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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o [...]
Klägerin
C____
[...]
Beklagte
D____
vertreten durch E____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
BV.2021.21
Rentenberechnung
Tatsachen
I.
a) A____ (Klägerin), geboren 1983, arbeitete seit dem 10. Juni 2013 100 % als Informatikerin für die F____ und war bei der C____ berufsvorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 15; siehe auch die Vorsorgeausweise 2013 und 2014 [Antwortbeilagen/AB 3]). Ab dem 2. Juni 2014 wurde ihr wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (Erstdiagnose April 2003; vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 6) bis auf Weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 20, S. 3).
b) Am 19. Juni 2014 meldete sich die Klägerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Ende Juli 2014 wurde ihr von der F____ per 31. Oktober 2014 gekündet (vgl. IV-Akte 18, S. 4). Die IV-Stelle Basel-Landschaft gewährte der Klägerin während längerer Zeit berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. insb. IV-Akten 32 und 100). Zuletzt wurde ihr ab Mitte August 2016 ein individuelles Coaching zugestanden (vgl. IV-Akte 100, S. 2 und IV-Akte 116). Ende September 2016, mithin während des noch laufenden Coachings wurde das Dossier vom Team Eingliederung der IV-Stelle an die für die Rentenprüfung zuständige Abteilung weitergeleitet (vgl. IV-Akte 105).
c) In der Folge wurden entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur, in die Wege geleitet (vgl. u.a. IV-Akte 135). Aufgrund des Coachings, welches bis Mitte Februar 2017 verlängert worden war (vgl. IV-Akte 116), fand die Klägerin schliesslich per Januar 2017 eine (bis Dezember 2018 befristete) Festanstellung (50 %-Pensum) als Datenbankverantwortliche Fundraising bei der G____ (vgl. IV-Akten 128, 134, 138 und 160). Infolgedessen erfolgte eine Versicherung bei der D____ (vgl. u.a. IV-Akte 138, S. 7). Die IV-Stelle traf mit Blick auf die laufende Prüfung des Rentenanspruches weitere Abklärungen. Namentlich erteilte sie Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Klägerin (vgl. IV-Akten 150 und 151). Ab März 2018 wurde der Klägerin wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (für das 50%-Pensum) attestiert. Eine von der Arbeitgeberin veranlasste vertrauensärztliche Abklärung vom März 2018 gelangte zum Ergebnis, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Datenbankverantwortliche nicht optimal sei. Damit eine stabile Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, erachte man aus medizinischen Gründen eine Umplatzierung an einen besser angepassten Arbeitsplatz als sinnvoll (vgl. IV-Akte 154).
d) Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 155) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juli 2018 (IV-Akte 159) sprach die IV-Stelle der Klägerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 165) – mit Verfügungen vom 21. Februar 2019 und vom 15. April 2019 ab 1. Mai 2015 eine Viertelsrente, ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente, ab 1. September 2016 eine ganze Rente, ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akten 175 und 179).
e) Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Klagbeilage [KB] 7) teilte die C____ der Klägerin mit, sie habe Anspruch auf eine 75 % Invalidenrente ab 1. August 2015 bis 31. August 2015 (Fr. 2'343.40), Anspruch auf eine 100 % Invalidenrente ab 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 (Fr. 3'257.80), Anspruch auf eine 25 % Invalidenrente ab 1. Januar 2017 (Fr. 814.50) und zusätzlich Anspruch auf eine 75 % Invalidenrente ab 1. Juni 2018 (Fr. 1'254.20). Des Weiteren wurde dargetan, die Eidgenössische Invalidenversicherung habe die Leistungen vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2018 auf eine Viertelsrente reduziert und ab 1. Juni 2018 wieder auf eine ganze Rente erhöht. Da während der Zeit der Rentenreduktion keine Versicherung bei der C____ bestanden habe, berechne sich die Erhöhung nach den Grundlagen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40); dies entspreche dem einschlägigen Versicherungsreglement.
f) Damit zeigte sich die Klägerin nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, die Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (ab Januar 2017) herabgesetzt worden. Folglich berechne sich die Erhöhung von Gesetzes wegen nicht nach dem Obligatorium (vgl. KB 8). Dessen ungeachtet hielt die C____ mit Schreiben vom 28. Februar 2020 (KB 9) an ihrer Auffassung fest. Es folgte ein weiterer Briefwechsel, wobei die Parteien an ihren gegenteiligen Standpunkten und Begründungen festhielten (Schreiben vom 16. April 2020 [KB 10] und Schreiben vom 14. Mai 2020 [KB 11]).
II.
a) Am 10. November 2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. September 2016 eine ganze Rente, ab dem 1. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente gemäss den reglementarischen Bestimmungen auszurichten. (2.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.
b) Die C____ (Beklagte) schliesst mit Klagantwort vom 20. Januar 2022 auf Abweisung der Klage.
c) Die Klägerin hält mit Replik vom 14. Februar 2022 an ihrer Klage fest.
d) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Februar 2022 wird die D____ dem Verfahren beigeladen. Sie äussert sich mit Eingabe vom 16. März 2022. In der Sache stellt sie keine Anträge mit der Begründung, sie werde für den vorliegenden Leistungsfall unabhängig von der Beantwortung der umstrittenen Frage (Anwendbarkeit von Art. 26a BVG) nicht leistungspflichtig.
e) Am 17. Mai 2022 nimmt die Beklagte nochmals Stellung und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest.
f) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juni 2022 werden die IV-Akten beigezogen und es wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern.
g) Die Klägerin verzichtet mit Schreiben vom 20. Juli 2022 auf weitere Ausführungen.
III.
Am 18. Oktober 2022 wird die Sache vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel (vgl. AB 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das Begehren der Klägerin lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an sie. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2. Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.
3.1.2. Reglemente privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen sind – wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt – prinzipiell nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 27, 29 E. 2.2; BGE 130 V 80, 81 E. 3.2.2).
3.2.2. Knüpft der reglementarische Invaliditätsbegriff an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die Versicherteneigenschaft der leistungsansprechenden Person an, ist demnach für eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Bestimmung, welche bei verändertem Invaliditätsgrad die Rentenrevision vorsieht, von einer Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen, zumal die Nachhaftung der Vorsorgeeinrichtung für eine Verschlimmerung der Invalidität gemäss Art. 23 BVG grundsätzlich nur den obligatorischen Bereich betrifft (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario) und in der weitergehenden Vorsorge bereits die Abweichung des Invaliditätsbegriffs oder des versicherten Risikos eine andere Regelung implizieren kann (BGE 136 V 65, 69 E. 3.5).
3.2.3. Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung. Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65, 71 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.2.).
4.2.2. Gemäss Art. 38 des Vorsorgereglements (Invalidenleistungen) gilt (entsprechend Art. 23 lit. a BVG) eine versicherte Person, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als invalid anerkannt wird, auch bei der C____ als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der C____ versichert war. Vorbehalten bleiben offensichtlich unhaltbare Verfügungen der Invalidenversicherung (Art. 38.1). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der C____ beginnt mit dem Rentenanspruch der Invalidenversicherung. Er erlischt mit dem Ende des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung bzw. mit Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches, spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Art. 38.3). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der C____ gilt der Rentengrad gemäss Invalidenversicherung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht bei einem Rentengrad von mindestens 40 %. Der aktive Versicherungsgrad ergibt sich aus der Differenz des Rentengrades zu 100 % (Art. 38.5).
4.2.3. Was schliesslich die Änderung des Rentengrades angeht, so bestimmt Art. 39 des Reglements Folgendes: Entsteht infolge Änderung des Rentengrades bei der Invalidenversicherung ein anderer Rentenanspruch oder ändert der von der C____ festgelegte Invaliditätsgrad, so werden die Leistungen der C____ entsprechend angepasst. Ausgenommen bleibt die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 26a BVG (Art. 39.1). Besteht für eine teilinvalide Person keine aktive Versicherung bei der C____ und ist gleichwohl die C____ für die Änderung des Invaliditätsgrades zuständig, entscheidet sie aufgrund des Sachverhaltes (Art. 39.2). Die Berechnung der Anpassung der Rentenansprüche von Versicherten ohne aktive Versicherung bei der C____ basiert auf den Mindestbestimmungen zur Invalidität nach BVG (Art. 39.3).
4.3.2. Im Übrigen wurde auch in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 von 2. Juli 2012 darauf hingewiesen, die IV-Revision 6a führe insbesondere Massnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und -bezügern ein. In der zweiten Säule würden diese Massnahmen hauptsächlich durch Art. 26a BVG konkretisiert, der eine Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente im Anschluss an die berufliche Wiedereingliederung einführe. In Bezug auf die Umsetzung der neu eingeführten Gesetzesbestimmungen war dargetan worden, es müssten zwei Phasen unterschieden werden, nämlich die Zeit vor dem Entscheid der IV-Stelle, die Rente herabzusetzen oder aufzuheben, und die Zeit nach dem Entscheid, die auch Schutzfrist genannt werde. Vor dem Entscheid, die IV-Rente anzupassen, setze die IV-Stelle verschiedene Instrumente ein, um die Erwerbsfähigkeit der bereits eine IV-Rente beziehenden Person zu prüfen und zu verbessern. Diese Instrumente würden in Art. 8a IVG definiert. Während dieser Massnahmen hätten die rentenbeziehenden Personen weiterhin Anspruch auf ihre Rente im bisherigen Umfang, sowohl aus der 1. als auch der 2. Säule. Nach dem Entscheid der IV-Stelle, die IV-Rente herabzusetzen oder aufzuheben, beginne eine Schutzfrist von in der Regel drei Jahren, die im neuen Art. 26a BVG geregelt werden (vgl. Rz 837). Auch aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass im Zeitpunkt der Wiedereingliederung resp. Erwerbsaufnahme ein effektiver Rentenbezug bestanden haben muss. Ergänzend kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Klagantwort verwiesen werden.
4.3.3. Es sprechen denn auch Praktikabilitätsgründe gegen die von der Klägerin befürwortete analoge Anwendung von Art. 26a BVG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG