Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.2

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a)

 

Klage abgewiesen. Einstellungen der Leistungen zufolge Erwerbsunfähigkeit aus Versicherungsvertrag (Säule 3a) gestützt auf das durch die Eidgenössische Invalidenversicherung veranlasste Gutachten erfolgte zu Recht.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1965 geborene Kläger schloss bei der Beklagten eine gebundene Vorsorge-Versicherung Flexiplan, Säule 3a (Police-Nr. [...], Klagbeilage [KB] 3), mit Versicherungsbeginn am 1. April 2004 ab. Die Police verweist auf die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe 2004 und Ausgabe 2007 A (KB 4 und 5). Neben Leistungen im Erlebens- bzw. Todesfall sieht die Police Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit und Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit in Form einer Rente in Höhe von CHF 14'000.00 pro Jahr nach einer Wartefrist von 3 Monaten maximal bis 24 Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, längstens bis zum 1. April 2030, vor. Nach einer Wartefrist von 24 Monaten sind gemäss der Police zudem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von CHF 7'700.00 pro Jahr und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit von CHF 22'000.00 pro Jahr bis längstens 1. April 2030 vorgesehen. Ferner ist eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit für die Spar- und Risikoprämie nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten statuiert.

b)           Seit 1994 arbeitete der Kläger mit einigen Unterbrüchen als Aussendienstmitarbeiter, zuletzt von Februar 2010 bis Dezember 2010 bei den E____ AG. Nebenbei arbeitete er zudem bis im Jahr 2009 in teilweiser Selbstständigkeit in seinem eigenen Sicherheitsdienst (vgl. IK-Auszug vom 2. September 2021, bei den Verfahrensakten).

c)            Im Mai 2010 erkrankte der Kläger (vgl. ärztliche Zeugnisse ab 28. Mai 2010, [KAB] 3) und wurde dadurch erwerbsunfähig. Die seit dem 28. Mai 2010 bestehende Erwerbsunfähigkeit meldete der Kläger der Beklagten mit dem Formular «Meldung einer Erwerbsunfähigkeit» vom 21. August 2010 (KAB 3). Die Beklagte erbrachte daraufhin ab dem 28. August 2010 die vertraglich vereinbarten Leistungen (KB 6).

d)            Am 15. Oktober 2010 meldete sich der Kläger unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Akte 16), Sozialversicherung Aargau (SVA), zum Bezug von Leistungen an.

e)           Die SVA klärte in der Folge den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab und veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Fachgutachten mit Konsiliarbericht Medizinische Standortbestimmung in der Fachdisziplin Rheumatologie vom 28. Juni 2013 bei der F____ ([...], IV-Akte 125.1 und 125.2). Die Experten kamen zum Schluss, es liege in quantitativer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.  

f)             Die daraufhin erfolgte berufliche Abklärung durch das G____ (Schlussbericht BEFAS vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 152) ergab, dass dem Kläger ein Vollzeitpensum und mit Training das Erreichen einer normalen Leistungsfähigkeit möglich sei. Ein Arbeitstraining wurde gemäss BEFAS-Schlussbericht aufgrund verlangsamter, nicht konstanter Arbeitsleistung als sinnvoll erachtet. Die SVA verfügte daher am 8. August 2014 eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. September 2014 bis zum 30. November 2014 bei der «H____» (IV-Akte 191), welches per 3. November 2014 vorzeitig beendet wurde (vgl. Schlussbericht we care vom 11. November 2014, IV-Akte 198).

g)           Die in der Folge im Rahmen einer Rentenprüfung erfolgte bidisziplinäre Begutachtung vom 25. Februar 2016 (Psychiatrie, Neuropsychologie, IV-Akte 254.1, 254.2 und 254.3) beim I____ (nachfolgend: [...]) und Stellungnahme vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 264) ergab eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten, als auch in einer Verweistätigkeit seit jeher, mit Ausnahme der Dauer der stationären Aufenthalte.

h)           Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung des I____ stellte die Beklagte ihre Leistungen zufolge fehlender Erwerbsunfähigkeit gemäss Schreiben vom 12. April 2016 per 1. Januar 2016 ein (KB 8).

i)             Mit Verfügung vom 10. November 2016 (IV-Akte 261) lehnte die SVA – ebenfalls gestützt auf das Gutachten des I____ – einen Anspruch des Klägers auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 letztinstanzlich abgewiesen (IV-Akte 291).

j)             Mit Schreiben vom 21. November 2018 (KB 11) reichte der Kläger der Beklagten weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (KB 12 und 13) und verlangte die Wiederaufnahme der Leistungspflicht. Die Beklagte verneinte unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Februar 2018 eine über den 31. Dezember 2015 hinausgehende Leistungspflicht (KB 14).

II.       

a)           Mit Klage vom 6. Januar 2021 beantragt der Kläger es seien ihm die gebundenen Vorsorge-Leistungen der Beklagten zuzusprechen, insbesondere Erwerbsunfähigkeits-Renten von CHF 29'700.00 p.a. seit dem 1. Januar 2016, Prämienbefreiung seit dem 1. Januar 2016, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageanhebung. Eventualiter seien ihm die gebundenen Vorsorge-Leistungen der Beklagten zuzusprechen, insbesondere Erwerbsunfähigkeits-Renten von CHF 29'700.00 p.a. seit dem 21. November 2018, Prämienbefreiung seit dem 21. November 2018, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageanhebung. Alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST von 7,7%).

b)           Mit Klagantwort vom 23. März 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.

c)            Mit Replik vom 14. Juni 2021 und Duplik vom 4. August 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 3. November 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Abs. 2 BVV3. stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) Anwendung.

1.2.          Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

 

 

2.                

2.1.          Der Kläger macht zur Hauptsache geltend, die Beklagte habe zu Unrecht gestützt auf das I____-Gutachten vom 26. Februar 2016 ihre Leistungspflicht eingestellt. Das Gutachten leide an erheblichen Mängeln und sei daher nicht beweistauglich. Ohnehin könne angesichts des Alters des Gutachtens nicht mehr darauf abgestellt werden. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass unter dem Regime des VVG – im Gegensatz zum Invalidenversicherungsverfahren – der bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff anwendbar sei, welcher von der I____-Gutachter nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Angesichts der seitens der Behandler nach wie vor attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit, habe er daher auch über den 31. Dezember 2015 hinaus Anspruch auf die gemäss Police-Nr. [...] vereinbarten Leistungen.

2.2.          Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, dem I____-Gutachten komme volle Beweiskraft zu, weshalb sie ihre Leistungen per 31. Dezember 2015 zu Recht eingestellt hatte. Weder sei vorliegend ein vom Invalidenversicherungsrecht abweichender Krankheitsbegriff massgebend, noch stehe – angesichts des bis heute unveränderten Gesundheitszustandes des Klägers – das Alter des Gutachtens dessen Beweistauglichkeit im Wege. Die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 sei daher nicht zu beanstanden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte ihre vertragliche Leistungspflicht (Police-Nr. [...]) zu Recht per 31. Dezember 2015 einstellte.

3.                

3.1.          Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der (obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen (BGE 141 V 439 E. 4.2). Da die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zudem nicht als Beigeladene einbezogen war, entfällt eine Bindungswirkung auch unter diesem Aspekt. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, ist die Beklagte daher an den Rentenentscheid im IV-Verfahren gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2018 (8C_460/2018) nicht gebunden. Abgesehen davon beschlägt die Bindungswirkung eine Mindestleistungspflicht und weniger ein Verbot einer höheren Leistung. Mithin würde sich eher die Frage stellen, ob auch der Kläger an den Entscheid der IV gebunden ist.

3.2.          Zu beurteilen ist vor diesem Hintergrund somit zunächst, ob sich die Entscheidung der Beklagten ab dem 1. Januar 2016 keine Erwerbsausfallrenten mehr an den Kläger auszurichten, auf das von der Invalidenversicherung veranlasste I____-Gutachten vom 25. Februar 2016 (IV-Akten 254.1, 254.2, 254.3) abstützen lässt.

3.3.          3.3.1. Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, diagnostizierte dem Kläger mit psychiatrischem Teilgutachten vom 2. Februar 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (F33.0), V. a. eine bipolare Störung (IV-Akte 254.2, S. 9). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, diese sei im Wesentlichen erhalten. Es bestünden jedoch qualitative Einschränkungen aufgrund der Wesenszüge des Klägers. Empfohlen werde ein Alleinarbeitsplatz, ohne besondere Anforderungen an die Teamfähigkeit. Die bisherige Beschäftigung im Sicherheitsdienst dürfe bei den wiederholten depressiven Dekompensationen der letzten Jahre als ungeeignet betrachtet werden. Hierfür sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, jedoch weiterhin als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft. Durch die jetzt nachzuweisende leicht- bis mittelgradige Depression im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% (a.a.O., S. 11).

3.3.2.      Mit neuropsychologischem Teilgutachten vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 254.3) wurde seitens lic. phil. K____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, FSP, Zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, im standardmässig eingesetzten Symptomvalidierungsverfahren in allen durchgeführten Subtests deutlich auffällige Werte erzielt. Diese würden auf eine nicht ausreichende Anstrengungsbereitschaft hinweisen und die Validität der erhobenen Befunde in Frage stellen. Allerdings habe sich auch in den weiteren Testleistungen ein mehrheitlich konsistentes Leistungsprofil mit vielen normgerechten Ergebnissen ergeben. Unter Ausklammerung der auffälligen Befunde zeige sich insgesamt eine leichte Beeinträchtigung der kognitiven Leistung. Aufgrund der leichten kognitiven Verlangsamung sei die Leistungsfähigkeit leicht vermindert. Da sich diese Verlangsamung in komplexen Aufgaben deutlicher abzeichne, kämen für den Kläger eher einfachere, praktische Tätigkeiten in Frage, die keine komplexen planungs- und Flexibilitätsanforderungen stellen.

3.3.3.      Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachterinnen fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen erhalten sei. Es bestünden jedoch qualitative Einschränkungen aufgrund seiner Wesenszüge. Empfohlen sei daher ein Alleinarbeitsplatz ohne besondere Anforderungen an die Teamfähigkeit. Die bisherige Beschäftigung im Sicherheitsdienst dürfe bei den wiederholten depressiven Dekompensationen der letzten Jahre als ungeeignet betrachtet werden. Hierfür sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, jedoch weiterhin als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft. Durch die jetzt nachzuweisende leicht- bis mittelgradige Depression im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%.

3.4.          3.4.1. Die vom Kläger gegen das bidisziplinäre Gutachten vorgebrachten Rügen wurden grossmehrheitlich bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren letztinstanzlich durch das Bundesgericht geprüft, welches den Beweiswert des Gutachtens bejahte (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018, E. 5.5). So sei gemäss Bundesgericht namentlich die vorinstanzliche Feststellung, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, nicht geeignet sei die Schlussfolgerungen der Expertin in Zweifel zu ziehen, nicht zu beanstanden. Insgesamt sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widerspruchsfrei. Der Hinweis darauf, dass die fehlgeschlagenen Eingliederungsversuche - insbesondere der Abbruch des Integrationstrainings «H____» – nicht gewürdigt worden sei, sei schlicht aktenwidrig. Schliesslich führte das Bundesgericht aus, der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Vorgaben zur Beweiswürdigung von Gutachten und Berichten von Integrationsfachleuten falsch angewendet gehe fehl. Insgesamt konnte das Bundesgericht keine Verletzung von Bundesrecht darin erblicken, dass dem Gutachten vom 25. Februar 2016 Beweiskraft zuerkannt wurde.

3.4.2. Vorliegend besteht keine Veranlassung dazu, von der bundesgerichtlichen Einschätzung abzuweichen und den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens anders zu beurteilen. So beruhen die gutachterlichen Feststellungen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge der Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Zu beurteilen sind daher vorliegend lediglich noch die über die im bundesgerichtlichen Verfahren hinausgehenden Rügen.

3.5.          Der Kläger moniert zunächst die Untersuchungsmethodik der Gutachterin J____. Diese habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen der begutachtenden Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Da die Gutachterin durch Berichte des behandelnden Psychiaters von dessen abweichender Ansicht Kenntnis hatte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ehefrau des Klägers zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hätte beitragen können, wirkt sich das Fehlen einer Fremdanamnese nicht negativ auf den Beweiswert des Gutachtens aus.

3.6.          Sodann erweist sich der klägerische Einwand hinsichtlich des im Vergleich zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abweichenden Krankheitsbegriffs mangels praktischer Relevanz im vorliegenden Verfahrens als unbehelflich. Die im Rahmen der Begutachtung von den Gutachterinnen zu beantwortende Frage nach der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist bei identischer Begriffsdefinition in beiden Verfahren dieselbe, so dass die entsprechenden gutachterlichen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres zu berücksichtigen sind.

3.7.          3.7.1. Der Kläger ist schliesslich der Meinung, dass die gutachterlichen Aussagen mittlerweile überholt seien und sich die Beklagte zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Klägers nicht mehr auf das I____-Gutachten abstützen könne. Das Gutachten von Dr. med. J____ und lic. phil K____ datiert vom 25. Februar 2016. Aufgrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs erscheint somit zumindest fraglich, ob dieses Gutachten noch als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit der Leistungsfrage dienen kann. Allgemeingültige Regeln, wann eine Expertise veraltet ist, lassen sich jedoch nicht formulieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016, E. 6). Gemäss Bundesgericht lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009, E. 3.1 und 3.2.2.2; 8C_125/2016 vom 4. November 2016, E. 4.3.4; 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017, E. 4.2). Es ist daher vorliegend anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob dem Gutachten im vorliegenden Fall die Beweiskraft aufgrund Zeitablaufs abzusprechen ist.  

3.7.2.     Der Kläger reicht im Klagverfahren das ärztliche Zeugnis seines behandelnden Psychiaters Dr. med. L____ vom 26. Juni 2020 (KB 17) ein. Der Behandler geht in seinem Bericht von einem behandlungsresistenten Störungsbild mit ungünstiger Prognose aus und attestierte dem Kläger eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100%. Angesichts des Umstandes, dass Dr. med. L____ bereits mit Bericht vom 10. Dezember 2014 seit dem 25. Januar 2014 (IV-Akte 208) durchgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausging, ist im Vergleich zum Bericht vom 26. Juni 2020 keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auszumachen. Vielmehr ist die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater einerseits im Lichte des ärztlichen Ermessens zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts (C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1) und davon auszugehen, dass (nach wie vor) lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des an sich gleichen medizinischen Sachverhaltes vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2), zumal der Behandler mit Bericht vom 26. Juni 2020 keine Befunde anzugeben vermag, die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers nahelegen würden. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5.; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen). Auch aus den sonstigen Verfahrensakten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers hinweisen würden. Der Einwand der veralteten medizinischen Unterlagen dringt daher letztlich nicht durch. Das Gericht gelangt vielmehr im hiesigen Fall aufgrund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorliegenden Akten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlauben. Auf die Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, kann hier daher verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 90, 94, E. 4b; BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Insgesamt spricht folglich nichts gegen die Massgeblichkeit des Gutachtens der I____ hinsichtlich der attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%.

4.                

4.1.          Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die festgestellte 20%ige Arbeitsunfähigkeit eine Leistungspflicht der Beklagten über den 31. Dezember 2015 hinaus zu begründen vermag. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides (vgl. E. 3.1 hiervor) hätte eine eigene Berechnung des Erwerbsunfähigkeitsgrades durch die Beklagte erfolgen müssen. Die Beklagte verkennt mithin in diesem Zusammenhang, dass der Grad der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (20%) nicht notwendigerweise kongruent ist mit dem in den AVB vorgesehenen Begriff des Erwerbsunfähigkeitsgrades, welcher mindestens 25% betragen muss, damit die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst wird.

4.2.          Wie der Invaliditätsgrad bei Rentenleistungen aus einer Lebensversicherung der Säule 3a zu bestimmen ist, ist in der BVV 3 nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das VVG einschlägige Bestimmungen. Eine subsidiäre Anwendung des Art. 23 lit. a BVG, der den Leistungsanspruch regelt und auf die Invalidenversicherung verweist, kommt nicht in Frage, da diese Norm nur für die Mindestleistungen gilt (Art. 49 Abs. 2 BVG). Es sind daher die vertraglichen Regelungen heranzuziehen. Gemäss dem Versicherungsvertrag [...] (KB 5) sind dies vorliegend die AVB Ausgabe 2004 für eine jährliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit in Höhe von CHF 7'000.00 und einer jährlichen Rente von CHF 20'000.00 bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten. Die Ausgabe 2007A findet Anwendung auf eine jährliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit in Höhe von CHF 700.00 und von CHF 2'000.00 bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit nach einer Wartefrist von 24 Monaten.

4.3.          Erwerbsunfähigkeit liegt gemäss EU 2 AVB 2004 vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer Beeinträchtigung der Gesundheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Eine andere Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie den Fähigkeiten und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse eine Umschulung erfordern. Die Erwerbsunfähigkeitsdefinition der AVB 2007 weicht von jener gemäss AVB 2004 nur in redaktioneller Hinsicht ab.

4.4.          Sowohl die AVB 2004 als auch die AVB 2007 A sehen erst ab einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25% eine Leistungspflicht der Beklagten vor (EU 4). Eine davon abweichende Leistungsuntergrenze für Erwerbsunfähigkeiten infolge Krankheit oder für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (EU 5 AVB 2004 und EU 1 AVB 2007 A) ergibt sich aus den AVB nicht. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad errechnet sich gemäss beiden anwendbaren AVB aus der Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen (Eink. 1), das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, und dem Erwerbseinkommen (Eink. 2), das sie nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder noch erzielen könnte (Eink. 1 – Eink. 2) x 100 : Eink. 1 = Erwerbsunfähigkeitsgrad).

4.5.          4.5.1. Gemäss AVB 2004 ist für das Erwerbseinkommen 1 massgebend: bei Erwerbstätigen mit unregelmässigen Einkommen und bei Selbstständigerwerbenden der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit vorangehenden 24 Kalendermonate. Bei den übrigen Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Das Einkommen 1 wird durch Nominallohnentwicklung und Karrierezuschlag nicht erhöht. Für das Erwerbseinkommen 2 massgebend ist das Einkommen, welches durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt wird oder noch erzielt werden könnte.

4.5.2.      Die AVB 2007 sehen für das Erwerbseinkommen 1 vor, dass bei Erwerbstätigen mit unregelmässigem Einkommen und bei Selbstständigerwerbenden mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit vorangehenden 3 vollen Kalenderjahre massgebend ist. Bei den übrigen Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ist auf den Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit abzustellen. Für das Erwerbseinkommen 2 ist dasjenige Einkommen, das nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt werden könnte. Ist das Einkommen 1 und/oder 2 nicht ermittelbar und hat die versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, können die Durchschnittslöhne anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelt werden. Die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden zusammengezählt.

4.6.          4.6.1. Für die Berechnung der massgeblichen Erwerbseinkommen ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit festzulegen.

4.6.2.      Aus dem Gutachten ergibt sich unter dem Titel «retrospektiver Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit», dass mit Ausnahme der Hospitalisationen und nachher für jeweils sechs Wochen nach Entlassung keine höhergradige als eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Ab dem Begutachtungszeitpunkt wurde die Höhe der Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise begründet. Zu beachten gilt es jedoch, dass es sich namentlich bei psychischen Störungen schwierig gestaltet, rückwirkend und über einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Dies bedingt, die rückblickenden Aussagen des Gutachters zurückhaltend zu gewichten und besonders in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom 27. August 2010 E. 5.3.2). Die gutachterlichen Ausführungen vermögen die ganze Bandbreite des im Rahmen einer rezidivierenden Störung möglichen Spektrums an Abstufungen seit Beginn der Leistungserbringung durch die Beklagte im August 2010 nicht abzudecken. Für die Zeit vor der Begutachtung ist die gutachterlichen Einschätzung daher nicht geeignet die Verhältnisse verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4.2). Die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers greifen vor diesem Hintergrund ab 2016 Platz.

4.6.3.      Für die Ermittlung der Vergleichseinkommen hat dies zur Folge, dass – je nach anwendbaren AVB – für das Erwerbseinkommen 1 vierundzwanzig Kalendermonate oder drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Februar 2016 zu berücksichtigen sind, vorliegend somit die Jahre 2013 bis 2015. Aus dem IK-Auszug des Klägers ergibt sich, dass er in den Jahren 2013 und 2014 zunächst IV-Taggelder erhalten hat und danach als Nichterwerbstätig geführt wurde. Mangels Ausübung einer effektiven Erwerbstätigkeit im fraglichen Zeitintervall ist daher das Einkommen 1 aufgrund eines statistischen Durschnittlohnes zu ermitteln.

4.6.4.      Aus dem I____-Gutachten vom 25. Februar 2016 ergibt sich, dass dem Kläger die angestammte Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach wie vor, allerdings lediglich noch im Umfang von 80%, zumutbar sei. Da somit die angestammte Tätigkeit der zumutbaren Verweistätigkeit entspricht, sind beide Einkommen (Einkommen 1 und 2) auf der Grundlage desselben statistischen Durchschnittslohnes zu ermitteln. Beruhen beide Vergleichseinkommen auf einer identischen Berechnungsgrundlage erübrigt sich eine genaue Ermittlung des Erwerbstätigkeitsgrades, da dieser in solchen Konstellationen in arithmetischer Sicht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, hier 20%, entspricht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3).

4.7.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der ab dem Jahr 2016 geltende Erwerbsunfähigkeitsgrad in Höhe von 20% unter der in den AVB festgelegten Leistungsgrenze von 25% liegt. Die Beklagte hat demgemäss ihre Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2015 eingestellt.

5.                

5.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.  

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.    

5.3.          Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).  

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: