Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.12

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a)

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1972 geborene Kläger und gelernte Koch, schloss bei der Beklagten am 2. Mai 1997 einen Versicherungsvertrag (Police-Nr. [...], Klagbeilage [KB] 2) mit Versicherungsbeginn per 15. Februar 1997 ab. Die Police verweist auf die allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB], Ausgabe 1994, Teil 1,2,3,6,8,9 (KB 3). Neben Leistungen im Erlebnis- bzw. Todesfall sieht die Police Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit vor.

b)               Am 4. März 2012 erlitt der Kläger eine Stammganglienblutung rechts, welche gemäss Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 5. März 2012 (KB 4) ätiologisch unklar, am ehestens auf co-faktoriellen Amphetaminkonsum zurückzuführen sei. Nachdem der Kläger am 20. März 2012 aus dem E____spital entlassen werden konnte, trat er bis zum 21. April 2012 in die F____ zur Rehabilitation ein (vgl. definitiver Austrittsbericht vom 9. Mai 2012, KB 5). Der Kläger arbeitete zum damaligen Zeitpunkt als stellvertretender Küchenchef bei der G____ AG in einem 80% Pensum (IV-Akten 3,14). Eine Wiedereingliederung am Arbeitsplatz war in der Folge nicht möglich.

c)               Am 29. Juni 2012 meldete sich der Kläger bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die Invalidenversicherung gewährte berufliche Massnahmen (u.a. IV-Akten 33, 55, 70, 79, 91). In der Folge kam es zu einer Festanstellung in einer Arztpraxis als Projektleiter Ernährungs- und Rehabilitationsförderung zu einem Pensum von 80% (IV-Akte 132). Die Invalidenversicherung richtete in diesem Zusammenhang einen Einarbeitungszuschuss aus (IV-Akte 133) und schloss daraufhin die Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Akte 134). Die Anstellung in der Arztpraxis dauerte bis Oktober 2015 (IV-Akte 188). Am 17. Dezember 2015 meldete sich der Kläger erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 156). Nach Durchführung der massgeblichen Sachverhaltsabklärungen teilte die Invalidenversicherung dem Kläger mit Verfügung vom 22. März 2018 (IV-Akte 257) mit, dass er ab dem 1. Juli 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58% Anspruch auf eine halbe Rente habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)               Die Beklagte richtete dem Kläger derweil zunächst vertragliche Leistungen aus. So erbrachte sie vom 15. Februar 2013 bis zum 25. April 2013 eine ganze Rente und gewährte für diesen Zeitraum die Prämienbefreiung. In der Folge stellte sie ihre Leistungen ein. Die Beklagte begründetet ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass ihre Leistungspflicht aufgrund der Substanzeinnahme durch den Kläger nicht gegeben sei (vgl. Schreiben Beklagte vom 28. Mai 2013, Antwortbeilage [AB] 2.41).

e)               In der Folge meldete sich der Kläger unter Hinweis auf die Verfügung vom 22. März 2018 hinsichtlich eines allfälligen Leistungsanspruchs erneut bei der Beklagten. Diese stellte sich mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 wiederum auf den Standpunkt, dass ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe (AB 1.03). Auch die in der Folge zwischen den Parteien geführte Korrespondenz führte zu keiner Einigung.

II.       

a)               Mit Klage vom 15. August 2022 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 14. August 2015 Rentenleistungen im Umfang von jährlich CHF 6'380.00 zahlbar vierteljährlich nachschüssig, sowie Prämienbefreiung hinsichtlich der Vorsorge-Police Nr. 10/2.499.594-9 im Umfang vom 58% zu gewähren. Der Kläger beantragt weiter, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf den aufgelaufenen Rentenleistungen ein Zins von 5% p.a. jeweiliger Fälligkeit, frühestens ab Datum der Klageeinreichung zu bezahlen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (7.7% MWST).

b)               Mit Klagantwort vom 26. Oktober 2022 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage. Die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen.

c)               Mit Replik vom 19. Dezember 2022, Duplik vom 21. Februar 2023 und Stellungnahme vom 6. April 2023 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 13. April 2023 zog der Instruktionsrichter im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten bei.

 

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28. Juni 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Abs. 2 BVV3. stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) Anwendung.

1.2.          Per 1. Januar 2022 trat das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nach Massgabe von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind – was auf vorliegenden Fall zutrifft – die Bestimmungen des neuen Rechts betreffend Formvorschriften und Kündigungsrecht nach Art. 35a und 35b VVG.  Darüber hinaus gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.1; BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen; BGE 125 V 42 E. 2b; BGE 123 V 70 E. 2; BGE 121 V 97 E. 1a; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 124/2005 I, S. 115 ff., S. 128; sowie Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II, S. 101 ff., S. 248). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind daher, soweit nicht von Art. 103a VVG erfasst, die Bestimmungen des VVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Im Folgenden wird jeweils vermerkt, ob die Gesetzesbestimmungen gemäss der bis am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung [aVVG] oder in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Version [VVG] zitiert werden.  

1.3.          Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.  

2.                

2.1.       Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe gestützt auf den Versicherungsvertag vom 2. Mai 1997 die vertraglichen Leistungen in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu erbringen. Die Berufung auf den Leistungsausschlussgrund der «Süchtigkeit» sei unzulässig, wobei es selbst bei Annahme einer Substanzabhängigkeit an einem nachweisbaren, relevanten Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum und der Erwerbsunfähigkeit fehle. Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte Forderung weder absolut noch relativ verjährt sei.

2.2.       Die Beklagte ist hingegen der Meinung, dass sich der Bestand der leistungsausschliessenden «Süchtigkeit» aus den massgeblichen Akten ergebe, weshalb die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt sei. Hinzu komme, dass sich die erlittene Hirnblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Substanzkonsum zurückzuführen lasse und die Kausalität daher zu bejahen sei. Schliesslich werde die Einrede der Verjährung für sämtliche Leistungen erhoben, welche vor dem 14. August 2015 entstanden wären.

2.3.       Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beklagte ihre vertragliche Leistungspflicht zu Recht verneinte.

3.                

3.1.       Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der (obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen (BGE 141 V 439 E. 4.2), weshalb der Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorliegend keine Bindungswirkung für die Beklagte entfaltet.

 

4.                

4.1.       Nach Art. 14 Abs. 1 aVVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. In Fällen, in welchen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen (Art. 14 Abs. 2 aVVG). Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat einer der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.

4.2.       4.2.1. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in Art. 12 lit. a AVB auf ihr gesetzliches Recht, ihre Versicherungsleistungen zu kürzen, wenn das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wurde.

4.2.2.      Art. 54 AVB hält unter der Marginalie «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» als Spezialnorm zu vorgenanntem Art. 12 AVB fest, dass Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit unter anderem nicht gewährt werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten auf Selbsttötungsversuch, absichtliche Selbstverstümmelung oder auf Süchtigkeit zurückzuführen ist.

4.3.       4.3.1. Die WHO definiert «Sucht» als einen Zustand periodischer oder chronischer Intoxikation, verursacht durch wiederholten Gebrauch einer natürlichen oder synthetischen Substanz, der für das Individuum und die Gemeinschaft schädlich ist. Dabei kann zwischen stoffgebundener Abhängigkeit und nicht stoffgebundener Abhängigkeit unterschieden werden. Zu ersterer Gruppe gehören beispielsweise Alkohol, Medikamente, Drogen (z.B. Opiate, Halluzinogene, Kokain), aber auch Genussmittel wie Koffein oder Nikotin. Zur nicht stoffgebundenen Abhängigkeit gehören etwa die Spielsucht oder die Mediensucht (Vokinger Kerstin Noëlle/Gächter Thomas, Forum Sucht und Spital / Eine medicolegale Annäherung, Pflegerecht 2019 S. 231 ff., 231).

4.3.2.   Eine «Süchtigkeit», respektive «Sucht» liegt gemäss der Internationalen Klassifikation der psychischen Störungen dann vor, wenn ein starker Wunsch oder eine Art Zwang vorliegt, psychotrope Substanzen zu konsumieren, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums besteht, ein körperliches Entzugssyndrom und eine Toleranzbildung vorliegt, andere Interessen oder Vergnügen vernachlässigt werden und trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen ein anhaltender Substanzkonsum besteht (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F10-19 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, S. 114).

4.4.       4.4.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (ausführlich: BGE 128 III 271 E. 2a/aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (NEBEL, im zit. VVG-Kommentar, N. 4 und N. 9 zu Art. 100 VVG, mit Nachweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1).

4.4.2.     Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 [SR 221.229.1, VVG]) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). Vorliegend hat daher der Kläger Bestand und Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, wohingegen die Beklagte das Vorliegen einer Sucht als Leistungsausschluss darzulegen hat.

5.                

5.1.       Vorweg zu nehmen ist, dass die Parteien grundsätzlich von einem kongruenten Begriff der Sucht auszugehen scheinen. Eine Auslegungsproblematik der zentralen Bestimmung lässt sich daher nicht erkennen. Der Frage, ob das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen (DSM) IV oder V anzuwenden ist, kommt einerseits mit Blick darauf, dass die fraglichen Kriterien für die Abhängigkeit im Vergleich zu denjenigen nach ICD-10 nahezu deckungsgleich sind und andererseits, dass im Rahmen der Substanzabhängigkeit und des Substanzgebrauchs zwischen DSM IV und DSM V keine namhaften Veränderungen erfolgten (vgl. Ehret/Berking, DSM IV und DSM V: Was hat sich tatsächlich verändert? In Verhaltenstherapie, 11. November 2013, S. 258 ff.) keine Relevanz zu. Allerdings weichen die mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt jeweils gezogenen Schlussfolgerungen voneinander ab. Während der Kläger die massgeblichen Kriterien für die Bejahung einer Sucht als nicht erfüllt betrachtet, geht die Beklagte vom Bestand der fraglichen Merkmale aus und beruft sich gestützt darauf auf einen Leistungsausschlussgrund. Es ist daher zunächst die Aktenlage dahingehend zu beleuchten, ob sich zum fraglichen Zeitpunkt, namentlich im März 2012, hinreichende Anzeichen für das Vorliegen einer Suchterkrankung für Amphetamine ergeben.

5.2.          5.2.1. Mit Austrittsbericht vom 5. März 2012 des E____spitals [...] (KB 4) wurde dem Kläger am 4. März 2012 eine Stammganglienblutung rechts, ätiologisch am ehestens hypertensiv co-faktoriell Amphetaminkonsum, sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Cannabinoide, Kokain, Speed Extasy und halluzinogene Pilze, F19.26) und episodischer Gebrauch (Dipsomanie) attestiert. Anamnestisch wurde im Laufe eines Abends ein Konsum von zwei bis drei Gläsern Alkohol und vier bis fünf Linien Speed festgestellt. Die Suchtanamnese ergab einen Konsum von Kokain, Speed, Extasy oder halluzinogenen Pilzen von zwei bis drei Mal jährlich bei täglichem Alkoholkonsum. Die Gebrauchsmenge der Substanzen könne der Kläger nach eigenen Angaben seit Jahren konstant halten und habe nicht das Gefühl, Drogen oder Alkohol zu brauchen. Der Konsum schränke ihn nicht ein, seinen sozialen und beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Entzugssymptomatik sei nie aufgetreten.

5.2.2.      Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 20. Februar 2013 (AB 16) Hinweise auf ADHS mit Beginn in der Kindheit und Persistenz bis heute, einen Drogenabusus (v.a. Amphetamin und Kokain) seit vielen Jahren, aktuell abstinent, ein rezidivierendes Erschöpfungssyndrom in den vergangenen Jahren, eine Hirnblutung rechts im Bereich der Stammganglien und Thalamus, vor etwa 1 Jahr, möglicherweise hypertensiver Blutung im Zusammenhang mit Amphetamin, sensomotorische Defizite, visuelle Defizite, psychische Defizite nach der Hirnblutung und ein depressives Syndrom vor einigen Monaten, aktuell gebessert.

5.2.3.      Mit psychologischem Bericht vom 5. März 2013 (AB 5.11 ff.) stellte die F____ die Diagnosen einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach Hirnblutung rechts im Bereich der Stammganglien und Thalamus (2012) mit Hinweisen auf Störungen affektiver Funktionen und einem verminderten kognitiven Leistungsniveau mit insbesondere Defiziten in den Aufmerksamkeitsbereichen und einer Veränderung des Verhaltens und der Persönlichkeit, Drogenabusus (v.a. Amphetamine, Kokain) seit vielen Jahren, aktuell abstinent, rezividierende Erschöpfungszustände (Burn-Out) und den Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit Syndrom mit Beginn in der Kindheit. Ausführungen bezüglich Konsumverhalten oder der Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. In anamnestischer Hinsicht wird mit Bericht vom 20. Februar 2023 (AB 5.16 ff.) festgehalten, dass seit vielen Jahren in unregelmässigen Abständen Cannabis, Ecstasy/Amphetamine und Kokain konsumiert werde.

5.2.4.      Aus den vorliegenden echtzeitlichen medizinischen Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Drogen konsumierte. Allerdings ist der (riskante) Substanzkonsum nicht gleichzusetzen mit einer Sucht.  Angesichts der anamnestisch festgehaltenen Häufigkeit des Amphetaminkonsums von zwei bis drei Mal jährlich ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf einen zwanghaften Drang zum Konsum oder verminderte Kontrollfähigkeit des Konsums. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Entzugssymptomatik oder Toleranzbildung, wofür sich den im Fokus stehenden ärztlichen Berichten weder implizite noch explizite Angaben entnehmen lassen. So liegen keine Berichte betreffend stationärer oder ambulanter suchtindizierter Aufenthalte vor. Ebenso wenig lassen sich Anzeichen für Vernachlässigungen anderer Interessen und Fortsetzen des Konsums trotz bekannter und schädlicher Folgen erkennen. Schliesslich ergibt sich aus den Akten keine für eine Sucht typische immer stärker werdende Fixierung auf das Suchtmittel – der Konsum wird vielmehr anamnestisch über Jahre hinweg als quantitativ gleichmässig beschrieben. Insgesamt lässt sich aus der Informationsdichte der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Konsumverhalten ableiten, welches die qualitativen Voraussetzungen einer Sucht gemäss den ICD-10 Kriterien erfüllt. Entsprechendes ergibt sich auch aus der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme von Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Vertrauensarzt SGV vom 6. Dezember 2020 (AB 6.01). Dr. med. Schneider hielt nach Durchsicht der dargestellten Akten fest, dass eine Diagnose der Abhängigkeit vorliegen dürfte. Allerdings sei anzumerken, dass die Kriterien relativ weich seien und es einer speziellen Anamnese bedürfe, um sie zu belegen, was aufgrund der Aktenlage nicht in vollem Umfang möglich sei.  

5.2.5.      Aus den übrigen Akten lassen sich im Gegenteil eher Anhaltspunkte erkennen, die einer Suchterkrankung entgegenstehen. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist weder wesentliche Lücken auf (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4; IK-Auszug vom 26. Oktober 2012, IV-Akte 23), noch lassen sich Arbeitszeugnisse ausmachen, welche eine Suchtproblematik erahnen lassen. Im Gegenteil wurde der Kläger mit Aufgaben betraut, welche das Vorliegen einer Suchterkrankung in den Hintergrund treten lassen. So bildete er beispielsweise in den Jahren 2003 bis 2008 Lehrlinge aus und nahm die Position als Sous Chef ein. Im Rahmen der mit dem Kläger im Invalidenversicherungsverfahren durchgeführten Arbeitsdiagnostik wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Kläger in seinem Berufsleben als Koch etabliert gewesen sei und bei verschiedenen Anstellungen langfristig überdurchschnittliche Leistungen erzielen konnte (vgl. Abschlussbericht Modul Arbeitsdiagnostik J____ vom 13. März 2013, IV-Akte 48). Eine solche Leistung wäre über einen Zeitraum von Jahren im Zusammenhang mit einem Suchtgeschehen kaum möglich. Ferner lebte der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt in einer festen Partnerschaft und verfügte über ein soziales Netz, traf sich namentlich mit Freunden um Brett- und Strategiespiele zu spielen (Austrittsbericht F____ vom 9. Mai 2012, KB 5; Standortgespräch [...] vom 13. Juli 2012, IV-Akte 9).

5.2.6.      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach objektiven Gesichtspunkten die Richtigkeit der von der Beklagten aufgestellte Behauptung des Vorliegens einer Amphetaminsucht beim Kläger nicht restlos überzeugt. Insgesamt gelingt es der Beklagten somit nicht, den Leistungsausschlussgrund der «Süchtigkeit» in genügendem Masse nachzuweisen. Weiterungen in Bezug auf die Frage der Kausalität zwischen dem Amphetaminkonsum und der Hirnblutung erübrigen sich angesichts des vorgenannten Ergebnisses.

5.3.       5.3.1. Dem Kläger gelingt es demgegenüber die Voraussetzungen für die Versicherungsleistungen gemäss den Art. 50 ff. AVB darzutun. Leistungsvoraussetzung ist zunächst der Bestand einer Erwerbsunfähigkeit, welche vorliegt, wenn der Versicherte infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalles ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere, ihm aufgrund seiner Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben.

5.3.2.      Eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab dem 1. Juli 2014, ergibt sich aus der Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 22. März 2018 (IV-Akte 257), welche dem Kläger eine halbe Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 58% zuerkannt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, besteht zwar keine Bindungswirkung an die Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Allerdings ergeben sich aus den Akten der Invalidenversicherung keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Verfügung. Auch die Beklagte führt in diesem Zusammenhang keine Beanstandungen ins Feld. Andererseits erscheint die Erwerbsunfähigkeitsdefinition in den AVB der Beklagten weiter gefasst, als jene in Art. 7 ATSG, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt Nichts gegen die Feststellungen der Invalidenversicherung spricht. Eine Veranlassung für eine ärztliche Begutachtung besteht vor diesem Hintergrund nicht (vgl. Klagantwort, Ziff. 31). Insgesamt gelingt es dem Kläger somit, gestützt auf die Verfügung vom 22. März 2018 seine Erwerbsunfähigkeit zu belegen. Mangels Vorliegen eines Leistungsausschlussgrundes hat die Beklagte daher dem Grundsatz nach Erwerbsunfähigkeitsleistungen an den Kläger auszurichten.

5.3.3.      Gemäss Art. 51 AVB können bei Erwerbsunfähigkeit Leistungen in Form von Prämienbefreiung, Renten und Kapitalleistungen in der Höhe von zwei Jahren versichert werden. Vorliegend vereinbarten die Parteien mit Vorsorge-Police vom 2. Mai 1997 (Police-Nr[...]) bei Erwerbsunfähigkeit zunächst eine Rente von CHF 9'000.00 jährlich, zahlbar bis 24 Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, längstens bis zum 15. Februar 2037 bei einer Wartefrist von zwei Monaten und eine Rente von CHF 11'000.00 jährlich bis zum 15. Februar 2037 bei einer Wartefrist von 24 Monaten. Sodann wurde eine Prämienbefreiung bei einer Wartefrist von drei Monaten vereinbart. Die Jahresprämie wurde mit CHF 2'114.00 beziffert.

5.3.4.      Art. 55 AVB hält fest, dass Renten und/oder Prämienbefreiungen entsprechend dem Grade der Erwerbsunfähigkeit gewährt werden, sofern der Versicherte wegen seiner Erwerbsunfähigkeit einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet. Beträgt die Erwerbsunfähigkeit mindestens 2/3 so werden die vollen Leistungen erbracht. Bei Erwerbsunfähigkeit von weniger als 1/4 besteht keine Leistungspflicht. Vorliegend ist mit Blick auf die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 22. März 2018 von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 58% auszugehen. In Bezug auf den Beginn der Leistungen ist gemäss den Feststellungen der Invalidenversicherung vom 1. Juli 2014 auszugehen. Die längerfristig (längstens bis zum 15. Februar 2037) seitens der Beklagten auszurichtenden Rentenleistung beträgt daher jährlich 58% von CHF 11'000.00 und somit CHF 6'380.00. Die Prämienbefreiung basierend auf einer Jahresprämie von CHF 2'114.00 ist auf CHF 1'226.10 festzusetzen. Aufgrund der in der Police festgesetzten Wartefristen, besteht der Rentenanspruch grundsätzlich ab dem 1. Juli 2016 und der Anspruch auf Prämienbefreiung ab dem 1. Oktober 2014. Raum für eine allfällige Leistungskürzung verbleibt angesichts Art. 12 lit. a AVB nicht.

5.4.       Zu prüfen bleibt, ob allenfalls der Eintritt der Verjährung die Durchsetzbarkeit der klägerischen Forderung hemmt. Diesbezüglich besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass dies auf Leistungen, welche vor dem 14. August 2015 entstanden sind, zutrifft (vgl. Klagantwort Ziff. 33 und Replik Ziff. 32). Die in Erwägung 5.3.4. hiervor festgesetzten Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind demgemäss ab dem 14. August 2015 geschuldet.

5.5.       5.5.1. Der Kläger verlangt in seinem Begehren ferner die Verzinsung der aufgelaufenen Rentenleistungen in Höhe von 5% p.a. jeweiliger Fälligkeit, frühestens ab dem 15. August 2022.

5.5.2.      Den AVB der Beklagten sind im Zusammenhang mit Erwerbsausfallsleistungen keine Bestimmungen zum Verzugszins zu entnehmen. Auf den Versicherungsvertrag finden die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG).  Vorliegend gilt es zunächst, auf Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) hinzuweisen.  Gemäss diesem Artikel hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Dieser beträgt mangels anderer Abrede gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5% pro Jahr und ist seit dem Zeitpunkt der Klageanhebung am 15. August 2022 geschuldet.

6.                

6.1.       Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte hat daher dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 Rentenleistungen in Höhe von CHF 6'380.00 jährlich, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 15. August 2022 auf den noch ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen, auszurichten. Ferner hat die Beklagte dem Kläger eine Prämienbefreiung ab dem 14. August 2015 in Höhe von CHF 1'226.10 jährlich zu gewähren. 

6.2.       Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

6.3.       Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Entsprechend hat die Beklagte eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an den Kläger zu tragen.  

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich CHF 6'380.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2022 auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen, auszurichten.

            Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 14. August 2015 eine Prämienbefreiung im Umfang von CHF 1'226.10 jährlich zu gewähren.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: