Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. November 2022  

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

vertreten durch D____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2020.5

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a)

Eintritt des Versicherungsfalles vor dem Eintritt des (seitens des Versicherers geltend gemachten) Ruhens der Leistungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 3 VVG.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a (Police Nr. 10/10/2.267.588-9, Klagbeilage 3), mit Vertragsbeginn am 1. September 1992 ab. Die Police verweist auf die Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB), Ausgabe 1989 (Klagbeilage 5).

Nebst Leistungen im Erlebensfall bzw. im Todesfall sieht die Police Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor, und zwar eine Rente in Höhe von CHF 6‘000.-- pro Jahr (Wartefrist: 3 Monate) und nach 24 Monaten von CHF 9‘000.-- pro Jahr, längstens bis 1. September 2022. Ferner ist eine Prämienbefrei-ung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 3 Monaten vorgesehen.

Per 1. September 1996 erhöhten sich die gestaffelten Rentenleistungen infolge Indexerhöhung auf CHF 6‘612.-- bzw. CHF 9‘918.-- pro Jahr (vgl. Bescheinigung zur Police, Klagbeilage 4, darauf anwendbar die AVB Ausgabe 1994, bei Klagbeilage 5).

b)        Der Kläger hatte sich am 27. Februar 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet (vgl. Verfügung der IV vom 20. Juni 2017, Klagbeilage 19). Die IV hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) Leistungen abgelehnt. Der Kläger erhob hiergegen am 22. August 2017 Beschwerde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2019, Klagbeilage 23 Ziff. 2). Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. September 2019 (Klagbeilage 23) die Verfügung vom 20. Juni 2017 auf und stellte fest, der Kläger habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 und auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2017.

c)         Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Leistungen geltend (vgl. am 18. Januar 2016 unterzeichneter Formularfragebogen der Beklagten zur Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Klagbeilage 10).

Dem Kläger ging in der Folge das Schreiben der Beklagten vom 28. August 2016 (Klagbeilage 17) zu, wonach ihm für ausstehende Prämien «bereits zwei Zahlungserinnerungen zugestellt» worden seien und er auf die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht worden sei. Es werde deshalb der Versicherungsvertrag 10/2.267.588-9 «prämienfrei» gestellt. Dadurch würden «allfällige versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Datum der ungenutzten Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt». Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (Klagbeilage 25) hielt die Beklagte daran fest, dass mit der Prämienfreistellung per 1. September 2016 die Leistungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit weggefallen sei. Überdies machte die Beklagte geltend, dass Versicherungsansprüche für die «Zeit vor der Liberierung des Vertrages» verjährt seien.

Über die Leistungspflicht der Beklagten konnte vorprozessual keine Einigkeit erzielt werden.

II.       

a)        Mit Klage vom 10. März 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der Police Nr. 10/2.267.588-9 mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Rente und Prämienbefreiungsleistungen im Umfang von 50% und mit Wirkung ab 1. August 2017 bis 28. August 2018 eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen gemäss den jeweils gültigen Leistungsausweisen auszurichten, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab 13. Dezember 2019. Ferner sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handle und dass weitere Forderungen ab dem 29. August 2018 aus der Police Nr. 10/2.267.588-9 vorbehalten blieben.

b)        Mit Klagantwort vom 26. Mai 2020 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

c)         Mit Replik vom 23. Juni 2020 sowie mit Duplik vom 26. August 2020 (Stellungnahme des Klägers dazu am 2. September 2020) halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die erste Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 14. Dezember 2020 statt.

IV.     

a)        Mit Urteil vom 14. Dezember 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 2. März 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

b)        Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 5. Juli 2021 (9C_150/2021) die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil vom 14. Dezember 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

 

 

 

V.      

In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Januar 2022 erneuern die Parteien ihre Rechtsbegehren unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Juli 2021 (9C_150/2021).

Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger hinsichtlich der Police Nr. 10/2.267.588-9 mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 bis 28. August 2018 eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen gemäss den jeweils gültigen Leistungsausweisen auszurichten, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab 13. Dezember 2019. Ferner sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handle und dass weitere Forderungen ab dem 29. August 2018 aus der Police Nr. 10/2.267.588-9 vorbehalten blieben.

Mit Eingabe vom 4. März 2022 beantragt die Beklagte, es seien dem Kläger für die Dauer vom 29. Oktober 2017 bis zum 28. August 2018 aus der Police Nr. 10/2.267.588-9 Renten entsprechend dem Grad seiner Erwerbsunfähigkeit sowie unter Abzug der während derselben Dauer geschuldeten Versicherungsprämien zuzusprechen. Es seien Zinsansprüche des Klägers auf Leistungen der Beklagten frühestens ab dem 13. Dezember 2019 gutzuheissen.

VI.     

Die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet am 23. Juni 2022 statt.

VII.   

In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni 2022 reicht der Kläger mit Eingabe vom 13. Juli 2022 die Bestätigung betreffend Untersuchungshaft und (vorzeitigen) Strafvollzug vom 13. Juli 2022 ein.

VIII.  

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).     

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt.

1.2.          Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

2.                

2.1.          Der Kläger leitet aus dem Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a (Police Nr. 10/2.267.588-9, Klagbeilage 9), Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ab.

2.2.          Es handelt sich dabei um eine gebundene Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3; BVV 3).

2.3.          Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2).

2.4.          Verträge der gebundenen Vorsorge unterstehen zudem dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), worauf auch Art. 1 lit. a der AVB Ausgabe 1989 (Klagbeilage 5) sowie der AVB Ausgabe 1994 (bei Klagbeilage 5) hinweisen.

3.                

3.1.          Der Kläger macht mit vorliegender Teilklage geltend, es stünden ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Rente und Prämienbefreiungsleistungen entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50% und mit Wirkung ab 1. August 2017 bis 28. August 2018 entsprechend einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen nebst Zins zu.

3.2.          Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 erwogen (E. 3.2), dass, sofern die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet werde, der Schuldner gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern sei, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung angerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibe die Mahnung ohne Erfolg, so ruhe die Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablauf der Mahnfrist an. Es bestehe mithin keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs einträten; unberührt von dieser Bestimmung bleibe jedoch die Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten seien - massgebend sei mithin der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. BGE 142 III 671 E. 2.3).

Vorliegend (vgl. E. 3.3) stellte das Bundesgericht fest, das versicherte Ereignis sei vor der «Prämienfreistellung» per 1. September 2016 eingetreten, denn der Kläger sei seit 26. September 2014 arbeitsunfähig und die Invalidenversicherung habe ihm mit Wirkung ab 1. September 2015 eine halbe Rente zugesprochen. Daraus schloss das Bundesgericht, es sei die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten zu bejahen, dies jedoch nur für die Zeit ab 29. Oktober 2017, da die vor dem 29. Oktober 2017 fällig gewordenen Leistungsansprüche verjährt (Art. 46 VVG) seien (E. 4.3). Soweit weitergehend, insbesondere die vor 29. Oktober 2017 fällig gewordenen Rentenzahlungen betreffend, sei darum die Klage abzuweisen.

Entsprechend wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die betragsmässige Höhe dieses Leistungsanspruchs ermittle und hernach über die Klage neu urteile.

4.                

4.1.          Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 und aktualisierten Rechtsbegehren beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der Police Nr. 10/2.267.588-9 mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 bis 28. August 2018 eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen gemäss den jeweils gültigen Leistungsausweisen auszurichten, zuzüglich Zins von 5% p.a. ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab 13. Dezember 2019.

Die Beklagte beantragt mit Eingabe vom 4. März 2022 und erneuerten Rechtsbegehren, es seien dem Kläger für die Dauer vom 29. Oktober 2017 bis zum 28. August 2018 aus der Police Nr. 10/2.267.588-9 Renten entsprechend dem Grad seiner Erwerbsunfähigkeit sowie unter Abzug der während derselben Dauer geschuldeten Versicherungsprämien zuzusprechen. Es seien Zinsansprüche des Klägers auf Leistungen der Beklagten frühestens ab dem 13. Dezember 2019 gutzuheissen.

4.2.          Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2021 wie erwähnt klargestellt, dass vor dem 29. Oktober 2017 fällig gewordenen Leistungsansprüche verjährt (Art. 46 VVG) seien (E. 4.3.).

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 OR) und die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge beginnt, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann, was in der Regel im Zeitpunkt ihrer Entstehung der Fall ist (OFK-Vetter-Schreiber, BVG 41 N 12). Für den Bereich der Beruflichen Vorsorge verweist Art. 26 Abs. 1 BVG für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Somit sind BVG-Invalidenrenten unter sinngemässer Anwendung von Art. 29 Abs. 3 IVG dann fällig, wenn der Anspruch auf diese Leistung gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsteht (BGE 126 V 263). Renten und namentlich Sozialversicherungsrenten werden grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Monats fällig (sog. vorschüssige Rente; vgl. Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1; vgl. auch Matthias Leemann, Die Rente als Art des Schadenersatzes im Haftpflichtrecht, Zürich - Basel - Genf 2002 (= ZStP 176), S. 125 f.). Dies hat zur Folge, dass für periodische Leistungen die Verjährungsfrist am Ende jedes Monats beginnt, für den die Rente hätte ausbezahlt werden müssen, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011, E. 4.3).

Vorliegend ergibt sich aus dem Reglement Art. 53 lit. c, dass Erwerbsunfähigkeitsleistungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist geschuldet werden. Diese beginnt mit dem Eintritt ununterbrochener Erwerbsunfähigkeit zu laufen, frühestens mit dem Tag, an dem sich der Versicherte ihretwegen in ärztliche Behandlung gegeben hat. Rentenleistungen werden vierteljährlich nachschüssig erbracht. Damit haben die Parteien einen bestimmten Zeitpunkt für die Erfüllung der geschuldeten Erwerbsunfähigkeitsleistungen vereinbart; die Renten sind vierteljährlich jeweils auf das Quartalsende zu zahlen. Damit sind die Rentenleistungen für Oktober 2017 per Ende Dezember 2017 und damit nach dem 29. Oktober 2017 fällig geworden und somit nach wie vor geschuldet.  

4.3.          Zu prüfen bleibt somit, ob dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 bis 28. August 2018, entsprechend seinem Rechtsbegehren, eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen zustehen.

Zur zeitlichen Begrenzung des mit der Klage geltend gemachten Zeitintervalls ist der Klage zu entnehmen, dass der Kläger sich seit dem 29. August 2018 in Haft befinde (Klage S. 13 Ziff. 37). Der Kläger hat in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Juni 2022 mit seiner Eingabe vom 13. Juli 2022 das Datum des Hafteintritts (Verhaftung am 29. August 2018) gestützt auf die Bestätigung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 belegt. Fest steht damit, dass sich der Kläger in der vorliegend strittigen Phase ab 1. Oktober 2017 bis 28. August 2018 nicht in Haft befand. Es erübrigt sich darum für das streitgegenständliche Zeitintervall die Prüfung, ob infolge eines Haftaufenthaltes die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht (vgl. Klagantwort S. 13 Ziff. 38).

5.                

5.1.          Mit ihrer Eingabe vom 4. März 2022 legt die Beklagte dar, sie erachte im zu beurteilenden Zeitintervall ab 1. Oktober 2017 bis 28. August 2018 zwar eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Umfang von 50% als erwiesen. Die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100% anerkenne sie jedoch nur während dessen stationärer Klinikaufenthalte. Für die übrigen Zeitabschnitte innerhalb des Intervalls vom 1. Oktober 2017 bis zum 28. August 2018 bestünden lediglich Berichte von behandelnden Ärzten. Für diese Zeitabschnitte anerkenne die Beklagte eine Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit von 50% aufgrund des rheumatologisch-orthopädisch und psychiatrisch begründeten Beschwerdebildes.

Streitentscheidend ist somit für beide Parteien, in welchem Ausmass der Kläger in der hier zu beurteilenden Periode in der Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt war.

5.2.          Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien im dortigen Verfahren hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. September 2019 (Klagbeilage 23) die Verfügung vom 20. Juni 2017 auf und stellte fest, der Kläger habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 und auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2017.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrich-tung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als of-fensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der (obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen (BGE 141 V 439 E. 4.2). Da die Beklagte in das invalidenversiche-rungsrechtliche Verfahren zudem nicht als Beigeladene einbezogen war, entfällt eine Bindungswirkung auch aus diesem Grund. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte an den Rentenentscheid im IV-Verfahren gemäss dem erwähnten Urteil vom 10. September 2019 nicht gebunden ist. 

Entscheidend bleibt damit, ob sich der Kläger für das Zeitintervall vom 1. Oktober 2017 bis zum 28. August 2018 eine andauernde vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund aktenkundiger medizinischer Unterlagen darzutun vermag.

6.                

6.1.          Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte ihren Antrag vom 26. Juli 2019 (Klagbeilage 22) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, es sei ab 1. September 2015 zunächst eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt.

Auf Anfrage des Rechtsdienstes vom 11. April 2019 (vgl. Klagbeilage 21) hatte der RAD (sig. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) sich am 13. Mai 2019 zur Arbeitsunfähigkeit geäussert sowie eine versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen.

Der RAD hielt zunächst fest, die internistisch-kardiologischen und herzchirurgischen Arztberichte des F____- sowie des G____spitals sowie ein Bericht des Rehazentrums H____ enthielten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Der behandelnde Psychiater I____ berichte, dass er eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 16. Februar 2016 bis 29. August 2017 attestiert habe. Danach sei der Versicherte aber ausschliesslich kardiologisch und kardiochirurgisch behandelt worden. Seit 29. August 2017 sei eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich gewesen.

Im Schreiben vom 30. November 2017 weise der Hausarzt J____ darauf hin, dass der Versicherte nach dem am 20. August 2017 erlittenen Infekt des Herzens mit bakterieller Endokarditis "nun wirklich so krank ist, dass er überhaupt nicht arbeiten kann, auch nicht in einer angepassten Arbeitsstelle", dass er wegen der neuen, wesentlichen krankheitsbedingten Probleme zusätzlich zu den bereits vorhandenen Beschwerden "nun wirklich zu 100% arbeitsunfähig” erscheine.

Der RAD gelangte zur versicherungsmedizinischen Beurteilung, dass sich der Gesundheitszustand des inzwischen 61 1/2-jährigen Versicherten seit dem Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme bzw. der polydisziplinären Begutachtung (vgl. Gutachten der K____ [K____] vom 15. Dezember 2016, Klagbeilage 14: Für angepasste Tätigkeiten bejahten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab September 2014) wesentlich und dauerhaft verschlechtert habe, und zwar "konkret" seit 21. August 2017, dem Zeitpunkt der Vorstellung auf der Notfallstation des Stadtspitals G____.

Der RAD benennt zusätzliche, im August 2017 zu den bereits im Rahmen der Begutachtung festgestellten somatischen und psychischen Gesundheitsschäden hinzugetretene Befunde aus dem internistisch-kardiologischen Fachgebiet. Der RAD führt diagnostisch eine valvuläre Herzkrankheit auf. Diese umfasst einen Zustand nach biologischem Mitralklappenersatz, SAS-Resektion sowie Papillarmuskelresektion am 29. August 2017 bei Mitralklappenendokarditis mit Staphylokokkus aureus bei vorbestehendem Prolaps des posterioren Mitralsegels und mittelschwerer Mitralklappeninsuffizienz, einen Zustand nach Aortenklappen-Rekonstruktion der akoronaren Tasche mit Perikard-Patch am 13. Februar 2018 bei Perforation (DD: im Rahmen des SAS-Resektion) bei schwerer Aorteninsuffizienz sowie ASD-Verschluss, einen unklaren Perikarderguss (Erstdiagnose im Oktober 2017) sowie eine im Verlauf beginnende Herzbeuteltamponade (Februar 2018). Die Diagnoseliste enthält ferner den Hinweis auf nachfolgende Untersuchungen am 22. August 2018 (TTE = transthorakale Echokardiographie) mit dem Resultat einer LVEF (linksventrikuläre Ejektrionsfraktion) von 57%, einer leichten Aorteninsuffizienz (stabil im Vergleich zur Voruntersuchung im Mai 2018). Gemäss Angiographie am 28. August 2017 habe sich eine minimale Koronarsklerose gezeigt. Klinisch bestehe aktuell unverändert eine Belastungsdyspnoe (Grad NYHA [New York Heart Association] II).

Ferner nennt der RAD einen AV-Block 1 (Atrioventrikulärer Block 1. Grades) sowie einen kompletten Linksschenkelblock (seit November 2017 vorbestehend).

Der RAD kommt mit Blick auf diese Diagnostik zum Schluss, medizintheoretisch habe bis zum 28. August 2017 die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50% für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Dann jedoch habe ab 29. August 2017 keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen "bis zumindest zur kardiologischen Kontrolle" am 22. August 2018, der letzten, über die hier ein Bericht vorliege.

Angesichts der in diesem Bericht zitierten, anamnestischen Angaben und beschriebenen klinischen und apparativen Befunde ist nach Einschätzung des RAD zwar medizintheoretisch von einer leichten Besserung bzw. Erholung auszugehen, die jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht überwiegend wahrscheinlich keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Im Schreiben des Hausarztes J____ vom 30. November 2017 werde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100% angegeben, was zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den weiteren Verlauf auch retrospektiv vollkommen plausibel sei. Selbst die leichte Besserung habe überwiegend wahrscheinlich nicht dazu geführt, dass inzwischen eine wirtschaftlich verwertbare, mehr als minimale Restarbeitsfähigkeit von 10-15% bestehe.

6.2.          Die Beklagte setzt diesen Einschätzungen des RAD entgegen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit nur in Zeitintervallen mit stationärer Hospitalisierung bestanden habe, und zwar vom 29. Oktober 2017 bis 3. November 2017 sowie vom 7. Februar 2018 bis zum 17. März 2018. Für die übrigen Intervalle (4. November 2017 bis 6. Februar 2018, 18. März 2018 bis 28. August 2018) postuliert die Beklagte eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.

-       29. Oktober 2017 — 3. November 2017: Hospitalisierung (stationär), Arbeitsunfähigkeit 100%.

-       4. November 2017 — 12. Dezember 2017: keine Hospitalisierung, Arbeitsunfähigkeit 50%.

-       13. Dezember 2017 — 6. Februar 2018: keine Hospitalisierung, Arbeitsunfähigkeit 50%.

-       07. Februar 2018 — 26. Februar 2018: Hospitalisierung (stationär), Arbeitsunfähigkeit 100%.

-       27. Februar 2018 — 17. März 2018: Reha-Aufenthalt stationär, Arbeitsunfähigkeit 100%.

-       18. März 2018 — 7. Juni 2018: keine Hospitalisierung, Arbeitsunfähigkeit 50%.

-       7. Juni 2018 — 28. August 2018: keine Hospitalisierung, Arbeitsunfähigkeit 50%.

Die als Beilagen 1 bis 7 zur Eingabe vom 4. März 2022 eingereichten Berichte des Stadtspitals F____ beschreiben den Verlauf nach zwei Herzoperationen im August 2017 und Februar 2018. Bis auf eine Ausnahme äussern sich die Berichte nicht zur Arbeitsfähigkeit. Sie sind folglich nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des RAD gemäss Stellungnahme vom 19. Mai 2019 zu wecken.

Explizit wird zur Arbeitsfähigkeit einzig im Bericht vom 23. Januar 2018 (Beilage 3 zur Eingabe vom 4. März 2022) die Empfehlung des Operateurs (L____, Stv. Chefarzt) festgehalten, dass der Beschwerdeführer "in den nächsten zwei Monaten auf jeden Fall zu 100% arbeitsunfähig bleibt". L____ hält fest, er habe "heute einen klinisch insgesamt noch reduzierten Patienten" angetroffen, der seine alltäglichen Aktivitäten "in bescheidenem Rahmen durchführen" könne. Er verspüre immer noch leichte bis mittelschwere Dyspnoe, vor allem wenn er sich anstrenge. Die Äusserungen von L____ sind dahingehend zu interpretieren, dass er eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht nur für zwei Monate nach der Konsultation am 12. Januar 2018 empfiehlt. Die Formulierung "bleibt" impliziert, dass der Versicherte nach Einschätzung des Operateurs auch in der davorliegenden Zeit voll arbeitsunfähig war. Dies steht in Einklang mit der vom RAD ab August 2017 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit. Bei den Zeitintervallen ab August 2017 bzw. ab Februar 2018 handelt es sich um Phasen der Rekonvaleszenz von operativen Eingriffen am Herz. Wie auch die Beklagte selbst ausführt, fallen in diese Periode nach August 2017 drei weitere stationäre Aufenthalte. Die Annahme der Beklagten, es habe sich die Arbeitsunfähigkeit von 100% jeweils nach Austritt aus der stationären Behandlung bzw. Rehabilitation unverzüglich auf 50% reduziert, widerspricht nicht nur der Einschätzung des RAD, sondern auch derjenigen des behandelnden Operateurs L____.

In der Stellungnahme vom 13. Mai 2019 hat der RAD zwar ausgeführt, es habe ab 29. August 2017 "bis zumindest zur kardiologischen Kontrolle" am 22. August 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Dass sich die gesundheitliche Situation in den restlichen Tagen bis zum Ende der hier aufgrund der Teilklage zu beurteilenden Leistungsperiode bis 28. August 2018 noch wesentlich geändert hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die IV bzw. das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgrund dieser Ausführungen keine Veranlassung zu einer Herabsetzung der ab November 2017 gesprochenen ganzen Invalidenrente hatten.

Zusammenfassend ist für das vorliegend streitgegenständliche Intervall ab 1. Oktober 2017 bis 28. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Umfang von 100% gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 13. Mai 2019 (Klagbeilage 2019) sowie die aktenkundigen Arztberichte behandelnder Stellen erstellt.

Damit steht zugleich fest, dass der Versicherte für das genannte Intervall im Umfang von 100% auch erwerbsunfähig ist (vgl. Art. 50 der AVB Ausgabe 1989 und 1994, Klagbeilage 5).

7.                

7.1.          Eine ganze Invalidenrente beträgt gemäss Police vom 9. September 1992 bzw. der Bescheinigung über die erhöhte Deckung vom 29. Mai 1996 (Klagbeilagen 3 und 4) nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten jährlich CHF 9'918.--.

Das Bundesgericht hat in E. 3.3 seines Urteils 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 festgestellt, dass das versicherte Ereignis vor der "Prämienfreistellung" per 1. September 2016 eingetreten sei, denn der Kläger sei seit 26. September 2014 arbeitsunfähig und die IV habe ihm ab 1. September 2015 eine halbe Rente zugesprochen. Damit ist erstellt, dass die erwähnte Wartefrist von 24 Monaten bezüglich der hier zu prüfenden Berentung ab 1. Oktober 2017 erfüllt ist. Gemäss Art. 55 der AVB (Ausgaben 1989 sowie 1994, Klagbeilage 5) werden die vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen erbracht, sofern die Erwerbsunfähigkeit mindestens 2/3 beträgt. Da eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

Pro rata temporis für das Intervall ab 1. Oktober 2017 bis 28. August 2018 (= 331 Tage) ergibt dies einen Rentenanspruch von CHF 8'994.15 (CHF 9'918.-- : 365 x 331).

7.2.          Gemäss der Police beträgt die jährliche Prämie CHF 2'749.30 (CHF 2'467.-- + CHF 282.30, vgl. Klagbeilagen 3 und 4). Wie bereits erwähnt, werden gemäss Art. 55 der AVB (Ausgaben 1989 sowie 1994, Klagbeilage 5) die vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen erbracht, sofern die Erwerbsunfähigkeit mindestens 2/3 beträgt. Da eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin die volle Prämienbefreiung zu gewähren.

Zwar sieht das Reglement für die Rentenleistungen eine vierteljährliche, nachschüssige Leistungspflicht vor. Für die Prämienbefreiung findet sich im Reglement dagegen keine solche Regelung. Prämien sind gemäss Police vom 9. September 1992 (Klagbeilage 3) jeweils am 1. des Monats zu leisten. Analog ist – mangels einer anderen vertraglichen Regelung – auch für die Prämienbefreiung die Fälligkeit auf den Monatsersten zu bejahen. Somit ist der Anspruch auf Prämienbefreiung für den Monat Oktober 2017, soweit die Fälligkeit vor dem 29. Oktober 2017 eingetreten ist, verjährt. Pro rata temporis ergibt dies für den Zeitraum vom 29. Oktober 2017 bis zum 28. August 2018 den Anspruch auf eine Prämienbefreiung in Höhe von 2'282.30 (CHF 2'749.30 : 365 x 303).

8.                

8.1.          Was den vom Kläger beantragten Zins betrifft, so finden sich im Reglement keine Bestimmungen über den Verzugszins. Auf den Versicherungsvertrag finden die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG).

Vorliegend gilt es zunächst, auf Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) hinzuweisen.

Gemäss diesem Artikel hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Dieser beträgt mangels anderer Abrede gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5% pro Jahr.

Der Zahlungsbefehl in der gegen die Beklagte gerichteten Beitreibung für Versicherungsansprüche datiert vom 29. Oktober 2019 (Klagbeillage 28). Der Kläger beantragt nun allerdings die Verzinsung erst ab 13. Dezember 2019. Er weist hin auf das Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2019 (Klagbeilage 27), mit welchem diese den Leistungsanspruch definitiv abgelehnt habe. Der Verzinsung ab diesem Zeitpunkt steht in Einklang mit der Dispositionsmaxime nichts entgegen.

Der Kläger hat somit gegenüber der Beklagten ab dem 13. Dezember 2019 Anspruch auf 5% Zins auf CHF 8'994.15.

8.2.          Der Kläger macht an keiner Stelle seiner Rechtsschriften geltend, er habe im strittigen Zeitraum (vorsorglich) Prämien an die Beklagte entrichtet, um seinerseits der Verzugszinspflicht zu entgehen. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt (Klage S. 10 S. 27), von der Prämienzahlungspflicht befreit zu sein; die Rechtsfolgen eines Zahlungsverzuges hinsichtlich Prämien könnten aber nur eintreten, wenn er nicht von der Prämienzahlung befreit sei. In einer solchen, hier gegebenen Konstellation, da die Rückerstattung vorsorglich entrichteter Prämienzahlungen nicht in Betracht fällt, kommt auch eine Verzinsung der von der Beklagten zu gewährenden Prämienbefreiung nicht in Frage (Umkehrschluss aus Urteil BV.2010.00027 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 25. Oktober 2011; E. 2.2.1 f.).

9.                

9.1.          Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in Gutheissung der Teilklage zu verpflichten, dem Kläger eine Rentenleistung in Höhe von CHF 8'994.15 zuzüglich Zins von 5% ab 13. Dezember 2019 zu bezahlen sowie ihm Prämienbefreiung in Höhe von CHF 2'282.30 zu gewähren. Das weitergehende Zinsbegehren auf der Prämienbefreiung ist dagegen abzuweisen.

9.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.          Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Entsprechend hat die Beklagte eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an den Kläger zu tragen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Teilklage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Invalidenrentenleistung in Höhe von CHF 8'994.15 zuzüglich Zins von 5% ab 13. Dezember 2019 zu bezahlen sowie ihm Prämienbefreiung in Höhe von CHF 2'282.30 zu gewähren.

            Die weitergehenden Rechtsbegehren der Teilklage werden abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Kläger
–         
Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: