Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 10. September 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.11

Klage vom 29. April 2021

 

Beitragsforderung


Erwägungen

1.                

1.1.          Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag [...] vom [...] (GAV [...], Klagebeilage/KB 2) vom C____ einerseits sowie von den Gewerkschaften D____ und E____ anderseits gegründete Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De­zember 1907 (ZGB; SR 210). Die Vertragsparteien haben ihr den Vollzug des GAV [...] übertragen und insbesondere das Recht eingeräumt, namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV [...]).

1.2.          Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in [...]. Als Zweck wird im Handelsregister angegeben: "[...]".

1.3.          Mit Klage vom 29. April 2021 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:

-     7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 7'000.-- (vom 1. September 2016 bis am 31. Dezember 2016), nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2017;

-     7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 20'969.90 (vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017), nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2018;

-     7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 3’857.-- (vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2018), nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2019;

-     7.75 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2020 bis am 31. Dezember 2020 aller Arbeitnehmer, soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV [...] gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2021.

Die Beklagte sei darüber hinaus zu verpflichten, der Klägerin zwei Konventionalstrafen in der Höhe von insgesamt Fr. 3’795.65, Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- (zweimal Fr. 500.--), Kontrollkosten von Fr. 538.-- und Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.-- zu bezahlen. Ferner seien die in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobenen Rechtsvorschläge aufzuheben und jeweils die definitiven Rechtsöffnungen zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht.

2.                

2.1.          Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

2.2.          Da die Klägerin nach dem mit Bundesratsbeschluss vom [...] (BRB AVE GAV [...]) allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 GAV [...] für den gesamten Vollzug des GAV [...] zuständig und insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben, ist auf die Klage ohne weiteres einzutreten.

3.                

3.1.          Der GAV [...] gilt grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied der vertragsschliessenden Verbände (C____, D____, E____ und F____) sind. Mit Beschluss vom [...] hat der Bundesrat den GAV [...] allerdings teilweise für allgemeinverbindlich erklärt und diese Allgemeinverbindlicherklärung am [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] verlängert sowie teilweise abgeändert (vgl. BBl [...]; [...]; [...]; [...]; [...]; [...]; [...] und [...]; [...]). Hierdurch wurde der persönliche Geltungsbereich des GAV [...] auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufs ausgedehnt (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]; Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356–360 OR, Bern 1999, Art. 356 N 87). Demzufolge gelangen die fraglichen Regelungen auch auf die Beklagten als Nichtmitglieder zur Anwendung, wenn diese in den räumlichen (Art. 2 Abs. 1 BRB AVE GAV [...]), betrieblichen (Art. 2 Abs. 4 BRB AVE GAV [...]) und persönlichen (Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV [...]) Geltungsbereich des BRB AVE GAV [...] fallen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 608 2018 238 vom 31. Mai 2019 E. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 BRB AVE GAV [...] gilt die Allgemeinverbindlicherklärung grundsätzlich für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis. Der betriebliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die in Art. 2 Abs. 4 BRB AVE [...] umschriebenen Tätigkeiten, welche überwiegend dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Betriebe werden sodann grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV [...]).

3.2.          Die Allgemeinverbindlicherklärung umfasst insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung (Art. 7 ff. GAV [...]) und den Vollzug (Art. 23 ff. GAV [...]) des GAV [...]. Demnach werden die Mittel zur Finanzierung des [...] grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet (Art. 7 Abs. 1 GAV [...]). Die Klägerin ist als Vollzugsorgan zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV [...]).

4.                

4.1.          4.1.1.  Die Klägerin fordert zunächst [...]-Beiträge für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2018.

4.1.2.     Die Beklagte hat letztmals am 27. Januar 2015 eine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2014 vorgenommen (KB 6). Für die Beitragsjahre 2015 bis 2020 hat sie keine Lohnsummenmeldungen eingereicht, obschon sie durch die Klägerin durch die Zustellung der Formulare jährlich dazu aufgefordert wurde (KB 8). Die Beklagte wurde jeweils an ihre Pflicht erinnert und mehrfach gemahnt (KB 22 bis 30). Am 12. April und 4. Juni 2019 wurde die Beklagte zwecks Durchführung einer Pultkontrolle schrifltich durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin kontaktiert, wobei beide Anfragen unbeantwortet geblieben sind. Die Klägerin konnte die Lohnsummen schliesslich durch eine Anfrage bei der Ausgleichskasse in Erfahrung bringen (KB 10 und 11). Demnach wurde der Ausgleichkasse für den Arbeitsnehmer G____ ein AHV-Lohn von Fr. 7'000.-- im Jahr 2016, Fr. 20’969.90 im Jahr 2017 und Fr. 3'857.-- im Jahr 2018 gemeldet. Gestützt auf diese Auskünfte führte das externe Revisionsunternehmen der Klägerin am 19. Februar 2020 eine Pultkontrolle durch (KB 12 und 13), woraufhin die Klägerin am 7. Mai 2020 die Differenzbeträge von Fr. 490.--, Fr. 1'467.90 und Fr. 270.-- der Beklagten fakturierte (KB 15). Die Rechnung vom 7. Mai 2020 wies auf die Möglichkeit der Einsprache hin, von welcher die Beklagte offenbar keinen Gebrauch gemacht hat. Nach einer Zahlungserinnerung vom 24. Juni 2020 (KB 17) und einer Mahnung vom 16. Juli 2020 (KB 19) stellte die Klägerin das Betreibungsbegehren vom 27. August 2020 (KB 20). Gegen den am 1. Ok­tober 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag.

4.1.3      Die Beklagte fällt als Gesellschaft mit Sitz in [...] unstrittig in den räumlichen Geltungsbereich des GAV [...]. Seit der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV [...] im Jahr 2003 bis 2014 hat die Gesellschaft stets Lohnsummenmeldungen eingereicht. Dass sich ihre Tätigkeit nun geändert haben soll, wurde weder aktenkundig gegenüber der Klägerin noch vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht. Zumal sich auch der Zweck der Gesellschaft seit deren Eintragung im Handelsregister im Jahr 1997 nicht geändert hat, ist davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV [...] fällt. Nach Angaben der Klägerin haben die vormaligen Arbeitgeberinnen des betreffenden Arbeitnehmers ebenfalls [...]-Beiträge abgerechnet. Die Beklagte bringt auch nicht vor, dass der betreffende Arbeitnehmer bei ihr entgegen seiner früheren Tätigkeit keine [...] Tätigkeiten ausführt. Die Höhe der geltend gemachten Beträge entspricht dem Beitrag des Arbeitnehmers von 1.5 % des massgeblichen Lohns und dem Beitrag des Arbeitsgebers von 5.5 % des massgeblichen Lohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 GAV [...] in der vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2019 geltenden Fassung), welche beide der Arbeitgeber schuldet (vgl. Art. 9 Abs. 1 GAV [...]). Die Beklagte hat diese Forderungen zudem weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten.

4.1.4.     Der Verzugszins von 5 % auf den ausstehenden Beiträgen sowie die Mahngebühr von Fr. 50.-- stützt sich auf Art. 9 Abs. 3 GAV [...] und ist somit ebenfalls zuzusprechen.

4.2.          4.2.1.  Die Klägerin fordert weiter die Bezahlung der noch zu beziffernden Beiträge des Jahres 2020 aller Arbeitnehmer, soweit die im genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des GAV [...] gefallen sind.

4.2.2.     Die Klägerin sei darauf angewiesen, dass die Beklagte eine Bescheinigung der dem GAV [...] unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummern) einreicht. Ohne diese AHV-Lohnbe­schei­nigungen sei es der Klägerin weder möglich noch zumutbar, den geforderten Betrag bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Daher müsse die Klage vorläufig teilweise unbeziffert eingereicht werden. Die massgeblichen AHV-Lohnsummen würde die Beklagte aber spätestens im Rahmen des Beweisverfahrens erteilen bzw. offenlegen müssen. Der Klägerin sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Möglichkeit zu gewähren, ihr Rechtsbegehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern.

4.2.3.     Im Klageverfahren gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG genügt es nicht einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung einer Forderung zu verzichten, mindestens soweit eine Bezifferung möglich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin die Lohnsummen der Jahre 2016 bis 2018 mit einer einfachen Anfrage bei der Ausgleichskasse der Beklagten innert weniger Tage in Erfahrung bringen (vgl. AB 10 und 11). Dies wird auch auf die Lohnsummen des Jahres 2020 zutreffen. Auch wenn die Beiträge für das Jahr 2020 dem Grundsatz nach geschuldet sind, können sie im vorliegenden Verfahren nicht zugesprochen werden.

4.3.          4.3.1   Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2016 hat die Klägerin eine Verletzung der Bestimmungen des GAV [...] festgestellt und gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV [...] und Art. 6 Abs. 2 Reglement [...] eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- ausgesprochen sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- in Rechnung gestellt (KB 35).

4.3.2      Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV [...] können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50‘000.-- geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 [...] Reglement hat der Arbeitgeber der Klägerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV [...] unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern. Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV [...] begeht gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (KB 45) u.a. derjenige Arbeitgeber, von welchem noch keine Lohnsummenangaben vorhanden sind, der die provisorische Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht und derjenige Arbeitgeber, der die Formulare "Lohnbescheinigung" oder "Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung" (für das abgelaufene Jahr) nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Beide Tatbestände werden mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- geahndet.

4.3.3.     Es ist erstellt, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Lohnsummenmeldungen der Jahre 2015 bis 2020, mithin auch jene des Jahres 2016, einzureichen (vgl. oben E. 4.1.2. f.). Die Sanktionierung, vorliegend bestehend aus einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten, hat ihre Grundlage in Art. 25 Abs. 1 GAV [...]. Die Konventionalstrafe entspricht den Richtlinien (KB 45) und ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verfahrenskosten entspricht Ziff. 9 der Richtlinien (KB 45), wonach die Klägerin pro Tatbestandsverletzung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- erhebt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2016/24 vom 10. August 2018 E. 4.6).

4.4.          4.4.1.  Die Klägerin fordert schliesslich eine weitere Konventionalstrafe von Fr. 795.65, Verfahrenskosten von wiederum Fr. 500.-- sowie Kontrollkosten von Fr. 538.--; allesamt aufgrund der Falschdeklaration der Lohnsummen der Jahre 2016 bis 2018.

4.4.2.     Reicht der Arbeitgeber das Formular „Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung und provisorische Lohnsumme“, eine Lohnbescheinigung oder eine andere Erklärung bei der A____ ein, die nicht den Tatsachen entspricht oder er reicht das Formular nicht ein, obwohl Lohnsummen vorhanden sind, so erfüllt dies den Tatbestand der Falschdeklaration (KB 46, Ziff. 2.3). Zur Bestimmung der Höhe der entsprechenden Konventionalstrafe wird gemäss den Richtlinien zunächst ein "Ausgangsbetrag" errechnet, welcher durch den Differenzbetrag der gemeldeten zur korrekten Lohnsumme sowie durch einen festgelegten Prozentsatz bestimmt wird, der von der Zahl wiederholter Pflichtverletzungen abhängt. So beträgt der Ausgangsbetrag bei der ersten Pflichtverletzung das Einfache, bei der zweiten Pflichtverletzung das Anderthalbfache und bei der dritten Pflichtverletzung das Doppelte von 5 % des Betrags der fehlenden Lohnsumme (KB 46, Ziff. 2.3.2.a). Aus den in der Richtlinie aufgeführten Beispielen erhellt, dass sich der Anteil von 5 % der Lohnsumme mit den vorenthaltenen [...]-Beiträgen decken soll, welche bis zum 30. Juni 2016 ebenfalls 5 % der Lohnsumme entsprochen haben. Die Richtlinien wurden jedoch offensichtlich nicht an die seit 1. Juli 2016, 1. April 2019 und 1. Januar 2020 geltenden Beitragssätze von 7 %, 7.5 % bzw. 7.75 % angepasst. Da auch die Klägerin in Übereinstimmung mit den ins Recht gelegten Richtlinien auf 5 % abstellt, besteht für das Gericht vorliegend kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Der Ausgangsbetrag wird sodann prozentual an das vorgeworfene Verschulden angepasst. Demnach entspricht die Sanktion bei Vorsatz das Einfache, bei Eventualvorsatz drei Viertel, bei grober Fahrlässigkeit die Hälfte und bei mittlerer Fahrlässigkeit ein Viertel des Ausgangsbetrags. Bei leichter Fahrlässigkeit wird auf eine Konventionalstrafe verzichtet (0 % des Ausgangsbetrags).

4.4.3.     Die Arbeitgeberkontrolle vom 19. Februar 2020 hat für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 eine Differenz in den Lohnsummen insgesamt Fr. 31'827.-- ergeben (KB 12). Da es sich vorliegend um die erste Pflichtverletzung durch die Beklagte handelt, entspricht der Ausgangsbetrag dem Einfachen von 5 % der fehlenden Lohnsumme, d.h. Fr. 1'591.35 (5 % * 1 * Fr. 31'827.--). Da die Beklagte hätte wissen müssen, dass ihre (Nicht-)Deklaration falsch ist, stufte die Klägerin die Verfehlung als grobfahrlässig ein, weshalb die Konventionalstrafe auf die Hälfte des Ausgangsbetrags, d.h. Fr. 795.70, festgelegt wurde. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Höhe der Konventionalstrafe als unangemessen erscheinen lassen, wären doch der Klägerin aufgrund des Säumnisses der [...]-Beiträge in Höhe von Fr. 2'227.90 entgangen. Die Forderung ist denn auch nie bestritten worden, obschon der Beklagten die Möglichkeit gegeben wurde, schriftlich zu den Abweichungen Stellung zu nehmen (KB 39). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Konventionalstrafe von Fr. 795.70 und die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- als rechtmässig, womit sie zuzusprechen sind. Mit Rechnung vom 19. Februar 2020 hat das externe Revisionsunternehmen der Klägerin sodann für die Arbeitgeberkontrolle vom 19. Februar 2020 Kontrollkosten von Fr. 538.-- nebst Mehrwertsteuer fakturiert, welche gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV [...] der Beklagten ohne Weiteres überbunden werden können (KB 47).

5.                

5.1.          Als Zwischenergebnis ist die Klage gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 490.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017, Fr. 1'467.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018, Fr. 270.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019, eine Mahngebühr von Fr. 50.--, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.--, eine Konventionalstrafe von Fr. 795.65, Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1’000.-- sowie Kontrollkosten von Fr. 538.-- zu bezahlen.

5.2.          Folglich ist der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. [...] (vgl. KB 44), Nr. [...] (vgl. KB 21) sowie Nr. [...] (vgl. KB 37) des Betreibungsamts [...] vollumfänglich zu beseitigen. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] wird jedoch wegen dem Verfall des Zahlungsbefehls nicht fortgesetzt werden können (vgl. Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), weshalb zur Durchsetzung dieses Anspruchs eine erneute Betreibung erforderlich ist.


 

6.                

6.1.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

6.2.          Die Klägerin beantragt schliesslich die "Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten". Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger eine solche lediglich bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei und bei Vertretung durch eine Advokatin oder einen Advokaten zu. Da beides nicht vorliegt, kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 490.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017, Fr. 1'467.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018, Fr. 270.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019, Konventionalstrafen von insgesamt Fr. 3'795.65, Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.--, Kontrollkosten von Fr. 538.-- und Mahngebühren von Fr. 50.-- zu bezahlen.

            Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamts [...] wird beseitigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw V. Hof

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: