Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 7. September 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____ GmbH in Liquidation

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.10

Klage vom 28. Juni 2022

Klageinreichung nach Konkurseröffnung; Nichteintreten

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002 (GAV FAR, Klagebeilage [KB] 1) vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits sowie von den Gewerkschaften Bau & Industrie (GBI; heute: Unia) und SYNA anderseits gegründete Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Die Vertragsparteien haben ihr den Vollzug des GAV FAR übertragen und insbesondere das Recht eingeräumt, namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR).

1.2.          Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel-Stadt, deren Zweck gemäss Handelsregister ist, Bauarbeiten, insbesondere Abbruch, Renovation, den Betrieb einer Generalunternehmung sowie den Handel mit Waren aller Art durchzuführen, die geeignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.

1.3.          Mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 wurde über die Beklagte der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt, SHAB, Nr. [...] vom [...]).

1.4.          Mit Klage vom 28. Juni 2022 gegen die B____ GmbH beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- und Verfahrenskosten von CHF 500.-- zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht. Als Beilage 5 reichte die Klägerin einen Handelsregisterauszug vom 9. Februar 2022 ein.

1.5.          Die Klageschrift konnte der Beklagten am 29. Juni 2022 nicht zugestellt werden und wurde innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt, weshalb das Couvert am 8. Juli 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt retourniert worden ist. Am 12. März 2023 wurde versucht, die Klage nochmals zuzustellen. Das Couvert retournierte am 23. März 2023 mit der Bemerkung, dass die Beklagte unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können.

2.                

2.1.          Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden. Der vorliegende Fall ist als einfach zu qualifizieren.

2.2.          Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 hat das Zivilgericht Basel-Stadt über den Beschuldigten mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022, den Konkurs eröffnet, womit die Gesellschaft aufgelöst ist.

2.3.          Gemäss Art. 207 Abs. 1 (Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1) sind nach der Konkurseröffnung Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, einzustellen. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Nach Abs. 2 des Art. 207 SchKG können unter den gleichen Voraussetzungen Verwaltungsverfahren eingestellt werden. Entscheidend ist, in welchem Stadium sich der Sozialversicherungsprozess befindet, sodass er im Sinne von Art. 207 SchKG eingestellt werden kann. Ein Zivilprozess muss im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits rechtshängig sein. Soweit sich der Sozialversicherungsprozess ebenfalls im Klageverfahren abwickelt, wie z.B. Streitigkeiten nach Art. 73 BVG, ist somit erforderlich, dass die Klage im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bei der zuständigen ersten Instanz eingereicht worden ist (BGE 116 V 284 E 3d). Vorliegend ist die Klage vom 27. Juni 2022 erst nach der Konkurseröffnung vom 24. Mai 2022 erhoben worden. Wäre die Klage vor der Konkurseröffnung eingereicht worden, so hätte das Verfahren beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sistiert werden müssen. Eine Sistierung des Verfahrens kommt daher vorliegend nicht mehr in Frage.

2.4.          Die Beklagte hat für ihre Firma die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt. Eine GmbH wird gemäss Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911 (OR; SR 220) aufgelöst, wenn der Konkurs eröffnet wird (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG). Die Bestimmungen über die Auflösung einer AG durch Eröffnung des Konkurses sind gleichermassen auf die GmbH anwendbar (Art. 821a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 736 ff. OR). Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation (unter Vorbehalt gewisser hier nicht relevanter Fälle; Art. 738 OR). Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist (Art. 739 Abs. 1 OR). Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 740 Abs. 5 OR). Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 746 OR).

2.5.          Angesichts von Art. 204 Abs. 1 SchKG (Verfügungsunfähigkeit des Schuldners) und von Art. 821a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR hat die Klägerin ihre Forderung gemäss den Bestimmungen nach SchKG bei der Konkursverwaltung anzumelden.

3.                

3.1.          Aus den Erwägungen folgt, dass auf die Klage aufgrund der bereits vor Einreichung der Klage ausgesprochenen Konkurseröffnung nicht einzutreten ist.

3.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Auf die Klage wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

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