|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
Urteil der Präsidentin
vom 21. Juli 2022
Parteien
A____
c/o [...]
Klägerin
B____
Gegenstand
BV.2022.5
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Klage gutgeheissen und Rechtsvorschlag beseitigt.
Erwägungen
1.
1.1. Der Verein B____ am C____ mit Sitz in [...] (Beklagte) war seit dem 1. Januar 2020 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag vom 3. April 2020 (Klagbeilage, KB 5) der D____ für die obligatorische berufliche Vorsorge mit Sitz in [...] (Klägerin) angeschlossen.
1.2. Nachdem die Beklagte trotz zweier Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge nicht bezahlt hatte (vgl. KB 7), teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 2021 (vgl. KB 12, 13 14, 19) den Deckungsentzug per 31. Dezember 2020 mit und bat um Begleichung der Ausstände (KB 20). Mangels erfolgter Zahlung kündigte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17. März 2021 (KB 21) per 31. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (KB 22) leitete die Klägerin gegenüber der Beklagten die Betreibung für ausstehende Beiträge in der Höhe von CHF 4'669.05 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Januar 2021 ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 21022043 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beklagte am 14. Juni 2021 unbegründeten Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Klage vom 26. April 2022 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 4'699.05 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2021 zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 80.30 (Kosten Zahlungsbefehl) zu bezahlen. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl Nr. 21022043 des Betreibungs- und Konkursamtes Basel-Stadt aufzuheben. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
2.2. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 setzt die Instruktionsrichterin der Beklagten Frist (einmal erstreckbar) bis zum 24. Juni 2022. Innert der angesetzten Frist ging keine Klagantwort ein.
2.3. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wird der Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vorgelegt.
3.
3.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.
3.2. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
4.
4.1. Die Klägerin macht einen Ausstand von CHF 4'669.05 zuzüglich Zins von Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2021 geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Kosten für den Zahlungsbefehl. Die Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und – soweit ersichtlich – auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben.
4.2. Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April 2018 E. 2.).
4.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von CHF 4'669.05 ist anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen überprüfbar und auch nachvollziehbar (vgl. insbes. Belastung Rechnungsnummer 2880395/001 vom 21. April 2020 [KB 11]; Mahnung vom 17. August 2020 [KB 13]; Mahnung vom 24. September 2020 [KB 14]; Anmeldung Arbeitnehmer vom 9. April 2020 [KB 6]; Jahreslohnmeldung vom 13, November 2020 [KB 16]; Mutation Rechnung 3050245/001 [KB 20]). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Abrechnungen auf den jeweils korrekten Bemessungsfaktoren beruhen. Soweit ersichtlich stellte die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen auch nie infrage. Die in der Forderung von CHF 4'669.05 mitenthaltenen Gebühren (Mahngebühren von CHF 100.00 und Betreibungskosten von CHF 500.00 stützen sich auf Ziff. 2.4 f. des Kostenreglementes (KB 10) und erscheinen hinsichtlich ihrer Höhe angemessen. Gleiches gilt auch für den Kontokorrentzins von CHF 52.15. (vgl. KB 5, Ziff. 7; KB 17).
4.4. 4.4.1. Darüber hinaus fordert die Klägerin einen Verzugszins von 5% ab dem 22. Januar 2021. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.).
4.4.2. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag, respektive den reglementarischen Bestimmungen. Fehlt es wie im vorliegenden Fall an einer entsprechenden Bestimmung sind die Vorschriften des Obligationenrechts massgebend. Der Verzugszins beläuft sich demnach auf 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG N 25). Die Klägerin macht Verzugszins ab dem 22. Januar 2021 geltend. Offenbar rechnet sie diesen ab dem letzten Mahnschreiben vom 7. Januar 2021 (KB 19), respektive ab der in vorgenanntem Schreiben gesetzten letzten Zahlungsfrist per 21. Januar 2021. Dies ist mit Blick auf Art. 102 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird, nicht zu beanstanden.
4.4.3. Der beantragte Verzugszins kann der Klägerin wie dargestellt (E. 4.4.2. hiervor) grundsätzlich zugesprochen werden. Der Verzugszins ist allerdings nur auf die ordentlichen Kosten, nicht aber auf die ausserordentlichen Verwaltungskosten (vorliegend Mahngebühren von CHF 100.00 und Betreibungskosten von CHF 500.00) zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Folglich ist ab dem 22. Januar 2021 ein Verzugszins von 5% auf den Betrag von CHF 4'069.05 geschuldet.
4.5. Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG] SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von insgesamt CHF 80.00 (Zahlungsbefehl) zu tragen.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die Beklagte zur Bezahlung von CHF 4'669.05 zuzüglich Zins zu 5% auf einen Betrag von CHF 4'069.05 seit dem 22. Januar 2021 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr. 21022043 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 14. Juni 2021 erhobene Rechtsvorschlag ist in genanntem Umfang für beseitigt zu erklären (vgl. Art. 79 ff. SchKG).
5.2. 5.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.00 bis CHF 3'000.00 auferlegt werden (vgl. § 26 Abs. 2 Reglement über die Gerichtsgebühren [GGR] SG 154.810). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält oder im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).
5.2.2. Vorliegend bestritt die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie. Gegen den Zahlungsbefehl erhob sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Klage. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche vorliegend CHF 300.00 beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016; BV.2022.1 vom 11. März 2022).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte zur Bezahlung von CHF 4'669.05 zuzüglich Zins zu 5% auf einen Betrag von CHF 4'069.05 seit dem 22. Januar 2021 an die Klägerin verurteilt. Der in Betreibung Nr. 21022043 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 7. Juni 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird in genanntem Umfang für beseitigt erklärt.
Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Mlaw Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Beigeladener
– Aufsichtsbehörde BVG