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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 9.
Februar 2022
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____ GMBH
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.22
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Erwägungen
1.
1.1. Die
B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. Februar 2020 für die
Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage/KB 1) der
Sammelstiftung C____ mit Sitz in Zürich (Klägerin) angeschlossen.
1.2. Nachdem
die Beklagte trotz diverser Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie
weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 8), kündigte die Klägerin den
Anschlussvertrag per 31. Mai 2021 (vgl. KB 9). Am 29. September 2021 leitete sie
gegenüber der Beklagten die Betreibung ein für ausstehende Beiträge in der Höhe
von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. September 2021 sowie Fr. 196.05
Zins bis zum 31. August 2021 und Spesen in der Höhe von Fr. 300.--. Gegen den
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beklagte am
11. Oktober 2021 Rechtsvorschlag ohne Begründung (vgl. KB 11).
2.
2.1.
Am 12. November 2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die
Beklagte zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 14'298.35 nebst
Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021 sowie Zins von Fr. 196.05 bis zum 31.
August 2021 und vertragliche Inkassokosten zu bezahlen. (2.) Es sei der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag
vollumfänglich zu beseitigen. (3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten.
2.2.
Die Beklagte hat innert Frist keine Klagantwort eingereicht.
3.
3.1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
4.
4.1.
Die Klägerin macht einen Ausstand von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins
von Fr. 196.05 (bis 31. August 2021) sowie Zins zu 5 % seit dem 1.
September 2021 geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung der Beklagten
zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten." Die Beklagte hat
keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll)
und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen
der Klägerin erhoben.
4.2.
Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache
der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu
substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der
beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und
gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet
bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).
4.3.
Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von Fr. 14'298.35 lässt
sich anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen nachvollziehen (vgl.
insb. die Aufstellung des Ausstandes per 31. August 2021 [bei KB 6] und die
Schlussabrechnung vom 1. Juli 2021: Fr. 14'447.50 ./. Fr. 149.15 [KB 10]; siehe
auch die diversen Prämienabrechnungen und sonstigen Rechnungen [KB 7] sowie die
Mahnungen [KB 8]). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass den Abrechnungen
jeweils die korrekten Bemessungsfaktoren zugrunde gelegt wurden. Die Beklagte
hat die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen denn auch – soweit ersichtlich –
nie infrage gestellt. Die in der Forderung von Fr. 14'298.35 mitenthaltenen
Gebühren (Mahngebühren [3 x Fr. 100.-- und 1 x Fr. 300.--] und Vertragsauflösungskosten
[Fr. 500.--]; vgl. die Aufstellung des Ausstandes [KB 6]) lassen sich auf Ziff. 2.1
resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1) abstützen und erscheinen auch punkto
Höhe angemessen.
4.4.
4.4.1. Die Klägerin fordert überdies einen Verzugszins von 5 % ab
dem 1. September 2021. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung,
für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin
richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E.
3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4.
Mai 2020 E. 5.1.).
4.4.2. Nach der Fälligkeitsregel von Art. 66 Abs. 4 BVG sind Beiträge bis
spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder
Versicherungsjahr, für das sie geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu
überweisen. Gemäss Ziff. 10 des vorliegend massgebenden Anschlussvertrages (vgl.
KB 1) sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig
durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge
haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird
der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge
sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig
durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation
fällig.
4.4.3. Es wurde somit vorliegend ein Fälligkeitstermin vereinbart. Folglich
sind – bei fehlender Zahlung – nach Ablauf dieses Datums Verzugszinsen geschuldet
(vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR
220]). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt mangels reglementarischer Regelung 5 %
(vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber,
BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66
BVG). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab September 2021 kann der
Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden.
4.4.4. Wie sub Erwägung 4.3. dargetan wurde, beinhaltet die Forderung von
Fr. 14'298.35 auch Mahnkosten (insg. Fr. 600.--) und
Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.--). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins
auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe
auch Isabelle Vetter-Schreiber,
a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG). Auf
den Mahnkosten sowie auf den Vertragsauflösungskosten ist daher kein
Verzugszins geschuldet. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von Fr. 13'198.35
(Fr. 14'298.35 ./. Fr. 1'100.--) der Verzinsungspflicht.
4.4.5. Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von Fr. 196.05 (bis 31.
August 2021) lässt sich zwar im Detail nicht nachvollziehen; es ist aber
davon auszugehen, dass bei deren Berechnung den massgebenden gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen im Wesentlichen korrekt Rechnung getragen wurde.
4.4.6. Die Klägerin beantragt überdies die Verpflichtung der
Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im
Zahlungsbefehl werden nunmehr Spesen in der Höhe von Fr. 300.-- angeführt (vgl.
KB 11). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes
(bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das
Abfassen des Betreibungsbegehrens. Da die Gebühr somit über eine
reglementarische Grundlage verfügt und auch angemessen erscheint, kann sie daher
ebenfalls zugesprochen werden.
4.5.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger
berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68
Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von
insgesamt Fr. 110.30 (Zahlungsbefehl: Fr. 90.--; erster Zustellversuch:
Fr. 15.--; Fr. 5.30 Gläubigerdoppel [vgl. KB 11]) zu tragen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und
die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 14'298.35 nebst Zins von Fr. 196.05 und Fr.
300.-- Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von Fr. 13'198.35 seit dem
1. September 2021 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 11. Oktober 2021 erhobene Rechtsvorschlag
ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
5.2.
5.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist
grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei
leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die
Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei
mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als
allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts
bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG
zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor,
wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er
unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn
sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle
einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E.
6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E.
6).
5.2.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin
in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne
erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage
gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im
vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden
und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der
Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.--
beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV
2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).
5.3.
Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs.
2 Satz 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Die Klägerin hat
sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten lassen. Unter diesen Umständen hat
die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu entrichten, wenn die
für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen Kriterien im Falle einer
nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1a;
BGE 127 V 205, 207E. 4a). Diese Kriterien sind in casu nicht erfüllt: Es
handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die
Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine
Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger Prozessführung – nicht geschuldet.
Daran ändert nichts, dass im Kostenreglement (KB 1) unter Ziff. 2.2
(Inkassomassnahmen) für eine Klage nach Art. 73 BVG eine Gebühr von Fr.
1'000.-- vorgesehen wird.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird
gutgeheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins
von Fr. 196.05 und Fr. 300.-- Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von
Fr. 13'198.35 seit dem 1. September 2021 an die Beklagte verurteilt. Der in
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 11. Oktober 2021 erhobene
Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.
Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten
Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 110.30 zu übernehmen.
Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr.
500.-- zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: