Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2020.19

Anzeigepflichtverletzung

Beginn des Vorsorgeschutzes, Rücktritt aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung

 


Tatsachen

I.        

Die Klägerin arbeitete ab dem 7. November 2016 beim D____ in einem Pensum von 80 % (KB 4). In dieser Eigenschaft war sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Die Beklagte forderte die Klägerin im Schreiben vom 15. November 2016 (KB 5) auf, die vollständig ausgefüllte Eintrittserklärung zu retournieren und informierte sie darüber, dass sich der Versicherungsschutz bis zum Eintreffen der Erklärung nach dem gesetzlichen Minimum richte. Zusammen mit diesem Schreiben sandte ihr die Beklagte den Vorsorgeausweis per 1. November 2016 (KB 6).

Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Beilage Klagantwort [BKA] 3) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Eintrittserklärung noch nicht eingegangen sei und wies darauf hin, dass bei fehlender oder unvollständiger Eintrittserklärung im Leistungsfall nur die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG ausgerichtet werden. Die Klägerin hat die Eintrittserklärung mit 16. Januar 2017 datiert (KB 7). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 stellte die Beklagte der Klägerin den Vorsorgeausweis per 1. Januar 2017 zu (KB 8, BKA 4). Am 22. Februar 2017 (KB 9, BKA 5) teilte die Beklagte der Klägerin per Einschreiben mit, dass sie die Eintrittserklärung nicht erhalten habe und dass sie die Leistungen in einem Schadensfall gestützt auf Artikel 6 des Reglements auf das gesetzliche Minimum reduziere.

Dr. med. E____ attestierte der Klägerin mit Arztbericht vom 18. Mai 2017 (KB 10) zu Handen der Krankenversicherung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einer rezidivierenden schweren Depression mit somatischen Symptomen und möglicherweise einem neurologischen degenerativen Leiden. Die Arbeitgeberin meldete der Beklagten am 24. Mai 2017 (KAB 8) die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 9. Februar 2017. Schliesslich war die Klägerin in der Klinik für Neurochirurgie, F____, vom 1. Juni bis 19. Juni 2017 (KB 11) hospitalisiert. Neu diagnostiziert wurde ein intraventrikuläres, fibröses Meningeom (6x6x6 cm, WHO Grad I) im Atrium des rechten Seitenventrikels, Erstdiagnose 31. Mai 2017. Am 13. Juni 2017 wurde die Kraniotomie rechts temporo-parietal und microchirurgische Tumorexstirpation durchgeführt. Danach weilte die Klägerin zur Rehabilitation in der Klinik [...] vom 19. Juni bis 29. Juli 2017 (KB 12).

Im Schreiben vom 29. Juni 2017 (KB 12) informierte die Beklagte die Klägerin unter anderem, letztere habe die Eintrittserklärung nie eingereicht und deshalb würden im Leistungsfall nur die Leistungen gemäss den gesetzlichen Mindestbestimmungen nach BVG erbracht. Im Schreiben vom 10. Juli 2017 (KB 13) präzisierte die Klägerin die Umstände bezüglich der Eintrittserklärung und ihrer Erkrankung und übermittelte der Beklagten die mit 16. Januar 2017 datierte Eintrittserklärung. Am 20. Juli 2017 (KB 14) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie an ihrem im Schreiben vom 22. Februar 2017 mitgeteilten Entscheid der Leistungsreduktion festhalte.

Im Vorbescheid vom 17. Mai 2019 stellte die IV-Stelle der Klägerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2018 in Aussicht. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (KB 25, BKA 14) erklärte die Beklagte der Klägerin «vorsorglich» den Rücktritt vom Vorsorgevertrag aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung.

Mit Verfügung vom 30. September 2019 (KB 23) sprach die IV-Stelle Zürich der Klägerin eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % ab dem 1. Februar 2018 zu und mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (KB 24) eine Hilflosenentschädigung (leicht) zu. Im Schreiben vom 3. Oktober 2019 sicherte die Beklagte der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten bzw. ab dem Ende der Taggeld-Zahlungen ab dem 13. Januar 2019 eine ganze obligatorische Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente zu (KB 26). Die Beklagte legte im Schreiben vom 7. Februar 2020 (KB 29) nochmals ihre unveränderte Position dar.

II.       

In der Klage vom 24. August 2020 beantragt die Klägerin, vertreten durch Dr. B____, Rechtsanwalt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 13. Januar 2019 volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 43'550.-- p.a. und Kinderrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 2'260.80 p.a., unter Anrechnung der seit gleichem Datum ausgerichteten Hauptrentenleistungen von Fr. 7'987.20 p.a. und Kinderrentenleistungen von Fr. 1'597.20 p.a., auszurichten. Dabei sei die Beklagte zu verpflichten, die ausstehenden Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag, frühestens ab dem Datum der Klageerhebung, mit 5 % p.a. zu verzinsen; unter Entschädigungsfolge.

Mit Klageantwort vom 23. September 2020 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

In der Replik vom 18. November 2020 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagten in ihrer Duplik vom 16. Dezember 2020.

III.     

Am 11. Mai 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerin für reglementarische Leistungen versichert ist bzw. ob sich die Beklagte auf Art. 6 Leistungsreglement berufen darf.

2.2.          Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe die reglementarische Frist nach Art. 7 Ziff. 5 des Vorsorgereglements für den Ausschluss aus der reglementarischen Vorsorgeversicherung verpasst. Die Beklagte habe am 15. November 2016 der Klägerin die Eintrittserklärung gesandt, sie habe aber erst am 20. Februar 2017 den Vertragsrücktritt erklärt, was zu spät sei. Auch sei ein genereller Ausschluss von der re-glementarischen Vorsorgeversicherung per se unzulässig. Denn die Vorsorgeeinrichtung sei nur befugt, Vorbehalte für spezifisch definierte Gesundheitsprobleme in einer klar zu definierenden zeitlichen Limite anzubringen. Zudem dürfe der vor Eintritt in das fragliche Vorsorgeverhältnis aufgebaute Vorsorgeschutz nicht geschmälert werden.

2.3.          Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei eingetreten, bevor die Klägerin die Eintrittserklärung am 10. Juli 2017 eingereicht habe.

3.                

3.1.          Rechtliche Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorsorgestiftung bilden in Bezug auf das Obligatorium die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG).

3.2.          Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 132 V 149 E. 5.2.5). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4; BGE 134 V 223 E. 3.1; Urteil 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 3.1).

3.3.          Gemäss Art. 331a Abs. 1 OR beginnt der Vorsorgeschutz mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.

3.4.          Art. 331a Abs. 1 OR regelt nicht den Abschluss des Vorsorgevertrages, sondern die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Vorsorgeschutz bei Vorliegen eines gültig zustandegekommenen Vorsorgevertrages beginnt (BGE 130 V 9 E. 5.2.1). Wird der Vorsorgevertrag erst nach Arbeitsantritt abgeschlossen, so beginnt gemäss dieser Bestimmung der Vorsorgeschutz trotzdem rückwirkend am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt. Diese Norm ändert indessen nichts daran, dass der Vorsorgeschutz nur dann entstehen kann, wenn ein gültiger Vorsorgevertrag geschlossen wird und auch die übrigen Deckungsvoraussetzungen des Vorsorgereglementes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2021, 9C_385/2020, E. 4.3.1. mit weiteren Hinweisen).

3.5.          Das Leistungsreglement (Stand 1. Juli 2016) der Beklagten sieht vor, dass bei Eintritt in die Stiftung von allen versicherten Personen die Abgabe einer Eintrittserklärung verlangt wird (Art. 6 Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 entspricht der Versicherungsschutz bis zum Einreichen der Eintrittserklärung den obligatorischen Leistungen.

3.6.          Die Vorschrift, wonach die Vorsorgeeinrichtung für die weitergehende Vorsorge erst ab ihrer schriftlichen Bestätigung der Aufnahme der versicherten Person und damit erst nachdem die aufzunehmende Person den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt eingereicht hat, gebunden ist, dient offenkundig dazu, die Vorsorgeeinrichtung überhaupt in die Lage zu versetzen, einen allfälligen Gesundheitsvorbehalt anzubringen (vgl. auch BGE 130 V 9 E. 4.2). Kommt eine Person, welche einen Vorsorgevertrag schliessen will, der Obliegenheit, bei der Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Gesundheitsvorbehalt mitzuwirken, nicht nach, so darf die Vorsorgeeinrichtung den Abschluss des Vorsorgevertrages verweigern (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2021, 9C_385/2020, E. 4.3.3. mit Hinweis).

3.7.          Die im vorliegenden Vorsorgereglement getroffene Regelung dient damit der Durchsetzung von Art. 331c OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2021, 9C_385/2020, E. 4.3.3. mit Hinweis).

3.8.          Die Klägerin hat die mit 16. Januar 2017 datierte Eintrittserklärung spätestens mit Schreiben vom 10. Juli 2017 eingereicht und diese ist bei der Beklagten am 12. Juli 2017 eingegangen (KAB 10). Art. 6 Abs. 2 Leistungsreglement macht den weitergehenden Versicherungsschutz vom Einreichen der Eintrittserklärung abhängig. Der Vorsorgevertrag ist damit jedenfalls spätestens am 12. Juli 2017 zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen worden. Der Vorsorgeschutz beginnt daher rückwirkend an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfing. Das ist der 7. November 2016. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin voll arbeitsfähig (vgl. Art. 6 Abs. 3 Leistungsreglement), womit auch diese, im Vorsorgereglement festgelegte Deckungsvoraussetzung erfüllt ist.

3.9.          Die Beklagte hat in der Folge weder eine ärztliche Anfrage noch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt noch einen Gesundheitsvorbehalt angebracht.

3.10.       Die Frage, ob bereits mit dem Ausstellen des Versicherungsausweises, der sowohl die obligatorischen als auch die reglementarischen Leistungen umfasst, bereits der Vorsorgevertrag zustande gekommen ist, kann damit offenbleiben.

3.11.       Der Vorsorgeschutz im überobligatorischen Bereich hat rückwirkend am 7. November 2016 begonnen.

4.                

4.1.          Strittig ist des Weiteren, ob die Klägerin mit ihren Angaben in der Eintrittserklärung vom 16. Januar 2017 (bei der Beklagten eingegangen am 12. Juli 2017) ihre Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte daher berechtigt ist, gestützt darauf vom Vorsorgevertrag zurückzutreten.

4.2.          Die Klägerin bringt vor, sie habe angegeben, dass sie bei ihrer Hausärztin und bei einer Psychiaterin in Behandlung sei. Es sei daher spitzfindig, wenn sich die Beklagte auf eine falsche Beantwortung der Fragen 4 und 5 berufe. Die Beklagte hätte bei Informationsbedarf die namentlich erwähnten Ärztinnen kontaktieren können. Die zur Invalidität führende Gesundheitsproblematik sei auf einen Hirntumor zurückzuführen, von dessen Existenz Anfang des Jahres 2017 niemand gewusst habe. Rentenleistungen aufgrund der Folgen eines Hirntumors hätten ohnehin nicht ausgeschlossen werden können wegen des Fehlens der Kausalität. Aus der analogen Anwendung von Art. 6 Abs. 3 VVG ergebe sich eine ungeschmälerte reglementarische Leistungspflicht. Art. 7 Ziff. 5 Vorsorgereglement könne aufgrund seines Widerspruchs zu Art. 6 VVG nicht angewandt werden.

4.3.          Die Beklagte wendet ein, Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrag, auch wenn die nicht deklarierte Beeinträchtigung nicht zum Leistungsfall führe.

4.4.          Wird der Vertrag durch Kündigung nach Art. 6 Abs. 1 VVG aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6 Abs. 3 VVG).

4.5.          Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG (BGE 144 V 376, E. 2.1, 130 V 9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5).

4.6.          Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2, 140 V 50 E. 2.2, 138 V 176 E. 6, 131 V 27 E. 2.2).

4.7.          Art. 7 des Leistungsreglements der Beklagten, Stand 6. April 2018, widmet sich dem Gesundheitsvorbehalt. Art. 7 Ziff. 5 des Leistungsreglements berechtigt die Beklagte zum Vertragsrücktritt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen nicht deklariert worden waren, auch wenn die nicht deklarierte Beeinträchtigung nicht zum Leistungsfall führt, und der Rücktritt innert zwei Monaten seit Kenntnis dieses Sachverhalts erklärt wird.

4.8.          Mit dieser Umschreibung sind im Reglement die Gründe für einen Vertragsrücktritt präzisiert, es muss sich um die Nichtdeklaration vorbestandener Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen handeln. Auch bestimmt Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement, dass die nicht deklarierte Beeinträchtigung nicht zum Leistungsfall führen müsse. Eine analoge Anwendung von Art. 6 Abs. 3 VVG, der einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gefahrstatsache und Schaden beschreibt, kommt daher, bei Vorliegen einer Nichtdeklaration vorbestandener Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen, nicht in Betracht.

4.9.          Weitere Konkretisierungen enthält Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement nicht, weshalb in Ergänzung, d.h. soweit nicht von Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement erfasst, allenfalls auf die Art. 4 ff. VVG zurückzugreifen ist.

5.                

5.1.          Im vorliegenden Fall beträgt die Frist zum Rücktritt gemäss Reglement zwei Monate und die Beklagte hat den Rücktritt auf die Nichtdeklaration vorbestandener Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen beschränkt (Art. 7 Ziff. 5 Leistungsreglement). Das Einhalten der Frist von zwei Monaten ist nicht strittig.

5.2.          Die Klägerin verneinte in der Eintrittserklärung das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses (Frage 1), dass sie jemals einen Antrag auf Leistungen gestellt habe (Frage 2) und dass Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls bestünden (Frage 3). Sie bejahte die Frage 4 nach regelmässiger ärztlicher Kontrolle/Behandlung oder der Einnahme von regelmässig ärztlich verordneten Medikamenten, die Frage 5 nach Krankheiten oder einem Unfall in den letzten 5 Jahren sowie die Frage 6, dass sie in den letzten fünf Jahren länger als vier Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Sie unterstrich dabei in der Frage 5, die verschiedene gesundheitliche Beschwerden/Krankheiten aufzählt, folgende Krankheiten: Rückenleiden und depressive Störungen. Auf die Bitte im Formular, im Fall der Bejahung mitzuteilen, unter welcher Krankheit bzw. welchem Unfall sie gelitten habe, gab sie an «Bandscheibenvorfall 2015» und unter Jahr, Dauer, Folgen «keine Folgen». Im Weiteren gab sie ihre Hausärztin als auch ihre behandelnde Psychiaterin an.

5.3.          Die Invalidität der Klägerin beruht auf den Folgen eines intraventrikulären, fibrösen Meningeoms (6x6x6 cm, WHO Grad I) im Atrium des rechten Seitenventrikels, Erstdiagnose 31. Mai 2017. Am 13. Juni 2017 wurde die Kraniotomie rechts temporo-parietal und microchirurgische Tumorexstirpation durchgeführt. Der Tumor ist auf der Eintrittserklärung nicht deklariert. Bei Eingang der Eintrittserklärung am 12. Juli 2017 war dieser jedoch bereits diagnostiziert. Die Klägerin hat im Begleitschreiben vom 10. Juli 2017 auf diesen Tumor Bezug genommen und sie sandte der Klägerin mit gleichem Schreiben auch das ärztliche Zeugnis über den im Anschluss an die Operation erfolgten Aufenthalt im Rehabilitationszentrum [...] vom 19. Juni bis 29. Juli 2017 in [...]. Wenn auch nicht direkt auf dem Formular, so hat die Klägerin mit den Ausführungen im Begleitschreiben und dem Attest ausreichend auf diese Krankheit hingewiesen. Ohnehin war die Beklagte bereits in Kenntnis dieser Erkrankung durch die Meldung der Arbeitgeberin vom 24. Mai 2017 (KAB 8) sowie dem Schreiben der Klägerin vom 10. Juli 2017 (KB 13).

5.4.          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine Rücktrittserklärung ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinzuweisen und sie muss die ungenau beantwortete Frage erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2). Die Beklagte kritisiert im Schreiben vom 19. Juni 2019 (KAB 14), die Klägerin habe die Frage 2 und 3 falsch beantwortet. Bei Frage 4 und 5 habe sie zwar das Ja-Kästchen angekreuzt, die Angaben über ihre psychische Krankheit seien jedoch unvollständig, weshalb auch diese beiden Fragen falsch beantwortet worden seien.

5.5.          Frage 2 fragt danach, ob jemals ein Antrag auf Leistungen gestellt worden sei. Diese Frage verneinte die Klägerin, obwohl eine Anmeldung bei der IV-Stelle bereits im Jahr 2015 erfolgt war (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2015, KB 3). Die Klägerin hat damit diese Frage falsch beantwortet. Art. 7 Ziff. 5 des Leistungsreglements berechtigt die Beklagte jedoch nur zum Vertragsrücktritt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen nicht deklariert worden waren. Eine falsche Antwort der Frage 2 nach einem Antrag auf Leistungen berechtigt die Beklagte daher gemäss Leistungsreglement nicht zum Vertragsrücktritt. Bei einer analogen Anwendung des VVG hinsichtlich Frage 2, fehlt es an der Kausalität nach Art. 6 Abs. 3 VVG, denn der Tumor, der schliesslich zur Invalidität führte, wurde am 31. Mai 2017 erstmals diagnostiziert und steht daher nicht in Zusammenhang mit der IV-Anmeldung aus dem Jahr 2015.

5.6.          Frage 3 fragt danach, ob Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls bestünden. Diese Frage verneinte die Klägerin. Im Zeitpunkt des Ausfüllens der Eintrittserklärung am 16. Januar 2017 bestanden keine Folgen mehr aufgrund des Bandscheibenvorfalls. Auch bestanden keine Folgen mehr aufgrund der depressiven Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Meningeoms trat erst am 9. Februar 2017 ein. Darüber haben sowohl die Klägerin als auch ihre Arbeitgeberin informiert.

5.7.          Im Weiteren bemängelte die Beklagte im Schreiben vom 19. Juni 2019, die Angaben über die psychische Krankheit seien unvollständig. Die Klägerin hatte in Frage 5 «depressive Störungen» unterstrichen. Weiter unten im Formular gab sie sowohl ihre Hausärztin als auch ihre behandelnde Psychiaterin an. Die Klägerin hat damit zwar das Jahr, die Dauer und die Folgen der psychischen Krankheit nicht präzisiert, dieser Abschnitt in der Eintrittserklärung ist jedoch weniger verbindlich formuliert, indem lediglich gebeten wird mitzuteilen, unter welcher Krankheit man leide oder gelitten habe sowie Jahr, Dauer und Folgen. Zudem ist der Begriff «depressive Störungen» ausreichend präzise für eine Krankheit aus dem depressiven Formenkreis. Mithin hat die Klägerin bezüglich der Depression «Jahr, Dauer und Folgen» nicht angegeben. Die fehlende Präzisierung wiegt aber nicht derart schwer, dass sie zu einem Vertragsrücktritt berechtigt, denn die Klägerin hat sowohl die Krankheit als auch die behandelnde Therapeutin angegeben. Der Beklagten wäre es möglich gewesen, bei den Ärztinnen nachzufragen. Mit der fehlenden Präzisierung hat die Klägerin daher nicht Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement verletzt, denn sie hat ihre Krankheiten direkt in Frage 5 deklariert und die Fragen 4 bis 6 korrekt bejaht. Auch kann man aus den unvollständigen Angaben auf diese Bitte nicht auf eine falsche Beantwortung der Frage 4 und 5 schliessen. In ergänzender analoger Anwendung des VVG ist auf das unter Erwägung 5.5. Ausgeführte zu verweisen. Die Fragen 4 und 5 hat die Klägerin daher korrekt mit «ja» beantwortet.

5.8.          Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klägerin ihre Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Sie hat darum neben den obligatorischen Rentenleistungen zusätzlich Anspruch auf eine reglementarische Rente aus beruflicher Vorsorge.

6.                

6.1.          Die Klage ist daher gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin ab dem 13. Januar 2019 zusätzlich zur obligatorischen Rente eine reglementarische Rente auszurichten. Die Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 24. August 2019 ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

6.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

6.3.          Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 13. Januar 2019 zusätzlich zur obligatorischen Invalidenrente eine reglementarische Invalidenrente und eine reglementarische Kinderrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer (7.7 %).

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: