Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.3

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

 

Klage gutgeheissen und Rechtsvorschlag beseitigt.


Tatsachen

I.        

a)           Der in Basel domizilierte Beklagte war seit dem 1. Oktober 2019 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage [KB] 1) bei der Klägerin mit Sitz in Zürich angeschlossen.

b)           Nachdem der Beklagte trotz dreier Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 7), kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Juli 2020 (vgl. KB 8). Am 30. Oktober 2020 leitete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Betreibung ein für ausstehende Beträge in Höhe von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020 sowie CHF 25.90 Zins vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 und Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] (vgl. KB 10) des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob der Beklagte am 5. November 2020 unbegründeten Rechtsvorschlag.

II.       

a)           Mit Klage vom 22. Januar 2021 beantragt die Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von CHF 6‘489.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020, zuzüglich CHF 25.90 bis zum 30. September 2020 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

b)           Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2021 wird dem Beklagten Frist bis zum 10. März 2021 zur Einreichung einer Klagantwort gesetzt, wobei innert Frist keine Klagantwort eingereicht wird.

c)            Mit Eingabe vom 5. März 2021 führt der Beklagte aus, die Angelegenheit betreffe die C____ GmbH und nicht ihn.

III.     

Mit Verfügung vom 16. März 2023 wird festgestellt, dass weder eine Klagantwort noch allfällige Beilagen eingereicht worden sind. Der Schriftenwechsel wird geschlissen und es wird eine Hauptverhandlung angesetzt, wobei der Beklagte gebeten wird, die für ihn relevanten Vorakten zur Parteiverhandlung mitzubringen oder im Vorfeld der Verhandlung zeitnah einzureichen.

IV.     

a)           Die Parteien werden mit Schreiben vom 17. März 2023 zur auf den 26. April 2023 angesetzten Hauptverhandlung aufgeboten. Die Vorladung zur Hauptverhandlung kann dem Beklagten trotz mehrfachem Zustellungsversuch nicht übermittelt werden. Der Instruktionsrichter bittet die Klägerin daher mit Verfügung vom 21. April 2023 um Mitteilung dahingehend, ob an der Klage festgehalten wird, was die Klägerin mit Eingabe vom 25. April 2023 bejaht.

b)               Mit Vorladung vom 24. Mai 2023 werden die Parteien erneut für den 14. Juni 2023 zur Hauptverhandlung aufgeboten. Wiederum kann dem Beklagten die Vorladung trotz mehrfachem Zustellversuch nicht zugestellt werden.

V.      

Am 14. Juni 2023 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nimmt Stephan Togni für die Klägerin teil. Der Beklagte bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Klägerin verweist anlässlich der Verhandlung vollumfänglich auf ihre Klagschrift und unterbreitet dem Gericht keine weiteren Anträge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Klägerin macht einen Ausstand von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins von CHF 25.90 (bis 30. September 2020) sowie Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020 geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung des Beklagten «vertragliche Inkassomassnahmen» zu bezahlen. Die Beklagte reichte keine Klagantwort ein (vgl. insbes. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und erhob – soweit ersichtlich – nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin. Die im Klageverfahren geltend gemachte fehlende Passivlegitimation ist mit Blick auf die im massgeblichen Anschlussvertrag genannten Parteien unbehilflich.

3.                

3.1.          Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).

3.2.          Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von CHF 6'489.85 ist anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch nachvollziehbar (vgl. Schlussabrechnung vom 16. September 2020 [KB 9]; siehe auch die diversen Abrechnungen [KB 6] sowie die Mahnungen [KB 7]). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich, stellte die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage. Die in der Forderung von CHF 6'489.85 mitenthaltenen Gebühren (Mahngebühren [CHF 600.00] und Vertragsauflösungskosten [CHF 500.00]; vgl. Schlussabrechnung vom 16. September [KB 9]) stützen sich auf Ziff. 2.1 resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1) und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe angemessen.  

3.3.          3.3.1. Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. Oktober 2020. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).  

3.3.2. Vorliegend wurde reglementarisch ein Fälligkeitstermin vereinbart. Gemäss Ziff. 10 des massgebenden Anschlussvertrages (vgl. KB 1) sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Bei fehlender Zahlung nach Ablauf des in Ziff. 10 des Reglements genannten Datums sind daher Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Mangels reglementarischer Regelung beläuft sich die Höhe der Verzugszinsen auf 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab Oktober 2020 kann der Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden.

3.3.3.     Wie bereits dargetan wurde (E. 3.2. hiervor), beinhaltet die klägerische Forderung von CHF 6'489.85 auch Mahnkosten (insgesamt CHF 600.00) und Vertragsauflösungskosten (CHF 500.00). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG), weshalb auf den Mahnkosten und auf den Vertragsauflösungskosten kein Verzugszins geschuldet ist. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von CHF 5'389.85 (CHF 6'489.85 minus CHF 1'100.00) der Verzinsungspflicht.  

3.3.4.     Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von CHF 25.90 (bis 30. September 2020) lässt sich im Detail nicht nachvollziehen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich aber keine Hinweise dahingehend, dass bei deren Berechnung den massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Wesentlichen nicht Rechnung getragen worden sein sollte.

3.3.5.    Weiter beantragt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im Zahlungsbefehl werden nunmehr Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00 aufgeführt (vgl. KB 10). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes (bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das Abfassen des Betreibungsbegehrens. Die Gebühr verfügt somit über eine reglementarische Grundlage und erscheint auch in ihrer Höhe angemessen. Sie kann daher ebenfalls zugesprochen werden.

3.4.          Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von insgesamt CHF 114.30 (Zahlungsbefehl: CHF 60.00; polizeiliche Hilfeleistung bei Zustellung: CHF 49.00; Rücksendung Gläubigerdoppel: CHF 5.30 [vgl. KB 10]) zu tragen.  

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die Beklagte zur Bezahlung von CHF 6'489.85 nebst Zins von CHF 25.90 und CHF 300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 5'389.85 seit dem 1. Oktober 2020 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 5. November 2020 erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.  

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel allerdings auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte zur Bezahlung von CHF 6'489.85 zuzüglich Zins von CHF 25.90 und CHF 300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 5'389.85 seit dem 1. Oktober 2020 an die Klägerin verurteilt. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 5. November 2020 erhobene Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.  

            Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von CHF 114.30 zu übernehmen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: