|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 3.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.2
Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus
beruflicher Vorsorge (Säule 3a)
Klage abgewiesen. Einstellungen
der Leistungen zufolge Erwerbsunfähigkeit aus Versicherungsvertrag (Säule 3a)
gestützt auf das durch die Eidgenössische Invalidenversicherung veranlasste
Gutachten erfolgte zu Recht.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Kläger schloss bei der Beklagten eine
gebundene Vorsorge-Versicherung Flexiplan, Säule 3a (Police-Nr. [...],
Klagbeilage [KB] 3), mit Versicherungsbeginn am 1. April 2004 ab. Die Police
verweist auf die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Ausgabe 2004 und Ausgabe
2007 A (KB 4 und 5). Neben Leistungen im Erlebens- bzw. Todesfall sieht die
Police Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit und Leistungen wegen
Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit in Form einer Rente in Höhe von CHF
14'000.00 pro Jahr nach einer Wartefrist von 3 Monaten maximal bis 24 Monate
nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, längstens bis zum 1. April 2030, vor.
Nach einer Wartefrist von 24 Monaten sind gemäss der Police zudem eine
Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von CHF 7'700.00 pro Jahr und eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit von CHF 22'000.00 pro Jahr bis längstens
1. April 2030 vorgesehen. Ferner ist eine Prämienbefreiung bei
Erwerbsunfähigkeit für die Spar- und Risikoprämie nach Ablauf einer Wartefrist
von 3 Monaten statuiert.
b)
Seit 1994 arbeitete der Kläger mit einigen Unterbrüchen als
Aussendienstmitarbeiter, zuletzt von Februar 2010 bis Dezember 2010 bei den E____
AG. Nebenbei arbeitete er zudem bis im Jahr 2009 in teilweiser
Selbstständigkeit in seinem eigenen Sicherheitsdienst (vgl. IK-Auszug vom 2. September
2021, bei den Verfahrensakten).
c)
Im Mai 2010 erkrankte der Kläger (vgl. ärztliche Zeugnisse ab 28. Mai
2010, [KAB] 3) und wurde dadurch erwerbsunfähig. Die seit dem 28. Mai 2010
bestehende Erwerbsunfähigkeit meldete der Kläger der Beklagten mit dem Formular
«Meldung einer Erwerbsunfähigkeit» vom 21. August 2010 (KAB 3). Die Beklagte
erbrachte daraufhin ab dem 28. August 2010 die vertraglich vereinbarten
Leistungen (KB 6).
d)
Am 15. Oktober 2010 meldete sich der Kläger unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV-Akte 16), Sozialversicherung Aargau (SVA), zum Bezug
von Leistungen an.
e)
Die SVA klärte in der Folge den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht ab und veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Fachgutachten mit
Konsiliarbericht Medizinische Standortbestimmung in der Fachdisziplin
Rheumatologie vom 28. Juni 2013 bei der F____ ([...], IV-Akte 125.1 und 125.2).
Die Experten kamen zum Schluss, es liege in quantitativer Hinsicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.
f)
Die daraufhin erfolgte berufliche Abklärung durch das G____ (Schlussbericht
BEFAS vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 152) ergab, dass dem Kläger ein
Vollzeitpensum und mit Training das Erreichen einer normalen Leistungsfähigkeit
möglich sei. Ein Arbeitstraining wurde gemäss BEFAS-Schlussbericht aufgrund
verlangsamter, nicht konstanter Arbeitsleistung als sinnvoll erachtet. Die SVA
verfügte daher am 8. August 2014 eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining
vom 1. September 2014 bis zum 30. November 2014 bei der «H____» (IV-Akte 191),
welches per 3. November 2014 vorzeitig beendet wurde (vgl. Schlussbericht we
care vom 11. November 2014, IV-Akte 198).
g)
Die in der Folge im Rahmen einer Rentenprüfung erfolgte bidisziplinäre
Begutachtung vom 25. Februar 2016 (Psychiatrie, Neuropsychologie, IV-Akte 254.1,
254.2 und 254.3) beim I____ (nachfolgend: [...]) und Stellungnahme vom 9. Juni
2016 (IV-Akte 264) ergab eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten,
als auch in einer Verweistätigkeit seit jeher, mit Ausnahme der Dauer der stationären
Aufenthalte.
h)
Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung des I____ stellte die
Beklagte ihre Leistungen zufolge fehlender Erwerbsunfähigkeit gemäss Schreiben
vom 12. April 2016 per 1. Januar 2016 ein (KB 8).
i)
Mit Verfügung vom 10. November 2016 (IV-Akte 261) lehnte die SVA –
ebenfalls gestützt auf das Gutachten des I____ – einen Anspruch des Klägers auf
eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018
letztinstanzlich abgewiesen (IV-Akte 291).
j)
Mit Schreiben vom 21. November 2018 (KB 11) reichte der Kläger der
Beklagten weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (KB 12 und 13) und verlangte
die Wiederaufnahme der Leistungspflicht. Die Beklagte verneinte unter Hinweis
auf das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Februar 2018 eine über den 31.
Dezember 2015 hinausgehende Leistungspflicht (KB 14).
II.
a)
Mit Klage vom 6. Januar 2021 beantragt der Kläger es seien ihm die
gebundenen Vorsorge-Leistungen der Beklagten zuzusprechen, insbesondere
Erwerbsunfähigkeits-Renten von CHF 29'700.00 p.a. seit dem 1. Januar 2016,
Prämienbefreiung seit dem 1. Januar 2016, zuzüglich Verzugszins von 5% seit
Klageanhebung. Eventualiter seien ihm die gebundenen Vorsorge-Leistungen der
Beklagten zuzusprechen, insbesondere Erwerbsunfähigkeits-Renten von CHF
29'700.00 p.a. seit dem 21. November 2018, Prämienbefreiung seit dem 21.
November 2018, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Klageanhebung. Alles unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST von 7,7%).
b)
Mit Klagantwort vom 23. März 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung
der Klage. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
c)
Mit Replik vom 14. Juni 2021 und Duplik vom 4. August 2021 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 3.
November 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden
Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene
Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und
Art. 1 Abs. 2 BVV3. stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die
der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Da sich die gebundene Vorsorge
aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis
verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine einschlägigen Bestimmungen
enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2).
Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen
Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG, SR 221.229.1) Anwendung.
1.2.
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist daher als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3
BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger macht zur Hauptsache geltend, die Beklagte habe zu
Unrecht gestützt auf das I____-Gutachten vom 26. Februar 2016 ihre
Leistungspflicht eingestellt. Das Gutachten leide an erheblichen Mängeln und
sei daher nicht beweistauglich. Ohnehin könne angesichts des Alters des
Gutachtens nicht mehr darauf abgestellt werden. Der Kläger ist ferner der
Ansicht, dass unter dem Regime des VVG – im Gegensatz zum
Invalidenversicherungsverfahren – der bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff
anwendbar sei, welcher von der I____-Gutachter nicht ausreichend gewürdigt
worden sei. Angesichts der seitens der Behandler nach wie vor attestierten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit, habe er daher auch über den 31. Dezember 2015 hinaus
Anspruch auf die gemäss Police-Nr. [...] vereinbarten Leistungen.
2.2.
Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, dem I____-Gutachten
komme volle Beweiskraft zu, weshalb sie ihre Leistungen per 31. Dezember 2015
zu Recht eingestellt hatte. Weder sei vorliegend ein vom
Invalidenversicherungsrecht abweichender Krankheitsbegriff massgebend, noch
stehe – angesichts des bis heute unveränderten Gesundheitszustandes des Klägers
– das Alter des Gutachtens dessen Beweistauglichkeit im Wege. Die
Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 sei daher nicht zu beanstanden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte ihre vertragliche
Leistungspflicht (Police-Nr. [...]) zu Recht per 31. Dezember 2015 einstellte.
3.
3.1.
Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der
(obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen
(BGE 141 V 439 E. 4.2). Da die Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren zudem nicht als Beigeladene einbezogen war, entfällt eine
Bindungswirkung auch unter diesem Aspekt. Wie der Kläger zu Recht geltend
macht, ist die Beklagte daher an den Rentenentscheid im IV-Verfahren gemäss dem
erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2018 (8C_460/2018) nicht
gebunden. Abgesehen davon beschlägt die Bindungswirkung eine Mindestleistungspflicht
und weniger ein Verbot einer höheren Leistung. Mithin würde sich eher die Frage
stellen, ob auch der Kläger an den Entscheid der IV gebunden ist.
3.2.
Zu beurteilen ist vor diesem Hintergrund somit zunächst, ob
sich die Entscheidung der Beklagten ab dem 1. Januar 2016 keine
Erwerbsausfallrenten mehr an den Kläger auszurichten, auf das von der
Invalidenversicherung veranlasste I____-Gutachten vom 25. Februar 2016
(IV-Akten 254.1, 254.2, 254.3) abstützen lässt.
3.3.
3.3.1. Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, diagnostizierte dem Kläger mit psychiatrischem
Teilgutachten vom 2. Februar 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige
depressive Episode (F33.0), V. a. eine bipolare Störung (IV-Akte 254.2, S. 9). Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, diese sei im Wesentlichen
erhalten. Es bestünden jedoch qualitative Einschränkungen aufgrund der
Wesenszüge des Klägers. Empfohlen werde ein Alleinarbeitsplatz, ohne besondere
Anforderungen an die Teamfähigkeit. Die bisherige Beschäftigung im
Sicherheitsdienst dürfe bei den wiederholten depressiven Dekompensationen der
letzten Jahre als ungeeignet betrachtet werden. Hierfür sei der Kläger nicht
mehr einsetzbar, jedoch weiterhin als Aussendienstmitarbeiter einer
Versicherungsgesellschaft. Durch die jetzt nachzuweisende leicht- bis
mittelgradige Depression im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung
ergebe sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% (a.a.O., S. 11).
3.3.2. Mit
neuropsychologischem Teilgutachten vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 254.3) wurde
seitens lic. phil. K____, Fachpsychologin für Neuropsychologie, FSP,
Zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, im standardmässig
eingesetzten Symptomvalidierungsverfahren in allen durchgeführten Subtests
deutlich auffällige Werte erzielt. Diese würden auf eine nicht ausreichende
Anstrengungsbereitschaft hinweisen und die Validität der erhobenen Befunde in
Frage stellen. Allerdings habe sich auch in den weiteren Testleistungen ein
mehrheitlich konsistentes Leistungsprofil mit vielen normgerechten Ergebnissen
ergeben. Unter Ausklammerung der auffälligen Befunde zeige sich insgesamt eine
leichte Beeinträchtigung der kognitiven Leistung. Aufgrund der leichten
kognitiven Verlangsamung sei die Leistungsfähigkeit leicht vermindert. Da sich
diese Verlangsamung in komplexen Aufgaben deutlicher abzeichne, kämen für den
Kläger eher einfachere, praktische Tätigkeiten in Frage, die keine komplexen
planungs- und Flexibilitätsanforderungen stellen.
3.3.3. Im
Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachterinnen
fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen erhalten sei. Es
bestünden jedoch qualitative Einschränkungen aufgrund seiner Wesenszüge.
Empfohlen sei daher ein Alleinarbeitsplatz ohne besondere Anforderungen an die
Teamfähigkeit. Die bisherige Beschäftigung im Sicherheitsdienst dürfe bei den
wiederholten depressiven Dekompensationen der letzten Jahre als ungeeignet
betrachtet werden. Hierfür sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, jedoch
weiterhin als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft. Durch
die jetzt nachzuweisende leicht- bis mittelgradige Depression im Rahmen einer
rezidivierenden depressiven Störung ergebe sich eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20%.
3.4.
3.4.1. Die vom Kläger gegen das bidisziplinäre Gutachten
vorgebrachten Rügen wurden grossmehrheitlich bereits im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren letztinstanzlich durch das
Bundesgericht geprüft, welches den Beweiswert des Gutachtens bejahte (Urteil
des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018, E. 5.5). So sei gemäss
Bundesgericht namentlich die vorinstanzliche Feststellung, dass der Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, nicht geeignet sei die Schlussfolgerungen der Expertin in
Zweifel zu ziehen, nicht zu beanstanden. Insgesamt sei die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit widerspruchsfrei. Der Hinweis darauf, dass die fehlgeschlagenen
Eingliederungsversuche - insbesondere der Abbruch des Integrationstrainings «H____»
– nicht gewürdigt worden sei, sei schlicht aktenwidrig. Schliesslich führte das
Bundesgericht aus, der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Vorgaben zur
Beweiswürdigung von Gutachten und Berichten von Integrationsfachleuten falsch
angewendet gehe fehl. Insgesamt konnte das Bundesgericht keine Verletzung von
Bundesrecht darin erblicken, dass dem Gutachten vom 25. Februar 2016
Beweiskraft zuerkannt wurde.
3.4.2. Vorliegend besteht keine Veranlassung dazu, von der
bundesgerichtlichen Einschätzung abzuweichen und den Beweiswert des bidisziplinären
Gutachtens anders zu beurteilen. So beruhen die gutachterlichen Feststellungen
auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden hinreichend
berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige
Anamnese. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge der Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Zu
beurteilen sind daher vorliegend lediglich noch die über die im
bundesgerichtlichen Verfahren hinausgehenden Rügen.
3.5.
Der Kläger moniert zunächst die Untersuchungsmethodik der Gutachterin
J____. Diese habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber
nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom
25. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E.
5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen der begutachtenden Person
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Da
die Gutachterin durch Berichte des behandelnden Psychiaters von dessen
abweichender Ansicht Kenntnis hatte und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern
die Ehefrau des Klägers zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit hätte beitragen können, wirkt sich das Fehlen einer
Fremdanamnese nicht negativ auf den Beweiswert des Gutachtens aus.
3.6.
Sodann erweist sich der klägerische Einwand hinsichtlich des
im Vergleich zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abweichenden
Krankheitsbegriffs mangels praktischer Relevanz im vorliegenden Verfahrens als
unbehelflich. Die im Rahmen der Begutachtung von den Gutachterinnen zu
beantwortende Frage nach der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist bei
identischer Begriffsdefinition in beiden Verfahren dieselbe, so dass die
entsprechenden gutachterlichen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren ohne
Weiteres zu berücksichtigen sind.
3.7.
3.7.1. Der Kläger ist schliesslich der Meinung, dass die
gutachterlichen Aussagen mittlerweile überholt seien und sich die Beklagte zur
Beurteilung des Rentenanspruchs des Klägers nicht mehr auf das I____-Gutachten
abstützen könne. Das Gutachten von Dr. med. J____ und lic.
phil K____ datiert vom 25. Februar 2016. Aufgrund des mittlerweile
eingetretenen Zeitablaufs erscheint somit zumindest fraglich, ob dieses
Gutachten noch als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers und damit der Leistungsfrage dienen kann.
Allgemeingültige Regeln, wann eine Expertise veraltet ist, lassen sich jedoch
nicht formulieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016, E.
6). Gemäss Bundesgericht lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes
einzelnen Falles nicht allgemein sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen
in gesundheitlicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung
geboten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009, E.
3.1 und 3.2.2.2; 8C_125/2016 vom 4. November 2016, E. 4.3.4; 9C_643/2016 vom
18. Januar 2017, E. 4.2). Es ist daher vorliegend anhand der konkreten Umstände
zu prüfen, ob dem Gutachten im vorliegenden Fall die Beweiskraft aufgrund
Zeitablaufs abzusprechen ist.
3.7.2. Der Kläger reicht im Klagverfahren das ärztliche
Zeugnis seines behandelnden Psychiaters Dr. med. L____ vom 26. Juni 2020 (KB
17) ein. Der Behandler geht in seinem Bericht von einem behandlungsresistenten
Störungsbild mit ungünstiger Prognose aus und attestierte dem Kläger eine
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100%. Angesichts des Umstandes, dass
Dr. med. L____ bereits mit Bericht vom 10. Dezember 2014 seit dem 25. Januar
2014 (IV-Akte 208) durchgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit
des Klägers ausging, ist im Vergleich zum Bericht vom 26. Juni 2020 keine
wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auszumachen. Vielmehr
ist die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch den behandelnden Psychiater einerseits im Lichte des ärztlichen Ermessens
zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts (C_168/2014 vom 5. September 2014
E. 4.1) und davon auszugehen, dass (nach wie vor) lediglich eine
unterschiedliche Beurteilung des an sich gleichen medizinischen Sachverhaltes
vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2),
zumal der Behandler mit Bericht vom 26. Juni 2020 keine Befunde anzugeben
vermag, die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers
nahelegen würden. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5.;
8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen). Auch aus den
sonstigen Verfahrensakten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise, welche mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes des Klägers hinweisen würden. Der Einwand der
veralteten medizinischen Unterlagen dringt daher letztlich nicht durch. Das
Gericht gelangt vielmehr im hiesigen Fall aufgrund pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorliegenden Akten die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlauben. Auf die
Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Erstellung eines neuen psychiatrischen
Gutachtens, kann hier daher verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 90, 94, E. 4b;
BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Insgesamt spricht folglich nichts gegen die
Massgeblichkeit des Gutachtens der I____ hinsichtlich der attestierten
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%.
4.
4.1.
Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die festgestellte
20%ige Arbeitsunfähigkeit eine Leistungspflicht der Beklagten über den 31.
Dezember 2015 hinaus zu begründen vermag. Aufgrund der fehlenden
Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides (vgl. E. 3.1
hiervor) hätte eine eigene Berechnung des Erwerbsunfähigkeitsgrades durch die
Beklagte erfolgen müssen. Die Beklagte verkennt mithin in diesem Zusammenhang,
dass der Grad der gutachterlich attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(20%) nicht notwendigerweise kongruent ist mit dem in den AVB vorgesehenen
Begriff des Erwerbsunfähigkeitsgrades, welcher mindestens 25% betragen muss,
damit die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst wird.
4.2.
Wie der Invaliditätsgrad bei Rentenleistungen aus einer
Lebensversicherung der Säule 3a zu bestimmen
ist, ist in der BVV 3 nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das VVG einschlägige
Bestimmungen. Eine subsidiäre Anwendung des Art. 23 lit. a BVG, der den
Leistungsanspruch regelt und auf die Invalidenversicherung verweist, kommt
nicht in Frage, da diese Norm nur für die Mindestleistungen gilt (Art. 49 Abs.
2 BVG). Es sind daher die vertraglichen Regelungen heranzuziehen. Gemäss dem
Versicherungsvertrag [...] (KB 5) sind dies vorliegend die AVB Ausgabe 2004 für
eine jährliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit in Höhe von CHF 7'000.00 und einer
jährlichen Rente von CHF 20'000.00 bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit
nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten. Die Ausgabe 2007A findet Anwendung
auf eine jährliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit in Höhe von CHF 700.00 und von
CHF 2'000.00 bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit nach einer Wartefrist von
24 Monaten.
4.3.
Erwerbsunfähigkeit liegt gemäss EU 2 AVB 2004 vor, wenn die
versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer Beeinträchtigung
der Gesundheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht
mehr ausüben kann. Eine andere Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie den Fähigkeiten
und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die
hierfür benötigten Kenntnisse eine Umschulung erfordern. Die
Erwerbsunfähigkeitsdefinition der AVB 2007 weicht von jener gemäss AVB 2004 nur
in redaktioneller Hinsicht ab.
4.4.
Sowohl die AVB 2004 als auch die AVB 2007 A sehen erst ab
einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25% eine Leistungspflicht der Beklagten vor
(EU 4). Eine davon abweichende Leistungsuntergrenze für Erwerbsunfähigkeiten
infolge Krankheit oder für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (EU 5
AVB 2004 und EU 1 AVB 2007 A) ergibt sich aus den AVB nicht. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad
errechnet sich gemäss beiden anwendbaren AVB aus der Differenz zwischen dem
Erwerbseinkommen (Eink. 1), das die versicherte Person vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, und dem Erwerbseinkommen (Eink. 2), das sie
nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder noch erzielen könnte (Eink. 1
– Eink. 2) x 100 : Eink. 1 = Erwerbsunfähigkeitsgrad).
4.5.
4.5.1. Gemäss AVB 2004 ist für das Erwerbseinkommen 1
massgebend: bei Erwerbstätigen mit unregelmässigen Einkommen und bei Selbstständigerwerbenden
der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der dem Beginn der
Erwerbsunfähigkeit vorangehenden 24 Kalendermonate. Bei den übrigen
Erwerbstätigen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein der
Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit. Das Einkommen 1 wird durch Nominallohnentwicklung und
Karrierezuschlag nicht erhöht. Für das Erwerbseinkommen 2 massgebend ist das Einkommen,
welches durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielt wird oder noch erzielt werden könnte.
4.5.2.
Die AVB 2007 sehen für das Erwerbseinkommen 1 vor, dass bei Erwerbstätigen
mit unregelmässigem Einkommen und bei Selbstständigerwerbenden mit Wohnsitz in
der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein der Durchschnitt des
AHV-pflichtigen Einkommens der dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit vorangehenden
3 vollen Kalenderjahre massgebend ist. Bei den übrigen Erwerbstätigen mit
Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ist auf den
Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit abzustellen. Für das Erwerbseinkommen 2 ist dasjenige
Einkommen, das nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung durch eine
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt werden könnte.
Ist das Einkommen 1 und/oder 2 nicht ermittelbar und hat die versicherte Person
Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, können die Durchschnittslöhne
anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik
ermittelt werden. Die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit
werden zusammengezählt.
4.6.
4.6.1. Für die Berechnung der massgeblichen Erwerbseinkommen
ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit festzulegen.
4.6.2.
Aus dem Gutachten ergibt sich unter dem Titel «retrospektiver Verlauf
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit», dass mit Ausnahme der
Hospitalisationen und nachher für jeweils sechs Wochen nach Entlassung keine
höhergradige als eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Ab dem
Begutachtungszeitpunkt wurde die Höhe der Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbarer Weise begründet. Zu beachten gilt es jedoch, dass es sich
namentlich bei psychischen Störungen schwierig gestaltet, rückwirkend und über
einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu
beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4.1 mit
Hinweisen). Dies bedingt, die rückblickenden Aussagen des Gutachters
zurückhaltend zu gewichten und besonders in Übereinstimmung mit den
echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom
27. August 2010 E. 5.3.2). Die gutachterlichen Ausführungen vermögen die ganze
Bandbreite des im Rahmen einer rezidivierenden Störung möglichen Spektrums an
Abstufungen seit Beginn der Leistungserbringung durch die Beklagte im August
2010 nicht abzudecken. Für die Zeit vor der Begutachtung ist die gutachterlichen
Einschätzung daher nicht geeignet die Verhältnisse verbindlich und abweichend
von der echtzeitlichen Aktenlage zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts
9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4.2). Die gutachterlichen Ausführungen
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers greifen vor diesem
Hintergrund ab 2016 Platz.
4.6.3.
Für die Ermittlung der Vergleichseinkommen hat dies zur Folge, dass – je
nach anwendbaren AVB – für das Erwerbseinkommen 1 vierundzwanzig Kalendermonate
oder drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Februar 2016 zu
berücksichtigen sind, vorliegend somit die Jahre 2013 bis 2015. Aus dem
IK-Auszug des Klägers ergibt sich, dass er in den Jahren 2013 und 2014 zunächst
IV-Taggelder erhalten hat und danach als Nichterwerbstätig geführt wurde.
Mangels Ausübung einer effektiven Erwerbstätigkeit im fraglichen Zeitintervall
ist daher das Einkommen 1 aufgrund eines statistischen Durschnittlohnes zu
ermitteln.
4.6.4.
Aus dem I____-Gutachten vom 25. Februar 2016 ergibt sich, dass dem
Kläger die angestammte Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach wie vor,
allerdings lediglich noch im Umfang von 80%, zumutbar sei. Da somit die
angestammte Tätigkeit der zumutbaren Verweistätigkeit entspricht, sind beide
Einkommen (Einkommen 1 und 2) auf der Grundlage desselben statistischen
Durchschnittslohnes zu ermitteln. Beruhen beide Vergleichseinkommen auf einer
identischen Berechnungsgrundlage erübrigt sich eine genaue Ermittlung des
Erwerbstätigkeitsgrades, da dieser in solchen Konstellationen in arithmetischer
Sicht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, hier 20%, entspricht (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3).
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der ab dem Jahr 2016
geltende Erwerbsunfähigkeitsgrad in Höhe von 20% unter der in den AVB
festgelegten Leistungsgrenze von 25% liegt. Die Beklagte hat demgemäss ihre
Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2015 eingestellt.
5.
5.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.
5.3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: