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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
Beklagte 1
D____ und
E____
vertreten durch die F____
Gegenstand
BV.2020.21
Invalidenrente nach BVG
Zuständigkeit der Beklagten 1 + 2 zur Leistungspflicht verneint.
Tatsachen
I.
a) Die Klägerin war ab 1. August 1988 bis 31. Oktober 2005 bei der G____, [...], im Reinigungsdienst angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert (Vorsorgeausweis vom 29. März 2004, Klagbeilage 2).
Die Klägerin hatte sich sodann per 1. November 2005 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte 15 S. 63). In Eigenschaft als Arbeitslose war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.
Sie arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____. Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006 bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 10, vgl. Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 82 S. 357).
b) aa) Die Klägerin hatte sich erstmals am 21. September 2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2 S. 2 ff.). Die IV hatte die Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers beigezogen (darin enthalten u.a. Gutachten von I____, Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 8. Mai 2006, IV-Akte 25 S 129 ff., und von J____, FMH Chirurgie, vom 30. März 2006, IV-Akte 25 S. 120 ff., Bericht von K____, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 26. Oktober 2005, IV-Akte 25 S. 141).
Im Auftrag der IV hatten L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (Gutachten vom 13. Juli 2006, IV-Akte 28 S. 160 ff.), und M____, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, [...] (Gutachten vom 13. Juli 2006, IV-Akte 29 S. 171 ff.), ein bidizsplinäres Gutachten erstattet (Interdisziplinäre Beurteilung, IV-Akte 29 S. 170).
Die IV hatte mit Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff.) das Leistungsbegehren abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 21 vom 29. August 2007 abgewiesen (IV-Akte 65 S. 270 ff.).
bb) Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 54 S. 223, vgl. auch Schreiben vom 30. Oktober 2007, IV-Akte 87 S. 281 f.) hatte die Klägerin im Nachgang zur Verfügung vom 29. November 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Im Auftrag der IV erstatteten N____, FMH Rheumatologie, [...] (Gutachten vom 20. August 2008, IV-Akte 79 S. 330 ff.), und O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (Gutachten vom 5. September 2008, IV-Akte 78 S. 309 ff.), ein bidisziplinäres Gutachten. Diese Ärzte nahmen sodann eine Verlaufsbegutachtung vor (N____: Gutachten vom 23. November 2009, IV-Akte 109 S. 425 ff.; O____: Gutachten vom 13. November 2009, IV-Akte 110 S. 438 ff.).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu.
cc) Mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493) hatte die Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Akte 171 S. 583 ff.) eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013 (IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.
dd) Zufolge Verlegung des Wohnortes von [...] in das [...] erfolgte ein Wechsel der IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2015, IV-Akte 217 S. 737). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wurde die Klägerin durch P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein weiteres Mal begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 270 S. 824 ff., vgl. auch Verfügung der IV vom 14. Juni 2016, IV-Akte 288 S. 868, gerichtet an die Beklagte 1).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 290 S. 873 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zu.
c) Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten 1 Leistungen aus Beruflicher Vorsorge geltend. Die Beklagte 1 lehnte die Leistungspflicht ab. Sie verwies darauf, die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem die Klägerin bei der Beklagten 1 versichert war (Schreiben vom 1. Oktober 2010 sowie vom 23. August 2016, Beilagen zur verbesserten Klage 6 und 7).
Die Beklagten 2 lehnten die Leistungspflicht ebenfalls ab. Sie verwiesen u.a. mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Klagbeilagen 5 f.) darauf, die Klägerin sei bei der H____ ab Mai 2006 zu einem Pensum von 50% angestellt gewesen. Während der bis November 2012 dauernden Versicherung bei den Beklagten 2 habe sich die Arbeitsfähigkeit nicht in einer relevanten Art und Weise verschlechtert.
Vorprozessual wurde über die Leistungspflicht der Beklagten keine Einigkeit erzielt.
II.
a) Die Klägerin reicht drei Eingaben vom 27. November 2020 ein, mit denen sie sinngemäss Leistungen gegenüber der Beklagten 1 sowie den Beklagten 2 geltend macht. Mit verbesserter Klage vom 15. April 2021 beantragt die Klägerin, es sei «die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung ab dem 7. Februar 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 42% und ab dem 1. Februar 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 75% nebst Verzugszins von 5% ab dem 30. November 2020 zu leisten».
b) Mit Klagantwort vom 16. Juni 2021 beantragt die Beklagte 1 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
c) Mit Klagantwort vom 30. Juni 2021 beantragen die Beklagten 2 sinngemäss die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage («Es sei festzustellen, dass die Beklagte 2 vorliegend nicht für die Leistungsausrichtung zuständig ist»).
d) Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält die Klägerin an den Rechtsbegehren der verbesserten Klage vom 15. April 2021 sowie an der Klage gegen die Beklagten 2 fest.
e) Die Beklagte 1 hält mit Duplik vom 6. August 2021 am Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte 1 richtet, fest. Innert gesetzter Frist reichen die Beklagten 2 keine Duplik ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 22. September 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
Der Ort des Betriebs, bei welchem die Klägerin im Rahmen der Vorsorgeverhältnisse sowohl bei der Beklagten 1 als auch den Beklagten 2 angestellt wurde, befindet sich in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt und sowohl von der Beklagten 1 als auch von den Beklagten 2 anerkannt.
Auf die Klage ist daher einzutreten.
Die Klägerin hatte sich ab sodann per 1. November 2005 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Anmeldebestätigung vom 13. Oktober 2005, IV-Akte 15 S. 63). In Eigenschaft als Arbeitslose war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert.
Sie arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____. Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006 bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 4 Ziff. 10, vgl. Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 82 S. 357).
Die Beklagte 1 lehnt die Leistungspflicht mit der Begründung ab, die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem die Klägerin bei der Beklagten 1 im Rahmen der Anstellung bei der G____ versichert war (Klagantwort S. 8 Ziff. 21; vgl. bereits Schreiben vom 1. Oktober 2010 sowie vom 23. August 2016, Beilagen zur verbesserten Klage 6 und 7).
Die Beklagten 2 lehnen die Leistungspflicht ebenfalls ab. Sie halten ihrerseits fest, während der Versicherungsunterstellung bei den Beklagten 2 sei keine zur Invalidität führende wesentliche Arbeitsfähigkeit eingetreten (Klagantwort S. 7 Ziff. 21), vielmehr sei diese bereits vor der Versicherungsunterstellung eingetreten. Weiter verweisen sie darauf, die Klägerin sei bei der H____ ab Mai 2006 zu einem Pensum von 50% angestellt gewesen. Während der bis November 2012 dauernden Versicherung bei den Beklagten 2 habe sich die bereits vorbestandene Arbeitsfähigkeit nicht in einer relevanten Art und Weise verschlechtert (Klagantwort S. 7 Ziff. 22).
Sowohl die Klägerin (verbesserte Klage S. 5 Ziff. 10) als auch die Beklagte 1 (vgl. Klagantwort der Beklagten 1 S. 7 Ziff. 15) und die Beklagten 2 (Klagantwort der Beklagten 2 S. 5 Ziff. 13) verweisen für die Begründung ihrer Anträge auf Art. 23 lit. a BVG. Sie machen mit anderen Worten übereinstimmend keine von der gesetzlichen Regelung abweichenden reglementarischen Bestimmungen geltend.
Das Reglement der Beklagten 1 (Beilage 4 zur verbesserten Klage) enthält keine Art. 23 lit. a BVG widersprechende Bestimmung, verweist jedoch in Ziff 25.1 darauf, dass die Mindestleistungen gemäss BVG «auf jeden Fall gewährleistet» werden. Das Reglement der D____ (Beilage 5 zur Klagantwort der Beklagten 2) enthält in Art. 22 Abs. 1 die inhaltlich mit Art. 23 lit. a BVG übereinstimmende Regelung («Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Kasse als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert war»). Das Reglement der E____ (Beilage 6 zur Klagantwort der Beklagten 2) definiert zwar in Art. 22 Ziff 1 den Invaliditätsbegriff abweichend von der im Bereich der IV massgeblichen Umschreibung. Jedoch hält das Reglement in Art. 3 Ziff. 2 lit. a fest, dass Aufnahme in die Personalvorsorgestiftung nur Mitarbeitende finden können, die bei der D____ versichert sind. Somit ist klargestellt, dass sofern eine Leistungspflicht der BVG-Stiftung in Anwendung des Art. 23 lit. a BVG entsprechenden Art. 22 Ziff. 1 des Reglements der D____ entfällt, auch die E____ keine Leistungspflicht zu treffen vermag.
3.1.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ferner arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch Abfall an Leistungen oder aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23 BVG, S. 80).
3.1.3. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 E. 2.1 vom 17. September 2009 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).
3.2.2. Der Beklagten 1 wurde die einen Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff., insb. S. 211) sowie der Vorbescheid vom 19. März 2009 (IV-Akte 91 S. 388) zugestellt, gemäss Verteilerliste nicht jedoch die Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff., insb. S. 481). Von den Beklagten 2 figuriert die E____ in der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) als Adressatin (S. 481). Die Beklagten 1 und 2 (d.h. von der Beklagten 2 die E____) sind wiederum im Verteiler der Verfügung vom 3. Juli 2016 (IV-Akte 290 S. 873 ff, S. 874) aufgeführt. Es wurden somit nicht allen involvierten Vorsorgeeinrichtungen alle vorliegend zu berücksichtigenden Verfügungen der IV zugestellt.
Die Beklagten äussern sich nicht zur Bindungswirkung. Die Klägerin führt aus (verbesserte Klage S. 5 Ziff. 10), die Verfügung der IV vom 29. November 2006, mit welcher ein Rentenanspruch der Klägerin zunächst abgewiesen worden sei, habe für die Beklagte (1) grundsätzlich Bindungswirkung, weil sie ihr eröffnet worden sei. Allerdings sei für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung nicht entscheidend, wann bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr eingetreten ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.2). Denn der Zeitpunkt, in dem die für die berufliche Vorsorge relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sei nicht mit dem Beginn des Wartejahrs gleichzusetzen. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setze eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres voraus, während für die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung auf eine Arbeitsunfähigkeit von bloss 20% abgestellt werde. Dem ist beizupflichten. Insoweit ist die Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG frei zu prüfen.
4.2.2. Die Gutachter waren in der interdisziplinären Beurteilung vom 22. August 2008 (IV-Akte 78 S. 326) zum Ergebnis gelangt, aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich seit Februar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit durch das Schmerzsyndrom aufgrund der cervicalen und lumbalen Diskopathie lediglich im Rahmen von 10% begründen. Alternative Tätigkeiten dürften keine körperlich ständig mittelschweren oder schweren, und auch keine nicht rückenadaptierten Arbeiten enthalten. Zusätzlich bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei in derjenigen aus psychiatrischer Sicht nicht mitenthalten. Somit bestehe gesamthaft eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30% in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht habe gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Q____ ab Oktober 2006 in einem Ausmass von 50% bestanden. Die Gutachter hielten fest, retrospektiv lasse sich der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht nicht klar bestimmen.
An anderer Stelle hielt O____ fest, (IV-Akte 78 S. 323), die Arbeitsfähigkeit sei in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit etwa Oktober 2006 als zu 20% (bezogen auf ein Pensum von 100%) eingeschränkt zu beurteilen.
Zusammenfassend lassen die Gutachter somit eine auch vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von mindestens 20% im Oktober 2006 einsetzen.
4.2.3. Im Verlaufsgutachten hielten die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung (Telefonat vom 13. November 2009, IV-Akte 109 S. 451) fest, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe durch das Schmerzsyndrom aufgrund der cervikalen und lumbalen Diskopathie nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit im Rahmen von 10%. Alternative Tätigkeiten dürften zudem keine körperlich ständig mittelschweren oder schweren und auch keine nichtrückenadaptierten Arbeiten enthalten.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von neu 30%.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei in derjenigen aus psychiatrischen Sicht nicht mit enthalten. Gesamthaft gesehen sei somit aus rheumatologischer wie auch psychiatrischer Sicht neu von einer 40%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen Tätigkeit ab Oktober 2006 auszugehen.
O____ führt zu dieser im Vergleich zum Vorgutachten abgeänderten Einschätzung aus (IV-Akte 110 S. 449), im Vergleich zu den Befunden im ersten Gutachten von August 2008 seien keine wesentlichen Veränderungen festzustellen, abgesehen von der Tatsache, dass nun zusätzlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung leichten Grades zu stellen sei. Dadurch werde die psychische Belastbarkeit der Explorandin nun neu zusätzlich leichtgradig vermindert. O____ attestierte der Versicherten nun unter Berücksichtigung aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit rückwirkend seit Oktober 2006 eine Einschränkung von 30% (bezogen auf ein 100%-Pensum).
Auch in diesem Verlaufsgutachten lässt O____ somit die psychisch bedingte Einschränkung im Oktober 2006 einsetzen.
Nähere Hinweise zum Anfangszeitpunkt dieser Einschränkung führt O____ (IV-Akte 109 S. 447) in der Rubrik «Beurteilung» an. In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression unter anderem die andauernden Schmerzen zu nennen. Neu sei diesbezüglich auch das (von der Versicherten geschilderte, vgl. IV-Akte 109 S. 441 ff.) traumatisierende Erlebnis der Vergewaltigung im Jahre 2003 in Betracht zu ziehen. O____ sieht allerdings eine gewisse Diskrepanz in den Angaben der Versicherten, da sie bei der Begutachtung im August 2008 erklärt habe, dass sowohl die Angst wie auch die depressive Symptomatik erstmals im Jahre 2006 aufgetreten seien. In der heutigen Untersuchung hingegen erkläre sie, dass sich diese Beschwerden erstmals nach der Vergewaltigung im Jahre 2003 entwickelt hätten. In diesem Kontext hält O____ fest, dass sich die Versicherte auch erst im Jahre 2006 in psychiatrische Behandlung begeben habe (Behandlungsbeginn: 27. Oktober 2006, vgl. Schreiben von Q____ vom 13. Dezember 2006, IV-Akte 54 S. 224). Im psychiatrischen Gutachten von L____ vom 13. Juli 2006 (IV-Akte 28 S. 160 ff.) werde aber beschrieben, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine psychische Störung nachweisen liessen, welche sich negativ auf die bisherige Tätigkeit ausgewirkt hätten (IV-Akte 28 S. 162).
4.2.4. Echtzeitliche medizinische Unterlagen, welche einen vor Oktober 2006 zu verlegenden, früheren Beginn einer seither nicht unterbrochenen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen belegen, sind in den Akten nicht enthalten.
Dem bereits angeführten Schreiben von Q____ vom 13. Dezember 2006 (IV-Akte 54 S. 224 f.) sind keine eigenen Angaben zum Verlauf vor dem Behandlungsbeginn im Oktober 2006 zu entnehmen. Zum Verlauf hält Q____ fest, die Versicherte habe sich bei ihm für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in ihrer Muttersprache wegen erneut zunehmender depressiver Beschwerden angemeldet. Schon seit längerer Zeit habe sie einen Italienisch sprechenden Therapeuten gesucht. Seit mehreren Wochen gehe es ihr wieder deutlich schlechter, sie sei nervös und angespannt, müsse immer wieder weinen. Seit einiger Zeit traue sie sich kaum mehr alleine aus dem Haus. Ihr Mann müsse sie wieder begleiten, wenn sie zur Arbeit gehe oder einkaufen müsse. Die in diesem Zusammenhang bestehenden katastrophisierenden Gedanken bezögen sich auf körperliche Symptome (Sorge hinsichtlich eines möglichen Herzinfarkts oder eines Hirninsults). Weiter habe sie Angst vor einer möglichen Urininkontinenz und der damit verbundenen Scham, wenn sie sich zu sehr anstrengen müsse. Immer wieder komme es zu Krisen, so etwa beim Einkaufen von wo aus sie dann fluchtartig das Geschäft verlassen müsse und sich erst wieder in ihrer Wohnung sicher fühle.
Die Angaben sind zu wenig konkret, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit vor Oktober 2006 echtzeitlich zu begründen. Q____ notierte als Angabe der Versicherten, dass sie seit Mai 2006 in einem Pensum von ungefähr 50% (11 Uhr bis 15 Uhr) bei einem Catering Service sowie in einer Kantine als Küchenhilfe und bei der Reinigung arbeite. Diese Arbeit gefalle ihr sehr, sie sei jedoch nach diesen wenigen Stunden jeweils sehr erschöpft und könne dann zuhause kaum mehr etwas machen. Sie sei dadurch auf die Mithilfe ihres Ehemannes und der Kinder angewiesen. Q____ verwies auch auf die im Sommer des Jahres 2016 durchgeführten Abklärungen bezüglich einer IV-Rente und das Abklärungsergebnis des Gutachters L____ (Gutachten vom 13. Juli 2006, IV-Akte 28 S. 160 ff.), der keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Klägerin davor schon im Rahmen der Abklärungen eines involvierten Krankentraggeldversicherers begutachtet worden war. I____ hatte mit Gutachten vom 8. Mai 2006 (IV-Akte 25 S. 129 ff.) aufgrund der Exploration vom 30. März 2006 eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Er hatte aus psychiatrischer Sicht für körperlich optimal angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Es lagen somit vor Oktober 2006 zwei in Abständen von rund 1 Vierteljahr durchgeführte psychiatrische Gutachten vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinen.
Zu ergänzen ist, dass die involvierten rheumatologischen Gutachter, welche die Versicherte vor Oktober 2006 untersucht hatten, ihrerseits eine Einschränkung verneint hatten. M____ hatte gemäss seinem Gutachten vom 13. Juli 2006 (IV-Akte 29 S. 171 ff.) aus somatisch-rheumatologischer Sicht bezüglich der früheren beruflichen Tätigkeiten sowie für Verweisungstätigkeiten mit mässiggradig körperlich belastendem Arbeitsprofil eine Einschränkung verneint. J____ hatte im Rahmen der zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers erstatteten Begutachtung (Gutachten vom 30. März 2006, IV-Akte 25 S. 120 ff.) zwar ein panvertebrales Syndrom mit chronischer Zervikotharkolumbalgie sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Er attestierte jedoch für eine Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. für eine andere angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 25 S. 127 f.).
Zur Beweiskraft der Gutachten von L____ und M____ hatte sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bereits in seinem Urteil IV 2007 21 vom 29. August 2007 (IV-Akte 65 S. 270 ff.) geäussert. Es hatte den Einschätzungen der Gutachter gegenüber abweichenden Bewertungen behandelnder Ärzte in Nachachtung der für die Beweiswürdigung massgeblichen Praxis den Vorzug gegeben (Urteil vom 29. August 2007, Erw. 3 ff., IV-Akte 65 S. 273 ff.). Gestützt darauf hatte das Gericht die Verfügung vom 29. November 2006 (IV-Akte 46 S. 209 ff.) geschützt, mit welcher die IV das Leistungsbegehren der Klägerin abgewiesen hatte.
Darauf ist nicht zurückzukommen. Es kann darum namentlich nicht auf die von der Klägerin angeführten Arztberichte von K____ (vgl. verbesserte Klage S. 4 Ziff. 8) abgestellt werden. Bereits in seinem Urteil vom 29. November 2006 war das Sozialversicherungsgericht dessen Einschätzungen nicht gefolgt (Erw. 3.2.2.). K____ hatte gemäss Arztbericht von 14. Oktober 2005 (IV-Akte 6 S. 39 ff.) bei Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms zwar noch als "ev. bis 100%" arbeitsfähig für "nicht zu schwere Arbeit" mit "wenig Rückenbelastung" bezeichnet. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin hatte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% attestiert (vgl. auch Bericht R____ vom 7. Juli 2003, IV-Akte 6 S. 45). Mit Bericht vom 26. Oktober 2005 (IV-Akte 21 S. 98) setzte der gleiche Arzt dann allerdings die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2005 auch für rückenschonende Arbeit auf 50% herab, dies verbunden mit der Empfehlung einer vertrauensärztlichen Beurteilung. Das Sozialversicherungsgericht äusserte in seinem Urteil vom 29. November 2006 Zweifel hinsichtlich dieser zweiten Einschätzung, weil K____ dabei sehr stark abgestellt hat auf die Äusserungen der Klägerin. K____ hatte nämlich geschrieben, die Klägerin gebe "jetzt aber an, dass sie bereits am alten Arbeitsplatz" eine nicht rückenbelastende Arbeit "erhalten habe (Lingerie), diese zeitlich aber nur zu 50% habe ausführen können".
Bei dieser Aktenlage lässt sich mit Blick auf die nun mehr als 15 Jahre zurückliegende Entwicklung nicht mit hinreichender Beweiskraft eruieren, dass die Versicherte bereits vor Oktober 2016 bereits über längere Zeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens der IV wurde die Klägerin durch P____ ein weiteres Mal begutachtet (Gutachten vom 5. Dezember 2016, IV-Akte 270 S. 824 ff., vgl. auch Verfügung der IV vom 14. Juni 2016, IV-Akte 288 S. 868, gerichtet an die Beklagte 1).
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 290 S. 873 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75% zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte 1, da sie gemäss dem vorstehend Dargelegten mangels Konnexität keine Leistungspflicht mit Bezug auf die mit der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 bejahte Invalidität trifft, auch für die nachträgliche Erhöhung der Invalidität gemäss Verfügung der IV vom 14. Juni 2016 nicht belangt werden kann (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 346 f. Rz 1068).
Diese hatte ihrerseits als Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG den 1. Oktober 2006 anerkannt und erbringt gestützt darauf mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42% (vgl. Klagbeilagen 14 ff.).
Die Klägerin arbeitete ab 1. Mai 2006 bis 30. November 2021 bei der H____. Sie war ab Mai 2006 bis 30. November 2012 bei der D____ und ab 1. Oktober 2006 bis 30. November 2012 zusätzlich bei der E____ berufsvorsorgerechtlich versichert.
Die Klägerin war somit zum Zeitpunkt, ab welchem die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache schliesslich zu der mit Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 bejahten Invalidität geführt hat (1. Oktober 2006), sowohl bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, als auch bei den Beklagten 2 versichert.
5.2.2. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2006 bei der H____ weitergeführt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat hingegen ihre Leistungspflicht anerkannt.
Vorliegend hat die Klägerin zwar nicht zeitgleich zwei Teilzeittätigkeiten ausgeübt, sondern sie hatte sich einerseits ab 1. November 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet und andererseits ab 1. Mai 2006 eine das Pensum von 50% nicht übersteigende Anstellung bei der H____ angetreten (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 7 Ziff. 19).
Zur Frage der Leistungspflicht in Konstellationen mit zwei in Betracht fallenden, zeitgleich involvierten Vorsorgeeinrichtungen äussern sich die Lehre und Praxis (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 346 f. Rz 1069) differenziert. Liegen zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse vor und tritt eine volle Invalidität ein, sind beide Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig. Jede Vorsorgeeinrichtung muss je eine ganze Rente aus dem versicherten Teilzeitarbeitsverhältnis ausrichten. Tritt jedoch eine Teilinvalidität bei zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen ein, sind verschiedene Lösungsansätze denkbar. Die Praxis hat klargestellt (BGE 129 V 132), dass jene Vorsorgeeinrichtung, bei der das aufgegebene Teilzeitpensum versichert war, verpflichtet ist, eine ganze Rente auszurichten. Die andere Vorsorgeeinrichtung wiederum, bei der die andere, weiter ausgeübte Teilzeitstelle versichert war, muss keine Leistung ausrichten. Zum gleichen Ergebnis führt die Konstellation, in der aufgrund der eingetretenen Teilinvalidität eine Stelle invaliditätsbedingt zwingend aufgegeben werden muss, eine andere jedoch weiter ausgeübt werden kann.
Fest steht nach dem bereits Dargelegten, dass die Klägerin im Rahmen der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit die Tätigkeit bei der H____ weitergeführt hatte. In sinngemässem Nachvollzug der in BGE 129 V 132 niedergelegten Lösung ist somit die Leistungspflicht der Beklagten 2, soweit es den mit der Verfügung der IV vom 9. Juli 2010 festgestellten Invaliditätsgrad von 42% betrifft, zu verneinen.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 (IV-Akte 129 S. 478 ff.) sprach die IV der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente zu. Wie vorstehend dargelegt, hatte in der Folge die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Klägerin eine entsprechende Invalidenrente ausgerichtet.
Mit Revisionsantrag vom 2. Februar 2011 (IV-Akte 135 S. 493) hatte die Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die IV hatte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 eine Rentenerhöhung abgelehnt. Mit Urteil IV 2013 29 vom 15. Juli 2013 (IV-Akte 190 S. 644 ff.) hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin abgewiesen.
Gesamtmedizinisch (IV-Akte 110, S. 451) waren N____ und O____ in ihrem vor Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2010 erstatteten Gutachten zum Schluss gelangt, dass die 10%-ige Einschränkung der Klägerin aus rheumatologischer Sicht in der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von neu 30% nicht mitenthalten sei. Gesamthaft sei ab Oktober 2006 von einer 40%-igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer alternativen (leichten bis intermittierend mittelschweren, rückenadaptierten [IV-Akte 109, S. 434]) Tätigkeit auszugehen.
Das Gericht war in seinem Urteil vom 15. Juli 2013 zum Schluss gelangt, dass aufgrund der seit der Verfügung vom 9. Juli 2010 bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 9. Januar 2013 verfassten medizinischen Unterlagen (vgl. Urteil Erw. 3.2. ff., IV-Akte 190 S. 650 ff.) keine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten sei (Urteil Erw. 3.3.3., IV-Akte 190 S. 655). Das Gericht schloss sich der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes an, dass sich auch eine im Jahr 2008 diagnostizierte Belastungsinkontinenz der Klägerin insgesamt nicht wesentlich verbessert, aber auch nicht verschlechtert habe. Die Klägerin sei dadurch im Rahmen der ihr gutachtlich noch im Umfang von 60% zugemuteten leichten bis intermittierend mittelschweren Verweisungstätigkeiten weiterhin nicht (zusätzlich) eingeschränkt. Das Gericht verwies darauf, dass die Klägerin die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Grosskantine seit Mai 2006 mit einem 50%-Pensum ausüben (IV-Akte 146) konnte.
Die Klägerin arbeitete bis 30. November 2012 bei der H____. Mit Blick auf das Urteil vom 15. Juli 2013 bzw. die durch dieses geschützte Verfügung der IV vom 9. Januar 2013 ergibt sich somit, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin in dem Zeitintervall, in welchem sie bei den Beklagten 2 versichert war, nicht verschlechtert hat.
Zwar hat die IV im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens die Klägerin ein weiteres Mal begutachten lassen. P____, FMH gelangte mit seinem Gutachten vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 270 S. 824 ff.) zum Ergebnis, die Klägerin sei zu 75% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Den Beginn der Einschränkung in diesem Mass verlegt P____ auf Mitte 2015 (IV-Akte 270 S. 841: «Ritengo che questa percentuale è valida da metà 2015, da quando l'A. si è "rifugiata" in Ticino»):
Es ergibt sich aus diesem Gutachten somit, dass eine schliesslich zu einer ganzen Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2017, IV-Akte 290 S. 873 ff., ganze Rente ab 1. Februar 2016) führende Verschlechterung erst nach dem Austritt der Klägerin bei den Beklagten 2 eingetreten ist. Es fällt somit auch aus diesem Grunde eine Leistungspflicht der Beklagten 2 ausser Betracht.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die gegen die Beklagte 1 und die gegen die Beklagten 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte 1 + 2
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG