|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 6. September 2021
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.10
Klage vom 14. April 2021
Prämien der beruflichen Vorsorge;
Rechtsöffnung
Erwägungen
1.
1.1.
Mit Anschlussvertrag vom 26. Mai 2011 schloss sich die Beklagte der
Klägerin zur Durchführung der Personalvorsorge an (Vertrag Nr. [...];
Klagebeilage/KB 2). Nachdem die Beklagte mit der Beitragszahlung in Verzug kam,
kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Januar 2019 und leitete das Betreibungsverfahren
Nr. [...] über eine Forderung von Fr. 64'142.05 nebst Zins zu
5 % seit 31. Januar 2019 zuzüglich Bearbeitungsgebühren und
Betreibungskosten ein. Gegen den am 1. Oktober 2019 zugestellten Zahlungsbefehl
erhob die Beklagte gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 5).
1.2.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 meldete die Beklagte rückwirkende
Mutationen für ihren Arbeitnehmer C____ für die Jahre 2013, 2014 und 2015
(KB 7). Die entsprechenden Beiträge wurden am 16. Juli 2020 dem
Beitragskonto der Beklagten belastet.
1.3.
Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 27. Juli 2020 gelangte die Klägerin ans
Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte die Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung und Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamts Basel-Stadt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beklagten. Zusätzlich machte sie eine Parteientschädigung für
Umtriebe und Aufwendungen geltend, deren Höhe durch das Gericht zu bestimmen
sei (KB 5). Infolge Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung zog
die Klägerin das Rechtsöffnungsgesuch zurück, woraufhin das Zivilgericht
Basel-Stadt das Verfahren als erledigt abschrieb (KB 6).
1.4.
Aufgrund der nachträglichen Lohnmeldung vom 14. Mai 2020 wies das
Beitragskonto der Beklagten nach wie vor Ausstände aus, weshalb die Klägerin die
Betreibung Nr. [...] über eine Forderung von Fr. 22'066.40 nebst Zins
zu 5 % seit 21. Dezember 2020 und Bearbeitungsgebühren von
Fr. 600.-- einleitete. Gegen den am 15. Januar 2021 zugestellten
Zahlungsbefehl erhob die Beklagte wiederum gleichentags ohne Begründung
Rechtsvorschlag (KB 10).
2.
Mit Klage vom 14. April 2021 gelangt die Klägerin an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, es sei die Beklagte zur
Zahlung von Fr. 22'066.40 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember
2020 sowie zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu verpflichten.
Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 13. Januar 2021 in diesem Umfang aufzuheben
und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert erstreckter
Frist keine Klageantwort eingereicht.
3.
Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG, SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982
(BVG, SR 831.40) ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Klage zuständig. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin
des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin
zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.
4.
4.1.
Der von der Klägerin geforderte Betrag von Fr. 22'066.40 nebst
Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2020 zuzüglich Bearbeitungsgebühr von
Fr. 600.-- setzt sich zusammen aus dem Saldo per 1. Januar 2020 von
Fr. 67'543.85, den Beiträgen betreffend C____ für die Jahre 2013, 2014 und
2015 von Fr. 18'875.75, den Gebühren für Mutationen von Fr. 150.--, den
Gerichtskosten von Fr. 500.-- (für das Verfahren vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt) und dem provisorischen Verzugszins bis 20. Dezember 2020 von
Fr. 2'757.75 abzüglich der Zahlung nach der Rechtsöffnung von Fr. 67'756.55
und der Rückerstattung SIFO von Fr. 4.40 (vgl. Klage, S. 3). Auf
diese Positionen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
4.2.
Die Klägerin leitet die Prämienforderung von Fr. 18'875.75 (vgl.
auch Art. 66 Abs. 2 BVG) zutreffend aus dem Anschlussvertrag vom 26.
Mai 2011 ab, was nicht zu beanstanden ist. Die am 16. Juli 2020 belasteten
Prämienbeiträge für den Arbeitnehmer der Beklagten, C____ für die Jahre 2013,
2014 und 2015 sind nachvollziehbar und ausführlich dokumentiert (KB 8). Die
Beklagte hat diese Forderungen zudem weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe
bestritten. Die Gebühren für Mutationen von Fr. 150.-- sind gemäss Ziff. 8
des Kostenreglements vertraglich vereinbart (KB 4) und daher ebenfalls
geschuldet.
4.3.
4.3.1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- des Zivilgerichts
Basel-Stadt aus dem Verfahren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt für die Ausstände per 19. Juli
2019 wurde bereits mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 16. September 2020 rechtskräftig der Beklagten auferlegt
(KB 6), weshalb dieser Betrag entgegen dem Antrag der Klägerin nicht
erneut zugesprochen werden kann. Auf das entsprechende Begehren um Zusprache
von Fr. 500.-- kann somit nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59
Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. e der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Da die Klägerin
zusätzlich die Verzinsung der geschuldeten Gerichtsgebühren beantragt hat und
die Verzinsung nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Kostenentscheids gewesen
ist, ist ihr ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 500.-- seit
21. Dezember 2021 zuzusprechen.
4.3.2. Für die oben aufgeführten Beträge kann vorliegend Rechtsöffnung
gewährt werden. Dies gilt auch für die mit Entscheid der Gerichtspräsidentin
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2020 auferlegte
Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und den darauf geschuldeten Verzugszins.
4.4.
Schliesslich verlangt die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr von
Fr. 600.--, welche sich auf Ziff. 4 des Kostenreglements stützt
(KB 4) und somit ebenfalls geschuldet ist.
4.5.
Der Zinssatz von 5 % auf den Ausständen (Prämien,
Verwaltungskosten, etc.) entspricht dem üblichen Betrag nach Art. 104
Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR
220) und ist nicht zu beanstanden. Der aufgelaufene Zins bis 20. Dezember
2020 von Fr. 2'757.75 kann ebenfalls zugesprochen werden, jedoch ist
darauf kein weiterer Zins mehr geschuldet (Zinseszinsverbot; vgl. Art. 105
Abs. 3 OR). Auf der Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- ist kein Verzugszins
geschuldet.
5.
5.1.
5.1.1. Als Zwischenergebnis ist die Klage teilweise gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
Fr. 22'166.40 (Fr. 67’543.85 + Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75 +
Fr. 2'757.75 + Fr. 600.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) nebst
Zinsen von 5 % auf Fr. 19'308.65 (Fr. 67’543.85 +
Fr. 150.-- + Fr. 500.-- + Fr. 18'875.75 – Fr. 67'756.55 –
Fr. 4.40) seit 21. Dezember 2020 zu bezahlen.
5.1.2. Auf die Zusprechung der Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- kann dagegen
mit Ausnahme von deren Verzinsung nicht eingetreten werden und das Begehren um Verzinsung
der bereits kapitalisierten Zinsen von Fr. 2'757.75 ist abzuweisen.
5.2.
Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamts Basel-Stadt im Umfang von Fr. 22'666.40 (Fr. 67’543.85
+ Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75 + Fr. 500.-- + Fr. 2'757.75 +
Fr. 600.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) nebst Zinsen von 5 %
auf Fr. 19'308.65 (Fr. 67’543.85 + Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75
+ Fr. 500.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) seit 21. Dezember
2020 zu beseitigen. Der Rechtsvorschlag hinsichtlich der Zinsforderung von
5 % auf Fr. 2'757.75 seit 21. Dezember 2020 bleibt nach dem Gesagten
unberührt.
6.
6.1.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich
kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder
mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt
werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger
Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des
Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich
kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt.
Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen
Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine
ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich
gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl.
BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15.
November 2016 E. 6).
6.2.
Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand
und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund
Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen.
Schliesslich hat sie im vorliegenden Klagverfahren mit Eingabe vom 12. Mai 2021
um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klagantwort ersucht, die
erstreckte Frist jedoch unbenutzt verstreichen lassen. Das Verhalten der
Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als
Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der
genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr
aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.-- beträgt (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2016.18 vom 15. November 2016).
6.3.
Schliesslich beantragt die Klägerin eine Parteientschädigung. Gemäss
§ 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger
oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Da
leichtsinnige Prozessführung nachgewiesen ist und sich die Klägerin durch eine
fachkundige Person vertreten liess, wäre eine Parteientschädigung grundsätzlich
zuzusprechen. Die Position deckt sich allerdings mit den ebenfalls beantragten
und vorliegend bereits zugesprochenen Bearbeitungsgebühren für die
Klageinreichung, womit die Parteikosten bereits abgegolten sind.
Demgemäss
erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
Fr. 22'166.40 nebst Zinsen von 5 % auf Fr. 19'308.65 seit
21. Dezember 2020 zu bezahlen. Auf die Forderung von Fr. 500.-- wird
nicht eingetreten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist im Umfang von Fr. 22'666.40 nebst Zinsen
von 5 % auf Fr. 19'308.65 seit 21. Dezember 2020 zu beseitigen.
Die Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 500.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: