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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Klägerin
B____
Gegenstand
BV.2020.22
Klage vom 30. November 2020
Ausstehende Beiträge; res iudicata
Tatsachen
I.
a) Die Beklagte schloss sich per 1. Juli 2016 mit Anschlussvertrag Nr. 95‘010‘197 vom 11. November 2016 zur Durchführung der Personalvorsorge ihrer Angestellten der Klägerin an (Klagebeilage [KB] 1). Die Klägerin hat die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2018 für eine ausstehende Forderung aus dem Kontokorrent in der Höhe von CHF 16‘161.85 gemahnt (KB 8). Da innert Frist keine Zahlung einging, erfolgte am 15. März 2018 eine 2. Mahnung über den Ausstand inkl. belasteter Mahnspesen von total CHF 16‘261.85 (KB 8). Am 16. April 2018 mahnte die Klägerin zum dritten Mal einen Betrag von nun insgesamt CHF 16‘661.85 und drohte, den Anschlussvertrag bei Nichtbezahlen der ausstehenden Beitragszahlungen zu kündigen (KB 8). Aufgrund der nicht bezahlten Beitragsforderungen wurde das Anschlussverhältnis mit Einschreiben vom 29. Mai 2018 per 30. Juni 2018 aufgehoben (KB 9). Mit Schlussabrechnung vom 23. August 2018 (KB 10) macht die Klägerin einschliesslich bis zum Kündigungsdatum aufgelaufener Beiträge sowie Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zins per 22. August 2018 einen Saldo von CHF 78‘887.35 geltend (KB 10).
b) Mit Beschluss der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 wurde die beklagte Gesellschaft aufgelöst und befand sich fortan in Liquidation (vgl. Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Basel-Stadt der Beklagten mit Firmennummer [...]). Die offenen Beiträge reduzierten sich gemäss Abrechnung der Klägerin vom 13. Juli 2019 auf CHF 67'583.35 (KB 7).
c) Am 18. September 2020 hat die Klägerin für den Prämienausstand per 30. Juni 2018 von CHF 63'256.25 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 zuzüglich CHF 3'923.80 Zins bis 31. Dezember 2020 und Betreibungsspesen von CHF 300.-- die Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl Nr. 20044847 wurde dem Liquidator der Beklagten am 15. Oktober 2020 zugestellt, wogegen von der Beklagten am 22. Oktober 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben wurde (KB 11).
II.
Mit Klage vom 30. November 2020 (Postaufgabe 1. Dezember 2020) beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 63'256.25 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 zuzüglich CHF 3'923.80 Zins bis zum 31. Dezember 2020 und die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Zudem sei der in Betreibung Nr. 22044847 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
Der bevollmächtigte Liquidator der Beklagten ersucht am 17. Dezember 2020 um Fristenerstreckung zur Einreichung einer Klageanwort. Seiner Eingabe legt er den Auszug des Handelsregisteramts der Beklagten bei.
Innert erstreckter Frist folgt keine Klageantwort.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. März findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG