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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
(Rektifikat)
vom 13.
September 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____
Kläger
C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.9
Altersrente
In der obligatorischen Vorsorge
keine Ablöse der Invalidenrente durch eine Altersrente, im Überobligatorium
können sich die Vorsorgeeinrichtungen weitgehend frei einrichten
Tatsachen
I.
Der Kläger ist bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Am
18. Januar 2013 erlitt er einen Unfall und der Unfallversicherer sprach ihm in
der Folge eine Invalidenrente nach UVG zu, die Eidgenössische
Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente. Die Beklagte
richtete dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente aus, kürzte
diese jedoch aufgrund einer Überentschädigung (vgl. Schreiben vom 14. Juli
2020, Klagbeilage [KB] 2).
Per 1. Juli 2020 richtete ihm die Beklagte aufgrund des
Erreichens des Alters, das zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtige, eine
ganze Altersrente anstatt der bisherigen Invalidenrente aus. Da die Höhe der
Überentschädigung unverändert bleibe, betrage der monatliche Anspruch weiterhin
Fr. 224.20 (Schreiben vom 14. Juli 2020, KB 2).
Mit Mail vom 26. Februar 2021 (KB 4) wandte sich der Kläger an
die Beklagte und erläuterte, dass der ab dem Pensionsalter massgebliche Art.
24a BVV 2 eine Kürzung der Rente der Pensionskasse nicht mehr zulasse. Die
Beklagte erwiderte im Schreiben vom 8. März 2021 (KB 5), dass bei Erreichen des
ordentlichen AHV-Rentenalters bei bisherigen Bezügern von Invalidenrenten die
Koordination im gleichen Ausmass weitergeführt werde. Der Kläger beziehe eine
Rente der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 3’390.00 monatlich, weswegen
die Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 BVV 2 erfüllt seien.
II.
Mit Klage vom 13. April 2021 beantragt der Kläger, vertreten
durch B____, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Erreichen des
Rentenalters (10. April 2020) eine ungekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1’548.80
zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 auszurichten. Eventualiter habe die
Beklagte dem Kläger sein Altersguthaben in Höhe von Fr. 302’718.00 in
Kapitalform zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Mai 2020 zu entrichten, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
In der Klageantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die Beklagte
die Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 27. Juli 2021 hält der Kläger an seinen
Rechtsbegehren fest.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und
Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR
831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73
Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger bringt vor, das Vorsorgereglement der Beklagten sehe keine
lebenslängliche Invalidenrente vor. Vielmehr ende der Anspruch auf eine
Invalidenrente gegenüber der Beklagten mit dem Ende des
Invalidenrentenanspruchs gegen die Invalidenversicherung. Mit dem Erreichen des
Rücktrittsalters trete ein neuer Versicherungsfall ein. Ab diesem Zeitpunkt
werde die bisher entrichtete Invaliden- durch eine Altersrente abgelöst. Der
Kläger habe mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Anspruch auf eine
Altersrente gegenüber der Beklagten. Hierbei handle es sich nicht mehr um eine
Risikoleistung, sondern um eine Leistung, die durch eigene, kapitalbildende
Beiträge des Klägers finanziert worden sei. Art. 34a BVG erlaube eine Kürzung
der Altersrente jedoch nicht. Die Beklagte sei als Vorsorgeeinrichtung auch in
der weitergehenden beruflichen Vorsorge verpflichtet, die verfassungsmässigen
Grundrechte zu wahren, und zwar die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV sowie den
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV.
2.2.
Die Beklagte wendet ein, eine Kürzung der Invalidenleistungen sei
zulässig, wenn diese mit Leistungen nach UVG (Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20), mit Leistungen nach MVG (Bundesgesetz über die
Militärversicherung; SR 833.1) oder mit vergleichbaren ausländischen Leistungen
zusammentreffe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass eine Kürzung der
obligatorischen Vorsorgeleistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters
ausgeschlossen sei, wenn diese nur mit einer AHV-Altersrente zusammenfallen.
Hingegen solle in denjenigen Fällen, in welchen zusätzlich Leistungen nach UVG
und MVG fliessen, eine Überentschädigung und damit eine Besserstellung der
Rentenbezüger gegenüber Personen, die vor dem Rentenalter nicht invalid
geworden seien, vermieden werden.
3.
3.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die berufsvorsorgerechtliche
Überentschädigungsberechnung ab dem Pensionierungszeitpunkt mit übergeordnetem
Recht kollidiert. Konkret geht es um die Frage, ob die Beklagte die dem Kläger
ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete UVG-Rente korrekt als anrechenbare Leistung
berücksichtigt hat.
3.2.
In Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich richtet
sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des BVG.
3.3.
Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit
anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren
anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes
übersteigen. Art. 34a Abs. 4 BVG regelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch
bei Leistungskürzungen, die beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters
vorgenommen werden, keinen Ausgleich vornehmen müssen. Art. 24a BVV 2 bestimmt,
dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen
Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen
(Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu
eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und
bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang
wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und
insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht
ausgleicht (Satz 2).
Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen
mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen
Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24
und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020,
E. 3.2 zur Publikation vorgesehen).
3.4.
Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten
Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und
Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von
Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit
dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen,
sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem
unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu
vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte
Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser,
sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität
nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022,
9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
3.5.
Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des
Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der
Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen
Versicherung unterstehen oder nach Art. 47 Abs. 2 ihre Vorsorge freiwillig
weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des
Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1 BVG).
3.6.
In der obligatorischen Vorsorge findet demzufolge keine Ablösung
durch eine Altersrente statt (Hans-Ulrich Stauffer, in: Basler Kommentar,
Berufliche Vorsorge, 2021, N. 19 zu Art. 13 BVG) und die von einer
Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ausgerichtete
Invalidenrente ist als Leistung auf Lebenszeit konzipiert (Markus Moser, in: Basler
Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26 BVG).
3.7.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass in der obligatorischen
Vorsorge eine Überentschädigungskürzung zwingend ist.
4.
4.1.
Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber
unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche
Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V
278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die
Modalitäten zur Überversicherung gilt. Anzufügen ist, dass die Kürzung von
Leistungen wegen Überversicherung den Anspruch als solchen - bezüglich dessen
Voraussetzungen - nicht berührt (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2015, 9C_615/2014,
E. 2.3, vom 3. Juli 2014, 9C_855/2013, E. 2.2 mit Hinweisen und vom 12. Januar
2022, 9C_759/2020, E. 2.2 zur Publikation vorgesehen).
4.2.
Vorsorgeeinrichtungen können folglich reglementarisch vorsehen, eine
reglementarische Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters durch eine
Altersrente abzulösen. Sieht das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die
Ausrichtung einer temporären Invalidenrente vor, tritt bei Erreichen des
Rücktrittsalters der Leistungsfall Alter ein (Hans-Ulrich Stauffer, in: Basler Kommentar,
Berufliche Vorsorge, 2021, N. 19 zu Art. 13 BVG). Jede über das Obligatorium
hinausgehende Leistung ist zulässig. Eine Überentschädigung, für die
reglementarisch keine Kürzung vorgesehen ist, ist damit gesetzeskonform.
4.3.
Das Versicherungs-Reglement 2017 der Beklagten sieht in Art. 38.3
vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Ende des Rentenanspruchs
der IV erlischt, spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen
AHV-Rentenalters. Ab diesem Zeitpunkt hat die versicherte Person Anspruch auf
eine gleich hohe Altersrente. Was den Einwand der Beklagten betrifft, beim
Eintritt ins ordentliche Rentenalter finde keine Neuberechnung der
Rentenansprüche statt, ist sie daran zu erinnern, dass ihr Reglement eine
Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente vorsieht und dass daher ab
dem Pensionierungszeitpunkt die Bestimmungen über die Altersrente heranzuziehen
sind.
4.4.
Unter dem Titel «Kürzung der Leistungen bei Überentschädigung» erfolgt
nach Art. 32.1 des Versicherungs-Reglements 2017 eine Kürzung der reglementarischen
Leistungen an invalide Personen oder an Hinterlassene, wenn die Leistungen der
Pensionskasse zusammen mit den in Abs. 2 erwähnten Leistungen einen Betrag von
mehr als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim angeschlossenen Unternehmen
ergibt.
4.5.
Reglementarisch ist der Anspruch auf eine Invalidenrente erloschen
und mit dem Pensionierungszeitpunkt in eine Altersrente umgewandelt worden
(Art. 38.3 des Reglements). Das Reglement sieht keine Kürzung von
Altersleistungen vor (Art. 32.1 des Reglements). Die Beklagte ist daher nicht
befugt, eine Kürzung der reglementarischen Altersleistungen vorzunehmen.
4.6.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die reglementarische
Altersrente in voller Höhe auszurichten ist.
5.
5.1.
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel
als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen,
dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der
tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 BVG) massgebend ist, als
einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die
Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die
Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-,
Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG).
5.2.
Art. 37 Abs. 2 BVG ist in der weitergehenden Vorsorge nicht
anwendbar; die Bestimmung bezieht sich lediglich auf das BVG-
resp. obligatorische Altersguthaben (BGE 141 V 355 E. 3.3 in fine).
5.3.
Anders als in der Invalidenversicherung wird die Invalidenrente nach
BVG nicht von Gesetzes wegen durch eine Altersrente abgelöst (siehe oben Erw. 3.5.
und 3.6.). Daher ist keine (gesetzliche) Kapitalbezugsmöglichkeit gegeben, wenn
der Bezüger einer wegen Überentschädigung gekürzten Invalidenrente die
Altersgrenze erreicht (Markus Moser, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge,
2021, N. 29 zu Art. 26 BVG).
5.4.
Im
Überobligatorium ist vorliegend wie dargelegt die Überentschädigungskürzung
reglementarisch nicht vorgesehen. Dementsprechend dringt der Kläger
diesbezüglich mit seinem Hauptbegehren durch, weswegen die Kapitalauszahlung im
Überobligatorium als Eventualantrag nicht zu prüfen ist. Aber ohnehin sieht das
Reglement den Kapitalbezug nur für aktiv Versicherte vor (vgl. Art. 34.1 bis Art.
34.5 des Reglements).
5.5.
Der Bezug einer Kapitalleistung ist vorliegend nicht möglich. Das
Eventualbegehren ist daher in Bezug auf die Auszahlung des Altersguthabens, das
dem Obligatorium entspricht, abzuweisen.
6.
6.1.
Der Kläger verlangt einen Verzugszins.
6.2.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131
E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und
vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2).
6.3.
Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der
Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung
oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat seine
Klage am 13. April 2021 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf
jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen
Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.
7.
7.1.
Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen und die Beklagte hat dem
Kläger ab dem 1. Mai 2020 eine ungekürzte reglementarische Rente auszurichten.
Die Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 13. April 2021
ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig
gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.
7.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16
SVGG).
7.3.
Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall
auszugehen. Jedoch waren im Gegensatz zu invalidenversicherungsrechtlichen
Fällen keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist ein Honorar
von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die
Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Mai 2020 eine reglementarische
Invalidenrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung
auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der
Teilforderungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: