Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

Vorsorgestiftung C____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2020.6

Klage betreffend Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge

Eintritt des Vorsorgefalls Alter vor Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1956 geborene Kläger war seit September 2014 bei der D____ AG angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 1). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2016 aufgelöst (Aufhebungsvereinbarung vom 15. Juni 2016; Akten der IV-Stelle E____ [IV-Akte] 20 S. 10 ff.). Ab 20. Dezember 2016 war der Kläger zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 10).

b)           Am 24. Oktober 2017 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 71) bei einem Invaliditätsgrad von 43% ab 1. April 2018 eine Viertelsrente und ab 1. August 2018 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 53% eine halbe Invalidenrente zu.

c)           Am 27. Juni 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausrichtung (vorzeitiger) Altersleistungen, worauf ihm diese mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (KB 5) die vorzeitige Pensionierung per 1. Januar 2017 bestätigte und rückwirkend die entsprechenden Altersrenten ausrichtete.

II.       

a)           Mit Klage vom 25. März 2020 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm anstelle der Altersrente rückwirkend vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2018 eine Viertels- und ab 1. August 2018 eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten, abzüglich der bereits bezahlten Altersrenten und zuzüglich eines Verzugszinses in der Höhe des BVG-Mindestzinses seit Klageeinleitung.

b)           Die Beklagte schliesst in der Klageantwort vom 8. Mai 2020 auf Abweisung der Klage.

c)           Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 ediert die Instruktionsrichterin bei der IV-Stelle E____ die IV-Akten des Klägers.

c)           Mit Replik vom 16. Juni 2020 und Duplik vom 3. August 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Am 22. September 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. Handelsregisterauszug Beklagte [KB 2]). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Umstritten ist zwischen den Parteien, ob sich der Vorsorgefall "Alter" oder der Vorsorgefall "Invalidität" zuerst verwirklicht hat. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorsorgefall "Alter" sei zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung am 1. Januar 2017 eingetreten. Nach dem vorliegend massgebenden Vorsorgereglement sei hingegen der Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" auf den 1. April 2018 erfolgt, weshalb die Ausrichtung der Altersrente korrekt sei. Sie sei deshalb nicht gehalten, dem Kläger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten (Klageantwort Ziff. III lit. A; Duplik Ziff. III 1). Der Kläger macht dagegen im Wesentlichen geltend, der Vorsorgefall "Invalidität" sei bereits mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20. Dezember 2016 eingetreten. Somit sei die vorzeitige Pensionierung auf den 1. Januar 2017 nicht mehr möglich gewesen (Klage Ziff. II 6). Selbst wenn der Vorsorgefall "Invalidität" erst mit der Entstehung des Anspruchs auf die IV-Rente per 1. April 2018 als eingetreten betrachtet werden müsse, sei dieser vor dem Vorsorgefall "Alter" erfolgt. Denn der Anspruch auf eine Altersrente sei vorliegend mit dem Antrag des Klägers auf vorzeitige Pensionierung am 27. Juni 2019 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits ein Anspruch auf eine Teilinvalidenrente bestanden. Die Beklagte sei somit verpflichtet, für die eingetretene Invalidität eine Invalidenrente zu leisten. Dem Kläger stehe es offen, ob er für die verbliebene Teilarbeitsfähigkeit von 50% eine Frühpensionierung vornehmen wolle (Klage Ziff. II 8 ff.; Replik Ziff. 4 ff.).

2.2.          Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, sind die Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist. Vorliegend ist unbestritten, dass zur Beurteilung des Falls auf das im Zeitpunkt des Austritts des Klägers am 31. Dezember 2016 gültige Vorsorgereglement (VR) 2013 (Stand 1. Januar 2017) der Beklagten abzustellen ist.

3.                

3.1.          3.1.1.  Zu prüfen ist zunächst, wann der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten ist. Die Beklagte geht davon aus, dass dies der Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen ist. Der Kläger will demgegenüber auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstellen, die zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 lit. a BVG).

3.1.2.     Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 13, 17 E. 2.6 ausgeführt, die berufliche Vorsorge versichere die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Die Arbeitsunfähigkeit als solche sei hingegen kein in der beruflichen Vorsorge versichertes Risiko. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führe, sei gemäss Art. 23 BVG nur massgebend für die Frage der zeitlichen Dauer der Versicherungsdeckung: Sei die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so bleibe diese leistungspflichtig, auch wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Die Leistungspflicht als solche entstehe nur und erst mit dem Eintritt der Invalidität und nicht bereits mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" stimme daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG). Dieser Anspruch entsteht mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente für die obligatorische berufliche Vorsorge (BGE 123 V 269, 271 E. 2a) und für die erweiterte berufliche Vorsorge, wenn der vom Reglement definierte Begriff der Invalidität demjenigen der Invalidenversicherung entspricht.

3.1.3.     Gemäss Art. 18 VR haben Mitglieder, denen eine Invalidenrente der IV zugesprochen wird und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Der Anspruch entsteht analog Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der IV-An­meldung.

3.1.4.     Der Kläger meldete sich am 24. Oktober 2017 bei der zuständigen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.2 hiervor) ist demnach mit der Beklagten festzuhalten, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen und damit der Vorsorgefall "Invalidität" nicht im Dezember 2016, sondern am 1. April 2018 eingetreten ist.

3.2.          3.2.1.  Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2011 vom 4. Mai 2012 (BGE 138 V 227) macht der Kläger sodann geltend, dass der Vorsorgefall "Invalidität" vorgehe, wenn die Invalidität bereits eingetreten sei, noch bevor die Frühpensionierung vorgenommen worden sei. Diese sei auf seinen Antrag erst am 27. Juni 2019 erfolgt (Klage Ziff. II 10; Replik Ziff. 5). Die Beklagte bringt dagegen vor, der Vorsorgefall "Alter" sei aufgrund des Antrags des Klägers um vorzeitige Pensionierung vom 27. Juni 2019 rückwirkend auf den 1. Januar 2017 eingetreten. Eine spätere Entstehung des Altersrentenanspruchs sei aufgrund des Austritts des Klägers per 31. Dezember 2016 gar nicht möglich. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG [SR 831.42]) trete bei Austritt entweder ein Freizügigkeits- oder ein Vorsorgefall ein. Im vorliegenden Fall sei es zu diesem Zeitpunkt zum Vorsorgefall "Alter" gekommen (Duplik Ziff. III 1).

3.2.2.     Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, haben gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 11 VR bestimmt, dass der Anspruch auf eine Altersrente bei Mitgliedern entsteht, die das 58. Altersjahr vollendet haben und die vorzeitig in Pension gehen. Der 1956 geborene Kläger war bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 60 Jahre alt und hatte damit das für eine vorzeitige Pensionierung vorausgesetzte Mindestalter von 58 Jahren erreicht.

3.2.3.     In BGE 138 V 227 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" zeitlich übereinstimme mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen. Der Eintritt des Risikos "Invalidität" setze allerdings voraus, dass kein anderes versichertes Risiko, insbesondere das Risiko "Alter", vorher bei derselben Vorsorgeeinrichtung eintrete (BGE 138 V 227, 232 E. 5.2). Zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersleistung hielt das Bundesgericht fest, falls das Arbeitsverhältnis in einem Alter aufgelöst werde, in dem der Versicherte gemäss den Be­stimmungen des Vorsorgereglements Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen habe, entstehe der Anspruch wegen Eintritts des Rentenalters (im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn aber vor dem vollendeten 65. Altersjahr löse dabei automatisch den Anspruch auf Altersleistungen und damit den Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" aus, dies sogar unabhängig von der Absicht des Versicherten, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 138 V 227, 233 f. E. 5.2.1. f. mit Hinweis auf BGE 129 V 381, 382 f. E. 4.1). Anders verhalte es sich, wenn das Reglement die Ausrichtung von Leistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung von einer Willenserklärung des Versicherten abhängig mache: In diesem Fall trete der Vorsorgefall "Alter" (unter Ausschluss des Anspruchs auf eine Austrittsleistung) nur ein, wenn der Versicherte seine Ansprüche geltend gemacht habe (BGE 138 V 227, 233 f. E. 5.2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 38/00 vom 24. Juni 2002 E. 5c).

3.3.          3.3.1.  Nach Auffassung der Beklagten war für den Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" eine Willenserklärung des Klägers zwar erforderlich. Nach erfolgter Willens­äusserung sei aber der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die (rückwirkende) Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen massgebend (Klageantwort Ziff. III 5). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (KB 5) bestätigte die Beklagte denn auch den Eintritt der vorzeitigen Pensionierung per 1. Januar 2017 und begann rückwirkend auf diesen Zeitpunkt die entsprechenden Altersrenten auszurichten.

3.3.2.     Der Grundsatz, wonach der Vorsorgefall gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bezug nimmt, hatte nach der Rechtsprechung zur Folge, dass eine Person, welche nach dem frühestmöglichen, aber vor dem ordentlichen Rentenalter die Stelle wechselte, unter Umständen vorzeitig pensioniert wurde, obwohl sie dies gar nicht wollte (Urteil des EVG B 38/00 vom 24. Juni 2002 E. 5c; vgl. auch E. 3.2.3. hiervor).  

3.3.3.     Gemäss dem seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 2 Abs. 1bis FGZ können Versicherte eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind. Damit sind vorzeitige Pensionierungen gegen den Willen der versicherten Person kaum mehr möglich (vgl. zum Ganzen Flückiger in: Schneider/Gei­ser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 26).

3.3.4.     Die Beklagte hält denn auch im Vorsorgereglement in Art. 27 Ziff. 1 fest, dass Mitglieder, welche aus der PK austreten, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist, Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung haben. Gemäss Art. 27 Ziff. 5 VR kann das Mitglied bei einem Austritt nach vollendetem 58. Altersjahr zwischen der Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung oder der vorzeitigen Altersleistung wählen.

3.4.          3.4.1.  Vorliegend ist der Kläger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 im Alter von 60 Jahren aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten (vgl. Art. 3 Ziff. 3 VR). Gemäss Art. 11 VR eröffnet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem zurückgelegten 58. Alters­jahr dem Versicherten den Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 58. und 65. Altersjahr löst somit automatisch den Anspruch auf Altersleistungen und damit den Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" aus. Vorbehalten bleibt Art. 27 Ziff. 5 VR, nach welchem der Versicherte bei einem Austritt nach dem 58. Altersjahr wählen kann, ob er anstelle der Altersleistungen (infolge der bei Austritt automatisch eingetretenen vorzeitigen Pensionierung) die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung verlangen will (vgl. Art. 2 Abs. 1bis FGZ).

3.4.2.     Der Kläger bezog nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst Taggelder der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 16). Im Juli 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung resp. zum Taggeldbezug an. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 lehnte die zuständige Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse infolge Krankheit ab 26. August 2017 ab (IV-Akte 19). Im Schreiben vom 27. Juni 2019 verlangte der Kläger von der Beklagten die Ausrichtung der Altersleistungen, womit er sich für die vorzeitige Pensionierung (unter Ausschluss der Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung) entschied. Da der Beginn der Ausrichtung von Altersleistungen (im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung) nach der reglementarischen Bestimmung von Art. 11 VR automatisch zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und selbst nicht von einer Willenserklärung abhängt, ist damit der Vorsorgefall "Alter" am 31. Dezember 2016 eingetreten. Denn grundsätzlich tritt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des Leistungsbeginns ein und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistung verlangt oder anerkannt wird.

3.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vorsorgefall "Alter" vor dem Vorsorgefall "Invalidität" verwirklicht hat, weshalb die Beklagte keine Leistungspflicht in Bezug auf die Invalidität des Klägers trifft.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

4.4.          Die Beklagte hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger

–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: