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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.12
Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus
beruflicher Vorsorge (Säule 3a)
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1972 geborene Kläger und gelernte Koch, schloss bei der
Beklagten am 2. Mai 1997 einen Versicherungsvertrag (Police-Nr. [...],
Klagbeilage [KB] 2) mit Versicherungsbeginn per 15. Februar 1997 ab. Die Police
verweist auf die allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB], Ausgabe 1994, Teil 1,2,3,6,8,9
(KB 3). Neben Leistungen im Erlebnis- bzw. Todesfall sieht die Police
Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit vor.
b)
Am 4. März 2012 erlitt der Kläger eine Stammganglienblutung rechts,
welche gemäss Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 5. März 2012 (KB 4)
ätiologisch unklar, am ehestens auf co-faktoriellen Amphetaminkonsum
zurückzuführen sei. Nachdem der Kläger am 20. März 2012 aus dem E____spital
entlassen werden konnte, trat er bis zum 21. April 2012 in die F____ zur
Rehabilitation ein (vgl. definitiver Austrittsbericht vom 9. Mai 2012, KB 5). Der
Kläger arbeitete zum damaligen Zeitpunkt als stellvertretender Küchenchef bei
der G____ AG in einem 80% Pensum (IV-Akten 3,14). Eine Wiedereingliederung am
Arbeitsplatz war in der Folge nicht möglich.
c)
Am 29. Juni 2012 meldete sich der Kläger bei der eidgenössischen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die
Invalidenversicherung gewährte berufliche Massnahmen (u.a. IV-Akten 33, 55, 70,
79, 91). In der Folge kam es zu einer Festanstellung in einer Arztpraxis als
Projektleiter Ernährungs- und Rehabilitationsförderung zu einem Pensum von 80%
(IV-Akte 132). Die Invalidenversicherung richtete in diesem Zusammenhang einen
Einarbeitungszuschuss aus (IV-Akte 133) und schloss daraufhin die Eingliederungsmassnahmen
ab (IV-Akte 134). Die Anstellung in der Arztpraxis dauerte bis Oktober 2015
(IV-Akte 188). Am 17. Dezember 2015 meldete sich der Kläger erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 156). Nach Durchführung
der massgeblichen Sachverhaltsabklärungen teilte die Invalidenversicherung dem
Kläger mit Verfügung vom 22. März 2018 (IV-Akte 257) mit, dass er ab dem 1.
Juli 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58% Anspruch auf eine halbe
Rente habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Die Beklagte richtete dem Kläger derweil zunächst vertragliche
Leistungen aus. So erbrachte sie vom 15. Februar 2013 bis zum 25. April 2013 eine
ganze Rente und gewährte für diesen Zeitraum die Prämienbefreiung. In der Folge
stellte sie ihre Leistungen ein. Die Beklagte begründetet ihre
Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass ihre Leistungspflicht aufgrund
der Substanzeinnahme durch den Kläger nicht gegeben sei (vgl. Schreiben
Beklagte vom 28. Mai 2013, Antwortbeilage [AB] 2.41).
e)
In der Folge meldete sich der Kläger unter Hinweis auf die Verfügung vom
22. März 2018 hinsichtlich eines allfälligen Leistungsanspruchs erneut bei der
Beklagten. Diese stellte sich mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 wiederum auf den
Standpunkt, dass ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe (AB 1.03). Auch die
in der Folge zwischen den Parteien geführte Korrespondenz führte zu keiner
Einigung.
II.
a)
Mit Klage vom 15. August 2022 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 14. August 2015 Rentenleistungen im
Umfang von jährlich CHF 6'380.00 zahlbar vierteljährlich nachschüssig, sowie
Prämienbefreiung hinsichtlich der Vorsorge-Police Nr. 10/2.499.594-9 im
Umfang vom 58% zu gewähren. Der Kläger beantragt weiter, es sei die Beklagte zu
verpflichten, dem Kläger auf den aufgelaufenen Rentenleistungen ein Zins von 5%
p.a. jeweiliger Fälligkeit, frühestens ab Datum der Klageeinreichung zu
bezahlen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (7.7% MWST).
b)
Mit Klagantwort vom 26. Oktober 2022 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage. Die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen.
c)
Mit Replik vom 19. Dezember 2022, Duplik vom 21. Februar 2023 und
Stellungnahme vom 6. April 2023 halten die Parteien an ihren eingangs
gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 13. April 2023 zog der
Instruktionsrichter im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten bei.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28.
Juni 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden
Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene
Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
und Art. 1 Abs. 2 BVV3. stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit,
die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Da sich die gebundene
Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis
verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine einschlägigen Bestimmungen
enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2).
Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen
Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG, SR 221.229.1) Anwendung.
1.2.
Per 1. Januar 2022 trat das revidierte Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) in Kraft. Nach Massgabe von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind –
was auf vorliegenden Fall zutrifft – die Bestimmungen des neuen Rechts
betreffend Formvorschriften und Kündigungsrecht nach Art. 35a und 35b VVG. Darüber
hinaus gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der
Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.1; BGE 140 V 41 E.
6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen; BGE 125 V 42 E. 2b; BGE 123 V 70 E. 2; BGE 121 V
97 E. 1a; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, in:
Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 124/2005 I, S. 115 ff., S. 128;
sowie Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II, S.
101 ff., S. 248). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
sind daher, soweit nicht von Art. 103a VVG erfasst, die Bestimmungen des VVG in
der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Im Folgenden wird jeweils
vermerkt, ob die Gesetzesbestimmungen gemäss der bis am 31. Dezember 2021
geltenden Fassung [aVVG] oder in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Version
[VVG] zitiert werden.
1.3.
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher als einzige kantonale Instanz
zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich und örtlich zuständig (Art.
73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe gestützt auf den
Versicherungsvertag vom 2. Mai 1997 die vertraglichen Leistungen in Form einer
Erwerbsunfähigkeitsrente zu erbringen. Die Berufung auf den
Leistungsausschlussgrund der «Süchtigkeit» sei unzulässig, wobei es selbst bei
Annahme einer Substanzabhängigkeit an einem nachweisbaren, relevanten
Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum und der Erwerbsunfähigkeit fehle.
Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs stellt sich der Kläger
auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte Forderung weder absolut noch
relativ verjährt sei.
2.2.
Die Beklagte ist hingegen der Meinung, dass sich der Bestand der
leistungsausschliessenden «Süchtigkeit» aus den massgeblichen Akten ergebe,
weshalb die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt sei. Hinzu komme, dass sich
die erlittene Hirnblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Substanzkonsum
zurückzuführen lasse und die Kausalität daher zu bejahen sei. Schliesslich
werde die Einrede der Verjährung für sämtliche Leistungen erhoben, welche vor
dem 14. August 2015 entstanden wären.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beklagte ihre
vertragliche Leistungspflicht zu Recht verneinte.
3.
3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid
der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich,
sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der
(obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen
(BGE 141 V 439 E. 4.2), weshalb der Rentenentscheid der Eidgenössischen
Invalidenversicherung vorliegend keine Bindungswirkung für die Beklagte
entfaltet.
4.
4.1.
Nach Art. 14 Abs. 1 aVVG haftet der Versicherer nicht, wenn der
Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis
absichtlich herbeigeführt hat. In Fällen, in welchen der Versicherungsnehmer
oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeiführt, ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Grade des Verschuldens
entsprechenden Verhältnisse zu kürzen (Art. 14 Abs. 2 aVVG). Hat der
Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig
herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des
vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat einer der übrigen dort
aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet
der Versicherer in vollem Umfange.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in Art. 12 lit. a AVB auf
ihr gesetzliches Recht, ihre Versicherungsleistungen zu kürzen, wenn das
versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wurde.
4.2.2.
Art. 54 AVB hält unter der Marginalie «Wann besteht kein
Versicherungsschutz?» als Spezialnorm zu vorgenanntem Art. 12 AVB fest, dass
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit unter anderem nicht gewährt werden, wenn die
Erwerbsunfähigkeit des Versicherten auf Selbsttötungsversuch, absichtliche
Selbstverstümmelung oder auf Süchtigkeit zurückzuführen ist.
4.3. 4.3.1. Die WHO definiert «Sucht» als einen Zustand
periodischer oder chronischer Intoxikation, verursacht durch wiederholten
Gebrauch einer natürlichen oder synthetischen Substanz, der für das Individuum
und die Gemeinschaft schädlich ist. Dabei kann zwischen stoffgebundener
Abhängigkeit und nicht stoffgebundener Abhängigkeit unterschieden werden. Zu
ersterer Gruppe gehören beispielsweise Alkohol, Medikamente, Drogen (z.B.
Opiate, Halluzinogene, Kokain), aber auch Genussmittel wie Koffein oder Nikotin.
Zur nicht stoffgebundenen Abhängigkeit gehören etwa die Spielsucht oder die
Mediensucht (Vokinger Kerstin Noëlle/Gächter Thomas, Forum Sucht und Spital /
Eine medicolegale Annäherung, Pflegerecht 2019 S. 231 ff., 231).
4.3.2. Eine «Süchtigkeit», respektive «Sucht» liegt
gemäss der Internationalen Klassifikation der psychischen Störungen dann vor,
wenn ein starker Wunsch oder eine Art Zwang vorliegt, psychotrope Substanzen zu
konsumieren, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der
Beendigung und der Menge des Konsums besteht, ein körperliches Entzugssyndrom
und eine Toleranzbildung vorliegt, andere Interessen oder Vergnügen
vernachlässigt werden und trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen ein
anhaltender Substanzkonsum besteht (Dilling,
Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F10-19 Psychische und
Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, S. 114).
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,
die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch
abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im
Einzelfall zu konkretisieren (ausführlich: BGE 128 III 271 E. 2a/aa mit
Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (NEBEL, im zit.
VVG-Kommentar, N. 4 und N. 9 zu Art. 100 VVG, mit Nachweisen; Urteil des Bundesgerichts
4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1).
4.4.2. Nach der erwähnten Grundregel hat der
Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte
Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des
Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 des Bundesgesetzes über
den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 [SR 221.229.1, VVG]) zu beweisen,
also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des
Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die
Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der
vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber
dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer
haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und
hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich
beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (Urteil des
Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). Vorliegend hat daher
der Kläger Bestand und Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, wohingegen
die Beklagte das Vorliegen einer Sucht als Leistungsausschluss darzulegen hat.
5.
5.1.
Vorweg zu nehmen ist, dass die Parteien grundsätzlich von einem
kongruenten Begriff der Sucht auszugehen scheinen. Eine Auslegungsproblematik
der zentralen Bestimmung lässt sich daher nicht erkennen. Der Frage, ob das
diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen (DSM) IV oder V anzuwenden
ist, kommt einerseits mit Blick darauf, dass die fraglichen Kriterien für die
Abhängigkeit im Vergleich zu denjenigen nach ICD-10 nahezu deckungsgleich sind
und andererseits, dass im Rahmen der Substanzabhängigkeit und des
Substanzgebrauchs zwischen DSM IV und DSM V keine namhaften Veränderungen
erfolgten (vgl. Ehret/Berking, DSM
IV und DSM V: Was hat sich tatsächlich verändert? In Verhaltenstherapie, 11.
November 2013, S. 258 ff.) keine Relevanz zu. Allerdings weichen die mit Blick
auf den vorliegenden Sachverhalt jeweils gezogenen Schlussfolgerungen
voneinander ab. Während der Kläger die massgeblichen Kriterien für die Bejahung
einer Sucht als nicht erfüllt betrachtet, geht die Beklagte vom Bestand der
fraglichen Merkmale aus und beruft sich gestützt darauf auf einen
Leistungsausschlussgrund. Es ist daher zunächst die Aktenlage dahingehend zu
beleuchten, ob sich zum fraglichen Zeitpunkt, namentlich im März 2012,
hinreichende Anzeichen für das Vorliegen einer Suchterkrankung für Amphetamine
ergeben.
5.2.
5.2.1. Mit Austrittsbericht vom 5. März 2012 des E____spitals [...]
(KB 4) wurde dem Kläger am 4. März 2012 eine Stammganglienblutung rechts,
ätiologisch am ehestens hypertensiv co-faktoriell Amphetaminkonsum, sowie eine
Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Cannabinoide, Kokain, Speed
Extasy und halluzinogene Pilze, F19.26) und episodischer Gebrauch (Dipsomanie)
attestiert. Anamnestisch wurde im Laufe eines Abends ein Konsum von zwei bis
drei Gläsern Alkohol und vier bis fünf Linien Speed festgestellt. Die
Suchtanamnese ergab einen Konsum von Kokain, Speed, Extasy oder halluzinogenen
Pilzen von zwei bis drei Mal jährlich bei täglichem Alkoholkonsum. Die
Gebrauchsmenge der Substanzen könne der Kläger nach eigenen Angaben seit Jahren
konstant halten und habe nicht das Gefühl, Drogen oder Alkohol zu brauchen. Der
Konsum schränke ihn nicht ein, seinen sozialen und beruflichen Verpflichtungen
nachzukommen. Eine Entzugssymptomatik sei nie aufgetreten.
5.2.2.
Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 20. Februar 2013 (AB
16) Hinweise auf ADHS mit Beginn in der Kindheit und Persistenz bis heute,
einen Drogenabusus (v.a. Amphetamin und Kokain) seit vielen Jahren, aktuell abstinent,
ein rezidivierendes Erschöpfungssyndrom in den vergangenen Jahren, eine
Hirnblutung rechts im Bereich der Stammganglien und Thalamus, vor etwa 1 Jahr,
möglicherweise hypertensiver Blutung im Zusammenhang mit Amphetamin,
sensomotorische Defizite, visuelle Defizite, psychische Defizite nach der
Hirnblutung und ein depressives Syndrom vor einigen Monaten, aktuell gebessert.
5.2.3. Mit psychologischem Bericht vom 5. März 2013 (AB 5.11 ff.)
stellte die F____ die Diagnosen einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung
aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach
Hirnblutung rechts im Bereich der Stammganglien und Thalamus (2012) mit
Hinweisen auf Störungen affektiver Funktionen und einem verminderten kognitiven
Leistungsniveau mit insbesondere Defiziten in den Aufmerksamkeitsbereichen und
einer Veränderung des Verhaltens und der Persönlichkeit, Drogenabusus (v.a.
Amphetamine, Kokain) seit vielen Jahren, aktuell abstinent, rezividierende
Erschöpfungszustände (Burn-Out) und den Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit
Syndrom mit Beginn in der Kindheit. Ausführungen bezüglich Konsumverhalten oder
der Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. In anamnestischer
Hinsicht wird mit Bericht vom 20. Februar 2023 (AB 5.16 ff.) festgehalten, dass
seit vielen Jahren in unregelmässigen Abständen Cannabis, Ecstasy/Amphetamine
und Kokain konsumiert werde.
5.2.4. Aus
den vorliegenden echtzeitlichen medizinischen Akten ergibt sich zweifelsfrei,
dass der Kläger über viele Jahre hinweg Drogen konsumierte. Allerdings ist der (riskante)
Substanzkonsum nicht gleichzusetzen mit einer Sucht. Angesichts der anamnestisch
festgehaltenen Häufigkeit des Amphetaminkonsums von zwei bis drei Mal jährlich ergeben
sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf einen zwanghaften Drang zum Konsum
oder verminderte Kontrollfähigkeit des Konsums. Gleiches gilt für das Vorliegen
einer Entzugssymptomatik oder Toleranzbildung, wofür sich den im Fokus
stehenden ärztlichen Berichten weder implizite noch explizite Angaben entnehmen
lassen. So liegen keine Berichte betreffend stationärer oder ambulanter
suchtindizierter Aufenthalte vor. Ebenso wenig lassen sich Anzeichen für
Vernachlässigungen anderer Interessen und Fortsetzen des Konsums trotz
bekannter und schädlicher Folgen erkennen. Schliesslich ergibt sich aus den
Akten keine für eine Sucht typische immer stärker werdende Fixierung auf das
Suchtmittel – der Konsum wird vielmehr anamnestisch über Jahre hinweg als
quantitativ gleichmässig beschrieben. Insgesamt lässt sich aus der Informationsdichte
der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Konsumverhalten
ableiten, welches die qualitativen Voraussetzungen einer Sucht gemäss den
ICD-10 Kriterien erfüllt. Entsprechendes ergibt sich auch aus der von der
Beklagten eingeholten Stellungnahme von Dr. med. I____, Facharzt für
Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Vertrauensarzt
SGV vom 6. Dezember 2020 (AB 6.01). Dr. med. Schneider hielt nach Durchsicht
der dargestellten Akten fest, dass eine Diagnose der Abhängigkeit vorliegen
dürfte. Allerdings sei anzumerken, dass die Kriterien relativ weich seien und
es einer speziellen Anamnese bedürfe, um sie zu belegen, was aufgrund der
Aktenlage nicht in vollem Umfang möglich sei.
5.2.5. Aus
den übrigen Akten lassen sich im Gegenteil eher Anhaltspunkte erkennen, die einer
Suchterkrankung entgegenstehen. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist weder wesentliche
Lücken auf (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4; IK-Auszug vom 26. Oktober 2012, IV-Akte
23), noch lassen sich Arbeitszeugnisse ausmachen, welche eine Suchtproblematik
erahnen lassen. Im Gegenteil wurde der Kläger mit Aufgaben betraut, welche das
Vorliegen einer Suchterkrankung in den Hintergrund treten lassen. So bildete er
beispielsweise in den Jahren 2003 bis 2008 Lehrlinge aus und nahm die Position
als Sous Chef ein. Im Rahmen der mit dem Kläger im
Invalidenversicherungsverfahren durchgeführten Arbeitsdiagnostik wurde in
diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Kläger in seinem Berufsleben als
Koch etabliert gewesen sei und bei verschiedenen Anstellungen langfristig
überdurchschnittliche Leistungen erzielen konnte (vgl. Abschlussbericht Modul
Arbeitsdiagnostik J____ vom 13. März 2013, IV-Akte 48). Eine solche Leistung
wäre über einen Zeitraum von Jahren im Zusammenhang mit einem Suchtgeschehen
kaum möglich. Ferner lebte der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt in einer festen
Partnerschaft und verfügte über ein soziales Netz, traf sich namentlich mit
Freunden um Brett- und Strategiespiele zu spielen (Austrittsbericht F____ vom
9. Mai 2012, KB 5; Standortgespräch [...] vom 13. Juli 2012, IV-Akte 9).
5.2.6. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass nach objektiven Gesichtspunkten die Richtigkeit der von
der Beklagten aufgestellte Behauptung des Vorliegens einer Amphetaminsucht beim
Kläger nicht restlos überzeugt. Insgesamt gelingt es der Beklagten somit nicht,
den Leistungsausschlussgrund der «Süchtigkeit» in genügendem Masse nachzuweisen.
Weiterungen in Bezug auf die Frage der Kausalität zwischen dem Amphetaminkonsum
und der Hirnblutung erübrigen sich angesichts des vorgenannten Ergebnisses.
5.3.
5.3.1. Dem Kläger gelingt es demgegenüber die Voraussetzungen für
die Versicherungsleistungen gemäss den Art. 50 ff. AVB darzutun. Leistungsvoraussetzung
ist zunächst der Bestand einer Erwerbsunfähigkeit, welche vorliegt, wenn der
Versicherte infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines
Unfalles ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere, ihm aufgrund seiner
Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben.
5.3.2.
Eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab dem 1. Juli 2014, ergibt sich aus
der Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 22. März 2018
(IV-Akte 257), welche dem Kläger eine halbe Invalidenrente auf der Grundlage
eines Invaliditätsgrades von 58% zuerkannt. Wie die Beklagte zutreffend
ausführt, besteht zwar keine Bindungswirkung an die Feststellungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung. Allerdings ergeben sich aus den Akten
der Invalidenversicherung keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der
Verfügung. Auch die Beklagte führt in diesem Zusammenhang keine Beanstandungen
ins Feld. Andererseits erscheint die Erwerbsunfähigkeitsdefinition in den AVB
der Beklagten weiter gefasst, als jene in Art. 7 ATSG, weshalb auch unter
diesem Gesichtspunkt Nichts gegen die Feststellungen der Invalidenversicherung
spricht. Eine Veranlassung für eine ärztliche Begutachtung besteht vor diesem
Hintergrund nicht (vgl. Klagantwort, Ziff. 31). Insgesamt gelingt es dem Kläger
somit, gestützt auf die Verfügung vom 22. März 2018 seine Erwerbsunfähigkeit zu
belegen. Mangels Vorliegen eines Leistungsausschlussgrundes hat die Beklagte
daher dem Grundsatz nach Erwerbsunfähigkeitsleistungen an den Kläger
auszurichten.
5.3.3.
Gemäss Art. 51 AVB können bei Erwerbsunfähigkeit Leistungen in Form von
Prämienbefreiung, Renten und Kapitalleistungen in der Höhe von zwei Jahren
versichert werden. Vorliegend vereinbarten die Parteien mit Vorsorge-Police vom
2. Mai 1997 (Police-Nr[...]) bei Erwerbsunfähigkeit zunächst eine Rente von CHF
9'000.00 jährlich, zahlbar bis 24 Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,
längstens bis zum 15. Februar 2037 bei einer Wartefrist von zwei Monaten und
eine Rente von CHF 11'000.00 jährlich bis zum 15. Februar 2037 bei einer
Wartefrist von 24 Monaten. Sodann wurde eine Prämienbefreiung bei einer
Wartefrist von drei Monaten vereinbart. Die Jahresprämie wurde mit CHF 2'114.00
beziffert.
5.3.4.
Art. 55 AVB hält fest, dass Renten und/oder Prämienbefreiungen
entsprechend dem Grade der Erwerbsunfähigkeit gewährt werden, sofern der
Versicherte wegen seiner Erwerbsunfähigkeit einen Erwerbsausfall oder einen
diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet. Beträgt die
Erwerbsunfähigkeit mindestens 2/3 so werden die vollen Leistungen erbracht. Bei
Erwerbsunfähigkeit von weniger als 1/4 besteht keine Leistungspflicht. Vorliegend
ist mit Blick auf die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom
22. März 2018 von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 58% auszugehen. In Bezug
auf den Beginn der Leistungen ist gemäss den Feststellungen der
Invalidenversicherung vom 1. Juli 2014 auszugehen. Die längerfristig (längstens
bis zum 15. Februar 2037) seitens der Beklagten auszurichtenden Rentenleistung
beträgt daher jährlich 58% von CHF 11'000.00 und somit CHF 6'380.00. Die
Prämienbefreiung basierend auf einer Jahresprämie von CHF 2'114.00 ist auf CHF
1'226.10 festzusetzen. Aufgrund der in der Police festgesetzten Wartefristen,
besteht der Rentenanspruch grundsätzlich ab dem 1. Juli 2016 und der Anspruch
auf Prämienbefreiung ab dem 1. Oktober 2014. Raum für eine allfällige
Leistungskürzung verbleibt angesichts Art. 12 lit. a AVB nicht.
5.4.
Zu prüfen bleibt, ob allenfalls der Eintritt der Verjährung die
Durchsetzbarkeit der klägerischen Forderung hemmt. Diesbezüglich besteht
Einigkeit zwischen den Parteien, dass dies auf Leistungen, welche vor dem 14.
August 2015 entstanden sind, zutrifft (vgl. Klagantwort Ziff. 33 und Replik
Ziff. 32). Die in Erwägung 5.3.4. hiervor festgesetzten
Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind demgemäss ab dem 14. August 2015
geschuldet.
5.5.
5.5.1. Der Kläger verlangt in seinem Begehren ferner die Verzinsung
der aufgelaufenen Rentenleistungen in Höhe von 5% p.a. jeweiliger Fälligkeit,
frühestens ab dem 15. August 2022.
5.5.2.
Den AVB der Beklagten sind im Zusammenhang mit Erwerbsausfallsleistungen
keine Bestimmungen zum Verzugszins zu entnehmen. Auf den Versicherungsvertrag
finden die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung, soweit das VVG keine
Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG). Vorliegend gilt es zunächst,
auf Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR; SR 220) hinzuweisen. Gemäss diesem Artikel hat ein
Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten
oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der
Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu
bezahlen. Dieser beträgt mangels anderer Abrede gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5% pro
Jahr und ist seit dem Zeitpunkt der Klageanhebung am 15. August 2022
geschuldet.
6.
6.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die
Beklagte hat daher dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 Rentenleistungen in Höhe von
CHF 6'380.00 jährlich, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 15. August 2022 auf
den noch ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der
Teilforderungen, auszurichten. Ferner hat die Beklagte dem Kläger eine
Prämienbefreiung ab dem 14. August 2015 in Höhe von CHF 1'226.10 jährlich zu
gewähren.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.
6.3.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Entsprechend
hat die Beklagte eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an den Kläger zu tragen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte
wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Erwerbsunfähigkeitsrente
in Höhe von jährlich CHF 6'380.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2022
auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der
Teilforderungen, auszurichten.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab
dem 14. August 2015 eine Prämienbefreiung im Umfang von CHF 1'226.10 jährlich
zu gewähren.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF
288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: