Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 11. März 2022  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                                   Klägerin

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                                                   Beklagte

 

 

 

 

Gegenstand

 

BV.2022.1

Berufliche Vorsorge (Beiträge)

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die B____ AG mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. April 2020 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. 95'022'672 (Klagbeilage, KB 1) der Sammelstiftung A____ mit Sitz in [...] (Klägerin) angeschlossen.  

1.2.          Nachdem die Beklagte trotz dreier Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 7), kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Mai 2021 (vgl. KB 8). Am 20. September 2021 leitete sie gegenüber der Beklagten die Betreibung ein für ausstehende Beiträge in der Höhe von CHF 3'516.89 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. September 2021 sowie CHF 52.60 Zins bis zum 31. August 2021 und Spesen in der Höhe von CHF 300.00. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beklagte am 21. September 2021 unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. KB 10).

2.                

2.1.          Mit Klage vom 12. Januar 2022 verlangt die Klägerin, es sei die Beklagte zur Zahlung des Beitragsausstandes von CHF 3'516.80 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2021, zuzüglich CHF 52.60 Zins bis 31. August 2021 und vertragliche Inkassomassnahmen zu bezahlen. Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

2.2.          Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 setzt die Instruktionsrichterin der Beklagten Frist (einmal erstreckbar) bis zum 15. Februar 2022 zur Einreichung einer Klagantwort. Diese Verfügung retourniert die Post dem Gericht am 3. Februar 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt». Hierauf stellt das Gericht der Beklagten am 4. Februar 2022 die Verfügung vom 17. Januar 2022 erneut per A-Post zu, wobei innert der angesetzten Frist keine Klagantwort beim Gericht eingegangen ist.

2.3.          Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wird der Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vorgelegt.

3.                

3.1.          Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

3.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.  

4.                

4.1.          Die Klägerin macht einen Ausstand von CHF 3’516.80 zuzüglich Zins von CHF 52.60 (bis 31. August 2021) sowie Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021 geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassomassnahmen." Die Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben.

4.2.          Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).

4.3.          Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von CHF 3'516.80 ist anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch nachvollziehbar (vgl. Aufstellung des Ausstandes per 31. Mai 2021 [KB 5]; neue Schlussabrechnung vom 19. Juli 2021 [KB 9]; siehe auch die diversen Abrechnungen [KB 6] sowie die Mahnungen [KB 7]). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich stellte die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage. Die in der Forderung von CHF 3'516.80 mitenthaltenen Gebühren (Mahngebühren [3 x CHF 100.00 und 1 x CHF 300.00] und Vertragsauflösungskosten [CHF 500.00]; vgl. Aufstellung des Ausstandes per 31. Mai 2021 [KB 5]) stützen sich auf Ziff. 2.1 resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1) und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe angemessen.

4.4.          4.4.1. Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5 % ab dem 1. September 2021. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).

4.4.2.     Vorliegend wurde reglementarisch ein Fälligkeitstermin vereinbart. Gemäss Ziff. 10 des massgebenden Anschlussvertrages (vgl. KB 1) sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Bei fehlender Zahlung nach Ablauf des in Ziff. 10 des Reglements genannten Datums sind daher Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Mangels reglementarischer Regelung beläuft sich die Höhe der Verzugszinsen auf 5 % (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG). Der beantragte Verzugszins von 5 % ab September 2021 kann der Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden.

4.4.3.     Wie bereits dargetan wurde (E. 4.3. hiervor), beinhaltet die klägerische Forderung von CHF 3'516.80 auch Mahnkosten (insgesamt CHF 600.00) und Vertragsauflösungskosten (CHF 500.00). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG), weshalb auf den Mahnkosten und auf den Vertragsauflösungskosten kein Verzugszins geschuldet ist. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von CHF 2'416.80 (CHF 3'516.80 minus CHF 1'100.00) der Verzinsungspflicht.

4.4.5.     Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von CHF 52.60 (bis 31. August 2021) lässt sich im Detail nicht nachvollziehen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich aber keine Hinweise dahingehend, dass bei deren Berechnung den massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Wesentlichen nicht Rechnung getragen worden sein sollte.

4.4.6.      Weiter beantragt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im Zahlungsbefehl werden nunmehr Betreibungsspesen in der Höhe von CHF 300.00 aufgeführt (vgl. KB 10). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes (bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das Abfassen des Betreibungsbegehrens. Die Gebühr verfügt somit über eine reglementarische Grundlage und erscheint auch in ihrer Höhe angemessen. Sie kann daher ebenfalls zugesprochen werden.

4.5.          Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von insgesamt CHF 115.30 (Zahlungsbefehl: CHF 60.00; polizeiliche Hilfeleistung bei Zustellung: CHF 49.00; Posttaxen Vorladung: CHF 1.00; Rücksendung Gläubigerdoppel: CHF 5.30 [vgl. KB 10]) zu tragen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die Beklagte zur Bezahlung von CHF 3'516.80 nebst Zins von CHF 52.60 und CHF 300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 2'416.80 seit dem 1. September 2021 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr. 21044614 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 21. September 2021 erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.  

5.2.          5.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).  

5.2.2. Vorliegend bestritt die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Klage. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss CHF 500.00 beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).  

5.3.          Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs. 2 Satz 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Die Klägerin liess sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten. Unter diesen Umständen hat die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu entrichten, wenn die für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE 128 V 323, 324 E. 1a; BGE 127 V 205, 207E. 4a), was vorliegend nicht der Fall ist. Es handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine Parteientschädigung ist darum – trotz mutwilliger Prozessführung – nicht geschuldet. Daran ändert nichts, dass im Kostenreglement (KB 1) unter Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) für eine Klage nach Art. 73 BVG eine Gebühr von CHF 1'000.00 vorgesehen wird.  

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte zur Bezahlung von CHF 3'516.80 zuzüglich Zins von CHF 52.60 und CHF 300.00 Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von CHF 2'416.80 seit dem 1. September 2021 an die Beklagte verurteilt. Der in Betreibung Nr. 21044614 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 21. September 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.  

            Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von CHF 115.30 zu übernehmen.

            Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Klägerin
–          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: