Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2020.22

Klage vom 30. November 2020

 

Ausstehende Beiträge; res iudicata


Tatsachen

I.        

a) Die Beklagte schloss sich per 1. Juli 2016 mit Anschlussvertrag Nr. 95‘010‘197 vom 11. November 2016 zur Durchführung der Personalvorsorge ihrer Angestellten der Klägerin an (Klagebeilage [KB] 1). Die Klägerin hat die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2018 für eine ausstehende Forderung aus dem Kontokorrent in der Höhe von CHF 16‘161.85 gemahnt (KB 8). Da innert Frist keine Zahlung einging, erfolgte am 15. März 2018 eine 2. Mahnung über den Ausstand inkl. belasteter Mahnspesen von total CHF 16‘261.85 (KB 8). Am 16. April 2018 mahnte die Klägerin zum dritten Mal einen Betrag von nun insgesamt CHF 16‘661.85 und drohte, den Anschlussvertrag bei Nichtbezahlen der ausstehenden Beitragszahlungen zu kündigen (KB 8). Aufgrund der nicht bezahlten Beitragsforderungen wurde das Anschlussverhältnis mit Einschreiben vom 29. Mai 2018 per 30. Juni 2018 aufgehoben (KB 9). Mit Schlussabrechnung vom 23. August 2018 (KB 10) macht die Klägerin einschliesslich bis zum Kündigungsdatum aufgelaufener Beiträge sowie Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zins per 22. August 2018 einen Saldo von CHF 78‘887.35 geltend (KB 10).

b) Mit Beschluss der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 wurde die beklagte Gesellschaft aufgelöst und befand sich fortan in Liquidation (vgl. Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Basel-Stadt der Beklagten mit Firmennummer [...]). Die offenen Beiträge reduzierten sich gemäss Abrechnung der Klägerin vom 13. Juli 2019 auf CHF 67'583.35 (KB 7).

c) Am 18. September 2020 hat die Klägerin für den Prämienausstand per 30. Juni 2018 von CHF 63'256.25 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 zuzüglich CHF 3'923.80 Zins bis 31. Dezember 2020 und Betreibungsspesen von CHF 300.-- die Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl Nr. 20044847 wurde dem Liquidator der Beklagten am 15. Oktober 2020 zugestellt, wogegen von der Beklagten am 22. Oktober 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben wurde (KB 11).

II.       

Mit Klage vom 30. November 2020 (Postaufgabe 1. Dezember 2020) beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr CHF 63'256.25 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 zuzüglich CHF 3'923.80 Zins bis zum 31. Dezember 2020 und die vertraglichen Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Zudem sei der in Betreibung Nr. 22044847 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

Der bevollmächtigte Liquidator der Beklagten ersucht am 17. Dezember 2020 um Fristenerstreckung zur Einreichung einer Klageanwort. Seiner Eingabe legt er den Auszug des Handelsregisteramts der Beklagten bei.

Innert erstreckter Frist folgt keine Klageantwort.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. März findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig.

2.                

2.1.          Die Klägerin leitet ihre Beitragsforderung aus dem Anschlussvertrag Nr. 95'010'197 vom 11. November 2016 ab und führt auf dem Zahlungsbefehl als Forderungsgrund "[...] BVG Prämienausstände per 30.06.2018" aus. Die gemäss Anschlussvertrag geschuldeten Beiträge bestehen aus Altersgutschriften, Risikoprämien sowie BVG-Zusatzkosten (KB 1). Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2017 (KB 6) sowie aus den Prämienabrechnungen vom 19. April 2018, 14. Mai 2018, 19. Juni 2018 und 21. August 2018 (vgl. KB 7). In der Schlussabrechnung vom 23. August 2018 (KB 10) machte die Klägerin weiter Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zins per 22. August 2018 geltend (KB 10). Die Prämienabrechnung vom 13. Juli 2019 reduziert die Forderung infolge eines Personalaustritts per 1. Februar 2018 um CHF 12'817.50 auf CHF 67'583.35 (vgl. KB 7).

2.2.          Die Beklagte bestreitet diese Forderung weder in Bestand noch Höhe und äussert sich auch sonst in keiner Weise zur vorliegenden Klage.

2.3.          Unerwähnt bleibt, dass die Klägerin bereits mit Klage vom 1. März 2019 beantragt hatte, es sei die Beklagte (damals noch firmierend: C____; Firmennummer [...]) zu verpflichten, ihr einen Betrag von CHF 76'073.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2018 sowie aufgelaufenem Zins von CHF 3'140.70 seit 30. September 2018 und Betreibungsspesen von CHF 300.- sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu zahlen und der Rechtsvorschlag in der von ihr damals mit Zahlungsbefehl Nr. 18052892 eingeleiteten Betreibung zu beseitigen. Ihre Klage wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt damals mit Urteil BV 2019 3 vom 16. April 2019 vollumfänglich gutgeheissen und der Rechtsvorschlag beseitigt.

2.4.          Zu prüfen ist somit, ob es sich beim vorliegenden Fall allenfalls um eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache (res iudicata) handelt.

3.                

3.1.          Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241, 242 E. 1 Ingress). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474, 478 E. 4a). Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E 3.1.1). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und eine erneute gerichtliche Beurteilung nicht mehr zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1).

3.2.          Die nun vom 30. November 2020 datierende Klage gegen die Beklagte stützt sich auf dieselben offenen Beitragsausstände bis zur Beendigung des Vertrags per 30. Juni 2018, Mahnspesen, Vertragsauflösungskosten und Zinsen abgeleitet ebenfalls aus dem Anschlussvertrag Nr. 95010197, deren Zahlung der Klägerin bereits mit Urteil vom 16. April 2019 zugesprochen worden sind. Zur Substantiierung der Forderung wurden damals wie heute identische Unterlagen eingereicht. Neu ist einzig die Abrechnung vom 13. Juli 2019, wonach sich die Forderung zwischenzeitlich um den Betrag von CHF 12'817.50 reduziert hat. Obwohl die Klage damals vollumfänglich gutgeheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 18052892 beseitigt worden war, macht die Klägerin heute erneut die gerichtliche Überprüfung derselben Forderung geltend. Der eingeklagte Anspruch ist jedoch mit dem bereits beurteilten identisch. Das Urteil BV 2019 3 vom 16. April 2019 wurde von der Beklagten nicht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Somit ist von einer rechtskräftig abgeurteilten Sache auszugehen und eine erneute gerichtliche Beurteilung ist nicht zulässig.

3.3.          Im vorliegenden Fall liegt folglich eine rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vor und eine erneute materielle Beurteilung ist ausgeschlossen. Dies zieht ein Nichteintreten auf die Klage nach sich.

4.                

4.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kann somit auf die vorliegende Klage nicht eintreten. 

4.2.          Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann bei diesem Ausgang verzichtet werden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Klage wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: