Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Remo Busslinger,

Stockerstrasse 38, 8002 Zürich   

                                                                                                                       Kläger

 

 

 

B____

[...]  

vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli, Probst Partner AG Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.13

Klage BVG; Todesfallkapital

 


Tatsachen

I.        

a)        C____, geb. 1972, war bei der B____ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Im August 2019 erkrankte sie an Krebs und erhielt deshalb ab August 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Klagbeilage [KB] 20 resp. Beilage zur Replik). Am 3. November 2020 unterzeichnete sie eine Begünstigtenerklärung für eine Lebenspartnerrente, in der sie festhielt, dass sie seit dem 1. November 2015 mit ihrem Lebenspartner D____(Kläger) in einem gemeinsamen Haushalt lebe (vgl. KB 5]). Am 5. November 2020 verstarb C____ (vgl. KB 3). Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 lehnte die B____ sowohl einen Anspruch auf Hinterlassenenrente als auch einen Anspruch auf Todesfallkapital ab (vgl. KB 8). Die Parteien fanden daraufhin keine Einigung (vgl. KB 9-12).

b)        Am 20. September 2022 erhob der Kläger Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er stellte folgende Anträge: (1.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Lebenspartnerrente aus dem Todesfall der versicherten C____, Versicherung Nr. [...], rückwirkend ab 5. November 2020 zu bezahlen. (2.) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm die Todesfallsumme aus der Versicherung Nr. [...] von C____ zu bezahlen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2023 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte dazu, dem Kläger ein Todesfallkapital auszurichten.

c)         Das Bundesgericht hiess die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_242/2024 vom 4. November 2024 teilweise gut. Es gelangte zur Auffassung, das kantonale Gericht habe das massgebende Vorsorgereglement entgegen dessen Wortlaut ausgelegt (E. 5.5. des Urteils). Die Formulierung in Art. 7.4.1. des Reglementes "Der Stiftungsrat kann beschliessen, dass ausnahmsweise ein Todesfallkapital beim Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt" enthalte keine eindeutigen Voraussetzungen für die Auszahlung des Kapitals, stelle aber klar, dass zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Dies habe das Sozialversicherungsgericht verkannt. Das Abstellen auf eine tatsächliche massgebliche Unterstützung erscheine jedenfalls nicht willkürlich (E. 5.4. des Urteils). Allerdings habe das kantonale Gericht nicht geprüft, ob der Kläger in tatsächlicher Weise massgeblich durch die Versicherte unterstützt worden sei und damit deshalb Anspruch auf das Todesfallkapital habe, was dieser bejahe, die Beklagte hingegen bestreite. Entsprechend sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückzuweisen (E. 5.5. des Urteils).

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2.       Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.             

2.1.       2.1.1.  Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene[r] Partnerin oder Partner) und 20 (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).

2.1.2.  Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233, 235 E. 1.1 mit diversen Hinweisen).

2.1.3.  Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a BVG Gebrauch und regelte in ihrem Vorsorgereglement vom 1. Januar 2019 (KB 2) in Art. 7.4.1 die Anspruchsberechtigung auf ein Todesfallkapital – soweit vorliegend relevant – wie folgt:

"Besteht im Zeitpunkt des Todes einer aktiv versicherten Person kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, leistet die Stiftung ein Todesfallkapital."

"Der Stiftungsrat kann beschliessen, dass ausnahmsweise ein Todesfallkapital beim Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt."

"Anspruch auf das Todesfallkapital haben Hinterlassene unabhängig vom Erbrecht unter Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen nach folgender Rangordnung, unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Umfang:

I. […]

II. Von der verstorbenen Person massgeblich unterstützte und zu Lebzeiten in einer gültigen Begünstigtenerklärung gemäss Art. 7.4.2 bezeichnete Person auf das volle Todesfallkapital.

Als von der verstorbenen Person massgeblich unterstützte Person gilt der in einer Lebensgemeinschaft lebende, unverheiratete Lebenspartner, sofern diese Partnerschaft mindestens seit fünf Jahren in eheähnlicher Form bestanden hat.

2.1.4.  Das Vorsorgereglement enthält somit – wie das Bundesgericht im Urteil 9C_242/2024 vom 4. November 2024 dargetan hat – in Bezug auf die Ausnahmebestimmung in Art. 7.4.1 keine weiteren Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zusprache des Todesfallkapitals bei einer versicherten Person, welche vor dem Tod invalide geworden ist. Daraus kann jedoch laut Bundesgericht nicht geschlossen werden, dass der Stiftungsrat keine zusätzlichen Voraussetzungen gewollt hat und dass deshalb das Todesfallkapital immer dann auszuzahlen ist, wenn die im Vorsorgereglement festgehaltenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn eine solche Schlussfolgerung würde den Begriff "ausnahmsweise" ad absurdum führen, da dies dazu führen würde, dass jede Person, welche Anspruch auf das Todesfallkapital einer aktiv versicherten Person hätte, diesen auch im Falle der Invalidität der versicherten Person nicht verlieren könnte. Die Ausrichtung des Todesfallkapitals beim Tod einer zuvor invaliden versicherten Person wäre demnach nicht mehr eine Ausnahme, sondern würde sich nicht mehr von der Ausrichtung des Todesfallkapitals einer aktiv versicherten Person unterscheiden (vgl. E. 5.3. des Urteils).

2.1.5.  Wie das Bundesgericht ebenfalls im Urteil 9C_242/2024 vom 4. November 2024 klargestellt hat, enthält die Formulierung "Der Stiftungsrat kann beschliessen, dass ausnahmsweise ein Todesfallkapital beim Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt" keine eindeutigen Voraussetzungen für die Auszahlung des Kapitals. Sie stellt aber klar, dass zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Das Abstellen auf eine tatsächliche massgebliche Unterstützung erscheint – so das Bundesgericht – jedenfalls nicht willkürlich (E. 5.4. des Urteils).

2.2.       Zu prüfen ist daher vorliegend noch, ob der Kläger in tatsächlicher Weise massgebend durch die Versicherte unterstützt worden war und deswegen Anspruch auf das Todesfallkapital hat (E. 5.5. des Urteils).

3.             

3.1.       3.1.1.  Der Ausdruck "in erheblichem Masse unterstützt" ist unbestimmt. Übernimmt eine Vorsorgeeinrichtung den Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 ins Reglement, so ist sie an die damit einhergehende Rechtsprechung gebunden. Sie kann aber den Begriff der erheblichen Unterstützung in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht konkretisieren (vgl. Ester Amstutz, in: Basler Kommentar, Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Rz 30 zu Art. 25a BVG). Eine derartige Konkretisierung ist vorliegend nicht erfolgt. Es ist daher die Rechtsprechung massgebend.

3.1.2.  Wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu entnehmen ist, geht es darum, einen finanziellen Nachteil, den eine hinterlassene, wirtschaftlich von der versicherten Person (teilweise) abhängige Person erleidet, aufzufangen, d.h. einen sogenannten Versorgerschaden auszugleichen resp. abzumildern (vgl. BGE 140 V 50, 54 f. E. 3.4.1.; vgl. auch BGE 138 V 98, 103 E. 5.3). Das Wort "unterstützen" umfasst – so das Bundesgericht – sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente (BGE 138 V 98, 102 E. 5.3). In Betracht kommen beispielsweise auch Arbeits- und Naturalleistungen sowie die Pflege einer Person, soweit diese Unterstützungsleistungen hinreichend nachweisbar sind (BGE 138 V 98, 103 E. 5.3; vgl. auch Ester Amstutz, in: Basler Kommentar, Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basel 2021, Rz 26 zu Art. 25a BVG und Hürzeler/Scartazzini, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz 15 zu Art. 20a BVG). In zeitlicher Hinsicht ist in der Regel eine Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt (BGE 140 V 50, 56 E. 3.4.3). Die Mindestdauer der zweijährigen Unterstützung wurde vom Bundesgericht später auch auf entsprechende Leistungsfälle der 3. Säule für anwendbar erklärt (BGE 140 V 57, 58 E. 4.3).

3.1.3.  Zum quantitativen Mass äusserten sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht zwar bereits mehrfach. Ein genaues Mass wurde aber bislang nicht definiert. So wurde u.a. im Urteil des EVG B 34/96 vom 2. Juli 1997 (publiziert in: SZS 1998, S. 72 ff., S. 75 E. 2c) festgehalten, dass ein hälftiges Teilen der Lebenshaltungskosten nicht ausreichend sei. Später hat das Bundesgericht dann ausgeführt, es habe bislang offengelassen, ob die verstorbene versicherte Person für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufgekommen sein müsse oder ob es genüge, dass sie einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Haushaltungskosten geleistet hat (BGE 138 V 98, 105 E. 6.3.1; BGE 131 V 27, 32 E. 5.1; Urteile des EVG B 117/05 vom 19. Oktober 2006 E. 4.4; B 134/05 vom 6. September 2006 E. 4.4). Klargestellt hat das Bundesgericht, dass mit dem Wort "unterstützen" zum Ausdruck gebracht werde, dass die verstorbene versicherte Person zumindest teilweise für die Lebenskosten der anderen Person aufgekommen sei. Das Wort "erheblich" mache deutlich, dass die Unterstützungsleistung ein gewisses Mass erreicht haben müsse (BGE 138 V 98, 103 E. 5.3). Eine Beteiligung an den Lebenshaltungskosten des Lebenspartners von deutlich weniger als 20 % stelle keine Unterstützung in erheblichem Masse dar (BGE 138 V 98, 105 E.  6.3.1).

3.1.4.  Des Weiteren entschied sich das Bundesgericht für eine einnahmenorientierte Betrachtungsweise. So hat es BGE 138 V 98 ausgeführt, unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze widerspiegle das individuelle steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person am besten. Es erfasse sämtliche Einkommensbestandteile und zwingenden Aufwendungen und stelle somit die Grösse dar, die einem Partner für die Bestreitung der Lebensgemeinschaft zur Verfügung stehe. Dazu gehöre auch ein allfälliger Eigenmietwert. Dabei handle es sich zwar um hypothetisches Einkommen, das jedoch als Beitrag an die Lebenskosten in Form einer Naturalleistung (Zurverfügungstellung der Liegenschaft zu Wohnzwecken) gelte. Gerade auch der Umstand, dass die steuerlichen Abzüge der Lebenspartner differieren können, spreche für ein Heranziehen des steuerbaren Einkommens. Denn sie würden letztlich über seine effektive finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmen; zu denken sei zum Beispiel an eine Alimentenpflicht auf Grund einer früheren Beziehung. Wohl könne ein Teil der Abzüge (beispielsweise Krankenkosten) ebenfalls als Lebenskosten bezeichnet werden. Aber auch diese seien in der Regel individuell unterschiedlich und somit für die individuelle Leistungsfähigkeit einer Person relevant. Es sei nicht nach der gemeinsamen, sondern nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu fragen, um allfällige Unterstützungsleistungen zu eruieren und zu quantifizieren (vgl. S. 104 E. 6.2.2 des Urteils).

3.2.       Eine immaterielle Unterstützung (vgl. dazu Erwägung 3.1.2. hiervor) wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht belegt. In Bezug auf die geltend gemachte materielle Unterstützung ist zunächst zu bemerken, dass die vom Kläger erstellte Auflistung der Haushaltsausgaben für die Jahre 2016-2020 (KB 16) nicht massgebend sein kann, zumal die darin angeführte Aufteilung zwischen dem Kläger und C____ nicht näher belegt ist und im Übrigen auch als nicht realistisch erscheint. In Anbetracht der Tatsache, dass das Einkommen des Klägers bedeutend höher war als dasjenige von C____ (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen), dürfte ihre Beteiligung an den (gemeinsamen) Lebenshaltungskosten nicht grösser gewesen sein als diejenige des Klägers. Der gegenteiligen Darstellung des Klägers (vgl. dazu die E-Mail des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2021; KB 7) kann nicht gefolgt werden.

3.3.       3.3.1.  Zentral im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch, dass eine massgebende Unterstützung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit vom individuellen steuerbaren Einkommen abhängt (vgl. Erwägung 3.1.4. hiervor). Diesbezüglich ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes: In den Steuererklärungen 2017 bis 2019 (KB 9; vgl. auch KB 13-15) wurden von C____ im Durchschnitt folgende Einkommen deklariert: für das Jahr 2017 Fr. 46‘722.-- (Fr. 46'272.-- [Kanton] resp. Fr. 47'172.-- [Bund]), für das Jahr 2018 Fr. 47'643.-- (Fr. 48'193.-- [Kanton] resp. Fr.  47'093.-- [Bund]) und für das Jahr 2019 rund Fr. 48'508.-- (Fr. 48'035.-- [Kanton] resp. Fr. 48'980.-- [Bund]). Der Dreijahresdurchschnitt Jahre beträgt somit Fr. 47'624.--. Der Kläger hat seinerseits von 2017-2019 im Durchschnitt folgende Einkommen deklariert (vgl. KB 9; siehe auch KB 13-15): 2017 Fr. 69'626.-- (Fr. 69'176.-- [Kanton] resp. Fr. 70'076.-- [Bund]); 2018: Fr. 58'443.-- (Fr. 57'993.-- [Kanton] resp. Fr. 58'893.-- [Bund]); 2019: Fr. 81'805.-- (Fr. 81'353.-- [Kanton] resp. Fr. 82'257.-- [Bund]). Der Durchschnitt der drei Jahre beträgt somit Fr. 69'958.--.

3.3.2.  In Anbetracht der aktenkundigen Steuersituation kann somit nicht von einer (teilweisen) wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von C____ ausgegangen werden. Oder anders ausgedrückt: Ein Versorgerschaden (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 3.1.2. hiervor) ist in Anbetracht der dargelegten Einkommenssituation zu verneinen. In der Rechtslehre wird denn auch explizit darauf hingewiesen, dass eine Partnerschaft, in welcher beide ähnliche Einkommen erzielten, das Kriterium der Unterstützung in erheblichem Masse praktisch nie erfüllen werde (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, in: BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Rz 14 zu Art. 20a BVG, mit Hinweis auf E. 6. von BGE 138 V 98). Auch die im Jahr 2016 von C____ auf das Konto des Klägers getätigten Überweisungen (KB 26) vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Daraus lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass C____ mehr an den gemeinsamen Haushalt beigetragen hat als der Kläger, was im Übrigen – wie dargetan wurde – auch nicht als realistisch erachtet werden könnte. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die vom Kläger ins Recht gelegte Versicherungspolice (KB 28; Beilage zur Stellungnahme des Klägers vom 10. März 2025) eine Einzelperson betraf (vgl. S. 3 "Beschreibung"). Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. S. 6 der Stellungnahme vom 10. März 2025) könnte daher wohl auch nicht angenommen werden, dass C____ die Prämie der Haftpflichtversicherung bezahlt hat. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch keiner abschliessenden Klärung.

3.4.       Zusammenfassend kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass C____ den Kläger massgebend unterstützt hat. Damit hat er von vornherein keinen Anspruch auf das Todesfallkapital.

4.             

4.1.       Dem Gesagten zufolge ist die Klage somit abzuweisen.

4.2.       Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: