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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Kaderli , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, [...]
Beklagte
1
E____
[...]
Beklagte
2
F____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
BV.2022.2
Leistungszuständigkeit
Zeitlicher und sachlicher Konnex
bei verschiedenen Gesundheitsschädigungen; ist die Krankheit arbeitsrechtlich
in Erscheinung getreten, kein Bestehen einer Gemengelage
Tatsachen
I.
Der Kläger war vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008
beim G____ in einem Teilzeitpensum von 70 % angestellt und damit bei der H____
AG in der C____ (Beklagte 1) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert
(Klagebeilage [KB] 1; Kündigung vom 9. September 2008, beigezogene IV-Akte 4 S.
11). Gleichzeitig war der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28.
Februar 2009 ebenfalls in einem Teilzeitpensum zunächst bei der I____ und dann
bei der J____ angestellt und über diese Arbeitgeber bei der E____ (Beklagte 2)
vorsorgeversichert (KB 5).
Am 24. Mai 2008 erlitt der Kläger einen Hirnschlag (cerebrovaskulärer
pontocerebellärer Insult rechts, vgl. beigezogene IV-Akte 1 S. 7 und 7 S. 2).
In der Folge gewährte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung eine
berufliche Abklärung (Mitteilung vom 11. Dezember 2009, IV-Akte 28),
anschliessend ein Arbeitstraining (Mitteilung vom 12. Februar 2010, IV-Akte 33)
und eine Umschulung (Kostengutsprache vom 23. Juni 2011, IV-Akte 77, und vom
24. Juni 2011, IV-Akte 80, weitere Kostengutsprachen IV-Akte 91, 97, 102 und
108).
Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste eine bidisziplinäre
Begutachtung. Im neurologischen Teilgutachten vom 24. Mai 2011 (IV-Akte 74)
diagnostizierte Dr. med. K____, Facharzt für Neurologie FMH, einen Status nach
akutem Verschluss der Arteria vertebralis rechts am 24. Mai 2008. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit sei eine arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und
Übergewicht (Seite 10 f. des Gutachtens). Bis etwa ein Jahr nach dem
Hirnschlag müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Zumutbar
seien körperlich leichte, kognitiv mittelhoch bis teilweise hoch beanspruchende
Tätigkeiten zu 80 % (Seite 14 f. des Gutachtens). Dr. med. L____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im
psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juni 2011 (IV-Akte 75) eine leichte
kognitive Störung bei Status nach zerebrovaskulärem Insult pontozerebellär
rechts am 24. Mai 2008 (Seite 8 des Gutachtens), es bestehe keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (Gutachten Seite 10).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (IV-Akte 112) wandte sich der
Kläger an die IV-Stelle und ersuchte diese, nach erfolgreichem Abschluss seiner
Umschulung per 30. Juni 2013 zu klären, ob weiter Einschränkungen
gesundheitlicher Art bestünden. Im Abschlussbericht zu den
Eingliederungsmassnahmen vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 113) hielt die IV-Stelle
fest, dass sich der Kläger nicht in der Lage fühle, ein Vollzeitpensum zu
absolvieren.
Der Kläger bezog vom 8. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2015
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Beilage 1 der Stellungnahme der Beigeladenen
vom 16. November 2022).
Im polydisziplinären Gutachten des M____ vom 21. Juni 2014
(IV-Akte 130) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine COPD und ein Status
nach pontocerebellärem Insult rechts bei Verschluss der Arteria vertebralis am 24.
Mai 2008 diagnostiziert (neben weiteren Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit; Seite 25 des Gutachtens) und eine Arbeitsfähigkeit von
40 % in der angestammten Tätigkeit als Jurist und Case Manager
festgehalten (Seite 26 des Gutachtens). Am 12. August 2014 (IV-Akte 133)
stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Rückfragen beim M____,
insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige und für
behinderungsangepasste Tätigkeiten für den Zeitraum Mai 2009 bis Februar 2014. Die
Gutachter antworteten am 1. September 2014 (IV-Akte 134), dass erst ab Februar
2014 mit Sicherheit die lediglich 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bestätigt werden könne und zwischenzeitlich von einem progredienten Verlauf
auszugehen sei, der nicht klar dokumentiert sei. Deswegen lasse sich
retrospektiv nur die stufenweise Angabe halten, dass bis zum Januar 2014 von
der 80%igen Arbeitsfähigkeit und ab Februar 2014 von der noch 40%igen Arbeits-
und Leistungsfähigkeit auszugehen sei.
Mit Vorbescheid vom 25. September 2014 (IV-Akte 136) kündigte
die IV-Stelle an, dem Kläger vom 1. Mai 2009 bis 31. August 2009 eine ganze
Rente zuzusprechen. Danach habe er bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
keinen Anspruch auf eine Rente mehr. Ab dem 1. Mai 2014 werde ihm bei einem
Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Aus
medizinischer Sicht sei ihm ab dem 25. Mai 2009 die Ausübung der bisherigen
Tätigkeit oder einer leichten Tätigkeit (wie die von ihm erlernte Tätigkeit als
Case-Manager) im Umfang von 80 % zumutbar. Ab dem 1. Februar 2014 sei ihm
die Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder einer leichten Tätigkeit (wie die
von ihm erlernte Tätigkeit als Case-Manager) im Umfang von 40 % zumutbar.
Dagegen erhob der Kläger Einwände und kritisierte die Berechnung des Validen-
als auch des Invalidenlohnes (IV-Akte 150).
Für die Zeit vom 25. Mai 2009 bis 31. Januar 2014 errechnete die
IV-Stelle daher in der Folge einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte
den Anspruch auf eine Rente. Ab Februar 2014 ermittelte sie einen
Invaliditätsgrad von 70 % und sprach eine ganze Rente vom 1. Mai 2009 bis
31. August 2009 und sodann wieder ab dem 1. Mai 2014 zu. Die Verfügung der
IV-Stelle vom 17. September 2015 (Klagbeilage 9, IV-Akte 159) wurde beiden
Beklagten eröffnet, nicht aber der Beigeladenen.
Die Beigeladene lehnte mit Schreiben vom 8. Juni 2018 (Beilage
2 zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. November 2022) ihre
Leistungspflicht mit der Begründung ab, es bestehe seit Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit am 24. Mai 2008 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 %, weswegen der zeitliche Konnex nicht unterbrochen sei. Im
Schreiben vom 7. Februar 2019 (Beilage 3 zur Stellungnahme der Beigeladenen)
präzisierte die Beigeladene, die COPD sei bereits im Jahr 2007 diagnostiziert
worden und habe sich im Verlauf des Jahres 2012 verschlechtert und offenbar zu
Leistungseinschränkungen geführt. Zusätzlich sei Ende 2012 ein Krebsleiden
diagnostiziert worden, beide gesundheitlichen Einschränkungen seien vor dem Bezug
von ALV-Taggeldern eingetreten.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 liess der Kläger der
Beklagten 1 den Bericht von Dr. med. N____, O____, vom 25. November 2019 zukommen
(Klagantwortbeilage 41 der Beklagten 1).
Im Schreiben vom 12. März 2020 (Klagbeilage 10) teilte die Beklagte
1 dem Kläger mit, dass dieser nach dem Austritt per 31. Dezember 2008 in einer
Verweistätigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein
rentenausschliessendes Einkommen bis 1. Februar 2014 hat erwirtschaften können
und ein Leistungsanspruch mangels sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges
abgelehnt werde. Die Beklagte 2 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. März
2020 (Klagbeilage 11) mit, dass die zur IV-Wiederberentung führende
Lungenproblematik in der versicherten Zeit nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit
geführt habe, weswegen sie aufgrund eines fehlenden Zusammenhanges den
Leistungsanspruch ablehne.
II.
In der Klage vom 25. Januar 2022 beantragt der Kläger,
vertreten durch B____, Advokat, die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, dem
Kläger mit Wirkung ab Februar 2014 eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 22.
Juni 2021 eine Altersrente nebst Zins von 5 % seit Klageeinleitung zu leisten,
unter o/e-Kostenfolge.
Mit Klageantwort vom 2. März 2022 beantragt die Beklagte 2 die
Abweisung der Klage, ebenso wie die Beklagte 1, vertreten durch D____,
Advokatin, in der Klageantwort vom 14. April 2022.
In der Replik vom 27. Juni 2022 hält der Kläger an seinen
Rechtsbegehren fest.
Die Beklagte 2 verzichtet mit Eingabe vom 21. Juli 2022 auf die
Einreichung einer Duplik.
Die Beklagte 1 reicht am 25. August 2022 eine Duplik ein und
hält an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin lädt mit verfahrensleitender
Verfügung vom 20. September 2022 die F____ dem Verfahren bei und räumt ihr die
Gelegenheit ein, zu den bisherigen Rechtsschriften Stellung zu nehmen. Am 16.
November 2022 nimmt diese Stellung.
IV.
Am 16. Februar 2023 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und
Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40])
als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben ihren Sitz in Basel. Die örtliche
Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist
daher einzutreten.
2.
2.1.
Der Kläger führt aus, die Beklagten verweigern
Invaliditätsleistungen mit der Begründung, die zur Invalidität führende Erkrankung
des Klägers habe während der bei ihnen bestehenden Versicherungsdeckung jeweils
noch nicht bestanden. Er macht geltend, dass die Invalidenversicherung im
Vorbescheid vom 25. September 2014 tatsächlich einen im Verlauf auf unter 20 %
sinkenden Invaliditätsgrad (14 %) festgestellt habe, diesen Entscheid im
Einwandverfahren jedoch korrigiert habe und der IV-Grad vorübergehend nur auf
30 % abgesunken sei. Ab Mai 2014 habe dieser 70 % betragen und wiederum
Anspruch auf eine ganze Rente der IV gegeben, wie dies bereits ab dem 1. Mai
2009 der Fall gewesen sei.
Das Umschulungsresultat habe nie umgesetzt werden können. Die
Erwirtschaftung eines Einkommens, wie es die Beklagte 1 in ihrem Schreiben vom
12. März 2020 anführt, sei somit nie möglich gewesen und der zeitliche
Zusammenhang sei deshalb auch nicht unterbrochen worden.
Es hätten somit im Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit während der Deckungszeit bei der Beklagten mehrere
Erkrankungen bestanden, deren spezifische Auswirkungen bzw. Symptome den
einzelnen Krankheiten nicht zugeordnet worden seien. Auch seien die durch den
Schlaganfall bewirkten Probleme nach diesem Ereignis dominant gewesen, sodass
die anderen gesundheitlichen Themen zur Nebensache geworden seien. Damit sei
von einem gesamten Krankheitskomplex, wie er im Zeitpunkt des Schlaganfalls
bestanden habe, auszugehen, weswegen der sachliche Konnex erfüllt sei. Nicht
gegeben wäre er einzig für das im Jahr 2012 aufgetretene Prostatakarzinom, da
es sich dabei um eine abgrenzbare Krankheit mit ihrer spezifischen Symptomatik gehandelt
habe.
2.2.
Die Beklagte 1 bringt vor, der Kläger habe am 24. Mai 2008 einen
Hirnschlag erlitten und sei deshalb für ein Jahr zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Ab 24. Mai 2009 und seither unverändert habe die Arbeitsunfähigkeit
wegen des Hirnschlags 20 % betragen. Der Kläger leide an einer zweiten
Krankheit. Erstmals sei eine Arbeitsunfähigkeit wegen der COPD per Februar 2014
festgestellt worden. Diese betrage gemäss einer polydisziplinären Beurteilung allein
wegen der COPD 60 %, womit die Folgen des Hirnschlags nicht zu einer
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die COPD habe zur Invalidität
des Klägers geführt. Deswegen sei sie nicht leistungspflichtig. Nach Art. 23
BVG wäre vorausgesetzt, dass der Kläger im Sinne der IV zu mindestens 40 %
invalid sei und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt habe, bei der Beklagten 1 versichert gewesen wäre. Zwischen
der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und seiner späteren Invalidität müsse zudem
ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Vorliegend sei von
zwei unterschiedlichen Krankheitsbildern auszugehen, die bezüglich Beginn der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit separat zu beurteilen seien. Echtzeitliche
Belege für eine während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1
arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Leistungseinschränkung wegen der COPD fehlten.
Der Kläger habe ab Mai 2009 bis mindestens Sommer 2013 eine Umschulung zum
Case-Manager an der P____ absolviert, wobei er berufsbegleitend in einem Pensum
von 50 % arbeitstätig gewesen sei. Gestützt auf die IV-Verfügung, die
medizinischen Berichte und das Gutachten des M____ sei davon auszugehen, dass
der Kläger im Rahmen der berufsbegleitenden Umschulung während über vier Jahren
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Der Kläger habe erst im
Sommer 2013, nach Abschluss der erfolgreich absolvierten Ausbildung an der P____,
festgestellt, dass er künftig nur noch Teilzeit arbeiten könne. Dabei habe sich
gezeigt, dass die COPD und nicht die Folgen des Hirnschlags dem Kläger ein
rentenausschliessendes Einkommen nach der Umschulung verunmögliche.
2.3.
Der Kläger wendet ein, für die Frage des sachlichen Zusammenhangs
seien beide Erkrankungen zu berücksichtigen, denn sowohl der Hirnschlag als
auch die COPD seien Auswirkungen der Grunderkrankung des Klägers. Im Zweifel
sei ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die
Invalidenversicherung sei stets davon ausgegangen, dass die COPD seit dem Jahr
2007 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers gehabt habe, dies könne
beispielsweise dem Bericht des RAD vom 9. September 2014 (IV-Akte 135)
entnommen werden. Auch im Gutachten des M____ werde dies festgehalten. Die
Spirometrie 2010 habe mit dem Gold-Status bereits die höchste Stufe des
Schweregrades objektiviert. Eine solche Erkrankung entwickle sich nicht über
kurze Zeit, sondern über Jahre hinweg. Aktenkundig seien auch die damaligen ca.
100 packyears, die sehr wesentlich zu dieser Erkrankung beigetragen hätten und
anhand derer eine Rückrechnung möglich sein müsse, wann diese Lungenerkrankung
erstmals die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt habe. Auch diese
Frage könne gutachterlich geklärt werden.
2.4.
Die Beklagte 1 gibt zu bedenken, Dr. med. Q____ habe in seiner
pneumologischen Beurteilung (Ziff. 4.4 des Gutachtens) die subjektiven
Ausführungen des Klägers berücksichtigt. Demnach habe er seit 2007 einen
chronischen Husten und eine zunehmende Anstrengungsdyspnoe bemerkt. Die
Anstrengungsdyspnoe sei seit 2013 im Alltag stark einschränkend, indem er z.B.
nicht mehr gehen und gleichzeitig sprechen könne. Er habe seit Februar 2014 den
Nikotinkonsum von rund 100 Zigaretten täglich erfolgreich sistieren können.
Zudem habe der Gutachter den Bericht von Dr. med. R____ vom 18. August 2013 berücksichtigt,
der in der Diagnose auf die im Jahr 2010 durchgeführte Spirometrie mit
Feststellung einer schweren Obstruktion verwies. In diesem Bericht werde
ebenfalls eine seit 2012 regelmässig durchgeführte Inhalationstherapie erwähnt.
Weitere medizinische Unterlagen zur COPD finden sich zum Zeitpunkt des
Gutachtens nicht in den Akten und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Dem Gutachten
des M____ könne auch nicht eine Gemengelage von zwei Krankheiten entnommen
werden.
2.5.
Die Beklagte 2 bringt vor, zwischen dem Schlaganfall vom 24. Mai
2008 und der seit 2012/2013 anamnestisch bekannten COPD-Erkrankung bestehe kein
relevanter Zusammenhang. Der Kläger habe 2008 einen Hirnschlag erlitten, mehr
als fünf Jahre später habe der betreuende Hausarzt Dr. med. R____ am 18. August
2013 eine schwere COPD mit Ruhedyspnoe beschrieben. Eine frühere Diagnose
hinsichtlich der COPD durch einen Facharzt für Pneumologie sei nicht
nachgewiesen, sodass die COPD zeitlich nicht auf 2007 bzw. 2010 rückdatiert
werden könne. Am 24. Mai 2011 habe der Kläger bei der Begutachtung ausgeführt,
er habe abgesehen vom Hirnschlag im Mai 2008 keine wesentlichen Krankheiten,
keine wesentlichen Unfälle und keine Operationen gehabt. Sowohl der sachliche
als auch der zeitliche Konnex seien unterbrochen. Im Zeitpunkt der
Invalidisierung gemäss Rentenverfügung vom 17. September 2015 habe bei der
Beklagten 2 keine Versicherungsdeckung mehr bestanden. Der Kläger habe
mindestens bis Februar 2014 ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften
können. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 14 % im Vorbescheid auf 30 %
in der Rentenverfügung habe auf einer Neuberechnung des Valideneinkommens
beruht, eine Verschlechterung des medizinischen Zustandes sei nicht vorgelegen.
Die Gutachter des M____ hätten präzisiert, dass ein nicht klar
dokumentierter, progredienter Verlauf vorliege und erst ab Februar 2014 mit
Sicherheit eine lediglich 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bescheinigt
werden könne. Der Kläger habe 2008 einen Schlaganfall erlitten. Zwischen
Schlaganfall (2008) und COPD (frühestens ab 2010) werde in keinem ärztlichen
Bericht und in keinem medizinischen Gutachten ein relevanter Zusammenhang
erstellt. Schlaganfall und COPD seien getrennt voneinander als unterschiedliche
Ursachen aufzufassen. Der Kläger habe sich beinahe vollständig vom Hirnschlag
erholt und diesbezüglich sei ein medizinischer Endzustand per 2011 erreicht worden.
Für das zweite Ereignis habe weder eine Versicherungsdeckung noch eine
Leistungspflicht bestanden, da der Kläger am 28. Februar 2009 aus der
Vorsorgeeinrichtung der Beklagten 2 ausgeschieden sei und der zeitliche und
sachliche Konnex zum ersten Ereignis nicht gegeben sei.
2.6.
Die Beigeladene erläutert, der Kläger habe vom 8. Juli 2013 bis zum 31.
Mai 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. In dieser Zeit sei
keine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten, weshalb sie keine
Leistungspflicht treffe. Die COPD habe bereits vor dem 21. Juli 2014, dem Datum
des Gutachtens, zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Gemäss
Gutachter sei von einer entsprechenden Einschränkung seit dem Jahr 2010
auszugehen, Anfang 2011 sei eine asthmatische Bronchitis im Vordergrund
gestanden, im Arztbericht vom 18. August 2013 sei festgehalten worden, dass
sich die Symptome stark verschlechtert hätten.
3.
3.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Berentung des Klägers durch die
IV-Stelle ab dem 1. Februar 2014 eine Leistungspflicht der Beklagten auslöst.
3.2.
Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge
werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Der Anspruch
setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während
des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später
eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409 E. 6.2; 134 V 20 E. 3.2). Der
sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der
Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2).
3.3.
Falls verschiedene Gesundheitsschädigungen vorliegen, so ist deshalb
für jede Gesundheitsschädigung separat zu prüfen, ob die jeweilige
Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten
ist, zur Invalidität geführt hat oder nicht (BGE 138 V 409). Zu vergleichen ist
der für den Eintritt der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit verantwortliche
Gesundheitsschaden mit dem Krankheitsbild, das später zur Zusprechung einer
Rente der IV geführt hat (Urteil des EVG vom 25. April 2006, B 48/05, E. 4).
Dabei ist nicht von Belang, ob zwischen der Krankheit, die der
Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegt, und dem Leiden, das die Invalidität zur
Folge hatte, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sondern ob eine
wesentlich unterscheidbare, anders geartete Krankheit vorliegt (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts EVG vom 11. Februar 2003, E. 2.2, Aktenzeichen B
42/02.; Marc Hürzeler, in: Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht: BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 23 Rz. 26.)
3.4.
Die Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges ist jedenfalls dann
ohne grössere Schwierigkeiten vorzunehmen, wenn sich in Bezug auf die initiale
Arbeitsunfähigkeit und die nachmalige Invalidität zwei augenscheinlich
verschiedene Krankheitsbilder gegenüberstehen (a.a.O., Art. 23 Rz. 27).
3.5.
Heikel sind demgegenüber Beurteilungen des engen sachlichen
Zusammenhanges, wenn sich verschiedene Krankheitsbilder überlappen, geradezu
einen Ursachenstrang bzw. eine Gemengelage bilden, welche nicht mit genügender
Deutlichkeit aufgetrennt werden können. So vermag gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung ein sachlicher Zusammenhang insbesondere auch dann vorzuliegen,
wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene
Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der IV begründende,
allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität
jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
hierfür ist, dass sich das psychische Leiden schon während des
Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar
mitprägte (Urteil des EVG vom 22. September 2006, B 37/06, E. 3.3; siehe auch
Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2016, 9C_370/2016, E. 3; a.a.O.
Art. 23 Rz. 28).
3.6.
Können jedoch somatische und psychische Beschwerden klar unterschieden
werden, wobei feststeht, dass während des Vorsorgeschutzes keine
Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit durch die letztlich zur Invalidität
führenden psychischen Beschwerden bestand, sondern die funktionelle
Beeinträchtigung einzig auf den (letztlich nicht invalidisierenden) somatischen
Gesundheitsschäden beruhte, so ist das Kriterium der sachlichen Konnexität
nicht erfüllt (a.a.O. Art. 23 Rz. 28 mit Verweis als Beispiel auf das Urteil
des EVG vom 21. April 2005, B 22/04).
3.7.
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass
die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war,
was sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E.
5.3; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser
Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen,
namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische
Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur
Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Februar 2023, 9C_500/2022, E. 3.2. mit Hinweis).
3.8.
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn
während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE
144 V 58 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche
Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden
Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im
Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf
sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Februar 2023, 9C_500/2022, E. 3.3.)
3.9.
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes kann
rechtsprechungsgemäss nicht nur durch ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit erfolgen. Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex
unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn während mehr
als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten
Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf
die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden
kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2023, 9F_7/2023, E. 2.3. und vom 4.
Februar 2022, 9C_518/2021, E. 2.2).
4.
4.1.
Nach der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss
arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an
Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit
entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch
gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit
anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen
Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in
der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur
reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso
wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden)
medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein.
Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische
Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts
vom 24. Juli 2013, 9C_108/2013, E. 4.2 und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2
mit Hinweisen).
Denn solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind zum
rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend nötig. Allerdings muss sich bei
deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das
Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben bzw. arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein (Urteile des Bundesgerichts vom 16. September 2020, 9C_239/2020,
E. 4.2. und vom 15. Mai 2019, 9C_121/2019, E. 5.2 mit Hinweisen).
4.2.
Es ist nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt sich ein pathologisches
Geschehen zu entwickeln begann, sondern wann dieses eine Schwere erreicht hat,
die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete (Urteil
des Bundesgerichts vom 23. Mai 2003, B 90/02, E. 2.2 und vom 4. Juli 2002, B
106/01, E. 3b/cc).
4.3.
Das Bundesgericht hat in Bezug auf ein sich später manifestierendes psychisches
Leiden und damit in einer in etwa vergleichbaren Konstellation wie vorliegend,
folgendes festgehalten: Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung
eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss
sich die psychische Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und
das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben. Es ist aber in der Regel
nicht vorausgesetzt, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bzw. vor
dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die
Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt (mindestens 20 % wie bei körperlichen
Beeinträchtigungen) eingeschränkt war. Verlangt sind grundsätzlich
echtzeitliche Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren
fachärztlichen Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch
bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen
auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni
2021, 9C_723/2020 mit Hinweisen).
5.
5.1.
Beim Beschwerdeführer liegen zwei Gesundheitsschädigungen vor. Am
24. Mai 2008 erlitt er einen Hirnschlag. Des Weiteren leidet er an einer COPD.
Es wird daher separat geprüft, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit zur
Invalidität per Mai 2014 geführt hat (vgl. oben Erw. 5.1.). Geprüft wird
zunächst der sachliche Zusammenhang des Hirnschlags vom 24. Mai 2008 und seiner
Folgen zur am 1. Mai 2014 eingetretenen Invalidität.
5.1.1.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Kläger gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten des M____ vom 21. Juni 2014 (IV-Akte 130) eine ganze
Invalidenrente ab dem 1. Februar 2014 zugesprochen. Die Gutachter kamen zum
Ergebnis, dass in der angestammten und in anderen Tätigkeiten der Kläger für
körperlich ausschliesslich leichte Arbeiten aus pneumologischer Sicht unter der
Voraussetzung von fehlender Staub-, Kälte- und Nässeexposition eine
Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe. In neurologischer Hinsicht bestehe
für sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und
umherzugehen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Neuropsychologisch
wurde festgehalten, dass für intellektuell anspruchsvolle Arbeiten eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, für kognitiv nicht
anspruchsvolle Arbeiten bestehe hingegen keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und aus allgemeininternistischer Sicht bestand
ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.1.2.
Die Folgen des Hirnschlags wurden von den Gutachtern des M____
demnach mit einer Einschränkung von 20 % beziffert, hatten jedoch keine
Erhöhung der aufgrund der COPD festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 60 %
zur Folge. Damit ist erstellt, dass die gesundheitlichen Folgen aufgrund der
COPD zur Zusprache der Rente der Invalidenversicherung führten. Bereits im
bidisziplinären Gutachten vom 24. Mai 2011 wurde eine Arbeitsunfähigkeit in
einer alternativen Tätigkeit von 80 % attestiert und von der IV-Stelle ein
Invaliditätsgrad von 30 % errechnet. Ein Invaliditätsgrad von 30 % führt
nicht zu Leistungen der Invalidenversicherung. Entsprechend hat die IV-Stelle
in der Verfügung vom 17. September 2015 (IV-Akte 160 S. 5) die Rente per 1.
September 2009 aufgehoben. Gemäss Art. 23 lit. a BVG besteht ebenfalls erst bei
einer Invalidität von mindestens 40 % Anspruch auf Invalidenleistungen.
Die vorliegend anwendbaren Vorsorgereglemente gehen vom selben Invaliditätsbegriff
aus wie die Invalidenversicherung (Art. 19 Ziff. 2.1 des Vorsorgereglements der
C____, Ausgabe Januar 2005, KB 4; Punkt 3.4.4 des Leistungsreglements der E____
vom 27. April 2006, KB 7). Folglich ist kein sachlicher Zusammenhang des
Hirnschlags, der während des Vorsorgeverhältnisses bei den Beklagten zu einer
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, zur per 1. Mai 2014 eingetretenen Invalidität
gegeben, da der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 30 % infolge
der in Zusammenhang mit dem Hirnschlag weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit
von 20 % nicht zu einer Invalidenrente führt.
5.1.3.
Es besteht kein sachlicher Zusammenhang der im Jahr 2014 rentenbegründend
eingetretenen Invalidität zum Hirnschlag vom 24. Mai 2008. Demnach stellt sich
die Frage des zeitlichen Zusammenhangs der Folgen des Hirnschlags nicht.
5.2.
Zu prüfen ist des Weiteren der Zusammenhang der COPD zur am 1. Mai
2014 eingetretenen Invalidität. Es besteht damit ein von der ursprünglichen
Beeinträchtigung (Hirnschlag vom 24. Mai 2008) unabhängiger, neu
hinzugetretener und für sich invalidisierender Gesundheitsschaden, sodass ein
neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben Erw. 4.) wird der Frage
nachgegangen, ob sich in den medizinischen wie in den beruflichen Akten
Hinweise finden, dass sich die COPD bereits während der Versicherungsdauer bei
den Beklagten medizinisch manifestiert hat oder arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten ist, d.h. in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 im
Vorsorgeverhältnis der Beklagten 1 bzw. vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar
2009 im Vorsorgeverhältnis der Beklagten 2 zuzüglich Nachdeckung.
5.2.1.
Im Bericht vom 18. Juni 2008, S____ (IV-Akte 65 S. 19), wurde eine
pontocerebelläre Ischämie rechts sowie ein regelmässiger Alkoholkonsum
diagnostiziert. Hinweise auf eine Lungenproblematik finden sich nicht im
Bericht. In einem weiteren Bericht des S____ vom 30. Juli 2008 (IV-Akte 23 S.
2) ist unter Zusammenfassung der Krankengeschichte vermerkt: «Thorax/Lungen:
Eupnoe. Symmetrisch normaler Klopfschall. Vesikuläres Atemgeräusch über allen
Lungenfeldern.» Dr. med. T____, Facharzt für Neurologie FMH, hat im Bericht vom
15. August 2008 (IV-Akte 65 S. 38) als Befund einen Patienten im reduzierten
Allgemeinzustand, dyspnoisch, heiser, allseits orientiert und wach beschrieben.
Weitere Hinweise auf eine Lungenproblematik finden sich in diesem Bericht
nicht, und auch nicht im Bericht von Dr. med. T____ vom 3. September 2008
(IV-Akte 65 S. 35). Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 21.
und 22. Oktober 2008 (Bericht S____ vom 3. November 2008, IV-Akte 65 S. 14) erwähnte
der Kläger in der Anamnese keine Lungenprobleme. Der Hausarzt Dr. med. U____,
Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 16. Januar 2009 (IV-Akte
3) ebenfalls keine Lungenprobleme fest. Im Bericht vom 11. Januar 2011 von Dr.
med. T____ (IV-Akte 25 S. 7) ist keine Lungenproblematik vermerkt. Er erwähnte,
dass es wichtig erscheine, dass der Kläger seinen Nikotinkonsum einstelle und
sich regelmässig bezüglich der Risikofaktoren Hypertonie und Hyperlipidämie vom
Hausarzt kontrollieren und behandeln lasse.
5.2.2.
Im Bericht vom 4. Juni 2010 (IV-Akte 120 S. 18) hielt Dr. med. V____,
Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH fest, dass es auch vermehrt zu einem
trockenen Reizhusten komme. Im Rahmen einer neurologischen Nachkontrolle wird
im Bericht vom 12. Januar 2011 (IV-Akte 120 S. 32) unter anderem beschrieben,
dass der Zustand des Klägers objektiv recht gut sei, im Vordergrund sei eine
chronische asthmatische Bronchitis gestanden.
5.2.3.
Im bidisziplinären Gutachten vom 24. Mai und 14. Juni 2011 hielten
Dr. med. K____, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie
FMH, fest, dass aufgrund des am 24. Mai 2008 erlittenen Hirnschlags noch eine
Gangataxie, Sensibilitätsstörungen links im Gesicht, verminderte
Schweisssekretion rechts im Gesicht und diskrete bis leichte kognitive Defizite
bestünden. Hinweise auf eine Lungenproblematik finden sich im Gutachten keine.
5.2.4.
Der Kläger erkrankte im Herbst 2012 an einem Adenokarzinom der
Prostata. Im Austrittsbericht vom 1. November 2012 (IV-Akte 120 S. 22) über die
Hospitalisation vom 22. bis 31. Oktober 2012 aufgrund der operativen Entfernung
des Adenokarzinoms der Prostata erfasste Dr. med. W____ bei den Diagnosen unter
anderem eine COPD. Der Operateur Dr. med. W____ vermerkte darin einen
erfreulichen postoperativen Verlauf. Bei schwerer COPD und Nikotinabusus sei
die pulmonale Therapie in den ersten Tagen von höchster Bedeutung gewesen und
sei vom Patienten gut mitgemacht worden. Aus den Berichten vom 9. November 2012
(IV-Akte 120 S. 41) und vom 17. Dezember 2012 (IV-Akte 120 S. 43) ergibt sich
ein problemloser postoperativer Verlauf. Im Mai 2013 wurde der Kläger auf der
Notfallstation und der Angiologie des S____, wegen eines Lymphödems behandelt. Im
Bericht über die notfallmässige Konsultation am 2. Mai 2013, S____ (IV-Akte 120
S. 10), aufgrund eines beidseitigen Lymphödems wurde in der Anamnese zum
aktuellen Leiden neben der zunehmenden Beinschwellung rechtsbetont vermerkt,
dass der Kläger schon seit vielen Monaten eine Anstrengungsdyspnoe bemerke. In
einem weiteren Bericht vom 2. Mai 2013 (IV-Akte 120 S. 27) ist die Diagnose COPD
neben den bereits bekannten Diagnosen ein weiteres Mal festgehalten. Hierzu
führte Dr. med. X____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, aus, der
Kläger gebe an, seit längerer Zeit an einer Anstrengungsdyspnoe NYHA II bis III
zu leiden. Nebenbefundlich hätten sich diskret obstruktive Atemgeräusche in der
Lungenauskultation finden lassen. Der Kläger sei eupnoisch, die spontane
Sauerstoffsättigung habe 90 % betragen.
5.2.5.
Dr. med. Thomas R____, Facharzt für Innere Medizin FMH,
diagnostizierte mit Bericht vom 18. August 2013 (IV-Akte 120 S. 2) unter
anderem eine schwere COPD GOLD Stadium IV mit Ruhedispnoe bei persistierendem
Nikotinabusus, Lungenfunktionsuntersuchung 2010: schwere obstruktive
Ventilationsstörung und Dauerinhalationstherapie. Der Kläger sei seit 1.
September 2010 bei ihm in Behandlung. Es bestehe bei persistierendem
Nikotinkonsum eine schwere COPD GOLD Stadium IV. Eine
Lungenfunktionsuntersuchung sei letztmals im Jahr 2010 durchgeführt worden. Der
Patient rauche deutlich weniger gegenüber früher. Eine erneute pneumologische Kontrolle
sei nicht durchgeführt worden. In den letzten Monaten hätten sich die Symptome
der COPD verschlechtert, sodass von einer Progression auszugehen sei. Ende 2012
sei zudem ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden, das operativ behandelt
worden sei. Im Verlauf sei es zu einem ausgeprägten Lymphödem der unteren
Extremitäten gekommen, das mit Stützstrümpfen und Lymphdrainage behandelt
worden sei. Im Weiteren werde die körperliche Leistungsfähigkeit durch eine
PAVK mitbeeinflusst. Diese sei aktuell nicht weiter abgeklärt worden, sollte
aber in den nächsten Monaten angegangen werden. Durch die oben genannten
Diagnosen und Krankheiten sei es zudem verständlicherweise zu einer depressiven
Entwicklung gekommen. Der Kläger sei aktuell nicht mehr leistungsfähig. Es
bestünden einerseits leichte kognitive Defizite und aufgrund der COPD eine
deutlich physische Einschränkung.
5.2.6.
Im pneumologischen Teilgutachten des Gutachtens des M____ vom 21.
Juli 2014 (IV-Akte 130 S. 23) wurde sodann eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit
festgestellt. Es bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität der
Klasse 4 bzw. ein Impairment von 51-100 %. Auch für körperlich
ausschliesslich leichte Arbeit bestehe aus pneumologischer Sicht unter der
Voraussetzung von fehlender Staub-, Kälte- und Nässeexposition eine
Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Insgesamt kamen die Gutachter aus
polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass für körperlich leichte, angepasste
Tätigkeiten sowie in der angestammten Tätigkeit als Jurist und Case Manager eine
Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe. Zusammenfassend habe vom 24. Mai 2008
für die Dauer eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund des
Hirninsults bestanden, danach für anspruchsvolle Tätigkeiten eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Eine Arbeitsunfähigkeit für leichte,
angepasste Tätigkeiten aus pneumologischer Sicht dürfte ab dem Jahr 2010
bestehen, als erstmals lungenfunktionell eine schwere obstruktive
Ventilationsstörung diagnostiziert worden sei. Fachärztliche Verlaufsbeurteilungen
lägen nicht vor, sodass die Arbeitsunfähigkeit erst ab Februar 2014 bestätigt
werden könne (IV-Akte 130 S. 28). Mit Ergänzung vom 1. September 2014 (IV-Akte
134) wurde von Seiten des M____ ausgeführt, dass ab Mai 2008 zunächst wegen des
Hirnschlags eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Danach hätte sich
die Arbeitsfähigkeit auf nur leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten
reduziert, was faktisch der angestammten Tätigkeit entsprochen habe. Ab Mai
2008 (recte: 2009) hätte eine Einschränkung von nur 20 % bestanden bzw.
eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Erst ab Februar 2014 könne mit Sicherheit
eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestätigt werden. Zwischenzeitlich sei von
einem progredienten Verlauf auszugehen, der aber nicht klar dokumentiert sei.
Retrospektiv sei deshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bis Januar 2014 und
von 40 % ab Februar 2014 auszugehen.
5.2.7.
Dr. med. Q____, Facharzt für Pneumologie FMH, untersuchte den Kläger
im Rahmen des Gutachtens durch das M____ am 25. März 2014 (IV-Akte 130 S. 23).
Er diagnostizierte eine COPD, anamnestisch seit 2007, Dg 2010; 2010
Spirometrie: schwere Obstruktion; seit 2012 regelmässige Inhalationstherapie;
März 2014 Plethysmographie: schwere Obstruktion; April 2014 CT Thorax: mässig
ausgeprägtes zentroazinäres Lungenemphysem, schwere generalisierte
Bronchopathie/Bronchitis mit stenosierenden Irregularitäten, kurzstreckige
segmentale/subsegmentale Bronchiektasen, periphere subsegmentale Atelektasen;
Juni 2014 Plethysmographie: schwere Obstruktion ohne Reversibilität, Diffusion
schwer eingeschränkt (48 %); Spiroergometrie: mittelschwere Ruhehyposämie
(7,6 kPa), schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit 86 W (46 %), VO2max
1237 ml/min (44 %), 12,9 ml/min/kg. Im weiteren diagnostizierte er einen
Lungenrundherd (5 mm) anteriores Oberlappensegment rechts peripher
subpleural (CT 04/14) und einen Nikotinabusus bis Februar 2014, ca.
100 py.
Bei seit 2007 zunehmender Anstrengungsdyspnoe sei 2010 erstmals
eine schwere obstruktive Ventilationsstörung erfasst und zusammen mit der
Anamnese eine COPD diagnostiziert worden. Trotz aufgenommener
Inhalationstherapie hätten sich keine Reversibilität bei unverändert schwerer
Obstruktion sowie eine mittelschwere Ruhehypoxämie gefunden. In der
Computertomographie von April 2014 habe sich ein zentroazinäres Lungenemphysem
und vereinzelte Bronchiektasen bestätigt. Zudem habe sich ein
kontrollbedürftiger Lungenrundherd (5mm) im rechten anterioren
Oberlappensegment gezeigt. In der Spiroergometrie von Juni 2014 sei eine schwer
eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Gemäss Kriterien der
American Medical Association bestehe aufgrund der lungenfunktionellen und
spiroergometrischen Befunde eine medizinsch theoretische Ateminvalidität der
Klasse 4. In Ruhe bestehe eine mittelschwere Hypoxämie, die Diffusionskapazität
sei stark eingeschränkt bei computertomografisch nachgewiesenem Lungenemphysem.
Ein erhöhtes COPD-Exaberzationsrisiko sei bei Bronchiektasen zu erwarten. Aus
rein pneumologischer Sicht bestehe auch für körperlich ausschliesslich leichte
Arbeiten unter der Voraussetzung fehlender Staub-, Kälte- und Nässeexposition
eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (IV-Akte 130 S. 25).
5.3.
Die Analyse der vorliegenden Arztberichte gibt folgendes Bild: Der
betreuende Hausarzt Dr. med. R____ hat am 18. August 2013 eine schwere COPD mit
Ruhedyspnoe beschrieben, das Vorliegen einer schweren COPD bestätigte Dr. med. Q____
im pneumologischen Teilgutachten anlässlich seiner Untersuchung vom 25. März
2014. Demnach ist das Vorliegen von eindeutigen gesundheitlichen
Einschränkungen aufgrund der COPD seit August 2013 klar belegt. Den jeweiligen
echtzeitlichen Arztberichten ist zu entnehmen, dass die COPD in einem
echtzeitlichen Bericht erstmals im Herbst 2012 anlässlich der
Prostataentfernung thematisiert wurde. Im Bericht vom 2. Mai 2013 wird
beschrieben, der Kläger habe bereits seit vielen Monaten eine
Anstrengungsdyspnoe bemerkt. Diese Bemerkung («seit vielen Monaten») macht
deutlich, dass der Kläger diese zuvor wohl als nicht dermassen belastend wahrgenommen
hat, dass er deswegen einen Arzt aufgesucht hätte, oder sein Hausarzt eine
weitere Lungenfunktionskontrolle veranlasst hätte, auch wenn die Krankheit an sich
bereits bestanden haben mag.
5.3.1.
Sowohl der Hausarzt Dr. med. R____ als auch der Gutachter Dr. med. Q____
erwähnen eine Lungenfunktionsuntersuchung im Jahr 2010. Ein Bericht zu dieser
Untersuchung ist in den Akten jedoch nicht mit einem echtzeitlichen Arztbericht
dokumentiert, ebenso ist ein solcher in der Auflistung der Akten und dem
Aktenauszug zum Gutachten des M____ nicht enthalten (vgl. IV-Akte 130 S.
4 ff.). Auch hat der Kläger weder den Zeitpunkt der Untersuchung
spezifiziert, noch hat er angegeben, wo die Untersuchung stattgefunden hat. Spezifische
Beschwerden aufgrund der COPD haben bis ins Jahr 2012 in echtzeitliche
Arztberichte keinen Eingang gefunden. Einzig der Hinweis auf einen trockenen
Reizhusten im Bericht vom 4. Juni 2010 (siehe oben Erw. 5.2.2.) vermag eine
Einschränkung aufgrund der COPD im hier erforderlichen Ausmass nicht zu
begründen, da damit keine Leistungseinschränkung dokumentiert ist. Gesundheitliche
Einschränkungen aufgrund der COPD sind daher während der Versicherungsdauer bei
den Beklagten nicht dokumentiert. Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. N____,
O____, Pneumologie, der im Bericht vom 25. November 2019 (KB 13) in
pneumologischer Hinsicht ein COPD GOLD Stadium III diagnostizierte, nichts. Er
führte aus, dass in der Zusammenschau der Befunde inklusive der
Lungenfunktionsprüfung von 2010 sicherlich seit über zehn Jahren eine
relevante, leistungseinschränkende COPD bestehe. Es sei wahrscheinlich, dass
bereits 2005 eine COPD bestanden habe. Auch er kann sich nicht auf
echtzeitliche medizinische Berichte stützen. Vor diesem Hintergrund ist auch
die pauschale und ungefähre Angabe zum Bestehen und zur
leistungseinschränkenden Auswirkung zu sehen. Hinzu kommt, dass der Kläger nur
bis 31. Dezember 2008 bei der Beklagten 1 und bis 28. Februar 2009 bei der
Beklagten 2 versichert war. Zu erinnern ist an dieser Stelle schliesslich
daran, dass es nicht entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt sich ein
pathologisches Geschehen zu entwickeln begann, sondern wann dieses eine Schwere
erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit
begründete (siehe oben Erw. 4.2.). Im Übrigen wäre eine Einschränkung im
Hinblick auf die Berufstätigkeit insbesondere durch die Belastungsdyspnoe
gegeben (vgl. den Eintrag zur COPD in Pschyrembel Online, www.pschyrembel.de,
besucht am 29. September 2023). Diese wird im Jahr 2013 mit NYHA II-III (siehe
oben Erw. 5.2.4.) angegeben. Dabei entspricht die NYHA II-Klassifikation einer
leichten Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es bestehen keine
Beschwerden in Ruhe, diese treten aber im Alltag bei körperlicher Belastung auf
und äussern sich durch Erschöpfung, Palpitation, Atemnot, Angina pectoris. NYHA
III liegt dann vor, wenn die Beschwerden bereits bei geringer körperlicher
Belastung auftreten, in Ruhe sind die Betroffenen beschwerdefrei (vgl.
Pschyrembel Online, a.a.O.). Aus einer NYHA II-III im Jahr 2013 lässt sich
nicht mit dem notwendigen Beweismass ableiten, dass aufgrund der COPD während
der Versicherungsdauer bei den Beklagten eine Einschränkung in einer körperlich
leichten Tätigkeit, wie sie der Kläger ausgeübt hatte, vorgelegen haben soll.
Nichts anderes ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers im Bericht vom
2. Mai 2013, wonach er seit vielen Monaten eine Anstrengungsdyspnoe bemerkt
habe (vgl. Erw. 5.2.4 und 5.3).
5.3.2.
Zusammenfassend ergibt sich, die COPD findet in den echtzeitlichen
medizinischen Berichten erstmals im Herbst 2012 Erwähnung. Die ärztlichen Berichte
in der Zeit vom Juni 2008 bis Juni 2011 betreffen nur die Folgen des
Hirnschlags.
5.4.
Zu untersuchen ist schliesslich noch die Frage, ob die COPD während
der Versicherungsdauer bei den Beklagten (bis 31. Dezember 2008 bei der
Beklagten 1; bis 28. Februar 2009 bei der Beklagten 2) arbeitsrechtlich in
Erscheinung getreten ist (siehe dazu oben Erw. 4.1.).
5.4.1.
Bis zum Hirnschlag vom 24. Mai 2008 sind bei den Arbeitgeberinnen
des Klägers weder gesundheitliche Einschränkungen dokumentiert noch hat der
Kläger solche vorgebracht. Bis dahin ist die COPD arbeitsrechtlich nicht in
Erscheinung getreten. Der Zeitraum danach wird nachfolgend analysiert.
5.4.2.
Nach dem Hirnschlag entwickelte sich der Kläger in beruflicher
Hinsicht wie folgt: Die IV-Stelle gewährte dem Kläger zunächst eine berufliche
Abklärung im Y____. Ab dem 1. April 2010 finanzierte die IV-Stelle ein
juristisches Arbeitstraining bei der Z____ AG in [...] und bewilligte sodann
auf deren Empfehlung per März 2011 eine Ausbildung. Mit Kostengutsprache vom
24. Juni 2011 bewilligte die IV-Stelle eine Umschulung zum
Eingliederungsmanager (Diploma of Advanced Studies im Eingliederungsmanagement)
an der P____ in [...]. Vom 17. Oktober 2011 (Arbeitsvertrag vom 19. Oktober
2011, IV-Akte 89 S. 2) bis 30. Juni 2013 absolvierte der Kläger bei der AA____,
[...], ein Praktikum in einem Pensum von 50 %. Der Kläger schloss im
Frühjahr 2013 die Ausbildung an der P____ erfolgreich ab (vgl. Abschlussbericht
der Eingliederungsmassnahmen, IV-Akte 113 S. 2). Im Schreiben vom 21. Juni 2013
(IV-Akte 112) ersuchte der Kläger sodann die IV-Stelle um weitere medizinische
Abklärungen und um die Rentenprüfung.
5.4.3.
Der Kläger befand sich vom 17. August 2009 bis zum 13. November 2009
in beruflicher Abklärung im Y____. Im Abklärungsbericht vom 12. November 2009
(IV-Akte 26) wurde festgehalten, dass das Arbeitspensum im Y____ 100 %
betragen habe. Als Folge des Hirnschlags benötige der Kläger eine unterschiedlich
lange Anlaufzeit, bis er das Haus verlassen könne, was davon abhänge, wie
ausgeprägt seine Probleme mit dem Gleichgewicht und leichtem Schwindel morgens
jeweils seien. Seine Konzentration und Aufmerksamkeit seien adäquat gewesen,
allerdings sei er nach maximal fünf Stunden am Bildschirm ermüdet. Das
Arbeitstempo sei tendenziell verlangsamt, dies sei teilweise
behinderungsbedingt, habe aber auch damit zu tun, dass er aufgrund der
überdurchschnittlichen und inhaltlich anders gelagerten Vorbildung sich nur
bedingt für kaufmännische Aufgaben interessiert habe. Die Arbeitsqualität sei
gut gewesen, es werde ihm für den Bereich KV eine Leistung von 60 %
attestiert. Die bestehenden medizinischen Folgen des Hirnschlags würden sich
immer noch in Form von leichten Gleichgewichtsproblemen, einseitigem Schwitzen
und je nach Tagesform einer längeren Anlaufzeit am Morgen zeigen.
5.4.4.
Im Bericht der Z____ vom 3. September 2010 (IV-Akte 47), bei welcher
der Kläger eine weitere Abklärung durchlief und anschliessend ein
Arbeitstraining absolvierte, wurde vermerkt, dass das Arbeitspensum zunächst ab
1. März 2010 100 % betragen habe und am 20. April 2010 auf 80 %
reduziert worden sei. Das Pensum sei aufgrund motorischer
Koordinationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsstörungen reduziert worden
(Seite 7 des Berichts). Dazu wurde ausgeführt, der Kläger habe trotz Reduktion
der Arbeit auf 80 % Mühe mit dem Gleichgewicht. Er müsse sich oft am
frühen Morgen nochmals hinlegen, bis sich sein Kreislauf stabilisiert habe und
erscheine dadurch etwas später zur Arbeit. Die effektive Arbeitszeit liege
zwischen 70 % und 80 % bei 100%iger Leistung. Zusätzlich habe er in
gesundheitlicher Hinsicht mit den hochsommerlichen Temperaturen sehr Mühe
gehabt, was zu zusätzlichen Absenzen geführt habe. Schliesslich wurde als
auffallend bezeichnet, dass sich der Kläger eher langsam bewegt habe. Das
überlegte Gehen, das Suchen mit den Füssen nach Halt und das Beibehalten des
Gleichgewichts sei sichtbar. Er sei darauf angewiesen, dass er seine Arbeit im
Voraus planen und sein eigenes Arbeitstempo bestimmen könne. Schneller Wechsel
der Arbeit, das Einhalten von fremdbestimmten Terminen und kurzfristiges
Reagieren auf neue Umstände seien erschwert. Er sei zum heutigen Zeitpunkt noch
nicht in der Lage, schnell zwischen den einzelnen Themen zu wechseln und
gleichzeitig oder abwechselnd in kurzen Zeitabschnitten mehrere Tätigkeiten
durchzuführen. Eine Geschäftsführungstätigkeit wie vor dem Schlaganfall sei
nicht mehr möglich.
5.4.5.
Die in den Berichten des Y____ und der Z____ detailliert
beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen betreffen allein die Folgen des
Hirnschlags. Beschwerden aufgrund einer COPD werden nicht dokumentiert. Damit
fehlt es an Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis,
denn es ist weder arbeitsrechtlich noch während der Eingliederungsmassnahmen
der IV in Erscheinung getreten, dass der Kläger Leistungsvermögen aufgrund der
COPD eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit
entsprechender Feststellung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem
Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.
5.5.
Der Kläger macht schliesslich geltend, mit dem Hirnschlag sei dieser
im Vordergrund gestanden und die Beschwerden aufgrund der COPD seien nur
sekundär gewesen. Insofern macht er das Bestehen einer Gemengelage geltend,
wonach die beiden Krankheiten nicht klar getrennt werden können, da die
Beschwerden der COPD von den durch den Hirnschlag verursachten Beschwerden
überlagert worden seien. Doch für diese Sichtweise fehlt die notwendige Bedingung
dafür, dass sich das Leiden, das zur Invalidität führte, schon während der
Vorsorgeverhältnisse manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar
mitgeprägt hat. Hierfür finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr
ist das Gegenteil der Fall. Die sorgfältig erstellten und detailliert auf die
einzelnen Beschwerden des Klägers eingehenden Berichte der Z____ AG zeigen,
dass Beeinträchtigungen aufgrund der COPD bzw. Lungenfunktionsstörungen weder
während der beruflichen Abklärung noch während der beruflichen Eingliederung
ein Thema waren (siehe dazu oben Erw. 5.4.5.).
5.6.
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer während der
Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses beim G____ und bei der J____, damit während
des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 bzw. der Beklagten 2, durchgehend
bis zum Hirnschlag am 24. Mai 2008 ohne Leistungseinbusse gearbeitet hat, und
auch ohne dass die Arbeit bis dahin aufgrund von Lungenproblemen oder einer
Anstrengungsdyspnoe unterbrochen oder nicht aufgenommen worden wäre. Dass es
sich bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse per 31. Dezember 2008 bzw. per
28. Februar 2009 und im Anschluss daran während der anschliessenden
einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG anders verhalten haben
sollte, lässt sich nicht begründen. Auch in der Zeit nach dem Hirnschlag bis
zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss
Art. 10 Abs. 3 BVG finden sich weder in den ärztlichen Berichten noch in den
Berichten zur beruflichen Integration Hinweise auf eine COPD. Damit liegt keine
massgebende ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit während des
Versicherungsverhältnisses aufgrund der COPD vor. Aus diesen Gründen ist in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3) auf die
Einholung eines Gerichtsgutachtens zu dieser Frage zu verzichten, da aufgrund
der Aktenlage davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere
liegt keine «Grunderkrankung» vor, wie dies der Kläger geltend macht, auch ist
nicht ersichtlich, wie ein Risikofaktor der Erkrankung (sehr hoher
Nikotinkonsum) das Vorliegen der Erkrankung belegen soll.
5.7.
Als Ergebnis ist festzuhalten, für die aus der COPD resultierende
Invalidität müssen die beiden eingeklagten Vorsorgeversicherungen nicht
aufkommen.
6.
6.1.
In Bezug auf die invalidisierende und rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der COPD besteht kein sachlicher Anknüpfungspunkt, welcher in die
Versicherungsdeckung bei den Beklagten zurückreicht, so dass es an der
sachlichen Konnexität fehlt. Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG
kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte 1
– Beklagte 2
– Beigeladene
– Aufsichtsbehörde BVG
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