Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]

c/o [...]

vertreten durch lic. iur. D____, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.12

Invalidenleistungen

 

Klage teilweise gutgeheissen. Reglementarische Karenzfrist rechtskonform. Verspätet eingebrachtes Vorsorgekapital zu berücksichtigen.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1968 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 2015 bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert. Seit Februar 2018 war der Kläger in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig, weshalb ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (Klagbeilage [KB] 2) ab Februar 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach.

b)           Mit Schreiben vom 9. März 2020 (KB 3) anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht grundsätzlich an und zeigte dem Kläger an, dass ihm ab dem 1. März 2020 (nach Ausschöpfung des Taggeldanspruchs, vgl. Schreiben Taggeldversicherung vom 21. Januar 2020, KB 4) eine ganze Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Höhe von CHF 1'072.00 monatlich zustehe und ihm überdies ein einmaliges Invalidenkapital von CHF 77'210.00 ausgerichtet werde.

c)            Mit Schreiben vom 9. April 2020 (KB 7) teilte der Kläger der Beklagten mit, die Versicherungsleistungen seien mit Blick auf den Vorsorgeausweis 2018 (KB 8) zu tief angesetzt. Ferner könne es nicht sein, dass das eingebrachte Vorsorgekapital mit CHF 0.00 beziffert werde. Vor diesem Hintergrund verlangte er Einsicht in das einschlägige Vorsorgereglement und die Berechnungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 15. April 2020 (KB 8) stellte die Beklagte dem Kläger die entsprechenden Dokumente zu.

d)           In der Folge veranlasste der Kläger die Übertragung der Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung (vgl. Vorsorgeausweis ab 23. April 2020, KB 9) und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. April 2020 (KB 10) zudem mit, dass einerseits die Leistungen unter Berücksichtigung der verbuchten Austrittsleistung neu zu berechnen seien und andererseits gemäss Reglement Anspruch auf überobligatorische Leistungen bestehe.

e)           Mit E-Mail vom 21. April 2020 (KB 11) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich weder eine Neuberechnung der Invalidenrente aufgrund der eingebrachten Freizügigkeitsleistung rechtfertige, noch Anspruch auf überobligatorische Leistungen bestehe. Es werde daher an der Leistungsausrichtung gemäss Schreiben vom 9. April 2020 festgehalten.

f)             Im Folgenden korrigierte die Beschwerdegegnerin die jährliche Rentenleistung auf CHF 17'580.00 (KB 15). Die im Nachgang zwischen den Parteien erfolgte Korrespondenz führte zu keiner weitergehenden Einigung (vgl. KB 16 bis 19).  

 

II.       

a)           Mit Klage vom 3. Mai 2021 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2020 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine Invalidenrente in Höhe von mindestens CHF 27'924.35 p.a. zu entrichten, nebst Zins zu 1% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Klageerhebung. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein einmaliges Invaliditätskapital in Höhe von mindestens CHF 101’893.20 – unter Abzug des bereits ausgerichteten Invaliditätskapitals von CHF 77'210.00 – zu entrichten, nebst Zins zu 1% p.a. ab Fälligkeit der Kapitalzahlung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

b)           Mit Klagantwort vom 13. Juli 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

c)            Mit Replik vom 7. September 2021 hält der Kläger an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragte, findet am 12. April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.  

 

2.                

2.1.          Die Beklagte vertritt die Ansicht, gestützt auf Art. 10 Abs. 5 Reglement der C____, gültig ab 1. Januar 2019 (nachfolgend: Reglement; Stellungnahmebeilage [SB] 9b), wonach sich die Leistungen der Pensionskasse auf das gesetzliche Minimum beschränken, wenn der Versicherte bei Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente weniger als fünf Jahre bei der Pensionskasse versichert war, habe der Kläger lediglich Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Vorsorge. Überobligatorische Leistungen seien jedoch nicht geschuldet. Ferner seien die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen weder bei der Berechnung der Invalidenrente, noch bei der Berechnung des Invaliditätskapitals zu berücksichtigen, weshalb die Beklagte die Ansprüche des Klägers korrekt berechnet habe.

2.2.          Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die reglementarische Bestimmung nach Art. 10 Abs. 5 verstosse gegen das in Art. 9 Abs. 3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; AS 831.42) normierte Gleichbehandlungsgebot, weshalb dem Kläger neben den obligatorischen Leistungen auch überobligatorische Leitungen zustünden. Andererseits seien die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen bei der Berechnung der Invalidenrente und des Invaliditätskapitals zu berücksichtigen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte die Versicherungsleistungen des Klägers korrekt berechnete. Im Zentrum stehen hierbei zum einen die Frage nach der Zulässigkeit der reglementarisch vorgesehenen Karenzfrist für den Anspruch auf überobligatorische Versicherungsleistungen und zum anderen die Frage nach der Berücksichtigung der (verspätet) eingebrachten Freizügigkeitsleitung bei der Berechnung der Ansprüche.

3.                

3.1.          Die Beklagte erbringt als umhüllende Vorsorgeeinrichtung über das Obligatorium hinausgehende Leistungen. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verfügen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der über das Obligatorium hinausgehenden Leistungen über einen mit grosser Autonomie ausgestatteten Selbstständigkeitsbereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2016 vom 17. August 2016 E. 3.2.1; BGE 139 II 460 E. 2.6; BGE 136 V 127 E. 4.5). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG, vgl. hierzu BGE 140 V 348, 350 E. 2.1).

3.2.          Nach Art. 10 Abs. 5 des Reglements bestimmt sich die Vollinvalidenrente aufgrund der Ziel-Vollinvalidenrente und des Deckungsgrades gemäss Tabelle Anhang I. Die Höhe der Ziel-Vollinvalidenrente wird bis zum Erreichen des Rücktrittsalters für die gewerblichen Mitarbeiter gemäss Vorsorgeplan FAR (Anhang II) und für Mitarbeiter TKP gemäss Vorsorgeplan TKP (Anhang III) berechnet. Die Höhe der Vollinvalidenrente sowie für Teilinvalide ist nicht garantiert, sie kann aber nicht tiefer als die garantierte Basis-Invalidenrente ausfallen. Die garantierte Basis-Invalidenrente entspricht der garantierten Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, letzter Satz. Ist der Versicherte beim Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente weniger als fünf Jahre in der Pensionskasse versichert, beschränkt sich die Pensionskasse auf die Erbringung der gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG.

3.3.          3.3.1. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Reglements der Beklagten ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Streitig ist lediglich die Zulässigkeit von Art. 10 Abs. 5 des Reglements. Während der Kläger in der reglementarisch normierten fünfjährigen Karenzfrist eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen eingekauften gegenüber den während der Mitgliedschaft bei der Beklagten erworbenen Leistungen erblickt, welche zudem Art. 9 Abs. 3 FZG entgegenstehe, ist die Beklagte der Ansicht, Art. 10 Abs. 5 des Reglements bewege sich im Bereich des zulässigen Selbstständigkeitsbereichs und sei nicht zu beanstanden.

3.3.2.      Die vorliegend interessierende Karenzfrist bewirkt eine generell-abstrakte Einschränkung des Versicherungsschutzes für alle versicherten Personen, welche noch nicht fünf Jahre bei der Beklagten versichert sind. Es trifft somit grundsätzlich zu, dass innerhalb des versicherten Personenkreises zwei Gruppierungen bestehen, welche in Bezug auf den Leistungsumfang im Rahmen des Versicherungsfalles «Invalidität» eine ungleiche Behandlung erfahren. Allerdings bewegt sich diese Ungleichbehandlung im von Art. 49 Abs. 1 BVG festgelegten, frei regulierbaren Bereich und ist daher nicht zu beanstanden. So ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand hinzuweisen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich der freien Leistungsgestaltung die Anbringung von Gesundheitsvorbehalten zulässt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1), welche als individuelle, konkrete (und zeitlich begrenzte) Einschränkungen des Versicherungsschutzes näher am Schutzbereich der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes anzusiedeln sind, als die vorliegend zu diskutierende generelle, abstrakte Beschränkung. Vor diesem Hintergrund ist daher ein Verstoss gegen die vorgenannten verfassungsmässigen Schranken nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BVG ebenfalls nicht zu beanstandende (resolutiv) bedingte überobligatorische Leistungen, wie beispielsweise Überbrückungsrenten, in der Praxis weit verbreitet sind und von der Rechtsprechung zugelassen werden (EVG-Entscheid i.S. S. vom 18. März 2005 [B97/03]). Ein materieller Unterschied zu der hier vorgesehenen resolutiv bedingten überobligatorischen Invalidenrente ist nicht erkennbar, weshalb sich eine abweichende Betrachtungsweise auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aufdrängt. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Ablauf der Karenzfrist lediglich eine (zusätzliche) formelle Voraussetzung für den Anspruch auf überobligatorische Leistungen darstellt und darin keine materiellrechtliche Normierung zu sehen ist, deren Inhalt oder Ziel die willkürliche oder ungleiche Behandlung versicherter Personen darstellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird im Übrigen durch Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht tangiert. Mit Blick auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. April 1999 (SVR 1999 BVG Nr. 19), mit welchem das Gericht entschieden hatte, dass die Reglementbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, welche Leistungen wie die vorzeitige Pensionierung mit voller Rente nur für Versicherte mit einer bestimmten Anzahl Dienstjahre zuliess, nicht gegen Art. 9 Abs. 3 FZG verstosse, steht schliesslich Art. 9 Abs. 3 FZG auch im hier zu beurteilenden Fall Art. 10 Abs. 5 des Reglements nicht entgegen.

3.4.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten in Art 10 Abs. 5 des Reglements normierte Karenzfrist grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Da im Übrigen unstreitig ist, dass sich der seit dem 1. Januar 2015 bei der Beklagten versicherte Kläger im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Februar 2019 (vgl. Verfügung der IVST vom 13. Februar 2020, IV-Akte 2) weniger als fünf Jahre im Kreis der versicherten Personen befand, ist die fragliche Reglementbestimmung auch für den konkreten Fall massgeblich. Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG.

4.                

4.1.          In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente, eine Kinderrente und ein einmalig auszuzahlendes Invaliditätskapital gemäss Anhang III des Reglements zusteht. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Vorwegzunehmen ist allerdings, dass die von der Beklagten ausgerichtete Kinderrente vorliegend ebenfalls zu beurteilen ist, da sie sich gemäss Art. 10 Abs. 8 des Reglements akzessorisch zur Invalidenrente des Klägers verhält und zudem den gleichen Berechnungsregeln wie die Invalidenrente untersteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVG).

4.2.          Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.).

4.3.          Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019 betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen würde, übertrug die E____ am 23. April 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 6) die Austrittsleistung an die Beklagte und kam somit ihrer in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierten Pflicht nach. Die Beklagte respektierte ihrerseits ihre gesetzliche Verpflichtung zur Entgegennahme der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 FZG) und schrieb dem Kläger gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 (KB 9) CHF 212'949.15 als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen gut (CHF 114'343.90, Anteil BVG). Insgesamt ist mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Erläuterungen (E. 4.3 hiervor) kein Grund ersichtlich, welcher gegen eine Berücksichtigung der (verspätet) eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der fraglichen Versicherungsansprüche des Klägers sprechen würde.

4.4.          4.4.1. Die Beklagte ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 bei der Leistungsberechnung (Invalidenrente, Kinderrente, Invaliditätskapital) miteinzubeziehen.

4.4.2.      Zu klären bleibt allerdings, ob nicht auch ohne die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Maximalbetrag der obligatorischen Vorsorge erreicht wird. Die Beklagte hat diese Frage als umhüllende Vorsorgeeinrichtung durch die Erstellung einer so genannten «Schattenrechnung» zu beantworten (BGE 140 V 169, 173 f. E. 6.1 mit Hinweisen; insbesondere zur umhüllenden Vorsorgeeinrichtung vgl. auch BGE 136 V 65, 71 E. 3.7 mit Hinweisen). Die Anspruchsberechnung erfolgt dabei nicht mittels je isolierten Berechnungen für den obligatorischen und der weitergehenden Vorsorge und einer anschliessenden Addition (Splittings- oder Kumulationsprinzip), sondern es sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen den auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartigen, nach Massgabe des Reglements berechneten Leistungen gegenüberzustellen (vgl. dazu BGE 136 V 65, 71 E. 3.7 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Diese Schattenrechnung wird in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) für die im obligatorischen Bereich tätigen Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen (vgl. auch vgl. Thomas Gächter/Kaspar Saner in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Art. 49 N 11, sowie Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Basel 2019, N 455 und N 576). Sollte die «Schattenrechnung» ergeben, dass ohne Berücksichtigung der verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Maximalbetrag des Obligatoriums noch nicht erfüllt ist, so hat die Beklagte das entsprechende Guthaben bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen und dem Kläger entsprechend auszurichten.

5.                

5.1.          Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten dem Kläger ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die dazugehörige Kinderrente und das Invaliditätskapital unter Berücksichtigung der verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen neu zu berechnen und die aus der Neuberechnung gegebenenfalls resultierende Differenz entsprechend auszurichten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).

5.3.          Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem eher komplexeren Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen.  
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        In teilweiser Gutheissung wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die ab dem 1. März 2020 geschuldete Invalidenrente der obligatorischen Vorsorge samt Kinderente sowie das Invaliditätskapital unter Berücksichtigung des verspätet eingebrachten Freizügigkeitskapitals neu zu berechnen und gegebenenfalls entsprechende Nachzahlungen zu leisten. In Bezug auf die überobligatorischen Leistungen wird die Klage abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 345.60.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: