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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____
Gegenstand
BV.2021.3
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Klage gutgeheissen und Rechtsvorschlag beseitigt.
Tatsachen
I.
a) Der in Basel domizilierte Beklagte war seit dem 1. Oktober 2019 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage [KB] 1) bei der Klägerin mit Sitz in Zürich angeschlossen.
b) Nachdem der Beklagte trotz dreier Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 7), kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Juli 2020 (vgl. KB 8). Am 30. Oktober 2020 leitete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Betreibung ein für ausstehende Beträge in Höhe von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020 sowie CHF 25.90 Zins vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 und Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] (vgl. KB 10) des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob der Beklagte am 5. November 2020 unbegründeten Rechtsvorschlag.
II.
a) Mit Klage vom 22. Januar 2021 beantragt die Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von CHF 6‘489.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020, zuzüglich CHF 25.90 bis zum 30. September 2020 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
b) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2021 wird dem Beklagten Frist bis zum 10. März 2021 zur Einreichung einer Klagantwort gesetzt, wobei innert Frist keine Klagantwort eingereicht wird.
c) Mit Eingabe vom 5. März 2021 führt der Beklagte aus, die Angelegenheit betreffe die C____ GmbH und nicht ihn.
III.
Mit Verfügung vom 16. März 2023 wird festgestellt, dass weder eine Klagantwort noch allfällige Beilagen eingereicht worden sind. Der Schriftenwechsel wird geschlissen und es wird eine Hauptverhandlung angesetzt, wobei der Beklagte gebeten wird, die für ihn relevanten Vorakten zur Parteiverhandlung mitzubringen oder im Vorfeld der Verhandlung zeitnah einzureichen.
IV.
a) Die Parteien werden mit Schreiben vom 17. März 2023 zur auf den 26. April 2023 angesetzten Hauptverhandlung aufgeboten. Die Vorladung zur Hauptverhandlung kann dem Beklagten trotz mehrfachem Zustellungsversuch nicht übermittelt werden. Der Instruktionsrichter bittet die Klägerin daher mit Verfügung vom 21. April 2023 um Mitteilung dahingehend, ob an der Klage festgehalten wird, was die Klägerin mit Eingabe vom 25. April 2023 bejaht.
b) Mit Vorladung vom 24. Mai 2023 werden die Parteien erneut für den 14. Juni 2023 zur Hauptverhandlung aufgeboten. Wiederum kann dem Beklagten die Vorladung trotz mehrfachem Zustellversuch nicht zugestellt werden.
V.
Am 14. Juni 2023 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nimmt Stephan Togni für die Klägerin teil. Der Beklagte bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Klägerin verweist anlässlich der Verhandlung vollumfänglich auf ihre Klagschrift und unterbreitet dem Gericht keine weiteren Anträge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
3.3.3. Wie bereits dargetan wurde (E. 3.2. hiervor), beinhaltet die klägerische Forderung von CHF 6'489.85 auch Mahnkosten (insgesamt CHF 600.00) und Vertragsauflösungskosten (CHF 500.00). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG), weshalb auf den Mahnkosten und auf den Vertragsauflösungskosten kein Verzugszins geschuldet ist. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von CHF 5'389.85 (CHF 6'489.85 minus CHF 1'100.00) der Verzinsungspflicht.
3.3.4. Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von CHF 25.90 (bis 30. September 2020) lässt sich im Detail nicht nachvollziehen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich aber keine Hinweise dahingehend, dass bei deren Berechnung den massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Wesentlichen nicht Rechnung getragen worden sein sollte.
3.3.5. Weiter beantragt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im Zahlungsbefehl werden nunmehr Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00 aufgeführt (vgl. KB 10). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes (bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das Abfassen des Betreibungsbegehrens. Die Gebühr verfügt somit über eine reglementarische Grundlage und erscheint auch in ihrer Höhe angemessen. Sie kann daher ebenfalls zugesprochen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte zur Bezahlung von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins von CHF 25.90 und CHF 300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 5'389.85 seit dem 1. Oktober 2020 an die Klägerin verurteilt. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 5. November 2020 erhobene Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.
Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von CHF 114.30 zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG