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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.23
Invalidenrente
Beschwerde gutgeheissen. Bei Teilzeiterwerbstätigkeit ist
zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse eine proportionale Kürzung des
Invalideneinkommens vorzunehmen.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1959 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2006 im
Umfang von 80% beim D____verein in einem 80%-Pensum tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert.
Nebenberuflich ging der Kläger in einem Pensum von 20% einer selbstständigen
Tätigkeit als Akupresseur nach (vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug der IV vom
13. Oktober 2017, Klagbeilage [KB] 1 und IK-Auszug, KB 3). Im Rahmen der
selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht keine berufsvorsorgerechtliche
Versicherung.
b)
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 (KB 5) sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85% vom 1.
Juni 2018 bis zum 30. November 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember
2018, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61% eine Dreiviertelsrente zu.
c)
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (KB 7)
anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab dem 26. Juni 2018
grundsätzlich an. Die Beklagte ermittelte hierbei einen Invaliditätsgrad von
84% für den Zeitraum ab dem 26. Juni 2018 und von 57% ab dem 1. September 2018.
Die Beklagte geht seit dem 1. September 2018 von einem Anspruch des Klägers auf
eine halbe Invalidenrente der obligatorischen und weitergehenden beruflichen
Vorsorge aus und richtete wegen Rentenaufschubs infolge Krankentaggeldbezugs ab
dem 26. Juni 2019 die entsprechenden Rentenleistungen aus (vgl.
Leistungsberechnung vom 19. Mai 2020, KB 6).
II.
a)
Mit Klage vom 17. November 2021 beantragt der Kläger, es sei die
Beklagte zu verpflichten, ihm für einen ab 26. Juni 2017 ausgewiesenen
Invaliditätsgrad von mindestens 66% die aus beruflicher Vorsorge geschuldeten
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Es sei die Beklagte
insbesondere zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 26. Juni 2019 bis heute
und bis auf weiteres eine Dreiviertelsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zu
5% ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen und mit Wirkung ab
26. Juni 2017 alle weiteren gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen
inklusive einer Beitragsbefreiung auszurichten. Unter o-/e- Kostenfolge
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
b)
Mit Klagantwort vom 30. Dezember 2021 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
c)
Mit Replik vom 3. März 2022 und Duplik vom 13. April 2022 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11.
Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem
(vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige
kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren
Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit
erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger ist der Ansicht, gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von mindestens 65.7%, stehe ihm mindestens eine
Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge zu.
2.2.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, bei korrekter
Durchführung der Invaliditätsberechnung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von
57%, weshalb dem Kläger eine halbe Rente zustehe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte den
massgeblichen Invaliditätsgrad korrekt ermittelte.
3.
3.1.
Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss
Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 8 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1)), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf die
berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23 ff. BVG an den
Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 15 V 208, 210 E. 2b; BGE
143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine volle
Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie
zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist
(vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 12 f. Vorsorgereglement (gültig ab Januar
2018, Klagantwortbeilage [KAB] 2).
3.2.
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)
beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist verlangt, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit
und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE
130 V 270, 275 E. 4.1).
3.3.
3.3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V
13, 17 f. E. 2.6).
3.3.2. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch
nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative
Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014,
9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist
grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009
E. 2.1 vom 17. September 2009 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September
2008 E. 2 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Vorliegend ist die
grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten zwischen den Parteien zu Recht
nicht umstritten. Nicht bestritten ist ferner der Anspruchsbeginn der Rente der
beruflichen Vorsorge ab dem 26. Juni 2019 unter Berücksichtigung des
Krankentaggeldaufschubs (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2a der Klage vom 17.
November 2021). Soweit in der Klage von einem Rentenanspruch ab dem 26. Juni
2017 die Rede ist (vgl. Rechtsbegehren 1) ist dies nicht nachvollziehbar. Es
erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen. Uneinigkeit besteht allerdings
dahingehend, wie die massgeblichen Vergleichseinkommen zur Berechnung des
Invaliditätsgrades zu ermitteln sind (vgl. Klage vom 17. November 2021, Ziff.
12; Klagantwort vom 30. Dezember 2021, S. 5, Ziff. 7). Der Fokus der
nachstehenden Erwägungen ist daher auf diese Problematik zu richten.
4.
4.1.
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente
der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der
beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im
obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der
Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a,
BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind
daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge
(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des
Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund
einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist.
Da die Beklagte zudem ins invalidenversicherungsrechtliche Vorbescheidverfahren
miteinbezogen war (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung
formgültig eröffnet wurde entfällt die Bindungswirkung auch unter diesem Aspekt
nicht, sondern ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung massgebend.
4.2.
4.2.1. Im Hinblick auf vorsorgerechtlich versicherte
Teilzeiterwerbstätige gilt allerdings die soeben dargestellte Bindungswirkung
nicht absolut, wobei keine der einschlägigen Normen der zweiten Säule zwischen
vollzeiterwerbstätigen und teilzeiterwerbstätigen Personen unterscheidet (vgl. Saxer Yuliya, Das Risiko Invalidität der
Teilzeiterwerbenden in der beruflichen Vorsorge in: Schweizerische Zeitschrift
für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft Nr. 3/2022, S. 130).
Vielmehr hält das Bundesgericht Folgendes fest (BGE 144 V 63, 70 E. 6.3 ff.): Weniger
kompliziert und nachvollziehbarer ist und bleibt, wenn die Vorsorgeeinrichtung das
von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich
gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet, und
gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine
neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt. Mit diesem klaren und
einfachen Berechnungsvorgang werden gleichzeitig sämtliche Fälle abgedeckt,
nämlich nicht nur diejenigen, in denen die versicherte Person weiterhin in ihrem
bisherigen Beruf tätig ist, sondern auch diejenigen, in denen sie nunmehr einer
angepassten Tätigkeit nachgehen kann (mithin die Geldrelation nicht auf einer
beruflich kongruenten Basis beruht). Schliesslich wird damit auch dem neuen
Modell der gemischten Methode genüge getan. Nichts Anderes ergibt sich, wenn
die teilerwerbstätige Person über keinen Aufgabenbereich verfügt und auch keine
anderweitige (bezahlte resp. versicherte) Beschäftigung ausübt. In diesem Fall
entspricht ihre invalidenversicherungsrechtliche Situation derjenigen
Konstellation, wie sie sich in BGE 131 V 51 bzw. BGE 142 V 290 findet: Einerseits
geht sie einem reduzierten Arbeitspensum nach, andererseits weist sie im
Umfange der Reduktion freie Zeit auf. Dabei bleibt das Pensum, das Freizeit
darstellt, im Rahmen der anwendbaren Einkommensvergleichsmethode ohne Bedeutung
(BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2).
4.3.
4.3.1. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre
Berechnung des Invaliditätsgrades sei korrekt und nach den vom Bundesgericht in
BGE 144 V 63 (vgl. E. 4.2.1. hiervor) genannten Vorgaben erfolgt. Sie habe sogar
das Valideneinkommen von CHF 66‘450.80 zu Gunsten des Klägers gestützt auf den
zuletzt als Techniker (mit dem Pensum von 80%) erzielten Lohn berechnet und
diesen der Nominallohnentwicklung angepasst. Dieses Einkommen liege höher als
80% des seitens der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommens (CHF 73‘472.00 x
0.8 = CHF 58‘777.60). Hinsichtlich des Invalideneinkommens habe sie unter
Berücksichtigung der Bindungswirkung auf das von der IV-Stelle Basel-Landschaft
ermittelte Einkommen von CHF 10‘731.00 (ab dem 26. Juni 2018) und von CHF
28‘505.00 (ab dem 1. September 2018) abgestellt. Die hieraus resultierenden
Invaliditätsgrade von 84% (ganze Rente) und 57% (halbe Rente) seien daher nicht
zu beanstanden.
4.3.2. Der Kläger bestreitet die Höhe des Valideneinkommens nicht. Er vertritt
jedoch die Meinung, für das Invalideneinkommen bestehe keine Bindungswirkung.
Die Beklagte könne daher das Invalideneinkommen unabhängig von der IV-Stelle
Basel-Landschaft festsetzen. Das Bundesgericht habe sich in der Vergangenheit
mehrfach einer proportionalen Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen
zugeneigt gezeigt. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf BGE
136 V 390 und BGE 129 V 132 und spricht sich dafür aus, die
Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem prozentualen Abzug von 20% beim
Invalideneinkommen zu berücksichtigen (CHF 28‘505.20 – 20%), da ansonsten der
nicht versicherte Verdienst nur beim Validen-, nicht aber beim
Invalideneinkommen Berücksichtigung finden würde. Der sich so ergebende
Invaliditätsgrad von 65.7% berechtige den Kläger zum Bezug einer
Dreiviertelsrente.
4.4.
4.4.1. In BGE 129 V 132 hatte das Bundesgericht
einen Fall zu beurteilen, in welchem die versicherte Person zwei
Teilzeitbeschäftigungen zu je 50% nachging und eine der beiden Tätigkeiten
invaliditätsbedingt aufgeben musste. Das Bundesgericht konstatierte, es sei der
Versicherten, die ihre Arbeitskraft gesamthaft im Rahmen eines Vollzeitpensums
verwertete, nicht zuzumuten für den Verlust der Erwerbsfähigkeit lediglich mit
Leistungen (halbe Rente aus halben Pensum) entschädigt zu werden, welche einer
Viertelsinvalidität entsprechen würde. Im Gegensatz zu den
Vorsorgeeinrichtungen, welche durch die grosse Zahl der Versicherten für etwas
höhere Leistungen in den einen Fällen durch etwas tiefere Leistungen in den
anderen Fällen einen Ausgleich erhalten, kann die versicherte Person ihre
Erwerbseinbusse nicht wettmachen (E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtete es
daher als gerechtfertigt, dass die leistungspflichtige Pensionskasse desjenigen
Arbeitgebers, bei welchem die versicherte Person ihre Stelle behindertenbedingt
aufgeben musste, eine volle Rente (berechnet auf dem Lohn aus dem
Beschäftigungsgrad von 50%) ausrichtet. Dies entspreche dem im Rahmen der
obligatorischen Versicherung gedeckten Risiko. Es treffe zwar zu, dass die
Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht auferlegt erhalte, welche bei
isolierter Betrachtung aus der gegebenen Teilinvalidität in Verbindung mit dem
absolvierten Pensum hinausgehe. Im Gegensatz zur Versicherungsnehmerin sei die
Vorsorgeeinrichtung jedoch auf Grund der Vielzahl versicherter Personen in der
Lage, diesen zusätzlichen Aufwand auszugleichen (E. 4.3.3).
4.4.2. BGE 136 V 390 lag der Sachverhalt zugrunde, dass
eine versicherte Person bei drei Arbeitgebern (30%, 20%, 50%) versichert war.
Aus gesundheitlichen Gründen musste sie die 50%-Anstellung aufgeben und konnte
lediglich die beiden anderen Teilzeitstellen im Gesamtumfang von 50%
weiterführen. Das Bundesgericht knüpfte in diesem Fall an die Rechtsprechung
gemäss BGE 129 V 132 an, wendete diese analog an und verpflichtete die zuständige
Vorsorgeeinrichtung dazu, auf dem Lohn aus dem Beschäftigungsgrad von 50% eine
ganze Invalidenrente auszurichten (E. 4.1).
4.5.
4.5.1. In vorliegendem Fall rechtfertigt sich
eine Anlehnung an BGE 129 V 132 respektive BGE 136 V 390. Zunächst ist festzuhalten,
dass eine Bindung an die IV-rechtliche Betrachtungsweise entfällt, wenn eine
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in einer von mehreren parallel ausgeübten
Tätigkeiten auftritt, in den anderen hingegen nicht (BGE 136 V 390, 394 E.
4.2). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. So ist dem Kläger die bei der
Beklagten versicherte Tätigkeit als Techniker angesichts des stark
eingeschränkten Verweisprofils nicht mehr zumutbar, wohingegen die
(selbstständige) Tätigkeit als Akupresseur nach wie vor ausgeübt werden kann.
Eine Bindungswirkung an die Feststellungen der Invalidenversicherung entfällt folglich
in diesem Zusammenhang (vgl. E. 4.2 hiervor). Aus den Akten ergibt sich weiter –
und ist im Übrigen auch nicht strittig – dass der Kläger im Gesundheitsfall wie
in den vorab dargestellten Referenzfällen (vgl. E. 4.4.1 f. hiervor) einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die von der
Invalidenversicherung festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
von 20%, beziehungsweise von 50% ab dem 1. September 2018 wirkt sich demgemäss entsprechend
des im Gesundheitsfall vom Kläger geleisteten 100%-Pensums auf dessen
Erwerbstätigkeit aus (vgl. Stauffer
Hans-Ulrich, Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts
zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23, S. 77). So stellte die IV-Stelle
dem Invalideneinkommen das Einkommen sowohl aus unselbständiger als auch aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit gegenüber. Ähnlich wie in den zitierten
Urteilen würde daher bereits unter diesem Aspekt eine nicht proportionale
Invaliditätsbemessung unbillig erscheinen und in vorliegendem Einzelfall zu
einem stossenden Ergebnis führen. Daran vermag der Umstand, dass einzig die
Beklagte als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung in Betracht kommt, nichts
zu ändern, beschränkt doch das Bundesgericht in den geschilderten Fällen den
Anwendungsbereich nicht explizit auf Fälle, in welchen mehrere
Vorsorgeeinrichtungen involviert sind. Vielmehr richtete sich das
Hauptaugenmerk des höchsten Gerichts auf die jeweils in der Gesamtbetrachtung
ausgeführte vollzeitliche Erwerbstätigkeit der versicherten Personen. Es ist
daher sachgerecht, wenn die Vorsorgeeinrichtung, die einerseits ein 80%-Pensum
versichert hat und andererseits das Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung
auf 80% reduzierte, das aus der Restarbeitsfähigkeit verbleibende
Invalideneinkommen nicht vollunfänglich berücksichtigt, beschlägt doch dieses
auch das nicht versicherte Pensum der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dies
führt in der Konsequenz dazu, dass im konkreten Fall zur Vermeidung eines
unbilligen Ergebnisses ein Korrektiv zu setzen und das Invalideneinkommen um
20% zu senken ist. Rechnerisch bedeutet dies, dass neu von einem
Invalideneinkommen von CHF 22‘804.15 (CHF 28‘505.20 x 0.8) auszugehen ist. Ins
Verhältnis gesetzt zum Valideneinkommen von CHF 66‘450.80 ergibt sich somit ein
Invaliditätsgrad von gerundet 66%. Der Kläger hat daher ab dem 26. Juni 2018
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aus der obligatorischen und weitergehenden beruflichen
Vorsorge, welche unter Berücksichtigung des Krankentaggeldaufschubs ab dem 26.
Juni 2019 auszurichten ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf Art.
28 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV;
SR 832.202] respektive das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli
2018 nichts zu ändern, kommt doch der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmung
im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Relevanz zu, ausserdem das Verhältnis
zu BGE 119 V 481 noch zu klären wäre.
5.
5.1.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei
grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.
März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf
BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der
Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an
geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der
Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c). Die
Beklagte sieht in ihrem Vorsorgereglement keinen, vom Obligationenrecht
abweichenden Zinssatz vor. Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von
5% seit dem 17. November 2021 (Klageeinreichung) für die bis dahin fällig
gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum auszurichten.
5.2.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass
die Beklagte dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der
obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge auszurichten hat. Dies
unter Befreiung der Beitragspflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 des
Vorsorgereglements der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 12 Abs. 1 des Reglements). Ferner schuldet die
Beklagte dem Kläger Verzugszins in Höhe von 5% seit dem 17. November 2021 für
die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem
jeweiligen Fälligkeitsdatum. Hinweise auf weitere gesetzliche und reglementarische
Invalidenleistungen ergeben sich indessen vorliegend nicht (vgl. Rechtsbegehren
2b der Klage vom 17. November 2017) und werden vom Kläger auch nicht
substantiiert. Auf die Klage ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage gutzuheissen.
Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der
obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, unter Befreiung der
Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben, auszurichten, zuzüglich
Verzugszins zu 5% seit dem 17. November 2021 auf den noch ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen zu bezahlen. Im
Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Beklagte dem
anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF
3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der
obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszins
zu 5% seit dem 17. November 2021 auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw.
ab Fälligkeit der Teilforderungen unter Befreiung von der Beitragspflicht zu
bezahlen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: