Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o [...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

D____

[...]

vertreten durch E____, Rechtsanwältin,

[...]

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.21

Rentenberechnung

 

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Klägerin), geboren 1983, arbeitete seit dem 10. Juni 2013 100 % als Informatikerin für die F____ und war bei der C____ berufsvorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 15; siehe auch die Vorsorgeausweise 2013 und 2014 [Antwortbeilagen/AB 3]). Ab dem 2. Juni 2014 wurde ihr wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (Erstdiagnose April 2003; vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 6) bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 20, S. 3).

b)        Am 19. Juni 2014 meldete sich die Klägerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Ende Juli 2014 wurde ihr von der F____ per 31. Oktober 2014 gekündet (vgl. IV-Akte 18, S. 4). Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte der Klägerin während längerer Zeit berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. insb. IV-Akten 32 und 100). Zuletzt wurde ihr ab Mitte August 2016 ein individuelles Coaching zugestanden (vgl. IV-Akte 100, S. 2 und IV-Akte 116). Ende September 2016, mithin während des noch laufenden Coachings wurde das Dossier vom Team Eingliederung der IV-Stelle an die für die Rentenprüfung zuständige Abteilung weitergeleitet (vgl. IV-Akte 105).

c)         In der Folge wurden entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur, in die Wege geleitet (vgl. u.a. IV-Akte 135). Aufgrund des Coachings, welches bis Mitte Februar 2017 verlängert worden war (vgl. IV-Akte 116), fand die Klägerin schliesslich per Januar 2017 eine (bis Dezember 2018 befristete) Festanstellung (50 %-Pensum) als Datenbankverantwortliche Fundraising bei der G____ (vgl. IV-Akten 128, 134, 138 und 160). Infolgedessen erfolgte eine Versicherung bei der D____ (vgl. u.a. IV-Akte 138, S. 7). Die IV-Stelle traf mit Blick auf die laufende Prüfung des Rentenanspruches weitere Abklärungen. Namentlich erteilte sie Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Klägerin (vgl. IV-Akten 150 und 151). Ab März 2018 wurde der Klägerin wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (für das 50%-Pensum) attestiert. Eine von der Arbeitgeberin veranlasste vertrauensärztliche Abklärung vom März 2018 gelangte zum Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Datenbankverantwortliche nicht optimal sei. Damit eine stabile Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, erachte man aus medizinischen Gründen eine Umplatzierung an einen besser angepassten Arbeitsplatz als sinnvoll (vgl. IV-Akte 154).

d)        Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 155) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2018 (IV-Akte 159) sprach die IV-Stelle der Klägerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 165) – mit Verfügungen vom 21. Februar 2019 und vom 15. April 2019 ab 1. Mai 2015 eine Viertelsrente, ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente, ab 1. September 2016 eine ganze Rente, ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akten 175 und 179).

e)        Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Klagbeilage [KB] 7) teilte die C____ der Klägerin mit, sie habe Anspruch auf eine 75 % Invalidenrente ab 1. August 2015 bis 31. August 2015 (Fr. 2'343.40), Anspruch auf eine 100 % Invalidenrente ab 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 (Fr. 3'257.80), Anspruch auf eine 25 % Invalidenrente ab 1. Januar 2017 (Fr. 814.50) und zusätzlich Anspruch auf eine 75 % Invalidenrente ab 1. Juni 2018 (Fr. 1'254.20). Des Weiteren wurde dargetan, die Eidgenössische Invalidenversicherung habe die Leistungen vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2018 auf eine Viertelsrente reduziert und ab 1. Juni 2018 wieder auf eine ganze Rente erhöht. Da während der Zeit der Rentenreduktion keine Versicherung bei der C____ bestanden habe, berechne sich die Erhöhung nach den Grundlagen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40); dies entspreche dem einschlägigen Versicherungsreglement.

f)         Damit zeigte sich die Klägerin nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, die Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (ab Januar 2017) herabgesetzt worden. Folglich berechne sich die Erhöhung von Gesetzes wegen nicht nach dem Obligatorium (vgl. KB 8). Dessen ungeachtet hielt die C____ mit Schreiben vom 28. Februar 2020 (KB 9) an ihrer Auffassung fest. Es folgte ein weiterer Briefwechsel, wobei die Parteien an ihren gegenteiligen Standpunkten und Begründungen festhielten (Schreiben vom 16. April 2020 [KB 10] und Schreiben vom 14. Mai 2020 [KB 11]).

II.       

a)        Am 10. November 2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. September 2016 eine ganze Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten. (2.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

b)        Die C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 20. Januar 2022 auf Abweisung der Klage.

c)         Die Klägerin hält mit Replik vom 14. Februar 2022 an ihrer Klage fest.

d)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Februar 2022 wird die D____ dem Verfahren beigeladen. Sie äussert sich mit Eingabe vom 16. März 2022. In der Sache stellt sie keine Anträge mit der Begründung, sie werde für den vorliegenden Leistungsfall unabhängig von der Beantwortung der umstrittenen Frage (Anwendbarkeit von Art. 26a BVG) nicht leistungspflichtig.

e)        Am 17. Mai 2022 nimmt die Beklagte nochmals Stellung und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest.

f)         Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juni 2022 werden die IV-Akten beigezogen und es wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern.

g)        Die Klägerin verzichtet mit Schreiben vom 20. Juli 2022 auf weitere Ausführungen.

III.     

Am 18. Oktober 2022 wird die Sache vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2.       Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.

2.             

2.1.       Die Klägerin macht zur Hauptsache geltend, gestützt auf Art. 26a BVG, der gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG nicht nur für die obligatorische, sondern auch für die weitergehende berufliche Vorsorge Geltung beanspruche, sei davon auszugehen, dass sie während der Eingliederung zu den gleichen Bedingungen bei der Beklagten versichert geblieben sei. Folglich sei die Rente ab 1. Juni 2018 zu Unrecht gemäss den BVG-Mindestbestimmungen berechnet worden (vgl. die Klage; siehe auch die Replik).

2.2.       Die Beklagte wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Rentenberechnung (Erhöhung ab 1. Juni 2018) sei korrekterweise nach den Mindestbestimmungen des BVG vorgenommen worden, zumal kein Anwendungsfall von Art. 26a BVG vorliege (vgl. insb. die Klagantwort).

2.3.       Die Beigeladene hat auf eine Antragstellung verzichtet, da sie in jedem Fall keine Leistungspflicht treffe (vgl. die Eingabe vom 16. März 2022).

2.4.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beklagte die Rentenerhöhung ab Juni 2018 korrekterweise nach BVG-Obligatorium berechnet hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bilden bezüglich der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG). Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348, 350 E. 2.1) in der Gestaltung ihrer Leistungen demgegenüber grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versicherter Arbeitnehmerin und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den – den Innominatverträgen sui generis zugeordneten – Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162, 164 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2020 vom 2. März 2021 E. 3.2).

3.1.2.  Reglemente privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen sind wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt prinzipiell nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 27, 29 E. 2.2; BGE 130 V 80, 81 E. 3.2.2).

3.2.       3.2.1.  Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Die Versicherteneigenschaft muss bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E. 1a; BGE 118 V 35, 45 E. 5). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nicht etwas anderes vorsehen (BGE 136 V 65, 69 E. 3.2).

3.2.2.  Knüpft der reglementarische Invaliditätsbegriff an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die Versicherteneigenschaft der leistungsansprechenden Person an, ist demnach für eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Bestimmung, welche bei verändertem Invaliditätsgrad die Rentenrevision vorsieht, von einer Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen, zumal die Nachhaftung der Vorsorgeeinrichtung für eine Verschlimmerung der Invalidität gemäss Art. 23 BVG grundsätzlich nur den obligatorischen Bereich betrifft (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario) und in der weitergehenden Vorsorge bereits die Abweichung des Invaliditätsbegriffs oder des versicherten Risikos eine andere Regelung implizieren kann (BGE 136 V 65, 69 E. 3.5).

3.2.3.  Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung. Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65, 71 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.2.).

4.             

4.1.       Fest steht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ Ende Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4) und dass die Eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin mit Verfügungen vom 21. Februar 2019 und vom 15. April 2019 (IV-Akten 175 und 179) schliesslich rückwirkend ab Mai 2015 eine abgestufte Rente zugesprochen hat. Dabei wurde die Rente ab Januar 2017 (Aufnahme der befristeten Anstellung) herabgesetzt und ab Juni 2018 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) wieder erhöht. Infrage steht nunmehr, nach welchen Vorschriften die Berechnung der Rente der beruflichen Vorsorge ab Juni 2018 zu erfolgen hat. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob Art. 26a BVG (analog) anwendbar ist oder nicht (vgl. insb. die Klage; siehe auch S. 3 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. März 2022).

4.2.       4.2.1.  Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Rentenanspruch unter anderem mit dem Wegfall der Invalidität, wobei Art. 26a BVG vorbehalten bleibt. Gestützt auf Art. 26a BVG bleibt die versicherte Person in Fällen, wo die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Abs. 1). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Abs. 2). Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird (Abs. 3; vgl. auch Art. 32.3 des Vorsorgereglements der Beklagten; AB 1).

4.2.2.  Gemäss Art. 38 des Vorsorgereglements (Invalidenleistungen) gilt (entsprechend Art. 23 lit. a BVG) eine versicherte Person, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als invalid anerkannt wird, auch bei der C____ als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der C____ versichert war. Vorbehalten bleiben offensichtlich unhaltbare Verfügungen der Invalidenversicherung (Art. 38.1). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der C____ beginnt mit dem Rentenanspruch der Invalidenversicherung. Er erlischt mit dem Ende des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung bzw. mit Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches, spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Art. 38.3). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der C____ gilt der Rentengrad gemäss Invalidenversicherung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht bei einem Rentengrad von mindestens 40 %. Der aktive Versicherungsgrad ergibt sich aus der Differenz des Rentengrades zu 100 % (Art. 38.5).

4.2.3.  Was schliesslich die Änderung des Rentengrades angeht, so bestimmt Art. 39 des Reglements Folgendes: Entsteht infolge Änderung des Rentengrades bei der Invalidenversicherung ein anderer Rentenanspruch oder ändert der von der C____ festgelegte Invaliditätsgrad, so werden die Leistungen der C____ entsprechend angepasst. Ausgenommen bleibt die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 26a BVG (Art. 39.1). Besteht für eine teilinvalide Person keine aktive Versicherung bei der C____ und ist gleichwohl die C____ für die Änderung des Invaliditätsgrades zuständig, entscheidet sie aufgrund des Sachverhaltes (Art. 39.2). Die Berechnung der Anpassung der Rentenansprüche von Versicherten ohne aktive Versicherung bei der C____ basiert auf den Mindestbestimmungen zur Invalidität nach BVG (Art. 39.3).

4.3.       4.3.1.  Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung der Materialien und der einschlägigen Rechtslehre kein Anwendungsfall von Art. 26a BVG ausmachen. Denn es ist davon auszugehen, dass ein effektiver Rentenbezug vor Beginn der Wiedereingliederung (bzw. Erwerbsaufnahme) Voraussetzung für die provisorische Weiterversicherung ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel zu Art. 8a IVG ("Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential"), auf den Art. 26a BVG (unter anderem) verweist. So hat sich denn auch das Bundesgericht wie folgt geäussert: Die neue Regelung (gem. Art. 8a IVG) fokussiere auf rentenbeziehende Personen (…) (vgl. E. 4.2.4 von BGE 145 V 2) resp. die Regelung (gemäss Art. 26a BVG) sei für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2). Des Weiteren hat das Bundesgericht – gestützt auf die Materialien – dargetan, gemäss der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 2010 1817) werde mit der 6. IV-Revision das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert werde, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet würden. Bezweckt werde eine Reduktion des Rentenbestandes (vgl. BGE 145 V 2, 9f. E. 4.2.3.1 mit Verweis auf BBl 2010 1840). Der einschlägigen Lehre ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Rentenbezügerinnen und -bezüger schützen wollte, die sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterzogen haben, was dann zur Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung führt (vgl. u.a. HÜRZELER/STEINER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N 2 und 3 zu Art. 26a BVG). Allein hier soll die Schutzfrist zum Tragen kommen.

4.3.2.  Im Übrigen wurde auch in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 von 2. Juli 2012 darauf hingewiesen, die IV-Revision 6a führe insbesondere Massnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern ein. In der zweiten Säule würden diese Massnahmen hauptsächlich durch Art. 26a BVG konkretisiert, der eine Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente im Anschluss an die berufliche Wiedereingliederung einführe. In Bezug auf die Umsetzung der neu eingeführten Gesetzesbestimmungen war dargetan worden, es müssten zwei Phasen unterschieden werden, nämlich die Zeit vor dem Entscheid der IV-Stelle, die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, und die Zeit nach dem Entscheid, die auch Schutzfrist genannt werde. Vor dem Entscheid, die IV-Rente anzupassen, setze die IV-Stelle verschiedene Instrumente ein, um die Erwerbsfähigkeit der bereits eine IV-Rente beziehenden Person zu prüfen und zu verbessern. Diese Instrumente würden in Art. 8a IVG definiert. Während dieser Massnahmen hätten die rentenbeziehenden Personen weiterhin Anspruch auf ihre Rente im bisherigen Umfang, sowohl aus der 1. als auch der 2. Säule. Nach dem Entscheid der IV-Stelle, die IV-Rente herabzusetzen oder aufzuheben, beginne eine Schutzfrist von in der Regel drei Jahren, die im neuen Art. 26a BVG geregelt werden (vgl. Rz 837). Auch aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass im Zeitpunkt der Wiedereingliederung resp. Erwerbsaufnahme ein effektiver Rentenbezug bestanden haben muss. Ergänzend kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Klagantwort verwiesen werden.

4.3.3.  Es sprechen denn auch Praktikabilitätsgründe gegen die von der Klägerin befürwortete analoge Anwendung von Art. 26a BVG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung.

4.4.       Da somit kein Fall einer provisorischen Weiterversicherung gemäss Art. 26a BVG vorliegt, ist es richtig, dass die Beklagte wegen der Änderung des Rentenanspruches eine entsprechende Anpassung vorgenommen hat (vgl. Art. 39.1 des Reglements). Ebenfalls als korrekt zu erachten ist, dass die Beklagte die Berechnung der geänderten Rente (Erhöhung ab Juni 2018) gestützt auf die Mindestbestimmungen nach BVG vorgenommen hat. Da als aktiv versicherte Personen laut Vorsorgereglement Mitarbeitende zu verstehen sind, die bei der J____ versichert sind (vgl. S. 4 des Reglements ["Begriffe und Abkürzungen"]; siehe auch Art. 5 des Vorsorgereglements) und das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der F____ bereits seit Ende Oktober 2014 beendet war (vgl. IV-Akte 18, S. 4.), mithin keine aktive Versicherung mehr bestanden hat, war die Beklagte dazu gestützt auf Art. 39.3 des Reglements (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiervor) berechtigt.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

5.4.       Ungeachtet ihres formellen Obsiegens hat die Beklagte als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin

–          Beklagte

–          Beigeladene
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: