Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom   13. März 2023

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

 

A____

                                                                       Klägerin

 

 

 

B____

 

                                                                      Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.17

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

 

 


Erwägungen:

 

1.                  

 

Die Klägerin stellte in der Eigenschaft als Inkassostelle der Stiftung C____ der Beklagten mit Datum vom 6. Dezember 2021 Rechnung für Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 1'054.55 (Faktura-Nr. 71/59474, bei den Klagebeilagen) und in der gleichen Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 21. März 2022 (Faktura-Nr. 71/60385, bei den Klagebeilagen). Nachdem die Beklagte trotz dreier bzw. vierer Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge nicht bezahlt hatte, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12. September 2022 (bei den Klagebeilagen) mit, dass für Betreffnisse ab Mahnstufe vier ohne weitere Mitteilung die Betreibung eingeleitet würde. Mit Zahlungsbefehl Nr. 22042262 des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 23. September 2022 leitete die Klägerin gegenüber der Beklagten die Betreibung für die ausstehenden Beiträge in der Höhe von zweimal Fr. 1'054.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Januar 2022 (C____-Beiträge 4. Quartal 2021) bzw. ab 11. April 2022 (C____-Beiträge 1. Quartal 2022) ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 6. Oktober 2022 unbegründeten Rechtsvorschlag.

2.                  

Mit Klage vom 28. November 2022 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 2'109.10 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 10. Januar 2022 respektive 11. April 2022 zu bezahlen. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl Nr. 22042262 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 setzt die Instruktionsrichterin der Beklagten Frist (einmal erstreckbar) bis zum 18. Januar 2023. Innert der angesetzten Frist ging keine Klagantwort ein.

3.                  

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.  


 

4.                  

4.1             Die Klägerin macht einen Ausstand von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Januar 2022 respektive 11. April 2022 geltend. Die Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben.

4.2             Bei der C____ handelt es sich um eine Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 21 des Gesamtarbeitsvertrages vom 11. November 2017 für die vorzeitige Pensionierung des Ausbaugewerbes der Westschweiz (KVP, Klagebeilage) und Art. 89a Abs. 6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), Art. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) sowie Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements, Ausgabe Januar 2019 (vgl. www.[...].ch / Online-dokumente / Versicherte bzw. Inkassostellen; Webseite besucht am 13. März 2023). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich für vorliegende Beitragsstreitigkeit demnach aus Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB mit Verweis auf die Rechtspflege gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).

4.3             Die Beklagte mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist im [...]gewerbe tätig und gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. h sowie Art. 2 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) dem genannten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt und demnach für ihre unterstellten Arbeitnehmenden beitragspflichtig (Art. 6 KVP). Die Klägerin ist gemäss Art. 7 Abs. 2 KVP sowie Art. 11 Abs. 5 und 6 des Reglements, Ausgabe Januar 2019, und gemäss Webseite der C____ (Quelle siehe Erw. 4.2) berechtigt, die Beiträge einzufordern und insoweit in vorliegender Streitigkeit klagelegitimiert.

4.4             Im vorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.). Diese Grundsätze finden auch im vorliegenden Verfahren Anwendung.

4.5              Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von insgesamt Fr. 2'109.10 ist anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch nachvollziehbar (vgl. insbes. Rechnung vom 6. Dezember 2021, Faktura-Nr. 71/59474, und Rechnung vom 7. März 2022, Faktura-Nr. 71/60385, bei den Klagebeilagen, Mahnungen vom 21. Dezember 2021, 21. Januar 2022, 28. März 2022, 26. April 2022, 17. Juni 2022 und 12. September 2022; Jahreslohnrechnung des Vorjahres per 31. Dezember 2020, bei den Klagebeilagen; E-Mail der Beklagten mit den aktuellen und ausgetretenen Mitarbeitenden vom 15. März 2021, bei den Klagebeilagen). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich stellte die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage.

4.6             Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5% ab dem 10. Januar 2022 respektive 11. April 2022. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag, respektive den reglementarischen Bestimmungen. Gemäss Art. 11 Abs. 5 des Reglements, Stand Januar 2019, werden Beiträge auf das Ende jedes Monats fällig. Sie werden in ihrer Gesamtheit (Anteil des Versicherten und des Arbeitgebers) durch die Unternehmung innerhalb von zehn Tagen des die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der Kasse anerkannten Inkassostelle einbezahlt. Bei Verspätung der Beitragszahlungen erfolgt die Einbringung durch die Inkassostelle gemäss den Reglementen und Richtlinien der AHV (Art. 11 Abs. 6 des Reglements, Stand Januar 2019). Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben Verzugszinsen zu entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträge, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode. Die Höhe des Verzugszinses beträgt nach Art. 42 Abs. 2 AHVV 5 Prozent im Jahr. Die Klägerin macht Verzugszins ab dem 10. Januar 2022 respektive 11. April 2022 geltend. Offensichtlich rechnet sie diesen ab den Fälligkeitsdaten gemäss Mahnschreiben vom 21. Dezember 2021 (Faktura-Nr. 74/59474) respektive vom 28. März 2022 (Faktura-Nr. 71/60385). Dies ist mit Blick auf die zitierten Bestimmungen der AHVV nicht zu beanstanden. Der beantragte Verzugszins kann der Klägerin wie dargestellt zugesprochen werden. Folglich ist ab dem 11. Januar 2022 ein Verzugszins von 5% auf den Betrag von Fr. 1'054.55 (Faktura-Nr. 71/59474 bzw. C____-Beiträge 4. Quartal 2021) und ab dem 11. April 2022 ein Verzugszins von 5% auf den Betrag von Fr. 1'054.55 (Faktura-Nr. 71/60385 bzw. C____-Beiträge 1. Quartal 2021) geschuldet.

5.                  

5.1             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins zu 5% auf den Teilbetrag von Fr. 1'054.55 ab 11. Januar 2022 und auf den Teilbetrag von Fr. 1'054.55 ab dem 11. April 2022 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr. 22042262 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 6. Oktober 2022 erhobene Rechtsvorschlag ist in genanntem Umfang für beseitigt zu erklären (vgl. Art. 79 ff. SchKG).

5.2             Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 3'000.00 auferlegt werden (vgl. § 26 Abs. 2 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR] SG 154.810). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).

5.3             Vorliegend bestritt die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Klage. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche vorliegend Fr. 300.00 beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016; BV.2022.1 vom 11. März 2022).    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird zur Bezahlung von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins zu 5% auf den Teilbetrag von Fr. 1'054.55 ab 10. Januar 2022 und auf den Teilbetrag von Fr. 1'054.55 ab dem 11. April 2022 an die Klägerin verurteilt. Der in Betreibung Nr. 22042262 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 6. Oktober 2022 erhobene Rechtsvorschlag wird in genanntem Umfang für beseitigt erklärt.

          Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 zu bezahlen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–        Klägerin
–        Beklagte

–        Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: