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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 8. Mai 2023
Parteien
A____
Kläger
Pensionskasse B____
vertreten durch C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.18
Klage vom 28. November 2022
(Postaufgabe 30. November 2022)
Nichteintreten auf die Klage
infolge fehlendem Rechtsschutzinteresse
Erwägungen
1.
1.1.
Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen Vorsorge
versichert. Aufgrund seiner Pensionierung per 30. November 2017
unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 26. Oktober 2017 eine
"Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse".
Darin wünschten sie, dass aus der Pensionskasse eine einmalige
Teilkapitalauszahlung in Höhe von Fr. 285'991.65 erfolge sowie eine
Teilrente von Fr. 1'900.00 pro Monat ausgerichtet werde. Hinsichtlich der
Zusatzvorsorge verlangten sie, dass diese vollumfänglich als Kapitalauszahlung
in Höhe von Fr. 553'190.60 ausgerichtet werde (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2021 Tatsachen
I.a).
1.2.
Die Beklagte erstellte per 30. November 2017 eine
Pensionierungsberechnung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen aus der
Pensionskasse sowie aus der Zusatzvorsorge im Falle einer einmaligen
Kapitalauszahlung und im Falle einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden
können. Am 1. Dezember 2017 erstellte sie zudem eine
Pensionierungsübersicht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 31. August 2021 Tatsachen I.b).
1.3.
Mit Schreiben vom 9. September 2021 wandte sich der Kläger an
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und machte im Wesentlichen geltend, die
Beklagte habe die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen in der
Pensionierungsübersicht falsch ausgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht nahm
das Schreiben als Klage entgegen. Mit Urteil BV.2020.20 vom 31. August
2021 wies es diese ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 9C_84/2022 vom 5. April 2022 nicht ein.
1.4.
Mit Urteil BV.2022.9 vom 11. Juli 2022 trat das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auf ein Gesuch des Klägers um Revision
des Urteils BV.2020.20 vom 31. August 2021 ebenfalls nicht ein.
2.
2.1.
Mit Klage vom 28. November 2022 (Postaufgabe 30. November
2022) stellt der Kläger folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei
festzustellen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom
18. April 2007 zur Rechtmässigkeit der Bestimmung im Reglement der
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt zur Aufteilung der obligatorischen und
überobligatorischen Anteile am Altersguthaben bei Kapitalauszahlung nicht
folge, dass dieselbe Aufteilung für die Pensionskasse B____, deren Reglement
keine entsprechende Regelung enthalte, zwingend sei.
2.
Es sei
festzustellen, dass das Bundesgerichtsurteil B 77/06 vom 18. April 2007
keine Aussage dahingehend mache, dass eine im Reglement der Pensionskasse B____
nicht vorhandene Bestimmung durch eine Weisung rechtskräftig ersetzt worden
sei.
2.2.
Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 16. Januar 2023, den
Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
bietet sie dem Gericht den vollen Beweis an – soweit sie beweispflichtig ist –,
ersucht das Gericht, die früheren zwischen den Parteien ergangenen Urteile
sowie die dazugehörigen Akten (betreffend die Verfahren BV.2020.20 und
BV.2022.9) beizuziehen und erklärt, die Organe der Beklagten stünden für eine
Parteibefragung zur Verfügung.
2.3.
Mit Replik vom 29. Januar 2023 beantragt der Kläger, auf die
von ihm eingereichte Klage sei einzutreten.
3.
3.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 73 Abs. 3 BVG.
3.2.
Im Verfahren gemäss Art. 73 BVG wird als weitere
Sachurteilsvoraussetzung verlangt, dass die klagende Partei an dem von ihr
gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein
Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse
nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse
rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass
bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein
unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind
Feststellungsbegehren zulässig (BGE 128 V 41, 48 E. 3a mit Hinweisen). An
einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt
es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch
ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann, bzw. wenn ein
Leistungsurteil erlangt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a mit Hinweisen
sowie in BGE 137 V 105 nicht publizierte E. 1.1 des Urteils des
Bundesgerichts 9C_298/2010 vom 28. Februar 2011 = Praxis 2011 Nr. 110).
Ein Interesse an einer Klage ist dann vom Gericht zu berücksichtigen, wenn
Ungewissheit über Rechtsbeziehungen der Parteien besteht und die gerichtliche
Feststellung über das Bestehen des Gegenstands des Verhältnisses diese
Ungewissheit beheben könnte. Es genügt indessen nicht jede Ungewissheit.
Vielmehr ist erforderlich, dass ihr Fortbestehen die klagende Partei daran
hindert, ihre Entscheidungen zu treffen und ihr diese Ungewissheit deshalb
unzumutbar ist (in BGE 137 V 105 nicht publizierte E. 1.1 des Urteils des
Bundesgerichts 9C_298/2010 vom 28. Februar 2011 = Praxis 2011 Nr. 110).
3.3.
Der Kläger verlangt vom Gericht im Wesentlichen eine Feststellung
bezüglich der Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts B 77/06 vom
18. April 2007 für die Aufteilung von obligatorischen und
überobligatorischen Anteilen durch die Beklagte als seine Pensionskasse. In
seiner Replik weist er darauf hin, dass er das erwähnte Urteil im vorliegenden
Fall für nicht anwendbar halte. Er erklärt, habe zu keinem Zeitpunkt, auch
nicht mit der Feststellungsklage vom 28. November 2022 etwas ableiten
wollen, was seine Argumentation stütze (Replik, S. 4).
3.4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat sich bereits im zwischen
den Parteien ergangenen Urteil BV.2020.20 vom 31. August 2021 zur Relevanz
des Urteils des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 in Bezug
auf die Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen der
Beklagten an den Kläger bzw. deren Deklaration auf einer Bescheinigung zu
Handen der [...] Steuerbehörden geäussert. Diese Sache ist daher schon
abgeurteilt und gilt als sogenannte res iudicata.
Eine res iudicata liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon
rechtskräftig beurteilten identisch ist (vgl. z.B. BGE 142 III 210, 212
E. 2.1 und BGE 139 III 126, 128 f. E. 3.1). Dies trifft zu, wenn
der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den
gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 125 III
241, 242 E. 1. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 1. Dezember
2016 E. 2.1). Das Gericht darf in solchen Fällen mangels Rechtsschutzinteresse
nicht auf die Klage eintreten, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges
Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (vgl.
z.B. BGE 142 III 210, 212 E. 2.1 und BGE 139 III 126, 128 f.
E. 3.1 sowie 9C_527/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.1).
3.5.
Vorliegend fehlt es dem Kläger somit an einem rechtlich geschützten
Interesse an der Klärung der Frage, inwiefern sich das Urteil des
Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 auf die «Aufteilung von
obligatorischen und überobligatorischen Anteilen am Altersguthaben» des Klägers
bei der Beklagten auswirkt. Diese Frage ist bereits abgeurteilt. Aus demselben
Grund besteht auch kein Feststellungsinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an
der Wiederholung des früheren Entscheids kann aus den Rechtsschriften nicht
abgeleitet werden.
Auch im Hinblick auf sein Begehren, es sei festzustellen, dass das Urteil
des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 keine Aussage
dahingehend mache, dass eine im Reglement der Beklagten nicht vorhandene Bestimmung
durch eine interne Weisung rechtskräftig ersetzt werden könne, besteht kein
Feststellungsinteresse. Auch wenn sich das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt im Urteil BV.2020.20 vom 31. August 2021 nicht explizit dazu
geäussert hat (die Frage, ob diesbezüglich eine res iudicata besteht, kann offenbleiben),
so ergibt sich aus den Rechtschriften des Klägers nicht, inwiefern diese Frage
für den Kläger eine unzumutbare Ungewissheit bedeuten könnte. Mit dem
erwähnten, zwischen den Parteien ergangenen Urteil BV.2022.20 hat das
Sozialversicherungsgericht dargelegt, dass und weshalb die Beklagte die
Aufteilung von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen im Falle des
Klägers auf einer Bescheinigung zu Handen der [...] Steuerbehörden korrekt
vorgenommen hat. Demzufolge kann das Gericht mangels Rechtschutzinteresse nicht
auf seine Klage eintreten.
3.6.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist
die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin
zu entscheiden. Der vorliegende Fall ist als einfach zu qualifizieren, weshalb
der Fall nicht der Kammer vorgelegt werden muss, sondern einzelrichterlich
entschieden wird.
4.
4.1.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass nicht auf die Klage
einzutreten ist.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss
§ 16 Satz 1 SVGG und Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.
4.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG
steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Die
ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: