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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 10.
September 2021
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.11
Klage vom 29. April 2021
Beitragsforderung
Erwägungen
1.
1.1.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf den
Gesamtarbeitsvertrag [...] vom [...] (GAV [...], Klagebeilage/KB 2) vom C____
einerseits sowie von den Gewerkschaften D____ und E____ anderseits gegründete
Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von
Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB; SR 210). Die Vertragsparteien haben ihr den Vollzug des GAV [...]
übertragen und insbesondere das Recht eingeräumt, namens der Vertragsparteien
Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV [...]).
1.2.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz
in [...]. Als Zweck wird im Handelsregister angegeben: "[...]".
1.3.
Mit Klage vom 29. April 2021 beantragt die Klägerin, es sei die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
-
7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin
ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 7'000.--
(vom 1. September 2016 bis am 31. Dezember 2016), nebst 5 % Zins ab dem 1.
Januar 2017;
-
7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin
ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 20'969.90
(vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2017), nebst 5 % Zins ab dem 1.
Januar 2018;
-
7 % der durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin
ermittelten AHV-pflichtigen Lohnsumme des Arbeitnehmers der Beklagten von Fr. 3’857.--
(vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2018), nebst 5 % Zins ab dem 1.
Januar 2019;
-
7.75 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme
vom 1. Januar 2020 bis am 31. Dezember 2020 aller Arbeitnehmer, soweit diese im
genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des BRB AVE GAV [...]
gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2021.
Die Beklagte sei darüber hinaus zu verpflichten, der Klägerin
zwei Konventionalstrafen in der Höhe von insgesamt Fr. 3’795.65,
Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- (zweimal Fr. 500.--),
Kontrollkosten von Fr. 538.-- und Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.--
zu bezahlen. Ferner seien die in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...]
und Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobenen Rechtsvorschläge
aufzuheben und jeweils die definitiven Rechtsöffnungen zu erteilen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat
innert Frist keine Klageantwort eingereicht.
2.
2.1.
Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100)
i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist
das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage
zuständig. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
2.2.
Da die Klägerin nach dem mit Bundesratsbeschluss vom [...] (BRB AVE
GAV [...]) allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 GAV [...]
für den gesamten Vollzug des GAV [...] zuständig und insbesondere berechtigt
ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen
und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen
zu erheben, ist auf die Klage ohne weiteres einzutreten.
3.
3.1.
Der GAV [...] gilt grundsätzlich nur für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
die Mitglied der vertragsschliessenden Verbände (C____, D____, E____ und F____)
sind. Mit Beschluss vom [...] hat der Bundesrat den GAV [...] allerdings
teilweise für allgemeinverbindlich erklärt und diese
Allgemeinverbindlicherklärung am [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]
und [...] verlängert sowie teilweise abgeändert (vgl. BBl [...]; [...]; [...]; [...];
[...]; [...]; [...] und [...]; [...]). Hierdurch wurde der persönliche
Geltungsbereich des GAV [...] auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer des
betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufs ausgedehnt (Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR
221.215.311]; Jean-Fritz Stöckli,
Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356–360
OR, Bern 1999, Art. 356 N 87). Demzufolge gelangen die fraglichen
Regelungen auch auf die Beklagten als Nichtmitglieder zur Anwendung, wenn diese
in den räumlichen (Art. 2 Abs. 1 BRB AVE GAV [...]), betrieblichen
(Art. 2 Abs. 4 BRB AVE GAV [...]) und persönlichen (Art. 2
Abs. 5 BRB AVE GAV [...]) Geltungsbereich des BRB AVE GAV [...] fallen
(vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 608 2018 238 vom 31. Mai
2019 E. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 BRB AVE GAV [...] gilt die
Allgemeinverbindlicherklärung grundsätzlich für die ganze Schweiz, mit Ausnahme
des Kantons Wallis. Der betriebliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die in
Art. 2 Abs. 4 BRB AVE [...] umschriebenen Tätigkeiten, welche
überwiegend dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind. Die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer dieser Betriebe werden sodann grundsätzlich vom persönlichen
Geltungsbereich erfasst (Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV [...]).
3.2.
Die Allgemeinverbindlicherklärung umfasst insbesondere die Bestimmungen
über die Finanzierung (Art. 7 ff. GAV [...]) und den Vollzug (Art. 23
ff. GAV [...]) des GAV [...]. Demnach werden die Mittel zur Finanzierung des [...]
grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch
Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet
(Art. 7 Abs. 1 GAV [...]). Die Klägerin ist als Vollzugsorgan zuständig
und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber
Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in
eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV [...]).
4.
4.1.
4.1.1. Die Klägerin fordert zunächst [...]-Beiträge für die Zeit
vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2018.
4.1.2. Die Beklagte hat letztmals am 27. Januar 2015 eine
Lohnsummenmeldung für das Jahr 2014 vorgenommen (KB 6). Für die
Beitragsjahre 2015 bis 2020 hat sie keine Lohnsummenmeldungen eingereicht,
obschon sie durch die Klägerin durch die Zustellung der Formulare jährlich dazu
aufgefordert wurde (KB 8). Die Beklagte wurde jeweils an ihre Pflicht
erinnert und mehrfach gemahnt (KB 22 bis 30). Am 12. April und 4. Juni
2019 wurde die Beklagte zwecks Durchführung einer Pultkontrolle schrifltich
durch das externe Revisionsunternehmen der Klägerin kontaktiert, wobei beide
Anfragen unbeantwortet geblieben sind. Die Klägerin konnte die Lohnsummen
schliesslich durch eine Anfrage bei der Ausgleichskasse in Erfahrung bringen
(KB 10 und 11). Demnach wurde der Ausgleichkasse für den Arbeitsnehmer G____
ein AHV-Lohn von Fr. 7'000.-- im Jahr 2016, Fr. 20’969.90 im Jahr
2017 und Fr. 3'857.-- im Jahr 2018 gemeldet. Gestützt auf diese Auskünfte
führte das externe Revisionsunternehmen der Klägerin am 19. Februar 2020 eine
Pultkontrolle durch (KB 12 und 13), woraufhin die Klägerin am 7. Mai 2020
die Differenzbeträge von Fr. 490.--, Fr. 1'467.90 und Fr. 270.--
der Beklagten fakturierte (KB 15). Die Rechnung vom 7. Mai 2020 wies auf
die Möglichkeit der Einsprache hin, von welcher die Beklagte offenbar keinen
Gebrauch gemacht hat. Nach einer Zahlungserinnerung vom 24. Juni 2020 (KB 17)
und einer Mahnung vom 16. Juli 2020 (KB 19) stellte die Klägerin das
Betreibungsbegehren vom 27. August 2020 (KB 20). Gegen den am 1. Oktober
2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags ohne
Begründung Rechtsvorschlag.
4.1.3 Die Beklagte fällt als Gesellschaft mit Sitz in [...] unstrittig
in den räumlichen Geltungsbereich des GAV [...]. Seit der
Allgemeinverbindlicherklärung des GAV [...] im Jahr 2003 bis 2014 hat die
Gesellschaft stets Lohnsummenmeldungen eingereicht. Dass sich ihre Tätigkeit
nun geändert haben soll, wurde weder aktenkundig gegenüber der Klägerin noch
vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht. Zumal sich auch der Zweck der
Gesellschaft seit deren Eintragung im Handelsregister im Jahr 1997 nicht
geändert hat, ist davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor unter den
betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV [...]
fällt. Nach Angaben der Klägerin haben die vormaligen Arbeitgeberinnen des
betreffenden Arbeitnehmers ebenfalls [...]-Beiträge abgerechnet. Die Beklagte
bringt auch nicht vor, dass der betreffende Arbeitnehmer bei ihr entgegen
seiner früheren Tätigkeit keine [...] Tätigkeiten ausführt. Die Höhe der
geltend gemachten Beträge entspricht dem Beitrag des Arbeitnehmers von
1.5 % des massgeblichen Lohns und dem Beitrag des Arbeitsgebers von
5.5 % des massgeblichen Lohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 GAV [...] in
der vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2019 geltenden Fassung), welche beide
der Arbeitgeber schuldet (vgl. Art. 9 Abs. 1 GAV [...]). Die Beklagte
hat diese Forderungen zudem weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe
bestritten.
4.1.4. Der Verzugszins von 5 % auf den ausstehenden Beiträgen sowie
die Mahngebühr von Fr. 50.-- stützt sich auf Art. 9 Abs. 3 GAV [...]
und ist somit ebenfalls zuzusprechen.
4.2.
4.2.1. Die Klägerin fordert weiter die Bezahlung der noch zu
beziffernden Beiträge des Jahres 2020 aller Arbeitnehmer, soweit die im
genannten Zeitraum unter den persönlichen Anwendungsbereich des GAV [...]
gefallen sind.
4.2.2. Die Klägerin sei darauf angewiesen, dass die Beklagte eine
Bescheinigung der dem GAV [...] unterstellten Personen (inkl. deren
AHV-Nummern) einreicht. Ohne diese AHV-Lohnbescheinigungen sei es der
Klägerin weder möglich noch zumutbar, den geforderten Betrag bereits zu Beginn
des Prozesses zu beziffern. Daher müsse die Klage vorläufig teilweise
unbeziffert eingereicht werden. Die massgeblichen AHV-Lohnsummen würde die
Beklagte aber spätestens im Rahmen des Beweisverfahrens erteilen bzw.
offenlegen müssen. Der Klägerin sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die
Möglichkeit zu gewähren, ihr Rechtsbegehren innert angemessener Frist definitiv
zu beziffern.
4.2.3. Im Klageverfahren gemäss Art. 73 Abs. 2
BVG genügt es nicht einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an
sich erforderliche Bezifferung einer Forderung zu verzichten, mindestens soweit
eine Bezifferung möglich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall konnte die
Klägerin die Lohnsummen der Jahre 2016 bis 2018 mit einer einfachen Anfrage bei
der Ausgleichskasse der Beklagten innert weniger Tage in Erfahrung bringen
(vgl. AB 10 und 11). Dies wird auch auf die Lohnsummen des Jahres 2020 zutreffen.
Auch wenn die Beiträge für das Jahr 2020 dem Grundsatz nach geschuldet sind,
können sie im vorliegenden Verfahren nicht zugesprochen werden.
4.3.
4.3.1 Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des
Jahres 2016 hat die Klägerin eine Verletzung der Bestimmungen des GAV [...] festgestellt
und gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV [...] und Art. 6
Abs. 2 Reglement [...] eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.--
ausgesprochen sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- in Rechnung gestellt
(KB 35).
4.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV [...] können Verletzungen
von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen
von bis zu Fr. 50‘000.-- geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch
die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können
Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge
abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der
fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich
im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes
sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach
Art. 6 Abs. 2 [...] Reglement hat der Arbeitgeber der Klägerin
jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem
GAV [...] unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene
Kalenderjahr abzuliefern. Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1
GAV [...] begeht gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der vom Stiftungsrat erlassenen
Richtlinien über die Sanktionen (KB 45) u.a. derjenige Arbeitgeber, von welchem
noch keine Lohnsummenangaben vorhanden sind, der die provisorische
Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht und derjenige
Arbeitgeber, der die Formulare "Lohnbescheinigung" oder
"Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung" (für das abgelaufene Jahr)
nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Beide Tatbestände werden mit
einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- geahndet.
4.3.3. Es ist erstellt, dass es die Beklagte unterlassen hat, die
Lohnsummenmeldungen der Jahre 2015 bis 2020, mithin auch jene des Jahres 2016, einzureichen
(vgl. oben E. 4.1.2. f.). Die Sanktionierung, vorliegend bestehend aus
einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten, hat ihre
Grundlage in Art. 25 Abs. 1 GAV [...]. Die Konventionalstrafe entspricht
den Richtlinien (KB 45) und ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der
Verfahrenskosten entspricht Ziff. 9 der Richtlinien (KB 45), wonach die
Klägerin pro Tatbestandsverletzung Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--
erhebt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2016/24 vom 10.
August 2018 E. 4.6).
4.4.
4.4.1. Die Klägerin fordert schliesslich eine weitere Konventionalstrafe
von Fr. 795.65, Verfahrenskosten von wiederum Fr. 500.-- sowie
Kontrollkosten von Fr. 538.--; allesamt aufgrund der Falschdeklaration der
Lohnsummen der Jahre 2016 bis 2018.
4.4.2. Reicht der Arbeitgeber das Formular
„Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung und provisorische Lohnsumme“, eine
Lohnbescheinigung oder eine andere Erklärung bei der A____ ein, die nicht den
Tatsachen entspricht oder er reicht das Formular nicht ein, obwohl Lohnsummen
vorhanden sind, so erfüllt dies den Tatbestand der Falschdeklaration (KB 46,
Ziff. 2.3). Zur Bestimmung der Höhe der entsprechenden Konventionalstrafe
wird gemäss den Richtlinien zunächst ein "Ausgangsbetrag" errechnet,
welcher durch den Differenzbetrag der gemeldeten zur korrekten Lohnsumme sowie
durch einen festgelegten Prozentsatz bestimmt wird, der von der Zahl
wiederholter Pflichtverletzungen abhängt. So beträgt der Ausgangsbetrag bei der
ersten Pflichtverletzung das Einfache, bei der zweiten Pflichtverletzung das
Anderthalbfache und bei der dritten Pflichtverletzung das Doppelte von 5 %
des Betrags der fehlenden Lohnsumme (KB 46, Ziff. 2.3.2.a). Aus den
in der Richtlinie aufgeführten Beispielen erhellt, dass sich der Anteil von
5 % der Lohnsumme mit den vorenthaltenen [...]-Beiträgen decken soll,
welche bis zum 30. Juni 2016 ebenfalls 5 % der Lohnsumme entsprochen haben.
Die Richtlinien wurden jedoch offensichtlich nicht an die seit 1. Juli 2016, 1.
April 2019 und 1. Januar 2020 geltenden Beitragssätze von 7 %, 7.5 %
bzw. 7.75 % angepasst. Da auch die Klägerin in Übereinstimmung mit den ins
Recht gelegten Richtlinien auf 5 % abstellt, besteht für das Gericht
vorliegend kein Anlass, korrigierend einzugreifen. Der Ausgangsbetrag wird
sodann prozentual an das vorgeworfene Verschulden angepasst. Demnach entspricht
die Sanktion bei Vorsatz das Einfache, bei Eventualvorsatz drei Viertel, bei
grober Fahrlässigkeit die Hälfte und bei mittlerer Fahrlässigkeit ein Viertel
des Ausgangsbetrags. Bei leichter Fahrlässigkeit wird auf eine
Konventionalstrafe verzichtet (0 % des Ausgangsbetrags).
4.4.3. Die Arbeitgeberkontrolle vom 19. Februar 2020 hat
für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 eine Differenz in den Lohnsummen insgesamt Fr. 31'827.--
ergeben (KB 12). Da es sich vorliegend um die erste Pflichtverletzung
durch die Beklagte handelt, entspricht der Ausgangsbetrag dem Einfachen von 5 %
der fehlenden Lohnsumme, d.h. Fr. 1'591.35 (5 % * 1 * Fr. 31'827.--).
Da die Beklagte hätte wissen müssen, dass ihre (Nicht-)Deklaration falsch ist,
stufte die Klägerin die Verfehlung als grobfahrlässig ein, weshalb die
Konventionalstrafe auf die Hälfte des Ausgangsbetrags, d.h. Fr. 795.70,
festgelegt wurde. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Höhe der
Konventionalstrafe als unangemessen erscheinen lassen, wären doch der Klägerin
aufgrund des Säumnisses der [...]-Beiträge in Höhe von Fr. 2'227.90
entgangen. Die Forderung ist denn auch nie bestritten worden, obschon der
Beklagten die Möglichkeit gegeben wurde, schriftlich zu den Abweichungen
Stellung zu nehmen (KB 39). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die
Konventionalstrafe von Fr. 795.70 und die Verfahrenskosten von Fr. 500.--
als rechtmässig, womit sie zuzusprechen sind. Mit Rechnung vom 19. Februar 2020
hat das externe Revisionsunternehmen der Klägerin sodann für die
Arbeitgeberkontrolle vom 19. Februar 2020 Kontrollkosten von Fr. 538.-- nebst
Mehrwertsteuer fakturiert, welche gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV [...]
der Beklagten ohne Weiteres überbunden werden können (KB 47).
5.
5.1.
Als Zwischenergebnis ist die Klage gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 490.--
nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017, Fr. 1'467.90 nebst Zins zu
5 % seit 1. Januar 2018, Fr. 270.-- nebst Zins zu 5 % seit 1.
Januar 2019, eine Mahngebühr von Fr. 50.--, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.--,
eine Konventionalstrafe von Fr. 795.65, Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1’000.--
sowie Kontrollkosten von Fr. 538.-- zu bezahlen.
5.2.
Folglich ist der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. [...]
(vgl. KB 44), Nr. [...] (vgl. KB 21) sowie Nr. [...] (vgl.
KB 37) des Betreibungsamts [...] vollumfänglich zu beseitigen. Die
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] wird jedoch wegen dem
Verfall des Zahlungsbefehls nicht fortgesetzt werden können (vgl. Art. 88
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April
1889 [SchKG; SR 281.1]), weshalb zur Durchsetzung dieses Anspruchs eine erneute
Betreibung erforderlich ist.
6.
6.1.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai
2001 [SVGG; SG 154.200]).
6.2.
Die Klägerin beantragt schliesslich die "Entschädigungsfolgen
zulasten der Beklagten". Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem
Versicherungsträger eine solche lediglich bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung der Gegenpartei und bei Vertretung durch eine Advokatin oder
einen Advokaten zu. Da beides nicht vorliegt, kann ihr keine Parteientschädigung
zugesprochen werden.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verurteilt, der Klägerin Fr. 490.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar
2017, Fr. 1'467.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018, Fr. 270.--
nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019, Konventionalstrafen von insgesamt Fr. 3'795.65,
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.--, Kontrollkosten von Fr. 538.--
und Mahngebühren von Fr. 50.-- zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen
Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamts [...] wird
beseitigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder MLaw V.
Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: