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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli , Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch Dr. iur. D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2022.4
Leistungszuständigkeit
Leistungszuständigkeit,
zeitlicher Konnex nach Art. 23 BVG
Tatsachen
I.
Der 1983 geborene Kläger arbeitete vom 1. Juli 2019 bis 30.
November 2019 als Produktionsspezialist bei der E____ AG in Basel, wobei der
letzte effektive Arbeitstag der 2. September 2019 war (Fragebogen für
Arbeitgebende vom 17. März 2020, Klagbeilage [KB] 1). In dieser Eigenschaft war
er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (KB 2).
Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle
Basel-Stadt, sprach dem Kläger mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (KB 9) eine
ganze Rente ab dem 1. September 2020 und eine halbe Rente ab dem 1. September
2021 zu.
Mit Schreiben vom 9. November 2021 und vom 1. Dezember 2021 (KB
4 und 5) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm keine
Invalidenleistungen ausrichten könne, da er bereits vor Stellenantritt in
massgebendem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
II.
In der Klage vom 1. März 2022 beantragt der Kläger, es sei ihm
rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine ganze Invalidenrente von monatlich
Fr. 2’790.00 auszurichten. Zu Ermittlung des Leistungsumfangs sei ein
gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen und den
Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Eventualiter sei dem
Kläger rückwirkend ab dem 1. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 64 % eine Invalidenrente von mindestens Fr. 1’785.60
auszurichten. Die Rentenbetreffnisse seien ab dem Datum der Klageeinreichung
mit dem Mindestzinssatz nach BVG (derzeit 1 % p.a.) zu verzinsen. Das
Altersguthaben auf dem invaliden Teil des versicherten Lohns des Klägers sei ab
dem 1. September 2020 prämienbefreit zu äufnen; alles unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, dem Kläger zur
Bezifferung der obligatorischen Invalidenrente die erforderlichen Daten zu
edieren.
Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 19. Mai 2022 die
Abweisung der Klage und die Abweisung des Verfahrensantrags.
In der Replik vom 23. August 2022 hält der Kläger an seinen
Rechtsbegehren fest, ebenso hält die Beklagte in der Duplik vom 21. September
2022 an ihren Anträgen fest.
III.
Die erste Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 15. August 2023 statt. An dieser wird beschlossen, den Fall
auszustellen, um eine amtliche Erkundigung einzuholen.
IV.
Mit Verfügung vom 23. August 2023 stellt die
Instruktionsrichterin das Verfahren aus und bittet die F____ AG, die G____ AG
und die H____ AG, dem Gericht die Personalakte des Beschwerdeführers zur Einsicht
zuzustellen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Oktober 2023
erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den inzwischen
eingegangenen Personalakten. Der Kläger nimmt am 16. Oktober 2023 und am 19.
Oktober 2023 Stellung, die Beklagte am 7. November 2023. Am 16. November 2023
lässt der Kläger seine Honorarnote einreichen.
V.
Am 19. Dezember 2023 findet die zweite Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.2.
Der Kläger arbeitete im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3
BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes,
bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit
örtlich zuständig.
2.
2.1.
Der Kläger bringt vor, er sei im Juni 2019 über die Temporärfirma H____
AG erstmals für die E____ AG tätig gewesen. Per 1. Juli 2019 sei er direkt von
der E____ AG als Produktionsspezialist übernommen worden. Diese habe das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. September 2019
per 30. November 2019 beendet. Die Beklagte habe im Bereich der überobligatorischen
Leistungen keine gesundheitlichen Vorbehalte geltend gemacht und verweist
hierzu auf Art. 7 Abs. 1 des Reglements der Beklagten. Die Verfügung der
IV-Stelle sei auch der Beklagten eröffnet worden, sie habe gegen diese kein
Rechtsmittel ergriffen. Der Kläger macht insbesondere geltend, er wäre von der E____
AG nach dem Temporär-einsatz nicht übernommen worden, wenn bereits eine
Leistungseinschränkung bestanden hätte.
2.2.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei bereits vom 12. bis 19. Juli
2019 arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 3. September 2019, und somit bereits zwei
Monate nach Stellenantritt sei der Kläger dauernd arbeitsunfähig gewesen. Aus
den Akten und aus den Ausführungen des Gutachters ginge hervor, dass der Kläger
bereits ab Ende des Jahres 2017 und im Jahr 2018 erheblich und mindestens im
Umfang von 20 % eingeschränkt gewesen sei. Seit dem Jahr 2018 habe er
Stellen nur kurzzeitig, in der Regel in der Grössenordnung von drei Monaten,
halten können.
Die Beklagte bringt des Weiteren vor, die IV habe kein
Interesse gehabt, eine Arbeitsunfähigkeit vor September 2019 abzuklären, den
Beginn der Wartefrist habe sie bereits vor Gutachtenserstellung auf den
September 2019 festgelegt, es bestehe daher keine Bindung an die von der IV
festgelegte Wartefrist.
2.3.
Es ist zu prüfen, ob die Beklagte für den Leistungsfall zuständig
ist.
3.
3.1.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern
im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz
auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch
auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen
Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist
grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine
Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).
3.2.
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass
die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle
Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung
der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges
Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält
es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
3.3.
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit
bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses
gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, ist diesbezüglich beweisbelastet,
d.h. dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen hat (Urteile des
Bundesgerichts vom 20. November 2012, 9C_273/2012, E. 4.4.3 und vom 18. Juli
2012, 9C_394/2012, E. 3.1.2).
4.
4.1.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (KB 9) sprach die IV-Stelle dem
Kläger eine ganze Rente ab dem 1. September 2020 und eine halbe Rente ab dem 1.
September 2021 zu. Die IV-Stelle stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer
nach Ablauf des Wartejahres seit September 2020 ununterbrochen und in
erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Der Beginn der von der
Invalidenversicherung berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit (3. September 2019)
fällt daher in das Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten. Ihr wurde die
Verfügung der IV-Stelle auch zugestellt. Die Verfügung der IV-Stelle ist daher
für die Beklagte grundsätzlich bindend (vgl. zur Bindungswirkung BGE 133 V 67
E. 4.3.2). Zwischen den Parteien ist jedoch unbestritten, dass die Verfügung
der IV-Stelle für die streitgegenständliche Frage keine Bindungswirkung
entfaltet (siehe Replik Ad 19). Das Gericht hat daher den Eintritt der nach
Art. 23 BVG massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu überprüfen.
4.2.
Der Kläger war jedenfalls seit dem 3. September 2019 zu 100 %
arbeitsunfähig. In diesem Zeitpunkt war er bei der Beklagten versichert. Zwischen
der am 3. September 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der aktuell
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit besteht zweifelsohne ein sachlicher Konnex,
wie aus dem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2021 (IV-Akte 46)
hervorgeht.
4.3.
Es ist daher zu untersuchen, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit
bereits früher eingetreten ist. Denn die Festsetzung des Beginns des
Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst nicht aus, dass die
den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit
(in geringerem Ausmass) schon früher eingetreten ist (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.3). Bejahendenfalls ist zu
prüfen, ob der zeitliche Konnex unterbrochen wurde, sodass die am 3. September
2019 eingetretene Arbeitsunfähigkeit massgebend für die Leistungszuständigkeit
ist.
4.4.
Zur Beurteilung der Leistungszuständigkeit ist der Krankheitsverlauf
des Klägers zusammen mit seinen beruflichen Stationen in den Jahren vor
Eintritt der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit ab dem 3. September
2019 im Detail darzustellen.
4.5.
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 11. Januar 2016 bis 10. April
2016 bei der I____ GmbH als Maschinen- und Anlagenführer bei einem Kunden. Er
beendete dieses Arbeitsverhältnis, weil er vom Kunden in ein Arbeitsverhältnis
übernommen wurde (Arbeitszeugnis vom 10. April 2016, Replikbeilage [RB] 7). Er
arbeitete vom 11. April 2016 bis zum 31. Oktober 2017 als Apparateführer im
3-Schichtbetrieb bei der J____ AG. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des
Klägers, was die Arbeitgeberin bedauerte (Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2017,
KB 8). Direkt im Anschluss daran war er vom 1. November 2017 bis zum 16.
Februar 2018 als Anlagenführer über das Unternehmen H____ AG bei der Firma K____
tätig (Arbeitszeugnis vom 6. März 2018, RB 5). Der Beschwerdeführer wurde
gemäss Arbeitszeugnis aufgrund rückläufiger Auftragslage nicht mehr
weiterbeschäftigt. Entsprechend wurde er am 7. Februar 2018 unter Einhaltung
der Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen per 16. Februar 2018 vom Arbeitgeber
gekündigt (Personalakte H____ AG, amtliche Erkundigung). In der
Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenkasse ist als Grund der
Kündigung «Rückgang der Auftragslage» vermerkt (Personalakte H____ AG, amtliche
Erkundigung). Danach war der Kläger arbeitslos (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11).
Vom 25. Juni 2018 bis 27. November 2018 war der Beschwerdeführer als
Betriebsmitarbeiter durch die F____ AG bei einem Kunden als temporärer
Mitarbeiter beschäftigt (Arbeitszeugnis vom 27. November 2018, RB 6). Der
Kläger hat das Unternehmen aus eigenem Wunsch verlassen, der Arbeitgeber drückt
darüber sein Bedauern aus. Von Oktober 2018 bis März 2019 absolvierte der
Beschwerdeführer erfolgreich eine berufsbegleitende Weiterbildung als Diplomierter
Qualitätsfachmann (RB 4). Vom 1. Dezember 2018 bis 3. Februar 2019 arbeitete
der Kläger als Linienleiter bei der G____ AG. Dr. med. L____, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, untersuchte den Kläger am 17. Dezember 2018 und
bestätigte, dass der Kläger keine Nachtschichten leisten könne, ansonsten
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der G____ AG. Diese
kündigte dem Kläger am 28. Januar 2019 in der Probezeit per 3. Februar 2019. Der
Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenkasse ist als Grund der Kündigung
zu entnehmen, dass die Erwartungen nicht erfüllt worden seien. In der
Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 25. Februar 2019 (Personalakte der G____
AG) gab die G____ AG an, dass die Arbeitsleistung nicht den Erwartungen
entsprochen habe und es zwischenmenschliche Probleme im Team gegeben habe. Dr.
med. M____ attestierte am 2. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2.
Januar bis 4. Januar 2019, Dr. med. N____ attestierte am 16. Januar 2019 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 25. Januar 2019 (Personalakte der G____ AG).
Danach war der Kläger arbeitslos (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11). Ab 1. Juni 2019
arbeitete der Beschwerdeführer wiederum für die H____ AG im Personalverleih,
Einsatzbetrieb war die E____ AG. Gemäss Einsatzvertrag vom 1. Juni 2019 (RB 1)
ist eine Einsatzdauer bis 30. Juni 2019 vorgesehen.
4.6.
Im Verlaufsjournal der O____ Basel (RB 3) ist vermerkt, dass am 15.
Juli 2019 der Verdacht auf eine depressive Episode geäussert worden ist und
eine psychiatrische Behandlung empfohlen wurde. Am 3. September wurde im
Journal eingetragen, dass der Beschwerdeführer es nicht mehr schaffe, mehr als
5 Tage hintereinander zu arbeiten. Die Woche davor habe er Ferien gehabt und
nur einen Tag gearbeitet. Am 5. September 2019 sei er an Dr. med. P____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, überwiesen worden. In der
Folge stand der Kläger seit dem 12. September 2019 in regelmässiger
psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. P____ (IV-Akte 56).
4.7.
Dem Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 8. April 2020
(IV-Akte 13) ist zu entnehmen, dass der Kläger keine 4-Schichtarbeit mehr
leisten wolle und wenn möglich keine Nachtschicht mehr. Er habe eine Depression
mit somatischen Beschwerden und Schlafstörungen. Er sei seit September immer
wieder krank gewesen und sei bei der Arbeit ausgefallen. Es ginge ihm sehr
schlecht. RAD-Ärztin Dr. med. Q____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, führte am 24. April 2020 (IV-Akte 17) aus, dass in der
bisherigen Tätigkeit, die mit Schichtdienst und Nachtarbeit verbunden gewesen
sei, keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Der Beschwerdeführer solle keine
Schichtarbeit und keine Nachtarbeit mehr leisten und geregelte Arbeitszeiten
haben. Er könne eine Tätigkeit, die seinen Qualifikationen entspreche, ausüben,
wenn sie nicht mit Schichtdienst verbunden sei. Es erfolge eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, derzeit bedürfe es keiner
Schadensminderungsauflage.
4.8.
Dr. med. M____, Fachärztin für Innere Medizin FMH, berichtete am 9.
Juli 2020 (IV-Akte 26), dass eine Depression mit Somatisierung bestehe und der
Beschwerdeführer bei Dr. med. P____ in Behandlung stehe. Zusätzlich habe er
einen Vitamin D3-Mangel seit 2019. Am 18. März 2019 habe er muskuläre Schmerzen
gehabt. Aufgrund einer erneuten depressiven Phase habe sie ihn am 2. September
2019 an Dr. med. P____ überwiesen. Vom 16. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 sei er
zu 100 % krank gewesen. Sie hielt sein Konzentrationsvermögen, sein
Auffassungsvermögen, seine Anpassungsfähigkeit und seine Belastbarkeit für
uneingeschränkt gegeben, soweit er psychisch stabil sei.
4.9.
Mit Bericht vom 15. April 2020 (IV-Akte 15) diagnostizierten Dr.
med. P____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Psychologe
M.Sc. R____ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
bestehend seit 10. September 2019. Er habe vorwiegend diffuse somatische
Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Druckgefühl am Kopf und ein
Schwächegefühl sowie Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme. Aufgrund der
genannten Symptome habe er in einem Jahr vier Arbeitsstellen gewechselt. Seine
gesundheitlichen Beschwerden bestünden seit ungefähr sechs Jahren, weshalb er
oft von seinem damaligen Hausarzt bzw. von seiner jetzigen Hausärztin
krankgeschrieben worden sei. Da sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen
Jahren verschlechtert habe und seine bisherigen Bewältigungsversuche nichts
genutzt hätten, habe er sich für eine Psychotherapie entschieden. Bei der
kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung seien brachliegende Ressourcen
des Beschwerdeführers identifiziert und reaktiviert worden. Somit habe eine
Verhaltensaktivierung durch Sport in kurzer Zeit umgesetzt werden können. Unter
psychopathologischem Befund führte Dr. med. P____ aus, der Beschwerdeführer sei
bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und in gutem Allgemein- und
Ernährungszustand. Im Kontakt sei er freundlich, zugewandt und kooperativ,
Konzentrationsschwierigkeiten würden subjektiv beklagt und können im Gespräch
objektiv bestätigt werden. Im formalen Denken sei er umständlich und grübelnd,
er beklagte Gedankendrängen und habe Misstrauen gegenüber Landsleuten. Er
berichte über Zwangshandlungen in Form von ständigem Kontrollieren von
(abgeschalteten) Gegenständen wie Wasserhahn oder Kochherd. Im Affekt sei er
deprimiert, ängstlich, dysphorisch, innerlich unruhig, Insuffizienzgefühle,
ambivalent, parathym und die Vitalgefühle seien gestört. Er sei auch
antriebsarm als auch antriebsgehemmt. Er habe einen grossen Rededrang und
Einschlaf- und Durchschlafprobleme würden berichtet. Es bestehe ein sozialer
Rückzug. Aktuell habe er wöchentliche Psychotherapie-Sitzungen beim Psychologen
und alle fünf Wochen bei Dr. med. P____. Mit Bericht vom 10. November 2020
(IV-Akte 31) diagnostizierte Dr. med. P____ zusätzlich ein Burnout seit dem 14.
Juli 2020. Aktuell sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig.
4.10.
Dr. med. S____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2021 (IV-Akte 46)
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, zwanghaften,
narzisstischen und misstrauischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61.0). Als
Differentialdiagnosen nannte er eine anankastische, zwanghafte
Persönlichkeitsstörung, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung oder eine schizoide
Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren diagnostizierte er eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig larvierte bis leichte depressive Episode
(ICD-10 F33.0), Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) und eine
sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.9; Seite 22 des Gutachtens). In der
bisherigen Tätigkeit als Anlageführer, Operator oder Linienleiter sei der
Beschwerdeführer seit September 2019 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten
Tätigkeit mit einfachen Anforderungen ohne Anforderungen an Teamfähigkeit, ohne
hohe Verantwortung wäre er noch vier Stunden täglich ohne Verminderung des
Rendements arbeitsfähig. Schichtarbeiten sollten vermieden werden. Ein
wertschätzender, gerechter Umgang durch Vorgesetzte wäre von Vorteil. Im
psychiatrischen Befund beschrieb der Gutachter den Beschwerdeführer bei klarem
Bewusstsein und allseits orientiert. Das Ausdrucksverhalten sei mimisch wenig
mitschwingend, eher etwas nüchtern und ernst. Im Benehmen sei er sehr höflich,
korrekt und überangepasst. Im Willen wirke er nicht mehr zielstrebig, wenig
durchsetzungsfähig. Er wirke allerdings ratlos, überfordert und versteckt
unsicher. Er zeige deutliche narzisstische Anteile in seiner Persönlichkeitsstruktur.
Er habe bezüglich inhaltlichen Denkens deutliche Zwangsgedanken und
unspezifische Ängste geäussert. In der Ich-Identität werde er als Person wenig
spürbar, er wirke kontrolliert und zeige deutliche narzisstische Anteile. Er
wirke etwas egozentrisch, erschwert beziehungsfähig. Er zeige aber trotzdem
eine gute soziale Anpassungsfähigkeit. Stimmung und Affekt seien eher etwas
affektarm. Er sei klinisch überhaupt nicht ängstlich, aktuell nur larviert
depressiv, mehrheitlich ernst. Er sei nicht niedergeschlagen, allerdings
ratlos, etwas pessimistisch. Er sei nicht teilnahmslos traurig, nicht
verzweifelt. Der Leidensdruck sei wenig spürbar. Aufmerksamkeits- und
Merkfähigkeit seien weitgehend intakt, die Gedächtnisleistungen seien gut.
Im Vordergrund stünden deutliche Hinweise auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und zwanghaften Anteilen
bei hoher innerer Leistungsorientierung, aber auch hohen Erwartungen ans Leben
generell. Es müsse eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit deutlich
narzisstischen Anteilen angenommen werden. Er zeige auch Anzeichen auf eine
schizoide Persönlichkeitsstörung mit Rückzugstendenzen in eine Innenwelt und
eine innere Einsamkeit bei gleichzeitig sozialem und innerem Druck, beruflich
erfolgreich sein zu müssen. Er zeige eine deutliche Persönlichkeitsstörung mit
einer relevanten Identitätsstörung. Eine unspezifische somatoforme Störung
müsse ebenfalls ausgemacht werden, denn er klage über diverse funktionelle
Symptome, die keinem organischen Leiden zugeordnet werden können. Auch die
Kopfschmerzen seien völlig unterschiedlich, sowohl in Stärke, Intensität,
Auftreten und Auslösemechanismen.
5.
5.1.
Die Beklagte macht in erster Linie geltend, die Arbeitsunfähigkeit
des Klägers habe sich bereits bei den vorangehenden Arbeitsverhältnissen
manifestiert. Insbesondere sei dieser bei der H____ AG und der G____ AG wegen
mangelnder Leistungen gekündigt worden. Die Einbussen des Klägers seien bemerkt
worden und er sei zum Betriebsarzt geschickt worden und es sei ihm attestiert
worden, dass er nicht Schicht arbeiten könne. Auch seien Arbeitsunfähigkeiten
bei seiner Tätigkeit für die G____ AG dokumentiert. Bei der Tätigkeit bei der F____
AG habe er in einer unqualifizierten Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiter
gearbeitet. Bei der Kündigung durch die H____ AG habe es sich um eine
Verschleierung der tatsächlichen Kündigungsgründe zum Schutz des
wirtschaftlichen Fortkommens des Klägers gehandelt, da er nur eine Woche nach
der Vereinbarung des unbefristeten Einsatzes gekündigt worden sei. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass erhebliche Mängel in der Arbeitsleistung
und/oder im Verhalten zur Kündigung geführt haben. Bei der G____ AG sei ihm
gekündigt worden, weil die Arbeitsleistung nicht den Erwartungen entsprochen
hatte und es zwischenmenschliche Probleme im Team gegeben habe (Stellungnahme
der Beklagten vom 7. November 2023).
5.2.
Herauszustreichen ist namentlich, dass die mindestens 20%ige
Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne wesentlich ist, wenn sie sich auf das
Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss
arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im
bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so
etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar
Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit
Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts vom 20.
Februar 2023, 9C_249/2022, E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen).
5.3.
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich
relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht
zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative
Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Um der
retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf
ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen
Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich
dokumentiert sein (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2023, 9C_249/2022,
E. 2.2.2. mit weiteren Hinweisen).
5.4.
Zunächst ist zu bemerken, dass weder der Gutachter Dr. med. S____
noch der behandelnde Psychiater Dr. med. P____ rückwirkend eine
Arbeitsunfähigkeit vor dem 3. September 2019 festgestellt haben. Dem
Beschwerdeführer ist erstmalig im Juli 2019 empfohlen worden, sich in
psychiatrische Behandlung zu begeben. Im Zusammenhang mit der psychischen Krise
seit dem 3. September 2019 begann er schliesslich eine psychiatrische
Behandlung. Der behandelnde Psychiater Dr. med. P____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, diagnostizierte eine Depression. Der Gutachter Dr. med.
S____ hingegen führte die psychiatrischen Beschwerden auf eine
Persönlichkeitsstörung zurück. Die Grunderkrankung, nämlich die
Persönlichkeitsstörung, wurde damit erstmals mit dem Gutachten vom 11. August
2021 diagnostiziert. Dem Kläger war damit seine Krankheit davor weder bekannt
noch bewusst. Der Anamnese im Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger
gemäss seinen Schilderungen immer wieder unter gewissen psychischen
Beeinträchtigungen gelitten habe. Daraus mag zwar das Bestehen von gewissen
psychischen Beeinträchtigungen hervorgehen, nicht aber eine relevante
Arbeitsunfähigkeit. Aus diesen Schilderungen kann daher nicht unbesehen auf
eine relevante Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Juni 2021, 9C_521/2020, E. 4.2). Es befinden sich über
den gesamten Zeitraum bis Mitte Juli 2019 keine Anhaltspunkte in den Akten, die
eine längere krankheitsbedingte Absenz aus psychischen Gründen oder eine
gehäufte Absenz festhalten würden. Die jeweiligen Arbeitszeugnisse, die dem
Grundsatz der Wahrheit unterliegen (vgl. BGE 144 II 345 E. 5.3.4), beschreiben
jeweils einen engagierten und zuverlässigen Mitarbeiter mit sehr guten
Leistungen. Auch ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig in Erscheinung
getreten, wie etwa in einem deutlichen Leistungsabfall. Die Beklagte führt an,
die Kündigung bei der G____ AG sei wegen mangelhafter Leistung erfolgt. Dies
ist als Kündigungsgrund zu Handen der Arbeitslosenkasse notiert, eine weitere
Dokumentation wie etwa eine häufige Ermahnung des Arbeitgebers findet sich in
den Akten nicht. Damit gibt es in den Personalakten der G____ AG ausser der
Angabe für die Arbeitslosenversicherung keine weiteren Hinweise auf einen
Leistungsabfall, Probleme in der Arbeit sind nicht dokumentiert. Diese Angabe
allein reicht nicht aus, um mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bereits in diesem Zeitpunkt eine
berufsvorsorgerechtliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Auch die bei der F____
AG und der H____ AG eingeholten Personalakten dokumentieren weder eine
Arbeitsunfähigkeit noch einen Leistungsabfall und enthalten auch keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gelitten haben könnte.
5.5.
Wenngleich der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung über verschiedene im Verlauf der Jahre aufgetretene psychische
Symptome berichtet hat, so ist vorliegend dennoch zweierlei massgebend. In den
Akten ist vor dem 16. Juli 2019 ärztlicherseits echtzeitlich keine
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen dokumentiert. Was den
Verfahrensantrag der Beklagten anbelangt, es seien die Akten des früheren
Hausarztes Dr. med. N____ beizuziehen, ist zu bemerken, dass Dr. med. M____,
die den Beschwerdeführer nunmehr bei der O____ betreut, ihn bereits bei Dr.
med. N____ betreut hatte (siehe Arztzeugnisse vom 2. und vom 16. Januar 2019,
Personalakten der G____ AG). Aus ihrem Bericht vom 9. Juli 2020 sowie aus dem
Verlaufsjournal der O____ geht hervor, dass sie dem Beschwerdeführer erst im
September 2019 eine psychiatrische Behandlung empfohlen hat. Der Hausarzt hatte
dem Kläger einmal zur Kündigung geraten, dies ist aber vor dem Hintergrund
eines vom Kläger damals beklagten Mobbings nachvollziehbar. Dr. med. L____,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ist im Bericht vom 17. Dezember 2018
(Personalakten der G____ AG) zum Schluss gekommen, dass der Kläger keine
Nachtschicht leisten könne. Dies ist ebenfalls kein Hinweis auf eine allgemeine
Arbeitsunfähigkeit oder eine solche aus psychischen Gründen. Auch aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Nachtschichten mehr leisten
wollte, und ihm schliesslich auch ärztlicherseits attestiert wurde, dass er
solche nicht mehr leisten müsse, kann nichts zu Gunsten der Beklagten
abgeleitet werden, denn dies begründet keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20 %. Eindeutig und echtzeitlich belegt sind jedoch die während des Arbeitsverhältnisses
bei der E____ AG eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten, und zwar vom 16. bis 19.
Juli 2019 und sodann ab dem 3. September 2019.
5.6.
Die Beklagte bringt des Weiteren vor, dass der Beschwerdeführer vor
der Anstellung bei der E____ AG jeweils nur noch in kurzen Arbeitsverhältnissen
gearbeitet habe.
5.7.
Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges Indiz für das
Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein,
genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich
bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die
Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn
konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte
[Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht
grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die
Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil etwa die weitere
Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere
Umstände, z.B. krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den
Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung
getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Januar 2021, 9C_517/2020, E. 3.2. mit weiteren
Hinweisen).
Die kurzen Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers können mit
einer Pensenreduktion verglichen werden. Echtzeitliche ärztliche Bestätigungen
liegen nicht vor, darüber hinaus war der Beschwerdeführer zwischen den
Einsätzen als arbeitslos gemeldet. Auch hat er zusätzlich eine
berufsbegleitende Weiterbildung absolviert.
5.8.
Festzuhalten ist demnach, dass echtzeitlich durch Ärztinnen oder
Ärzte keine Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischen Gründen vor Mitte Juli
2019 dokumentiert sind und auch der Gutachter trotz Kenntnis der seit längerem
bestehenden Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend attestiert,
sondern eine solche erst ab dem 3. September 2019 festgestellt hat. Die erste
echtzeitlich dokumentierte Arbeitsunfähigkeit, die im Zusammenhang mit den
invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden steht, bezieht sich auf Mitte
Juli 2019 (vom 16. Juli bis 19. Juli 2019 gemäss Arztzeugnis Dr. med. M____ vom
9. Juli 2020) und sodann auf den Zeitraum ab dem 3. September 2019. Soweit sich
die Beklagte auf eine bereits vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.
Juli 2019 eingetretene Arbeitsunfähigkeit berufen will, so ist ihr
entgegenzuhalten, dass der Kläger bereits vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2019
für die E____ AG in einem Leiharbeitsverhältnis über die H____ AG gearbeitet
hat, und die Beklagte, wie dies der Kläger korrekt anmerkt, im Bereich des
Überobligatoriums keinen Gesundheitsvorbehalt angebracht hat. Vielmehr hat die E____
AG den Beschwerdeführer in eine Festanstellung übernommen, nachdem sie sich
einen Monat lang von seinen Leistungen hat überzeugen lassen können. Es kann
damit auch nicht gesagt werden, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers bei
der E____ AG um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt hätte oder diese ihn
bloss aus sozialen Erwägungen eingestellt hätte (siehe oben Erw. 3.2.).
Vielmehr ist erstellt, dass der Kläger vom 1. bis 30. Juni 2019 offensichtlich
ohne Beanstandung bereits im Personalverleih für die E____ AG gearbeitet hat,
ansonsten ihn diese nicht in eine unbefristete Festanstellung ab 1. Juli 2019
übernommen hätte. Da der Kläger vom 1. Juni 2019 bis 2. September 2019 für drei
Monate in einem 100%-Pensum gearbeitet hat, wäre im Übrigen bei Annahme einer
bereits zuvor eingetretenen berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit der zeitliche Konnex unterbrochen (BGE 144 V 58 E. 4.5) und
damit die Beklagte ebenfalls leistungspflichtig.
5.9.
Vor diesem Hintergrund eine bereits vor dem 3. September 2019 in
Zusammenhang mit den invalidisierenden psychischen Beschwerden eingetretene
Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, erscheint daher nicht sachgerecht. Die mit den
invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden in Zusammenhang stehende
Arbeitsunfähigkeit ist damit erstmalig bei der der Beklagten angeschlossenen
Arbeitgeberin eingetreten, die Frage des Unterbruchs des zeitlichen Konnexes
stellt sich daher nicht bzw. wäre ein solcher ohnehin durch die dreimonatige
Arbeitstätigkeit von über 80 % zu bejahen.
5.10.
Der Kläger ist in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 3. September 2019
und somit während der Versicherungsdauer bei der Beklagten relevant
eingeschränkt. Damit ist der zeitliche Konnex gegeben und die Beklagte ist nach
Art. 23 BVG leistungspflichtig.
6.
Der Kläger bringt zusätzlich vor, es könne auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. S____, soweit es die Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe,
nicht abgestellt werden und es sei beim Einkommensvergleich ein
leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Eventualiter stellt er den
Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Die Grundsätze
zur Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle richten sich an die Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu beispielsweise BGE 143 V 434 E. 2.2.),
der Kläger ist daher darauf zu verweisen, dass er die entsprechenden Vorbringen
im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung der IV-Stelle hätte
geltend machen müssen.
7.
7.1.
Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist.
Sie hat daher dem Kläger eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der
IV-Stelle vom 20. Oktober 2021) aus der obligatorischen und aus der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge ab dem 2. September 2021 (vgl. Art. 26
Abs. 2 BVG, Art. 34 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten,
Klagantwortbeilage 2, und Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 11. Juni
2021, IV-Akte 45) auszurichten und ihm die Beitragsbefreiung ab dem Anspruch
auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 1
i.V.m. Art. 34 Abs. 1 des Vorsorgereglements), also ab dem 1. September 2020
(dieser Zeitpunkt betrifft den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente), zu
gewähren hat.
7.2.
Der Kläger verlangt einen Verzugszins.
7.3.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der
obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach
den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern
eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile
des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni
2012, 9C_66/12, E. 3.2).
7.4.
Nach Art. 24 des Vorsorgereglements (Ausgabe Juli 2018) wird bei Rentenzahlungen
ein Verzugszins ab Einreichung einer Klage geschuldet. Dieser entspricht dem
BVG-Mindestzins, der für den gegenständlichen Zeitraum 1 % beträgt (Art. 12
lit. j BVV 2). Der Kläger hat seine Klage am 1. März 2022 erhoben, weswegen die
Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur
Klageinreichung fällig waren, einen Verzugszins von 1 % zu bezahlen hat,
danach jeweils ab Fälligkeit.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte
gerichtete Klage gutzuheissen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
8.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich
vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der
Vertreter des Klägers reichte dem Gericht mit Eingabe vom 16. November 2023
eine Honorarnote ein. Darin wird ein Grundhonorar von Fr. 7’062.50 (28.25
Stunden à Fr. 250.00) zuzüglich Spesen von Fr. 440.50 und Mehrwertsteuer von
Fr. 577.73 geltend gemacht. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall kann nicht auf die eingereichte
Honorarnote abgestellt werden. Sie ist vielmehr angemessen zu kürzen. Aufgrund
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist grundsätzlich von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aufgrund der amtlichen Erkundigung und der
dadurch notwendigen weiteren Stellungnahmen ist jedoch von einem leicht
erhöhten Aufwand auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 4’250.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
dazu verpflichtet, dem Kläger ab dem 2. September 2021 eine halbe Rente aus der
obligatorischen bzw. aus der überobligatorischen Vorsorge zu entrichten,
zuzüglich Verzugszins von 1 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden
Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.
Das Alterskonto des Klägers ist ab dem 1.
September 2020 weiterzuführen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte zahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 4’250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25
Mehrwertsteuer (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: