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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 13.
März 2023
Parteien
A____
Klägerin
B____
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.17
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Erwägungen:
1.
Die Klägerin stellte in der Eigenschaft als
Inkassostelle der Stiftung C____ der Beklagten mit Datum vom 6. Dezember 2021
Rechnung für Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember
2021 in der Höhe von Fr. 1'054.55 (Faktura-Nr. 71/59474, bei den Klagebeilagen)
und in der gleichen Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 21. März 2022
(Faktura-Nr. 71/60385, bei den Klagebeilagen). Nachdem die Beklagte trotz dreier
bzw. vierer Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge nicht bezahlt hatte,
teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12. September 2022 (bei den
Klagebeilagen) mit, dass für Betreffnisse ab Mahnstufe vier ohne weitere
Mitteilung die Betreibung eingeleitet würde. Mit Zahlungsbefehl Nr. 22042262
des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 23. September 2022 leitete die Klägerin
gegenüber der Beklagten die Betreibung für die ausstehenden Beiträge in der
Höhe von zweimal Fr. 1'054.55 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Januar 2022 (C____-Beiträge
4. Quartal 2021) bzw. ab 11. April 2022 (C____-Beiträge 1. Quartal 2022) ein.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 6. Oktober 2022 unbegründeten
Rechtsvorschlag.
2.
Mit Klage vom 28. November 2022 beantragt die
Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 2'109.10
zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 10. Januar 2022 respektive 11. April 2022
zu bezahlen. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl
Nr. 22042262 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben. Unter Kostenfolge zu
Lasten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 setzt die
Instruktionsrichterin der Beklagten Frist (einmal erstreckbar) bis zum 18.
Januar 2023. Innert der angesetzten Frist ging keine Klagantwort ein.
3.
1.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
4.
4.1
Die Klägerin macht einen Ausstand von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins
von 5% seit dem 10. Januar 2022 respektive 11. April 2022 geltend. Die Beklagte
hat keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im
Verfahrensprotokoll) und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche
Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben.
4.2
Bei der C____ handelt es sich um eine Personalfürsorgestiftung
gemäss Art. 21 des Gesamtarbeitsvertrages vom 11. November 2017 für die
vorzeitige Pensionierung des Ausbaugewerbes der Westschweiz (KVP, Klagebeilage)
und Art. 89a Abs. 6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210), Art. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR
831.42) sowie Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements, Ausgabe
Januar 2019 (vgl. www.[...].ch /
Online-dokumente / Versicherte bzw. Inkassostellen; Webseite besucht am 13.
März 2023). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich für vorliegende Beitragsstreitigkeit
demnach aus Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB mit Verweis auf die Rechtspflege
gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100).
4.3
Die Beklagte mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist im [...]gewerbe tätig
und gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. h sowie Art. 2 Abs. 3 des Bundesbeschlusses
vom 6. Dezember 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des
Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen
Ausbaugewerbe (KVP) dem genannten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt und demnach
für ihre unterstellten Arbeitnehmenden beitragspflichtig (Art. 6 KVP). Die
Klägerin ist gemäss Art. 7 Abs. 2 KVP sowie Art. 11 Abs. 5 und 6 des
Reglements, Ausgabe Januar 2019, und gemäss Webseite der C____ (Quelle siehe
Erw. 4.2) berechtigt, die Beiträge einzufordern und insoweit in vorliegender
Streitigkeit klagelegitimiert.
4.4
Im vorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der
klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren,
dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten
Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in
welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend
ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des
Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.). Diese Grundsätze finden auch
im vorliegenden Verfahren Anwendung.
4.5
Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von insgesamt Fr. 2'109.10
ist anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch
nachvollziehbar (vgl. insbes. Rechnung vom 6. Dezember 2021, Faktura-Nr.
71/59474, und Rechnung vom 7. März 2022, Faktura-Nr. 71/60385, bei den
Klagebeilagen, Mahnungen vom 21. Dezember 2021, 21. Januar 2022, 28. März 2022,
26. April 2022, 17. Juni 2022 und 12. September 2022; Jahreslohnrechnung des
Vorjahres per 31. Dezember 2020, bei den Klagebeilagen; E-Mail der Beklagten
mit den aktuellen und ausgetretenen Mitarbeitenden vom 15. März 2021, bei den
Klagebeilagen). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf
den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich stellte
die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage.
4.6
Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5% ab dem 10.
Januar 2022 respektive 11. April 2022. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich
in erster Linie nach dem Vertrag, respektive den reglementarischen
Bestimmungen. Gemäss Art. 11 Abs. 5 des Reglements, Stand Januar 2019, werden
Beiträge auf das Ende jedes Monats fällig. Sie werden in ihrer Gesamtheit
(Anteil des Versicherten und des Arbeitgebers) durch die Unternehmung innerhalb
von zehn Tagen des die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der Kasse
anerkannten Inkassostelle einbezahlt. Bei Verspätung der Beitragszahlungen
erfolgt die Einbringung durch die Inkassostelle gemäss den Reglementen und
Richtlinien der AHV (Art. 11 Abs. 6 des Reglements, Stand Januar 2019). Nach
Art. 41 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben Verzugszinsen zu
entrichten: Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträge, die sie nicht
innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der
Zahlungsperiode. Die Höhe des Verzugszinses beträgt nach Art. 42 Abs. 2 AHVV 5
Prozent im Jahr. Die Klägerin macht Verzugszins ab dem 10. Januar 2022
respektive 11. April 2022 geltend. Offensichtlich rechnet sie diesen ab den
Fälligkeitsdaten gemäss Mahnschreiben vom 21. Dezember 2021 (Faktura-Nr.
74/59474) respektive vom 28. März 2022 (Faktura-Nr. 71/60385). Dies ist mit
Blick auf die zitierten Bestimmungen der AHVV nicht zu beanstanden. Der
beantragte Verzugszins kann der Klägerin wie dargestellt zugesprochen werden.
Folglich ist ab dem 11. Januar 2022 ein Verzugszins von 5% auf den Betrag von Fr.
1'054.55 (Faktura-Nr. 71/59474 bzw. C____-Beiträge 4. Quartal 2021) und ab dem
11. April 2022 ein Verzugszins von 5% auf den Betrag von Fr. 1'054.55 (Faktura-Nr.
71/60385 bzw. C____-Beiträge 1. Quartal 2021) geschuldet.
5.
5
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und
die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins zu 5% auf den
Teilbetrag von Fr. 1'054.55 ab 11. Januar 2022 und auf den Teilbetrag von Fr.
1'054.55 ab dem 11. April 2022 an die Klägerin zu verpflichten. Der in
Betreibung Nr. 22042262 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 6. Oktober 2022
erhobene Rechtsvorschlag ist in genanntem Umfang für beseitigt zu erklären
(vgl. Art. 79 ff. SchKG).
5.2
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich
kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder
mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten in Höhe
von Fr. 200.00 bis Fr. 3'000.00 auferlegt werden (vgl. § 26 Abs. 2 Reglement
über die Gerichtsgebühren [GGR] SG 154.810). Das Bundesgericht hat die
Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten als
allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet,
der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur
Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn
eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig
ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an
einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer
Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E.
6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E.
6).
5.3
Vorliegend bestritt die Beklagte die Forderung der Klägerin in
Bestand und Höhe nie. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne erkennbaren Grund
Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Klage. Das Verhalten der
Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als
Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der
genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen,
welche vorliegend Fr. 300.00 beträgt (vgl. u.a. die Urteile des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 und
BV.2016.18 vom 15. November 2016; BV.2022.1 vom 11. März 2022).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte
wird zur Bezahlung von Fr. 2'109.10 zuzüglich Zins zu 5% auf den Teilbetrag von
Fr. 1'054.55 ab 10. Januar 2022 und auf den Teilbetrag von Fr. 1'054.55 ab dem
11. April 2022 an die Klägerin verurteilt. Der in Betreibung Nr. 22042262 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt am 6. Oktober 2022 erhobene Rechtsvorschlag wird
in genanntem Umfang für beseitigt erklärt.
Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00
zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin
lic. iur. R. Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: