Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

C____

  

vertreten durch D____, [...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.13

Klage vom 20. September 2022

 

Klage gutgeheissen. Anspruch auf Todesfallkapital ist zu bejahen.

 


Tatsachen

I.        

a)           E____ sel. (nachfolgend: Versicherte) war bei der C____ als [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert.

b)           Die Versicherte und der Kläger lebten seit dem Jahr 2012 in einer Paarbeziehung und teilten sich seit dem 1. November 2015 einen gemeinsamen Haushalt (vgl. Attest Bevölkerungsamt Stadt [...] vom 20. Oktober 2020, Replikbeilage [RB] 22).

c)            Aufgrund einer seit August 2019 bestehenden Krebserkrankung erhielt die Versicherte ab August 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Vorbescheid vom 30. Dezember 2019, Klagebeilage [KB] 4; Verfügung vom 30. Oktober 2020 RB 20; Verfügung vom 7. Oktober 2020, RB 21).

d)           Am 3. November 2020 unterzeichneten die Versicherte und der Kläger eine «Begünstigtenerklärung Lebenspartnerrente» (KB 5). Mit der Unterzeichnung beabsichtigten die Versicherte und der Kläger, den Kläger in vorsorgerechtlicher Hinsicht als überlebenden Lebenspartner einem überlebenden Ehegatten gleichzustellen.

e)           Am 5. November 2020 verstarb die Versicherte (KB 3). Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 14. November 2020 das Ableben der Versicherten mit (KB 6). Die Beklagte tätigte in der Folge Abklärungen in Bezug auf allfällige Hinterlassenenansprüche (Antwortbeilag [AB] 7) und lehnte mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (KB) sowohl einen Anspruch auf Hinterlassenenrente als auch einen Anspruch auf ein Todesfallkapital ab. Die im Nachgang zwischen den Parteien erfolgte Korrespondenz führte zu keiner Einigung (KB 9 f.)

II.       

a)           Mit Klage vom 20. September 2022 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente aus dem Todesfall der Versicherten Frau E____, Versicherung Nr. 52018372, rückwirkend ab dem 5. November 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Todesfallsumme aus der Versicherung Nr. 52018372 von E____ (sel.) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

b)           Mit Klagantwort vom 7. Dezember 2022 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

c)            Mit Replik vom 15. Februar 2023 hält der Kläger an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 23. Mai 2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beklagten in Form einer Ehegatten- oder einer Lebenspartnerrente hat.

2.2.       Die Beklagte vertritt vorliegend die Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf eine reglementarische Hinterlassenenrente, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Begünstigtenerklärung der Vorsorgefall Invalidität bereits eingetreten gewesen sei. Die Begünstigung des Klägers erfolgte in einer Erklärung vom 3. November 2020, kurz vor dem Versterben der Versicherten.

2.3.                          Der Kläger bestreitet den Zeitpunkt der Begünstigtenerklärung nicht. Er macht aber geltend, die Reglementsbestimmung betreffend die Hinterlassenenrente verstosse gegen die Unklarheitenregel. Für einen Laien sei nicht ersichtlich, dass eine Invalidität ein Leistungsfall darstelle, da der Leistungsfall als solches nicht definiert sei, weshalb Anspruch auf die entsprechende Leistung bestehe.

3.                

3.1.       Der Kläger macht mit seiner Klage einen reglementarischen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beklagten in Form einer Ehegatten- oder einer Lebenspartnerrente geltend. Anwendbar ist das Vorsorgereglement in Kraft ab dem 1. Januar 2019.

3.2.                          Gemäss Ziff. 7.6 des Reglements «Begünstigung für Lebenspartnerrente» besteht ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf eine Lebenspartnerrente unter folgenden Bedingungen:

"Die unverheiratete versicherte Person hat zu Lebzeiten dem Stiftungsrat gegenüber seine/n Lebenspartner/-in in einer schriftlichen, von der Stiftung vorgegebenen Erklärung zu bezeichnen.

Bedingungen an den Versicherten (Begünstigende Person)

Die begünstigende Person muss folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

a)    Sie hat das 40. Altersjahr vollendet, ist aktiver Destinatär und unverheiratet.

b)    Die Begünstigung hat zu Lebzeiten, mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen, die bei der Stiftung zu hinterlegen ist.

c)    Eine Begünstigung ist nur möglich, sofern noch kein Leistungsfall eingetreten ist.

Die begünstigte Person muss folgend Bedingungen kumulativ erfüllen:

a)    Sie ist unverheiratet und kommt für weniger als die Hälfte für die gemeinsamen Haushaltskosten auf.

b)    Sie bezieht keine Hinterlassenenleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung.

c)    Sie sorgt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder oder hat das 40. Altersjahr vollendet.

d)    Sie lebt mit dem Versicherten seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt.

Mit der Begünstigung tritt die begünstigte Person im Sinne der Stiftung in die Rechte und Pflichten eines Ehegatten und wird mit Unterzeichnen einer von der Stiftung vorgegebenen Erklärung zum Destinatär (…)"

 

3.3.          Die Beklagte vertritt vorliegend die Auffassung, die Begünstigtenerklärung vom 3. November 2020 datiere nach dem Eintritt des Leistungsfalles (Invalidität) am 1. August 2020. Es bestehe daher, unter Berücksichtigung von Ziff. c), kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, da eine Begünstigung nur möglich ist, sofern noch kein Leistungsfall eingetreten ist (vgl. Klagantwort, S. 6, Ziff. 14, Vorbescheid vom 30. Dezember 2019, KB 4).

3.4.       Der Kläger bestreitet die von der Beklagten dargestellte Chronologie nicht. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass die entsprechende Formulierung gegen die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel verstosse. Für einen Laien sei nämlich nicht ohne Weiteres klar, was unter dem Begriff «Leistungsfall» zu verstehen sei.

3.5.       Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags dar (vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen), denen sich die versicherte Person konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5; Urteil 9C_85/2021 vom 9. August 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2022 BVG Nr. 11 S. 37).  Die Auslegung des Reglements einer - wie hier - privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; Urteil 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2, in: SVR 2022 BVG Nr. 39 S. 136).  

3.6.          Aus dem Reglement ergibt sich, dass eine Begünstigung nur möglich ist, sofern noch kein Leistungsfall eingetreten ist. Aus der überobligatorischen Rechtsnatur ergibt sich, dass die Statuten und das Vorsorgereglement privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen einer freien Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind (vgl. BGE 134 V 369 E. 2). Diese sind grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ist damit darauf abzustellen, wie der im Reglement beschriebene "Leistungsfall" vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist auf den objektiven Sinn abzustellen, mithin darauf, was ein vernünftiger und korrekter Mensch darunter verstehen durfte (vgl. BGE 134 V 396 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 132 III 268 E. 2.3.2.). Die Erklärung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Ferner sind bei globaler Übernahme der Reglementsbestimmungen, zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln insbesondere die Ungewöhnlichkeits- sowie die Unklarheitsregel zu beachten (BGE 135 III 1 E. 2.1). Die Ungewöhnlichkeitsregel beinhaltet den Schutz der schwächeren Partei. Die rechtliche Konsequenz der Bejahung der Ungewöhnlichkeit einer Vertragsklausel besteht darin, dass sie für die annehmende Partei unverbindlich ist und somit keine Geltung erlangt (Alfred Koller, OR AT Band II, Bundesgerichtspraxis zum Allgemeinen Teil des Obligationenrechts, Bern 2023, S. 166).

3.6.1.      Legt man vorliegend die Formulierung "sofern noch kein Leistungsfall eingetreten ist" nach den genannten Auslegungsregeln aus, so folgt daraus, dass in Anbetracht des klaren Wortlauts und im gesamten Zusammenhang gemeint sein muss, dass eine Begünstigung nur möglich ist, sofern die im Rahmen der beruflichen Vorsorge versicherten klassischen Risiken, namentlich Alter, Tod und Invalidität, die sich sowohl aus dem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 BVG) wie auch aus der Verfassung (vgl. Art. 111 Abs. 1 BV) ergeben, gemeint sein müssen. Die im Rahmen des BVG betriebene Pensionskasse bezweckt die Versicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kabinenpersonals gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes (vgl. Ziff. 1.1.2 des Vorsorgereglements). Angesichts dieser klaren gesetzlichen und reglementarischen Regelung hinsichtlich der leistungsauslösenden versicherten Ereignisse, ergibt sich, dass ein Empfänger in guten Treuen den Begriff des "Leistungsfalls" im Sinne des Reglements und gemäss Wortlaut mit den drei klassischen Leistungsfällen der beruflichen Vorsorge, dem Risiko des Alters, der Invalidität und des Todes in Verbindung bringen durfte und musste.

3.6.2.      Lediglich subsidiär und nur bei Vorliegen eines mehrdeutigen Wortlauts, kommt die sog. Unklarheitenregel zur Anwendung (KoSS-Gächter/Saner Art. 49 BVG N 21). Angesichts des klaren Wortlautes und der gesamten Umstände, erscheint für die Auslegung nach der Unklarheitenregel vorliegend kein Spielraum vorhanden zu sein. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass diese Reglementsbestimmung nicht unklar, mithin aussergewöhnlich oder atypisch ist.

"Da es sich bei den Leistungen nach Art. 20a BVG um solche der überobligatorischen beruflichen Vorsorge handelt, sind die Vorsorgeeinrichtungen nicht nur in der Gestaltung der Leistung, sondern auch in der reglementarischen Definition der Anspruchsvoraussetzungen frei. Es ist daher namentlich zulässig, den Anspruch auf Beitragsrückgewähr oder auf eine Lebenspartnerrente an die Voraussetzungen des Todes einer aktiven versicherten Person zu knüpfen und ihn somit (e contrario) für den Todesfall eines Rentenbezügers auszuschliessen." (Hürzeler/Scartazzini, Art. 20a BVG N 7; Entscheid 9C_88/2011 des BGer vom 15. Februar 2012). Da es zulässig ist, den Begünstigtenkreis gemäss Art. 20a BVG reglementarisch einzuschränken, ist eine Vorsorgeeinrichtung, die ein Todesfallkapital vorsieht, nicht verpflichtet, dieses auch beim Tod von Altersrentnern zu gewähren (BGer 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012; Vetter-Schreiber, Art. 20a N 5). Sie können Leistungen nach Art. 20a BVG an die Voraussetzungen des Todes einer aktiv versicherten Peson knüpfen und damit Ansprüche für den Todesfall einer rentenbeziehenden Person ausschliessen (BSK Berufliche Vorsorge-Amstutz, Art. 20a BVG N 13). Eine reglementarische Regelung sollte dort geschaffen werden, wo die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes bloss eine Teilrente (Alters- oder Invalidenrente) bezieht (Entscheid 9C_671/2007 des BGer vom 25. März 2008). Die Vorsorgeeinrichtung ist demnach, auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit, frei zu bestimmen, ob überhaupt und für welche Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen und umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen auch erlaubt sein, weitere Anforderungen in formeller Hinsicht zu verlangen, wie beispielsweise die Abgabe einer Begünstigtenerklärung vor Eintritt des Leistungsfalls oder das Festhalten an einer bestimmten Frist (vgl. dazu die weiteren Beispiele bei BSK Berufliche Vorsorge-Amstutz, Art. 20a BVG N 67 ff.). Solange die Vorsorgeeinrichtung demnach frei ist und ein Todesfallkapital nicht bei einem Altersrentner zu gewähren hat, muss es ihr auch frei stehen, Hinterlassenenleistungen bei Vorliegen einer Invalidenrente auszuschliessen bzw. den Zeitpunkt der Begünstigtenerklärung zu regeln. Eine unverhältnismässige Benachteiligung einzelner Personengruppen liegt mit einer solchen Regelung nicht vor. Vorliegend ist, wie bereits dargelegt und im Übrigen zu Recht unbestritten, der Leistungsfall Invalidität am 20. August 2020 eingetreten. Die Begünstigungserklärung des Klägers datiert vom 3. November 2020, kurz vor dem Versterben des Versicherten. Zufolge nicht rechtzeitiger Begünstigungserklärung, besteht daher kein reglementarischer Anspruch auf eine Lebenspartnerrente.

4.                

4.1.          Sodann gilt es zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf ein Todesfallkapital hat.

4.2.          Der Kläger geht davon aus, die massgebliche Unterstützung des Klägers durch die Verstorbene sei nachgewiesen. Die Versicherte habe den Kläger nicht nur immateriell als Lebenspartnerin über die letzten Jahre unterstützt, sondern auch materiell. Die Zeit der Unterstützung betrug über vier Jahre und der Betrag den die Versicherte monatlich erhielt, übersteige den im Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts (BV.2016.21 vom 28. März 2018) genannten Betrag, weshalb Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe.

4.3.          Die Beklagte vertritt die Ansicht, es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger von der verstorbenen Person massgeblich unterstützt worden wäre. Eine Unterstützung sei in der Steuererklärung nicht ausgewiesen und auch in den Haushaltsangaben seien keine Hinweise für eine massgebliche Unterstützung zu finden. Die unterschiedliche Tragung einzelner Ausgaben sei auf die unterschiedlichen Bedürfnisse bzw. Bezüge zurückzuführen. Im Übrigen sei eine hälftige Teilung vorgesehen und der Kläger trug zu den Kosten für das Wohnen und Energie mehr bei als die verstorbene Person.

4.4.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Kläger Anspruch auf ein Todesfallkapital hat.

Die Regelungen betreffend das Todesfallkapital finden sich in Ziff. 7.4. des Reglements:

"7.4.1 Besteht im Zeitpunkt des Todes einer aktiv versicherten Person kein Anspruch auf Ehegattenrente, leistet die Stiftung ein Todesfallkapital.

Der Stiftungsrat kann beschliessen, dass ausnahmsweise ein Todesfallkapital beim Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt.

Anspruch auf das Todesfallkapital haben Hinterlassene unabhängig vom Erbrecht – unter Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen – nach folgender Rangordnung, unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Umfang:

I.    Ehegatten und Kinder der verstorbenen Person mit Anspruch auf Waisenrente gemäss Art. 7.5 auf das volle Todesfallkapital.

II.   Von der verstorbenen Person massgeblich unterstützte und zu Lebzeiten in einer gültigen Begünstigtenerklärung gem. Art. 7.4.2 bezeichnete Person auf das volle Todesfallkapital (…)".

 

4.4.1.      Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat beschliessen, dass ein Todesfallkapital beim Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt (2. Absatz von Ziff. 7.4.1). Gemäss Ziff. 7.4.2 des Reglements hat die versicherte Person, sofern sie eine von ihr massgeblich unterstützte Person im Todesfall mit einer Kapitalleistung gemäss Art. 7.4.1 begünstigten möchte, zu Lebzeiten dem Stiftungsrat gegen über diese in einer schriftlichen, von der Stiftung vorgegebenen Erklärung zu bezeichnen.

4.4.2.      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte nach Eingang der Todesfallmeldung die Bearbeitung der Angelegenheit an die Hand nahm und den Kläger um Zustellung von Unterlagen zur Klärung von Hinterlassenenansprüchen bat (vgl. E-Mail vom 17. November 2020, KB 6). Namentlich bat sie um Zustellung der Unterlagen zur Klärung, ob die Verstorbene den Kläger zu Lebzeiten in massgeblicher Weise unterstützte (E-Mail vom 16. März 2021, KB 7). In der Folge reichte der Kläger der Beklagten die Aufstellung der Haushaltskosten ein. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (KB 8) mit, der Stiftungsrat könne mangels Vorliegen der Steuerunterlagen nicht über die Anwendung der Härtefallregelung (Todesfallkapital nach Versterben einer invaliden Person) entscheiden. Nach Erhalt der Nachweise werde der Stiftungsrat nochmals über den Anspruch auf Todesfallkapital befinden. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 reichte der Kläger der Beklagten die Steuererklärungen der Jahre 2017, 2018, 2019 und führte aus, die Verstorbene habe den Kläger die letzten Jahre massgeblich unterstützt. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 (KB 10). Sie teilte dem Kläger mit, dass die ausnahmsweise Auszahlung des Todesfallkapitals invalider Versicherter nur dann in Frage komme, wenn die in einer gültigen Begünstigtenerklärung bezeichnete Person von der verstorbenen Person zu Lebzeiten massgeblich unterstützt worden sei. Der Stiftungsrat sei nach eingehender Prüfung der Steuerunterlagen zum Schluss gelangt, anhand der Sachlage und eingereichten Dokumentation liege keine massgebliche Unterstützung vor, welche den Leistungsanspruch auf ein Todesfallkapital begründen könne. Der Stiftungsrat lehne daher die Auszahlung eines Todesfallkapitals ab.

4.4.3.      Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 kann die Vorsorgeeinrichtung eine Begünstigung von natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, vorsehen. Hierbei kann es sich u.a. um den Lebenspartner der versicherten Person handeln. Der Begriff der "Unterstützung in erheblichem Masse" ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig und es liegt an den Vorsorgeeinrichtungen, ihn im Rahmen der reglementarischen Umsetzung näher zu umschreiben (BSK Berufliche Vorsorge-Amstutz, Art. 20a BVG N 25). Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Ausgestaltung der Begünstigung eine weitgehende Autonomie und Gestaltungsfreiheit (BSK Berufliche Vorsorge-Amstutz, Art. 20a BVG Rz. 10). Die Vorsorgeeinrichtungen können auch weitere natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse begünstigt worden sind, als Begünstigte aufzählen, wobei es sich nicht um den Lebenspartner der verstorbenen Person handeln muss, da die Norm nicht an eine eheähnliche Gemeinschaft anknüpft (Glanzmann-Tarnutzer, AJP 2014, 1148). Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Reglement von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und jegliche natürliche Personen als Anspruchsberechtigt bezeichnet, die von der verstorbenen Person massgeblich unterstützt worden sind. Gleichzeitig hat sie aber vermutungsweise ausgeführt, dass als von der verstorbenen Person massgeblich unterstützte Person der in einer Lebensgemeinschaft lebende, unverheiratete Lebenspartner gelte, sofern diese Partnerschaft mindestens seit 5 Jahren in eheähnlicher Form bestanden hat. Vorliegend ergibt sich demnach aus dem Vorsorgereglement eine Vermutung, welche Personen als "massgeblich unterstützt gelten". Der in einer Lebensgemeinschaft lebende überlebende Lebenspartner wird als "massgeblich unterstützte Person" im Sinne des Reglements verstanden, sofern diese Partnerschaft mindestens fünf Jahre in eheähnlicher Form bestanden hat. Das Reglement bezieht demnach, wie der Kläger zu Recht ausführt, die Begünstigung auf zwei Kategorien, auf von der verstorbenen Person massgeblich unterstützte Personen einerseits und auf eine Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft andererseits. Die Vermutung lässt dabei den individuellen Begebenheiten der konkreten Lebensgemeinschaft Raum und erlaubt, dass die jeder Lebensgemeinschaft immanente gegenseitige qualitative und quantitative Unterstützung, finanzieller oder moralischer Art, berücksichtigt werden kann. Damit wählt das Reglement die verbreitete Dualität der Begünstigungsmöglichkeiten von einerseits irgendwelche natürliche Personen, die massgeblich unterstützt worden sind und andererseits Personen in einer Lebensgemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass bei einem Lebenspartner, der mit der verstorbenen Person in einer mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft lebte, der Nachweis der "massgeblichen Unterstützung" nicht zu erbringen ist. Mit dem Erfordernis der mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft wird auch dem Element Rechnung getragen, dass die Unterstützung nicht bloss einmalig oder vorübergehend während einer relativ kurzen Zeit, erbracht werden soll, sondern über einen gewissen Zeitraum hinweg. Vielmehr muss es nach dem Wortlaut des Reglements ausreichen, dass die Lebensgemeinschaft mindestens 5 Jahre in eheähnlicher Form bestanden hat. Dies bedeutet vorliegend, dass der Kläger vermutungsweise den Nachweis der gültigen Begünstigtenerklärung und der mindestens fünfjährigen eheähnlichen Partnerschaft zu erbringen hat.

4.4.4.      Unstreitig ist, dass eine gültige Begünstigtenerklärung (vgl. Begünstigtenerklärung vom 3. November 2020, KB 5) vorliegt. Das Vorliegen einer mindestens fünfjährigen Lebensgemeinschaft, welche gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ununterbrochen und unmittelbar vor dem Tod der versicherten Person bestanden haben muss (vgl. BGE 144 V 327 E. 4.2), ist mit Blick auf das im Recht liegende Attest, wonach der Kläger und die Verstorbene seit dem 1. November 2015 (KB 5) in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu bejahen. Damit sind die reglementarischen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Auszahlung eines Todesfallkapitals erfüllt.

4.4.5.      Zu klären bleibt, welche Konsequenz der Bejahung der reglementarischen Voraussetzungen zuzuschreiben ist, da die Zusprache des Todesfallkapitals bei invaliden Versicherten auf einer so genannten «Kann-Vorschrift» beruht, dem Stiftungsrat somit allenfalls ein Ermessen, namentlich ein Entschliessungsermessen, einräumt. Dies bedeutet, dass ein Spielraum bei der Entscheidfällung dahingehend besteht, ob eine bestimmte Massnahme zu treffen ist oder nicht. Vorliegend hat der Stiftungsrat gemäss Schreiben vom 16. Dezember 2021 die Ausrichtung des Todesfallkapitals explizit mangels Nachweis der massgeblichen Unterstützung verneint. Daraus ist zu schliessen, dass es bei erwiesener massgeblicher Unterstützung zur Auszahlung des Kapitals gekommen wäre, da die Beklagte ansonsten keine weiteren Vorbehalte bezüglich der Auszahlung äusserte. Da die massgebliche Unterstützung jedoch wie dargelegt in Bezug auf die Auszahlung des Todesfallkapitals keine Voraussetzung darstellt, seitens der Beklagten keine weiteren Vorbehalte angebracht wurden und ferner die effektiv zu erfüllenden Auszahlungsvoraussetzungen zu bejahen sind, müsste selbst bei Annahme eines echten Entschliessungsermessens davon ausgegangen werden, dass der Stiftungsrat dem Kläger das Todesfallkapital zugesprochen hätte.

 

4.5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, dafür aber auf das Todesfallkapital besteht. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers daher ziffermässig festzulegen und eine entsprechende Auszahlung vorzunehmen.

5.                

5.1.       Die Klage ist gemäss vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Todesfallkapital im Sinne der Erwägungen auszurichten.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zuzusprechen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Todesfallkapital im Sinne der Erwägungen auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: