Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.23

Invalidenrente

 

Beschwerde gutgeheissen. Bei Teilzeiterwerbstätigkeit ist zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse eine proportionale Kürzung des Invalideneinkommens vorzunehmen.

           


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1959 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2006 im Umfang von 80% beim D____verein in einem 80%-Pensum tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert. Nebenberuflich ging der Kläger in einem Pensum von 20% einer selbstständigen Tätigkeit als Akupresseur nach (vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug der IV vom 13. Oktober 2017, Klagbeilage [KB] 1 und IK-Auszug, KB 3). Im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht keine berufsvorsorgerechtliche Versicherung.

b)           Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 (KB 5) sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85% vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2018, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61% eine Dreiviertelsrente zu.

c)            Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (KB 7) anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab dem 26. Juni 2018 grundsätzlich an. Die Beklagte ermittelte hierbei einen Invaliditätsgrad von 84% für den Zeitraum ab dem 26. Juni 2018 und von 57% ab dem 1. September 2018. Die Beklagte geht seit dem 1. September 2018 von einem Anspruch des Klägers auf eine halbe Invalidenrente der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge aus und richtete wegen Rentenaufschubs infolge Krankentaggeldbezugs ab dem 26. Juni 2019 die entsprechenden Rentenleistungen aus (vgl. Leistungsberechnung vom 19. Mai 2020, KB 6).

II.       

a)           Mit Klage vom 17. November 2021 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm für einen ab 26. Juni 2017 ausgewiesenen Invaliditätsgrad von mindestens 66% die aus beruflicher Vorsorge geschuldeten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Es sei die Beklagte insbesondere zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 26. Juni 2019 bis heute und bis auf weiteres eine Dreiviertelsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen und mit Wirkung ab 26. Juni 2017 alle weiteren gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen inklusive einer Beitragsbefreiung auszurichten. Unter o-/e- Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

b)           Mit Klagantwort vom 30. Dezember 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

c)            Mit Replik vom 3. März 2022 und Duplik vom 13. April 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.    

2.                

2.1.          Der Kläger ist der Ansicht, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 65.7%, stehe ihm mindestens eine Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge zu.

2.2.          Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, bei korrekter Durchführung der Invaliditätsberechnung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 57%, weshalb dem Kläger eine halbe Rente zustehe.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte den massgeblichen Invaliditätsgrad korrekt ermittelte.

3.                

3.1.          Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf die berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23 ff. BVG an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 15 V 208, 210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 12 f. Vorsorgereglement (gültig ab Januar 2018, Klagantwortbeilage [KAB] 2).

3.2.          Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist verlangt, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1).  

3.3.          3.3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6).

3.3.2.    Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009 E. 2.1 vom 17. September 2009 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).  

3.4.          3.4.1. Vorliegend ist die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Nicht bestritten ist ferner der Anspruchsbeginn der Rente der beruflichen Vorsorge ab dem 26. Juni 2019 unter Berücksichtigung des Krankentaggeldaufschubs (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2a der Klage vom 17. November 2021). Soweit in der Klage von einem Rentenanspruch ab dem 26. Juni 2017 die Rede ist (vgl. Rechtsbegehren 1) ist dies nicht nachvollziehbar. Es erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen. Uneinigkeit besteht allerdings dahingehend, wie die massgeblichen Vergleichseinkommen zur Berechnung des Invaliditätsgrades zu ermitteln sind (vgl. Klage vom 17. November 2021, Ziff. 12; Klagantwort vom 30. Dezember 2021, S. 5, Ziff. 7). Der Fokus der nachstehenden Erwägungen ist daher auf diese Problematik zu richten.

4.                

4.1.          Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist. Da die Beklagte zudem ins invalidenversicherungsrechtliche Vorbescheidverfahren miteinbezogen war (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde entfällt die Bindungswirkung auch unter diesem Aspekt nicht, sondern ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung massgebend.

4.2.          4.2.1. Im Hinblick auf vorsorgerechtlich versicherte Teilzeiterwerbstätige gilt allerdings die soeben dargestellte Bindungswirkung nicht absolut, wobei keine der einschlägigen Normen der zweiten Säule zwischen vollzeiterwerbstätigen und teilzeiterwerbstätigen Personen unterscheidet (vgl. Saxer Yuliya, Das Risiko Invalidität der Teilzeiterwerbenden in der beruflichen Vorsorge in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft Nr. 3/2022, S. 130). Vielmehr hält das Bundesgericht Folgendes fest (BGE 144 V 63, 70 E. 6.3 ff.): Weniger kompliziert und nachvollziehbarer ist und bleibt, wenn die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet, und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt. Mit diesem klaren und einfachen Berechnungsvorgang werden gleichzeitig sämtliche Fälle abgedeckt, nämlich nicht nur diejenigen, in denen die versicherte Person weiterhin in ihrem bisherigen Beruf tätig ist, sondern auch diejenigen, in denen sie nunmehr einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann (mithin die Geldrelation nicht auf einer beruflich kongruenten Basis beruht). Schliesslich wird damit auch dem neuen Modell der gemischten Methode genüge getan. Nichts Anderes ergibt sich, wenn die teilerwerbstätige Person über keinen Aufgabenbereich verfügt und auch keine anderweitige (bezahlte resp. versicherte) Beschäftigung ausübt. In diesem Fall entspricht ihre invalidenversicherungsrechtliche Situation derjenigen Konstellation, wie sie sich in BGE 131 V 51 bzw. BGE 142 V 290 findet: Einerseits geht sie einem reduzierten Arbeitspensum nach, andererseits weist sie im Umfange der Reduktion freie Zeit auf. Dabei bleibt das Pensum, das Freizeit darstellt, im Rahmen der anwendbaren Einkommensvergleichsmethode ohne Bedeutung (BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2).

4.3.          4.3.1. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Berechnung des Invaliditätsgrades sei korrekt und nach den vom Bundesgericht in BGE 144 V 63 (vgl. E. 4.2.1. hiervor) genannten Vorgaben erfolgt. Sie habe sogar das Valideneinkommen von CHF 66‘450.80 zu Gunsten des Klägers gestützt auf den zuletzt als Techniker (mit dem Pensum von 80%) erzielten Lohn berechnet und diesen der Nominallohnentwicklung angepasst. Dieses Einkommen liege höher als 80% des seitens der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommens (CHF 73‘472.00 x 0.8 = CHF 58‘777.60). Hinsichtlich des Invalideneinkommens habe sie unter Berücksichtigung der Bindungswirkung auf das von der IV-Stelle Basel-Landschaft ermittelte Einkommen von CHF 10‘731.00 (ab dem 26. Juni 2018) und von CHF 28‘505.00 (ab dem 1. September 2018) abgestellt. Die hieraus resultierenden Invaliditätsgrade von 84% (ganze Rente) und 57% (halbe Rente) seien daher nicht zu beanstanden.

4.3.2.      Der Kläger bestreitet die Höhe des Valideneinkommens nicht. Er vertritt jedoch die Meinung, für das Invalideneinkommen bestehe keine Bindungswirkung. Die Beklagte könne daher das Invalideneinkommen unabhängig von der IV-Stelle Basel-Landschaft festsetzen. Das Bundesgericht habe sich in der Vergangenheit mehrfach einer proportionalen Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen zugeneigt gezeigt. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf BGE 136 V 390 und BGE 129 V 132 und spricht sich dafür aus, die Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem prozentualen Abzug von 20% beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen (CHF 28‘505.20 – 20%), da ansonsten der nicht versicherte Verdienst nur beim Validen-, nicht aber beim Invalideneinkommen Berücksichtigung finden würde. Der sich so ergebende Invaliditätsgrad von 65.7% berechtige den Kläger zum Bezug einer Dreiviertelsrente.

4.4.          4.4.1. In BGE 129 V 132 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem die versicherte Person zwei Teilzeitbeschäftigungen zu je 50% nachging und eine der beiden Tätigkeiten invaliditätsbedingt aufgeben musste. Das Bundesgericht konstatierte, es sei der Versicherten, die ihre Arbeitskraft gesamthaft im Rahmen eines Vollzeitpensums verwertete, nicht zuzumuten für den Verlust der Erwerbsfähigkeit lediglich mit Leistungen (halbe Rente aus halben Pensum) entschädigt zu werden, welche einer Viertelsinvalidität entsprechen würde. Im Gegensatz zu den Vorsorgeeinrichtungen, welche durch die grosse Zahl der Versicherten für etwas höhere Leistungen in den einen Fällen durch etwas tiefere Leistungen in den anderen Fällen einen Ausgleich erhalten, kann die versicherte Person ihre Erwerbseinbusse nicht wettmachen (E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtete es daher als gerechtfertigt, dass die leistungspflichtige Pensionskasse desjenigen Arbeitgebers, bei welchem die versicherte Person ihre Stelle behindertenbedingt aufgeben musste, eine volle Rente (berechnet auf dem Lohn aus dem Beschäftigungsgrad von 50%) ausrichtet. Dies entspreche dem im Rahmen der obligatorischen Versicherung gedeckten Risiko. Es treffe zwar zu, dass die Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht auferlegt erhalte, welche bei isolierter Betrachtung aus der gegebenen Teilinvalidität in Verbindung mit dem absolvierten Pensum hinausgehe. Im Gegensatz zur Versicherungsnehmerin sei die Vorsorgeeinrichtung jedoch auf Grund der Vielzahl versicherter Personen in der Lage, diesen zusätzlichen Aufwand auszugleichen (E. 4.3.3).

4.4.2.    BGE 136 V 390 lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine versicherte Person bei drei Arbeitgebern (30%, 20%, 50%) versichert war. Aus gesundheitlichen Gründen musste sie die 50%-Anstellung aufgeben und konnte lediglich die beiden anderen Teilzeitstellen im Gesamtumfang von 50% weiterführen. Das Bundesgericht knüpfte in diesem Fall an die Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 132 an, wendete diese analog an und verpflichtete die zuständige Vorsorgeeinrichtung dazu, auf dem Lohn aus dem Beschäftigungsgrad von 50% eine ganze Invalidenrente auszurichten (E. 4.1).

4.5.          4.5.1. In vorliegendem Fall rechtfertigt sich eine Anlehnung an BGE 129 V 132 respektive BGE 136 V 390. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Bindung an die IV-rechtliche Betrachtungsweise entfällt, wenn eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in einer von mehreren parallel ausgeübten Tätigkeiten auftritt, in den anderen hingegen nicht (BGE 136 V 390, 394 E. 4.2). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. So ist dem Kläger die bei der Beklagten versicherte Tätigkeit als Techniker angesichts des stark eingeschränkten Verweisprofils nicht mehr zumutbar, wohingegen die (selbstständige) Tätigkeit als Akupresseur nach wie vor ausgeübt werden kann. Eine Bindungswirkung an die Feststellungen der Invalidenversicherung entfällt folglich in diesem Zusammenhang (vgl. E. 4.2 hiervor). Aus den Akten ergibt sich weiter – und ist im Übrigen auch nicht strittig – dass der Kläger im Gesundheitsfall wie in den vorab dargestellten Referenzfällen (vgl. E. 4.4.1 f. hiervor) einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die von der Invalidenversicherung festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 20%, beziehungsweise von 50% ab dem 1. September 2018 wirkt sich demgemäss entsprechend des im Gesundheitsfall vom Kläger geleisteten 100%-Pensums auf dessen Erwerbstätigkeit aus (vgl. Stauffer Hans-Ulrich, Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23, S. 77). So stellte die IV-Stelle dem Invalideneinkommen das Einkommen sowohl aus unselbständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gegenüber. Ähnlich wie in den zitierten Urteilen würde daher bereits unter diesem Aspekt eine nicht proportionale Invaliditätsbemessung unbillig erscheinen und in vorliegendem Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen. Daran vermag der Umstand, dass einzig die Beklagte als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung in Betracht kommt, nichts zu ändern, beschränkt doch das Bundesgericht in den geschilderten Fällen den Anwendungsbereich nicht explizit auf Fälle, in welchen mehrere Vorsorgeeinrichtungen involviert sind. Vielmehr richtete sich das Hauptaugenmerk des höchsten Gerichts auf die jeweils in der Gesamtbetrachtung ausgeführte vollzeitliche Erwerbstätigkeit der versicherten Personen. Es ist daher sachgerecht, wenn die Vorsorgeeinrichtung, die einerseits ein 80%-Pensum versichert hat und andererseits das Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung auf 80% reduzierte, das aus der Restarbeitsfähigkeit verbleibende Invalideneinkommen nicht vollunfänglich berücksichtigt, beschlägt doch dieses auch das nicht versicherte Pensum der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass im konkreten Fall zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses ein Korrektiv zu setzen und das Invalideneinkommen um 20% zu senken ist. Rechnerisch bedeutet dies, dass neu von einem Invalideneinkommen von CHF 22‘804.15 (CHF 28‘505.20 x 0.8) auszugehen ist. Ins Verhältnis gesetzt zum Valideneinkommen von CHF 66‘450.80 ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 66%. Der Kläger hat daher ab dem 26. Juni 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aus der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, welche unter Berücksichtigung des Krankentaggeldaufschubs ab dem 26. Juni 2019 auszurichten ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202] respektive das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 nichts zu ändern, kommt doch der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmung im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Relevanz zu, ausserdem das Verhältnis zu BGE 119 V 481 noch zu klären wäre.

5.                

5.1.          Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c). Die Beklagte sieht in ihrem Vorsorgereglement keinen, vom Obligationenrecht abweichenden Zinssatz vor. Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 5% seit dem 17. November 2021 (Klageeinreichung) für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

5.2.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge auszurichten hat. Dies unter Befreiung der Beitragspflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit (Art. 12 Abs. 1 des Reglements). Ferner schuldet die Beklagte dem Kläger Verzugszins in Höhe von 5% seit dem 17. November 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Hinweise auf weitere gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen ergeben sich indessen vorliegend nicht (vgl. Rechtsbegehren 2b der Klage vom 17. November 2017) und werden vom Kläger auch nicht substantiiert. Auf die Klage ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, unter Befreiung der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben, auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 17. November 2021 auf den noch ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 17. November 2021 auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen unter Befreiung von der Beitragspflicht zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: