Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 25. April 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

[...]  

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.14

Klage vom 1. November 2022

Pensionskassenbeiträge etc.; Klagegutheissung.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die C____ AG schloss sich der Klägerin mit Anschlussvertrag Nr. [...] vom 1. September 2014 zur Durchführung der Personalvorsorge an (Anschlussvertrag, Klagebeilage/KB 1). Mit Statutenänderung vom 18. Juli 2018 wurde die C____ AG in ND____ AG (nachfolgend: Beklagte) umfirmiert (vgl. SHAB Publikation Nr. [...] vom 25.07.2018).

1.2.          Nachdem die Beklagte ab dem 3. Februar 2022 mit der Beitragszahlung in Verzug kam, kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Mai 2022 (vgl. KB 8) und leitete das Betreibungsverfahren Nr. [...] über eine Forderung von Fr. 85'232.90 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2022 zuzüglich aufgelaufenen Zins von Fr. 886.05 und Betreibungskosten von Fr. 300.00 ein (Zahlungsbefehl vom 2. August 2022, KB 10).

1.3.          Gegen den am 22. September 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (a.a.O, KB 10, S. 2).

2.                

2.1.          Mit Klage vom 1. November 2022 gelangt die Klägerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtbegehren:

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 85'232.90 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2022, zuzüglich Fr. 886.05 Zins bis 30. Juni 2022 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.

2.    Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

2.2.          Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht.

2.3.          Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 substanziiert die Klägerin auf Aufforderung der Instruktionsrichterin ihre Klage bezüglich den Zins.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG befindet sich der Gerichtsstand am Sitz der Beklagten und damit in Basel (vgl. Handelsregisterauszug unter www.zefix.admin.ch). Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

3.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzung ist in casu erfüllt.

4.                

4.1.          Gemäss Ziffer 4 des Anschlussvertrages gelten die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Zürich für Kollektiv-Lebensversicherungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (AVB) soweit sie ausdrücklich Gegenstand dieses Vertrages sind (KB 1, Ziffer 4).

4.2.          Ziffer 10 des Anschlussvertrages lautet wie folgt: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten ordentlichen Beiträge zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere Beiträge für die Äufnung der Altersguthaben und die Risikoversicherung; ordentliche Durchführungskosten; BVG-Zusatzkosten; Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Umwandlungssatzes (Langleberisiko) und allfällige Sanierungsbeiträge. Die Sparbeiträge sind jeweils Ende Jahr (31. Dezember), fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Der Arbeitgeber gilt der Stiftung gegenüber als Schuldner für die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten Beiträge. Er verpflichtet sich, die Beiträge fristgerecht zu zahlen und das Konto, soweit es einen Saldo zugunsten der Stiftung aufweist, auszugleichen. Soweit die versicherten Personen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten, werden ihnen diese durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen und laufend an die Stiftung überwiesen. Die Stiftung ist berechtigt, dem Arbeitgeber im Hinblick auf das neue Versicherungsjahr einen Akontobeitrag in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitrags-Konto belastet. Zahlungen und Gutschriften werden valutagerecht gutgeschrieben und vorab zur Deckung der Beiträge für die Risikoversicherung verwendet. Aktiv- und Passivzinsen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung per Valuta berechnet. Erfüllungsort für die Beitragszahlungen ist der Sitz der Stiftung (KB 1, Ziffer 10).

4.3.          Ziffer 12 des Anschlussvertrages lautet wie folgt: Für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziffer 10 und Ziffer 11 dieses Vertrages wird der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündigen. Die Stiftung meldet den säumigen Arbeitgeber der zuständigen Behörde. Ausserdem behält sich die Stiftung vor, die Mitglieder des Kassenvorstandes bzw. die versicherten Personen zu informieren. Die Kosten für Mahnungen und allfällige weitere Inkassobemühungen richten sich nach dem Kostenreglement. Bei Zahlungsausständen behält sich die Stiftung vor, den fälligen Beitragsanteil des Arbeitgebers mit einem allfälligen Guthaben auf dem Arbeitgeber-Beitragsreservekonto zu verrechnen. Ausstehende Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber (Beiträge, etc.) können eine Reduktion oder eine Suspendierung der Leistungen der Stiftung zur Folge haben, soweit dies nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist (KB 1, Ziffer 12).

4.4.          Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann.

5.                

5.1.          Die Klägerin leitet ihre Forderung (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG) zutreffend aus dem Anschlussvertrag Nr. [...] vom 1. September 2014 ab, da sich die Beitragspflicht der Beklagten aus Art. 66 Abs. 2 BVG und dem Anschlussvertrag ergibt. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 1. September 2014 anerkannte die Beklagte die darin enthaltenen Bestimmungen inklusive das Kostenreglement. Dazu gehören neben den Beiträgen für die Äufnung der Altersguthaben und die Risikoversicherung auch die ordentlichen Durchführungskosten, die BVG-Zusatzkosten, die Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG Umwandlungssatzes (Langleberisiko) und allfällige Sanierungsbeiträge. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin gemäss Ziffer 9 des Anschlussvertrages, die Vorsorgeleistungen an die versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszurichten. Die Klägerin hat den Anschlussvertrag per 31. Mai 2022 aufgelöst, was gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrages zulässig ist.

5.2.          Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (vgl. BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2).

5.3.          Die Klägerin führt in der Klage aus, sie erhebe die Beiträge für die Altersgutschriften für das laufende Jahr aufgrund der letztjährigen Lohnangabe der versicherten Person. Die Altersgutschriften würden sich für jede versicherte Person individuell aus dem Reglement und dem Vorsorgeplan ergeben. Ebenso verhalte es sich mit den Risikoprämien. Die Prämiensätze der einzelnen Komponenten der Risikoversicherung würden sich aus den im Tarifbuch für die Kollektiv-Lebensversicherung abgebildeten Tarifen ergeben, welche von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Teil des Geschäftsplans der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG genehmigt worden seien (Klage, Ziffer 4.1). Bei Änderungen der gemeldeten Löhne der Versicherten, bei Ein- oder Austritten von Arbeitnehmern unter dem Jahr oder bei Änderungen oder Anpassungen eines Versicherungsplans seien Mutationsprämien in Rechnung gestellt oder vergütet worden (Klage Ziffer 4.2). Die Zinsen würden sich nach der Situation auf dem Kapitalmarkt richten und jeweils entsprechend angepasst (Klage, Ziffer 4.3). Zu den BVG-Zusatzkosten führt die Klägerin an, dass diese auf einem separaten Konto, dem BVG-Abrechnungskonto verbucht würden und 0,11% der Lohnsumme sämtlicher versicherten bzw. koordinierten Löhne für den Sicherheitsfonds (Art. 56-59 BVG, Sätze gültig ab 1.1.2003) sowie 0,1% der Lohnsumme sämtlicher versicherten bzw. koordinierten Löhne der Versicherten zur Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung beinhalten würden (Art. 36 BVG, Sätze gültig ab 1.1.1999, Klage, Ziffer 4.4).

5.4.          Im Einzelnen lässt sich der von der Klägerin geforderte Betrag von Fr. 85'232.90 anhand der eingereichten Unterlagen wie folgt darstellen:

 

Position

Betrag in Fr.

Aktenbeleg

Saldovortrag per 31.12.2021

62'463.30

KB 5, S. 1 oben,

im Einzelnen KB 5, S. 5 ff.

Einzahlung der Beklagten 3.02.2022

-8'780.90

KB 5, S. 1

Prämienabrechnungen für den Zeitraum vom 1.01.2022 bis 31.12.2022 für verschiedene Mitarbeiter (abzüglich eines Austritts)

53'637.00

Übersicht in KB 5, S. 1

Mahngebühren

100.00

KB 7, S. 4

verschiedene Mutationen/Storno

18'680.40

KB 6, S. 5 ff.

Mahngebühren

300

KB 7, S. 3

Mahngebühren

100

KB 7, S. 1

Austritt Mitarbeiter Lebaudy

-10'369.40

KB 6, S. 4

verschiedene Mutationen

-31'697.50

KB 6, S. 1 f.

Vertragsauflösungskosten

800.00

KB 9

Total

85'232.90

 

5.5.          Es ist davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Die Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben. Die geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 800.00 für die Vertragsauflösung ergeben sich aus dem Kostenreglement, wo in Ziffer 3 festgehalten wird, dass für jede versicherte Person im Zeitpunkt der Vertragsauflösung Fr. 100.00 in Rechnung gestellt werden (vgl. KB 1) und im Zeitpunkt der Vertragsauflösung bei der Beklagten noch acht Personen beschäftigt waren (KB 9). Diese Forderungen sind damit in ihrem Bestand und in ihrer Höhe unbestritten. Die in der Forderung mitenthaltenen Mahngebühren in der Höhe von Fr. 100.00 und Fr. 300.00 stützen sich auf Ziffer 2.1. des Kostenreglements (KB 1, S. 5) und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe angemessen. Die der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Inkassomassnahmen sind gemäss Ziffer 2.2 des Kostenreglements ebenfalls vertraglich vereinbart (KB 1, S. 5) und daher zusätzlich geschuldet. Im Zahlungsbefehl (KB 10) sind diesbezüglich Fr. 300.00 aufgeführt, sodass dieser Betrag zugesprochen werden kann.

5.6.          Die Klägerin beantragt die Zusprache eines Verzugszinses von 5% auf den Betrag von Fr. 85'232.90 seit dem 1. Juli 2022. Aus der eingereichten Schlussabrechnung vom 14. Juni 2022 (KB 9) ergibt sich, dass die Klägerin die Beklagte gemahnt und ihr eine Zahlungsfrist bis 12. Juli 2022 gesetzt hat. Mit Blick auf Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220), wonach der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird und unter Berücksichtigung von Art. 102 Abs. 2 OR, wonach bei der Verabredung eines bestimmten Verfalltags der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug kommt, kann ein Verzug ab 13. Juli 2022 angenommen werden. Der Zinssatz von 5% auf den Ausständen entspricht dem üblichen Betrag nach Art. 104 Abs. 1 OR und ist nicht zu beanstanden. Der Verzugszins ist allerdings nur auf die ordentlichen Kosten, nicht aber auf die ausserordentlichen Verwaltungskosten (vorliegend Mahngebühren im Gesamtbetrag von Fr. 500.00 und Vertragsauflösungskosten im Betrag von Fr. 800.00) zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Folglich ist ab dem 13. Juli 2022 ein Verzugszins von 5% auf den Betrag von Fr. 83'932.90 (Fr. 85'232.90 – Fr. 800.00 – Fr. 500.00) geschuldet.

5.7.          5.7.1. Die Klägerin fordert weiter Fr. 886.05 für aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2022.

5.7.2. Kommt der Arbeitgeber seiner Beitragspflicht nicht rechtzeitig nach, kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen fordern. Nach dem Anschlussvertrag tritt die Fälligkeit der Sparbeiträge jeweils Ende Jahr ein, ausgenommen sind unterjährige Mutationen (vgl. Anschlussvertrag, KB 1, Ziffer 10). Die übrigen Beiträge werden jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällig, wobei unterjährige Mutationen wiederum ausgenommen sind (vgl. a.a.O.). Nachdem im Anschlussvertrag mit dem 1. Januar des jeweiligen Jahres ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, sind ab diesem Datum Verzugszinsen geschuldet (Art. 102 Abs. 1 OR), es sei denn, es handle sich um unterjährig durchgeführte Mutationen (z.B. Neueintritte); in diesem Fall sind die Beiträge mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den Ausführungen in der Klage nach dem Kapitalmarkt und wird jeweils angepasst.

5.7.3. Anhand der vorliegenden Abrechnungen kann nachvollzogen werden, dass der aufgelaufene Zins bis 31. Dezember 2021 bereits im Saldo per 31. Dezember 2021 enthalten ist (vgl. Abrechnungsblatt, Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2022, Gerichtsakte 5, S. 2). Ferner ergibt sich aus der eingereichten Schlussabrechnung vom 14. Juni 2022, dass der aufgelaufene Zins bis 14. Juni 2022 Fr. 811.60 beträgt (KB 9). Wird der Betrag von Fr. 86'045.30 bei einem Kapitalmarkzins von 2,5% mit dem online abrufbaren Zinsrechner der Gerichte des Kantons Zürich (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) per 30. Juni 2022 hochgerechnet, müssen zum Betrag von Fr. 811.60 neu Fr. 75.45 hinzugerechnet werden, was Fr. 887.05 ergibt, sodass der beantragte Zins im Umfang von Fr. 886.05 zugesprochen werden kann. Darauf ist jedoch ist kein weiterer Zins mehr geschuldet (Zinseszinsverbot; vgl. Art. 105 Abs. 3 OR).

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 85'232.90 nebst Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 83'932.90 seit dem 13. Juli 2022 zuzüglich aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2022 von Fr. 886.05 und Fr. 300.00 Betreibungskosten an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag ist in genanntem Umfang für beseitigt zu erklären (vgl. Art. 79 ff. SchKG).

6.2.          6.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 3'000.00 auferlegt werden (vgl. § 26 Abs. 2 Reglement über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR] SG 154.810). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).

6.2.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag und hat die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche vorliegend Fr. 500.00 beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016; BV.2022.1 vom 11. März 2022).


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fr. 85'232.90 nebst Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 83'932.90 seit dem 13. Juli 2022 zuzüglich aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2022 von Fr. 886.05 und Fr. 300.00 Betreibungskosten zu bezahlen.

            Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang gemäss Ziffer 1 für beseitigt erklärt.

            Die Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 500.00.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: