Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

c/o [...]  

vertreten durch lic. iur. C____, [...]

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.20

BVG Invalidenrente

 

Klage abgewiesen. Sachlicher Zusammenhang nicht gegeben.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1965 geborene Klägerin war vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 bei der D____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (vgl. Bescheinigung über die Austrittsleistung vom 2. April 2008, Klagbeilage [KB] 4). Das Arbeitsverhältnis endete zufolge Liquidation der Arbeitgeberin (Handelsregisterauszug der D____ AG, Antwortbeilage [AB] 3).

b)           In der Folge war die Klägerin bis im September 2009 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Danach arbeitete sie im Zeitraum von September 2009 bis und mit September 2012 bei diversen Arbeitgebern in unterschiedlichen Pensen. Im Anschluss daran war die Klägerin bis Februar 2014 erneut bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Nachdem die Klägerin in den Monaten März 2014 bis und mit Mai 2014 noch bei zwei Arbeitgebern kurze Einsätze verzeichnete, war sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erwerbstätig (vgl. IK-Auszug per 26. November 2020, AB 1).

c)            Mit Gesuch vom 10. Juni 2015 (IV-Akte 4) meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 4), welche ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (IV-Akte 86) ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zusprach.  

II.       

a)           Mit Klage vom 3. November 2021 gegen die E____ beantragt die Klägerin ab 1. Januar 2008 die Aufnahme der 100% BVG Rente CHF 176'488.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 8'824.40, die Zustellung des fehlenden Versicherungsausweises per 31. Dezember 2007, die Korrektur der falschen Aufnahme vom 3. Mai 2018 der IV-Stelle Luzern für die berufliche Vorsorge lautend auf den Namen «Pensionskasse der F____ AG» in «G____» und die Kostenübernahme von CHF 19.30, CHF 6.30 (Post) und CHF 13.00 (Kopien) zu Lasten der Beklagten.

b)           Die Beklagte schliess mit Klagantwort vom 1. Februar 2022 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter o-/e- Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

c)            Mit Replik vom 25. Februar 2022 und Duplik vom 19. Mai 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. November 2021 wird der Klägerin mitgeteilt, das Verfahren werde ohne Widerspruch ihrerseits bis zum 22. November 2021 gegen die Beklagte und nicht die G____ AG geführt, da letztere einerseits selbst keine Pensionskasse führen könne und die Beklagte aus den Klagbeilagen 2 und 3 hervorgehe. Da innert der angesetzten Frist kein Widerspruch erfolgte, wurde die Beklagte als Partei in das Verfahren aufgenommen.

IV.     

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 6. Juli 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher grundsätzlich, namentlich in Bezug auf die beantragte Rente der beruflichen Vorsorge, einzutreten. Auf die übrigen Begehren der Klägerin, ist nicht einzutreten. Im Zusammenhang mit der Korrektur der falschen Aufnahme vom 3. Mai 2018 der IV-Stelle Luzern fehlt unter Hinweis auf Art. 69 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zum einen an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Zum anderen handelt es sich beim fraglichen Verwaltungsakt um eine (formell) rechtskräftige Verfügung, welche ohnehin nicht ohne Weiteres abgeändert werden könnte. Im Übrigen erhielt die Beschwerdeführerin den monierten Versicherungsausweis per 31. Dezember 2007 im Rahmen des Schriftenwechsels zugestellt.

1.2.          Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft Weiterentwicklung IV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535). Sofern die im BVG normierten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 keine expliziten Regelungen vorsehen, sind daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhaltes (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) diejenigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1).

2.                

2.1.          Die Klägerin vertritt sinngemäss die Ansicht, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei während ihres Arbeitsverhältnisses bei der D____ AG eingetreten. Ihr stünden daher Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge in Höhe von CHF 176'488.00 zu.

2.2.          Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Es fehle ferner am sachlichen und zeitlichen Konnex. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Im Zentrum steht hierbei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist.

3.2.          Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).  In sachlicher Hinsicht liegt ein enger Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

3.3.          Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013vom 16. April 2014 E. 6.2 und 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2), sondern ist grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).

3.4.          Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Bindungswirkung entfällt hingegen bei verspäteter Anmeldung der versicherten Person zum IV-Leistungsbezug (vgl. Urteil des Bundesgerichts (9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 3.1). Die IV-Stelle des Kantons Luzern setzte den Beginn der einjährigen Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG spätestens auf Juli 2013 fest (vgl. IV-Akte 86). Nachdem die Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug aber erst Mitte Juni 2015 und damit verspätet erfolgte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist die Bindungswirkung rechtsprechungsgemäss zu verneinen und der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit vorliegend vom Gericht frei zu prüfen.

4.                

4.1.          4.1.1. Die IV-Stelle des Kantons [...] sprach der Klägerin mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (IV-Akte 86) ab Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% aufgrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD10 F20.0) zu. Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Januar 2017 (IV-Akte 50) von pract. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, welcher von einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit mindestens 2009 ausging (IV-Akte 86).

4.1.2.      Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit im Zeitintervall vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 sind im Folgenden die medizinischen Unterlagen näher zu beleuchten. 

4.2.          4.2.1. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 16. Januar 2017 leidet die Klägerin wahrscheinlich an einer paranoiden Schizophrenie (IV-Akte 50, S. 9). Diese Diagnose ergebe sich anamnestisch und aus den erhobenen Befunden (Denkstörungen, Konzentrationsstörungen, Ich-Störungen, paranoide Erlebnisinhalte und Beziehungssetzungen, Parathymie). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (a.a.O., S. 12). Der Beginn der Erkrankung könne nicht ausreichend sicher definiert werden, lasse sich allenfalls mit 2008 oder 2009 schätzen.

4.2.2.      Vorliegend schätzte der Gutachter H____ den Beginn der massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2017 auf allenfalls 2008 oder 2009. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen «zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend» eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Allerdings sind solch nachträgliche Annahmen und spekulative erwerbliche oder medizinische Überlegungen wie vorliegend von pract. med. H____ angestellt, nicht ausreichend (Hürzeler Marc, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 23 Leistungsanspruch / I. - II. N 11 mit Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2; 9C_653/2016 vom 2. März 2017 E. 4.4; 9V_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.1; 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2 je mit Hinweisen). Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum ausgegangen werden, zumal die Angaben von pract. med. H____ bereits für sich allein genommen sehr vage sind und nicht zwingend für das Vorliegen der paranoiden Schizophrenie zwischen September 2007 und Februar 2008 sprechen. Diesem Umstand wird auch seitens der IV in der Verfügung vom 3. Mai 2018 Rechnung getragen, gemäss welcher «mindestens seit 2009 eine intermittierende, gesundheitliche Einschränkung unterschiedlicher Ausprägung» vorliege (vgl. IV-Akte 86, S. 4). Es sind im Folgenden die echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen zu untersuchen.

4.3.          4.3.1. Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH attestierte der Klägerin im massgeblichen Zeitraum vom 3. Dezember 2007 bis zum 17. Dezember 2007 und vom 4. Januar 2008 bis zum 3. März 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse vom 10. Dezember 2007 und vom 4. Januar 2008, KB 12 und 13). Der Grund der attestierten Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus den Zeugnissen nicht. Weitere echtzeitliche Unterlagen befinden sich nicht in den Akten.

4.4.          4.3.2. Den vorab genannten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. I____ ist der Grund für die damals eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht zu entnehmen. Insofern kann aufgrund der fraglichen Zeugnisse nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die paranoide Schizophrenie, welche die Invalidität begründete, bereits während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt hatte. Ein hinreichend klarer Nachweis ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen jedenfalls nicht (a.a.O.,I. - II. N 11). Die von der Klägerin gegenüber dem Gutachter getätigten Angaben (vgl. IV-Akte 50, S. 5), wonach sie nach Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund behördlicher Schliessung des Betriebes und Verlust einer namhaften in den Betrieb investierten Summe im Jahr 2008 depressiv geworden sei, sprechen ebenfalls gegen die Annahme, dass sich die paranoide Schizophrenie bereits zum damaligen Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt haben könnte. Es scheint sich bei der vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit womöglich um eine kurzfristige, der damaligen Situation geschuldete depressive Reaktion, gehandelt zu haben, wie die Klägerin selbst im Gutachten angab. Jedenfalls lassen sich den vorliegenden Akten keine Hinweise dahingehend entnehmen, dass die Klägerin sich in der Folge aufgrund der von Dr. med. H____ geschilderten invalidisierenden Symptomatik in eine ambulante oder gar stationäre Behandlung gegeben hätte. Aktenkundig ist die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung erst ab Juli 2011 (vgl. Arztbericht Dr. med. J____ vom Juli 2015), welcher allerdings lediglich für den Zeitraum vom 22. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 eine (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit ausweist. Arbeitsunfähigkeitsnachweise im Anschluss an den Stellenverlust im Februar 2008 sind hingegen nicht aktenkundig.

4.5.          Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Aktenlage sowie der gutachterlichen Feststellungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Sinne von Art. 23 BVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des mit der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses entstanden ist. Kann der Nachweis des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeschutzes wie vorliegend nicht rechtsgenüglich erbracht werden, so wirkt sich dies zulasten der versicherten Person aus, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. (a.a.O. / I. - II. N 13, mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 23. Mai 2003, Aktenzeichen B 90/02, zusammengefasst in SZS 2004, 443 f.; BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 61, Ziff. 374; vgl. auch BGE 144 V 58 E. 3a). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass auch kein sachlicher Konnex besteht. Weiterungen hinsichtlich des zeitlichen Konnexes, sowie hinsichtlich der Verjährung erübrigen sich. Insgesamt hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge von der Beklagten.

5.                

5.1.          Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Klage abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200).

5.3.          Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: