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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 7.
September 2023
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____ GmbH in Liquidation
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.10
Klage vom 28. Juni 2022
Klageinreichung nach
Konkurseröffnung; Nichteintreten
Erwägungen
1.
1.1.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf den
Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom
12. November 2002 (GAV FAR, Klagebeilage [KB] 1) vom Schweizerischen
Baumeisterverband (SBV) einerseits sowie von den Gewerkschaften Bau &
Industrie (GBI; heute: Unia) und SYNA anderseits gegründete Personalvorsorgestiftung
der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Die
Vertragsparteien haben ihr den Vollzug des GAV FAR übertragen und insbesondere
das Recht eingeräumt, namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu
erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR).
1.2.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz
in Basel-Stadt, deren Zweck gemäss Handelsregister ist, Bauarbeiten,
insbesondere Abbruch, Renovation, den Betrieb einer Generalunternehmung sowie
den Handel mit Waren aller Art durchzuführen, die geeignet sind, die Erreichung
des Gesellschaftszwecks zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im
Zusammenhang stehen.
1.3.
Mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 wurde über die Beklagte der Konkurs
eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt, SHAB, Nr. [...] vom [...]).
1.4.
Mit Klage vom 28. Juni 2022 gegen die B____ GmbH beantragt die
Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine
Konventionalstrafe in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- und Verfahrenskosten
von CHF 500.-- zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beklagten. Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht. Als
Beilage 5 reichte die Klägerin einen Handelsregisterauszug vom 9. Februar 2022
ein.
1.5.
Die Klageschrift konnte der Beklagten am 29. Juni 2022 nicht
zugestellt werden und wurde innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt, weshalb
das Couvert am 8. Juli 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt retourniert
worden ist. Am 12. März 2023 wurde versucht, die Klage nochmals zuzustellen. Das
Couvert retournierte am 23. März 2023 mit der Bemerkung, dass die Beklagte
unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können.
2.
2.1.
Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
(Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist das
Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die
Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit gemäss
Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident
des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu
entscheiden. Der vorliegende Fall ist als einfach zu qualifizieren.
2.2.
Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 hat das Zivilgericht Basel-Stadt über
den Beschuldigten mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022, den Konkurs eröffnet, womit
die Gesellschaft aufgelöst ist.
2.3.
Gemäss Art. 207 Abs. 1 (Bundesgesetz vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1) sind nach der Konkurseröffnung
Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der
Konkursmasse berühren, einzustellen. Sie können im ordentlichen
Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im
summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des
Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Nach Abs. 2 des Art. 207 SchKG
können unter den gleichen Voraussetzungen Verwaltungsverfahren eingestellt
werden. Entscheidend ist, in welchem Stadium sich der Sozialversicherungsprozess
befindet, sodass er im Sinne von Art. 207 SchKG eingestellt werden kann. Ein
Zivilprozess muss im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits rechtshängig sein.
Soweit sich der Sozialversicherungsprozess ebenfalls im Klageverfahren
abwickelt, wie z.B. Streitigkeiten nach Art. 73 BVG, ist somit erforderlich,
dass die Klage im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bei der zuständigen
ersten Instanz eingereicht worden ist (BGE 116 V 284 E 3d). Vorliegend ist die
Klage vom 27. Juni 2022 erst nach der Konkurseröffnung vom 24. Mai 2022 erhoben
worden. Wäre die Klage vor der Konkurseröffnung eingereicht worden, so hätte
das Verfahren beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sistiert werden
müssen. Eine Sistierung des Verfahrens kommt daher vorliegend nicht mehr in
Frage.
2.4.
Die Beklagte hat für ihre Firma die Rechtsform der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gewählt. Eine GmbH wird gemäss Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter
Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 (OR; SR 220) aufgelöst, wenn der
Konkurs eröffnet wird (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG). Die
Bestimmungen über die Auflösung einer AG durch Eröffnung des Konkurses sind
gleichermassen auf die GmbH anwendbar (Art. 821a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 736 ff.
OR). Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation (unter Vorbehalt gewisser
hier nicht relevanter Fälle; Art. 738 OR). Tritt die Gesellschaft in
Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre
bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die
Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist (Art. 739 Abs.
1 OR). Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation
nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten
die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig
ist (Art. 740 Abs. 5 OR). Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der
Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 746 OR).
2.5.
Angesichts von Art. 204 Abs. 1 SchKG (Verfügungsunfähigkeit des
Schuldners) und von Art. 821a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR hat die
Klägerin ihre Forderung gemäss den Bestimmungen nach SchKG bei der
Konkursverwaltung anzumelden.
3.
3.1.
Aus den Erwägungen folgt, dass auf die Klage aufgrund der bereits
vor Einreichung der Klage ausgesprochenen Konkurseröffnung nicht einzutreten
ist.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: