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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.18
Invalidenrente
Kein Einfluss auf die
Invalidenrente bei Ablösung der IV-Rente durch IV-Taggelder;
Überentschädigungsberechnung; Verzugszins
Tatsachen
I.
a) Die Klägerin arbeitete vom 15. Februar 2010 bis 28. Februar
2014 bei der E____ GmbH als Medical Director und war in dieser Eigenschaft bei
der Pensionskasse der E____ GmbH berufsvorsorgeversichert. Die Klägerin und die
Arbeitgeberin lösten das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 19. August
2013 respektive 23. August 2013 (KAB 2) per 28. Februar 2014 auf.
b) Die Klägerin war ab dem 2. Dezember 2013 zu 100 %
arbeitsunfähig (beigezogene IV-Akte 1 S. 2). In der Folge meldete sie sich am
10. April 2014 unter Hinweis auf einen Herztumor und daraus resultierender
psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, zur
Früherfassung an.
c) Vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 erhielt die Klägerin
IV-Taggelder aufgrund von Eingliederungsmassnahmen (KB 7). Die
Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung endeten am 1. Dezember 2015
(Schreiben der F____ vom 3. November 2015, KB 8).
d) Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2018 und vom 1. November
2018 (beigezogene IV-Akte 208 bis 210) sprach die IV-Stelle der Klägerin bei
einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2017
zu. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde mit dem Antrag, in Abänderung der
angefochtenen Verfügungen den Rentenbeginn auf den 1. November 2014
festzusetzen.
e) Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.
Dezember 2018 (KB 10) mit, diese habe nach Erschöpfung der Taggelder der
Invalidenversicherung per 31. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Mit der
Rentenverfügung bestehe auch ein Leistungsanspruch aus der Pensionskasse. Ab
dem 1. Februar 2017 habe sie daher Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente
in der Höhe von Fr. 102’731.00.
f) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied
mit Urteil vom 10. März 2020, Klagbeilage (KB 6), dass die Klägerin ab dem 1.
November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung habe.
g) Im Schreiben vom 27. März 2020 (KB 11) teilte die Klägerin
der Beklagten mit, das Sozialversicherungsgericht Zürich habe mit Urteil vom
10. März 2020 den Rentenbeginn neu auf den 1. November 2014 festgesetzt und die
Leistungspflicht der Pensionskasse beginne daher ab dem Zeitpunkt, ab dem die
Klägerin nicht mehr 80 % ihres bisherigen Lohnes durch die
Krankentaggeldversicherung bzw. die Taggelder der Invalidenversicherung
erhalten habe.
h) Die IV-Stelle Zürich verfügte am 15. Dezember 2020 (KB 5)
dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich entsprechend eine ganze Rente
ab dem 1. November 2014. Die Klägerin informierte die Beklagte darüber mit
Schreiben vom 21. Dezember 2020 (KB 12).
i) Im Schreiben vom 8. Juni 2021 (KB 13) forderte die Klägerin
die Beklagte auf, für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2017
eine Rente auszurichten.
II.
Mit Klage vom 7. September 2021 beantragt die Klägerin,
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2017 den
Betrag von Fr. 197’896.45 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. März
2020, unter Entschädigungsfolgen.
In der Klageantwort vom 10. Dezember 2021 beantragt die
Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, die Abweisung der Klage,
unter o/e-Kostenfolge.
Die Klägerin hält in der Replik vom 7. Januar 2022 an ihren
Rechtsbegehren fest, ebenso die Beklagte in der Duplik vom 3. März 2022.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2022
werden die IV-Akten der SVA des Kantons Zürich dem Verfahren beigezogen. Mit
Verfügung vom 5. Mai 2022 gibt der Instruktionsrichter den Parteien die
Gelegenheit, sich zu den IV-Akten zu äussern. Die Parteien verzichten auf eine
Stellungnahme (Eingabe der Klägerin vom 20. Mai 2022 und Eingabe der Beklagten
vom 25. Mai 2022).
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. Dezember 2022 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (Art. 73
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Arbeitgeberin bei Beginn der
Invalidität war die E____ GmbH mit Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit
gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt.
1.2.
Die Pensionskasse der E____ GmbH ist am 12. Juli 2017 aufgehoben
worden (vgl. Handelsregisterauszug, KB 4). Seitdem führt die Beklagte die
Vorsorgekasse der E____ GmbH (vgl. KB 10), die Passivlegitimation ist von der
Beklagten nicht bestritten. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Die Klägerin macht geltend, der Rentenanspruch entstehe grundsätzlich
mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung (1. November 2014),
aber könne - sofern reglementarisch vorgesehen - gemäss Art. 26 BVV 2 so lange
aufgeschoben werden, wie die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes
Taggelder einer Krankentaggeldversicherung erhalte, die mindestens 80 % des
entgangenen Lohnes betragen und die zu mindestens der Hälfte vom Arbeitgeber
mitfinanziert würden. Sei der Anspruch auf die Rente grundsätzlich entstanden,
könne die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nicht mehr grundsätzlich
verweigern, wie dies die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31.
November 2017 tue.
2.2.
Die Beklagte wendet ein, dass kein Anspruch auf Ausrichtung von
Leistungen während der Ausrichtung von IV-Taggeldern bestehe, da als Grundsatz der BVG-Invalidenrentenanspruch so
lange nicht entstehe, als sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen
der IV unterziehe und Taggelder der IV beziehe. Sie verweist diesbezüglich auf
BGE 123 V 269 und das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007,
B 114/2006, E. 5.
2.3.
Unbestritten ist, dass die Klägerin vom 1. November 2014 bis 5. Juli
2015 eine ganze IV-Rente, vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 IV-Taggelder und
ab dem 1. Februar 2017 wiederum eine ganze IV-Rente bezogen hat. Unbestritten
ist ferner, dass die Klägerin bis 1. Dezember 2015 Krankentaggelder erhalten
hat. Ebenfalls unbestritten ist die grundsätzliche Leistungspflicht der
Beklagten. Umstritten und zu prüfen ist jedoch die Frage, ob vor Februar 2017
ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente der Beruflichen Vorsorge
besteht. Zu klären ist daher zunächst die Frage, in welchem Zeitpunkt die
berufsvorsorgerechtliche Invalidität eingetreten ist und welche Auswirkungen
der Bezug von IV-Taggeldern auf den Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge hat.
3.
3.1.
Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen
der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Demnach entsteht der Anspruch
auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit dem Beginn der Rente der
Invalidenversicherung, d.h. frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum
Leistungsbezug (vgl. BGE 140 V 470 E. 3.4).
3.2.
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen
vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den
vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 26 BVV 2 (Verordnung über
die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge [SR 831.441.1]).
Dabei hat ein allfälliger Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers
nicht die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Ablauf einer
bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die
Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Art. 26 Abs.
2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach
Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich bessergestellt wird, als wenn er
weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 142 V 419 E. 4.3.2; 129 V 15 E. 5b).
3.3.
Die IV-Stelle richtete der Klägerin mit Verfügung vom 15. Dezember
2020 (KB 5) ab dem 1. November 2014 rückwirkend eine ganze Invalidenrente aus. Zum
gleichen Zeitpunkt ist gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG auch im Bereich der
beruflichen Vorsorge die Invalidität als eingetreten zu betrachten. Gemäss Art.
26 Abs. 2 BVG ist die Beklagte befugt, reglementarisch die Aufschiebung des
Rentenbeginns bis zum Auslaufen der Krankentaggelder vorzusehen. Die Beklagte
hat dies in Art. 24 Ziff. 3 ihres Vorsorgereglements 2012 (KAB 5) vorgesehen. Die
Klägerin erhielt Leistungen der Krankentaggeldversicherung bis zum 1. Dezember
2015, die Klägerin durfte ihre Rentenzahlungen daher grundsätzlich bis zum 1.
Dezember 2015 aufschieben (zur Frage, ob die Krankentaggelder 80 Prozent des
entgangenen Lohnes betragen, siehe im Detail unten Erw. 5.13.). Dass die
Ausrichtung der entsprechenden BVG-Invalidenrente bis zum 1. Dezember 2015
aufgeschoben wurde, hat auf den Eintritt der Invalidität als solche keinen
Einfluss (vgl. Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG
[nachfolgend: Kommentar BVG und FZG], 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 26 BVG).
3.4.
Der Vorsorgefall Invalidität ist am 1. November 2014 eingetreten.
3.5.
Zu prüfen ist im Folgenden, welchen Einfluss die von der
Invalidenversicherung vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 ausgerichteten
Taggeldleistungen auf den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge in diesem
Zeitraum hat.
3.6.
Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht,
als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte
deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123
V 269; Urteil B 83/01 vom 25. Juli 2002 E. 2b). Ob dies auch gilt, wenn eine
Invalidenrente zu Gunsten eines IV-Taggeldes bei nachträglichen
Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt wird, hat das Bundesgericht im
Urteil vom 11. Mai 2007, B 114/2006, E. 5 mit der Bemerkung, dass dort ein
solcher Sachverhalt nicht vorgelegen sei, offengelassen.
3.7.
Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zur Frage geäussert, wie es
sich mit der einmal zugesprochenen Invalidenrente aus obligatorischer
beruflicher Vorsorge verhält, wenn der bereits begründete
invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch durch IV-Taggelder abgelöst wird.
3.8.
Die Literatur geht davon aus, dass die Invalidenrente durch die
Vorsorgeeinrichtung so lange weiter zu gewähren ist, wie die festgestellte
Invalidität dauert (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 46
zu Art. 34a BVG; Moser, in: Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N 29 zu
Art. 34a BVG, je mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Moser entfalle in dieser Konstellation nach der
im Bereich der Ersten Säule anwendbaren Koordinationsvorschrift von Art. 43
Abs. 2 IVG der Rentenanspruch für die Dauer der Taggeldberechtigung, es sei
denn, das zugesprochene Rentenbetreffnis erweise sich als höher (Art. 20ter
Abs. 1 IVV). Ein nach Art. 26 Abs. 1 BVG bereits verwirklichtes Rentenanrecht
im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge würde von einer solchen
intermittierenden Sistierung des Rentenanspruchs nach IVG nicht tangiert, weil
Art. 26 Abs. 1 BVG nur für den Beginn der Leistungspflicht auf die
entsprechenden Bestimmungen des IV-Rechts verweise und für eine analoge
Anwendung IVG-spezifischer Koordinationstatbestände kein Raum bleibe. Die
Invalidenrente sei daher so lange weiter zu gewähren, wie die festgestellte
Erwerbsunfähigkeit andauere. Erst beim Erlass einer Revisionsverfügung durch
die Ausgleichskasse gelte die Invalidität auch für die Vorsorgeeinrichtung als
«weggefallen» (Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, 1993, S. 204).
Dieser Ansicht folgt auch Hürzeler (Hürzeler, Invaliditätsproblematiken
in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 140). Hürzeler führt präzisierend
hierzu an, dass es sich bei Art. 20ter IVV um eine innersystemische
Koordinationsnorm des Invalidenversicherungsrechts handle. Würde auch in Bezug
auf eine bereits entstandene Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher
Vorsorge darauf abgestellt, so wäre eine, in Bezug auf die BVG-Invalidenrente,
reine Zufälligkeit für deren Untergang verantwortlich. Zudem könnte, würde man
einer analogen Anwendung von Art. 20ter Abs. 1 IVV auf
Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge folgen, der
versicherten Person ein finanzieller Nachteil aus dieser IV-rechtlichen
Koordinationsnorm erwachsen, was deren Sinn und Zweck gerade zuwiderlaufen würde.
Für eine entsprechende Sistierung der BVG-Invalidenrente analog derjenigen der
IV-Rente bleibe damit kein Platz. Kieser fügt hierzu ebenfalls an, damit
erfolge die Koordination nicht auf der Ebene der Leistungspflicht, sondern auf
derjenigen der Überentschädigungsordnung (Kieser, Die Koordination von
BVG-Leistungen mit den übrigen Sozialversicherungsleistungen, in:
Schaffhauser/Stauffer, Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, 2000, S.
97).
3.9.
Die Klägerin war vom 1. November 2014 bis zum Antritt der
Potentialabklärung am 6. Juli 2015 nicht eingliederungsfähig (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 10. März 2020, E. 4.2.1). Auch hatte die
IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen in diesem Zeitraum angeordnet, und es
war die Klägerin selber, die im Mai 2015 auf deren Aufnahme gedrängt hatte (E.
4.2.4 des Urteils). Das Sozialversicherungsgericht Zürich kam daher zum
Schluss, dass die Klägerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente habe. Davon ausgenommen sei die Periode vom 6. Juli 2015 bis 31.
Januar 2017, in welcher die Klägerin Taggelder der Invalidenversicherung
bezogen habe (E. 4.2.4 des Urteils).
3.10.
Die Beklagte streicht heraus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb
die beiden Konstellationen unterschiedlich beurteilt werden sollten.
Gemäss BGE 123 V 269 entsteht der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange
nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der
Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung
gelangt. Einerseits bezog sich das Bundesgericht im angeführten Urteil allein
auf die Entstehung des Anspruchs (im obligatorischen Bereich), andererseits
hatte es die Koordination der Sozialversicherungen im Blick und es verwies
explizit auf die Aufschubmöglichkeit aufgrund der Leistungen von
Krankentaggeldern (siehe insbesondere Erwägung 2c des Urteils). Vorliegend ist
mit der Zahlung der IV-Taggelder kein vollwertiger Ersatz des Lohnausfalles
(siehe dazu auch die Verfügung über das Invalidentaggeld vom 30. Juni 2015, beigezogene
IV-Akte 50) wie beispielsweise bei der Leistung von Krankentaggeldern gegeben,
der Rentenanspruch aber bereits entstanden.
3.11.
Demzufolge hat die Ablösung der IV-Rente durch IV-Taggelder keinen
Einfluss auf die mit 1. November 2014 entstandene Invalidenrente aus
obligatorischer beruflicher Vorsorge.
3.12.
Das Vorsorgereglement 2012 sieht in Art. 24 Ziff. 2 vor, die
Feststellungen der IV sind massgeblich für den Beginn, den Invaliditätsgrad,
eine allfällige Revision und das Ende des Anspruchs auf die Invalidenleistungen.
Damit enthält das Reglement im Bereich des Überobligatoriums keine abweichenden
Vorschriften und der Rentenbeginn 1. November 2014 ist massgeblich.
3.13.
Die Klägerin hat daher ab dem 1. November 2014 einen Anspruch auf eine
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und die IV-Taggelder sind in der
Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen.
4.
4.1.
In der Folge ist die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen
Invalidenrente zu berechnen (Überentschädigungsberechnung).
4.2.
Die Klägerin bringt vor, sie habe in den Jahren 2011 bis 2014
durchschnittlich einen Lohn von Fr. 264’231.00 erzielt. Die
Überversicherungsgrenze von 90 % liege demgemäss bei Fr. 237’807.90 pro
Jahr. Bis zum 1. Dezember 2015 habe sie Krankentaggelder (in der Höhe von Fr.
454.45 inklusive angerechneter IV-Rente bzw. IV-Taggelder) erhalten. Danach
habe sie Taggelder der Invalidenversicherung erhalten, die ab 2016 Fr. 326.00
pro Tag betragen hätten. Es bestünden gestützt auf die Arbeitszeugnisse keine
Anzeichen dafür, dass sich das Einkommen der Klägerin ohne ihre Erkrankung zu
ihren Ungunsten verändert hätte. Die Überversicherungsgrenze von 90 %
liege bei Fr. 237’807.90 pro Jahr. In der ersten Phase ergäbe sich zusammen mit
der jährlichen Rente der Beklagten (Fr. 102’731.00 gemäss Beilage 10) ein
Gesamteinkommen von Fr. 268’605.25 und damit mehr als 90 % des
entgangenen Verdienstes, weshalb die Beklagte in dieser Phase ihre Leistungen
auf Fr. 71’933.65 pro Jahr bzw. Fr. 78’042.00 für die Zeit vom 1.
November 2014 bis zum 1. Dezember 2015 kürzen könne. Für die nachfolgende Phase
erreiche die Rente der Beklagten (Fr. 102’731.00) zusammen mit den
IV-Taggeldern (Fr. 119’316.00) die jährliche Überversicherungsgrenze von
Fr. 237’807.90 nicht und sei daher ungeschmälert auszurichten.
4.3.
Die Beklagte wendet ein, in der Verfügung der IV-Stelle sei ausgehend
vom Lohn gemäss Arbeitgeberfragebogen von Fr. 207’340.00 ein indexiertes
Valideneinkommen von Fr. 210’043.00 festgesetzt worden. Dieses Valideneinkommen
sei implizit im gerichtlichen Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Das
Vorbringen der Klägerin, der mutmasslich entgangene Verdienst sei höher, könne
die Vermutung, dass der mutmasslich entgangene Verdienst dem Valideneinkommen
entspreche, nicht umstossen. Insbesondere gelinge es der Klägerin nicht
nachzuweisen, dass ihr Lohn dauerhaft das Niveau gemäss IK-Auszug erreichen
solle. Vom 2. Dezember 2015 bis 31. Januar 2017 wäre somit eine gekürzte Rente geschuldet.
4.4.
Die Klägerin macht replikweise geltend, sie habe mit dem IK-Auszug
nachgewiesen, dass sie in allen Jahren ihrer Erwerbstätigkeit seit 2006 bis und
mit 2014 (mit der einzigen Ausnahme des Jahres 2010) regelmässig und deutlich
mehr als Fr. 207’342.80 verdient habe (Klage Rz. 14 f. und
Klagebeilage 14). Auch das zuletzt erzielte Einkommen der Klägerin sei
wesentlich höher gewesen. Das Valideneinkommen bzw. der mutmasslich entgangene
Verdienst der Klägerin seien nie Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung
gewesen. Mangels Beschwer habe sie dieses im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren nicht gerichtlich überprüfen lassen können. Der mutmasslich
entgangene Verdienst sei damit im vorliegenden Verfahren festzulegen.
4.5.
Die Beklagte wendet ein, die Klägerin bestätige ausdrücklich, dass
sie Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 165’874.25 pro Jahr erhalten
habe, was auf 100 % hochgerechnet einem Jahresverdienst von Fr. 207’342.80
entspreche. Diese Angaben seien von der Klägerin somit anerkannt und nicht
strittig.
4.6.
Zu prüfen ist zunächst die Höhe des mutmasslich entgangenen
Verdienstes. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob die ausgerichteten
Krankentaggelder Lohnersatzleistungen in der Höhe von mindestens 80 % des
Lohnes darstellen.
5.
5.1.
Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit
anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren
anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes
übersteigen.
Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten
Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und
Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV
2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile
zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern
höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht
verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren
Hinweisen)
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und
Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren
Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24
Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art.
26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements 2012.
5.2.
Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die
versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in
dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach
der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter
Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn
des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen
beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss
dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen
Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher
der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem
Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V
20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der
IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst
nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen
(d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung
muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des
versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die
Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her
überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E.
3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 2.3).
5.3.
Es besteht eine weitgehende Parallele zum
invalidenversicherungsrechtlichen Einkommen, welches die versicherte Person
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen),
jedoch keine Kongruenz: Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf
Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von
der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung
des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und
tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt
mitzuberücksichtigen (BGE 126 V 93 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 28.
Oktober 2016, 9C_215/2016, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.4.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der
IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern
die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2; 130 V 270 E. 3.1).
5.5.
Strittig und zu überprüfen ist das von der IV-Stelle herangezogene
auf das Jahr 2016 indexierte Valideneinkommen von Fr. 210’043.70 (vgl. KAB 6
und beigezogene IV-Akte 209 S. 1). Dieses entnahm die IV-Stelle dem Fragebogen
Arbeitgeber vom 17. Juli 2014 (beigezogene IV-Akte 20) und ergibt sich auch aus
der Lohnabrechnung für Dezember 2013 (IV-Akte 1). Dem IK-Auszug (KB 14, IV-Akte
21) sind folgende Einkommen zu entnehmen: 2011: Fr. 242’724.00; 2012: Fr.
250’457.00; 2013: Fr. 250’794.00 und 2014 (Januar bis Februar): Fr. 92’756.00.
5.6.
Zwar wird für das Valideneinkommen in der Regel auf das zuletzt erzielte
Einkommen abgestellt (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1). Dies gilt
allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte
Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten
Stelle tätig. Vorliegend kann nicht nur mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) gesagt werden, dass die Versicherte
im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung 2014 nicht mehr an ihrer bisherigen
Stelle tätig wäre, sondern dies ist erstellt. Denn die Klägerin hat mit der
Arbeitgeberin im August 2013 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, mithin aus
invaliditätsfremden Gründen, so dass sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch
ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser angestellt wäre
(Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1 mit
weiteren Nachweisen).
5.7.
Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch
gewesen, ist er nur dann als Validenlohn heranzuziehen, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des
Bundesgerichts vom 5. September 2019, 9C_239/2019, E. 2.2.1).
5.8.
Die zwischen den beiden Beträgen (Durchschnittslohn gemäss IK-Auszug
und Jahreslohn gemäss Fragebogen Arbeitgeber) liegende Differenz ist für den
Entscheid der Invalidenversicherung nicht von Bedeutung gewesen, da auch mit
dem tieferen Betrag ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben war. Eine
Bindungswirkung des Valideneinkommens für die berufliche Vorsorge besteht daher
nicht, da die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs
gegenüber der Invalidenversicherung nicht entscheidend war.
5.9.
Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2009 (Beilage zur Duplik) wurde
vereinbart, dass die Klägerin zusätzlich einen erfolgsabhängigen Bonus gemäss
dem jeweils gültigen «Variable Performance Reward Plan» erhält. Der IK-Auszug
belegt, dass ihr während ihrer Anstellung bei der E____ GmbH jeweils ein
solcher Bonus ausbezahlt worden ist. Auch kann dem Vorbringen der Klägerin gefolgt
werden, dass sie aufgrund ihrer guten Arbeitszeugnisse, ihrer Berufslaufbahn
und der bisherigen Lohnentwicklung weiterhin mit einem Lohn in dieser Höhe
rechnen durfte als auch mit der Ausrichtung eines Bonus, der in dieser Branche
üblich ist. Eine Berechnung des Durchschnitts der Jahre 2011 bis 2013 ist daher
aufgrund der mit dem Bonus verbundenen Schwankungen gerechtfertigt. Dies ergibt
einen Durchschnittsbetrag von Fr. 247’991.66. Der Betrag für Januar und Februar
2014 ist in der Berechnung des Durchschnitts nicht zu berücksichtigen. Dem
Aufhebungsvertrag ist nämlich zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Ferienanspruch von 15.5 Tagen
ausbezahlt als Abgeltung für die verbleibenden Ferienansprüche. Dadurch ergibt
sich für diese Zeitperiode ein im Vergleich zu den Jahren 2011 bis 2013 höherer
Betrag, mit dem die Klägerin bei einer neuen Anstellung nicht rechnen durfte.
5.10.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der mutmasslich
entgangene Verdienst Fr. 247’991.66 beträgt.
5.11.
Was den Zeitraum anbelangt, in dem Taggelder der
Krankentaggeldversicherung ausbezahlt worden sind, macht die Beklagte geltend,
die Klägerin hätte den Fehlbetrag auf 80 % des versicherten Lohnes bei der
Krankentaggeldversicherung einfordern müssen. Die Klägerin verweist hierzu
darauf, dass sie die Krankentaggeldleistungen auf dem Klageweg für die ihr
ihrem damaligen Kenntnisstand zustehenden Krankentaggeldleistungen eingefordert
habe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. Juli 2015,
ZV.2014.12).
5.12.
Dass der Grenzwert von 80 % des entgangenen Lohnes erreicht wird,
ist Voraussetzung dafür, dass Krankentaggelder ein vollwertiges Surrogat für
die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers darstellen (BGE 142 V 466 E.
3.3.3).
5.13.
Die Klägerin erhielt Leistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung
nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG (vgl. Schreiben der F____
vom 3. November 2015, KB 8). Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für
die F____ [...] Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1. Januar 2006,
kann unter Ziffer 6.1 entnommen werden, dass der in der Police aufgeführte
Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes versichert ist. Die Versicherungspolice
sieht bei Krankheit eine Leistung von 80 % des effektiven Lohnes bei einer
Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall und einer Wartefrist von 30 Tagen vor,
der versicherte Höchstbetrag pro Person pro Jahr beträgt Fr. 300’000.00. In der
Klage vom 31. Oktober 2014 im Verfahren ZV.2014.12 hat die Klägerin ausgeführt,
dass in der Krankmeldung der massgebende versicherte Verdienst mit Fr. 207’340.00
pro Jahr korrekt angegeben worden sei. Der effektive AHV-Lohn war somit mit
einem Prozentsatz von 80 % versichert. Die Klägerin hat in ihrer Klage vom
31. Oktober 2014 gegen ihren Krankentaggeldversicherer nicht Taggelder auf der
Basis des Jahreslohnes inklusive Bonus eingeklagt, diese wären gemäss AVB und
der Police jedoch grundsätzlich erfasst gewesen, da sie – wie auch aus den
IK-Auszügen ersichtlich – AHV-pflichtiges Einkommen darstellen. Da die Klage
vom 31. Oktober 2014 diese höheren Beträge nicht umfasste, waren höhere
Taggelder auch nicht Gegenstand des Verfahrens ZV.2014.12. Dies kann nicht der
Beklagten im vorliegenden Verfahren angelastet werden. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juni
2021 (KB 13) an die Beklagte unter Verweis auf die Zahlungen der Krankentaggeldversicherung
von einer Leistungspflicht ab dem 2. Dezember 2015 ausging.
5.14.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der
Leistungen der Krankentaggeldversicherung die Leistungen bis 1. Dezember 2015
aufgeschoben wurden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich
der Rentenbetreffnisse bis einschliesslich März 2015 erhoben (Klageantwort vom
10. Dezember 2021 Rz. 15). Die Frage der Verjährung stellt sich somit nicht, da
die Beklagte die Invalidenleistungen erst ab dem 2. Dezember 2015 ausbezahlen
muss (siehe Vorsorgereglement 2012 Art. 24 Ziff. 3).
5.15.
Die Klägerin erhielt bis Ende 2015 ein Taggeld der
Invalidenversicherung von Fr. 277.00 pro Tag, danach bis Ende Januar 2017 ein
solches von Fr. 326.00 pro Tag (siehe KB 7).
5.16.
Die Überentschädigung berechnet sich daher im Zeitraum 2. Dezember
2015 bis 31. Dezember 2015 wie folgt:
|
90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes
von Fr. 247’991.66
|
223’192.40 : 365 x 30
|
18’344.59
|
|
IV-Taggelder
|
277 x 30
|
8’310.00
|
|
Fehlbetrag
|
|
10’034.59
|
Die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente beträgt Fr.
102’731.00 (KB 10), dies ergibt für den Zeitraum 2. Dezember 2015 bis 31.
Dezember 2015 einen Betrag von Fr. 8’443.64. Der Fehlbetrag übersteigt damit
den Rentenanspruch der Klägerin bei der Beklagten. Die Beklagte hat daher der
Klägerin in diesem Zeitraum eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten.
5.17.
Die Überentschädigung berechnet sich ab dem 1. Januar 2016 wie
folgt:
|
90% des mutmasslich entgangenen
Verdienstes von Fr. 247’991.66
|
223’192.40
|
223’192.40
|
|
IV-Taggelder
|
326 x 366
|
119’316.00
|
|
Fehlbetrag
|
|
103’876.40
|
Die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente beträgt Fr. 102’731.00
(KB 10). Der Fehlbetrag übersteigt damit den Rentenanspruch der Klägerin bei
der Beklagten. Die Beklagte hat daher der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine
ungekürzte Invalidenrente auszurichten.
5.18.
Die Gesamtsumme der Rentenzahlungen für den Zeitraum 2. Dezember
2015 bis 31. Januar 2017 beträgt Fr. 119’899.74 (8’443.64 + 102’731.00 +
8’725.10, siehe zu den anteiligen Monatsbeträgen Klageantwort vom 10. Dezember
2021 Rz. 19 ff.).
6.
6.1.
Die Klägerin bringt vor, mit Schreiben vom 27. März 2020 habe sie
der Beklagten mitgeteilt, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich den Rentenbeginn neu auf den 1. November 2014 festgesetzt habe. Die
Beklagte sei ab diesem Datum grundsätzlich in der Lage gewesen, ihre
Leistungspflicht zu beurteilen und ihre Leistungen zu korrigieren. Das
Schreiben sei in diesem Sinne als Mahnung und damit als auslösend für die
Verzugszinspflicht der Beklagten zu betrachten. Die ausstehenden Leistungen seien
ab der Inverzugsetzung der Beklagten zu verzinsen, mangels Nachweis eines
anderen Zinssatzes zu 5 % pro Jahr.
6.2.
Die Beklagte wendet ein, sie sei gestützt auf Art. 105 OR frühestens
mit Einreichung der Klage am 7. September 2021 in Verzug gesetzt worden. Ein
allfälliger Verzugszins wäre erst ab diesem Datum geschuldet. Eine frühere
Inverzugsetzung sei nicht erfolgt und werde bestritten. Zudem habe die Beklagte
im Vorsorgereglement im Anhang 1 «Wichtige Eckwerte» für die verspätete
Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen einen Verzugszins von 2 % pro
Jahr festgelegt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es gestützt
auf das Vertrauensprinzip bei der Vertragsauslegung gerechtfertigt,
reglementarische Bestimmungen zum Verzugszins auch auf weitere Sachverhalte von
verspäteter Leistungsausrichtung anzuwenden und verweist hierzu auf das Urteil
des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 9C_588/2020, E.5.2.4. Der reglementarische
Verzugszinssatz von 2 % müsse auch für die verspätete Ausrichtung von
Invalidenrenten zur Anwendung kommen. Für die Ausrichtung eines höheren
Verzugszinses bestehe somit kein Raum. Die entsprechenden Ausführungen der
Klägerin werden bestritten.
6.3.
Die Klägerin entgegnet, eine Festsetzung des Verzugszinssatzes auf
lediglich 2 % sei dem Reglement nicht zu entnehmen und sie verlange keine Freizügigkeitsleistung.
6.4.
Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18.
Mai 2021, 9C_588/2020. Dort ging es um eine Rückforderung einer Pensionskasse
eines Todesfallkapitals gegenüber der Schwester des Verstorbenen, weil die
Pensionskasse angewiesen wurde, dieses der Lebensgefährtin auszubezahlen. In E.
5.2.4. führte des Bundesgericht aus, im Lichte der Unklarheitsregel habe dieser
reglementarische Verzugszinssatz (zulasten der Verfasserin des Reglements) auch
in Bezug auf die Rückforderung zu gelten. Hätte die Pensionskasse für die
Rückforderung eine andere Regelung treffen wollen, hätte sie diese festhalten
können und müssen. Der im angefochtenen Urteil herangezogene Verzugszins von 5
% könne daher nicht bestätigt werden. Vielmehr belaufe sich dieser gemäss Art.
12 lit. i und j BVV 2 ab 7. April 2016 auf 2,25 % (1,25 % + 1 %) und ab 1.
Januar 2017 auf 2 % (1 % + 1 %).
6.5.
Vorliegend verhält es sich jedoch umgekehrt, ein vorteilhafterer
Verzugszins von 2 % würde sich zugunsten der Pensionskasse auswirken. Als
Verfasserin ihres eigenen Reglements kann sich die Beklagte nicht auf die
Unklarheitsregel berufen, da mehrdeutige Wendungen in vorformulierten
Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind (BGE
140 V 50 E. 2.2). Daher hat es mit einem Verzugszins von 5 % sein Bewenden.
6.6.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131
E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und
vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2).
6.7.
Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der
Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung
o-der der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat
seine Klage am 7. September 2021 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem
Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig
waren, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.
7.
7.1.
Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen und die Beklagte hat der
Klägerin für den Zeitraum vom 2. Dezember 2015 bis 31. Januar 2017 eine
ungekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 119’899.70
zuzüglich Zins von 5 % ab dem 7. September 2021 auszurichten.
7.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
7.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall
auszugehen. Jedoch waren im Gegensatz zu invalidenversicherungsrechtlichen
Fällen keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist von einem
Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen.
Die Klägerin hat einen Betrag von Fr. 197’896.45 eingefordert bzw. sie
ist bezüglich des Zeitraumes vom 1. November 2014 bis zum 1. Dezember 2015
unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar der Klägerin im Umfang von
zwei Fünftel zu kürzen. Der Klägerin ist daher ein Honorar von Fr. 2’250.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die
Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 2. Dezember 2015 bis
31. Januar 2017 eine ungekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der
Höhe von Fr. 119’899.74 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 7. September 2021
auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2’250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 173.25
Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: