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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Kläger
Vorsorgestiftung C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.6
Klage betreffend
Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge
Eintritt des Vorsorgefalls Alter
vor Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität
Tatsachen
I.
a) Der 1956 geborene Kläger war seit September 2014
bei der D____ AG angestellt und dadurch bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 1). Das Arbeitsverhältnis
wurde per 31. Dezember 2016 aufgelöst (Aufhebungsvereinbarung vom
15. Juni 2016; Akten der IV-Stelle E____ [IV-Akte] 20 S. 10
ff.). Ab 20. Dezember 2016 war der Kläger zu 100% arbeitsunfähig
(IV-Akte 10).
b) Am 24. Oktober 2017 meldete sich der Kläger
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 22. Oktober 2019
(IV-Akte 71) bei einem Invaliditätsgrad von 43% ab 1. April 2018 eine
Viertelsrente und ab 1. August 2018 aufgrund eines Invaliditätsgrads von
53% eine halbe Invalidenrente zu.
c) Am 27. Juni 2019 beantragte der Kläger bei
der Beklagten die Ausrichtung (vorzeitiger) Altersleistungen, worauf ihm diese
mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (KB 5) die vorzeitige Pensionierung
per 1. Januar 2017 bestätigte und rückwirkend die entsprechenden
Altersrenten ausrichtete.
II.
a) Mit Klage vom 25. März 2020 beantragt der
Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm anstelle der Altersrente
rückwirkend vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2018 eine Viertels- und ab
1. August 2018 eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge
auszurichten, abzüglich der bereits bezahlten Altersrenten und zuzüglich eines
Verzugszinses in der Höhe des BVG-Mindestzinses seit Klageeinleitung.
b) Die Beklagte schliesst in der Klageantwort vom 8. Mai
2020 auf Abweisung der Klage.
c) Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 ediert die
Instruktionsrichterin bei der IV-Stelle E____ die IV-Akten des Klägers.
c) Mit Replik vom 16. Juni 2020 und Duplik vom
3. August 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Am 22. September 2020 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in
sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Gerichtsstand
ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der
Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt
wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. Handelsregisterauszug
Beklagte [KB 2]). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der
Klage örtlich zuständig. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten ist zwischen den Parteien, ob sich der Vorsorgefall
"Alter" oder der Vorsorgefall "Invalidität" zuerst
verwirklicht hat. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorsorgefall
"Alter" sei zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung am
1. Januar 2017 eingetreten. Nach dem vorliegend massgebenden
Vorsorgereglement sei hingegen der Eintritt des Vorsorgefalls
"Invalidität" auf den 1. April 2018 erfolgt, weshalb die
Ausrichtung der Altersrente korrekt sei. Sie sei deshalb nicht gehalten, dem
Kläger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten (Klageantwort
Ziff. III lit. A; Duplik Ziff. III 1). Der Kläger macht dagegen
im Wesentlichen geltend, der Vorsorgefall "Invalidität" sei bereits
mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20. Dezember 2016 eingetreten.
Somit sei die vorzeitige Pensionierung auf den 1. Januar 2017 nicht mehr
möglich gewesen (Klage Ziff. II 6). Selbst wenn der Vorsorgefall
"Invalidität" erst mit der Entstehung des Anspruchs auf die IV-Rente per
1. April 2018 als eingetreten betrachtet werden müsse, sei dieser vor dem
Vorsorgefall "Alter" erfolgt. Denn der Anspruch auf eine Altersrente
sei vorliegend mit dem Antrag des Klägers auf vorzeitige Pensionierung am
27. Juni 2019 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits ein
Anspruch auf eine Teilinvalidenrente bestanden. Die Beklagte sei somit
verpflichtet, für die eingetretene Invalidität eine Invalidenrente zu leisten.
Dem Kläger stehe es offen, ob er für die verbliebene Teilarbeitsfähigkeit von
50% eine Frühpensionierung vornehmen wolle (Klage Ziff. II 8 ff.; Replik
Ziff. 4 ff.).
2.2.
Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und
versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die
gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, sind die
Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge im
Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung
und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG).
Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige
Grundsätze bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der
Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten
ist. Vorliegend ist unbestritten, dass zur Beurteilung des Falls auf das im
Zeitpunkt des Austritts des Klägers am 31. Dezember 2016 gültige
Vorsorgereglement (VR) 2013 (Stand 1. Januar 2017) der Beklagten
abzustellen ist.
3.
3.1.
3.1.1. Zu prüfen ist zunächst, wann der Vorsorgefall "Invalidität"
eingetreten ist. Die Beklagte geht davon aus, dass dies der Beginn des
Anspruchs auf Invalidenleistungen ist. Der Kläger will demgegenüber auf den
Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstellen, die zur Invalidität geführt hat (vgl.
Art. 23 lit. a BVG).
3.1.2. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 13, 17 E. 2.6
ausgeführt, die berufliche Vorsorge versichere die Risiken Alter, Tod und
Invalidität. Die Arbeitsunfähigkeit als solche sei hingegen kein in der
beruflichen Vorsorge versichertes Risiko. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität führe, sei gemäss Art. 23 BVG nur massgebend
für die Frage der zeitlichen Dauer der Versicherungsdeckung: Sei die
Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer
Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so bleibe diese leistungspflichtig, auch wenn
die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei.
Die Leistungspflicht als solche entstehe nur und erst mit dem Eintritt der
Invalidität und nicht bereits mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der
Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" stimme daher zeitlich
überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26
Abs. 1 BVG). Dieser Anspruch entsteht mit dem Anspruch auf eine
Invalidenrente für die obligatorische berufliche Vorsorge (BGE 123 V 269, 271
E. 2a) und für die erweiterte berufliche Vorsorge, wenn der vom Reglement
definierte Begriff der Invalidität demjenigen der Invalidenversicherung
entspricht.
3.1.3. Gemäss Art. 18 VR haben Mitglieder, denen eine
Invalidenrente der IV zugesprochen wird und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert waren,
Anspruch auf Invalidenleistungen. Der Anspruch entsteht analog Art. 29
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG; SR 831.20) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der
IV-Anmeldung.
3.1.4. Der Kläger meldete sich am 24. Oktober 2017 bei
der zuständigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.2 hiervor) ist demnach
mit der Beklagten festzuhalten, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen und
damit der Vorsorgefall "Invalidität" nicht im Dezember 2016, sondern
am 1. April 2018 eingetreten ist.
3.2.
3.2.1. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2011 vom
4. Mai 2012 (BGE 138 V 227) macht der Kläger sodann geltend, dass der
Vorsorgefall "Invalidität" vorgehe, wenn die Invalidität bereits
eingetreten sei, noch bevor die Frühpensionierung vorgenommen worden sei. Diese
sei auf seinen Antrag erst am 27. Juni 2019 erfolgt (Klage Ziff. II
10; Replik Ziff. 5). Die Beklagte bringt dagegen vor, der Vorsorgefall
"Alter" sei aufgrund des Antrags des Klägers um vorzeitige
Pensionierung vom 27. Juni 2019 rückwirkend auf den 1. Januar 2017
eingetreten. Eine spätere Entstehung des Altersrentenanspruchs sei aufgrund des
Austritts des Klägers per 31. Dezember 2016 gar nicht möglich. Gemäss
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember
1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG [SR 831.42]) trete bei Austritt entweder
ein Freizügigkeits- oder ein Vorsorgefall ein. Im vorliegenden Fall sei es zu
diesem Zeitpunkt zum Vorsorgefall "Alter" gekommen (Duplik
Ziff. III 1).
3.2.2. Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das
64. Altersjahr zurückgelegt haben, haben gemäss Art. 13 Abs. 1
BVG Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf
Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13
Abs. 2 Satz 1 BVG). Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und in Art. 11 VR bestimmt, dass der Anspruch auf eine Altersrente
bei Mitgliedern entsteht, die das 58. Altersjahr vollendet haben und die vorzeitig
in Pension gehen. Der 1956 geborene Kläger war bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 60 Jahre alt und hatte damit
das für eine vorzeitige Pensionierung vorausgesetzte Mindestalter von 58 Jahren
erreicht.
3.2.3. In BGE 138 V 227 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der
Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" zeitlich übereinstimme mit
der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Der Eintritt des Risikos
"Invalidität" setze allerdings voraus, dass kein anderes versichertes
Risiko, insbesondere das Risiko "Alter", vorher bei derselben
Vorsorgeeinrichtung eintrete (BGE 138 V 227, 232 E. 5.2). Zur Entstehung
des Anspruchs auf eine Altersleistung hielt das Bundesgericht fest, falls das
Arbeitsverhältnis in einem Alter aufgelöst werde, in dem der Versicherte gemäss
den Bestimmungen des Vorsorgereglements Anspruch auf vorzeitige
Altersleistungen habe, entstehe der Anspruch wegen Eintritts des Rentenalters
(im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung). Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn aber vor dem
vollendeten 65. Altersjahr löse dabei automatisch den Anspruch auf
Altersleistungen und damit den Eintritt des Vorsorgefalls "Alter"
aus, dies sogar unabhängig von der Absicht des Versicherten, einer anderen
Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 138 V 227, 233 f. E. 5.2.1. f. mit
Hinweis auf BGE 129 V 381, 382 f. E. 4.1). Anders verhalte es sich, wenn
das Reglement die Ausrichtung von Leistungen im Sinne einer vorzeitigen
Pensionierung von einer Willenserklärung des Versicherten abhängig mache: In
diesem Fall trete der Vorsorgefall "Alter" (unter Ausschluss des
Anspruchs auf eine Austrittsleistung) nur ein, wenn der Versicherte seine
Ansprüche geltend gemacht habe (BGE 138 V 227, 233 f. E. 5.2.1 mit Hinweis
auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 38/00 vom
24. Juni 2002 E. 5c).
3.3.
3.3.1. Nach Auffassung der Beklagten war für den Eintritt des
Vorsorgefalls "Alter" eine Willenserklärung des Klägers zwar erforderlich.
Nach erfolgter Willensäusserung sei aber der Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für die (rückwirkende) Entstehung des Anspruchs auf
Altersleistungen massgebend (Klageantwort Ziff. III 5). Mit Schreiben vom
28. Juni 2019 (KB 5) bestätigte die Beklagte denn auch den Eintritt
der vorzeitigen Pensionierung per 1. Januar 2017 und begann rückwirkend
auf diesen Zeitpunkt die entsprechenden Altersrenten auszurichten.
3.3.2. Der Grundsatz, wonach der Vorsorgefall gemäss Art. 13
Abs. 2 BVG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug nimmt, hatte
nach der Rechtsprechung zur Folge, dass eine Person, welche nach dem
frühestmöglichen, aber vor dem ordentlichen Rentenalter die Stelle wechselte,
unter Umständen vorzeitig pensioniert wurde, obwohl sie dies gar nicht wollte
(Urteil des EVG B 38/00 vom 24. Juni 2002 E. 5c; vgl. auch
E. 3.2.3. hiervor).
3.3.3. Gemäss dem seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 2
Abs. 1bis FGZ können Versicherte eine Austrittsleistung
beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen
und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die
Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Damit sind
vorzeitige Pensionierungen gegen den Willen der versicherten Person kaum mehr
möglich (vgl. zum Ganzen Flückiger
in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht,
BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 26).
3.3.4. Die Beklagte hält denn auch im Vorsorgereglement in Art. 27
Ziff. 1 fest, dass Mitglieder, welche aus der PK austreten, bevor ein
Vorsorgefall eingetreten ist, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung haben.
Gemäss Art. 27 Ziff. 5 VR kann das Mitglied bei einem Austritt nach
vollendetem 58. Altersjahr zwischen der Ausrichtung einer
Freizügigkeitsleistung oder der vorzeitigen Altersleistung wählen.
3.4.
3.4.1. Vorliegend ist der Kläger nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 im Alter von 60 Jahren aus der
Vorsorgeeinrichtung ausgetreten (vgl. Art. 3 Ziff. 3 VR). Gemäss
Art. 11 VR eröffnet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem
zurückgelegten 58. Altersjahr dem Versicherten den Anspruch auf
Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem 58. und 65. Altersjahr löst somit automatisch
den Anspruch auf Altersleistungen und damit den Eintritt des Vorsorgefalls
"Alter" aus. Vorbehalten bleibt Art. 27 Ziff. 5 VR, nach
welchem der Versicherte bei einem Austritt nach dem 58. Altersjahr wählen
kann, ob er anstelle der Altersleistungen (infolge der bei Austritt automatisch
eingetretenen vorzeitigen Pensionierung) die Ausrichtung der
Freizügigkeitsleistung verlangen will (vgl. Art. 2 Abs. 1bis
FGZ).
3.4.2. Der Kläger bezog nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zunächst Taggelder der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 16).
Im Juli 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur
Arbeitsvermittlung resp. zum Taggeldbezug an. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2017 lehnte die zuständige Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenkasse infolge Krankheit ab 26. August 2017 ab
(IV-Akte 19). Im Schreiben vom 27. Juni 2019 verlangte der Kläger von
der Beklagten die Ausrichtung der Altersleistungen, womit er sich für die
vorzeitige Pensionierung (unter Ausschluss der Ausrichtung der
Freizügigkeitsleistung) entschied. Da der Beginn der Ausrichtung von
Altersleistungen (im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung) nach der
reglementarischen Bestimmung von Art. 11 VR automatisch zum Zeitpunkt der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses erfolgt und selbst nicht von einer Willenserklärung
abhängt, ist damit der Vorsorgefall "Alter" am 31. Dezember 2016
eingetreten. Denn grundsätzlich tritt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des
Leistungsbeginns ein und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistung verlangt
oder anerkannt wird.
3.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vorsorgefall "Alter"
vor dem Vorsorgefall "Invalidität" verwirklicht hat, weshalb die
Beklagte keine Leistungspflicht in Bezug auf die Invalidität des Klägers trifft.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
4.4.
Die Beklagte hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V
143, 150 f. E. 4b).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: