Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.19

BVG - Invalidenrente

 

Klage gutgeheissen. Massgebliche Arbeitsunfähigkeit trat im Zeitpunkt des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten ein.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist gelernter [...] und [...] mit einer Weiterbildung in Buchhaltung (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 35). Er war zuletzt vom 1. April 2001 bis 30. September 2001 als Controller im Bereich Finanzen bei D____ angestellt (Arbeitszeugnis vom 30. September 2001, Klagebeilage [KB] 29; Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 2). Danach bezog er (erneut) bis im Dezember 2002 bzw. Ende Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder (vgl. Anfrage Leistungen ALV vom 25. Juni 2003, IV-Akte 4) und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgerechtlich versichert.

b)           Am 8. November 2002 begab sich der Kläger aufgrund einer erheblichen Sichttrübung notfallmässig bei seiner Augenärztin, Dr. med. E____, Fachärztin für Ophthalmochirurgie und Ophthalmologie, FMH, in Behandlung (Honorarrechnung vom 18. November 2002, KB 6). Ab April 2003 wurde dem Kläger von der behandelnden Augenärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht vom 30. Juni 2003, IV-Akte 6).

c)            In der Folge meldete sich der Kläger am 6. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nebst Gewährung von medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV-Akten 12, 13, 32, 55, 60), Hilfsmitteln (IV-Akten 55, 139, 162, 190) sowie einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab Dezember 2006 (IV-Akte 131) absolvierte der Kläger eine IV-gestützte und von der Sehbehindertenhilfe Basel begleitete Umschulung zum Treuhänder EFZ, welche er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss, woraufhin die Invalidenversicherung den Abschluss der beruflichen Massnahmen verfügte (IV-Akte 65, 92 [u.a.], 194).

d)           Am 27. Juni 2013 meldete sich der Kläger aufgrund nach wie vor bestehender erheblichen Sehstörungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. KB 24; vgl. IV-Akte 224). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 301) sprach die IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100% zu und hielt fest, dass der Kläger seit mehreren Jahren ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei und deshalb sei er von der Invalidenversicherung mit diversen Massnahmen unterstützt worden. Im Jahr 2008 sei eine erste Verschlechterung eingetreten und seit November 2011 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.

e)           Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Klageantwortbeilage [AB] 3) stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 6. März 2017 (KB 28; AB 4) ihre Leistungspflicht ablehnte.

f)             Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (AB 5) stellte der Kläger erneut den Antrag auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (KB 30; AB 6) ihre Zuständigkeit erneut ab. Weitere Korrespondenz zwischen den Parteien ergibt sich aus den Akten nicht.

II.       

a)           Mit Klage vom 26. Oktober 2021 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100%, zuzüglich Verzugszins zu 5% ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt den Beizug der IV-Akten.

b)           Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 3. Dezember 2021 auf Abweisung der Klage.

c)            Mit Replik vom 18. Februar 2022 hält der Kläger grundsätzlich an seinen Begehren fest, beantragt aber neu einen Zins von 2,75 % ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Durchführung einer Parteiverhandlung.

d)           Mit Duplik vom 21. März 2022 hält die Beklagte an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.     

Mit Verfügung vom 22. November 2021 heisst die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bei einem Selbstbehalt von Fr. 1'600.00 gut.

IV.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Dezember 2021 werden die Invalidenversicherungsakten dem Verfahren beigezogen.

 

 

 

 

 

V.      

Anlässlich der im Nachgang an die Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 - an welcher der Kläger, sein Rechtsvertreter und die Beklagte teilnahmen - erfolgende Beratung entscheidet das Gericht, dass das Verfahren ausgestellt und ein ophtalmologisches Gerichtsgutachten eingeholt wird. Die Instruktionsrichterin schlägt den Parteien als Gutachterstelle die F____ mit Dr. med. G____, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, ehemaliger leitender Arzt am H____, als Gutachter vor und unterbreitet ihnen den Auftragsentwurf samt Fragekatalog. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei beide Parteien auf eine solche verzichteten. Die Instruktionsrichterin vergibt in der Folge den Gutachterauftrag an das F____, respektive Dr. med. G____.

e)           Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2023 ist das ophthalmologisches Gerichtsgutachten vom 23. Oktober 2023 zum Verfahren beigezogen worden. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Einsicht und zur Stellungnahme.

f)             Der Kläger nimmt zu den Ausführungen des Gutachters mit Eingabe vom 23. November 2023 Stellung. Die Beklagte verzichtet mit Schreiben vom 3. November 2023 auf eine Stellungnahme.

VI.     

Am 21. Dezember 2023 findet die zweite Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).  Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben.

1.2.          Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Der Kläger macht geltend, er sei im November 2002 und dementsprechend während des laufenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten erstmals und seitdem dauerhaft und ununterbrochen zu mindestens 20% in seiner Arbeitsfähigkeit durch die zur Invalidität führende Krankheit eingeschränkt gewesen. Die Beklagte sei daher zur Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge verpflichtet.

2.2.          Die Beklagte ist indes der Ansicht, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei dem Kläger ab 1. April 2003 attestiert worden, somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht mehr bei ihr berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen sei. Während des Versicherungsverhältnisses sei keine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen gewesen. Die Leistungspflicht der Beklagten sei daher zu Recht abgelehnt worden.  

2.3.          In seiner Beratung vom 5. Oktober 2022 gelangte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit, namentlich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Gericht beschloss daher den Fall auszustellen und zur abschliessenden Klärung ein Gutachten bei der F____ Begutachtungsstelle in der Fachrichtung Ophthalmologie in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten erging am 23. Oktober 2023.

2.4.          Der Kläger führte mit Stellungnahme vom 23. November 2023 aus, das F____-Gutachten vom 23. Oktober 2023 qualifiziere die vom Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 wiedergegebenen Verhältnisse an jenem Novembertag des Jahres 2002 als sehr plausibel und glaubhaft (Gerichtsgutachten, S. 10, Stellungnahme Ziff. 3). Weiter berichte der Gutachter, die am 8. Juli 2003 durchgeführte Katarakt-Operation am rechten Auge sei nicht zielführend gewesen, da die Katarakt für den Visus präoperativ kein entscheidender Faktor war und somit andere Pathologien die Sehverschlechterung vom November 2002 hervorgerufen haben müssen (Gerichtsgutachten, S. 12). Des Weiteren hält der Gutachter fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens ab dem 8. November 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht wie auch in Hinsicht Tätigkeit/Belastbarkeit bestand (Gerichtsgutachten, S. 18).

2.5.          Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme.

2.6.          Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Zwischen den Parteien ist hingegen zu Recht unumstritten, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang nach Art. 23 BVG zu bejahen ist (vgl. Ziff. 3 der Klage; Klagantwort Ziff. III. 1. zu N3). Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

3.                

3.1.          Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG; Art 22 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement der Beklagten). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG). In der Versicherung für Arbeitslose endet die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG mit dem Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen und nicht etwa erst bei Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ob ein Anspruch auf Nachdeckung besteht, kann vorliegend – wie nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist  - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG).

3.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).    

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).  Wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht einem von ihm in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).  

3.5.          3.5.1. Zwecks Klärung der Frage nach dem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist vor der Diskussion des Gerichtsgutachtens vom 23. Oktober 2023 die medizinische Aktenlage kurz zusammen zu fassen.

3.5.2.      Aus den Akten, namentlich aus der Honorarrechnung von Dr. med. E____, Fachärztin für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, 18. November 2002 (KB 2) ergibt sich, dass sich der Kläger zwischen dem 8. und dem 13. November 2002 bei ihr in Behandlung befunden hatte, wobei am 11. November 2002 eine Biometrie durchgeführt worden war (vgl. Schreiben Dr. med. E____ vom 14. November 2019, KB 6a). Anderweitige echtzeitliche Berichte liegen keine vor. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 führte der Kläger hierzu aus, er habe sich am 8. November 2002 in der Greifengasse in Basel befunden. Von einem Moment auf den anderen sei alles neblig geworden, es habe ihn geblendet und er habe so gut wie gar nichts mehr gesehen. Nach dem Vorfall habe er nur noch verschwommen gesehen, wie durch einen Schleier. Die Orientierung sei enorm mühsam gewesen.

3.5.3.      Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 (KB 8) an Prof. Dr. med. I____, Facharzt für Augenheilkunde, führte Dr. med. E____ als Befunde FVR an: mit eigener Brille 0,2p; FVL: mit eigener Brille 0,2p; VBA: reizfrei, Nystagmus, hintere Schalentrübung rechts mehr als links. Fundus indirekt und Fundus Kontaktglas bds: Reste der Arteria hyaloidea bds., angedeutete epiretinale Fibroplasie, in der Peripherie zum Teil Segel und Glaskörperzug. Ferner fragte die Augenärztin an, ob die Netzhaut mit einem Laser abgesichert werden sollte.

3.5.4.      Mit Bericht vom 22. April 2003 (KB 9) stellte Prof. Dr. med. I____ rechts und links einen Fernvisus von 0.2p fest (links subjektiv das bessere Auge). Zudem attestierte er dem Kläger eine hintere Schalentrübung reizfrei, beidseitig. In Bezug auf den Fundus hielt Prof. Dr. med. I____ fest: Beidseits. Wie beschrieben. Mit Resten einer Arteria hyaloidea. In der Peripherie Glaskörpersegel und starke Pigmentierungen, jedoch keine traktiven Komponenten. In Bezug auf die Netzhautabsicherung riet der Experte von einer prophylaktischen Abriegelung ab. Prof. Dr. med. I____ berichtete von zunehmenden Problemen bei der Berufsausübung.

3.5.5.      Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 (KB 13) bat Dr. med. E____ PD Dr. med. J____ um Operation des Klägers, da dieser mit dem jetzigen Visus (vgl. Ziff. 3.5.4. hiervor) nicht arbeiten könne.

3.5.6.      Mit Bericht vom 30. Juni 2003 (IV-Akte 6) hielt die behandelnde Augenärztin zuhanden der Invalidenversicherung fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Cataracta praesenilis, im November 2002 festgestellt, und ein angeborener Nystagmus. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Astigmatismus hyperopicus. Sie halte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kontrolleur (PC-Arbeit) fest. Anamnestisch hielt sie ferner fest, dass der Kläger angebe, seit November 2002 mit dem linken Auge verschwommen zu sehen.  In der Folge wurde am 8. Juli 2003 eine Phakoemulsifikation und HKL-Implantation rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 8. Juli 2003, KB 14).

3.5.7.      Die H____klinik [...] hielt mit Bericht vom 10. August 2004 (IV-Akte 30) zuhanden der Invalidenversicherung fest, dass neben dem Nystagmus beidseits neu die Diagnose einer Retinopathie neonatorum mit Makula-Hypoplasie festzustellen sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Der Visus sei beidseits deutlich eingeschränkt und die Lebensqualität sowie insbesondere die Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert bis gänzlich eingeschränkt. Weiter wurde festgehalten, dass eventuell eine zusätzliche Beeinträchtigung der Sehkraft durch die Katarakt am linken Auge bestünde. Dies sei bei der Grundproblematik jedoch schwer einschätzbar. Schliesslich habe sich bei fehlender Fixation aufgrund der Frühgeborenen –Retinopathie beim Kläger vermutlich eine Amblyopie entwickelt, welche durch die Kataraktoperation nicht habe behoben werden können.

3.5.8.      Mit Bericht vom 15. Oktober 2007 der H____spitals [...] (IV-Akte 266, S. 7) wurden dem Kläger eine rhegmatogene Amotio retinae mit Makulabeteiligung links bei Frühgeborenen - Retinopathie mit temporal exzentrischer
Fixation und Makulahypoplasie, eine persistierende Arteria hyaloidea ein Cataracta incipiens subcapsularis links, Pseudophakie rechts 2003, ein manifester Nystagmus vom Latenstyp und ein Strabismus convergens diagnostiziert. Es wurde ein Visusabfall links festgestellt von 0.2 auf 0.08 seit einem Tag. Am 17. Oktober 2007 erfolgte in der H____ eine Netzhautoperation (IV-Akte 266, S. 10).

3.5.9.      Im November 2010 erlitt der Kläger eine deutliche Sehverschlechterung. Dr. med. K____, Spezialarzt für Ophtalmologie, FMH, führte hierzu aus, die Sehschärfe am rechten Auge liege seither unter 10%. Beim linken Auge bestehe das Sehvermögen in Schattensehen. Die Gesichtsfelder an beiden Augen seien eingeschränkt. Der Kläger würde als «gesetzlich» blind gelten (Bericht 19. Oktober 2012, IV-Akte 210). Hierauf sprach die Invalidenversicherung dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente und hielt fest, dass der Kläger seit mehreren Jahren ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Seit November 2011 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Verfügung vom 11. Oktober 2016, IV-Akte 301).

3.6.          3.6.1. Unter Berücksichtigung der dargestellten Aktenlage und der Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 hielt Dr. med. G____ mit Gutachten vom 23. Oktober 2023 zum Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit insbesondere Nachstehendes fest:

3.6.2.     Die Schilderungen des Klägers in Bezug auf das Ereignis vom 8. November 2002 seien aus gutachterlich-medizinsicher Sicht plausibel und glaubhaft. Die geschilderte Symptomatik sei nur durch eine abrupte Veränderung im System Glaskörper/Netzhaut zu erklären (Gutachten vom 23. Oktober 2023, S. 10). Aufgrund der Akten hätten Dr. med. E____ und Prof. Dr. med. I____ offenbar wenig Glaskörperveränderungen festgestellt. Im Verlaufe der folgenden 10(+) Jahre ergebe sich aber eine signifikante Verschlechterung der anatomischen Situation, eine Progredienz der Fibrosierung und der Traktion. Grundsätzlich würden die Untersuchungen aus dem Jahr 2003 und die Entwicklung zur massgeblichen Fachliteratur passen. Der Gutachter führte weiter aus, dass im Normalfall im Fall einer Karaktoperation nach wenigen Tagen eine Verbesserung des Visus erzielt werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Im Umkehrschluss sei daraus zu schliessen, dass die Katarakt für den präoperativen Visus kein entscheidender Faktor war (a.a.O., S. 12). Es müsse eine andere Pathologie die Sehverschlechterung von November 2002 hervorgerufen haben. Aus gutachterlicher Sicht sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die am 8. November 2002 akut aufgetretene Sehverschlechterung keinen direkten Zusammenhang mit der festgestellten Katarakt hatte. Der Kläger habe eindrücklich beschrieben, wie die Verschlechterung akut eingetreten sei. Ein grauer Star entwickle sich aber nur sehr langsam, häufig unbemerkt. Die Beschreibung wiese vielmehr auf eine abrupte Änderung im Glaskörper und/oder an der Netzhaut hin. Beim «normalen Patienten» werde häufig die physiologisch hintere Glaskörperabhebung im Alter von 50-70 Jahre ähnlich beschrieben. Durch Änderung der Traktionsverhältnisse und Trübungen im Glaskörper und an der Netzhaut habe sich vermutlich akut eine signifikante verstärkte Trübung eingestellt, möglicherweise sei auch zu nicht sichtbaren Veränderungen der Netzhaut im Bereich der Fixationsstelle gekommen. Die von den Ärzten, insbesondere auch an der H____klinik [...], dokumentierte Arbeitsunfähigkeit sei immer von einem grauen Star ausgegangen. Die Möglichkeit einer anderen strukturellen Ursache sei nie in Erwägung gezogen worden. Als Hauptdiagnosen für den 8. November 2002 könne aus gutachterlicher Sicht eine akute Sehverschlechterung rechts im Rahmen einer progredienten beidseitigen Frühgeborenen-Retinopathie gestellt werden. Als Nebendiagnose sei eine Cataracta complicata (nicht präsenilis) beidseits, ebenfalls im Rahmen einer Frühgeborenen Retinopathie, ein Nystagmus und ein Strabismus (genauere Eingrenzung schwierig, nicht relevant; a.a.O., S. 16). Retrospektiv lasse sich der Verlauf der Erkrankung besser einordnen. Der Verlauf der Erkrankung sei durch die Literatur gut fundiert zu erklären (a.a.O., S. 17). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens ab dem 8. November 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht wie auch in Hinsicht auf Tätigkeit/Belastbarkeit bestehe (a.a.O., S. 18).  

3.7.          Wie unter E. 3.4. dargelegt, kommen Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht von ihnen nicht ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Somit kann auf das Gerichtsgutachten der F____ vom 23. Oktober 2023 abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.2. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten, namentlich den vom Gericht zugestellten Akten sowie den in der elektronischen Krankengeschichte des H____ vorhandenen ophthalmologischen Akten, auseinandergesetzt (vgl. Gerichtsgutachten, S. 3) und seine davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens wird von den Parteien zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. Stellungnahme des Klägers vom 23. November 2023 und die Eingabe der Beklagten vom 3. November 2023).

3.8.          Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten der F____ abgestellt, ist von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers als [...] mindestens ab dem 8. November 2002 auszugehen und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war.

4.                

4.1.          4.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die anspruchstellende Person bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. 135 V 13, 17 E. 2.6), deren Ursache zur Invalidität geführt hatte (Vetter-Schreiber Isabelle, in:  BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 Leistungsanspruch N 1, mit Hinweis auf BGE 141 V 127 E. 5.3.2; BGE 139 V 579 E. 2.1, BGE 120 V 112 E. 2b). Die Versicherteneigenschaft muss bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; 118 V 35, 45 E. 5).

4.1.2.      Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5; Urteil 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2).   In sachlicher Hinsicht liegt ein enger Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.  

4.1.3.      Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, ist der Bestand des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges (vgl. hierzu Klage Ziff. 3 und Klagantwort II. 1. zu N3). Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. Streitig war lediglich, ob die invalidisierende Erkrankung des Klägers bereits im November 2002 zu einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Nachdem diese Frage durch das Gerichtsgutachten geklärt wurde und somit von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. November 2002 auszugehen ist, ist die Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich zu bejahen.

4.2.          4.2.1. Der Kläger beantragt ab Januar 2014 die Ausrichtung einer Invalidenrente, zuzüglich Verzugszins zu 2,75 % ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung.

4.2.2.      Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren (BGE 121 V 97). Vorliegend sind dies unbetrittenermassen die Allgemeinen Bestimmungen vom 1. Januar 2014 (AB 8).

4.2.3.      Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80% des Lohnes entsprechen und mindestens zu 80% vom Arbeitgeber finanziert wurden. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Demgemäss beginnt der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente ebenfalls am 1. Januar 2014. Aufgrund der 100%igen Invalidität des Klägers hat er gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a der Allgemeinen Bestimmungen Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Da keine der Parteien die Einrede der Verjährung erhob, erübrigt sich eine entsprechend Prüfung.

4.3.          Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c und Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2011 vom 2. August 2011 E. 4.1). Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von Renten im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die vorliegende Klage datiert vom 26. Oktober 2021, weshalb die ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum zu verzinsen sind. Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit. Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung (BGer 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 5). Gemäss Art. 34 Allgemeine Bestimmungen ist ein Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz geschuldet. Dieser beträgt für den vorliegend interessierenden Zeitraum 1.75% (Art. 12 lit. h der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984; BVV 2; SR 831.441.1).

 

 

 

5.                

5.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten. Die bis zur Klageerhebung ausstehenden Rentenbetreffnisse sind ab dem 26. Oktober 2021 (Klageeinreichung) mit 1.75% zu verzinsen. Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit.

5.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

5.3.          Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten für das Gerichtsgutachten der F____ vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.00 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).

5.4.          Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings rechtfertigt sich eine Erhöhung dieses Honorar angesichts der mit dem Gerichtsgutachten im Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Höhe von Fr. 500.00. Ferner ist ein praxisgemässer Zuschlag von Fr. 750.00 für die Hauptverhandlung zu gewähren. Daher ist ein Honorar von insgesamt Fr. 5’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten.

            Die Beklagte wird überdies verpflichtet, dem Kläger ab dem 26. Oktober 2021 einen Verzugszins von 1.75% auf die ab dem 1. Januar 2014 geschuldeten Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach Klageinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem Kläger ab deren Fälligkeit einen Verzugszins von 1.75% zu entrichten.

            Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.

            Die Kosten für das Gerichtsgutachten der F____ vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.00 sind von der Beklagten zu tragen.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Fr. 385.00 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: