Invalidität zu gewährenden Beitragsbefreiung. Da somit auch die im Zusammenhang mit Art. 23 BVG massgebliche Praxis der (sachlichen und zeitlichen) Konnexität bezüglich der Befreiung der Beitragspflicht nicht greift, ist vorlegend auf den frühest möglichen Befreiungszeitpunkt, somit Februar 2012, abzustellen.

8.               

8.1.             Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte hat in ihrem Vorsorgereglement (Stand 1. Januar 2017, AB 12) in Ziffer 6.5 festgelegt, dass der Verzugszinssatz demjenigen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) entspricht. Gemäss Art. 26 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 FZV, SR 831.425) entspricht der Verzugszins dem BVG-Mindestsatz plus einem Prozent. Der BVG Mindestsatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1% (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 2% seit dem 27. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Soweit der Kläger die Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 5% beantragt, unterliegt er in diesem Punkt teilweise.

9.               

9.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten dem Kläger ab dem 1. April 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen unter Befreiung der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab Februar 2012, zuzüglich Verzugszinsen zu 2% seit dem 27. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

9.2.             Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

9.3.             Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. April 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zuzüglich Zins zu 2% ab Fälligkeit unter Befreiung von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab Februar 2012, zu entrichten.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Kläger
–        Beklagte

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: