Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.18

Invalidenrente

Kein Einfluss auf die Invalidenrente bei Ablösung der IV-Rente durch IV-Taggelder; Überentschädigungsberechnung; Verzugszins

 


Tatsachen

I.        

a) Die Klägerin arbeitete vom 15. Februar 2010 bis 28. Februar 2014 bei der E____ GmbH als Medical Director und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse der E____ GmbH berufsvorsorgeversichert. Die Klägerin und die Arbeitgeberin lösten das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 19. August 2013 respektive 23. August 2013 (KAB 2) per 28. Februar 2014 auf.

b) Die Klägerin war ab dem 2. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (beigezogene IV-Akte 1 S. 2). In der Folge meldete sie sich am 10. April 2014 unter Hinweis auf einen Herztumor und daraus resultierender psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, zur Früherfassung an.

c) Vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 erhielt die Klägerin IV-Taggelder aufgrund von Eingliederungsmassnahmen (KB 7). Die Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung endeten am 1. Dezember 2015 (Schreiben der F____ vom 3. November 2015, KB 8).

d) Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2018 und vom 1. November 2018 (beigezogene IV-Akte 208 bis 210) sprach die IV-Stelle der Klägerin bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2017 zu. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Verfügungen den Rentenbeginn auf den 1. November 2014 festzusetzen.

e) Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 (KB 10) mit, diese habe nach Erschöpfung der Taggelder der Invalidenversicherung per 31. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Mit der Rentenverfügung bestehe auch ein Leistungsanspruch aus der Pensionskasse. Ab dem 1. Februar 2017 habe sie daher Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 102’731.00.

f) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied mit Urteil vom 10. März 2020, Klagbeilage (KB 6), dass die Klägerin ab dem 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe.

g) Im Schreiben vom 27. März 2020 (KB 11) teilte die Klägerin der Beklagten mit, das Sozialversicherungsgericht Zürich habe mit Urteil vom 10. März 2020 den Rentenbeginn neu auf den 1. November 2014 festgesetzt und die Leistungspflicht der Pensionskasse beginne daher ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin nicht mehr 80 % ihres bisherigen Lohnes durch die Krankentaggeldversicherung bzw. die Taggelder der Invalidenversicherung erhalten habe.

h) Die IV-Stelle Zürich verfügte am 15. Dezember 2020 (KB 5) dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich entsprechend eine ganze Rente ab dem 1. November 2014. Die Klägerin informierte die Beklagte darüber mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 (KB 12).

i) Im Schreiben vom 8. Juni 2021 (KB 13) forderte die Klägerin die Beklagte auf, für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2017 eine Rente auszurichten.

II.       

Mit Klage vom 7. September 2021 beantragt die Klägerin, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2017 den Betrag von Fr. 197’896.45 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. März 2020, unter Entschädigungsfolgen.

In der Klageantwort vom 10. Dezember 2021 beantragt die Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, die Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge.

Die Klägerin hält in der Replik vom 7. Januar 2022 an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso die Beklagte in der Duplik vom 3. März 2022.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2022 werden die IV-Akten der SVA des Kantons Zürich dem Verfahren beigezogen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 gibt der Instruktionsrichter den Parteien die Gelegenheit, sich zu den IV-Akten zu äussern. Die Parteien verzichten auf eine Stellungnahme (Eingabe der Klägerin vom 20. Mai 2022 und Eingabe der Beklagten vom 25. Mai 2022).

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Arbeitgeberin bei Beginn der Invalidität war die E____ GmbH mit Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt.

1.2.          Die Pensionskasse der E____ GmbH ist am 12. Juli 2017 aufgehoben worden (vgl. Handelsregisterauszug, KB 4). Seitdem führt die Beklagte die Vorsorgekasse der E____ GmbH (vgl. KB 10), die Passivlegitimation ist von der Beklagten nicht bestritten. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Die Klägerin macht geltend, der Rentenanspruch entstehe grundsätzlich mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung (1. November 2014), aber könne - sofern reglementarisch vorgesehen - gemäss Art. 26 BVV 2 so lange aufgeschoben werden, wie die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder einer Krankentaggeldversicherung erhalte, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen und die zu mindestens der Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert würden. Sei der Anspruch auf die Rente grundsätzlich entstanden, könne die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nicht mehr grundsätzlich verweigern, wie dies die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. November 2017 tue.

2.2.          Die Beklagte wendet ein, dass kein Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen während der Ausrichtung von IV-Taggeldern bestehe, da als Grundsatz der BVG-Invalidenrentenanspruch so lange nicht entstehe, als sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen der IV unterziehe und Taggelder der IV beziehe. Sie verweist diesbezüglich auf BGE 123 V 269 und das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007, B 114/2006, E. 5.

2.3.          Unbestritten ist, dass die Klägerin vom 1. November 2014 bis 5. Juli 2015 eine ganze IV-Rente, vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 IV-Taggelder und ab dem 1. Februar 2017 wiederum eine ganze IV-Rente bezogen hat. Unbestritten ist ferner, dass die Klägerin bis 1. Dezember 2015 Krankentaggelder erhalten hat. Ebenfalls unbestritten ist die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten. Umstritten und zu prüfen ist jedoch die Frage, ob vor Februar 2017 ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente der Beruflichen Vorsorge besteht. Zu klären ist daher zunächst die Frage, in welchem Zeitpunkt die berufsvorsorgerechtliche Invalidität eingetreten ist und welche Auswirkungen der Bezug von IV-Taggeldern auf den Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Demnach entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung, d.h. frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. BGE 140 V 470 E. 3.4).

3.2.          Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 26 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge [SR 831.441.1]). Dabei hat ein allfälliger Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Art. 26 Abs. 2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich bessergestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 142 V 419 E. 4.3.2; 129 V 15 E. 5b).

3.3.          Die IV-Stelle richtete der Klägerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 (KB 5) ab dem 1. November 2014 rückwirkend eine ganze Invalidenrente aus. Zum gleichen Zeitpunkt ist gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG auch im Bereich der beruflichen Vorsorge die Invalidität als eingetreten zu betrachten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG ist die Beklagte befugt, reglementarisch die Aufschiebung des Rentenbeginns bis zum Auslaufen der Krankentaggelder vorzusehen. Die Beklagte hat dies in Art. 24 Ziff. 3 ihres Vorsorgereglements 2012 (KAB 5) vorgesehen. Die Klägerin erhielt Leistungen der Krankentaggeldversicherung bis zum 1. Dezember 2015, die Klägerin durfte ihre Rentenzahlungen daher grundsätzlich bis zum 1. Dezember 2015 aufschieben (zur Frage, ob die Krankentaggelder 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, siehe im Detail unten Erw. 5.13.). Dass die Ausrichtung der entsprechenden BVG-Invalidenrente bis zum 1. Dezember 2015 aufgeschoben wurde, hat auf den Eintritt der Invalidität als solche keinen Einfluss (vgl. Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG [nachfolgend: Kommentar BVG und FZG], 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 26 BVG).

3.4.          Der Vorsorgefall Invalidität ist am 1. November 2014 eingetreten.

3.5.           Zu prüfen ist im Folgenden, welchen Einfluss die von der Invalidenversicherung vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 ausgerichteten Taggeldleistungen auf den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge in diesem Zeitraum hat.

3.6.          Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269; Urteil B 83/01 vom 25. Juli 2002 E. 2b). Ob dies auch gilt, wenn eine Invalidenrente zu Gunsten eines IV-Taggeldes bei nachträglichen Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt wird, hat das Bundesgericht im Urteil vom 11. Mai 2007, B 114/2006, E. 5 mit der Bemerkung, dass dort ein solcher Sachverhalt nicht vorgelegen sei, offengelassen.

3.7.          Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zur Frage geäussert, wie es sich mit der einmal zugesprochenen Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge verhält, wenn der bereits begründete invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch durch IV-Taggelder abgelöst wird.

3.8.          Die Literatur geht davon aus, dass die Invalidenrente durch die Vorsorgeeinrichtung so lange weiter zu gewähren ist, wie die festgestellte Invalidität dauert (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 34a BVG; Moser, in: Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N 29 zu Art. 34a BVG, je mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Moser entfalle in dieser Konstellation nach der im Bereich der Ersten Säule anwendbaren Koordinationsvorschrift von Art. 43 Abs. 2 IVG der Rentenanspruch für die Dauer der Taggeldberechtigung, es sei denn, das zugesprochene Rentenbetreffnis erweise sich als höher (Art. 20ter Abs. 1 IVV). Ein nach Art. 26 Abs. 1 BVG bereits verwirklichtes Rentenanrecht im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge würde von einer solchen intermittierenden Sistierung des Rentenanspruchs nach IVG nicht tangiert, weil Art. 26 Abs. 1 BVG nur für den Beginn der Leistungspflicht auf die entsprechenden Bestimmungen des IV-Rechts verweise und für eine analoge Anwendung IVG-spezifischer Koordinationstatbestände kein Raum bleibe. Die Invalidenrente sei daher so lange weiter zu gewähren, wie die festgestellte Erwerbsunfähigkeit andauere. Erst beim Erlass einer Revisionsverfügung durch die Ausgleichskasse gelte die Invalidität auch für die Vorsorgeeinrichtung als «weggefallen» (Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, 1993, S. 204). Dieser Ansicht folgt auch Hürzeler (Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 140). Hürzeler führt präzisierend hierzu an, dass es sich bei Art. 20ter IVV um eine innersystemische Koordinationsnorm des Invalidenversicherungsrechts handle. Würde auch in Bezug auf eine bereits entstandene Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge darauf abgestellt, so wäre eine, in Bezug auf die BVG-Invalidenrente, reine Zufälligkeit für deren Untergang verantwortlich. Zudem könnte, würde man einer analogen Anwendung von Art. 20ter Abs. 1 IVV auf Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge folgen, der versicherten Person ein finanzieller Nachteil aus dieser IV-rechtlichen Koordinationsnorm erwachsen, was deren Sinn und Zweck gerade zuwiderlaufen würde. Für eine entsprechende Sistierung der BVG-Invalidenrente analog derjenigen der IV-Rente bleibe damit kein Platz. Kieser fügt hierzu ebenfalls an, damit erfolge die Koordination nicht auf der Ebene der Leistungspflicht, sondern auf derjenigen der Überentschädigungsordnung (Kieser, Die Koordination von BVG-Leistungen mit den übrigen Sozialversicherungsleistungen, in: Schaffhauser/Stauffer, Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, 2000, S. 97).

3.9.          Die Klägerin war vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 nicht eingliederungsfähig (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 10. März 2020, E. 4.2.1). Auch hatte die IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen in diesem Zeitraum angeordnet, und es war die Klägerin selber, die im Mai 2015 auf deren Aufnahme gedrängt hatte (E. 4.2.4 des Urteils). Das Sozialversicherungsgericht Zürich kam daher zum Schluss, dass die Klägerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Davon ausgenommen sei die Periode vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017, in welcher die Klägerin Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe (E. 4.2.4 des Urteils).

3.10.       Die Beklagte streicht heraus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Konstellationen unterschiedlich beurteilt werden sollten.

Gemäss BGE 123 V 269 entsteht der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt. Einerseits bezog sich das Bundesgericht im angeführten Urteil allein auf die Entstehung des Anspruchs (im obligatorischen Bereich), andererseits hatte es die Koordination der Sozialversicherungen im Blick und es verwies explizit auf die Aufschubmöglichkeit aufgrund der Leistungen von Krankentaggeldern (siehe insbesondere Erwägung 2c des Urteils). Vorliegend ist mit der Zahlung der IV-Taggelder kein vollwertiger Ersatz des Lohnausfalles (siehe dazu auch die Verfügung über das Invalidentaggeld vom 30. Juni 2015, beigezogene IV-Akte 50) wie beispielsweise bei der Leistung von Krankentaggeldern gegeben, der Rentenanspruch aber bereits entstanden.

3.11.       Demzufolge hat die Ablösung der IV-Rente durch IV-Taggelder keinen Einfluss auf die mit 1. November 2014 entstandene Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge.

3.12.       Das Vorsorgereglement 2012 sieht in Art. 24 Ziff. 2 vor, die Feststellungen der IV sind massgeblich für den Beginn, den Invaliditätsgrad, eine allfällige Revision und das Ende des Anspruchs auf die Invalidenleistungen. Damit enthält das Reglement im Bereich des Überobligatoriums keine abweichenden Vorschriften und der Rentenbeginn 1. November 2014 ist massgeblich.

3.13.       Die Klägerin hat daher ab dem 1. November 2014 einen Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und die IV-Taggelder sind in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen.

4.                

4.1.          In der Folge ist die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente zu berechnen (Überentschädigungsberechnung).

4.2.          Die Klägerin bringt vor, sie habe in den Jahren 2011 bis 2014 durchschnittlich einen Lohn von Fr. 264’231.00 erzielt. Die Überversicherungsgrenze von 90 % liege demgemäss bei Fr. 237’807.90 pro Jahr. Bis zum 1. Dezember 2015 habe sie Krankentaggelder (in der Höhe von Fr. 454.45 inklusive angerechneter IV-Rente bzw. IV-Taggelder) erhalten. Danach habe sie Taggelder der Invalidenversicherung erhalten, die ab 2016 Fr. 326.00 pro Tag betragen hätten. Es bestünden gestützt auf die Arbeitszeugnisse keine Anzeichen dafür, dass sich das Einkommen der Klägerin ohne ihre Erkrankung zu ihren Ungunsten verändert hätte. Die Überversicherungsgrenze von 90 % liege bei Fr. 237’807.90 pro Jahr. In der ersten Phase ergäbe sich zusammen mit der jährlichen Rente der Beklagten (Fr. 102’731.00 gemäss Beilage 10) ein Gesamteinkommen von Fr. 268’605.25 und damit mehr als 90 % des entgangenen Verdienstes, weshalb die Beklagte in dieser Phase ihre Leistungen auf Fr. 71’933.65 pro Jahr bzw. Fr. 78’042.00 für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 1. Dezember 2015 kürzen könne. Für die nachfolgende Phase erreiche die Rente der Beklagten (Fr. 102’731.00) zusammen mit den IV-Taggeldern (Fr. 119’316.00) die jährliche Überversicherungsgrenze von Fr. 237’807.90 nicht und sei daher ungeschmälert auszurichten.

4.3.          Die Beklagte wendet ein, in der Verfügung der IV-Stelle sei ausgehend vom Lohn gemäss Arbeitgeberfragebogen von Fr. 207’340.00 ein indexiertes Valideneinkommen von Fr. 210’043.00 festgesetzt worden. Dieses Valideneinkommen sei implizit im gerichtlichen Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Das Vorbringen der Klägerin, der mutmasslich entgangene Verdienst sei höher, könne die Vermutung, dass der mutmasslich entgangene Verdienst dem Valideneinkommen entspreche, nicht umstossen. Insbesondere gelinge es der Klägerin nicht nachzuweisen, dass ihr Lohn dauerhaft das Niveau gemäss IK-Auszug erreichen solle. Vom 2. Dezember 2015 bis 31. Januar 2017 wäre somit eine gekürzte Rente geschuldet.

4.4.          Die Klägerin macht replikweise geltend, sie habe mit dem IK-Auszug nachgewiesen, dass sie in allen Jahren ihrer Erwerbstätigkeit seit 2006 bis und mit 2014 (mit der einzigen Ausnahme des Jahres 2010) regelmässig und deutlich mehr als Fr. 207’342.80 verdient habe (Klage Rz. 14 f. und Klagebeilage 14). Auch das zuletzt erzielte Einkommen der Klägerin sei wesentlich höher gewesen. Das Valideneinkommen bzw. der mutmasslich entgangene Verdienst der Klägerin seien nie Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gewesen. Mangels Beschwer habe sie dieses im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht gerichtlich überprüfen lassen können. Der mutmasslich entgangene Verdienst sei damit im vorliegenden Verfahren festzulegen.

4.5.          Die Beklagte wendet ein, die Klägerin bestätige ausdrücklich, dass sie Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 165’874.25 pro Jahr erhalten habe, was auf 100 % hochgerechnet einem Jahresverdienst von Fr. 207’342.80 entspreche. Diese Angaben seien von der Klägerin somit anerkannt und nicht strittig.

4.6.          Zu prüfen ist zunächst die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob die ausgerichteten Krankentaggelder Lohnersatzleistungen in der Höhe von mindestens 80 % des Lohnes darstellen.

5.                

5.1.          Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen)

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art. 26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements 2012.

5.2.          Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 2.3).

5.3.          Es besteht eine weitgehende Parallele zum invalidenversicherungsrechtlichen Einkommen, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), jedoch keine Kongruenz: Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen (BGE 126 V 93 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2016, 9C_215/2016, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

5.4.          Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1).

5.5.          Strittig und zu überprüfen ist das von der IV-Stelle herangezogene auf das Jahr 2016 indexierte Valideneinkommen von Fr. 210’043.70 (vgl. KAB 6 und beigezogene IV-Akte 209 S. 1). Dieses entnahm die IV-Stelle dem Fragebogen Arbeitgeber vom 17. Juli 2014 (beigezogene IV-Akte 20) und ergibt sich auch aus der Lohnabrechnung für Dezember 2013 (IV-Akte 1). Dem IK-Auszug (KB 14, IV-Akte 21) sind folgende Einkommen zu entnehmen: 2011: Fr. 242’724.00; 2012: Fr. 250’457.00; 2013: Fr. 250’794.00 und 2014 (Januar bis Februar): Fr. 92’756.00.

5.6.          Zwar wird für das Valideneinkommen in der Regel auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1). Dies gilt allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten Stelle tätig. Vorliegend kann nicht nur mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) gesagt werden, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung 2014 nicht mehr an ihrer bisherigen Stelle tätig wäre, sondern dies ist erstellt. Denn die Klägerin hat mit der Arbeitgeberin im August 2013 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, mithin aus invaliditätsfremden Gründen, so dass sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser angestellt wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1 mit weiteren Nachweisen).

5.7.          Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch gewesen, ist er nur dann als Validenlohn heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2019, 9C_239/2019, E. 2.2.1).

5.8.          Die zwischen den beiden Beträgen (Durchschnittslohn gemäss IK-Auszug und Jahreslohn gemäss Fragebogen Arbeitgeber) liegende Differenz ist für den Entscheid der Invalidenversicherung nicht von Bedeutung gewesen, da auch mit dem tieferen Betrag ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben war. Eine Bindungswirkung des Valideneinkommens für die berufliche Vorsorge besteht daher nicht, da die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung nicht entscheidend war.

5.9.          Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2009 (Beilage zur Duplik) wurde vereinbart, dass die Klägerin zusätzlich einen erfolgsabhängigen Bonus gemäss dem jeweils gültigen «Variable Performance Reward Plan» erhält. Der IK-Auszug belegt, dass ihr während ihrer Anstellung bei der E____ GmbH jeweils ein solcher Bonus ausbezahlt worden ist. Auch kann dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, dass sie aufgrund ihrer guten Arbeitszeugnisse, ihrer Berufslaufbahn und der bisherigen Lohnentwicklung weiterhin mit einem Lohn in dieser Höhe rechnen durfte als auch mit der Ausrichtung eines Bonus, der in dieser Branche üblich ist. Eine Berechnung des Durchschnitts der Jahre 2011 bis 2013 ist daher aufgrund der mit dem Bonus verbundenen Schwankungen gerechtfertigt. Dies ergibt einen Durchschnittsbetrag von Fr. 247’991.66. Der Betrag für Januar und Februar 2014 ist in der Berechnung des Durchschnitts nicht zu berücksichtigen. Dem Aufhebungsvertrag ist nämlich zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Ferienanspruch von 15.5 Tagen ausbezahlt als Abgeltung für die verbleibenden Ferienansprüche. Dadurch ergibt sich für diese Zeitperiode ein im Vergleich zu den Jahren 2011 bis 2013 höherer Betrag, mit dem die Klägerin bei einer neuen Anstellung nicht rechnen durfte.

5.10.       Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der mutmasslich entgangene Verdienst Fr. 247’991.66 beträgt.

5.11.       Was den Zeitraum anbelangt, in dem Taggelder der Krankentaggeldversicherung ausbezahlt worden sind, macht die Beklagte geltend, die Klägerin hätte den Fehlbetrag auf 80 % des versicherten Lohnes bei der Krankentaggeldversicherung einfordern müssen. Die Klägerin verweist hierzu darauf, dass sie die Krankentaggeldleistungen auf dem Klageweg für die ihr ihrem damaligen Kenntnisstand zustehenden Krankentaggeldleistungen eingefordert habe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. Juli 2015, ZV.2014.12).

5.12.       Dass der Grenzwert von 80 % des entgangenen Lohnes erreicht wird, ist Voraussetzung dafür, dass Krankentaggelder ein vollwertiges Surrogat für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers darstellen (BGE 142 V 466 E. 3.3.3).

5.13.       Die Klägerin erhielt Leistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG (vgl. Schreiben der F____ vom 3. November 2015, KB 8). Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die F____ [...] Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1. Januar 2006, kann unter Ziffer 6.1 entnommen werden, dass der in der Police aufgeführte Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes versichert ist. Die Versicherungspolice sieht bei Krankheit eine Leistung von 80 % des effektiven Lohnes bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall und einer Wartefrist von 30 Tagen vor, der versicherte Höchstbetrag pro Person pro Jahr beträgt Fr. 300’000.00. In der Klage vom 31. Oktober 2014 im Verfahren ZV.2014.12 hat die Klägerin ausgeführt, dass in der Krankmeldung der massgebende versicherte Verdienst mit Fr. 207’340.00 pro Jahr korrekt angegeben worden sei. Der effektive AHV-Lohn war somit mit einem Prozentsatz von 80 % versichert. Die Klägerin hat in ihrer Klage vom 31. Oktober 2014 gegen ihren Krankentaggeldversicherer nicht Taggelder auf der Basis des Jahreslohnes inklusive Bonus eingeklagt, diese wären gemäss AVB und der Police jedoch grundsätzlich erfasst gewesen, da sie – wie auch aus den IK-Auszügen ersichtlich – AHV-pflichtiges Einkommen darstellen. Da die Klage vom 31. Oktober 2014 diese höheren Beträge nicht umfasste, waren höhere Taggelder auch nicht Gegenstand des Verfahrens ZV.2014.12. Dies kann nicht der Beklagten im vorliegenden Verfahren angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2021 (KB 13) an die Beklagte unter Verweis auf die Zahlungen der Krankentaggeldversicherung von einer Leistungspflicht ab dem 2. Dezember 2015 ausging.

5.14.       Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Leistungen der Krankentaggeldversicherung die Leistungen bis 1. Dezember 2015 aufgeschoben wurden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Rentenbetreffnisse bis einschliesslich März 2015 erhoben (Klageantwort vom 10. Dezember 2021 Rz. 15). Die Frage der Verjährung stellt sich somit nicht, da die Beklagte die Invalidenleistungen erst ab dem 2. Dezember 2015 ausbezahlen muss (siehe Vorsorgereglement 2012 Art. 24 Ziff. 3). 

5.15.       Die Klägerin erhielt bis Ende 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung von Fr. 277.00 pro Tag, danach bis Ende Januar 2017 ein solches von Fr. 326.00 pro Tag (siehe KB 7).

5.16.       Die Überentschädigung berechnet sich daher im Zeitraum 2. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 wie folgt:

90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 247’991.66

223’192.40 : 365 x 30

18’344.59

IV-Taggelder

277 x 30

8’310.00

Fehlbetrag

 

10’034.59

 

Die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente beträgt Fr. 102’731.00 (KB 10), dies ergibt für den Zeitraum 2. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 einen Betrag von Fr. 8’443.64. Der Fehlbetrag übersteigt damit den Rentenanspruch der Klägerin bei der Beklagten. Die Beklagte hat daher der Klägerin in diesem Zeitraum eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten.

5.17.         Die Überentschädigung berechnet sich ab dem 1. Januar 2016 wie folgt:

90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 247’991.66

223’192.40

223’192.40

IV-Taggelder

326 x 366

119’316.00

Fehlbetrag

 

103’876.40

 

Die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente beträgt Fr. 102’731.00 (KB 10). Der Fehlbetrag übersteigt damit den Rentenanspruch der Klägerin bei der Beklagten. Die Beklagte hat daher der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten.

5.18.       Die Gesamtsumme der Rentenzahlungen für den Zeitraum 2. Dezember 2015 bis 31. Januar 2017 beträgt Fr. 119’899.74 (8’443.64 + 102’731.00 + 8’725.10, siehe zu den anteiligen Monatsbeträgen Klageantwort vom 10. Dezember 2021 Rz. 19 ff.).

6.                

6.1.          Die Klägerin bringt vor, mit Schreiben vom 27. März 2020 habe sie der Beklagten mitgeteilt, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Rentenbeginn neu auf den 1. November 2014 festgesetzt habe. Die Beklagte sei ab diesem Datum grundsätzlich in der Lage gewesen, ihre Leistungspflicht zu beurteilen und ihre Leistungen zu korrigieren. Das Schreiben sei in diesem Sinne als Mahnung und damit als auslösend für die Verzugszinspflicht der Beklagten zu betrachten. Die ausstehenden Leistungen seien ab der Inverzugsetzung der Beklagten zu verzinsen, mangels Nachweis eines anderen Zinssatzes zu 5 % pro Jahr.

6.2.          Die Beklagte wendet ein, sie sei gestützt auf Art. 105 OR frühestens mit Einreichung der Klage am 7. September 2021 in Verzug gesetzt worden. Ein allfälliger Verzugszins wäre erst ab diesem Datum geschuldet. Eine frühere Inverzugsetzung sei nicht erfolgt und werde bestritten. Zudem habe die Beklagte im Vorsorgereglement im Anhang 1 «Wichtige Eckwerte» für die verspätete Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen einen Verzugszins von 2 % pro Jahr festgelegt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es gestützt auf das Vertrauensprinzip bei der Vertragsauslegung gerechtfertigt, reglementarische Bestimmungen zum Verzugszins auch auf weitere Sachverhalte von verspäteter Leistungsausrichtung anzuwenden und verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 9C_588/2020, E.5.2.4. Der reglementarische Verzugszinssatz von 2 % müsse auch für die verspätete Ausrichtung von Invalidenrenten zur Anwendung kommen. Für die Ausrichtung eines höheren Verzugszinses bestehe somit kein Raum. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerin werden bestritten.

6.3.          Die Klägerin entgegnet, eine Festsetzung des Verzugszinssatzes auf lediglich 2 % sei dem Reglement nicht zu entnehmen und sie verlange keine Freizügigkeitsleistung.

6.4.          Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 9C_588/2020. Dort ging es um eine Rückforderung einer Pensionskasse eines Todesfallkapitals gegenüber der Schwester des Verstorbenen, weil die Pensionskasse angewiesen wurde, dieses der Lebensgefährtin auszubezahlen. In E. 5.2.4. führte des Bundesgericht aus, im Lichte der Unklarheitsregel habe dieser reglementarische Verzugszinssatz (zulasten der Verfasserin des Reglements) auch in Bezug auf die Rückforderung zu gelten. Hätte die Pensionskasse für die Rückforderung eine andere Regelung treffen wollen, hätte sie diese festhalten können und müssen. Der im angefochtenen Urteil herangezogene Verzugszins von 5 % könne daher nicht bestätigt werden. Vielmehr belaufe sich dieser gemäss Art. 12 lit. i und j BVV 2 ab 7. April 2016 auf 2,25 % (1,25 % + 1 %) und ab 1. Januar 2017 auf 2 % (1 % + 1 %).

6.5.          Vorliegend verhält es sich jedoch umgekehrt, ein vorteilhafterer Verzugszins von 2 % würde sich zugunsten der Pensionskasse auswirken. Als Verfasserin ihres eigenen Reglements kann sich die Beklagte nicht auf die Unklarheitsregel berufen, da mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind (BGE 140 V 50 E. 2.2). Daher hat es mit einem Verzugszins von 5 % sein Bewenden.

6.6.          Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2).

6.7.          Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung o-der der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat seine Klage am 7. September 2021 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

7.                

7.1.          Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin für den Zeitraum vom 2. Dezember 2015 bis 31. Januar 2017 eine ungekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 119’899.70 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 7. September 2021 auszurichten.

7.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

7.3.          Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall auszugehen. Jedoch waren im Gegensatz zu invalidenversicherungsrechtlichen Fällen keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist von einem Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Die Klägerin hat einen Betrag von  Fr. 197’896.45 eingefordert bzw. sie ist bezüglich des Zeitraumes vom 1. November 2014 bis zum 1. Dezember 2015 unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar der Klägerin im Umfang von zwei Fünftel zu kürzen. Der Klägerin ist daher ein Honorar von Fr. 2’250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 2. Dezember 2015 bis 31. Januar 2017 eine ungekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 119’899.74 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 7. September 2021 auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 173.25 Mehrwertsteuer (7.7 %).

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: