|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 6.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____
c/o [...]
vertreten durch lic. iur. C____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.20
BVG Invalidenrente
Klage abgewiesen. Sachlicher
Zusammenhang nicht gegeben.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin war vom 1. September 2007 bis zum 29.
Februar 2008 bei der D____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten
berufsvorsorgeversichert (vgl. Bescheinigung über die Austrittsleistung vom 2.
April 2008, Klagbeilage [KB] 4). Das Arbeitsverhältnis endete zufolge
Liquidation der Arbeitgeberin (Handelsregisterauszug der D____ AG,
Antwortbeilage [AB] 3).
b)
In der Folge war die Klägerin bis im September 2009 bei der
Arbeitslosenversicherung gemeldet. Danach arbeitete sie im Zeitraum von
September 2009 bis und mit September 2012 bei diversen Arbeitgebern in
unterschiedlichen Pensen. Im Anschluss daran war die Klägerin bis Februar 2014
erneut bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Nachdem die Klägerin in den
Monaten März 2014 bis und mit Mai 2014 noch bei zwei Arbeitgebern kurze
Einsätze verzeichnete, war sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig
(vgl. IK-Auszug per 26. November 2020, AB 1).
c)
Mit Gesuch vom 10. Juni 2015 (IV-Akte 4) meldete sich die Klägerin bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 4), welche ihr mit
Verfügung vom 3. Mai 2018 (IV-Akte 86) ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze
Invalidenrente zusprach.
II.
a)
Mit Klage vom 3. November 2021 gegen die E____ beantragt die Klägerin ab
1. Januar 2008 die Aufnahme der 100% BVG Rente CHF 176'488.00 zuzüglich Zins zu
5% auf CHF 8'824.40, die Zustellung des fehlenden Versicherungsausweises per
31. Dezember 2007, die Korrektur der falschen Aufnahme vom 3. Mai 2018 der IV-Stelle
Luzern für die berufliche Vorsorge lautend auf den Namen «Pensionskasse der F____
AG» in «G____» und die Kostenübernahme von CHF 19.30, CHF 6.30 (Post) und CHF
13.00 (Kopien) zu Lasten der Beklagten.
b)
Die Beklagte schliess mit Klagantwort vom 1. Februar 2022 auf Abweisung
der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter o-/e- Kostenfolge zu
Lasten der Klägerin.
c)
Mit Replik vom 25. Februar 2022 und Duplik vom 19. Mai 2022 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5.
November 2021 wird der Klägerin mitgeteilt, das Verfahren werde ohne
Widerspruch ihrerseits bis zum 22. November 2021 gegen die Beklagte und nicht
die G____ AG geführt, da letztere einerseits selbst keine Pensionskasse führen
könne und die Beklagte aus den Klagbeilagen 2 und 3 hervorgehe. Da innert der
angesetzten Frist kein Widerspruch erfolgte, wurde die Beklagte als Partei in
das Verfahren aufgenommen.
IV.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 6. Juli
2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren
Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit
erstellt. Auf die Klage ist daher grundsätzlich, namentlich in Bezug auf die
beantragte Rente der beruflichen Vorsorge, einzutreten. Auf die übrigen
Begehren der Klägerin, ist nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit der Korrektur
der falschen Aufnahme vom 3. Mai 2018 der IV-Stelle Luzern fehlt unter Hinweis
auf Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zum einen an der örtlichen Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts. Zum anderen handelt es sich beim fraglichen
Verwaltungsakt um eine (formell) rechtskräftige Verfügung, welche ohnehin nicht
ohne Weiteres abgeändert werden könnte. Im Übrigen erhielt die
Beschwerdeführerin den monierten Versicherungsausweis per 31. Dezember
2007 im Rahmen des Schriftenwechsels zugestellt.
1.2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in
Kraft Weiterentwicklung IV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017
2535). Sofern die im BVG normierten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.
Juni 2020 keine expliziten Regelungen vorsehen, sind daher nach den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhaltes (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) diejenigen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung
anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1).
2.
2.1.
Die Klägerin vertritt sinngemäss die Ansicht, die zur Invalidität
führende Arbeitsunfähigkeit sei während ihres Arbeitsverhältnisses bei der D____
AG eingetreten. Ihr stünden daher Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge
in Höhe von CHF 176'488.00 zu.
2.2.
Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die zur Invalidität
führende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem
späteren Zeitpunkt eingetreten. Es fehle ferner am sachlichen und zeitlichen
Konnex. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob
die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Im
Zentrum steht hierbei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Invalidität
führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV mindestens
zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle
Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70%,
auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente,
wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu
40% invalid ist.
3.2.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der Anspruch auf
Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität
voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte
Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20
E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über
80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). In sachlicher Hinsicht liegt ein
enger Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende
Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit
geführt hat.
3.3.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch
nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative
Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013vom 16. April
2014 E. 6.2 und 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2), sondern ist grundsätzlich
echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17.
September 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2
mit Hinweisen).
3.4.
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der
Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen
Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich
der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der
gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb
mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich
der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der
IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der
Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die
IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht
als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was
vorliegend nicht der Fall ist. Eine Bindungswirkung entfällt hingegen bei
verspäteter Anmeldung der versicherten Person zum IV-Leistungsbezug (vgl.
Urteil des Bundesgerichts (9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1). Die IV-Stelle
des Kantons Luzern setzte den Beginn der einjährigen Wartefrist nach Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG spätestens auf Juli 2013 fest (vgl. IV-Akte 86). Nachdem die
Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug aber erst Mitte Juni 2015 und damit
verspätet erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Bindungswirkung rechtsprechungsgemäss
zu verneinen und der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit vorliegend vom
Gericht frei zu prüfen.
4.
4.1.
4.1.1. Die IV-Stelle des Kantons [...] sprach der Klägerin mit Verfügung
vom 3. Mai 2018 (IV-Akte 86) ab Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% aufgrund einer paranoiden Schizophrenie
(ICD10 F20.0) zu. Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Januar 2017
(IV-Akte 50) von pract. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, welcher von einer
massgeblichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit mindestens 2009 ausging
(IV-Akte 86).
4.1.2.
Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der zur
Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit im Zeitintervall vom 1. September 2007
bis zum 29. Februar 2008 sind im Folgenden die medizinischen Unterlagen näher
zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 16. Januar 2017 leidet die
Klägerin wahrscheinlich an einer paranoiden Schizophrenie (IV-Akte 50, S. 9). Diese
Diagnose ergebe sich anamnestisch und aus den erhobenen Befunden
(Denkstörungen, Konzentrationsstörungen, Ich-Störungen, paranoide
Erlebnisinhalte und Beziehungssetzungen, Parathymie). Aufgrund der psychischen
Beeinträchtigungen ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (a.a.O., S.
12). Der Beginn der Erkrankung könne nicht ausreichend sicher definiert werden,
lasse sich allenfalls mit 2008 oder 2009 schätzen.
4.2.2. Vorliegend
schätzte der Gutachter H____ den Beginn der massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2017 auf allenfalls 2008 oder 2009. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung wird zum rechtsgenüglichen Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
«zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend» eine echtzeitlich
ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Allerdings sind solch nachträgliche
Annahmen und spekulative erwerbliche oder medizinische Überlegungen wie
vorliegend von pract. med. H____ angestellt, nicht ausreichend (Hürzeler Marc,
in: Schneider Jacques-André/Geiser
Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG, Bundesgesetze über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 23 Leistungsanspruch / I. - II. N
11 mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013
E. 2.1.2; 9C_653/2016 vom 2. März 2017 E. 4.4; 9V_420/2015 vom 26. Januar 2016
E. 4.2.1; 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 je mit Hinweisen). Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen kann
daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum ausgegangen werden, zumal die Angaben
von pract. med. H____ bereits für sich allein genommen sehr vage sind und nicht
zwingend für das Vorliegen der paranoiden Schizophrenie zwischen September 2007
und Februar 2008 sprechen. Diesem Umstand wird auch seitens der IV in der
Verfügung vom 3. Mai 2018 Rechnung getragen, gemäss welcher «mindestens seit
2009 eine intermittierende, gesundheitliche Einschränkung unterschiedlicher
Ausprägung» vorliege (vgl. IV-Akte 86, S. 4). Es sind im Folgenden die
echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen zu untersuchen.
4.3.
4.3.1. Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH attestierte
der Klägerin im massgeblichen Zeitraum vom 3. Dezember 2007 bis zum 17.
Dezember 2007 und vom 4. Januar 2008 bis zum 3. März 2008 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse vom 10. Dezember 2007
und vom 4. Januar 2008, KB 12 und 13). Der Grund der attestierten
Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus den Zeugnissen nicht. Weitere echtzeitliche
Unterlagen befinden sich nicht in den Akten.
4.4.
4.3.2. Den vorab genannten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. I____
ist der Grund für die damals eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht zu entnehmen.
Insofern kann aufgrund der fraglichen Zeugnisse nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die paranoide
Schizophrenie, welche die Invalidität begründete, bereits während des
Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin geführt hatte. Ein hinreichend klarer Nachweis ergibt sich aus den
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen jedenfalls nicht (a.a.O.,I. - II. N 11). Die von
der Klägerin gegenüber dem Gutachter getätigten Angaben (vgl. IV-Akte 50, S. 5),
wonach sie nach Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund behördlicher Schliessung
des Betriebes und Verlust einer namhaften in den Betrieb investierten Summe im
Jahr 2008 depressiv geworden sei, sprechen ebenfalls gegen die Annahme, dass
sich die paranoide Schizophrenie bereits zum damaligen Zeitpunkt auf die
Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt haben
könnte. Es scheint sich bei der vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit
womöglich um eine kurzfristige, der damaligen Situation geschuldete depressive
Reaktion, gehandelt zu haben, wie die Klägerin selbst im Gutachten angab. Jedenfalls lassen sich den vorliegenden Akten keine
Hinweise dahingehend entnehmen, dass die Klägerin sich in der Folge aufgrund
der von Dr. med. H____ geschilderten invalidisierenden Symptomatik in eine
ambulante oder gar stationäre Behandlung gegeben hätte. Aktenkundig ist die
Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung erst ab Juli 2011 (vgl.
Arztbericht Dr. med. J____ vom Juli
2015), welcher allerdings lediglich für den Zeitraum vom 22. Januar 2015 bis
zum 31. März 2015 eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit ausweist.
Arbeitsunfähigkeitsnachweise im Anschluss an den Stellenverlust im Februar 2008
sind hingegen nicht aktenkundig.
4.5.
Unter
Berücksichtigung der echtzeitlichen Aktenlage sowie der gutachterlichen
Feststellungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die im Sinne von Art. 23 BVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des
mit der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses entstanden ist. Kann
der Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität
geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeschutzes wie vorliegend nicht
rechtsgenüglich erbracht werden, so wirkt sich dies zulasten der versicherten Person aus, welche aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. (a.a.O. / I. - II. N 13, mit
Hinweis auf Urteil des EVG vom 23. Mai 2003, Aktenzeichen B 90/02,
zusammengefasst in SZS 2004, 443 f.; BSV, Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge Nr. 61, Ziff. 374; vgl. auch BGE 144 V 58 E. 3a). Vor diesem
Hintergrund ist erstellt, dass auch kein sachlicher Konnex besteht. Weiterungen
hinsichtlich des zeitlichen Konnexes, sowie hinsichtlich der Verjährung
erübrigen sich. Insgesamt hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente der
beruflichen Vorsorge von der Beklagten.
5.
5.1.
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 73
Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG
154.200).
5.3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: