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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Kläger
C____
vertreten durch D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.13
Klage vom 20. September 2022
Klage gutgeheissen. Anspruch auf
Todesfallkapital ist zu bejahen.
Tatsachen
I.
a)
E____ sel. (nachfolgend: Versicherte) war bei der C____ als [...]
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich
versichert.
b)
Die Versicherte und der Kläger lebten seit dem Jahr 2012 in einer
Paarbeziehung und teilten sich seit dem 1. November 2015 einen gemeinsamen
Haushalt (vgl. Attest Bevölkerungsamt Stadt [...] vom 20. Oktober 2020,
Replikbeilage [RB] 22).
c)
Aufgrund einer seit August 2019 bestehenden Krebserkrankung erhielt die
Versicherte ab August 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl.
Vorbescheid vom 30. Dezember 2019, Klagebeilage [KB] 4; Verfügung vom 30.
Oktober 2020 RB 20; Verfügung vom 7. Oktober 2020, RB 21).
d)
Am 3. November 2020 unterzeichneten die Versicherte und der Kläger eine
«Begünstigtenerklärung Lebenspartnerrente» (KB 5). Mit der Unterzeichnung
beabsichtigten die Versicherte und der Kläger, den Kläger in
vorsorgerechtlicher Hinsicht als überlebenden Lebenspartner einem überlebenden
Ehegatten gleichzustellen.
e)
Am 5. November 2020 verstarb die Versicherte (KB 3). Der Kläger teilte der
Beklagten mit E-Mail vom 14. November 2020 das Ableben der Versicherten mit (KB
6). Die Beklagte tätigte in der Folge Abklärungen in Bezug auf allfällige
Hinterlassenenansprüche (Antwortbeilag [AB] 7) und lehnte mit Schreiben vom 11.
Mai 2021 (KB) sowohl einen Anspruch auf Hinterlassenenrente als auch einen
Anspruch auf ein Todesfallkapital ab. Die im Nachgang zwischen den Parteien
erfolgte Korrespondenz führte zu keiner Einigung (KB 9 f.)
II.
a)
Mit Klage vom 20. September 2022 beantragt der Kläger, es sei die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente aus dem Todesfall
der Versicherten Frau E____, Versicherung Nr. 52018372, rückwirkend ab dem 5.
November 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger die Todesfallsumme aus der Versicherung Nr. 52018372 von E____ (sel.) zu
bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
b)
Mit Klagantwort vom 7. Dezember 2022 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage.
c)
Mit Replik vom 15. Februar 2023 hält der Kläger an seinen eingangs
gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 23. Mai
2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als
einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte
hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG
ist damit erstellt. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente der Beklagten in Form einer Ehegatten- oder einer
Lebenspartnerrente hat.
2.2.
Die Beklagte vertritt vorliegend die Ansicht, es bestehe kein
Anspruch auf eine reglementarische Hinterlassenenrente, da zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Begünstigtenerklärung der Vorsorgefall Invalidität bereits
eingetreten gewesen sei. Die Begünstigung des Klägers erfolgte in einer
Erklärung vom 3. November 2020, kurz vor dem Versterben der Versicherten.
2.3.
Der Kläger bestreitet den Zeitpunkt der Begünstigtenerklärung nicht.
Er macht aber geltend, die Reglementsbestimmung betreffend die
Hinterlassenenrente verstosse gegen die Unklarheitenregel. Für einen Laien sei
nicht ersichtlich, dass eine Invalidität ein Leistungsfall darstelle, da der
Leistungsfall als solches nicht definiert sei, weshalb Anspruch auf die
entsprechende Leistung bestehe.
3.
3.1.
Der Kläger macht mit seiner Klage einen reglementarischen Anspruch
auf eine Hinterlassenenrente der Beklagten in Form einer Ehegatten- oder einer
Lebenspartnerrente geltend. Anwendbar ist das Vorsorgereglement in Kraft ab dem
1. Januar 2019.
3.2.
Gemäss Ziff. 7.6 des Reglements «Begünstigung für
Lebenspartnerrente» besteht ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf
eine Lebenspartnerrente unter folgenden Bedingungen:
"Die unverheiratete versicherte Person hat zu
Lebzeiten dem Stiftungsrat gegenüber seine/n Lebenspartner/-in in einer
schriftlichen, von der Stiftung vorgegebenen Erklärung zu bezeichnen.
Bedingungen an den Versicherten (Begünstigende
Person)
Die begünstigende Person muss folgende Bedingungen
kumulativ erfüllen:
a)
Sie hat das 40. Altersjahr vollendet, ist aktiver Destinatär und
unverheiratet.
b)
Die Begünstigung hat zu Lebzeiten, mittels schriftlicher Erklärung zu
erfolgen, die bei der Stiftung zu hinterlegen ist.
c)
Eine Begünstigung ist nur möglich, sofern noch kein Leistungsfall
eingetreten ist.
Die begünstigte Person muss folgend Bedingungen
kumulativ erfüllen:
a)
Sie ist unverheiratet und kommt für weniger als die Hälfte für die
gemeinsamen Haushaltskosten auf.
b)
Sie bezieht keine Hinterlassenenleistungen aus einer
Vorsorgeeinrichtung.
c)
Sie sorgt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder oder
hat das 40. Altersjahr vollendet.
d)
Sie lebt mit dem Versicherten seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen in
einem gemeinsamen Haushalt.
Mit der Begünstigung tritt die begünstigte Person im
Sinne der Stiftung in die Rechte und Pflichten eines Ehegatten und wird mit
Unterzeichnen einer von der Stiftung vorgegebenen Erklärung zum Destinatär
(…)"
3.3.
Die Beklagte vertritt vorliegend die Auffassung, die
Begünstigtenerklärung vom 3. November 2020 datiere nach dem Eintritt des
Leistungsfalles (Invalidität) am 1. August 2020. Es bestehe daher, unter
Berücksichtigung von Ziff. c), kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, da
eine Begünstigung nur möglich ist, sofern noch kein Leistungsfall eingetreten
ist (vgl. Klagantwort, S. 6, Ziff. 14, Vorbescheid vom 30. Dezember 2019, KB
4).
3.4.
Der Kläger bestreitet die von der Beklagten dargestellte Chronologie
nicht. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass die entsprechende Formulierung
gegen die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel verstosse. Für einen Laien
sei nämlich nicht ohne Weiteres klar, was unter dem Begriff «Leistungsfall» zu
verstehen sei.
3.5.
Reglement oder Statuten
stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags dar (vergleichbar
Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen), denen sich die
versicherte Person konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und
unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und
Vorsorgereglement unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten
und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der
weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre,
der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5; Urteil 9C_85/2021 vom 9.
August 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2022 BVG Nr. 11 S. 37). Die
Auslegung des Reglements einer - wie hier - privatrechtlichen
Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht
nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen,
was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine
unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; Urteil 9C_485/2021 vom 21.
Februar 2022 E. 4.2, in: SVR 2022 BVG Nr. 39 S. 136).
3.6.
Aus dem Reglement ergibt sich, dass eine Begünstigung nur möglich
ist, sofern noch kein Leistungsfall eingetreten ist. Aus der
überobligatorischen Rechtsnatur ergibt sich, dass die Statuten und das
Vorsorgereglement privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen einer freien
Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind (vgl. BGE 134 V 369 E. 2). Diese
sind grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ist damit darauf
abzustellen, wie der im Reglement beschriebene "Leistungsfall" vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist auf
den objektiven Sinn abzustellen, mithin darauf, was ein vernünftiger und
korrekter Mensch darunter verstehen durfte (vgl. BGE 134 V 396 E. 6.2 mit
weiteren Hinweisen; BGE 132 III 268 E. 2.3.2.). Die Erklärung ist so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Ferner
sind bei globaler Übernahme der Reglementsbestimmungen, zusätzlich zu diesen
allgemeinen Regeln insbesondere die Ungewöhnlichkeits- sowie die
Unklarheitsregel zu beachten (BGE 135 III 1 E. 2.1). Die Ungewöhnlichkeitsregel
beinhaltet den Schutz der schwächeren Partei. Die rechtliche Konsequenz der
Bejahung der Ungewöhnlichkeit einer Vertragsklausel besteht darin, dass sie für
die annehmende Partei unverbindlich ist und somit keine Geltung erlangt (Alfred Koller,
OR AT Band II, Bundesgerichtspraxis zum Allgemeinen Teil des
Obligationenrechts, Bern 2023, S. 166).
3.6.1.
Legt man vorliegend die Formulierung "sofern noch kein Leistungsfall
eingetreten ist" nach den genannten Auslegungsregeln aus, so folgt daraus,
dass in Anbetracht des klaren Wortlauts und im gesamten Zusammenhang gemeint
sein muss, dass eine Begünstigung nur möglich ist, sofern die im Rahmen der
beruflichen Vorsorge versicherten klassischen Risiken, namentlich Alter, Tod
und Invalidität, die sich sowohl aus dem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 BVG) wie auch
aus der Verfassung (vgl. Art. 111 Abs. 1 BV) ergeben, gemeint sein müssen. Die
im Rahmen des BVG betriebene Pensionskasse bezweckt die Versicherung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kabinenpersonals gegen die
wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes (vgl. Ziff.
1.1.2 des Vorsorgereglements). Angesichts dieser klaren gesetzlichen und
reglementarischen Regelung hinsichtlich der leistungsauslösenden versicherten
Ereignisse, ergibt sich, dass ein Empfänger in guten Treuen den Begriff des
"Leistungsfalls" im Sinne des Reglements und gemäss Wortlaut mit den
drei klassischen Leistungsfällen der beruflichen Vorsorge, dem Risiko des
Alters, der Invalidität und des Todes in Verbindung bringen durfte und musste.
3.6.2.
Lediglich subsidiär und nur bei Vorliegen eines mehrdeutigen Wortlauts,
kommt die sog. Unklarheitenregel zur Anwendung (KoSS-Gächter/Saner Art. 49 BVG N 21). Angesichts des klaren
Wortlautes und der gesamten Umstände, erscheint für die Auslegung nach der
Unklarheitenregel vorliegend kein Spielraum vorhanden zu sein. Gleichwohl wird
darauf hingewiesen, dass diese Reglementsbestimmung nicht unklar, mithin
aussergewöhnlich oder atypisch ist.
"Da es sich bei den Leistungen nach Art. 20a BVG um solche
der überobligatorischen beruflichen Vorsorge handelt, sind die
Vorsorgeeinrichtungen nicht nur in der Gestaltung der Leistung, sondern auch in
der reglementarischen Definition der Anspruchsvoraussetzungen frei. Es ist
daher namentlich zulässig, den Anspruch auf Beitragsrückgewähr oder auf eine
Lebenspartnerrente an die Voraussetzungen des Todes einer aktiven versicherten
Person zu knüpfen und ihn somit (e contrario) für den Todesfall eines Rentenbezügers
auszuschliessen." (Hürzeler/Scartazzini,
Art. 20a BVG N 7; Entscheid 9C_88/2011 des BGer vom 15. Februar 2012). Da
es zulässig ist, den Begünstigtenkreis gemäss Art. 20a BVG reglementarisch
einzuschränken, ist eine Vorsorgeeinrichtung, die ein Todesfallkapital
vorsieht, nicht verpflichtet, dieses auch beim Tod von Altersrentnern zu
gewähren (BGer 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012; Vetter-Schreiber,
Art. 20a N 5). Sie können Leistungen nach Art. 20a BVG an die Voraussetzungen
des Todes einer aktiv versicherten Peson knüpfen und damit Ansprüche für den
Todesfall einer rentenbeziehenden Person ausschliessen (BSK Berufliche
Vorsorge-Amstutz, Art. 20a BVG N
13). Eine reglementarische Regelung sollte dort geschaffen werden, wo die
versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes bloss eine Teilrente (Alters- oder
Invalidenrente) bezieht (Entscheid 9C_671/2007 des BGer vom 25. März 2008). Die
Vorsorgeeinrichtung ist demnach, auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit, frei
zu bestimmen, ob überhaupt und für welche Personen sie Hinterlassenenleistungen
vorsehen wollen und umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen auch erlaubt
sein, weitere Anforderungen in formeller Hinsicht zu verlangen, wie
beispielsweise die Abgabe einer Begünstigtenerklärung vor Eintritt des Leistungsfalls
oder das Festhalten an einer bestimmten Frist (vgl. dazu die weiteren Beispiele
bei BSK Berufliche Vorsorge-Amstutz,
Art. 20a BVG N 67 ff.). Solange die Vorsorgeeinrichtung demnach frei ist und
ein Todesfallkapital nicht bei einem Altersrentner zu gewähren hat, muss es ihr
auch frei stehen, Hinterlassenenleistungen bei Vorliegen einer Invalidenrente
auszuschliessen bzw. den Zeitpunkt der Begünstigtenerklärung zu regeln. Eine unverhältnismässige
Benachteiligung einzelner Personengruppen liegt mit einer solchen Regelung
nicht vor. Vorliegend ist, wie bereits dargelegt und im Übrigen zu Recht
unbestritten, der Leistungsfall Invalidität am 20. August 2020 eingetreten. Die
Begünstigungserklärung des Klägers datiert vom 3. November 2020, kurz vor dem
Versterben des Versicherten. Zufolge nicht rechtzeitiger
Begünstigungserklärung, besteht daher kein reglementarischer Anspruch auf eine
Lebenspartnerrente.
4.
4.1.
Sodann gilt es zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf ein Todesfallkapital
hat.
4.2.
Der Kläger geht davon aus, die massgebliche Unterstützung des
Klägers durch die Verstorbene sei nachgewiesen. Die Versicherte habe den Kläger
nicht nur immateriell als Lebenspartnerin über die letzten Jahre unterstützt,
sondern auch materiell. Die Zeit der Unterstützung betrug über vier Jahre und
der Betrag den die Versicherte monatlich erhielt, übersteige den im Urteil des
Zürcher Sozialversicherungsgerichts (BV.2016.21 vom 28. März 2018) genannten
Betrag, weshalb Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe.
4.3.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, es sei nicht nachgewiesen, dass
der Kläger von der verstorbenen Person massgeblich unterstützt worden wäre.
Eine Unterstützung sei in der Steuererklärung nicht ausgewiesen und auch in den
Haushaltsangaben seien keine Hinweise für eine massgebliche Unterstützung zu
finden. Die unterschiedliche Tragung einzelner Ausgaben sei auf die
unterschiedlichen Bedürfnisse bzw. Bezüge zurückzuführen. Im Übrigen sei eine
hälftige Teilung vorgesehen und der Kläger trug zu den Kosten für das Wohnen
und Energie mehr bei als die verstorbene Person.
4.4.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Kläger Anspruch auf ein
Todesfallkapital hat.
Die Regelungen betreffend das Todesfallkapital finden sich in Ziff.
7.4. des Reglements:
"7.4.1 Besteht im
Zeitpunkt des Todes einer aktiv versicherten Person kein Anspruch auf
Ehegattenrente, leistet die Stiftung ein Todesfallkapital.
Der
Stiftungsrat kann beschliessen, dass ausnahmsweise ein Todesfallkapital beim
Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt.
Anspruch
auf das Todesfallkapital haben Hinterlassene unabhängig vom Erbrecht – unter
Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen – nach folgender
Rangordnung, unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Umfang:
I.
Ehegatten und
Kinder der verstorbenen Person mit Anspruch auf Waisenrente gemäss Art. 7.5 auf
das volle Todesfallkapital.
II. Von der verstorbenen Person
massgeblich unterstützte und zu Lebzeiten in einer gültigen
Begünstigtenerklärung gem. Art. 7.4.2 bezeichnete Person auf das volle
Todesfallkapital (…)".
4.4.1.
Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat beschliessen, dass ein
Todesfallkapital beim Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt (2.
Absatz von Ziff. 7.4.1). Gemäss Ziff. 7.4.2 des Reglements hat die versicherte
Person, sofern sie eine von ihr massgeblich unterstützte Person im Todesfall
mit einer Kapitalleistung gemäss Art. 7.4.1 begünstigten möchte, zu Lebzeiten
dem Stiftungsrat gegen über diese in einer schriftlichen, von der Stiftung
vorgegebenen Erklärung zu bezeichnen.
4.4.2.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte nach Eingang der
Todesfallmeldung die Bearbeitung der Angelegenheit an die Hand nahm und den
Kläger um Zustellung von Unterlagen zur Klärung von Hinterlassenenansprüchen
bat (vgl. E-Mail vom 17. November 2020, KB 6). Namentlich bat sie um Zustellung
der Unterlagen zur Klärung, ob die Verstorbene den Kläger zu Lebzeiten in
massgeblicher Weise unterstützte (E-Mail vom 16. März 2021, KB 7). In der Folge
reichte der Kläger der Beklagten die Aufstellung der Haushaltskosten ein. Die
Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (KB 8) mit,
der Stiftungsrat könne mangels Vorliegen der Steuerunterlagen nicht über die
Anwendung der Härtefallregelung (Todesfallkapital nach Versterben einer
invaliden Person) entscheiden. Nach Erhalt der Nachweise werde der Stiftungsrat
nochmals über den Anspruch auf Todesfallkapital befinden. Mit Schreiben vom 18.
Juni 2021 reichte der Kläger der Beklagten die Steuererklärungen der Jahre
2017, 2018, 2019 und führte aus, die Verstorbene habe den Kläger die letzten
Jahre massgeblich unterstützt. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom
16. Dezember 2021 (KB 10). Sie teilte dem Kläger mit, dass die ausnahmsweise
Auszahlung des Todesfallkapitals invalider Versicherter nur dann in Frage komme,
wenn die in einer gültigen Begünstigtenerklärung bezeichnete Person von der
verstorbenen Person zu Lebzeiten massgeblich unterstützt worden sei. Der
Stiftungsrat sei nach eingehender Prüfung der Steuerunterlagen zum Schluss
gelangt, anhand der Sachlage und eingereichten Dokumentation liege keine
massgebliche Unterstützung vor, welche den Leistungsanspruch auf ein
Todesfallkapital begründen könne. Der Stiftungsrat lehne daher die Auszahlung
eines Todesfallkapitals ab.
4.4.3.
Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 kann die Vorsorgeeinrichtung
eine Begünstigung von natürlichen Personen, die von der versicherten Person in
erheblichem Masse unterstützt worden sind, vorsehen. Hierbei kann es sich u.a.
um den Lebenspartner der versicherten Person handeln. Der Begriff der
"Unterstützung in erheblichem Masse" ist als unbestimmter
Rechtsbegriff auslegungsbedürftig und es liegt an den Vorsorgeeinrichtungen,
ihn im Rahmen der reglementarischen Umsetzung näher zu umschreiben (BSK
Berufliche Vorsorge-Amstutz, Art.
20a BVG N 25). Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Ausgestaltung der
Begünstigung eine weitgehende Autonomie und Gestaltungsfreiheit (BSK Berufliche
Vorsorge-Amstutz, Art. 20a BVG Rz.
10). Die Vorsorgeeinrichtungen können auch weitere natürliche Personen, die vom
Versicherten in erheblichem Masse begünstigt worden sind, als Begünstigte
aufzählen, wobei es sich nicht um den Lebenspartner der verstorbenen Person
handeln muss, da die Norm nicht an eine eheähnliche Gemeinschaft anknüpft (Glanzmann-Tarnutzer, AJP 2014, 1148). Vorliegend
hat die Beklagte in ihrem Reglement von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und
jegliche natürliche Personen als Anspruchsberechtigt bezeichnet, die von der
verstorbenen Person massgeblich unterstützt worden sind. Gleichzeitig hat sie
aber vermutungsweise ausgeführt, dass als von der verstorbenen Person
massgeblich unterstützte Person der in einer Lebensgemeinschaft lebende,
unverheiratete Lebenspartner gelte, sofern diese Partnerschaft mindestens seit
5 Jahren in eheähnlicher Form bestanden hat. Vorliegend ergibt sich demnach aus
dem Vorsorgereglement eine Vermutung, welche Personen als "massgeblich
unterstützt gelten". Der in einer Lebensgemeinschaft lebende überlebende
Lebenspartner wird als "massgeblich unterstützte Person" im Sinne des
Reglements verstanden, sofern diese Partnerschaft mindestens fünf Jahre in
eheähnlicher Form bestanden hat. Das Reglement bezieht demnach, wie der Kläger
zu Recht ausführt, die Begünstigung auf zwei Kategorien, auf von der
verstorbenen Person massgeblich unterstützte Personen einerseits und auf eine
Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft andererseits. Die Vermutung
lässt dabei den individuellen Begebenheiten der konkreten Lebensgemeinschaft
Raum und erlaubt, dass die jeder Lebensgemeinschaft immanente gegenseitige qualitative
und quantitative Unterstützung, finanzieller oder moralischer Art,
berücksichtigt werden kann. Damit wählt das Reglement die verbreitete Dualität
der Begünstigungsmöglichkeiten von einerseits irgendwelche natürliche Personen,
die massgeblich unterstützt worden sind und andererseits Personen in einer
Lebensgemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass bei einem Lebenspartner, der mit
der verstorbenen Person in einer mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft
lebte, der Nachweis der "massgeblichen Unterstützung" nicht zu
erbringen ist. Mit dem Erfordernis der mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft
wird auch dem Element Rechnung getragen, dass die Unterstützung nicht bloss
einmalig oder vorübergehend während einer relativ kurzen Zeit, erbracht werden
soll, sondern über einen gewissen Zeitraum hinweg. Vielmehr muss es nach dem
Wortlaut des Reglements ausreichen, dass die Lebensgemeinschaft mindestens 5
Jahre in eheähnlicher Form bestanden hat. Dies bedeutet vorliegend, dass der
Kläger vermutungsweise den Nachweis der gültigen Begünstigtenerklärung und der
mindestens fünfjährigen eheähnlichen Partnerschaft zu erbringen hat.
4.4.4.
Unstreitig ist, dass eine gültige Begünstigtenerklärung (vgl.
Begünstigtenerklärung vom 3. November 2020, KB 5) vorliegt. Das Vorliegen einer
mindestens fünfjährigen Lebensgemeinschaft, welche gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung ununterbrochen und unmittelbar vor dem Tod der versicherten
Person bestanden haben muss (vgl. BGE 144 V 327 E. 4.2), ist mit Blick auf das
im Recht liegende Attest, wonach der Kläger und die Verstorbene seit dem 1.
November 2015 (KB 5) in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu bejahen. Damit
sind die reglementarischen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Auszahlung eines
Todesfallkapitals erfüllt.
4.4.5.
Zu klären bleibt, welche Konsequenz der Bejahung der reglementarischen
Voraussetzungen zuzuschreiben ist, da die Zusprache des Todesfallkapitals bei
invaliden Versicherten auf einer so genannten «Kann-Vorschrift» beruht, dem
Stiftungsrat somit allenfalls ein Ermessen, namentlich ein Entschliessungsermessen,
einräumt. Dies bedeutet, dass ein Spielraum bei der Entscheidfällung
dahingehend besteht, ob eine bestimmte Massnahme zu treffen ist oder nicht. Vorliegend
hat der Stiftungsrat gemäss Schreiben vom 16. Dezember 2021 die Ausrichtung des
Todesfallkapitals explizit mangels Nachweis der massgeblichen Unterstützung
verneint. Daraus ist zu schliessen, dass es bei erwiesener massgeblicher
Unterstützung zur Auszahlung des Kapitals gekommen wäre, da die Beklagte
ansonsten keine weiteren Vorbehalte bezüglich der Auszahlung äusserte. Da die
massgebliche Unterstützung jedoch wie dargelegt in Bezug auf die Auszahlung des
Todesfallkapitals keine Voraussetzung darstellt, seitens der Beklagten keine
weiteren Vorbehalte angebracht wurden und ferner die effektiv zu erfüllenden
Auszahlungsvoraussetzungen zu bejahen sind, müsste selbst bei Annahme eines
echten Entschliessungsermessens davon ausgegangen werden, dass der Stiftungsrat
dem Kläger das Todesfallkapital zugesprochen hätte.
4.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar kein Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente, dafür aber auf das Todesfallkapital besteht. Die Beklagte
hat den Anspruch des Klägers daher ziffermässig festzulegen und eine
entsprechende Auszahlung vorzunehmen.
5.
5.1.
Die Klage ist gemäss vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Todesfallkapital im Sinne der Erwägungen
auszurichten.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger ein Honorar von CHF
3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die
Beklagte hat dem Kläger ein Todesfallkapital im Sinne der Erwägungen
auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: