Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 6. September 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.10

Klage vom 14. April 2021

Prämien der beruflichen Vorsorge; Rechtsöffnung

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Mit Anschlussvertrag vom 26. Mai 2011 schloss sich die Beklagte der Klägerin zur Durchführung der Personalvorsorge an (Vertrag Nr. [...]; Klagebeilage/KB 2). Nachdem die Beklagte mit der Beitragszahlung in Verzug kam, kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Januar 2019 und leitete das Betreibungsverfahren Nr. [...] über eine Forderung von Fr. 64'142.05 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2019 zuzüglich Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten ein. Gegen den am 1. Oktober 2019 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 5).

1.2.          Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 meldete die Beklagte rückwirkende Mutationen für ihren Arbeitnehmer C____ für die Jahre 2013, 2014 und 2015 (KB 7). Die entsprechenden Beiträge wurden am 16. Juli 2020 dem Beitragskonto der Beklagten belastet.

1.3.          Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 27. Juli 2020 gelangte die Klägerin ans Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Zusätzlich machte sie eine Parteientschädigung für Umtriebe und Aufwendungen geltend, deren Höhe durch das Gericht zu bestimmen sei (KB 5). Infolge Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung zog die Klägerin das Rechtsöffnungsgesuch zurück, woraufhin das Zivilgericht Basel-Stadt das Verfahren als erledigt abschrieb (KB 6).

1.4.          Aufgrund der nachträglichen Lohnmeldung vom 14. Mai 2020 wies das Beitragskonto der Beklagten nach wie vor Ausstände aus, weshalb die Klägerin die Betreibung Nr. [...] über eine Forderung von Fr. 22'066.40 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2020 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- einleitete. Gegen den am 15. Januar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte wiederum gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 10).

 

2.               Mit Klage vom 14. April 2021 gelangt die Klägerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 22'066.40 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2020 sowie zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu verpflichten. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 13. Januar 2021 in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert erstreckter Frist keine Klageantwort eingereicht.

 

3.               Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.

 

4.                

4.1.          Der von der Klägerin geforderte Betrag von Fr. 22'066.40 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2020 zuzüglich Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- setzt sich zusammen aus dem Saldo per 1. Januar 2020 von Fr. 67'543.85, den Beiträgen betreffend C____ für die Jahre 2013, 2014 und 2015 von Fr. 18'875.75, den Gebühren für Mutationen von Fr. 150.--, den Gerichtskosten von Fr. 500.-- (für das Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt) und dem provisorischen Verzugszins bis 20. Dezember 2020 von Fr. 2'757.75 abzüglich der Zahlung nach der Rechtsöffnung von Fr. 67'756.55 und der Rückerstattung SIFO von Fr. 4.40 (vgl. Klage, S. 3). Auf diese Positionen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4.2.          Die Klägerin leitet die Prämienforderung von Fr. 18'875.75 (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG) zutreffend aus dem Anschlussvertrag vom 26. Mai 2011 ab, was nicht zu beanstanden ist. Die am 16. Juli 2020 belasteten Prämienbeiträge für den Arbeitnehmer der Beklagten, C____ für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sind nachvollziehbar und ausführlich dokumentiert (KB 8). Die Beklagte hat diese Forderungen zudem weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Die Gebühren für Mutationen von Fr. 150.-- sind gemäss Ziff. 8 des Kostenreglements vertraglich vereinbart (KB 4) und daher ebenfalls geschuldet.

4.3.          4.3.1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- des Zivilgerichts Basel-Stadt aus dem Verfahren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt für die Ausstände per 19. Juli 2019 wurde bereits mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2020 rechtskräftig der Beklagten auferlegt (KB 6), weshalb dieser Betrag entgegen dem Antrag der Klägerin nicht erneut zugesprochen werden kann. Auf das entsprechende Begehren um Zusprache von Fr. 500.-- kann somit nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. e der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Da die Klägerin zusätzlich die Verzinsung der geschuldeten Gerichtsgebühren beantragt hat und die Verzinsung nicht Gegenstand des zivilgerichtlichen Kostenentscheids gewesen ist, ist ihr ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 500.-- seit 21. Dezember 2021 zuzusprechen.

4.3.2.     Für die oben aufgeführten Beträge kann vorliegend Rechtsöffnung gewährt werden. Dies gilt auch für die mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2020 auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und den darauf geschuldeten Verzugszins.

4.4.          Schliesslich verlangt die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.--, welche sich auf Ziff. 4 des Kostenreglements stützt (KB 4) und somit ebenfalls geschuldet ist.

4.5.          Der Zinssatz von 5 % auf den Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten, etc.) entspricht dem üblichen Betrag nach Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und ist nicht zu beanstanden. Der aufgelaufene Zins bis 20. Dezember 2020 von Fr. 2'757.75 kann ebenfalls zugesprochen werden, jedoch ist darauf kein weiterer Zins mehr geschuldet (Zinseszinsverbot; vgl. Art. 105 Abs. 3 OR). Auf der Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- ist kein Verzugszins geschuldet.

 

5.                

5.1.          5.1.1. Als Zwischenergebnis ist die Klage teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fr. 22'166.40 (Fr. 67’543.85 + Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75 + Fr. 2'757.75 + Fr. 600.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) nebst Zinsen von 5 % auf Fr. 19'308.65 (Fr. 67’543.85 + Fr. 150.-- + Fr. 500.-- + Fr. 18'875.75 – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) seit 21. Dezember 2020 zu bezahlen.

5.1.2.     Auf die Zusprechung der Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- kann dagegen mit Ausnahme von deren Verzinsung nicht eingetreten werden und das Begehren um Verzinsung der bereits kapitalisierten Zinsen von Fr. 2'757.75 ist abzuweisen.

5.2.          Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt im Umfang von Fr. 22'666.40 (Fr. 67’543.85 + Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75 + Fr. 500.-- + Fr. 2'757.75 + Fr. 600.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) nebst Zinsen von 5 % auf Fr. 19'308.65 (Fr. 67’543.85 + Fr. 150.-- + Fr. 18’875.75 + Fr. 500.-- – Fr. 67'756.55 – Fr. 4.40) seit 21. Dezember 2020 zu beseitigen. Der Rechtsvorschlag hinsichtlich der Zinsforderung von 5 % auf Fr. 2'757.75 seit 21. Dezember 2020 bleibt nach dem Gesagten unberührt.

 

6.                

6.1.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).

6.2.          Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Schliesslich hat sie im vorliegenden Klagverfahren mit Eingabe vom 12. Mai 2021 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klagantwort ersucht, die erstreckte Frist jedoch unbenutzt verstreichen lassen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.-- beträgt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2016.18 vom 15. November 2016).

6.3.          Schliesslich beantragt die Klägerin eine Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Da leichtsinnige Prozessführung nachgewiesen ist und sich die Klägerin durch eine fachkundige Person vertreten liess, wäre eine Parteientschädigung grundsätzlich zuzusprechen. Die Position deckt sich allerdings mit den ebenfalls beantragten und vorliegend bereits zugesprochenen Bearbeitungsgebühren für die Klageinreichung, womit die Parteikosten bereits abgegolten sind.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fr. 22'166.40 nebst Zinsen von 5 % auf Fr. 19'308.65 seit 21. Dezember 2020 zu bezahlen. Auf die Forderung von Fr. 500.-- wird nicht eingetreten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

            Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist im Umfang von Fr. 22'666.40 nebst Zinsen von 5 % auf Fr. 19'308.65 seit 21. Dezember 2020 zu beseitigen.

            Die Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 500.--.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: