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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Kläger
Pensionskasse B____
Gegenstand
BV.2020.20
Klage vom 9. September 2020
Schattenrechnung bei Bescheinigung der Altersleistungen für die deutschen Steuerbehörden
Tatsachen
I.
a) Der 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Aufgrund seiner Pensionierung per 30. November 2017 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 26. Oktober 2017 eine "Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse" (Klageantwortbeilage [AB] 6). Darin wünschten sie, dass aus der Pensionskasse eine einmalige Teilkapitalauszahlung in Höhe von Fr. 285'991.65 erfolge sowie eine Teilrente von Fr. 1'900.00 pro Monat ausgerichtet werde. Hinsichtlich der Zusatzvorsorge verlangten sie, dass diese vollumfänglich als Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 553'190.60 ausgerichtet werde.
b) Die Beklagte erstellte per 30. November 2017 eine Pensionierungsberechnung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen aus der Pensionskasse sowie aus der Zusatzvorsorge im Falle einer einmaligen Kapitalauszahlung und im Falle einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden können (AB 11). Am 1. Dezember 2017 erstellte sie im Weiteren eine Pensionierungsübersicht (AB 12). Die Aufteilung von Renten- und Kapitalleistungen entspricht darin den Wünschen des Klägers und seiner Ehefrau. Die Pensionierungsübersicht weist dabei einen obligatorischen Anteil der Rentenleistungen von monatlich Fr. 902.00 aus. Bei den Kapitalleistungen hält sie fest, der obligatorische Anteil betrage Fr. 131'614.00. In einer Leistungsübersicht vom 1. Dezember 2017 wies die Beklagte die Kinderrente in Höhe von monatlich Fr. 181.00 als vollständig obligatorische Leistung aus (AB 13).
c) Der Kläger zeigte sich in der Folge mit der Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen, wie sie die Beklagte in der erwähnten Pensionierungsübersicht (AB 12) vorgenommen hatte, nicht einverstanden. Infolgedessen ergab sich ein längerer Schriftenwechsel mit der Beklagten, welche an ihrer Aufteilung bzw. der Darstellung in der Pensionierungsübersicht festhielt (AB 14 bis 27).
II.
a) Mit Schreiben vom 9. September 2020 wendet sich A____ an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er verweist auf Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und macht sinngemäss geltend, die Pensionskasse B____ habe in der Rentenmitteilung vom 1. Dezember 1917 (recte: 1. Dezember 2017) zu Unrecht eine rechnerische Aufteilung des überobligatorischen Anteils des Altersguthabens auf die verrenteten bzw. als Kapital ausbezahlten Anteile aufgeteilt. Es sei zu prüfen, ob das von der erwähnten Pensionskasse vorgebrachte Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 vorliegend tatsächlich zur Anwendung kommen könne. Das angerufene Gericht nimmt das Schreiben als Klage entgegen.
b) Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 22. September 2020, die Klage sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragt sie, es sei die Beurteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur vorliegenden Streitsache einzuholen oder sie zum Verfahren beizuladen.
c) Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 bittet die Instruktionsrichterin die Beklagte zur unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/bescheinigung-von-obligatorischen-und-ueberobligatorischen-beitr.html abrufbaren Musterbescheinigung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), welche von den deutschen Steuerbehörden akzeptiert wird, Stellung zu nehmen.
d) Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Postaufgabe 13. Februar 2021) äussert sich der Kläger erneut zur vorliegenden Thematik.
e) Die Beklagte nimmt mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erneut Stellung, insbesondere äussert sie sich zur Musterverfügung des BSV.
f) Der Kläger lässt sich mit Eingabe vom 21. März 2021 (Postaufgabe 22. März 2021) nochmals vernehmen. Er stellt klar, er erwarte lediglich, dass auf eine Deklaration bezüglich der Aufteilung der überobligatorischen Anteile die rechnerisch nicht nachvollziehbar und weder normativ noch reglementarisch notwendig sei, jedoch einen erheblichen Eingriff in die steuerliche Gestaltungsfreiheit des Versicherten darstelle, verzichtet werde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmt sich nach § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Die Beklagte stellt die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Frage. Im Wesentlichen geht sie davon aus, dass es sich vorliegend um eine steuerrechtliche Angelegenheit handelt.
1.2. Dass es dem Kläger im Ergebnis um steuerrechtliche Fragen geht – insbesondere darum, wie die ausgewiesenen Beträge in Deutschland besteuert werden – wird aus seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 12. Februar 2021 (Postaufgabe 13. Februar 2021) deutlich. Allerdings geht es dem Kläger ausserdem um die Frage der Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Anteilen bzw. deren Darstellung, wie sie in der Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 (AB 12) erfolgte.
Gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben informieren. Dieser Informationsanspruch ist rechtlich erzwingbar (vgl. Kurt Pärli in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 86b N 11 und Isabelle Vetter-Schreiber [Hrsg.], BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86b N 5). Anders als die Informationsansprüche gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG, welche bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden können (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG), können die Ansprüche nach Art. 86b Abs. 1 BVG nur beim für die berufliche Vorsorge zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Das angerufene Gericht ist für Streitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge zuständig (soweit keine Zuständigkeit der entsprechenden Aufsichtsbehörde besteht). Auch wenn es vorliegend nicht darum geht, ob die Beklagte dem Kläger bestimmte Informationen geben muss – dass er sie erhalten hat, ist unbestritten –, sondern [um] die Frage von deren Richtigkeit, so fällt die Frage dennoch in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da es nach wie vor um einen Informationsanspruch im Sinne von Art. 86b Abs. 1 BVG geht. Soweit es um die steuerrechtliche Beurteilung der Leistungen geht, ist das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 SVGG).
1.3. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Nichts anderes geht aus dem vom Kläger mit der Klage eingereichten Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 hervor. Auch in diesem Urteil hielt das Bundesgericht in E. 5.1 fest, dass die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen eine Schattenrechnung führen müssen, damit jederzeit nachgeprüft werden kann, ob sie den Anforderungen des BVG-Obligatoriums genügt. Zudem hielt das Bundesgericht an derselben Stelle explizit fest, dass allein gestützt auf die Schattenrechnung keine Leistungsansprüche gestellt werden können. Der Kläger kann somit aus dem Urteil nichts ableiten, was seine Argumentation stützen würde.
Gemäss diesem Muster(formular) wird pro Jahr bescheinigt, welche Rentenleistungen, welche Kapitalleistungen und welche Todesfallleistungen erfolgt sind. Die entsprechenden Beträge sind einzeln anzugeben. Dabei ist jeweils zu vermerken, wie hoch der obligatorische Anteil ist (wobei beim hier nicht relevanten Todesfallkapital weitere Angaben verlangt werden). Die Aufteilung der Beklagten in der Pensionierungsberechnung vom 1. Dezember 2017 entspricht der Aufteilung auf diesem Formular. Sie hat klar ausgewiesen, welche Leistungen aus der Pensionskasse ausgerichtet werden und welche aus der Zusatzvorsorge. Entsprechend den oben erwähnten Ausführungen des BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145 und dem entsprechenden Muster des BSV hat die Beklagte sodann ausgewiesen, wie hoch – gemäss Schattenrechnung – der "obligatorische BVG-Anteil" der Renten und wie hoch der – ebenfalls gemäss Schattenrechnung quasi hypothetisch Berechnete – obligatorische Anteil der Kapitalleistungen ist. Dass es grundsätzlich möglich ist – behelfsweise – zu berechnen, welcher Anteil des Alterskapitals den gesetzlichen Mindestleistungen, also dem BVG-Obligatorium entspricht, und es dem Kläger möglich war, frei zu entscheiden, welche Beträge ihm als Kapitalleistung und welche in Rentenform ausbezahlt werden (vgl. die Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse vom 26. Oktober 2017, AB 9), bedeutet nicht, dass der Kläger auch wählen kann, wie die hypothetische Aufteilung von obligatorischem und überobligatorischem Anteil auf Renten- und Kapitalleistungen ausgewiesen wird. Die von der Beklagten erstellte Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 und die darin ausgewiesene (hypothetische) Aufteilung von obligatorischem und überobligatorischem Anteil von Rente und Kapitalleistungen ist folglich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine neue Bescheinigung, die der Darstellung entspricht, wie er sich diese wünscht. Es ist nicht Sache der Beklagten, wie der Kläger am Ende von den zuständigen deutschen Steuerbehörden besteuert wird. Sie muss lediglich die ausgerichteten Leistungen entsprechend bescheinigen. Dieser Aufgabe ist sie nachgekommen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG