Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                         Kläger

 

 

 

Personalvorsorgestiftung C____

  

vertreten durch D____   

                                                                      Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.24

Klage vom 24. November 2021

Anspruch des überlebenden (unverheirateten) Lebenspartners des verstorbenen Rentenbezügers bei gleichem amtlichem Wohnsitz während mindestens 5 Jahren (reglementarische Abweichung vom Wohnsitzbegriff i.S. von Art. 23 ZGB zulässig) 

 


Tatsachen

I.         

a)             Der 1948 geborene E____ war – dies ist unumstritten – bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 17. Dezember 2002 unterschrieben er und der Kläger einen Unterstützungsvertrag für Lebenspartner zu Handen der Beklagten (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 2a und die deutsche Übersetzung in AB 2b). Darin bestätigten sie namentlich, dass sie seit 1996 zusammenlebten. Die Beklagte bestätigte den Erhalt des Vertrages in einem Schreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3).

b)             Ab dem 1. Juli 2011 richtete ihm diese eine Altersrente aus (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2011, AB 1).

c)             Am 1. Dezember 2016 verstarb E____ (vgl. Acte de décès vom 2. Dezember 2016, AB 15b). Fast ein Jahr später beantragte der Kläger mit einem Schreiben vom 25. November 2017, dass ihm die Beklagte Hinterlassenenleistungen zuspreche und reichte diverse Unterlagen ein (AB 15a). Mit einem Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte die Beklagten den Kläger, dass er mangels eines offiziellen gemeinsamen Wohnsitzes mit E____ keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe (Klagebeilage [KB] 6). Auch auf zwei Schreiben der vom Kläger dafür mandatierten Rechtsanwältin F____ hin (vgl. Schreiben vom 29. März 2018 und vom 26. Oktober 2018, AB 16 und 18) hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest (vgl. Antwortschreiben vom 18. April 2018 und vom 27. November 2018, AB 17 und 19).

II.        

a)             Mit Klage vom 24. November 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Überlebensrente nach Art. 32 «des Reglements der Personalfürsorgestiftung C____» vom 1. Januar 2013, beginnend am 1. Dezember 2016, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit G____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)             Am 10. Dezember 2021 wird das Sozialversicherungsgericht telefonisch über das Versterben von Rechtsanwalt G____ informiert. Mit einem Schreiben vom 3. Januar 2022 bestätigt die Bürokollegin von Rechtsanwalt G____ dessen Versterben und informiert das Gericht, dass der Kläger derzeit nicht vertreten sei.

c)             Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 informiert B____ das Gericht darüber, dass er künftig die Vertretung des Klägers übernehme.

d)             Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 15. März 2022 auf Abweisung der Klage.

e)             Mit Replik vom 13. Mai 2022 stellt der Kläger neu folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung 2013, beginnend ab 1. Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung entsprechend dem Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.

2.    Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung 2016, beginnend ab 1. Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung entsprechend dem Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.

3.    Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Sodann verzichtet der Kläger explizit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.

f)              Die Beklagte hält mit Duplik vom 14. Juli 2022 an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

g)             In der Triplik vom 12. August 2022 hält auch der Kläger an seinen in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Kläger macht geltend, er habe mit dem verstorbenen E____ bei dessen Tod seit dem 18. Oktober 1996 in einer Lebenspartnerschaft gelebt. Dabei hätten sie an derselben Adresse in H____ (Frankreich) gewohnt. Im Jahr 2007 habe E____ von seiner Mutter eine Wohnung in I____ (Frankreich) geerbt. Da er sie nicht habe verkaufen wollen, habe er sich aus rein administrativen Gründen in I____ anmelden müssen. Auch habe er seine administrative Post über diese Adresse abwickeln lassen. Aus dem Wasserverbrauch werde jedoch deutlich, dass er nie in dieser Wohnung gelebt habe. Zudem habe der Bürgermeister von H____ das Zusammenleben des Klägers und E____ bestätigt. Der Anspruch des Klägers auf eine Lebenspartnerrente könne nicht mit dem 2016 im Reglement eingeführten Erfordernis des gleichen amtlichen Wohnsitzes verneint werden. Zum einen habe E____ nie einen Wohnsitz in I____ gehabt. Zum anderen hätten er und der Kläger mit dem Unterstützungsvertrag die notwendigen Dispositionen getroffen um den Kläger abzusichern.

2.2.            Die Beklagte verneint einen Anspruch des Klägers auf eine Lebenspartnerrente. Sie bringt vor, vorliegend sei das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Ja­nu­ar 2016 anwendbar, da das Vorsorgereglement im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person massgebend sei. Der Kläger habe weder im Sinne dieses Vorsorgereglements, noch im Sinne des Reglements mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2013 einen gemeinsamen bzw. gemeinsamen amtlichen Wohnsitz mit E____ gehabt.

2.3.            Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausrichtung einer am 1. Januar 2017 beginnenden Lebenspartnerrente zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinreichung hat.

3.                  

3.1.            Art. 20a Abs. 1 BVG sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 19, 19a und 20 BVG (Ehegatten, überlebende eingetragene Partner und Waisen) auch weitere Personen für Hinterlassenenleistungen als Begünstigte vorgesehen werden können. Dies gilt namentlich für natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, welche in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder zu sorgen hat (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG).

Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist, beziehungsweise ob die Verbindung die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweist (BGE 138 V 86, 92 E. 4.1, BGE 137 V 383, 389 E. 4.1 und BGE 134 V 369, 379 f. E. 7. und E. 7.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen (BGE 144 V 327, 329 E. 1.1, 142 V 233, 235 E. 1.1, BGE 137 V 383, 387 f. E. 3.2) bzw. auch einen gemeinsamen Wohnsitz zu verlangen (vgl. sinngemäss BGE 138 V 86, 94 E. 5.1.1).

3.2.            Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschieht die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte E. 3.2. mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014] und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).

4.                  

4.1.            Für die Frage, auf welcher Grundlage der Kläger einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente haben könnte, ist entscheidend, welche Version des Reglements zur Anwendung gelangt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass aus dem Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2022 hervorgeht, dass das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Reglement massgebend ist (Ziff. 2 des Unterstützungsvertrags, AB 2a und 2b). Diese Bestimmung ist nicht zu beanstanden, zumal es keine zwingende Regelung zur Frage des anwendbaren Reglements bzw. der anwendbaren Version eines Reglements gibt (vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber [Hrsg.], BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 18 N 1 und Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], KOSS Kommentar BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 20a N 9). Im Zeitpunkt des Todesfalls war das Vorsorgereglement von 2016 (AB 11) gültig und ist folglich vorliegend anwendbar.

Da E____ und der Kläger diese Bestimmung unterschrieben haben und auch weder bestritten wird, dass die Beklagte ihr Reglement in der Zwischenzeit (seit der Einreichung des Unterstützungsvertrags) abändern durfte noch Hinweise dafür vorliegen, dass sie dies nicht hätte tun dürfen oder sie die diesbezüglichen Voraussetzungen verletzt hätte (vgl. dazu BGE 137 V 105, 109 E. 6.1 mit Hinweisen = Praxis 2011 Nr. 110), kann darauf verzichtet werden, vertieft darauf einzugehen.

4.2.            Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 betreffend die Lebenspartnerrente lautet wie folgt:

1 Stirbt ein Versicherter, bzw. ein Alters- oder Invalidenrentner, so ist sein Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen wie der Ehegatte gemäss Art. 31, sofern im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, bzw. des Alters- oder Invalidenrentners die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a.     der überlebende Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der ersten oder zweiten Säule auf Grund einer vorhergehenden Ehe, bzw. eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, und

b.     beide Lebenspartner waren unverheiratet, bzw. lebten in keiner eingetragenen Partnerschaft, und

c.     beide Lebenspartner waren nicht im Sinne von ZGB Art. 95 miteinander verwandt, und

d.     aus der Lebenspartnerschaft sind eigene Kinder des Versicherten, bzw. des Rentners hervorgegangen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben; oder der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und hat beim Tod des Versicherten, bzw. des Rentners mit diesem mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen, unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt.

2 Der Versicherte, bzw. Alters- oder Invalidenrentner muss zu Lebzeiten der Pensionskasse einen von beiden Partnern unterzeichneten Antrag zustellen. […]

3 Der Lebenspartner hat innerhalb [von] zwölf Monate[n] nach dem Tod des Versicherten, bzw. Pensionierten schriftlich den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente geltend zu machen, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch. Er hat ebenfalls den Nachweis zu erbringen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

4 Für Lebenspartner von Altersrentnern besteht kein Anspruch auf Leistungen, sofern nicht bereits vor der effektiven Pensionierung des Versicherten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt waren.

5 […]

Umstritten ist vorliegend insbesondere die Voraussetzung des Wohnsitzes bzw. des gleichen amtlichen Wohnsitzes gemäss Abs. 1 lit. d der zitierten Bestimmung. Geht man im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.) bei der Auslegung vom Wortlaut aus, ist es naheliegend, dass mit «amtlicher Wohnsitz» der Wohnsitz gemeint ist, an welchem eine Person bei den Behörden gemeldet wurde und nicht der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Wohnsitz durch den Lebensmittelpunkt bestimmt (vgl. z.B. Peter Breitschmid in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 23 N 3 und Sarah Guillod in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser [Hrsg.] ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 23 N 5). Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich demnach nach dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen hat. In diesem Zusammenhang stellen der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt wurden, der in Dokumenten der Verwaltung (namentlich der kantonalen Einwohnerkontrolle) angegebene Ort lediglich Indizien dar. Diese können jedoch den Ort, an welchem sich ein Maximum des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, nicht überwiegen (vgl. BGE 141 V 530, 534 f E. 5.2 = Praxis 2016 Nr. 21). Der Umstand, dass im Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 explizit verlangt wird, dass E____ und deren Lebenspartner den gleichen amtlichen Wohnsitz haben, weist deutlich darauf hin, dass die Beklagte damit eine Abgrenzung vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff schaffen wollte und stattdessen der Wohnsitz gilt, an welchem die versicherte oder bereits berentete Person ihre Schriften hinterlegt hat bzw. angemeldet ist. Da es den Vorsorgeeinrichtungen freisteht, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen (vgl. E. 3.1.), ist das Erfordernis des gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes nicht zu beanstanden.

Demnach ist auch in Bezug auf den verstorbenen Versicherten E____ darauf abzustellen, wo er und der Kläger als sein Lebenspartner ihren jeweiligen amtlichen Wohnsitz hatten.

4.3.            Der (amtliche) Wohnsitz des Klägers liegt nach den unumstrittenen Angaben des Klägers selbst in H____. Umstritten ist jedoch der Wohnsitz des verstorbenen E____. Dazu ergibt sich aus dem «Acte de décès» betreffend E____ vom 2. Dezember 2016 (AB 15b), dass er seinen Wohnsitz in I____ gehabt hatte. Auf Nachfrage der Beklagten hin, gab Marie de H____ zudem am 21. Dezember 2021 zur Auskunft, dass sie keine Angaben zu E____ machen könnten, da er sich nicht in ihren Sterberegistern befinde (AB 21). Die Ville d’I____ reichte hingegen bei der Beklagten eine Kopie des «Acte de décès» bzw. eine Transkription desselben ein (vgl. Schreiben vom 20. Dezember 2021 mit Beilage, AB 20). Auch daraus ergibt sich, dass E____ zumindest seinen amtlichen Wohnsitz (Domicile) in I____ hatte und nicht – wie der Kläger – in H____. Damit lag zum Zeitpunkt des Todes kein seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bestehender gleicher amtlicher Wohnsitz vor. Demnach erfüllten E____ und der Kläger die Anforderung von Art. 32 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016 nicht. Da ein «gleicher amtlicher Wohnsitz» gefordert wird, ist unerheblich, ob E____ und der Kläger tatsächlich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen, unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft wohnten. Es kommt nicht auf die effektiven Wohnverhältnisse an. Entscheidend ist aufgrund der genannten Reglementsbestimmung, dass sie nicht denselben amtlichen Wohnsitz hatten, d.h. nicht im selben Ort und an derselben Adresse bei den Behörden offiziell gemeldet waren.

4.4.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine Lebenspartnerrente zu Recht verneint hat, da zum Zeitpunkt des Todes kein mindestens 5 Jahre andauernder gemeinsamer amtlicher Wohnsitz des Klägers mit E____ bestand.

5.                  

5.1.            Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

5.3.            Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend nicht vor. Zudem stellte der den Kläger nunmehr vertretende Rechtsvertreter kein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung. Die ausserordentlichen Kosten sind deshalb wettzuschlagen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Klage wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Kläger
–       
Beklagte

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: