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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.19
Anzeigepflichtverletzung
Beginn des Vorsorgeschutzes,
Rücktritt aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung
Tatsachen
I.
Die Klägerin arbeitete ab dem 7. November 2016 beim D____ in
einem Pensum von 80 % (KB 4). In dieser Eigenschaft war sie bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert. Die Beklagte forderte die Klägerin im Schreiben vom
15. November 2016 (KB 5) auf, die vollständig ausgefüllte Eintrittserklärung zu
retournieren und informierte sie darüber, dass sich der Versicherungsschutz bis
zum Eintreffen der Erklärung nach dem gesetzlichen Minimum richte. Zusammen mit
diesem Schreiben sandte ihr die Beklagte den Vorsorgeausweis per 1. November
2016 (KB 6).
Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Beilage Klagantwort [BKA] 3)
teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Eintrittserklärung noch nicht
eingegangen sei und wies darauf hin, dass bei fehlender oder unvollständiger
Eintrittserklärung im Leistungsfall nur die gesetzlichen Mindestleistungen
gemäss BVG ausgerichtet werden. Die Klägerin hat die Eintrittserklärung mit 16.
Januar 2017 datiert (KB 7). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 stellte die
Beklagte der Klägerin den Vorsorgeausweis per 1. Januar 2017 zu (KB 8, BKA 4).
Am 22. Februar 2017 (KB 9, BKA 5) teilte die Beklagte der Klägerin per
Einschreiben mit, dass sie die Eintrittserklärung nicht erhalten habe und dass
sie die Leistungen in einem Schadensfall gestützt auf Artikel 6 des Reglements
auf das gesetzliche Minimum reduziere.
Dr. med. E____ attestierte der Klägerin mit Arztbericht vom 18.
Mai 2017 (KB 10) zu Handen der Krankenversicherung eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bei einer rezidivierenden schweren Depression mit
somatischen Symptomen und möglicherweise einem neurologischen degenerativen
Leiden. Die Arbeitgeberin meldete der Beklagten am 24. Mai 2017 (KAB 8) die
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 9. Februar 2017. Schliesslich war die
Klägerin in der Klinik für Neurochirurgie, F____, vom 1. Juni bis 19. Juni 2017
(KB 11) hospitalisiert. Neu diagnostiziert wurde ein intraventrikuläres,
fibröses Meningeom (6x6x6 cm, WHO Grad I) im Atrium des rechten
Seitenventrikels, Erstdiagnose 31. Mai 2017. Am 13. Juni 2017 wurde die
Kraniotomie rechts temporo-parietal und microchirurgische Tumorexstirpation
durchgeführt. Danach weilte die Klägerin zur Rehabilitation in der Klinik [...]
vom 19. Juni bis 29. Juli 2017 (KB 12).
Im Schreiben vom 29. Juni 2017 (KB 12) informierte die Beklagte
die Klägerin unter anderem, letztere habe die Eintrittserklärung nie
eingereicht und deshalb würden im Leistungsfall nur die Leistungen gemäss den
gesetzlichen Mindestbestimmungen nach BVG erbracht. Im Schreiben vom 10. Juli
2017 (KB 13) präzisierte die Klägerin die Umstände bezüglich der Eintrittserklärung
und ihrer Erkrankung und übermittelte der Beklagten die mit 16. Januar 2017
datierte Eintrittserklärung. Am 20. Juli 2017 (KB 14) teilte die Beklagte der
Klägerin mit, dass sie an ihrem im Schreiben vom 22. Februar 2017 mitgeteilten
Entscheid der Leistungsreduktion festhalte.
Im Vorbescheid vom 17. Mai 2019 stellte die IV-Stelle der
Klägerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2018 in Aussicht. Mit
Schreiben vom 19. Juni 2019 (KB 25, BKA 14) erklärte die Beklagte der Klägerin
«vorsorglich» den Rücktritt vom Vorsorgevertrag aufgrund einer
Anzeigepflichtverletzung.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 (KB 23) sprach die
IV-Stelle Zürich der Klägerin eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von
100 % ab dem 1. Februar 2018 zu und mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (KB
24) eine Hilflosenentschädigung (leicht) zu. Im Schreiben vom 3. Oktober 2019
sicherte die Beklagte der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten
bzw. ab dem Ende der Taggeld-Zahlungen ab dem 13. Januar 2019 eine ganze
obligatorische Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente zu (KB 26). Die
Beklagte legte im Schreiben vom 7. Februar 2020 (KB 29) nochmals ihre
unveränderte Position dar.
II.
In der Klage vom 24. August 2020 beantragt die Klägerin,
vertreten durch Dr. B____, Rechtsanwalt, es sei die Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin mit Wirkung ab dem 13. Januar 2019 volle reglementarische und
gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere
Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 43'550.-- p.a. und
Kinderrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 2'260.80 p.a., unter
Anrechnung der seit gleichem Datum ausgerichteten Hauptrentenleistungen von
Fr. 7'987.20 p.a. und Kinderrentenleistungen von Fr. 1'597.20 p.a.,
auszurichten. Dabei sei die Beklagte zu verpflichten, die ausstehenden
Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag, frühestens ab dem Datum der
Klageerhebung, mit 5 % p.a. zu verzinsen; unter Entschädigungsfolge.
Mit Klageantwort vom 23. September 2020 beantragt die Beklagte
die Abweisung der Klage.
In der Replik vom 18. November 2020 hielt die Klägerin an ihren
Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagten in ihrer Duplik vom 16. Dezember
2020.
III.
Am 11. Mai 2021 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit
gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerin für reglementarische
Leistungen versichert ist bzw. ob sich die Beklagte auf Art. 6
Leistungsreglement berufen darf.
2.2.
Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe die reglementarische
Frist nach Art. 7 Ziff. 5 des Vorsorgereglements für den Ausschluss aus der
reglementarischen Vorsorgeversicherung verpasst. Die Beklagte habe am 15.
November 2016 der Klägerin die Eintrittserklärung gesandt, sie habe aber erst
am 20. Februar 2017 den Vertragsrücktritt erklärt, was zu spät sei. Auch sei
ein genereller Ausschluss von der re-glementarischen Vorsorgeversicherung per
se unzulässig. Denn die Vorsorgeeinrichtung sei nur befugt, Vorbehalte für
spezifisch definierte Gesundheitsprobleme in einer klar zu definierenden
zeitlichen Limite anzubringen. Zudem dürfe der vor Eintritt in das fragliche
Vorsorgeverhältnis aufgebaute Vorsorgeschutz nicht geschmälert werden.
2.3.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die massgebende
Arbeitsunfähigkeit sei eingetreten, bevor die Klägerin die Eintrittserklärung
am 10. Juli 2017 eingereicht habe.
3.
3.1.
Rechtliche Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und der Vorsorgestiftung bilden in Bezug auf das
Obligatorium die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG).
3.2.
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die
Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater
Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den
Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des
Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen
den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen
Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent,
durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme
von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die
Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen
Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der
Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 141 V 162 E.
3.1.1, 132 V 149 E. 5.2.5). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten
beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V
162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4; BGE 134 V 223 E. 3.1; Urteil 9C_388/2008 vom 29.
September 2008 E. 3.1).
3.3.
Gemäss Art. 331a Abs. 1 OR beginnt der Vorsorgeschutz mit dem Tag,
an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der
Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
3.4.
Art. 331a Abs. 1 OR regelt nicht den Abschluss des
Vorsorgevertrages, sondern die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Vorsorgeschutz
bei Vorliegen eines gültig zustandegekommenen Vorsorgevertrages beginnt (BGE
130 V 9 E. 5.2.1). Wird der Vorsorgevertrag erst nach Arbeitsantritt
abgeschlossen, so beginnt gemäss dieser Bestimmung der Vorsorgeschutz trotzdem
rückwirkend am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt. Diese Norm ändert
indessen nichts daran, dass der Vorsorgeschutz nur dann entstehen kann, wenn
ein gültiger Vorsorgevertrag geschlossen wird und auch die übrigen
Deckungsvoraussetzungen des Vorsorgereglementes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 2. März 2021, 9C_385/2020, E. 4.3.1. mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Das Leistungsreglement (Stand 1. Juli 2016) der Beklagten sieht vor,
dass bei Eintritt in die Stiftung von allen versicherten Personen die Abgabe
einer Eintrittserklärung verlangt wird (Art. 6 Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2
entspricht der Versicherungsschutz bis zum Einreichen der Eintrittserklärung
den obligatorischen Leistungen.
3.6.
Die Vorschrift, wonach die Vorsorgeeinrichtung für die weitergehende
Vorsorge erst ab ihrer schriftlichen Bestätigung der Aufnahme der versicherten
Person und damit erst nachdem die aufzunehmende Person den
Gesundheitsfragebogen ausgefüllt eingereicht hat, gebunden ist, dient
offenkundig dazu, die Vorsorgeeinrichtung überhaupt in die Lage zu versetzen, einen
allfälligen Gesundheitsvorbehalt anzubringen (vgl. auch BGE 130 V 9 E. 4.2).
Kommt eine Person, welche einen Vorsorgevertrag schliessen will, der
Obliegenheit, bei der Datenerhebung im Zusammenhang mit einem
Gesundheitsvorbehalt mitzuwirken, nicht nach, so darf die Vorsorgeeinrichtung
den Abschluss des Vorsorgevertrages verweigern (Urteil des Bundesgerichts vom
2. März 2021, 9C_385/2020, E. 4.3.3. mit Hinweis).
3.7.
Die im vorliegenden Vorsorgereglement getroffene Regelung dient
damit der Durchsetzung von Art. 331c OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März
2021, 9C_385/2020, E. 4.3.3. mit Hinweis).
3.8.
Die Klägerin hat die mit 16. Januar 2017 datierte Eintrittserklärung
spätestens mit Schreiben vom 10. Juli 2017 eingereicht und diese ist bei der
Beklagten am 12. Juli 2017 eingegangen (KAB 10). Art. 6 Abs. 2
Leistungsreglement macht den weitergehenden Versicherungsschutz vom Einreichen
der Eintrittserklärung abhängig. Der Vorsorgevertrag ist damit jedenfalls
spätestens am 12. Juli 2017 zwischen der Klägerin und der Beklagten
abgeschlossen worden. Der Vorsorgeschutz beginnt daher rückwirkend an dem Tag,
an dem das Arbeitsverhältnis anfing. Das ist der 7. November 2016. Zu diesem
Zeitpunkt war die Klägerin voll arbeitsfähig (vgl. Art. 6 Abs. 3
Leistungsreglement), womit auch diese, im Vorsorgereglement festgelegte
Deckungsvoraussetzung erfüllt ist.
3.9.
Die Beklagte hat in der Folge weder eine ärztliche Anfrage noch eine
ärztliche Untersuchung durchgeführt noch einen Gesundheitsvorbehalt angebracht.
3.10.
Die Frage, ob bereits mit dem Ausstellen des Versicherungsausweises,
der sowohl die obligatorischen als auch die reglementarischen Leistungen
umfasst, bereits der Vorsorgevertrag zustande gekommen ist, kann damit offenbleiben.
3.11.
Der Vorsorgeschutz im überobligatorischen Bereich hat rückwirkend am
7. November 2016 begonnen.
4.
4.1.
Strittig ist des Weiteren, ob die Klägerin mit ihren Angaben in der Eintrittserklärung
vom 16. Januar 2017 (bei der Beklagten eingegangen am 12. Juli 2017) ihre
Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte daher berechtigt ist, gestützt
darauf vom Vorsorgevertrag zurückzutreten.
4.2.
Die Klägerin bringt vor, sie habe angegeben, dass sie bei ihrer
Hausärztin und bei einer Psychiaterin in Behandlung sei. Es sei daher
spitzfindig, wenn sich die Beklagte auf eine falsche Beantwortung der Fragen 4
und 5 berufe. Die Beklagte hätte bei Informationsbedarf die namentlich
erwähnten Ärztinnen kontaktieren können. Die zur Invalidität führende
Gesundheitsproblematik sei auf einen Hirntumor zurückzuführen, von dessen
Existenz Anfang des Jahres 2017 niemand gewusst habe. Rentenleistungen aufgrund
der Folgen eines Hirntumors hätten ohnehin nicht ausgeschlossen werden können
wegen des Fehlens der Kausalität. Aus der analogen Anwendung von Art. 6 Abs. 3
VVG ergebe sich eine ungeschmälerte reglementarische Leistungspflicht. Art. 7
Ziff. 5 Vorsorgereglement könne aufgrund seines Widerspruchs zu Art. 6 VVG
nicht angewandt werden.
4.3.
Die Beklagte wendet ein, Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement berechtige
sie zum Rücktritt vom Vertrag, auch wenn die nicht deklarierte Beeinträchtigung
nicht zum Leistungsfall führe.
4.4.
Wird der Vertrag durch Kündigung nach Art. 6 Abs. 1 VVG aufgelöst,
so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene
Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte
erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht
schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6
Abs. 3 VVG).
4.5.
Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der
Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art.
4 ff. VVG (BGE 144 V 376, E. 2.1, 130 V 9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5).
4.6.
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen
Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht
nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen
gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges,
in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den
objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt
haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil
nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung
gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten
Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V
376 E. 2.2, 140 V 50 E. 2.2, 138 V 176 E. 6, 131 V 27 E. 2.2).
4.7.
Art. 7 des Leistungsreglements der Beklagten, Stand 6. April 2018,
widmet sich dem Gesundheitsvorbehalt. Art. 7 Ziff. 5 des Leistungsreglements berechtigt
die Beklagte zum Vertragsrücktritt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen
oder Unfallfolgen nicht deklariert worden waren, auch wenn die nicht
deklarierte Beeinträchtigung nicht zum Leistungsfall führt, und der Rücktritt
innert zwei Monaten seit Kenntnis dieses Sachverhalts erklärt wird.
4.8.
Mit dieser Umschreibung sind im Reglement die Gründe für einen Vertragsrücktritt
präzisiert, es muss sich um die Nichtdeklaration vorbestandener Krankheiten,
Gebrechen oder Unfallfolgen handeln. Auch bestimmt Art. 7 Abs. 5
Leistungsreglement, dass die nicht deklarierte Beeinträchtigung nicht zum
Leistungsfall führen müsse. Eine analoge Anwendung von Art. 6 Abs. 3 VVG, der
einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gefahrstatsache und Schaden
beschreibt, kommt daher, bei Vorliegen einer Nichtdeklaration vorbestandener
Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen, nicht in Betracht.
4.9.
Weitere Konkretisierungen enthält Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement
nicht, weshalb in Ergänzung, d.h. soweit nicht von Art. 7 Abs. 5
Leistungsreglement erfasst, allenfalls auf die Art. 4 ff. VVG zurückzugreifen
ist.
5.
5.1.
Im vorliegenden Fall beträgt die Frist zum Rücktritt gemäss Reglement
zwei Monate und die Beklagte hat den Rücktritt auf die Nichtdeklaration vorbestandener
Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen beschränkt (Art. 7 Ziff. 5
Leistungsreglement). Das Einhalten der Frist von zwei Monaten ist nicht
strittig.
5.2.
Die Klägerin verneinte in der Eintrittserklärung das Vorliegen einer
Arbeitsunfähigkeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses (Frage 1), dass sie
jemals einen Antrag auf Leistungen gestellt habe (Frage 2) und dass Folgen
einer Krankheit oder eines Unfalls bestünden (Frage 3). Sie bejahte die Frage 4
nach regelmässiger ärztlicher Kontrolle/Behandlung oder der Einnahme von
regelmässig ärztlich verordneten Medikamenten, die Frage 5 nach Krankheiten
oder einem Unfall in den letzten 5 Jahren sowie die Frage 6, dass sie in den
letzten fünf Jahren länger als vier Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Sie
unterstrich dabei in der Frage 5, die verschiedene gesundheitliche
Beschwerden/Krankheiten aufzählt, folgende Krankheiten: Rückenleiden und
depressive Störungen. Auf die Bitte im Formular, im Fall der Bejahung
mitzuteilen, unter welcher Krankheit bzw. welchem Unfall sie gelitten habe, gab
sie an «Bandscheibenvorfall 2015» und unter Jahr, Dauer, Folgen «keine Folgen».
Im Weiteren gab sie ihre Hausärztin als auch ihre behandelnde Psychiaterin an.
5.3.
Die Invalidität der Klägerin beruht auf den Folgen eines
intraventrikulären, fibrösen Meningeoms (6x6x6 cm, WHO Grad I) im Atrium des
rechten Seitenventrikels, Erstdiagnose 31. Mai 2017. Am 13. Juni 2017 wurde die
Kraniotomie rechts temporo-parietal und microchirurgische Tumorexstirpation
durchgeführt. Der Tumor ist auf der Eintrittserklärung nicht deklariert. Bei
Eingang der Eintrittserklärung am 12. Juli 2017 war dieser jedoch bereits
diagnostiziert. Die Klägerin hat im Begleitschreiben vom 10. Juli 2017 auf
diesen Tumor Bezug genommen und sie sandte der Klägerin mit gleichem Schreiben
auch das ärztliche Zeugnis über den im Anschluss an die Operation erfolgten
Aufenthalt im Rehabilitationszentrum [...] vom 19. Juni bis 29. Juli 2017 in [...].
Wenn auch nicht direkt auf dem Formular, so hat die Klägerin mit den
Ausführungen im Begleitschreiben und dem Attest ausreichend auf diese Krankheit
hingewiesen. Ohnehin war die Beklagte bereits in Kenntnis dieser Erkrankung
durch die Meldung der Arbeitgeberin vom 24. Mai 2017 (KAB 8) sowie dem
Schreiben der Klägerin vom 10. Juli 2017 (KB 13).
5.4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine
Rücktrittserklärung ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte
Gefahrstatsache hinzuweisen und sie muss die ungenau beantwortete Frage
erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2). Die Beklagte kritisiert im Schreiben vom 19.
Juni 2019 (KAB 14), die Klägerin habe die Frage 2 und 3 falsch beantwortet. Bei
Frage 4 und 5 habe sie zwar das Ja-Kästchen angekreuzt, die Angaben über ihre
psychische Krankheit seien jedoch unvollständig, weshalb auch diese beiden
Fragen falsch beantwortet worden seien.
5.5.
Frage 2 fragt danach, ob jemals ein Antrag auf Leistungen gestellt
worden sei. Diese Frage verneinte die Klägerin, obwohl eine Anmeldung bei der
IV-Stelle bereits im Jahr 2015 erfolgt war (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom
17. Mai 2015, KB 3). Die Klägerin hat damit diese Frage falsch beantwortet. Art.
7 Ziff. 5 des Leistungsreglements berechtigt die Beklagte jedoch nur zum
Vertragsrücktritt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder
Unfallfolgen nicht deklariert worden waren. Eine falsche Antwort der Frage 2
nach einem Antrag auf Leistungen berechtigt die Beklagte daher gemäss
Leistungsreglement nicht zum Vertragsrücktritt. Bei einer analogen Anwendung
des VVG hinsichtlich Frage 2, fehlt es an der Kausalität nach Art. 6 Abs. 3
VVG, denn der Tumor, der schliesslich zur Invalidität führte, wurde am 31. Mai
2017 erstmals diagnostiziert und steht daher nicht in Zusammenhang mit der
IV-Anmeldung aus dem Jahr 2015.
5.6.
Frage 3 fragt danach, ob Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls
bestünden. Diese Frage verneinte die Klägerin. Im Zeitpunkt des Ausfüllens der
Eintrittserklärung am 16. Januar 2017 bestanden keine Folgen mehr aufgrund des
Bandscheibenvorfalls. Auch bestanden keine Folgen mehr aufgrund der depressiven
Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Meningeoms trat erst am 9.
Februar 2017 ein. Darüber haben sowohl die Klägerin als auch ihre Arbeitgeberin
informiert.
5.7.
Im Weiteren bemängelte die Beklagte im Schreiben vom 19. Juni 2019,
die Angaben über die psychische Krankheit seien unvollständig. Die Klägerin
hatte in Frage 5 «depressive Störungen» unterstrichen. Weiter unten im Formular
gab sie sowohl ihre Hausärztin als auch ihre behandelnde Psychiaterin an. Die
Klägerin hat damit zwar das Jahr, die Dauer und die Folgen der psychischen
Krankheit nicht präzisiert, dieser Abschnitt in der Eintrittserklärung ist
jedoch weniger verbindlich formuliert, indem lediglich gebeten wird
mitzuteilen, unter welcher Krankheit man leide oder gelitten habe sowie Jahr,
Dauer und Folgen. Zudem ist der Begriff «depressive Störungen» ausreichend
präzise für eine Krankheit aus dem depressiven Formenkreis. Mithin hat die
Klägerin bezüglich der Depression «Jahr, Dauer und Folgen» nicht angegeben. Die
fehlende Präzisierung wiegt aber nicht derart schwer, dass sie zu einem
Vertragsrücktritt berechtigt, denn die Klägerin hat sowohl die Krankheit als
auch die behandelnde Therapeutin angegeben. Der Beklagten wäre es möglich
gewesen, bei den Ärztinnen nachzufragen. Mit der fehlenden Präzisierung hat die
Klägerin daher nicht Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement verletzt, denn sie hat
ihre Krankheiten direkt in Frage 5 deklariert und die Fragen 4 bis 6 korrekt
bejaht. Auch kann man aus den unvollständigen Angaben auf diese Bitte nicht auf
eine falsche Beantwortung der Frage 4 und 5 schliessen. In ergänzender analoger
Anwendung des VVG ist auf das unter Erwägung 5.5. Ausgeführte zu verweisen. Die
Fragen 4 und 5 hat die Klägerin daher korrekt mit «ja» beantwortet.
5.8.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klägerin ihre
Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Sie hat darum neben den obligatorischen
Rentenleistungen zusätzlich Anspruch auf eine reglementarische Rente aus
beruflicher Vorsorge.
6.
6.1.
Die Klage ist daher gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin
ab dem 13. Januar 2019 zusätzlich zur obligatorischen Rente eine
reglementarische Rente auszurichten. Die Beklagte wird angewiesen, die bis zur
Klageinreichung am 24. August 2019 ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem
Datum und die später fällig gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.
6.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
6.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall
auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher
ist ein Honorar von Fr. 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin ab dem 13. Januar 2019 zusätzlich zur obligatorischen
Invalidenrente eine reglementarische Invalidenrente und eine reglementarische
Kinderrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung
auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: