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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 25. April 2023
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.14
Klage vom 1. November 2022
Pensionskassenbeiträge etc.;
Klagegutheissung.
Erwägungen
1.
1.1.
Die C____ AG schloss sich der Klägerin mit Anschlussvertrag Nr. [...]
vom 1. September 2014 zur Durchführung der Personalvorsorge an (Anschlussvertrag,
Klagebeilage/KB 1). Mit Statutenänderung vom 18. Juli 2018 wurde die C____ AG in
ND____ AG (nachfolgend: Beklagte) umfirmiert (vgl. SHAB Publikation Nr. [...]
vom 25.07.2018).
1.2.
Nachdem die Beklagte ab dem 3. Februar 2022 mit der Beitragszahlung in
Verzug kam, kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Mai 2022 (vgl. KB 8) und
leitete das Betreibungsverfahren Nr. [...] über eine Forderung von Fr. 85'232.90
nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2022 zuzüglich aufgelaufenen Zins von Fr. 886.05 und
Betreibungskosten von Fr. 300.00 ein (Zahlungsbefehl vom 2. August 2022, KB 10).
1.3.
Gegen den am 22. September 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob
die Beklagte gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag (a.a.O, KB 10, S. 2).
2.
2.1.
Mit Klage vom 1. November 2022 gelangt die Klägerin an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtbegehren:
1.
Es sei die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 85'232.90
nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2022, zuzüglich Fr. 886.05 Zins bis 30. Juni 2022
und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
2.
Es sei der in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag
vollumfänglich zu beseitigen.
3.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
2.2.
Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht.
2.3.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 substanziiert die Klägerin auf
Aufforderung der Instruktionsrichterin ihre Klage bezüglich den Zins.
3.
3.1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG befindet sich der Gerichtsstand am Sitz
der Beklagten und damit in Basel (vgl. Handelsregisterauszug unter
www.zefix.admin.ch). Nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) ist das
Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Diese Voraussetzung ist in casu erfüllt.
4.
4.1.
Gemäss Ziffer 4 des Anschlussvertrages gelten die von der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen von Zürich für Kollektiv-Lebensversicherungen im
Rahmen der beruflichen Vorsorge (AVB) soweit sie ausdrücklich Gegenstand dieses
Vertrages sind (KB 1, Ziffer 4).
4.2.
Ziffer 10 des Anschlussvertrages lautet wie folgt: Der Arbeitgeber verpflichtet
sich, die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten ordentlichen
Beiträge zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere Beiträge für die Äufnung der
Altersguthaben und die Risikoversicherung; ordentliche Durchführungskosten; BVG-Zusatzkosten;
Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Umwandlungssatzes (Langleberisiko)
und allfällige Sanierungsbeiträge. Die Sparbeiträge sind jeweils Ende Jahr (31.
Dezember), fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen
Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der
Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation
fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres
(1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit
Wirkungsdatum der Mutation fällig. Der Arbeitgeber gilt der Stiftung gegenüber
als Schuldner für die gesamten von der Stiftung in Rechnung gestellten
Beiträge. Er verpflichtet sich, die Beiträge fristgerecht zu zahlen und das
Konto, soweit es einen Saldo zugunsten der Stiftung aufweist, auszugleichen. Soweit
die versicherten Personen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten,
werden ihnen diese durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen und laufend an die
Stiftung überwiesen. Die Stiftung ist berechtigt, dem Arbeitgeber im Hinblick
auf das neue Versicherungsjahr einen Akontobeitrag in Rechnung zu stellen. Die
in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitrags-Konto belastet. Zahlungen
und Gutschriften werden valutagerecht gutgeschrieben und vorab zur Deckung der
Beiträge für die Risikoversicherung verwendet. Aktiv- und Passivzinsen werden
unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung per Valuta berechnet.
Erfüllungsort für die Beitragszahlungen ist der Sitz der Stiftung (KB 1, Ziffer
10).
4.3.
Ziffer 12 des Anschlussvertrages lautet wie folgt: Für ausstehende
Beiträge und Forderungen gemäss Ziffer 10 und Ziffer 11 dieses Vertrages wird
der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die
Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten
gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich
den Vertrag zu kündigen. Die Stiftung meldet den säumigen Arbeitgeber der zuständigen
Behörde. Ausserdem behält sich die Stiftung vor, die Mitglieder des
Kassenvorstandes bzw. die versicherten Personen zu informieren. Die Kosten für
Mahnungen und allfällige weitere Inkassobemühungen richten sich nach dem
Kostenreglement. Bei Zahlungsausständen behält sich die Stiftung vor, den
fälligen Beitragsanteil des Arbeitgebers mit einem allfälligen Guthaben auf dem
Arbeitgeber-Beitragsreservekonto zu verrechnen. Ausstehende Forderungen
gegenüber dem Arbeitgeber (Beiträge, etc.) können eine Reduktion oder eine
Suspendierung der Leistungen der Stiftung zur Folge haben, soweit dies nicht
durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist (KB 1, Ziffer 12).
4.4.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung
die gesamten Beiträge, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig
bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann.
5.
5.1.
Die Klägerin leitet ihre Forderung (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG)
zutreffend aus dem Anschlussvertrag Nr. [...] vom 1. September 2014 ab, da sich
die Beitragspflicht der Beklagten aus Art. 66 Abs. 2 BVG und dem
Anschlussvertrag ergibt. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 1.
September 2014 anerkannte die Beklagte die darin enthaltenen Bestimmungen
inklusive das Kostenreglement. Dazu gehören neben den Beiträgen für die Äufnung
der Altersguthaben und die Risikoversicherung auch die ordentlichen
Durchführungskosten, die BVG-Zusatzkosten, die Zusatzbeiträge für die
Finanzierung des BVG Umwandlungssatzes (Langleberisiko) und allfällige Sanierungsbeiträge.
Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin gemäss Ziffer 9 des
Anschlussvertrages, die Vorsorgeleistungen an die versicherten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszurichten. Die Klägerin hat den
Anschlussvertrag per 31. Mai 2022 aufgelöst, was gemäss Ziffer 12 des Anschlussvertrages
zulässig ist.
5.2.
Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache
der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu
substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der
beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und
gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet
bzw. unzutreffend ist (vgl. BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2).
5.3.
Die Klägerin führt in der Klage aus, sie erhebe die Beiträge für die
Altersgutschriften für das laufende Jahr aufgrund der letztjährigen Lohnangabe
der versicherten Person. Die Altersgutschriften würden sich für jede
versicherte Person individuell aus dem Reglement und dem Vorsorgeplan ergeben.
Ebenso verhalte es sich mit den Risikoprämien. Die Prämiensätze der einzelnen
Komponenten der Risikoversicherung würden sich aus den im Tarifbuch für die
Kollektiv-Lebensversicherung abgebildeten Tarifen ergeben, welche von der
eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Teil des Geschäftsplans der
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG genehmigt worden seien (Klage,
Ziffer 4.1). Bei Änderungen der gemeldeten Löhne der Versicherten, bei Ein-
oder Austritten von Arbeitnehmern unter dem Jahr oder bei Änderungen oder
Anpassungen eines Versicherungsplans seien Mutationsprämien in Rechnung
gestellt oder vergütet worden (Klage Ziffer 4.2). Die Zinsen würden sich nach
der Situation auf dem Kapitalmarkt richten und jeweils entsprechend angepasst
(Klage, Ziffer 4.3). Zu den BVG-Zusatzkosten führt die Klägerin an, dass diese
auf einem separaten Konto, dem BVG-Abrechnungskonto verbucht würden und 0,11%
der Lohnsumme sämtlicher versicherten bzw. koordinierten Löhne für den
Sicherheitsfonds (Art. 56-59 BVG, Sätze gültig ab 1.1.2003) sowie 0,1% der
Lohnsumme sämtlicher versicherten bzw. koordinierten Löhne der Versicherten zur
Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die
Preisentwicklung beinhalten würden (Art. 36 BVG, Sätze gültig ab 1.1.1999,
Klage, Ziffer 4.4).
5.4.
Im Einzelnen lässt sich der von der Klägerin geforderte Betrag von
Fr. 85'232.90 anhand der eingereichten Unterlagen wie folgt darstellen:
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Position
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Betrag in Fr.
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Aktenbeleg
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Saldovortrag per 31.12.2021
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62'463.30
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KB 5, S. 1 oben,
im Einzelnen KB 5, S. 5 ff.
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Einzahlung der Beklagten 3.02.2022
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-8'780.90
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KB 5, S. 1
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Prämienabrechnungen für den Zeitraum vom 1.01.2022
bis 31.12.2022 für verschiedene Mitarbeiter (abzüglich eines Austritts)
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53'637.00
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Übersicht in KB 5, S. 1
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Mahngebühren
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100.00
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KB 7, S. 4
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verschiedene
Mutationen/Storno
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18'680.40
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KB 6, S. 5 ff.
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Mahngebühren
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300
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KB 7, S. 3
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Mahngebühren
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100
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KB 7, S. 1
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Austritt Mitarbeiter
Lebaudy
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-10'369.40
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KB 6, S. 4
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verschiedene
Mutationen
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-31'697.50
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KB 6, S. 1 f.
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Vertragsauflösungskosten
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800.00
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KB 9
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Total
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85'232.90
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5.5.
Es ist davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf den jeweils
korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Die Beklagte hat keine Klagantwort
eingereicht und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen
die Rechnungen der Klägerin erhoben. Die geltend gemachten Kosten im Betrag von
Fr. 800.00 für die Vertragsauflösung ergeben sich aus dem Kostenreglement, wo
in Ziffer 3 festgehalten wird, dass für jede versicherte Person im Zeitpunkt
der Vertragsauflösung Fr. 100.00 in Rechnung gestellt werden (vgl. KB 1)
und im Zeitpunkt der Vertragsauflösung bei der Beklagten noch acht Personen
beschäftigt waren (KB 9). Diese Forderungen sind damit in ihrem Bestand und in
ihrer Höhe unbestritten. Die in der Forderung mitenthaltenen Mahngebühren in
der Höhe von Fr. 100.00 und Fr. 300.00 stützen sich auf Ziffer 2.1. des
Kostenreglements (KB 1, S. 5) und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe
angemessen. Die der von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Inkassomassnahmen
sind gemäss Ziffer 2.2 des Kostenreglements ebenfalls vertraglich vereinbart
(KB 1, S. 5) und daher zusätzlich geschuldet. Im Zahlungsbefehl (KB 10) sind
diesbezüglich Fr. 300.00 aufgeführt, sodass dieser Betrag zugesprochen werden kann.
5.6.
Die Klägerin beantragt die Zusprache eines Verzugszinses von 5% auf
den Betrag von Fr. 85'232.90 seit dem 1. Juli 2022. Aus der eingereichten
Schlussabrechnung vom 14. Juni 2022 (KB 9) ergibt sich, dass die Klägerin die
Beklagte gemahnt und ihr eine Zahlungsfrist bis 12. Juli 2022 gesetzt hat. Mit
Blick auf Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.
März 1911 (OR, SR 220), wonach der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug
gesetzt wird und unter Berücksichtigung von Art. 102 Abs. 2 OR, wonach bei der
Verabredung eines bestimmten Verfalltags der Schuldner mit Ablauf dieses Tages
in Verzug kommt, kann ein Verzug ab 13. Juli 2022 angenommen werden. Der
Zinssatz von 5% auf den Ausständen entspricht dem üblichen Betrag nach Art. 104
Abs. 1 OR und ist nicht zu beanstanden. Der Verzugszins ist allerdings nur auf
die ordentlichen Kosten, nicht aber auf die ausserordentlichen
Verwaltungskosten (vorliegend Mahngebühren im Gesamtbetrag von Fr. 500.00 und Vertragsauflösungskosten
im Betrag von Fr. 800.00) zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Folglich ist ab dem 13. Juli 2022 ein
Verzugszins von 5% auf den Betrag von Fr. 83'932.90 (Fr. 85'232.90 – Fr. 800.00
– Fr. 500.00) geschuldet.
5.7.
5.7.1. Die Klägerin fordert weiter Fr. 886.05 für aufgelaufenen Zins
bis 30. Juni 2022.
5.7.2. Kommt der Arbeitgeber seiner Beitragspflicht nicht rechtzeitig nach,
kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen
fordern. Nach dem Anschlussvertrag tritt die Fälligkeit der Sparbeiträge
jeweils Ende Jahr ein, ausgenommen sind unterjährige Mutationen (vgl.
Anschlussvertrag, KB 1, Ziffer 10). Die übrigen Beiträge werden jeweils zu Beginn
des Versicherungsjahres fällig, wobei unterjährige Mutationen wiederum
ausgenommen sind (vgl. a.a.O.). Nachdem im Anschlussvertrag mit dem 1. Januar
des jeweiligen Jahres ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, sind ab
diesem Datum Verzugszinsen geschuldet (Art. 102 Abs. 1 OR), es sei denn, es
handle sich um unterjährig durchgeführte Mutationen (z.B. Neueintritte); in
diesem Fall sind die Beiträge mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Die Höhe
der Verzugszinsen richtet sich nach den Ausführungen in der Klage nach dem
Kapitalmarkt und wird jeweils angepasst.
5.7.3. Anhand der vorliegenden Abrechnungen kann nachvollzogen werden, dass
der aufgelaufene Zins bis 31. Dezember 2021 bereits im Saldo per 31. Dezember 2021
enthalten ist (vgl. Abrechnungsblatt, Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 2.
Februar 2022, Gerichtsakte 5, S. 2). Ferner ergibt sich aus der eingereichten
Schlussabrechnung vom 14. Juni 2022, dass der aufgelaufene Zins bis 14. Juni 2022
Fr. 811.60 beträgt (KB 9). Wird der Betrag von Fr. 86'045.30 bei einem
Kapitalmarkzins von 2,5% mit dem online abrufbaren Zinsrechner der Gerichte des
Kantons Zürich (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) per
30. Juni 2022 hochgerechnet, müssen zum Betrag von Fr. 811.60 neu Fr.
75.45 hinzugerechnet werden, was Fr. 887.05 ergibt, sodass der beantragte Zins
im Umfang von Fr. 886.05 zugesprochen werden kann. Darauf ist jedoch ist kein
weiterer Zins mehr geschuldet (Zinseszinsverbot; vgl. Art. 105 Abs. 3 OR).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage gutzuheissen und die
Beklagte zur Bezahlung von Fr. 85'232.90 nebst Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 83'932.90
seit dem 13. Juli 2022 zuzüglich aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2022 von Fr.
886.05 und Fr. 300.00 Betreibungskosten an die Klägerin zu verpflichten. Der in
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag
ist in genanntem Umfang für beseitigt zu erklären (vgl. Art. 79 ff. SchKG).
6.2.
6.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist
grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) können einer Partei
jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und
die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 3'000.00 auferlegt werden
(vgl. § 26 Abs. 2 Reglement über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement,
GGR] SG 154.810). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder
leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen
Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im
grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt.
Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen
Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine
ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich
gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl.
BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt BV.2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1., BV.2019.3 vom 1. März
2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).
6.2.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand
und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne erkennbaren
Grund Rechtsvorschlag und hat die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das
Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess
kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb
mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Vor diesem Hintergrund ist der
Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche vorliegend Fr. 500.00
beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
BV.2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016;
BV.2022.1 vom 11. März 2022).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
Fr. 85'232.90 nebst Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 83'932.90 seit dem 13.
Juli 2022 zuzüglich aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2022 von Fr. 886.05 und
Fr. 300.00 Betreibungskosten zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang gemäss Ziffer 1 für beseitigt
erklärt.
Die Beklagte trägt eine Gebühr von Fr. 500.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde
BVG
Versandt am: