Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                         Kläger

 

 

 

B____

   

                                                                      Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.15

Klage vom 13. August 2021

Haftung einer Arbeitgeberin für Beiträge verneint, die in der Zeit der Anstellung bei einer anderen, früheren Arbeitgeberin dieser gegenüber entstanden sind.

 

 


Tatsachen

I.         

a)             Die B____ AG (nachfolgend: Beklagte) wurde am 10. November 2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. den Handelsregistereintrag sowie SHAB vom [...]. November 2020, Meldungsnummer [...]).

b)             Der Kläger arbeitete seit dem 23. November 2020 als Pflegehelfer SRK für die C____ AG, bei der Zweigniederlassung in Basel (Einsatzvertrag vom 24. November 2020, Replikbeilage [RB] 1). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ab diesem Zeitpunkt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn bezahlt wurde. Auf den Lohnabrechnungen wurden zudem jeweils Abzüge für den «AHV-Beitrag», den «ALV-Beitrag», «UVG-NBUV Betrieb», «BVG Stundenlohn», «KTG GAV Personalverleih» und ein «Berufsbeitrag GAV Personalverleih» ausgewiesen (Klagebeilage [KB] 7).

c)             Im Rahmen eines Konkursverfahrens der C____ AG bewilligte das zuständige Nachlassgericht des Bezirksgerichts D____ am 13. Dezember 2019 eine provisorische stille Nachlassstundung bis zum 14. April 2020. Am 14. April 2020 wurde der C____ AG ein Konkursaufschub bis zum 15. Oktober 2020 gewährt. Ein Tag später, am 15. April 2020, wurde das Gesuch um Nachlassstundung zurückgezogen. Am 8. Oktober 2020 gewährte das Nachlassgericht die provisorische stille Nachlassstundung bis zum 9. Dezember 2020. Diese verlängerte es anschliessend bis zum 10. Februar 2021 (vgl. Eingabe des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____ vom 14. März 2023 in Folge einer amtlichen Erkundigung des Sozialversicherungsgerichts [vgl. dazu die Instruktionsverfügung vom 9. März 2023]).

d)             Mit Vereinbarung vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch das Urteil des Bezirksgerichts D____ vom 8. Februar 2021, mit welchem die C____ AG zum Aktienkaufvertrag ermächtigt wurde, in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022) übernahm die Beklagte von der C____ AG den Spitexbereich. Mitunter übernahm sie dabei die Zweigniederlassung in Basel und sämtliche Arbeitsverhältnisse des betreffenden Geschäftsbereichs (vgl. auch SHAB vom [...]. Februar 2021, Meldungsnummer [...] und Schreiben von E____, Mitglied des Verwaltungsrates der C____ AG und des Verwaltungsrates der B____ AG, vom 2. Februar 2021, RB 8). Der Kläger unterschrieb infolgedessen am 25. Januar 2021 einen neuen Einsatzvertrag (KB 1). Der Kläger wurde weiterhin im Stundenlohn bezahlt und auf den Lohnabrechnungen wurden dieselben Abzüge ausgewiesen wie bei der C____ AG (vgl. Tatsachen I.b sowie KB 7). Die Ausgleichskasse F____ bestätigte am 4. März 2021 die ordnungsgemässe Aufnahme des Klägers (vgl. Klageantwortbeilage bzw. Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022). Von Februar 2021 bis Mai 2021 bezahlte die Beklagte Beiträge zugunsten des Klägers an die Vorsorgeeinrichtung G____ (vgl. Klageantwortbeilagen bzw. die entsprechenden Abrechnungen in Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022, sowie den Versicherungsausweis des Klägers per 30. Juni 2021, RB 9).

e)             Mit Schreiben vom 27. April 2021 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der B____ AG auf den 15. Mai 2021 (KB 2). Mit einem weiteren Schreiben vom selben Datum richtete sich der Kläger an das damalige Verwaltungsratsmitglied E____. Er verlangte, dass seine Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge bis zum 31. Mai 2021 an die Freizügigkeitsstiftung H____ überwiesen werde. Die Kündigung wurde dem Kläger seitens der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2021 bestätigt (KB 3).

II.        

a)             Mit Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 13. August 2021 beantragt der Kläger sinngemäss, es sei zulasten der vormaligen Arbeitgeberin, B____ AG, rechtlich bindend festzustellen, dass die Beiträge aus der staatlichen Vorsorge (AHV/IV) sowie jene aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) vollumfänglich von der Beklagten geschuldet seien. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Beiträge unverzüglich zu überweisen. Des Weiteren seien die Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum geschuldet. Ferner sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen – eine einmalige Genugtuung. Dies zufolge seiner äusserst mühsamen Aufarbeitung. Seine vormalige Arbeitgeberin sei ihren gesetzlichen Verpflichtungen klar und eindeutig nicht nachgekommen. Sie habe die Auskunfts- und Herausgabepflicht ohne Begründung mutwillig verweigert. Es handle sich um eine Verschuldenshaftung.

b)             Die Beklagte reichte innert der ihr gesetzten Frist bis zum 20. September 2021 (vgl. Instruktionsverfügung vom 17. August 2021) keine Klageantwort ein.

c)             Mit einer Eingabe vom 15. Oktober 2021 verlangt der Kläger vom Sozialversicherungsgericht die Ausstellung einer «rechtsgültigen Verfügung» und, dass die Beklagte «unverzüglich» zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gezwungen werde.

d)             Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 fordert der Instruktionsrichter die Beklagte zur Einreichung der vollständigen Akten innert Frist bis zum 24. Januar 2022 auf.

e)             Mit Klageantwort vom 18. Januar 2022 erklärt die Beklagte, dass für die Sozialversicherungsbeiträge vor der Vermögensübertragung am 27. Januar 2021 die C____ AG in Liquidation, Konkursamt I____, zuständig sei. Mit ihrer Eingabe reicht sie Belege betreffend die Unterstellung des Klägers bei der zuständigen Ausgleichskasse und der Pensionskasse im Zeitraum von Februar 2021 bis Mai 2021 ein.

f)              In einer Eingabe vom 13. Mai 2022 beschwert sich der Kläger beim Gericht über die Dauer des Verfahrens.

g)             Mit Replik vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe 25. Mai 2022) hält der Kläger an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Er erklärt insbesondere, für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 stehe ihm für ausstehende Austrittsleistungen eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 1'362.00 zu. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer Parteiverhandlung. Zusammen mit der Replik reicht der Kläger weitere Unterlagen ein.

h)             Am 31. Mai 2022 (Versand am 22. Juli 2022) verfügt der Instruktionsrichter die Zustellung der Replik inklusive Beilagen an die Beklagte, den Schluss des Schriftenwechsels und die Ansetzung einer Hauptverhandlung.

i)               Der Kläger erkundigt sich mit Eingabe vom 19. Juli 2022, wann die Hauptverhandlung angesetzt werde.

j)               Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe 3. August 2022) teilt die Beklagte dem Sozialversicherungsgericht unter Einreichung eines Urteils der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2022 mit, dass sie und der Kläger gemäss diesem Entscheid per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sei daher als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben und auf die am 30. August 2022 angesetzte Verhandlung könne verzichtet werden.

k)             Der Instruktionsrichter stellt dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 2. August 2022 mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2022 zu. Zugleich weist er die Beklagte darauf hin, dass sie zur Gerichtsverhandlung geladen sei und demzufolge auch zu erscheinen habe. Ob ein Verfahren gegenstandslos (geworden) sei oder nicht, sei durch das Gericht zu klären.

III.      

a)             Am 30. August 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Klägers sowie des Präsidenten des Verwaltungsrates der B____ AG, J____, statt. Anlässlich der Hauptverhandlung erhält die Beklagte eine Frist von 20 Tagen, um Unterlagen einzureichen, welche im Hinblick auf die Frage, ob eine Übernahme des Vorsorgekapitals der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vorsorgeeinrichtung der C____ AG auf die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, die G____, erfolgt ist, Aufschluss ergeben könnten.

b)             Der Kläger reicht nach der Hauptverhandlung weitere Dokumente bei der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts ein.

IV.     

a)             Im Nachgang der Hauptverhandlung reicht die Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2022 (Postaufgabe 9. September 2022) weitere Unterlagen ein.

b)             Nach der Zustellung der seit der Hauptverhandlung eingegangenen Unterlagen an beide Parteien (vgl. Instruktionsverfügung vom 21. September 2022) lässt sich die Beklagte mit Eingabe vom 27. September 2022 (Postaufgabe 28. September 2022) vernehmen. Sie hält im Wesentlichen an ihren bisher geltend gemachten Standpunkten fest.

c)             Der Kläger hält mit seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 ebenfalls an seinen Rechtsbegehren und Standpunkten fest.

d)             Mit Verfügung vom 2. November 2022 bittet der Instruktionsrichter die Beklagte um Einreichung des Entscheids über die Nachlassstundung betreffend die C____ AG (im Wortlaut der Verfügung wurde die Beklagte genannt, es ist jedoch offensichtlich, dass die C____ AG gemeint war).

e)             Die Beklagte erklärt mit einem Schreiben vom 16. November 2022 (Postaufgabe 17. November 2022), dass sie über keine Dokumentation betreffend die B____ AG verfüge.

f)              Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe 7. Februar 2023) bittet der Kläger das Sozialversicherungsgericht «rechtlich bindende Zusagen», die Mitteilung, wann die Abrechnung/Überweisung erfolge sowie um das Gerichtsurteil gegen die Beklagte und den Abschluss des vorliegenden Verfahrens.

g)             Mit Verfügung vom 8. März 2023 leitet das Sozialversicherungsgericht eine amtliche Erkundigung beim Nachlassgericht des Bezirksgerichts D____ ein. Diese soll darüber Aufschluss geben, ob im Konkursverfahren der C____ AG eine Nachlassstundung stattgefunden hat und ob eine solidarische Haftung der Beklagten mit der C____ AG für die Forderungen des Klägers vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses an die Beklagte besteht.

h)             Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantwortet das Nachlassgericht des Bezirksgerichts D____ die vom Sozialversicherungsgericht getätigte amtliche Erkundigung.

i)               Der Instruktionsrichter stellt den Parteien mit Verfügung vom 16. März 2023 die Informationen des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____ zu und gibt ihnen die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme.

j)               Die Beklagte erklärt mit Eingabe vom 29. März 2023 erneut, dass sie keine rechtliche Verbindung zur C____ AG habe.

k)             Der Kläger lässt sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. März 2023 lässt ihm der Instruktionsrichter die Eingabe der Beklagten vom 29. März 2023 zukommen.

V.       

Am 13. Juni 2023 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des SVGG und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig, soweit dabei Beiträge an die berufliche Vorsorge für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 bzw. die Überweisung einer entsprechenden Austrittsleistung an die vom Kläger bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung in Frage stehen und die berufliche Vorsorge betroffen ist (vgl. dazu BGE 130 V 111, 113 E. 3.1.2 sowie auch BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3. und Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, Art. 73, S. 315).

Nicht in diesem Verfahren geklärt werden kann, ob die Beklagte für gemäss dem Kläger noch ausstehende Beitragszahlungen an andere Sozialversicherungen, namentlich die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Ausgleichskassen sind für die Führung der individuellen Konten der beitragspflichtigen Versicherten der AHV zuständig (vgl. Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] und Art. 137 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Bei ihnen kann eine versicherte Person einen (unentgeltlichen) Auszug über die im individuellen Konto gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV) und gegebenenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszugs eine Berichtigung desselben verlangen (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und für den Erwerbsersatz («EO») werden als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen erhoben (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 26 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Was diese Beiträge betrifft, muss sich der Beschwerdeführer somit zunächst an seine zuständige Ausgleichskasse wenden.

Auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Genugtuung besteht keine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Das BVG sieht keinen Genugtuungsanspruch einer versicherten Person gegenüber der (ehemaligen) Arbeitgeberin oder der Vorsorgeeinrichtung vor. Falls ein Anspruch auf Genugtuung gegenüber der Beklagten als ehemalige Arbeitgeberin bestünde, wäre dieser privatrechtlicher Natur, womit grundsätzlich das Zivilgericht zuständig wäre. Soweit der Kläger sinngemäss die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt, ist dieser Antrag vom Sozialversicherungsgericht zu prüfen.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG (vgl. auch Art. 34 des anwendbaren Reglements). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten soweit die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben ist (vgl. E. 1.1.).

Soweit die Beklagte in ihrer Eingabe vom 2. August 2022 darauf hinweist, dass im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 15. März 2022 ein Vergleich abgeschlossen worden sei (vgl. den entsprechenden Entscheid vom 15. März 2022 in der Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 2. August 2022), mit welchem die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, vermag dies vorliegend nichts zu ändern. Die Vereinbarung und der damit einhergehende Entscheid sind rein zivilrechtlicher Natur und berühren das Sozialversicherungsrecht nicht. Im Übrigen geht aus Ziff. 2 der Vereinbarung hervor, dass der Kläger damals das Schlichtungsgesuch «unter Vorbehalt der Wiedereinbringung bei den zuständigen Instanzen» zurückgezogen hat.

1.3.            Zusammenfassend ist auf die Klage vom 13. August 2021 einzutreten, soweit sie sich auf berufsvorsorgerechtliche Fragestellungen bezieht. Soweit die Klage auf die Nachzahlung anderer sozialversicherungsrechtlicher Beiträge gerichtet ist, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.                  

2.1.            Der Kläger verlangt von der Beklagten, sie habe die ausstehenden Beiträge an die berufliche Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu überweisen. In seinen Ausführungen erklärt er, sie habe zu seinen Gunsten eine Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung für die Monate November 2020 bis Januar 2021 auf sein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung H____ zuzüglich Verzugszinsen zu überweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sein Arbeitsverhältnis mit der C____ AG bzw. nunmehr der C____ AG in Liquidation übernommen und habe nunmehr für sämtliche BVG-Beiträge, welche während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der C____ AG und der Beklagten nicht bezahlt worden seien, aufzukommen.

2.2.            Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sie die Beiträge an die berufliche Vorsorge ab Februar 2021, nach der Übernahme des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der C____ AG, an die G____ als zuständige Vorsorgeeinrichtung, überwiesen habe. Für die Entrichtung Beiträge der drei Monate von November 2020 bis Januar 2021 sei sie nicht zuständig, da der Kläger in diesem Zeitraum noch für die C____ AG gearbeitet habe. Da sich die C____ AG zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung in einer Nachlassstundung befunden habe, bestehe aufgrund der Bestimmung von Art. 333b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) keine solidarische Haftung der Beklagten mit der C____ AG in Liquidation.

2.3.            Zur Klärung sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rechtsbegehren die nachträgliche Bezahlung von Beiträgen verlangt hat, in seiner Begründung jedoch die Bezahlung einer Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die nachträgliche Zahlung von Beiträgen die (ehemalige) Arbeitgeberin zuständig. Für die Zahlung von Leistungen der beruflichen Vorsorge hingegen, wie namentlich der Überweisung einer Freizügigkeitsleistung, ist die entsprechende Vorsorgeeinrichtung zuständig. Dementsprechend ist je nach Begehren entweder die (ehemalige) Arbeitgeberin passivlegitimiert (d.h. sie ist diejenige, gegen welche geklagt werden muss) oder die Vorsorgeeinrichtung. Der Kläger hat seine Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin gerichtet. Demnach besteht eine Passivlegitimation der Beklagten nur hinsichtlich der nachträglichen Bezahlung von Beiträgen. Für die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung müsste sich der Kläger an die zuständige Vorsorgeeinrichtung wenden bzw. diese einklagen (vgl. dazu BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3).

2.4.            Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die nachträgliche Überweisung von Beiträgen an die berufliche Vorsorge für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 zuzüglich Verzugszinsen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beklagte für die genannten Monate solidarisch mit der C____ AG in Liquidation für die Beiträge an die berufliche Vorsorge haftet.

3.                  

3.1.            Der Kläger macht nunmehr geltend, die BVG-Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 seien von der C____ AG und auch von der Beklagten nicht bezahlt worden. Bei der Beklagten war er erst ab dem Zeitpunkt angestellt, in welchem diese die Arbeitsverhältnisse von der C____ AG übernommen hatte (vgl. Tatsachen I.d). Im Vordergrund steht daher die Frage, ob die Beklagte mit der C____ AG solidarisch für die Beitragszahlungen haftet.

3.2.            Gemäss Art. 333 Abs. 3 OR haften die bisherige Arbeitgeberin und die Erwerberin des Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Die Forderungen müssen sich dabei aus dem Arbeitsverhältnis ergeben (vgl. BGE 132 III 32, 64 E. 6.2.2 = Praxis 2006 Nr. 81).

Für den Fall, dass der Betrieb oder ein Betriebsteil während einer Nachlassstundung (vgl. Art. 293 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen wird, sieht Art. 333b OR vor, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin übergeht, wenn dies mit der Erwerberin so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Ein Betriebsübergang ist von dieser Bestimmung erfasst, wenn der für den Betriebsübergang massgebliche Tag innerhalb des Zeitfensters der Nachlassstundung, des Konkurses und des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zu liegen kommt (vgl. Boris Etter/Marcel Stucky in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2021, Art. 333b OR, N 6).

Art. 333 und Art. 333a OR gelten bei der Anwendung von Art. 333b OR grundsätzlich sinngemäss, davon ausgenommen ist jedoch Art. 333 Abs. 3 OR (vgl. Art. 333b Satz 2 OR). Demnach gilt in diesen Fällen keine solidarische Haftung der Erwerberin (also der neuen Arbeitgeberin) mit der bisherigen Arbeitgeberin. Die Erwerberin und neue Arbeitgeberin haftet folglich nur für Forderungen des Arbeitnehmers, welche nach dem Betriebsübergang und nach dem Zeitpunkt, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte, fällig wurden (vgl. dazu Boris Etter/Marcel Stucky, Art. 333b OR, N 37 f.).

3.3.            Vorliegend hat die Beklagte den Spitexbereich (als einen Teil des Betriebes) mittels «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und Aktienkaufvertrag vom 5. Februar 2021 (beides in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 8. September 2022; vgl. auch Tatsachen I.d) von der C____ AG übernommen. In Ziff. 1.4.3 der erwähnten Vereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer Nachlassstundung erfolge, weshalb Art. 333 Abs. 3 OR keine Anwendung finde. Aus der Eingabe des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts D____ vom 14. März 2023 in Folge einer amtlichen Erkundigung des Sozialversicherungsgerichts (vgl. dazu die Instruktionsverfügung vom 9. März 2023) beim Bezirksgericht D____ ergibt sich, dass der C____ AG zunächst bis zum 9. Dezember 2020 eine provisorische stille Nachlassstundung gewährt wurde. Diese wurde dann verlängert bis zum 10. Februar 2021. Die Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte und der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der C____ AG an die Beklagte erfolgte vor diesem Datum (wie erwähnt datiert die «Vereinbarung betreffend Vermögensübertragung» vom 27. Januar 2021 und der Aktienkaufvertrag datiert vom 5. Februar 2021) und damit während der Nachlassstundung. Der Kläger hat den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht abgelehnt und anschliessend für die Beklagte gearbeitet. Es liegt somit ein Fall von Art. 333b OR vor: der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte während einer Nachlassstundung. Die Beklagte haftet deshalb nicht solidarisch für die vor dem Übergang fällig gewordenen Forderungen des Arbeitnehmers. Auch für Forderungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, welche vor dem Zeitpunkt, in welchem das Arbeitsverhältnis ordentlich hätte beendigt werden können, fällig wurden, haftet sie nicht.

3.4.            Die Fälligkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bestimmt sich grundsätzlich nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel im Anschlussvertrag (vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bern 2019, Art. 66, N 34). Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG sind Beiträge allerdings spätestens mit Ablauf des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, zu überweisen. Bei Eintritt dieses Fälligkeitstermins fällt die Arbeitgeberin ohne Weiteres in Verzug (vgl. Jürg Brechbühl/Maya Geckeler Hunziker, Art. 66, N 3 und N 35).

3.5.            Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann die Fälligkeit der BVG-Beiträge vorliegend eingetreten ist. Es ist unklar, welche Vorsorgeeinrichtung bis zum Übergang des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers von der C____ AG an die Beklagte überhaupt zuständig war bzw., ob die C____ AG für die Zeit von November 2020 bis Januar 2021 überhaupt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Dementsprechend liegt dem Gericht auch kein Reglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung vor. Aus den eingereichten Unterlagen geht sodann nicht klar hervor, auf welchen Zeitpunkt hin das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C____ AG ordentlich hätte beendigt werden können. Von Gesetzes wegen war jedenfalls die Beitragsforderung für Januar 2021 noch nicht fällig, als der Kläger ab Februar 2021 (ab diesem Zeitpunkt bezahlte sie für ihn die Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie die AHV-Beiträge) für die Beklagte zu arbeiten begonnen hatte. Sie wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmung spätestens Ende Januar 2022 fällig geworden (vgl. E. 3.4.). Allerdings schuldet die Arbeitgeberin die berufsvorsorgerechtlichen Beiträge der Vorsorgeeinrichtung, nicht dem Arbeitnehmer (vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG). Dementsprechend wäre schon bei der Anwendung von Art. 333 OR, gemäss welchem grundsätzlich eine Solidarhaftung auch für vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Forderungen (vgl. E. 3.2.) eher zu verneinen (vgl. Marc Hürzeler, Betriebsschliessung und Betriebsübernahme, in: Ueli Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2015 – Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, Zürich 2016, S. 15). Dies muss umso mehr gelten, als bei der Anwendbarkeit von Art. 333b OR auch diese Solidarhaftung wegfällt. Im Übrigen werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung in einem allfälligen Konkursverfahren in der ersten Klasse privilegiert (vgl. Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG) und Versicherte haben nach Eintritt des Leistungsfalles die Wahl, ob sie gegen die ehemalige Arbeitgeberin auf Erfüllung ihrer Beitragspflicht oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge klagen will (vgl. BGE 135 V 23, 25 ff. E. 3.). Auch wenn im vorliegenden Fall unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung (oder ob gegebenenfalls die Auffangeinrichtung) zuständig ist, haftet die Beklagte nicht solidarisch mit der C____ AG für die Beiträge an die berufliche Vorsorge für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021.

3.6.            Zusammenfassend hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erfüllung der Beitragspflicht nach BVG für die Monate November 2020 bis Januar 2021. Diese Beiträge hätten von der ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ AG bezahlt werden müssen.

4.                  

4.1.            Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

4.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

4.3.            Gemäss § 17 steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Der Kläger hat als unterliegende Partei ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 17 Abs. 1 SVGG sinngemäss).

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw L. Marti

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–        Kläger
–       
Beklagte

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: