Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                                       Kläger

 

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, [...]   

                                                                                                               Beklagte 1

 

E____

[...]   

                                                                                                               Beklagte 2

 

F____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

Gegenstand

 

BV.2022.2

Leistungszuständigkeit

Zeitlicher und sachlicher Konnex bei verschiedenen Gesundheitsschädigungen; ist die Krankheit arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten, kein Bestehen einer Gemengelage


Tatsachen

I.        

Der Kläger war vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 beim G____ in einem Teilzeitpensum von 70 % angestellt und damit bei der H____ AG in der C____ (Beklagte 1) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert (Klagebeilage [KB] 1; Kündigung vom 9. September 2008, beigezogene IV-Akte 4 S. 11). Gleichzeitig war der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2009 ebenfalls in einem Teilzeitpensum zunächst bei der I____ und dann bei der J____ angestellt und über diese Arbeitgeber bei der E____ (Beklagte 2) vorsorgeversichert (KB 5).

Am 24. Mai 2008 erlitt der Kläger einen Hirnschlag (cerebrovaskulärer pontocerebellärer Insult rechts, vgl. beigezogene IV-Akte 1 S. 7 und 7 S. 2). In der Folge gewährte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung eine berufliche Abklärung (Mitteilung vom 11. Dezember 2009, IV-Akte 28), anschliessend ein Arbeitstraining (Mitteilung vom 12. Februar 2010, IV-Akte 33) und eine Umschulung (Kostengutsprache vom 23. Juni 2011, IV-Akte 77, und vom 24. Juni 2011, IV-Akte 80, weitere Kostengutsprachen IV-Akte 91, 97, 102 und 108).

Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung. Im neurologischen Teilgutachten vom 24. Mai 2011 (IV-Akte 74) diagnostizierte Dr. med. K____, Facharzt für Neurologie FMH, einen Status nach akutem Verschluss der Arteria vertebralis rechts am 24. Mai 2008. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und Übergewicht (Seite 10 f. des Gutachtens). Bis etwa ein Jahr nach dem Hirnschlag müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Zumutbar seien körperlich leichte, kognitiv mittelhoch bis teilweise hoch beanspruchende Tätigkeiten zu 80 % (Seite 14 f. des Gutachtens). Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juni 2011 (IV-Akte 75) eine leichte kognitive Störung bei Status nach zerebrovaskulärem Insult pontozerebellär rechts am 24. Mai 2008 (Seite 8 des Gutachtens), es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Gutachten Seite 10).

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (IV-Akte 112) wandte sich der Kläger an die IV-Stelle und ersuchte diese, nach erfolgreichem Abschluss seiner Umschulung per 30. Juni 2013 zu klären, ob weiter Einschränkungen gesundheitlicher Art bestünden. Im Abschlussbericht zu den Eingliederungsmassnahmen vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 113) hielt die IV-Stelle fest, dass sich der Kläger nicht in der Lage fühle, ein Vollzeitpensum zu absolvieren.

Der Kläger bezog vom 8. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Beilage 1 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. November 2022).

Im polydisziplinären Gutachten des M____ vom 21. Juni 2014 (IV-Akte 130) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine COPD und ein Status nach pontocerebellärem Insult rechts bei Verschluss der Arteria vertebralis am 24. Mai 2008 diagnostiziert (neben weiteren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; Seite 25 des Gutachtens) und eine Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Jurist und Case Manager festgehalten (Seite 26 des Gutachtens). Am 12. August 2014 (IV-Akte 133) stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Rückfragen beim M____, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit für die bisherige und für behinderungsangepasste Tätigkeiten für den Zeitraum Mai 2009 bis Februar 2014. Die Gutachter antworteten am 1. September 2014 (IV-Akte 134), dass erst ab Februar 2014 mit Sicherheit die lediglich 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestätigt werden könne und zwischenzeitlich von einem progredienten Verlauf auszugehen sei, der nicht klar dokumentiert sei. Deswegen lasse sich retrospektiv nur die stufenweise Angabe halten, dass bis zum Januar 2014 von der 80%igen Arbeitsfähigkeit und ab Februar 2014 von der noch 40%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen sei.

Mit Vorbescheid vom 25. September 2014 (IV-Akte 136) kündigte die IV-Stelle an, dem Kläger vom 1. Mai 2009 bis 31. August 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. Danach habe er bei einem Invaliditätsgrad von 14 % keinen Anspruch auf eine Rente mehr. Ab dem 1. Mai 2014 werde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Aus medizinischer Sicht sei ihm ab dem 25. Mai 2009 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder einer leichten Tätigkeit (wie die von ihm erlernte Tätigkeit als Case-Manager) im Umfang von 80 % zumutbar. Ab dem 1. Februar 2014 sei ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder einer leichten Tätigkeit (wie die von ihm erlernte Tätigkeit als Case-Manager) im Umfang von 40 % zumutbar. Dagegen erhob der Kläger Einwände und kritisierte die Berechnung des Validen- als auch des Invalidenlohnes (IV-Akte 150).  

Für die Zeit vom 25. Mai 2009 bis 31. Januar 2014 errechnete die IV-Stelle daher in der Folge einen Invaliditätsgrad von 30 % und verneinte den Anspruch auf eine Rente. Ab Februar 2014 ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 70 % und sprach eine ganze Rente vom 1. Mai 2009 bis 31. August 2009 und sodann wieder ab dem 1. Mai 2014 zu. Die Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2015 (Klagbeilage 9, IV-Akte 159) wurde beiden Beklagten eröffnet, nicht aber der Beigeladenen.

Die Beigeladene lehnte mit Schreiben vom 8. Juni 2018 (Beilage 2 zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. November 2022) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, es bestehe seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 24. Mai 2008 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, weswegen der zeitliche Konnex nicht unterbrochen sei. Im Schreiben vom 7. Februar 2019 (Beilage 3 zur Stellungnahme der Beigeladenen) präzisierte die Beigeladene, die COPD sei bereits im Jahr 2007 diagnostiziert worden und habe sich im Verlauf des Jahres 2012 verschlechtert und offenbar zu Leistungseinschränkungen geführt. Zusätzlich sei Ende 2012 ein Krebsleiden diagnostiziert worden, beide gesundheitlichen Einschränkungen seien vor dem Bezug von ALV-Taggeldern eingetreten.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 liess der Kläger der Beklagten 1 den Bericht von Dr. med. N____, O____, vom 25. November 2019 zukommen (Klagantwortbeilage 41 der Beklagten 1).

Im Schreiben vom 12. März 2020 (Klagbeilage 10) teilte die Beklagte 1 dem Kläger mit, dass dieser nach dem Austritt per 31. Dezember 2008 in einer Verweistätigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein rentenausschliessendes Einkommen bis 1. Februar 2014 hat erwirtschaften können und ein Leistungsanspruch mangels sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges abgelehnt werde. Die Beklagte 2 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 2020 (Klagbeilage 11) mit, dass die zur IV-Wiederberentung führende Lungenproblematik in der versicherten Zeit nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, weswegen sie aufgrund eines fehlenden Zusammenhanges den Leistungsanspruch ablehne.

II.       

In der Klage vom 25. Januar 2022 beantragt der Kläger, vertreten durch B____, Advokat, die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab Februar 2014 eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 22. Juni 2021 eine Altersrente nebst Zins von 5 % seit Klageeinleitung zu leisten, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Klageantwort vom 2. März 2022 beantragt die Beklagte 2 die Abweisung der Klage, ebenso wie die Beklagte 1, vertreten durch D____, Advokatin, in der Klageantwort vom 14. April 2022.

In der Replik vom 27. Juni 2022 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest.

Die Beklagte 2 verzichtet mit Eingabe vom 21. Juli 2022 auf die Einreichung einer Duplik.

Die Beklagte 1 reicht am 25. August 2022 eine Duplik ein und hält an ihren Rechtsbegehren fest.

 

III.     

Die Instruktionsrichterin lädt mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. September 2022 die F____ dem Verfahren bei und räumt ihr die Gelegenheit ein, zu den bisherigen Rechtsschriften Stellung zu nehmen. Am 16. November 2022 nimmt diese Stellung.

IV.     

Am 16. Februar 2023 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten. 

2.                

2.1.          Der Kläger führt aus, die Beklagten verweigern Invaliditätsleistungen mit der Begründung, die zur Invalidität führende Erkrankung des Klägers habe während der bei ihnen bestehenden Versicherungsdeckung jeweils noch nicht bestanden. Er macht geltend, dass die Invalidenversicherung im Vorbescheid vom 25. September 2014 tatsächlich einen im Verlauf auf unter 20 % sinkenden Invaliditätsgrad (14 %) festgestellt habe, diesen Entscheid im Einwandverfahren jedoch korrigiert habe und der IV-Grad vorübergehend nur auf 30 % abgesunken sei. Ab Mai 2014 habe dieser 70 % betragen und wiederum Anspruch auf eine ganze Rente der IV gegeben, wie dies bereits ab dem 1. Mai 2009 der Fall gewesen sei.

Das Umschulungsresultat habe nie umgesetzt werden können. Die Erwirtschaftung eines Einkommens, wie es die Beklagte 1 in ihrem Schreiben vom 12. März 2020 anführt, sei somit nie möglich gewesen und der zeitliche Zusammenhang sei deshalb auch nicht unterbrochen worden.

Es hätten somit im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit während der Deckungszeit bei der Beklagten mehrere Erkrankungen bestanden, deren spezifische Auswirkungen bzw. Symptome den einzelnen Krankheiten nicht zugeordnet worden seien. Auch seien die durch den Schlaganfall bewirkten Probleme nach diesem Ereignis dominant gewesen, sodass die anderen gesundheitlichen Themen zur Nebensache geworden seien. Damit sei von einem gesamten Krankheitskomplex, wie er im Zeitpunkt des Schlaganfalls bestanden habe, auszugehen, weswegen der sachliche Konnex erfüllt sei. Nicht gegeben wäre er einzig für das im Jahr 2012 aufgetretene Prostatakarzinom, da es sich dabei um eine abgrenzbare Krankheit mit ihrer spezifischen Symptomatik gehandelt habe.

2.2.          Die Beklagte 1 bringt vor, der Kläger habe am 24. Mai 2008 einen Hirnschlag erlitten und sei deshalb für ein Jahr zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 24. Mai 2009 und seither unverändert habe die Arbeitsunfähigkeit wegen des Hirnschlags 20 % betragen. Der Kläger leide an einer zweiten Krankheit. Erstmals sei eine Arbeitsunfähigkeit wegen der COPD per Februar 2014 festgestellt worden. Diese betrage gemäss einer polydisziplinären Beurteilung allein wegen der COPD 60 %, womit die Folgen des Hirnschlags nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die COPD habe zur Invalidität des Klägers geführt. Deswegen sei sie nicht leistungspflichtig. Nach Art. 23 BVG wäre vorausgesetzt, dass der Kläger im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sei und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, bei der Beklagten 1 versichert gewesen wäre. Zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und seiner späteren Invalidität müsse zudem ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Vorliegend sei von zwei unterschiedlichen Krankheitsbildern auszugehen, die bezüglich Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit separat zu beurteilen seien. Echtzeitliche Belege für eine während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Leistungseinschränkung wegen der COPD fehlten. Der Kläger habe ab Mai 2009 bis mindestens Sommer 2013 eine Umschulung zum Case-Manager an der P____ absolviert, wobei er berufsbegleitend in einem Pensum von 50 % arbeitstätig gewesen sei. Gestützt auf die IV-Verfügung, die medizinischen Berichte und das Gutachten des M____ sei davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen der berufsbegleitenden Umschulung während über vier Jahren ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Der Kläger habe erst im Sommer 2013, nach Abschluss der erfolgreich absolvierten Ausbildung an der P____, festgestellt, dass er künftig nur noch Teilzeit arbeiten könne. Dabei habe sich gezeigt, dass die COPD und nicht die Folgen des Hirnschlags dem Kläger ein rentenausschliessendes Einkommen nach der Umschulung verunmögliche.

2.3.          Der Kläger wendet ein, für die Frage des sachlichen Zusammenhangs seien beide Erkrankungen zu berücksichtigen, denn sowohl der Hirnschlag als auch die COPD seien Auswirkungen der Grunderkrankung des Klägers. Im Zweifel sei ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Invalidenversicherung sei stets davon ausgegangen, dass die COPD seit dem Jahr 2007 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers gehabt habe, dies könne beispielsweise dem Bericht des RAD vom 9. September 2014 (IV-Akte 135) entnommen werden. Auch im Gutachten des M____ werde dies festgehalten. Die Spirometrie 2010 habe mit dem Gold-Status bereits die höchste Stufe des Schweregrades objektiviert. Eine solche Erkrankung entwickle sich nicht über kurze Zeit, sondern über Jahre hinweg. Aktenkundig seien auch die damaligen ca. 100 packyears, die sehr wesentlich zu dieser Erkrankung beigetragen hätten und anhand derer eine Rückrechnung möglich sein müsse, wann diese Lungenerkrankung erstmals die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt habe. Auch diese Frage könne gutachterlich geklärt werden.

2.4.          Die Beklagte 1 gibt zu bedenken, Dr. med. Q____ habe in seiner pneumologischen Beurteilung (Ziff. 4.4 des Gutachtens) die subjektiven Ausführungen des Klägers berücksichtigt. Demnach habe er seit 2007 einen chronischen Husten und eine zunehmende Anstrengungsdyspnoe bemerkt. Die Anstrengungsdyspnoe sei seit 2013 im Alltag stark einschränkend, indem er z.B. nicht mehr gehen und gleichzeitig sprechen könne. Er habe seit Februar 2014 den Nikotinkonsum von rund 100 Zigaretten täglich erfolgreich sistieren können. Zudem habe der Gutachter den Bericht von Dr. med. R____ vom 18. August 2013 berücksichtigt, der in der Diagnose auf die im Jahr 2010 durchgeführte Spirometrie mit Feststellung einer schweren Obstruktion verwies. In diesem Bericht werde ebenfalls eine seit 2012 regelmässig durchgeführte Inhalationstherapie erwähnt. Weitere medizinische Unterlagen zur COPD finden sich zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht in den Akten und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Dem Gutachten des M____ könne auch nicht eine Gemengelage von zwei Krankheiten entnommen werden.

2.5.          Die Beklagte 2 bringt vor, zwischen dem Schlaganfall vom 24. Mai 2008 und der seit 2012/2013 anamnestisch bekannten COPD-Erkrankung bestehe kein relevanter Zusammenhang. Der Kläger habe 2008 einen Hirnschlag erlitten, mehr als fünf Jahre später habe der betreuende Hausarzt Dr. med. R____ am 18. August 2013 eine schwere COPD mit Ruhedyspnoe beschrieben. Eine frühere Diagnose hinsichtlich der COPD durch einen Facharzt für Pneumologie sei nicht nachgewiesen, sodass die COPD zeitlich nicht auf 2007 bzw. 2010 rückdatiert werden könne. Am 24. Mai 2011 habe der Kläger bei der Begutachtung ausgeführt, er habe abgesehen vom Hirnschlag im Mai 2008 keine wesentlichen Krankheiten, keine wesentlichen Unfälle und keine Operationen gehabt. Sowohl der sachliche als auch der zeitliche Konnex seien unterbrochen. Im Zeitpunkt der Invalidisierung gemäss Rentenverfügung vom 17. September 2015 habe bei der Beklagten 2 keine Versicherungsdeckung mehr bestanden. Der Kläger habe mindestens bis Februar 2014 ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften können. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 14 % im Vorbescheid auf 30 % in der Rentenverfügung habe auf einer Neuberechnung des Valideneinkommens beruht, eine Verschlechterung des medizinischen Zustandes sei nicht vorgelegen.

Die Gutachter des M____ hätten präzisiert, dass ein nicht klar dokumentierter, progredienter Verlauf vorliege und erst ab Februar 2014 mit Sicherheit eine lediglich 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bescheinigt werden könne. Der Kläger habe 2008 einen Schlaganfall erlitten. Zwischen Schlaganfall (2008) und COPD (frühestens ab 2010) werde in keinem ärztlichen Bericht und in keinem medizinischen Gutachten ein relevanter Zusammenhang erstellt. Schlaganfall und COPD seien getrennt voneinander als unterschiedliche Ursachen aufzufassen. Der Kläger habe sich beinahe vollständig vom Hirnschlag erholt und diesbezüglich sei ein medizinischer Endzustand per 2011 erreicht worden. Für das zweite Ereignis habe weder eine Versicherungsdeckung noch eine Leistungspflicht bestanden, da der Kläger am 28. Februar 2009 aus der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten 2 ausgeschieden sei und der zeitliche und sachliche Konnex zum ersten Ereignis nicht gegeben sei.

2.6.          Die Beigeladene erläutert, der Kläger habe vom 8. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. In dieser Zeit sei keine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten, weshalb sie keine Leistungspflicht treffe. Die COPD habe bereits vor dem 21. Juli 2014, dem Datum des Gutachtens, zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Gemäss Gutachter sei von einer entsprechenden Einschränkung seit dem Jahr 2010 auszugehen, Anfang 2011 sei eine asthmatische Bronchitis im Vordergrund gestanden, im Arztbericht vom 18. August 2013 sei festgehalten worden, dass sich die Symptome stark verschlechtert hätten.

3.                

3.1.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Berentung des Klägers durch die IV-Stelle ab dem 1. Februar 2014 eine Leistungspflicht der Beklagten auslöst.

3.2.          Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409 E. 6.2; 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). 

3.3.          Falls verschiedene Gesundheitsschädigungen vorliegen, so ist deshalb für jede Gesundheitsschädigung separat zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, zur Invalidität geführt hat oder nicht (BGE 138 V 409). Zu vergleichen ist der für den Eintritt der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit verantwortliche Gesundheitsschaden mit dem Krankheitsbild, das später zur Zusprechung einer Rente der IV geführt hat (Urteil des EVG vom 25. April 2006, B 48/05, E. 4). Dabei ist nicht von Belang, ob zwischen der Krankheit, die der Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegt, und dem Leiden, das die Invalidität zur Folge hatte, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sondern ob eine wesentlich unterscheidbare, anders geartete Krankheit vorliegt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts EVG vom 11. Februar 2003, E. 2.2, Aktenzeichen B 42/02.; Marc Hürzeler, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht: BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 23 Rz. 26.)

3.4.          Die Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges ist jedenfalls dann ohne grössere Schwierigkeiten vorzunehmen, wenn sich in Bezug auf die initiale Arbeitsunfähigkeit und die nachmalige Invalidität zwei augenscheinlich verschiedene Krankheitsbilder gegenüberstehen (a.a.O., Art. 23 Rz. 27).

3.5.          Heikel sind demgegenüber Beurteilungen des engen sachlichen Zusammenhanges, wenn sich verschiedene Krankheitsbilder überlappen, geradezu einen Ursachenstrang bzw. eine Gemengelage bilden, welche nicht mit genügender Deutlichkeit aufgetrennt werden können. So vermag gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein sachlicher Zusammenhang insbesondere auch dann vorzuliegen, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der IV begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass sich das psychische Leiden schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteil des EVG vom 22. September 2006, B 37/06, E. 3.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2016, 9C_370/2016, E. 3; a.a.O. Art. 23 Rz. 28).

3.6.          Können jedoch somatische und psychische Beschwerden klar unterschieden werden, wobei feststeht, dass während des Vorsorgeschutzes keine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit durch die letztlich zur Invalidität führenden psychischen Beschwerden bestand, sondern die funktionelle Beeinträchtigung einzig auf den (letztlich nicht invalidisierenden) somatischen Gesundheitsschäden beruhte, so ist das Kriterium der sachlichen Konnexität nicht erfüllt (a.a.O. Art. 23 Rz. 28 mit Verweis als Beispiel auf das Urteil des EVG vom 21. April 2005, B 22/04).

3.7.          Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2023, 9C_500/2022, E. 3.2. mit Hinweis).

3.8.          Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE 144 V 58 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2023, 9C_500/2022, E. 3.3.)

3.9.          Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes kann rechtsprechungsgemäss nicht nur durch ein Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erfolgen. Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2023, 9F_7/2023, E. 2.3. und vom 4. Februar 2022, 9C_518/2021, E. 2.2).

4.                

4.1.          Nach der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2013, 9C_108/2013, E. 4.2 und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2 mit Hinweisen).

Denn solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend nötig. Allerdings muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben bzw. arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (Urteile des Bundesgerichts vom 16. September 2020, 9C_239/2020, E. 4.2. und vom 15. Mai 2019, 9C_121/2019, E. 5.2 mit Hinweisen). 

4.2.          Es ist nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt sich ein pathologisches Geschehen zu entwickeln begann, sondern wann dieses eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2003, B 90/02, E. 2.2 und vom 4. Juli 2002, B 106/01, E. 3b/cc).

4.3.          Das Bundesgericht hat in Bezug auf ein sich später manifestierendes psychisches Leiden und damit in einer in etwa vergleichbaren Konstellation wie vorliegend, folgendes festgehalten: Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss sich die psychische Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben. Es ist aber in der Regel nicht vorausgesetzt, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bzw. vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt (mindestens 20 % wie bei körperlichen Beeinträchtigungen) eingeschränkt war. Verlangt sind grundsätzlich echtzeitliche Belege, aus denen sich allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 9C_723/2020 mit Hinweisen).

5.                

5.1.          Beim Beschwerdeführer liegen zwei Gesundheitsschädigungen vor. Am 24. Mai 2008 erlitt er einen Hirnschlag. Des Weiteren leidet er an einer COPD. Es wird daher separat geprüft, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität per Mai 2014 geführt hat (vgl. oben Erw. 5.1.). Geprüft wird zunächst der sachliche Zusammenhang des Hirnschlags vom 24. Mai 2008 und seiner Folgen zur am 1. Mai 2014 eingetretenen Invalidität.

5.1.1.      Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Kläger gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des M____ vom 21. Juni 2014 (IV-Akte 130) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2014 zugesprochen. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass in der angestammten und in anderen Tätigkeiten der Kläger für körperlich ausschliesslich leichte Arbeiten aus pneumologischer Sicht unter der Voraussetzung von fehlender Staub-, Kälte- und Nässeexposition eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe. In neurologischer Hinsicht bestehe für sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und umherzugehen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Neuropsychologisch wurde festgehalten, dass für intellektuell anspruchsvolle Arbeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, für kognitiv nicht anspruchsvolle Arbeiten bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und aus allgemeininternistischer Sicht bestand ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.1.2.      Die Folgen des Hirnschlags wurden von den Gutachtern des M____ demnach mit einer Einschränkung von 20 % beziffert, hatten jedoch keine Erhöhung der aufgrund der COPD festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 60 % zur Folge. Damit ist erstellt, dass die gesundheitlichen Folgen aufgrund der COPD zur Zusprache der Rente der Invalidenversicherung führten. Bereits im bidisziplinären Gutachten vom 24. Mai 2011 wurde eine Arbeitsunfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit von 80 % attestiert und von der IV-Stelle ein Invaliditätsgrad von 30 % errechnet. Ein Invaliditätsgrad von 30 % führt nicht zu Leistungen der Invalidenversicherung. Entsprechend hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 17. September 2015 (IV-Akte 160 S. 5) die Rente per 1. September 2009 aufgehoben. Gemäss Art. 23 lit. a BVG besteht ebenfalls erst bei einer Invalidität von mindestens 40 % Anspruch auf Invalidenleistungen. Die vorliegend anwendbaren Vorsorgereglemente gehen vom selben Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung (Art. 19 Ziff. 2.1 des Vorsorgereglements der C____, Ausgabe Januar 2005, KB 4; Punkt 3.4.4 des Leistungsreglements der E____ vom 27. April 2006, KB 7). Folglich ist kein sachlicher Zusammenhang des Hirnschlags, der während des Vorsorgeverhältnisses bei den Beklagten zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, zur per 1. Mai 2014 eingetretenen Invalidität gegeben, da der von der IV-Stelle errechnete Invaliditätsgrad von 30 % infolge der in Zusammenhang mit dem Hirnschlag weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht zu einer Invalidenrente führt.

5.1.3.      Es besteht kein sachlicher Zusammenhang der im Jahr 2014 rentenbegründend eingetretenen Invalidität zum Hirnschlag vom 24. Mai 2008. Demnach stellt sich die Frage des zeitlichen Zusammenhangs der Folgen des Hirnschlags nicht.

5.2.          Zu prüfen ist des Weiteren der Zusammenhang der COPD zur am 1. Mai 2014 eingetretenen Invalidität. Es besteht damit ein von der ursprünglichen Beeinträchtigung (Hirnschlag vom 24. Mai 2008) unabhängiger, neu hinzugetretener und für sich invalidisierender Gesundheitsschaden, sodass ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben Erw. 4.) wird der Frage nachgegangen, ob sich in den medizinischen wie in den beruflichen Akten Hinweise finden, dass sich die COPD bereits während der Versicherungsdauer bei den Beklagten medizinisch manifestiert hat oder arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten ist, d.h. in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 im Vorsorgeverhältnis der Beklagten 1 bzw. vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2009 im Vorsorgeverhältnis der Beklagten 2 zuzüglich Nachdeckung.

5.2.1.      Im Bericht vom 18. Juni 2008, S____ (IV-Akte 65 S. 19), wurde eine pontocerebelläre Ischämie rechts sowie ein regelmässiger Alkoholkonsum diagnostiziert. Hinweise auf eine Lungenproblematik finden sich nicht im Bericht. In einem weiteren Bericht des S____ vom 30. Juli 2008 (IV-Akte 23 S. 2) ist unter Zusammenfassung der Krankengeschichte vermerkt: «Thorax/Lungen: Eupnoe. Symmetrisch normaler Klopfschall. Vesikuläres Atemgeräusch über allen Lungenfeldern.» Dr. med. T____, Facharzt für Neurologie FMH, hat im Bericht vom 15. August 2008 (IV-Akte 65 S. 38) als Befund einen Patienten im reduzierten Allgemeinzustand, dyspnoisch, heiser, allseits orientiert und wach beschrieben. Weitere Hinweise auf eine Lungenproblematik finden sich in diesem Bericht nicht, und auch nicht im Bericht von Dr. med. T____ vom 3. September 2008 (IV-Akte 65 S. 35). Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 21. und 22. Oktober 2008 (Bericht S____ vom 3. November 2008, IV-Akte 65 S. 14) erwähnte der Kläger in der Anamnese keine Lungenprobleme. Der Hausarzt Dr. med. U____, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 16. Januar 2009 (IV-Akte 3) ebenfalls keine Lungenprobleme fest. Im Bericht vom 11. Januar 2011 von Dr. med. T____ (IV-Akte 25 S. 7) ist keine Lungenproblematik vermerkt. Er erwähnte, dass es wichtig erscheine, dass der Kläger seinen Nikotinkonsum einstelle und sich regelmässig bezüglich der Risikofaktoren Hypertonie und Hyperlipidämie vom Hausarzt kontrollieren und behandeln lasse.

5.2.2.      Im Bericht vom 4. Juni 2010 (IV-Akte 120 S. 18) hielt Dr. med. V____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH fest, dass es auch vermehrt zu einem trockenen Reizhusten komme. Im Rahmen einer neurologischen Nachkontrolle wird im Bericht vom 12. Januar 2011 (IV-Akte 120 S. 32) unter anderem beschrieben, dass der Zustand des Klägers objektiv recht gut sei, im Vordergrund sei eine chronische asthmatische Bronchitis gestanden.

5.2.3.      Im bidisziplinären Gutachten vom 24. Mai und 14. Juni 2011 hielten Dr. med. K____, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie FMH, fest, dass aufgrund des am 24. Mai 2008 erlittenen Hirnschlags noch eine Gangataxie, Sensibilitätsstörungen links im Gesicht, verminderte Schweisssekretion rechts im Gesicht und diskrete bis leichte kognitive Defizite bestünden. Hinweise auf eine Lungenproblematik finden sich im Gutachten keine.

5.2.4.      Der Kläger erkrankte im Herbst 2012 an einem Adenokarzinom der Prostata. Im Austrittsbericht vom 1. November 2012 (IV-Akte 120 S. 22) über die Hospitalisation vom 22. bis 31. Oktober 2012 aufgrund der operativen Entfernung des Adenokarzinoms der Prostata erfasste Dr. med. W____ bei den Diagnosen unter anderem eine COPD. Der Operateur Dr. med. W____ vermerkte darin einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Bei schwerer COPD und Nikotinabusus sei die pulmonale Therapie in den ersten Tagen von höchster Bedeutung gewesen und sei vom Patienten gut mitgemacht worden. Aus den Berichten vom 9. November 2012 (IV-Akte 120 S. 41) und vom 17. Dezember 2012 (IV-Akte 120 S. 43) ergibt sich ein problemloser postoperativer Verlauf. Im Mai 2013 wurde der Kläger auf der Notfallstation und der Angiologie des S____, wegen eines Lymphödems behandelt. Im Bericht über die notfallmässige Konsultation am 2. Mai 2013, S____ (IV-Akte 120 S. 10), aufgrund eines beidseitigen Lymphödems wurde in der Anamnese zum aktuellen Leiden neben der zunehmenden Beinschwellung rechtsbetont vermerkt, dass der Kläger schon seit vielen Monaten eine Anstrengungsdyspnoe bemerke. In einem weiteren Bericht vom 2. Mai 2013 (IV-Akte 120 S. 27) ist die Diagnose COPD neben den bereits bekannten Diagnosen ein weiteres Mal festgehalten. Hierzu führte Dr. med. X____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, aus, der Kläger gebe an, seit längerer Zeit an einer Anstrengungsdyspnoe NYHA II bis III zu leiden. Nebenbefundlich hätten sich diskret obstruktive Atemgeräusche in der Lungenauskultation finden lassen. Der Kläger sei eupnoisch, die spontane Sauerstoffsättigung habe 90 % betragen.

5.2.5.      Dr. med. Thomas R____, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 18. August 2013 (IV-Akte 120 S. 2) unter anderem eine schwere COPD GOLD Stadium IV mit Ruhedispnoe bei persistierendem Nikotinabusus, Lungenfunktionsuntersuchung 2010: schwere obstruktive Ventilationsstörung und Dauerinhalationstherapie. Der Kläger sei seit 1. September 2010 bei ihm in Behandlung. Es bestehe bei persistierendem Nikotinkonsum eine schwere COPD GOLD Stadium IV. Eine Lungenfunktionsuntersuchung sei letztmals im Jahr 2010 durchgeführt worden. Der Patient rauche deutlich weniger gegenüber früher. Eine erneute pneumologische Kontrolle sei nicht durchgeführt worden. In den letzten Monaten hätten sich die Symptome der COPD verschlechtert, sodass von einer Progression auszugehen sei. Ende 2012 sei zudem ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden, das operativ behandelt worden sei. Im Verlauf sei es zu einem ausgeprägten Lymphödem der unteren Extremitäten gekommen, das mit Stützstrümpfen und Lymphdrainage behandelt worden sei. Im Weiteren werde die körperliche Leistungsfähigkeit durch eine PAVK mitbeeinflusst. Diese sei aktuell nicht weiter abgeklärt worden, sollte aber in den nächsten Monaten angegangen werden. Durch die oben genannten Diagnosen und Krankheiten sei es zudem verständlicherweise zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Der Kläger sei aktuell nicht mehr leistungsfähig. Es bestünden einerseits leichte kognitive Defizite und aufgrund der COPD eine deutlich physische Einschränkung.

5.2.6.      Im pneumologischen Teilgutachten des Gutachtens des M____ vom 21. Juli 2014 (IV-Akte 130 S. 23) wurde sodann eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgestellt. Es bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität der Klasse 4 bzw. ein Impairment von 51-100 %. Auch für körperlich ausschliesslich leichte Arbeit bestehe aus pneumologischer Sicht unter der Voraussetzung von fehlender Staub-, Kälte- und Nässeexposition eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Insgesamt kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten sowie in der angestammten Tätigkeit als Jurist und Case Manager eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe. Zusammenfassend habe vom 24. Mai 2008 für die Dauer eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund des Hirninsults bestanden, danach für anspruchsvolle Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Eine Arbeitsunfähigkeit für leichte, angepasste Tätigkeiten aus pneumologischer Sicht dürfte ab dem Jahr 2010 bestehen, als erstmals lungenfunktionell eine schwere obstruktive Ventilationsstörung diagnostiziert worden sei. Fachärztliche Verlaufsbeurteilungen lägen nicht vor, sodass die Arbeitsunfähigkeit erst ab Februar 2014 bestätigt werden könne (IV-Akte 130 S. 28). Mit Ergänzung vom 1. September 2014 (IV-Akte 134) wurde von Seiten des M____ ausgeführt, dass ab Mai 2008 zunächst wegen des Hirnschlags eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Danach hätte sich die Arbeitsfähigkeit auf nur leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten reduziert, was faktisch der angestammten Tätigkeit entsprochen habe. Ab Mai 2008 (recte: 2009) hätte eine Einschränkung von nur 20 % bestanden bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Erst ab Februar 2014 könne mit Sicherheit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestätigt werden. Zwischenzeitlich sei von einem progredienten Verlauf auszugehen, der aber nicht klar dokumentiert sei. Retrospektiv sei deshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bis Januar 2014 und von 40 % ab Februar 2014 auszugehen.

5.2.7.      Dr. med. Q____, Facharzt für Pneumologie FMH, untersuchte den Kläger im Rahmen des Gutachtens durch das M____ am 25. März 2014 (IV-Akte 130 S. 23). Er diagnostizierte eine COPD, anamnestisch seit 2007, Dg 2010; 2010 Spirometrie: schwere Obstruktion; seit 2012 regelmässige Inhalationstherapie; März 2014 Plethysmographie: schwere Obstruktion; April 2014 CT Thorax: mässig ausgeprägtes zentroazinäres Lungenemphysem, schwere generalisierte Bronchopathie/Bronchitis mit stenosierenden Irregularitäten, kurzstreckige segmentale/subsegmentale Bronchiektasen, periphere subsegmentale Atelektasen; Juni 2014 Plethysmographie: schwere Obstruktion ohne Reversibilität, Diffusion schwer eingeschränkt (48 %); Spiroergometrie: mittelschwere Ruhehyposämie (7,6 kPa), schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit 86 W (46 %), VO2max 1237 ml/min (44 %), 12,9 ml/min/kg. Im weiteren diagnostizierte er einen Lungenrundherd (5 mm) anteriores Oberlappensegment rechts peripher subpleural (CT 04/14) und einen Nikotinabusus bis Februar 2014, ca. 100 py.

Bei seit 2007 zunehmender Anstrengungsdyspnoe sei 2010 erstmals eine schwere obstruktive Ventilationsstörung erfasst und zusammen mit der Anamnese eine COPD diagnostiziert worden. Trotz aufgenommener Inhalationstherapie hätten sich keine Reversibilität bei unverändert schwerer Obstruktion sowie eine mittelschwere Ruhehypoxämie gefunden. In der Computertomographie von April 2014 habe sich ein zentroazinäres Lungenemphysem und vereinzelte Bronchiektasen bestätigt. Zudem habe sich ein kontrollbedürftiger Lungenrundherd (5mm) im rechten anterioren Oberlappensegment gezeigt. In der Spiroergometrie von Juni 2014 sei eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Gemäss Kriterien der American Medical Association bestehe aufgrund der lungenfunktionellen und spiroergometrischen Befunde eine medizinsch theoretische Ateminvalidität der Klasse 4. In Ruhe bestehe eine mittelschwere Hypoxämie, die Diffusionskapazität sei stark eingeschränkt bei computertomografisch nachgewiesenem Lungenemphysem. Ein erhöhtes COPD-Exaberzationsrisiko sei bei Bronchiektasen zu erwarten. Aus rein pneumologischer Sicht bestehe auch für körperlich ausschliesslich leichte Arbeiten unter der Voraussetzung fehlender Staub-, Kälte- und Nässeexposition eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (IV-Akte 130 S. 25).

5.3.          Die Analyse der vorliegenden Arztberichte gibt folgendes Bild: Der betreuende Hausarzt Dr. med. R____ hat am 18. August 2013 eine schwere COPD mit Ruhedyspnoe beschrieben, das Vorliegen einer schweren COPD bestätigte Dr. med. Q____ im pneumologischen Teilgutachten anlässlich seiner Untersuchung vom 25. März 2014. Demnach ist das Vorliegen von eindeutigen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der COPD seit August 2013 klar belegt. Den jeweiligen echtzeitlichen Arztberichten ist zu entnehmen, dass die COPD in einem echtzeitlichen Bericht erstmals im Herbst 2012 anlässlich der Prostataentfernung thematisiert wurde. Im Bericht vom 2. Mai 2013 wird beschrieben, der Kläger habe bereits seit vielen Monaten eine Anstrengungsdyspnoe bemerkt. Diese Bemerkung («seit vielen Monaten») macht deutlich, dass der Kläger diese zuvor wohl als nicht dermassen belastend wahrgenommen hat, dass er deswegen einen Arzt aufgesucht hätte, oder sein Hausarzt eine weitere Lungenfunktionskontrolle veranlasst hätte, auch wenn die Krankheit an sich bereits bestanden haben mag.

5.3.1.      Sowohl der Hausarzt Dr. med. R____ als auch der Gutachter Dr. med. Q____ erwähnen eine Lungenfunktionsuntersuchung im Jahr 2010. Ein Bericht zu dieser Untersuchung ist in den Akten jedoch nicht mit einem echtzeitlichen Arztbericht dokumentiert, ebenso ist ein solcher in der Auflistung der Akten und dem Aktenauszug zum Gutachten des M____ nicht enthalten (vgl. IV-Akte 130 S. 4 ff.). Auch hat der Kläger weder den Zeitpunkt der Untersuchung spezifiziert, noch hat er angegeben, wo die Untersuchung stattgefunden hat. Spezifische Beschwerden aufgrund der COPD haben bis ins Jahr 2012 in echtzeitliche Arztberichte keinen Eingang gefunden. Einzig der Hinweis auf einen trockenen Reizhusten im Bericht vom 4. Juni 2010 (siehe oben Erw. 5.2.2.) vermag eine Einschränkung aufgrund der COPD im hier erforderlichen Ausmass nicht zu begründen, da damit keine Leistungseinschränkung dokumentiert ist. Gesundheitliche Einschränkungen aufgrund der COPD sind daher während der Versicherungsdauer bei den Beklagten nicht dokumentiert. Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. N____, O____, Pneumologie, der im Bericht vom 25. November 2019 (KB 13) in pneumologischer Hinsicht ein COPD GOLD Stadium III diagnostizierte, nichts. Er führte aus, dass in der Zusammenschau der Befunde inklusive der Lungenfunktionsprüfung von 2010 sicherlich seit über zehn Jahren eine relevante, leistungseinschränkende COPD bestehe. Es sei wahrscheinlich, dass bereits 2005 eine COPD bestanden habe. Auch er kann sich nicht auf echtzeitliche medizinische Berichte stützen. Vor diesem Hintergrund ist auch die pauschale und ungefähre Angabe zum Bestehen und zur leistungseinschränkenden Auswirkung zu sehen. Hinzu kommt, dass der Kläger nur bis 31. Dezember 2008 bei der Beklagten 1 und bis 28. Februar 2009 bei der Beklagten 2 versichert war. Zu erinnern ist an dieser Stelle schliesslich daran, dass es nicht entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt sich ein pathologisches Geschehen zu entwickeln begann, sondern wann dieses eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete (siehe oben Erw. 4.2.). Im Übrigen wäre eine Einschränkung im Hinblick auf die Berufstätigkeit insbesondere durch die Belastungsdyspnoe gegeben (vgl. den Eintrag zur COPD in Pschyrembel Online, www.pschyrembel.de, besucht am 29. September 2023). Diese wird im Jahr 2013 mit NYHA II-III (siehe oben Erw. 5.2.4.) angegeben. Dabei entspricht die NYHA II-Klassifikation einer leichten Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es bestehen keine Beschwerden in Ruhe, diese treten aber im Alltag bei körperlicher Belastung auf und äussern sich durch Erschöpfung, Palpitation, Atemnot, Angina pectoris. NYHA III liegt dann vor, wenn die Beschwerden bereits bei geringer körperlicher Belastung auftreten, in Ruhe sind die Betroffenen beschwerdefrei (vgl. Pschyrembel Online, a.a.O.). Aus einer NYHA II-III im Jahr 2013 lässt sich nicht mit dem notwendigen Beweismass ableiten, dass aufgrund der COPD während der Versicherungsdauer bei den Beklagten eine Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit, wie sie der Kläger ausgeübt hatte, vorgelegen haben soll. Nichts anderes ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers im Bericht vom 2. Mai 2013, wonach er seit vielen Monaten eine Anstrengungsdyspnoe bemerkt habe (vgl. Erw. 5.2.4 und 5.3).

5.3.2.      Zusammenfassend ergibt sich, die COPD findet in den echtzeitlichen medizinischen Berichten erstmals im Herbst 2012 Erwähnung. Die ärztlichen Berichte in der Zeit vom Juni 2008 bis Juni 2011 betreffen nur die Folgen des Hirnschlags.

5.4.          Zu untersuchen ist schliesslich noch die Frage, ob die COPD während der Versicherungsdauer bei den Beklagten (bis 31. Dezember 2008 bei der Beklagten 1; bis 28. Februar 2009 bei der Beklagten 2) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten ist (siehe dazu oben Erw. 4.1.).

5.4.1.      Bis zum Hirnschlag vom 24. Mai 2008 sind bei den Arbeitgeberinnen des Klägers weder gesundheitliche Einschränkungen dokumentiert noch hat der Kläger solche vorgebracht. Bis dahin ist die COPD arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Zeitraum danach wird nachfolgend analysiert.

5.4.2.      Nach dem Hirnschlag entwickelte sich der Kläger in beruflicher Hinsicht wie folgt: Die IV-Stelle gewährte dem Kläger zunächst eine berufliche Abklärung im Y____. Ab dem 1. April 2010 finanzierte die IV-Stelle ein juristisches Arbeitstraining bei der Z____ AG in [...] und bewilligte sodann auf deren Empfehlung per März 2011 eine Ausbildung. Mit Kostengutsprache vom 24. Juni 2011 bewilligte die IV-Stelle eine Umschulung zum Eingliederungsmanager (Diploma of Advanced Studies im Eingliederungsmanagement) an der P____ in [...]. Vom 17. Oktober 2011 (Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 2011, IV-Akte 89 S. 2) bis 30. Juni 2013 absolvierte der Kläger bei der AA____, [...], ein Praktikum in einem Pensum von 50 %. Der Kläger schloss im Frühjahr 2013 die Ausbildung an der P____ erfolgreich ab (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahmen, IV-Akte 113 S. 2). Im Schreiben vom 21. Juni 2013 (IV-Akte 112) ersuchte der Kläger sodann die IV-Stelle um weitere medizinische Abklärungen und um die Rentenprüfung.

5.4.3.      Der Kläger befand sich vom 17. August 2009 bis zum 13. November 2009 in beruflicher Abklärung im Y____. Im Abklärungsbericht vom 12. November 2009 (IV-Akte 26) wurde festgehalten, dass das Arbeitspensum im Y____ 100 % betragen habe. Als Folge des Hirnschlags benötige der Kläger eine unterschiedlich lange Anlaufzeit, bis er das Haus verlassen könne, was davon abhänge, wie ausgeprägt seine Probleme mit dem Gleichgewicht und leichtem Schwindel morgens jeweils seien. Seine Konzentration und Aufmerksamkeit seien adäquat gewesen, allerdings sei er nach maximal fünf Stunden am Bildschirm ermüdet. Das Arbeitstempo sei tendenziell verlangsamt, dies sei teilweise behinderungsbedingt, habe aber auch damit zu tun, dass er aufgrund der überdurchschnittlichen und inhaltlich anders gelagerten Vorbildung sich nur bedingt für kaufmännische Aufgaben interessiert habe. Die Arbeitsqualität sei gut gewesen, es werde ihm für den Bereich KV eine Leistung von 60 % attestiert. Die bestehenden medizinischen Folgen des Hirnschlags würden sich immer noch in Form von leichten Gleichgewichtsproblemen, einseitigem Schwitzen und je nach Tagesform einer längeren Anlaufzeit am Morgen zeigen.

5.4.4.      Im Bericht der Z____ vom 3. September 2010 (IV-Akte 47), bei welcher der Kläger eine weitere Abklärung durchlief und anschliessend ein Arbeitstraining absolvierte, wurde vermerkt, dass das Arbeitspensum zunächst ab 1. März 2010 100 % betragen habe und am 20. April 2010 auf 80 % reduziert worden sei. Das Pensum sei aufgrund motorischer Koordinationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsstörungen reduziert worden (Seite 7 des Berichts). Dazu wurde ausgeführt, der Kläger habe trotz Reduktion der Arbeit auf 80 % Mühe mit dem Gleichgewicht. Er müsse sich oft am frühen Morgen nochmals hinlegen, bis sich sein Kreislauf stabilisiert habe und erscheine dadurch etwas später zur Arbeit. Die effektive Arbeitszeit liege zwischen 70 % und 80 % bei 100%iger Leistung. Zusätzlich habe er in gesundheitlicher Hinsicht mit den hochsommerlichen Temperaturen sehr Mühe gehabt, was zu zusätzlichen Absenzen geführt habe. Schliesslich wurde als auffallend bezeichnet, dass sich der Kläger eher langsam bewegt habe. Das überlegte Gehen, das Suchen mit den Füssen nach Halt und das Beibehalten des Gleichgewichts sei sichtbar. Er sei darauf angewiesen, dass er seine Arbeit im Voraus planen und sein eigenes Arbeitstempo bestimmen könne. Schneller Wechsel der Arbeit, das Einhalten von fremdbestimmten Terminen und kurzfristiges Reagieren auf neue Umstände seien erschwert. Er sei zum heutigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, schnell zwischen den einzelnen Themen zu wechseln und gleichzeitig oder abwechselnd in kurzen Zeitabschnitten mehrere Tätigkeiten durchzuführen. Eine Geschäftsführungstätigkeit wie vor dem Schlaganfall sei nicht mehr möglich.

5.4.5.      Die in den Berichten des Y____ und der Z____ detailliert beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen betreffen allein die Folgen des Hirnschlags. Beschwerden aufgrund einer COPD werden nicht dokumentiert. Damit fehlt es an Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis, denn es ist weder arbeitsrechtlich noch während der Eingliederungsmassnahmen der IV in Erscheinung getreten, dass der Kläger Leistungsvermögen aufgrund der COPD eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.

5.5.          Der Kläger macht schliesslich geltend, mit dem Hirnschlag sei dieser im Vordergrund gestanden und die Beschwerden aufgrund der COPD seien nur sekundär gewesen. Insofern macht er das Bestehen einer Gemengelage geltend, wonach die beiden Krankheiten nicht klar getrennt werden können, da die Beschwerden der COPD von den durch den Hirnschlag verursachten Beschwerden überlagert worden seien. Doch für diese Sichtweise fehlt die notwendige Bedingung dafür, dass sich das Leiden, das zur Invalidität führte, schon während der Vorsorgeverhältnisse manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hat. Hierfür finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die sorgfältig erstellten und detailliert auf die einzelnen Beschwerden des Klägers eingehenden Berichte der Z____ AG zeigen, dass Beeinträchtigungen aufgrund der COPD bzw. Lungenfunktionsstörungen weder während der beruflichen Abklärung noch während der beruflichen Eingliederung ein Thema waren (siehe dazu oben Erw. 5.4.5.).

5.6.          Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses beim G____ und bei der J____, damit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 bzw. der Beklagten 2, durchgehend bis zum Hirnschlag am 24. Mai 2008 ohne Leistungseinbusse gearbeitet hat, und auch ohne dass die Arbeit bis dahin aufgrund von Lungenproblemen oder einer Anstrengungsdyspnoe unterbrochen oder nicht aufgenommen worden wäre. Dass es sich bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse per 31. Dezember 2008 bzw. per 28. Februar 2009 und im Anschluss daran während der anschliessenden einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG anders verhalten haben sollte, lässt sich nicht begründen. Auch in der Zeit nach dem Hirnschlag bis zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG finden sich weder in den ärztlichen Berichten noch in den Berichten zur beruflichen Integration Hinweise auf eine COPD. Damit liegt keine massgebende ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses aufgrund der COPD vor. Aus diesen Gründen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3) auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens zu dieser Frage zu verzichten, da aufgrund der Aktenlage davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere liegt keine «Grunderkrankung» vor, wie dies der Kläger geltend macht, auch ist nicht ersichtlich, wie ein Risikofaktor der Erkrankung (sehr hoher Nikotinkonsum) das Vorliegen der Erkrankung belegen soll.

5.7.          Als Ergebnis ist festzuhalten, für die aus der COPD resultierende Invalidität müssen die beiden eingeklagten Vorsorgeversicherungen nicht aufkommen.

6.                

6.1.          In Bezug auf die invalidisierende und rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der COPD besteht kein sachlicher Anknüpfungspunkt, welcher in die Versicherungsdeckung bei den Beklagten zurückreicht, so dass es an der sachlichen Konnexität fehlt. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 

6.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

   
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Kläger
–          Beklagte 1
–          Beklagte 2

–          Beigeladene

–          Aufsichtsbehörde BVG

 

Versandt am: