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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Kläger
C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.19
BVG - Invalidenrente
Klage gutgeheissen. Massgebliche
Arbeitsunfähigkeit trat im Zeitpunkt des Versicherungsverhältnisses mit der
Beklagten ein.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist gelernter [...] und [...] mit einer
Weiterbildung in Buchhaltung (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 35). Er war zuletzt vom
1. April 2001 bis 30. September 2001 als Controller im Bereich Finanzen bei D____
angestellt (Arbeitszeugnis vom 30. September 2001, Klagebeilage [KB] 29; Fragebogen
Arbeitgebende, IV-Akte 2). Danach bezog er (erneut) bis im Dezember 2002 bzw.
Ende Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder (vgl. Anfrage Leistungen ALV vom 25.
Juni 2003, IV-Akte 4) und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
berufsvorsorgerechtlich versichert.
b)
Am 8. November 2002 begab sich der Kläger aufgrund einer erheblichen
Sichttrübung notfallmässig bei seiner Augenärztin, Dr. med. E____, Fachärztin
für Ophthalmochirurgie und Ophthalmologie, FMH, in Behandlung (Honorarrechnung
vom 18. November 2002, KB 6). Ab April 2003 wurde dem Kläger von der behandelnden
Augenärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht vom 30.
Juni 2003, IV-Akte 6).
c)
In der Folge meldete sich der Kläger am 6. Juni 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nebst Gewährung von
medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV-Akten 12, 13, 32, 55, 60),
Hilfsmitteln (IV-Akten 55, 139, 162, 190) sowie einer Hilflosenentschädigung
leichten Grades ab Dezember 2006 (IV-Akte 131) absolvierte der Kläger eine
IV-gestützte und von der Sehbehindertenhilfe Basel begleitete Umschulung zum
Treuhänder EFZ, welche er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss, woraufhin die
Invalidenversicherung den Abschluss der beruflichen Massnahmen verfügte
(IV-Akte 65, 92 [u.a.], 194).
d)
Am 27. Juni 2013 meldete sich der Kläger aufgrund nach wie vor
bestehender erheblichen Sehstörungen erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (vgl. KB 24; vgl. IV-Akte 224). Mit Verfügung vom 11. Oktober
2016 (IV-Akte 301) sprach die IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar
2014 eine ganze Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100% zu und hielt
fest, dass der Kläger seit mehreren Jahren ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig sei und deshalb sei er von der Invalidenversicherung mit
diversen Massnahmen unterstützt worden. Im Jahr 2008 sei eine erste
Verschlechterung eingetreten und seit November 2011 bestehe eine volle
Arbeitsunfähigkeit.
e)
Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Klageantwortbeilage [AB] 3) stellte
der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen
beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen, woraufhin die Beklagte mit
Schreiben vom 6. März 2017 (KB 28; AB 4) ihre Leistungspflicht ablehnte.
f)
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (AB 5) stellte der Kläger erneut den
Antrag auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für
arbeitslose Personen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (KB
30; AB 6) ihre Zuständigkeit erneut ab. Weitere Korrespondenz zwischen den
Parteien ergibt sich aus den Akten nicht.
II.
a)
Mit Klage vom 26. Oktober 2021 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar
2014 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100%, zuzüglich Verzugszins zu
5% ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt den
Beizug der IV-Akten.
b)
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 3. Dezember 2021 auf
Abweisung der Klage.
c)
Mit Replik vom 18. Februar 2022 hält der Kläger grundsätzlich an seinen
Begehren fest, beantragt aber neu einen Zins von 2,75 % ab dem Zeitpunkt der
Klageerhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Durchführung
einer Parteiverhandlung.
d)
Mit Duplik vom 21. März 2022 hält die Beklagte an ihren eingangs gestellten
Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 heisst die
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand bei einem Selbstbehalt von Fr. 1'600.00 gut.
IV.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6.
Dezember 2021 werden die Invalidenversicherungsakten dem Verfahren beigezogen.
V.
Anlässlich der im Nachgang an die Hauptverhandlung
vom 5. Oktober 2022 - an welcher der Kläger, sein Rechtsvertreter und die
Beklagte teilnahmen - erfolgende Beratung entscheidet das Gericht, dass das
Verfahren ausgestellt und ein ophtalmologisches Gerichtsgutachten eingeholt
wird. Die Instruktionsrichterin schlägt den Parteien als Gutachterstelle die F____
mit Dr. med. G____, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH,
ehemaliger leitender Arzt am H____, als Gutachter vor und unterbreitet ihnen
den Auftragsentwurf samt Fragekatalog. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur
Stellungnahme, wobei beide Parteien auf eine solche verzichteten. Die
Instruktionsrichterin vergibt in der Folge den Gutachterauftrag an das F____,
respektive Dr. med. G____.
e)
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2023 ist das
ophthalmologisches Gerichtsgutachten vom 23. Oktober 2023 zum Verfahren
beigezogen worden. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Einsicht und zur
Stellungnahme.
f)
Der Kläger nimmt zu den Ausführungen des Gutachters mit Eingabe vom
23. November 2023 Stellung. Die Beklagte verzichtet mit Schreiben vom 3.
November 2023 auf eine Stellungnahme.
VI.
Am 21. Dezember 2023 findet die zweite Urteilsberatung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts
9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben.
1.2.
Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger macht geltend, er sei im
November 2002 und dementsprechend während des laufenden Vorsorgeverhältnisses
mit der Beklagten erstmals und seitdem dauerhaft und ununterbrochen zu
mindestens 20% in seiner Arbeitsfähigkeit durch die zur Invalidität führende
Krankheit eingeschränkt gewesen. Die Beklagte sei daher zur Ausrichtung einer
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge verpflichtet.
2.2.
Die Beklagte ist indes der Ansicht,
die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei dem Kläger ab 1. April 2003
attestiert worden, somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht mehr
bei ihr berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen sei. Während des
Versicherungsverhältnisses sei keine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu
verzeichnen gewesen. Die Leistungspflicht der Beklagten sei daher zu Recht
abgelehnt worden.
2.3.
In seiner Beratung vom 5. Oktober 2022 gelangte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Auffassung, dass eine abschliessende
Beurteilung der Angelegenheit, namentlich die Frage nach dem Zeitpunkt des
Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, gestützt auf die vorhandene
medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Gericht beschloss daher den Fall
auszustellen und zur abschliessenden Klärung ein Gutachten bei der F____
Begutachtungsstelle in der Fachrichtung Ophthalmologie in Auftrag zu geben.
Dieses Gutachten erging am 23. Oktober 2023.
2.4.
Der Kläger führte mit Stellungnahme vom 23. November 2023 aus, das F____-Gutachten
vom 23. Oktober 2023 qualifiziere die vom Kläger anlässlich der
Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 wiedergegebenen Verhältnisse an jenem
Novembertag des Jahres 2002 als sehr plausibel und glaubhaft
(Gerichtsgutachten, S. 10, Stellungnahme Ziff. 3). Weiter berichte der
Gutachter, die am 8. Juli 2003 durchgeführte Katarakt-Operation am rechten Auge
sei nicht zielführend gewesen, da die Katarakt für den Visus präoperativ kein
entscheidender Faktor war und somit andere Pathologien die Sehverschlechterung
vom November 2002 hervorgerufen haben müssen (Gerichtsgutachten, S. 12). Des
Weiteren hält der Gutachter fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
mindestens ab dem 8. November 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher
Hinsicht wie auch in Hinsicht Tätigkeit/Belastbarkeit bestand
(Gerichtsgutachten, S. 18).
2.5.
Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme.
2.6.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, bei der Beklagten
vorsorgeversichert war. Zwischen den Parteien ist hingegen zu Recht
unumstritten, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang nach Art. 23 BVG zu
bejahen ist (vgl. Ziff. 3 der Klage; Klagantwort Ziff. III. 1. zu N3).
Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
3.
3.1.
Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben
Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren (Art. 23 lit. a BVG; Art 22 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement der Beklagten).
Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses
und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der
Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein
neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG). In der Versicherung für
Arbeitslose endet die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG
mit dem Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen und nicht etwa erst bei
Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ob ein Anspruch auf
Nachdeckung besteht, kann vorliegend – wie nachstehenden Erwägungen zu
entnehmen ist - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen
Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss,
Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische
Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei
Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des
medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Wie
bei Gutachten externer Spezialärzte, welche im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt
wurden und die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht
einem von ihm in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für
angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E.
3b/aa mit Hinweisen).
3.5.
3.5.1. Zwecks Klärung der Frage nach dem Eintritt der massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit ist vor der Diskussion des Gerichtsgutachtens vom 23.
Oktober 2023 die medizinische Aktenlage kurz zusammen zu fassen.
3.5.2.
Aus den Akten, namentlich aus der Honorarrechnung von Dr. med. E____,
Fachärztin für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, 18. November 2002 (KB
2) ergibt sich, dass sich der Kläger zwischen dem 8. und dem 13. November 2002
bei ihr in Behandlung befunden hatte, wobei am 11. November 2002 eine Biometrie
durchgeführt worden war (vgl. Schreiben Dr. med. E____ vom 14. November 2019,
KB 6a). Anderweitige echtzeitliche Berichte liegen keine vor. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 führte der Kläger hierzu aus, er habe sich
am 8. November 2002 in der Greifengasse in Basel befunden. Von einem Moment auf
den anderen sei alles neblig geworden, es habe ihn geblendet und er habe so gut
wie gar nichts mehr gesehen. Nach dem Vorfall habe er nur noch verschwommen
gesehen, wie durch einen Schleier. Die Orientierung sei enorm mühsam gewesen.
3.5.3.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 (KB 8) an Prof. Dr. med. I____,
Facharzt für Augenheilkunde, führte Dr. med. E____ als Befunde FVR an: mit
eigener Brille 0,2p; FVL: mit eigener Brille 0,2p; VBA: reizfrei, Nystagmus,
hintere Schalentrübung rechts mehr als links. Fundus indirekt und Fundus
Kontaktglas bds: Reste der Arteria hyaloidea bds., angedeutete epiretinale
Fibroplasie, in der Peripherie zum Teil Segel und Glaskörperzug. Ferner fragte
die Augenärztin an, ob die Netzhaut mit einem Laser abgesichert werden sollte.
3.5.4.
Mit Bericht vom 22. April 2003 (KB 9) stellte Prof. Dr. med. I____
rechts und links einen Fernvisus von 0.2p fest (links subjektiv das bessere
Auge). Zudem attestierte er dem Kläger eine hintere Schalentrübung reizfrei,
beidseitig. In Bezug auf den Fundus hielt Prof. Dr. med. I____ fest: Beidseits.
Wie beschrieben. Mit Resten einer Arteria hyaloidea. In der Peripherie
Glaskörpersegel und starke Pigmentierungen, jedoch keine traktiven Komponenten.
In Bezug auf die Netzhautabsicherung riet der Experte von einer
prophylaktischen Abriegelung ab. Prof. Dr. med. I____ berichtete von
zunehmenden Problemen bei der Berufsausübung.
3.5.5.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 (KB 13) bat Dr. med. E____ PD Dr. med. J____
um Operation des Klägers, da dieser mit dem jetzigen Visus (vgl. Ziff. 3.5.4.
hiervor) nicht arbeiten könne.
3.5.6.
Mit Bericht vom 30. Juni 2003 (IV-Akte 6) hielt die behandelnde
Augenärztin zuhanden der Invalidenversicherung fest, mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe ein Cataracta praesenilis, im November 2002
festgestellt, und ein angeborener Nystagmus. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe ein Astigmatismus hyperopicus. Sie halte eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2003 in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Kontrolleur (PC-Arbeit) fest. Anamnestisch hielt sie ferner fest,
dass der Kläger angebe, seit November 2002 mit dem linken Auge verschwommen zu
sehen. In der Folge wurde am 8. Juli 2003 eine Phakoemulsifikation und
HKL-Implantation rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 8. Juli 2003,
KB 14).
3.5.7.
Die H____klinik [...] hielt mit Bericht vom 10. August 2004 (IV-Akte 30)
zuhanden der Invalidenversicherung fest, dass neben dem Nystagmus beidseits neu
die Diagnose einer Retinopathie neonatorum mit Makula-Hypoplasie festzustellen
sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Der Visus sei
beidseits deutlich eingeschränkt und die Lebensqualität sowie insbesondere die
Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert bis gänzlich eingeschränkt. Weiter wurde
festgehalten, dass eventuell eine zusätzliche Beeinträchtigung der Sehkraft
durch die Katarakt am linken Auge bestünde. Dies sei bei der Grundproblematik
jedoch schwer einschätzbar. Schliesslich habe sich bei fehlender Fixation
aufgrund der Frühgeborenen –Retinopathie beim Kläger vermutlich eine Amblyopie
entwickelt, welche durch die Kataraktoperation nicht habe behoben werden
können.
3.5.8.
Mit Bericht vom 15. Oktober 2007 der H____spitals [...] (IV-Akte 266, S.
7) wurden dem Kläger eine rhegmatogene Amotio retinae mit Makulabeteiligung
links bei Frühgeborenen - Retinopathie mit temporal exzentrischer
Fixation und Makulahypoplasie, eine persistierende Arteria hyaloidea ein
Cataracta incipiens subcapsularis links, Pseudophakie rechts 2003, ein
manifester Nystagmus vom Latenstyp und ein Strabismus convergens
diagnostiziert. Es wurde ein Visusabfall links festgestellt von 0.2 auf 0.08
seit einem Tag. Am 17. Oktober 2007 erfolgte in der H____ eine
Netzhautoperation (IV-Akte 266, S. 10).
3.5.9.
Im November 2010 erlitt der Kläger eine deutliche Sehverschlechterung.
Dr. med. K____, Spezialarzt für Ophtalmologie, FMH, führte hierzu aus, die
Sehschärfe am rechten Auge liege seither unter 10%. Beim linken Auge bestehe
das Sehvermögen in Schattensehen. Die Gesichtsfelder an beiden Augen seien
eingeschränkt. Der Kläger würde als «gesetzlich» blind gelten (Bericht 19.
Oktober 2012, IV-Akte 210). Hierauf sprach die Invalidenversicherung dem Kläger
rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente und hielt fest,
dass der Kläger seit mehreren Jahren ununterbrochen und in erheblichem Ausmass
arbeitsunfähig sei. Seit November 2011 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Verfügung vom 11. Oktober 2016, IV-Akte 301).
3.6.
3.6.1. Unter Berücksichtigung der dargestellten Aktenlage und der
Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022
hielt Dr. med. G____ mit Gutachten vom 23. Oktober 2023 zum Zeitpunkt des
Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit insbesondere Nachstehendes fest:
3.6.2. Die Schilderungen des Klägers in Bezug auf das Ereignis vom 8.
November 2002 seien aus gutachterlich-medizinsicher Sicht plausibel und
glaubhaft. Die geschilderte Symptomatik sei nur durch eine abrupte Veränderung
im System Glaskörper/Netzhaut zu erklären (Gutachten vom 23. Oktober 2023, S.
10). Aufgrund der Akten hätten Dr. med. E____ und Prof. Dr. med. I____ offenbar
wenig Glaskörperveränderungen festgestellt. Im Verlaufe der folgenden 10(+)
Jahre ergebe sich aber eine signifikante Verschlechterung der anatomischen
Situation, eine Progredienz der Fibrosierung und der Traktion. Grundsätzlich
würden die Untersuchungen aus dem Jahr 2003 und die Entwicklung zur
massgeblichen Fachliteratur passen. Der Gutachter führte weiter aus, dass im
Normalfall im Fall einer Karaktoperation nach wenigen Tagen eine Verbesserung
des Visus erzielt werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Im
Umkehrschluss sei daraus zu schliessen, dass die Katarakt für den präoperativen
Visus kein entscheidender Faktor war (a.a.O., S. 12). Es müsse eine andere
Pathologie die Sehverschlechterung von November 2002 hervorgerufen haben. Aus
gutachterlicher Sicht sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die am 8.
November 2002 akut aufgetretene Sehverschlechterung keinen direkten
Zusammenhang mit der festgestellten Katarakt hatte. Der Kläger habe
eindrücklich beschrieben, wie die Verschlechterung akut eingetreten sei. Ein
grauer Star entwickle sich aber nur sehr langsam, häufig unbemerkt. Die
Beschreibung wiese vielmehr auf eine abrupte Änderung im Glaskörper und/oder an
der Netzhaut hin. Beim «normalen Patienten» werde häufig die physiologisch
hintere Glaskörperabhebung im Alter von 50-70 Jahre ähnlich beschrieben. Durch
Änderung der Traktionsverhältnisse und Trübungen im Glaskörper und an der
Netzhaut habe sich vermutlich akut eine signifikante verstärkte Trübung eingestellt,
möglicherweise sei auch zu nicht sichtbaren Veränderungen der Netzhaut im
Bereich der Fixationsstelle gekommen. Die von den Ärzten, insbesondere auch an
der H____klinik [...], dokumentierte Arbeitsunfähigkeit sei immer von einem
grauen Star ausgegangen. Die Möglichkeit einer anderen strukturellen Ursache
sei nie in Erwägung gezogen worden. Als Hauptdiagnosen für den 8. November 2002
könne aus gutachterlicher Sicht eine akute Sehverschlechterung rechts im Rahmen
einer progredienten beidseitigen Frühgeborenen-Retinopathie gestellt werden.
Als Nebendiagnose sei eine Cataracta complicata (nicht präsenilis) beidseits,
ebenfalls im Rahmen einer Frühgeborenen Retinopathie, ein Nystagmus und ein
Strabismus (genauere Eingrenzung schwierig, nicht relevant; a.a.O., S. 16). Retrospektiv
lasse sich der Verlauf der Erkrankung besser einordnen. Der Verlauf der
Erkrankung sei durch die Literatur gut fundiert zu erklären (a.a.O., S. 17). Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
mindestens ab dem 8. November 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher
Hinsicht wie auch in Hinsicht auf Tätigkeit/Belastbarkeit bestehe (a.a.O., S.
18).
3.7.
Wie unter E. 3.4. dargelegt, kommen Gerichtsgutachten grundsätzlich
voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht von ihnen nicht
ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Somit kann auf das Gerichtsgutachten
der F____ vom 23. Oktober 2023 abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen
an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.2. hiervor). Insbesondere hat
sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten, namentlich den vom Gericht
zugestellten Akten sowie den in der elektronischen Krankengeschichte des H____
vorhandenen ophthalmologischen Akten, auseinandergesetzt (vgl. Gerichtsgutachten,
S. 3) und seine davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens
wird von den Parteien zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. Stellungnahme des
Klägers vom 23. November 2023 und die Eingabe der Beklagten vom 3. November
2023).
3.8.
Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten der F____
abgestellt, ist von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers als [...] mindestens
ab dem 8. November 2002 auszugehen und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der
Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war.
4.
4.1.
4.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge
werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die
anspruchstellende Person bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. 135 V 13, 17 E. 2.6), deren Ursache
zur Invalidität geführt hatte (Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG
Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23
Leistungsanspruch N 1, mit Hinweis auf BGE 141 V 127 E. 5.3.2; BGE 139 V 579 E.
2.1, BGE 120 V 112 E. 2b). Die Versicherteneigenschaft muss bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt
des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E.
1a; 118 V 35, 45 E. 5).
4.1.2.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang
liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen
Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten
eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Bei der
Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit
von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit und erschien gestützt darauf
eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv
wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs dar (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5; Urteil 9C_100/2018 vom
21. Juni 2018 E. 2.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein enger
Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat.
4.1.3.
Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, ist der Bestand des sachlichen
und zeitlichen Zusammenhanges (vgl. hierzu Klage Ziff. 3 und Klagantwort II. 1.
zu N3). Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. Streitig war lediglich, ob die
invalidisierende Erkrankung des Klägers bereits im November 2002 zu einer
mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Nachdem diese Frage durch
das Gerichtsgutachten geklärt wurde und somit von einer vollumfänglichen
Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. November 2002 auszugehen ist, ist die
Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich zu bejahen.
4.2.
4.2.1. Der Kläger beantragt ab Januar 2014 die Ausrichtung einer
Invalidenrente, zuzüglich Verzugszins zu 2,75 % ab dem Zeitpunkt der
Klageerhebung.
4.2.2.
Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind
grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung
des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren (BGE
121 V 97). Vorliegend sind dies unbetrittenermassen die Allgemeinen Bestimmungen
vom 1. Januar 2014 (AB 8).
4.2.3.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen beginnt der Anspruch
auf eine Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der
IV, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenversicherung
oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80% des Lohnes
entsprechen und mindestens zu 80% vom Arbeitgeber finanziert wurden. Mit
Verfügung vom 11. Oktober 2016 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Demgemäss beginnt der
gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente
ebenfalls am 1. Januar 2014. Aufgrund der 100%igen Invalidität des Klägers hat
er gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a der Allgemeinen Bestimmungen Anspruch auf eine
volle Invalidenrente. Da keine der Parteien die Einrede der Verjährung erhob,
erübrigt sich eine entsprechend Prüfung.
4.3.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.
März 1911 (OR; SR 220) insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine
diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c und
Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2011 vom 2. August 2011 E. 4.1). Nach Art.
105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von
Renten im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der
gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die vorliegende Klage datiert
vom 26. Oktober 2021, weshalb die ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem
Datum zu verzinsen sind. Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen
Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit. Vorliegend ergibt sich die
Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem
Reglement der Vorsorgeeinrichtung (BGer 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 5). Gemäss
Art. 34 Allgemeine Bestimmungen ist ein Verzugszins
entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz geschuldet. Dieser beträgt für den
vorliegend interessierenden Zeitraum 1.75% (Art. 12 lit. h der Verordnung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April
1984; BVV 2; SR 831.441.1).
5.
5.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die
Beklagte hat dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten. Die bis zur Klageerhebung
ausstehenden Rentenbetreffnisse sind ab dem 26. Oktober 2021 (Klageeinreichung)
mit 1.75% zu verzinsen. Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen
Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
5.3.
Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten für das Gerichtsgutachten
der F____ vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.00 zu tragen (vgl. BGE
143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).
5.4.
Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zu. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings rechtfertigt sich eine Erhöhung
dieses Honorar angesichts der mit dem Gerichtsgutachten im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen in Höhe von Fr. 500.00. Ferner ist ein praxisgemässer Zuschlag von
Fr. 750.00 für die Hauptverhandlung zu gewähren. Daher ist ein Honorar von insgesamt
Fr. 5’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte
wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten.
Die Beklagte wird überdies verpflichtet, dem
Kläger ab dem 26. Oktober 2021 einen Verzugszins von 1.75% auf die ab dem 1.
Januar 2014 geschuldeten Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach
Klageinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem
Kläger ab deren Fälligkeit einen Verzugszins von 1.75% zu entrichten.
Das
Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten der F____
vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.00 sind von der Beklagten zu
tragen.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Fr. 385.00 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: