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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 11.
März 2022
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.1
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Erwägungen
1.
1.1.
Die B____ AG mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. April 2020
für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. 95'022'672
(Klagbeilage, KB 1) der Sammelstiftung A____ mit Sitz in [...] (Klägerin)
angeschlossen.
1.2.
Nachdem die Beklagte trotz dreier Mahnungen die in Rechnung
gestellten Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 7),
kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Mai 2021 (vgl. KB 8). Am 20.
September 2021 leitete sie gegenüber der Beklagten die Betreibung ein für
ausstehende Beiträge in der Höhe von CHF 3'516.89 zuzüglich Zins von 5 % seit
dem 1. September 2021 sowie CHF 52.60 Zins bis zum 31. August 2021 und Spesen
in der Höhe von CHF 300.00. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beklagte am 21. September 2021
unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. KB 10).
2.
2.1.
Mit Klage vom 12. Januar 2022 verlangt die Klägerin, es sei die Beklagte
zur Zahlung des Beitragsausstandes von CHF 3'516.80 nebst Zins zu 5% seit dem
1. September 2021, zuzüglich CHF 52.60 Zins bis 31. August 2021 und
vertragliche Inkassomassnahmen zu bezahlen. Es sei der in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu
beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beklagten.
2.2.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 setzt die Instruktionsrichterin
der Beklagten Frist (einmal erstreckbar) bis zum 15. Februar 2022 zur
Einreichung einer Klagantwort. Diese Verfügung retourniert die Post dem Gericht
am 3. Februar 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt». Hierauf stellt das Gericht
der Beklagten am 4. Februar 2022 die Verfügung vom 17. Januar 2022 erneut per
A-Post zu, wobei innert der angesetzten Frist keine Klagantwort beim Gericht
eingegangen ist.
2.3.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wird der Fall zur Beurteilung der
Einzelrichterin vorgelegt.
3.
3.1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
4.
4.1.
Die Klägerin macht einen Ausstand von CHF 3’516.80 zuzüglich Zins
von CHF 52.60 (bis 31. August 2021) sowie Zins zu 5 % seit dem 1. September
2021 geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung der Beklagten zur
Bezahlung der "vertraglichen Inkassomassnahmen." Die Beklagte hat
keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll)
und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die
Rechnungen der Klägerin erhoben.
4.2.
Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache
der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu
substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der
beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und
gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet
bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2;
Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).
4.3.
Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von CHF 3'516.80 ist
anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch nachvollziehbar
(vgl. Aufstellung des Ausstandes per 31. Mai 2021 [KB 5]; neue Schlussabrechnung
vom 19. Juli 2021 [KB 9]; siehe auch die diversen Abrechnungen [KB 6] sowie die
Mahnungen [KB 7]). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf
den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich stellte
die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage. Die
in der Forderung von CHF 3'516.80 mitenthaltenen Gebühren (Mahngebühren [3 x
CHF 100.00 und 1 x CHF 300.00] und Vertragsauflösungskosten [CHF 500.00]; vgl.
Aufstellung des Ausstandes per 31. Mai 2021 [KB 5]) stützen sich auf Ziff. 2.1
resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1) und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe
angemessen.
4.4.
4.4.1. Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5 %
ab dem 1. September 2021. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung,
für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der
Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE
136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).
4.4.2. Vorliegend wurde reglementarisch ein
Fälligkeitstermin vereinbart. Gemäss Ziff. 10 des massgebenden
Anschlussvertrages (vgl. KB 1) sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31.
Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen
Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der
Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der
Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des
Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen
(z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Bei fehlender
Zahlung nach Ablauf des in Ziff. 10 des Reglements genannten Datums sind daher
Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30.
März 1911 [OR; SR 220]). Mangels reglementarischer Regelung beläuft sich die Höhe
der Verzugszinsen auf 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle
Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25
zu Art. 66 BVG). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab September 2021 kann der
Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden.
4.4.3. Wie bereits dargetan wurde (E. 4.3. hiervor),
beinhaltet die klägerische Forderung von CHF 3'516.80 auch Mahnkosten
(insgesamt CHF 600.00) und Vertragsauflösungskosten (CHF 500.00). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG
kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp.
Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber,
a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG), weshalb auf den Mahnkosten und auf den
Vertragsauflösungskosten kein Verzugszins geschuldet ist. Vielmehr unterliegt
nur die Forderung von CHF 2'416.80 (CHF 3'516.80 minus CHF 1'100.00) der
Verzinsungspflicht.
4.4.5. Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von CHF
52.60 (bis 31. August 2021) lässt sich im Detail nicht nachvollziehen. Aus den
vorliegenden Akten ergeben sich aber keine Hinweise dahingehend, dass bei deren
Berechnung den massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im
Wesentlichen nicht Rechnung getragen worden sein sollte.
4.4.6. Weiter beantragt die Klägerin die
Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen
Inkassokosten". Im Zahlungsbefehl werden nunmehr Betreibungsspesen in der
Höhe von CHF 300.00 aufgeführt (vgl. KB 10). Es handelt sich dabei offenbar um
die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes (bei KB 1) unter den
"Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das Abfassen des
Betreibungsbegehrens. Die Gebühr verfügt somit über eine reglementarische
Grundlage und erscheint auch in ihrer Höhe angemessen. Sie kann daher ebenfalls
zugesprochen werden.
4.5.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger
berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68
Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von
insgesamt CHF 115.30 (Zahlungsbefehl: CHF 60.00; polizeiliche Hilfeleistung bei
Zustellung: CHF 49.00; Posttaxen Vorladung: CHF 1.00; Rücksendung
Gläubigerdoppel: CHF 5.30 [vgl. KB 10]) zu tragen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und
die Beklagte zur Bezahlung von CHF 3'516.80 nebst Zins von CHF 52.60 und CHF
300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 2'416.80 seit dem
1. September 2021 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr.
21044614 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 21. September 2021 erhobene
Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.
5.2.
5.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist
grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei
leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die
Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei
mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als
allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts
bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG
zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor,
wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er
unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn
sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle
einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E.
6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E.
6).
5.2.2. Vorliegend bestritt die Beklagte die Forderung der
Klägerin in Bestand und Höhe nie. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne
erkennbaren Grund Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Klage. Das
Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess
kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb
mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine
angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss CHF 500.00 beträgt (vgl.
u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6.
September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).
5.3.
Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17
Abs. 2 Satz 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger oder
mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Die
Klägerin liess sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten. Unter diesen
Umständen hat die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu
entrichten, wenn die für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen Kriterien
im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE 128 V 323,
324 E. 1a; BGE 127 V 205, 207E. 4a), was vorliegend nicht der Fall ist. Es
handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die
Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine
Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger Prozessführung – nicht
geschuldet. Daran ändert nichts, dass im Kostenreglement (KB 1) unter Ziff. 2.2
(Inkassomassnahmen) für eine Klage nach Art. 73 BVG eine Gebühr von CHF
1'000.00 vorgesehen wird.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte
zur Bezahlung von CHF 3'516.80 zuzüglich Zins von CHF 52.60 und CHF 300.00
Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 2'416.80 seit dem 1.
September 2021 an die Beklagte verurteilt. Der in Betreibung Nr. 21044614 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt am 21. September 2021 erhobene Rechtsvorschlag
wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.
Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten
Betreibung die Betreibungskosten von CHF 115.30 zu übernehmen.
Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von CHF
500.00 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: