Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL (Rektifikat)

 

vom 13. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2021.9

Altersrente

In der obligatorischen Vorsorge keine Ablöse der Invalidenrente durch eine Altersrente, im Überobligatorium können sich die Vorsorgeeinrichtungen weitgehend frei einrichten

 


Tatsachen

I.        

Der Kläger ist bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Am 18. Januar 2013 erlitt er einen Unfall und der Unfallversicherer sprach ihm in der Folge eine Invalidenrente nach UVG zu, die Eidgenössische Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente. Die Beklagte richtete dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente aus, kürzte diese jedoch aufgrund einer Überentschädigung (vgl. Schreiben vom 14. Juli 2020, Klagbeilage [KB] 2).

Per 1. Juli 2020 richtete ihm die Beklagte aufgrund des Erreichens des Alters, das zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtige, eine ganze Altersrente anstatt der bisherigen Invalidenrente aus. Da die Höhe der Überentschädigung unverändert bleibe, betrage der monatliche Anspruch weiterhin Fr. 224.20 (Schreiben vom 14. Juli 2020, KB 2).

Mit Mail vom 26. Februar 2021 (KB 4) wandte sich der Kläger an die Beklagte und erläuterte, dass der ab dem Pensionsalter massgebliche Art. 24a BVV 2 eine Kürzung der Rente der Pensionskasse nicht mehr zulasse. Die Beklagte erwiderte im Schreiben vom 8. März 2021 (KB 5), dass bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bei bisherigen Bezügern von Invalidenrenten die Koordination im gleichen Ausmass weitergeführt werde. Der Kläger beziehe eine Rente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 3’390.00 monatlich, weswegen die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BVV 2 erfüllt seien.

II.       

Mit Klage vom 13. April 2021 beantragt der Kläger, vertreten durch B____, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Erreichen des Rentenalters (10. April 2020) eine ungekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1’548.80 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 auszurichten. Eventualiter habe die Beklagte dem Kläger sein Altersguthaben in Höhe von Fr. 302’718.00 in Kapitalform zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 zu entrichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In der Klageantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 27. Juli 2021 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Der Kläger bringt vor, das Vorsorgereglement der Beklagten sehe keine lebenslängliche Invalidenrente vor. Vielmehr ende der Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten mit dem Ende des Invalidenrentenanspruchs gegen die Invalidenversicherung. Mit dem Erreichen des Rücktrittsalters trete ein neuer Versicherungsfall ein. Ab diesem Zeitpunkt werde die bisher entrichtete Invaliden- durch eine Altersrente abgelöst. Der Kläger habe mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente gegenüber der Beklagten. Hierbei handle es sich nicht mehr um eine Risikoleistung, sondern um eine Leistung, die durch eigene, kapitalbildende Beiträge des Klägers finanziert worden sei. Art. 34a BVG erlaube eine Kürzung der Altersrente jedoch nicht. Die Beklagte sei als Vorsorgeeinrichtung auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge verpflichtet, die verfassungsmässigen Grundrechte zu wahren, und zwar die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV.

2.2.          Die Beklagte wendet ein, eine Kürzung der Invalidenleistungen sei zulässig, wenn diese mit Leistungen nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20), mit Leistungen nach MVG (Bundesgesetz über die Militärversicherung; SR 833.1) oder mit vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammentreffe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass eine Kürzung der obligatorischen Vorsorgeleistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgeschlossen sei, wenn diese nur mit einer AHV-Altersrente zusammenfallen. Hingegen solle in denjenigen Fällen, in welchen zusätzlich Leistungen nach UVG und MVG fliessen, eine Überentschädigung und damit eine Besserstellung der Rentenbezüger gegenüber Personen, die vor dem Rentenalter nicht invalid geworden seien, vermieden werden.

 

3.                

3.1.          Streitig und zu prüfen ist, ob die berufsvorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung ab dem Pensionierungszeitpunkt mit übergeordnetem Recht kollidiert. Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung berücksichtigt hat.

3.2.          In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG.

3.3.          Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2).

Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen).

3.4.          Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

3.5.          Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Art. 47 Abs. 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1 BVG).

3.6.          In der obligatorischen Vorsorge findet demzufolge keine Ablösung durch eine Altersrente statt (Hans-Ulrich Stauffer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 19 zu Art. 13 BVG) und die von einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Invalidenrente ist als Leistung auf Lebenszeit konzipiert (Markus Moser, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26 BVG).

3.7.          Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in der obligatorischen Vorsorge eine Überentschädigungskürzung zwingend ist.

4.                

4.1.          Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die Modalitäten zur Überversicherung gilt. Anzufügen ist, dass die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014, E. 2.3, vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 2.2 mit Hinweisen und vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 zur Publikation vorgesehen).

4.2.          Vorsorgeeinrichtungen können folglich reglementarisch vorsehen, eine reglementarische Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters durch eine Altersrente abzulösen. Sieht das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung einer temporären Invalidenrente vor, tritt bei Erreichen des Rücktrittsalters der Leistungsfall Alter ein (Hans-Ulrich Stauffer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 19 zu Art. 13 BVG). Jede über das Obligatorium hinausgehende Leistung ist zulässig. Eine Überentschädigung, für die reglementarisch keine Kürzung vorgesehen ist, ist damit gesetzeskonform.

4.3.          Das Versicherungs-Reglement 2017 der Beklagten sieht in Art. 38.3 vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Ende des Rentenanspruchs der IV erlischt, spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Ab diesem Zeitpunkt hat die versicherte Person Anspruch auf eine gleich hohe Altersrente. Was den Einwand der Beklagten betrifft, beim Eintritt ins ordentliche Rentenalter finde keine Neuberechnung der Rentenansprüche statt, ist sie daran zu erinnern, dass ihr Reglement eine Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente vorsieht und dass daher ab dem Pensionierungszeitpunkt die Bestimmungen über die Altersrente heranzuziehen sind.

4.4.          Unter dem Titel «Kürzung der Leistungen bei Überentschädigung» erfolgt nach Art. 32.1 des Versicherungs-Reglements 2017 eine Kürzung der reglementarischen Leistungen an invalide Personen oder an Hinterlassene, wenn die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit den in Abs. 2 erwähnten Leistungen einen Betrag von mehr als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim angeschlossenen Unternehmen ergibt.

4.5.          Reglementarisch ist der Anspruch auf eine Invalidenrente erloschen und mit dem Pensionierungszeitpunkt in eine Altersrente umgewandelt worden (Art. 38.3 des Reglements). Das Reglement sieht keine Kürzung von Altersleistungen vor (Art. 32.1 des Reglements). Die Beklagte ist daher nicht befugt, eine Kürzung der reglementarischen Altersleistungen vorzunehmen.

4.6.          Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die reglementarische Altersrente in voller Höhe auszurichten ist.

5.                

5.1.          Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG).

5.2.           Art. 37 Abs. 2 BVG ist in der weitergehenden Vorsorge nicht anwendbar; die Bestimmung bezieht sich lediglich auf das BVG- resp. obligatorische Altersguthaben (BGE 141 V 355 E. 3.3 in fine).

5.3.          Anders als in der Invalidenversicherung wird die Invalidenrente nach BVG nicht von Gesetzes wegen durch eine Altersrente abgelöst (siehe oben Erw. 3.5. und 3.6.). Daher ist keine (gesetzliche) Kapitalbezugsmöglichkeit gegeben, wenn der Bezüger einer wegen Überentschädigung gekürzten Invalidenrente die Altersgrenze erreicht (Markus Moser, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 29 zu Art. 26 BVG).

5.4.           Im Überobligatorium ist vorliegend wie dargelegt die Überentschädigungskürzung reglementarisch nicht vorgesehen. Dementsprechend dringt der Kläger diesbezüglich mit seinem Hauptbegehren durch, weswegen die Kapitalauszahlung im Überobligatorium als Eventualantrag nicht zu prüfen ist. Aber ohnehin sieht das Reglement den Kapitalbezug nur für aktiv Versicherte vor (vgl. Art. 34.1 bis Art. 34.5 des Reglements).

5.5.          Der Bezug einer Kapitalleistung ist vorliegend nicht möglich. Das Eventualbegehren ist daher in Bezug auf die Auszahlung des Altersguthabens, das dem Obligatorium entspricht, abzuweisen.

6.                

6.1.          Der Kläger verlangt einen Verzugszins.

6.2.          Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2).

6.3.          Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat seine Klage am 13. April 2021 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

7.                

7.1.          Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen und die Beklagte hat dem Kläger ab dem 1. Mai 2020 eine ungekürzte reglementarische Rente auszurichten. Die Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 13. April 2021 ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

7.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

7.3.          Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall auszugehen. Jedoch waren im Gegensatz zu invalidenversicherungsrechtlichen Fällen keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Mai 2020 eine reglementarische Invalidenrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer (7.7 %).

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

 

Versandt am: