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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
Personalvorsorgestiftung C____
Gegenstand
BV.2021.24
Klage vom 24. November 2021
Anspruch des überlebenden (unverheirateten) Lebenspartners des verstorbenen Rentenbezügers bei gleichem amtlichem Wohnsitz während mindestens 5 Jahren (reglementarische Abweichung vom Wohnsitzbegriff i.S. von Art. 23 ZGB zulässig)
Tatsachen
I.
a) Der 1948 geborene E____ war – dies ist unumstritten – bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 17. Dezember 2002 unterschrieben er und der Kläger einen Unterstützungsvertrag für Lebenspartner zu Handen der Beklagten (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 2a und die deutsche Übersetzung in AB 2b). Darin bestätigten sie namentlich, dass sie seit 1996 zusammenlebten. Die Beklagte bestätigte den Erhalt des Vertrages in einem Schreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3).
b) Ab dem 1. Juli 2011 richtete ihm diese eine Altersrente aus (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2011, AB 1).
c) Am 1. Dezember 2016 verstarb E____ (vgl. Acte de décès vom 2. Dezember 2016, AB 15b). Fast ein Jahr später beantragte der Kläger mit einem Schreiben vom 25. November 2017, dass ihm die Beklagte Hinterlassenenleistungen zuspreche und reichte diverse Unterlagen ein (AB 15a). Mit einem Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte die Beklagten den Kläger, dass er mangels eines offiziellen gemeinsamen Wohnsitzes mit E____ keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe (Klagebeilage [KB] 6). Auch auf zwei Schreiben der vom Kläger dafür mandatierten Rechtsanwältin F____ hin (vgl. Schreiben vom 29. März 2018 und vom 26. Oktober 2018, AB 16 und 18) hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest (vgl. Antwortschreiben vom 18. April 2018 und vom 27. November 2018, AB 17 und 19).
II.
a) Mit Klage vom 24. November 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Überlebensrente nach Art. 32 «des Reglements der Personalfürsorgestiftung C____» vom 1. Januar 2013, beginnend am 1. Dezember 2016, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit G____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b) Am 10. Dezember 2021 wird das Sozialversicherungsgericht telefonisch über das Versterben von Rechtsanwalt G____ informiert. Mit einem Schreiben vom 3. Januar 2022 bestätigt die Bürokollegin von Rechtsanwalt G____ dessen Versterben und informiert das Gericht, dass der Kläger derzeit nicht vertreten sei.
c) Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 informiert B____ das Gericht darüber, dass er künftig die Vertretung des Klägers übernehme.
d) Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 15. März 2022 auf Abweisung der Klage.
e) Mit Replik vom 13. Mai 2022 stellt der Kläger neu folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung 2013, beginnend ab 1. Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung entsprechend dem Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung 2016, beginnend ab 1. Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung entsprechend dem Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Sodann verzichtet der Kläger explizit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.
f) Die Beklagte hält mit Duplik vom 14. Juli 2022 an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
g) In der Triplik vom 12. August 2022 hält auch der Kläger an seinen in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist, beziehungsweise ob die Verbindung die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweist (BGE 138 V 86, 92 E. 4.1, BGE 137 V 383, 389 E. 4.1 und BGE 134 V 369, 379 f. E. 7. und E. 7.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen (BGE 144 V 327, 329 E. 1.1, 142 V 233, 235 E. 1.1, BGE 137 V 383, 387 f. E. 3.2) bzw. auch einen gemeinsamen Wohnsitz zu verlangen (vgl. sinngemäss BGE 138 V 86, 94 E. 5.1.1).
Da E____ und der Kläger diese Bestimmung unterschrieben haben und auch weder bestritten wird, dass die Beklagte ihr Reglement in der Zwischenzeit (seit der Einreichung des Unterstützungsvertrags) abändern durfte noch Hinweise dafür vorliegen, dass sie dies nicht hätte tun dürfen oder sie die diesbezüglichen Voraussetzungen verletzt hätte (vgl. dazu BGE 137 V 105, 109 E. 6.1 mit Hinweisen = Praxis 2011 Nr. 110), kann darauf verzichtet werden, vertieft darauf einzugehen.
1 Stirbt ein Versicherter, bzw. ein Alters- oder Invalidenrentner, so ist sein Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen wie der Ehegatte gemäss Art. 31, sofern im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, bzw. des Alters- oder Invalidenrentners die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. der überlebende Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der ersten oder zweiten Säule auf Grund einer vorhergehenden Ehe, bzw. eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, und
b. beide Lebenspartner waren unverheiratet, bzw. lebten in keiner eingetragenen Partnerschaft, und
c. beide Lebenspartner waren nicht im Sinne von ZGB Art. 95 miteinander verwandt, und
d. aus der Lebenspartnerschaft sind eigene Kinder des Versicherten, bzw. des Rentners hervorgegangen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben; oder der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und hat beim Tod des Versicherten, bzw. des Rentners mit diesem mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen, unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt.
2 Der Versicherte, bzw. Alters- oder Invalidenrentner muss zu Lebzeiten der Pensionskasse einen von beiden Partnern unterzeichneten Antrag zustellen. […]
3 Der Lebenspartner hat innerhalb [von] zwölf Monate[n] nach dem Tod des Versicherten, bzw. Pensionierten schriftlich den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente geltend zu machen, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch. Er hat ebenfalls den Nachweis zu erbringen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
4 Für Lebenspartner von Altersrentnern besteht kein Anspruch auf Leistungen, sofern nicht bereits vor der effektiven Pensionierung des Versicherten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt waren.
5 […]
Umstritten ist vorliegend insbesondere die Voraussetzung des Wohnsitzes bzw. des gleichen amtlichen Wohnsitzes gemäss Abs. 1 lit. d der zitierten Bestimmung. Geht man im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.) bei der Auslegung vom Wortlaut aus, ist es naheliegend, dass mit «amtlicher Wohnsitz» der Wohnsitz gemeint ist, an welchem eine Person bei den Behörden gemeldet wurde und nicht der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Wohnsitz durch den Lebensmittelpunkt bestimmt (vgl. z.B. Peter Breitschmid in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 3 und Sarah Guillod in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser [Hrsg.] ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 23 N 5). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich demnach nach dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen hat. In diesem Zusammenhang stellen der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt wurden, der in Dokumenten der Verwaltung (namentlich der kantonalen Einwohnerkontrolle) angegebene Ort lediglich Indizien dar. Diese können jedoch den Ort, an welchem sich ein Maximum des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, nicht überwiegen (vgl. BGE 141 V 530, 534 f E. 5.2 = Praxis 2016 Nr. 21). Der Umstand, dass im Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 explizit verlangt wird, dass E____ und deren Lebenspartner den gleichen amtlichen Wohnsitz haben, weist deutlich darauf hin, dass die Beklagte damit eine Abgrenzung vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff schaffen wollte und stattdessen der Wohnsitz gilt, an welchem die versicherte oder bereits berentete Person ihre Schriften hinterlegt hat bzw. angemeldet ist. Da es den Vorsorgeeinrichtungen freisteht, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen (vgl. E. 3.1.), ist das Erfordernis des gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes nicht zu beanstanden.
Demnach ist auch in Bezug auf den verstorbenen Versicherten E____ darauf abzustellen, wo er und der Kläger als sein Lebenspartner ihren jeweiligen amtlichen Wohnsitz hatten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG